r Gegenvorstellung gegen einen Streitwertbeschluss des FG. Tenor Die Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss des erkennenden Senats vom 17.10.2022 im Verfahren mit der Geschäftsnummer 11 K 1210/17 wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe I. Mit gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung ergangenem und unanfechtbarem (Kosten-)Urteil vom 17.10.2022 im Verfahren mit der Geschäftsnummer 11 K 1210/17 , auf welches Bezug genommen wird [Bl. 1142 ff. der Gerichtsakte im Verfahren mit der Geschäftsnummer 11 K 1210/17], entschied der erkennende Senat nach teilweiser
rückverweisung der Sache unter Aufhebung der (gesamten) Kostenentscheidung sowie nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten (Eingang bei Gericht am 05.03.2019 bzw. am 09.02.2022) im zweiten Rechtszug erneut über die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens. Mit Streitwertbeschluss des erkennenden Senats (ebenfalls) vom 17.10.2022 wurde der Streitwert für das Verfahren mit der Geschäftsnummer 11 K 1210/17 festgesetzt. Konkret wurde der Streitwert für das Verfahren wegen Einkommensteuer 2001 und 2002 auf … € und jener für das Verfahren wegen Einkommensteuer 2000 auf … € (… DM) festgesetzt. Bei der Berechnung des jeweiligen Streitwerts berücksichtigte der erkennende Senat jeweils die Verlustverrechnungsbeschränkung gemäß § 2 Abs. 3 Sätze 2 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG). Da insoweit eine konkrete Streitwertbestimmung nach den tatsächlichen konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen jeweils nicht möglich war, setzte der Senat jeweils pauschal zehn Prozent des streitigen Verlusts an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Streitwertbeschluss verwiesen [Bl. 1131 ff. der Gerichtsakte im Verfahren mit der Geschäftsnummer 11 K 1210/17]. Ausweislich der Rechtsmittelbelehrung
diesem Streitwertbeschluss war dieser Beschluss unanfechtbar. In den Gründen II.7. wurde wörtlich Folgendes ausgeführt: „Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses ergibt sich aus § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO; dazu vgl. z.B. auch BFH-Beschluss vom 07.10.2010 – IX B 132/10, BFH/NV 2011, 61, m.w.N.).“ Sowohl das Urteil als auch der Streitwertbeschluss wurden der vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers und Antragstellers (Kläger), einer aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehenden Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, ausweislich der
stellungsurkunde, auf welche Bezug genommen wird [Bl. 1163 der Gerichtsakte im Verfahren mit der Geschäftsnummer 11 K 1210/17], am 29.11.2022 mit
stellungsurkunde
gestellt. Beide Entscheidungen wurden dem seinerzeit
ständigen Finanzamt (FA) A am 25.11.2022 gegen Empfangsbekenntnis
gestellt. Am 27.11.2023 hat der Kläger, vertreten durch einen neuen Prozessbevollmächtigten, Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss erhoben. Der Kläger ist der Meinung, die im Streitwertbeschluss des Senats vom 17.10.2022 enthaltene Rechtsmittelbelehrung erwecke den Eindruck, dass der Beschluss des Senats unabänderlich sei und keine Abhilfemöglichkeit bestünde. Dieser Eindruck sei jedoch objektiv unzutreffend, da die Möglichkeit der Änderung eines Streitwertbeschlusses nach § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) bestehe. Zwar sei die Frist von sechs Monaten nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG im vorliegenden Fall überschritten. Da jedoch die Aussage des Senats, dass der Streitwertbeschluss unanfechtbar sei, im Lichte der Abhilfemöglichkeit nach § 63 Abs. 3 GKG objektiv irreführend sei, rechtfertigt dies aus Sicht des Klägers eine Gleichstellung mit dem Fall der Versäumnis der Frist für die Einleitung einer Streitwertbeschwerde bei Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nach § 68 Abs. 2 GKG. Die Anregung
r Änderung nach § 63 Abs. 3 GKG sei ein gesetzlich geregelter Fall der Gegenvorstellung. Sie sei auf Grund ihrer einfachgesetzlichen Regelung, d.h. ihrer nicht aus Art. 17 des Grundgesetzes (GG) abgeleiteten Rechtsgrundlage, als regulärer Rechtsbehelf anzusehen. Dies allein würde aus Sicht des Klägers schon eine Gleichbehandlung mit (anderen) Rechtsmitteln gegen anfechtbare Entscheidungen wie der Streitwertbeschwerde und damit die Notwendigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 5b GKG rechtfertigen,
mal sich die Wirkungen von Streitwertbeschwerde und Gegenvorstellung darin glichen, dass beide dem Gericht eine Abhilfemöglichkeit einräumten. Füge das Gericht seinem Streitwertbeschluss dann sogar den Hinweis auf die Unanfechtbarkeit bei, so führe es die Prozessbeteiligten damit objektiv in die Irre, da mit dem Begriff „unanfechtbar“ verbunden werde, dass gegen die Entscheidung gerade keine Abhilfemöglichkeit bestehe, obwohl das Gegenteil der Fall sei. Insoweit könne es auch keine Rolle spielen, ob ein Prozessbeteiligter anwaltlich vertreten sei, denn in keinem Fall dürfe das Gericht eine objektive Desinformation verursachen, auch nicht gegenüber Anwälten. Daher ist der Kläger der Auffassung, dass im Fall eines fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit der Gegenvorstellung nach § 63 Abs. 3 GKG eine analoge Anwendung der für die Streitwertbeschwerde im Fall einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung geltenden Vorschrift des § 68 Abs. 2 GKG gerechtfertigt sei. Deshalb sei eine Wiedereinsetzung in vorigen Stand innerhalb eines Jahres nach
gang des Streitwertbeschlusses noch möglich. Da im Beschluss des Senats vom 17.10.2022 dieser Hinweis nicht gegeben worden sei, sei die Frist für die Gegenvorstellung im vorliegenden Fall analog § 68 Abs. 2 GKG gewahrt. In der Sache begehrt der Kläger die Berücksichtigung eines geringeren Streitwerts für sämtliche Streitjahre, da seine Steuerbelastung in den Streitjahren jeweils im Grenzbereich und damit deutlich über der vom Senat pauschal angesetzten Steuerbelastung von zehn Prozent der
erkannten Verluste gelegen habe. Der Kläger beantragt, den Streitwert in Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 17.10.2022 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Steuerbelastung des Klägers neu festzusetzen. Der Beklagte und Antragsgegner (Beklagte) hat keinen Antrag gestellt, obschon ihm Gelegenheit
r Stellungnahme gegeben worden ist. II. 1. Die vom Kläger erhobene Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss ist statthaft, weil sie als Anregung einer Änderung der Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG
verstehen ist (vgl. allgemein
diesem möglichen Verständnis der Gegenvorstellung z.B. Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, § 68 GKG Rz. 39; Hartmann, Kostengesetze online, § 68 GKG 2004 Rz. 24; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung – AO –/FGO, Vor §§ 135-149 FGO Rz. 132; Finanzgericht – FG – des Saarlandes, Beschluss vom 11.08.2005 – 2 V 429/04, EFG 2005, 1968; Bundesverwaltungsgericht – BVerwG –, Beschluss vom 18.02.2010 – 9 KSt 1/10, 9 KSt 2/10, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – VGH –, Beschluss vom 13.06.2016 – 4 C 16.1081, juris, m.w.N.; vgl. ferner bereits Bundesfinanzhof – BFH –, Beschlüsse vom 29.07.1996 – XI S 45/96, BFH/NV 1996, 927; vom 26.03.1997 – V B 12/96, BFH/NV 1997, 798; vom 31.03.2000 – VII R 40/99, VII B 140/99, BFH/NV 2000, 1226, m.w.N., jeweils
lediglich für die Wertung gegen die Streitwertfestsetzung bzw. die Kostenfestsetzung erhobener Einwendungen (
gleich) als Anregung, den festgesetzten Streitwert von Amts wegen
ändern, auch FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.08.2009 – 4 K 503/08, EFG 2010, 74; FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.04.2015 – 6 Ko 1093/15, EFG 2015, 1229). 2. Seit dem 01.12.2023 ist infolge eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels aufseiten der Finanzverwaltung das FA Z der Beklagte. a) Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es dann
einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel aufseiten der Finanzbehörde, wenn nach Erhebung der Klage statt der beklagten eine andere Finanzbehörde für den Streitfall
ständig wird und der entsprechende
ständigkeitswechsel auf einem Organisationsakt der Verwaltung beruht; in diesem Fall tritt die
ständig gewordene Behörde an Stelle des bisherigen Beklagten in den an- bzw. rechtshängigen (vgl. § 66 Satz 1 FGO) Rechtsstreit ein (vgl. nur BFH-Urteil vom 03.04.2008 – IV R 54/04, BStBl II 2008, 742; BFH-Beschlüsse vom 30.09.2013 – XI B 57/13, BFH/NV 2014, 61; vom 02.04.2014 – I B 21/13, BFH/NV 2014, 1216, jeweils m.w.N.). Zwar betrifft § 66 Satz 1 FGO als solcher nur die Rechtshängigkeit des Klageverfahrens. Da für andere Verfahren stattdessen der Begriff der Anhängigkeit verwendet wird und da für Rechtshängigkeit und Anhängigkeit die gleichen Grundsätze gelten, ist § 66 Satz 1 FGO auf andere Verfahren als Klageverfahren entsprechend anzuwenden (vgl. Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 66 FGO Rz. 3, Rz. 6 und Rz. 16; Paetsch in Gosch, AO/FGO, § 66 FGO Rz. 4; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 66 FGO Rz. 1 a.E.; Herbert in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 66 Rz. 1; vgl. auch bereits BFH-Beschluss vom 12.11.1980 – VII B 8/80, BStBl II 1981, 136,
RE 2018, 110). Aus diesem Grund ist die Rechtsprechung betreffend einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel aufseiten der Finanzbehörde auch im Rahmen des vorliegenden Gegenvorstellungsverfahrens
beachten. b) Nach diesen Maßstäben ist es vorliegend
einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel aufseiten der Finanzbehörde gekommen. Denn
m einen ist das vorliegende Gegenvorstellungsverfahren seit dem 27.11.2023 anhängig.
m anderen ist gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. … der Verordnung über die
ständigkeiten der hessischen Finanzämter vom 16. September 2019 (Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – GVBl. – 2019, 249) i.d.F. des Art. 1 der Achten Verordnung
r Änderung der Verordnung über die
ständigkeiten der hessischen Finanzämter vom 02.10.2023 (Achte ÄndVO) (GVBl. 2023, 700) für die Verwaltung der Steuern der unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Person, die – wie der Kläger – ausschließlich Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG erzielen und deren Name – wie jener des Klägers – mit dem Buchstaben … beginnt, das FA Z für das FA A
ständig geworden; diese
ständigkeitsänderung ist am 01.12.2023 in Kraft getreten (vgl. Art. 2 der Achten ÄndVO). 3. Da eine Änderung der Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG nur dem Gericht möglich ist, das den Wert festgesetzt hat (vgl. auch Laube in Beck’scher Online-Kommentar – BeckOK – Kostenrecht, § 68 GKG Rz. 197 a.E., unter Hinweis auf Bundesgerichtshof – BGH –, Beschluss vom 21.06.2018 – I ZB 29/18, juris), und da der streitgegenständliche Streitwertbeschluss vom 17.10.2022 – mangels Ergehen im vorbereitenden Verfahren – auch nicht durch den Berichterstatter (§ 79a Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 FGO), sondern durch den erkennenden Senat als Prozessgericht (§ 63 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 i.V.m. Satz 1 GKG) ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 FGO) erlassen worden war, war auch über die vorliegende Gegenvorstellung durch den Senat ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter
entscheiden (im Ergebnis ebenfalls für eine Entscheidung über die Gegenvorstellung durch den den Streitwert festsetzenden Spruchkörper auch Oberlandesgericht – OLG – Düsseldorf, Beschluss vom 14.05.2019 – 6 AktG 1/18, ZIP 2019, 1570; Laube in BeckOK Kostenrecht, § 68 GKG Rz. 197 a.E.; N. Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 63 GKG Rz. 101; vgl. ferner bereits FG Köln, Beschluss vom 26.04.2001 – 10 Ko 2303/00, EFG 2001, 1073). Selbst wenn man die unmittelbar nur für die Beschwerde geltende Vorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, welche die entsprechende Anwendung des § 66 Abs. 6 GKG anordnet, auf die Gegenvorstellung entsprechend anwendete, folgte daraus für den Streitfall nichts Abweichendes. Da der streitgegenständliche Streitwertbeschluss bereits durch den erkennenden Senat erlassen worden war, käme nämlich schon deshalb eine Entscheidung über die Gegenvorstellung durch eines der Mitglieder des Senats als Einzelrichter nicht in Betracht; auch dann wäre daher über die vorliegende Gegenvorstellung durch den Senat ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter
entscheiden (entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 i.V.m. Halbsatz 1 und Satz 3 GKG). 4. Die Gegenvorstellung war
verwerfen, weil sie unzulässig ist. Die Gegenvorstellung ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 GKG [s. nachstehend a)] erhoben wurde und weil dem Kläger insoweit auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewähren war [s. unten b)]. Schließlich ist die Ausnahmevorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 GKG vorliegend schon tatbestandlich nicht erfüllt [s. unten c)].
lässig ist, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten, der Rechtssicherheit dienenden (vgl. Oberverwaltungsgericht – OVG – für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.06.2009 – 3 K 8/09, juris; Toussaint in Toussaint, Kostenrecht,
GKG a.F.) Frist eingelegt wird, ist auch die Gegenvorstellung nur
lässig, wenn sie innerhalb der vorgenannten Frist erhoben wird (vgl. BGH-Beschlüsse vom 07.04.2011 – VII ZR 66/07, juris; vom 30.07.2015 – I ZB 61/13, juris; vom 09.06.2021 – IV ZR 6/20, juris; Toussaint in Toussaint, Kostenrecht,
Denn einerseits dürfen für die Anregung einer Änderung der Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG in zeitlicher Hinsicht keine geringeren Anforderungen gelten als für die Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen ohne vorherige Anregung eines Beteiligten (in diese Richtung auch N. Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 63 GKG Rz. 99). Andererseits darf die Möglichkeit einer Gegenvorstellung gegen einen unanfechtbaren Streitwertbeschluss des FG (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO; dazu vgl. z.B. auch BFH-Beschlüsse vom 07.10.2010 – IX B 132/10, BFH/NV 2011, 61; vom 18.11.2014 – V S 30/14, BFH/NV 2015, 346; vom 22.01.2015 – IV S 17/14, juris) nicht dazu führen, dass einem Beteiligten größere prozessuale Möglichkeiten eröffnet werden, als er hätte, wenn die beanstandete Entscheidung beschwerdefähig wäre (vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.07.1998 – 10 A 4574/94, NVwZ-RR 1999, 479, m.w.N.; vgl. auch OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.06.2009 – 3 K 8/09, juris); denn die Gegenvorstellung unterscheidet sich von der Beschwerde insoweit nur durch das Fehlen einer Anrufung des übergeordneten Gerichts (vgl. BFH-Beschluss vom 27.09.1996 – I R 130/94, BFH/NV 1997, 374; BGH-Beschluss vom 12.02.1986 – IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737, jeweils
Aufl. 2023, § 68 GKG Rz. 39; Hartmann, Kostengesetze online, § 68 GKG 2004 Rz. 24). bb) Demnach ist die Gegenvorstellung grundsätzlich nur
lässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Haupt-sache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat (§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Vorliegend wahrte der Kläger allerdings nicht die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 GKG maßgebliche Frist.
GKG, JVEG,
indes (erst) mit der Entscheidung des Gerichts über die Kosten (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.02.2008 – 6 W 130/07 , juris; Jäckel in BeckOK Kostenrecht, § 63 GKG Rz. 31; Laube in BeckOK Kostenrecht, § 68 GKG Rz. 110; vgl. ferner bereits OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2002 – 16 W (Baul) 2/01, juris,
bestimmen, und nicht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 GKG. Zwar hatten die Beteiligten im Verfahren mit der Geschäftsnummer 11 K 1210/17 den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Allerdings darf es vorliegend nicht
Wertungswidersprüchen im Vergleich
den Ausführungen des erkennenden Senats im vorgenannten Verfahren kommen, in welchem der Senat angesichts der dortigen Besonderheiten – erneute Entscheidung über die (gesamten) Kosten des Verfahrens nach teilweiser
rückverweisung der Sache unter Aufhebung der (gesamten) Kostenentscheidung sowie nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten im zweiten Rechtszug – ungeachtet der übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit (Kosten-)Urteil vom 17.10.2022 entschieden hatte, da dort gerade nicht das gesamte Verfahren in anderer Weise i.S.d. § 143 Abs. 1 Alt. 2 FGO beendet worden war, d.h. insgesamt ohne Urteil abgeschlossen worden war. Vor diesem Hintergrund ist für den Fristbeginn vorliegend –
Gunsten des Klägers – auf die formelle Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 GKG abzustellen und das (Kosten-)Urteil des erkennenden Senats vom 17.10.2022 im Verfahren mit der Geschäftsnummer 11 K 1210/17 als eine solche Entscheidung anzusehen. Damit kann im Streitfall auch dahingestellt bleiben, welcher Auffassung im Fall übereinstimmender Erledigungserklärungen i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 GKG der Vorzug
geben ist.
gestellt wurde (§ 104 Abs. 3 FGO), begann die Frist i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 GKG gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (vgl. allgemein dazu nur Laube in BeckOK Kostenrecht, § 68 GKG Rz. 107; Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, § 63 GKG Rz. 80; Hartmann, Kostengesetze online, § 63 GKG 2004 Rz. 52, jeweils unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.1996 – 10 S 18/96, NVwZ-RR 1997, 196,
[soweit in diesem Beschluss für den Fristbeginn auf § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB abgestellt wurde, vermag der erkennende Senat dem
mindest vorliegend nicht
folgen; denn weil das betreffende (Kosten-)Urteil gemäß § 104 Abs. 3 FGO gerade
zustellen war, war vorliegend – anders als in dem dem VGH-Beschluss
Grunde liegenden Fall – ein Ereignis i.S.d. § 187 Abs. 1 BGB realiter gegeben]; vgl. ferner Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor §§ 135-149 FGO Rz. 134) am Mittwoch, dem 30.11.2022, um 00:00 Uhr und endete gemäß § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Montag, dem 29.05.2023, um 24:00 Uhr.
gewähren. aa) Ungeachtet der vom Kläger begehrten analogen Anwendung der für die Streitwertbeschwerde im Fall einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung geltenden Vorschrift des § 68 Abs. 2 GKG auf die Gegenvorstellung ist
beachten, dass es sich bei der für die Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen geltenden Frist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG selbst um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. BGH-Beschluss vom 28.05.2020 – IX ZR 233/15, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 07.02.2012 – 5 E 2167/11 , juris; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021, § 63 GKG Rz. 11, unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.1996 – 10 S 18/96, NVwZ-RR 1997, 196,
Da eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. BGH-Beschluss vom 28.05.2020 – IX ZR 233/15, juris; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG,
lässig sein sollte. Vor diesem Hintergrund kann für eine Gegenvorstellung der vorliegenden Art nichts anderes gelten als für eine allgemeine Gegenvorstellung jenseits der Streitwertfestsetzung: Eine Gegenvorstellung kann nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden (vgl. allgemein dazu BFH-Beschlüsse vom 19.11.2009 – III S 43/09, BFH/NV 2010, 453; vom 06.12.2011 – IX S 19/11, BFH/NV 2012, 438; vom 14.02.2012 – IV S 1/12, BFH/NV 2012, 967; vom 11.09.2013 – I S 14/13, I S 15/13, BFH/NV 2014, 50; vom 27.07.2016 – V S 23/16, BFH/NV 2016, 1741); gegen eine nicht (mehr) abänderbare Entscheidung, die – wie vorliegend angesichts des Fristablaufs der Fall – materiell rechtskräftig wird, ist eine Gegenvorstellung dagegen nicht mehr statthaft (vgl. allgemein dazu BFH-Beschlüsse vom 19.11.2009 – III S 43/09, BFH/NV 2010, 453; vom 14.02.2012 – IV S 1/12, BFH/NV 2012, 967). Im Übrigen spricht das Vorstehende aus Sicht des erkennenden Senats auch gegen eine vergleichbare Interessenlage, welche indes Voraussetzung für die begehrte analoge Anwendung des § 68 Abs. 2 GKG auf die Gegenvorstellung wäre. bb) Doch selbst wenn man im Streitfall – entgegen dem Vorstehenden – eine Wiedereinsetzung in die Gegenvorstellungsfrist analog § 68 Abs. 2 Satz 1 GKG grundsätzlich für denkbar hielte, wäre der Kläger vorliegend nicht ohne sein Verschulden verhindert gewesen, diese Frist einzuhalten. Denn entgegen der (offenbar bestehenden) Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers griffe die gesetzliche Vermutung gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GKG, nach welcher ein Fehlen des Verschuldens vermutet wird, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ist, im Streitfall auch deshalb nicht analog ein, weil die im Streitwertbeschluss des erkennenden Senats vom 17.10.2022 im Verfahren mit der Geschäftsnummer 11 K 1210/17 enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung nicht fehlerhaft in diesem Sinne war.
enthalten hat, sind nämlich allein die unmittelbar aus den §§ 66 ff. GKG („Abschnitt
belehren (vgl. Toussaint in Toussaint, Kostenrecht,
erreichen, vermengt der Prozessbevollmächtigte des Klägers offensichtlich die von Amts wegen bestehende Befugnis des Gerichts
r Änderung der Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG und den außerordentlichen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung als (bloße) Anregung einer solchen Änderung mit dem – vorliegend gerade nicht gegebenen – ordentlichen Rechtsbehelf der Beschwerde, kurz gesagt: die Frage der Änderbarkeit der Streitwertfestsetzung mit jener ihrer Anfechtbarkeit. Vor diesem Hintergrund sind die vom Prozessbevollmächtigten erhobenen Vorwürfe, der erkennende Senat habe die Beteiligten objektiv in die Irre geführt und eine objektive Desinformation verursacht, haltlos und entschieden
rückzuweisen.
m Zeitpunkt der
stellung des Streitwertbeschlusses – anders als erforderlich – nicht für die Fristversäumnis ursächlich geworden wäre. Denn an einer solchen Ursächlichkeit fehlt es in denjenigen Fällen, in denen der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf; dies ist bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten – wie dem hiesigen Kläger – regelmäßig der Fall (vgl. statt aller nur BGH-Beschluss vom 27.02.2013 – XII ZB 6/13, NJW 2013, 1308, m.w.N.).
Aufl. 2023, § 68 GKG Rz. 43; Hartmann, Kostengesetze online, § 68 GKG 2004 Rz. 28; N. Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 63 GKG Rz. 100; Laube in BeckOK Kostenrecht, § 68 GKG Rz. 198). bb) Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 GKG festgesetzt worden, kann die Gegenvorstellung demnach gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 GKG noch innerhalb eines Monats nach
stellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Allerdings ist diese Voraussetzung im Streitfall schon tatbestandlich nicht erfüllt. Denn die streitgegenständlichen Streitwerte wurden vorliegend bereits mit dem Streitwertbeschluss vom 17.10.2022 festgesetzt, d.h. gerade nicht später als einen Monat vor Ablauf der Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 GKG, d.h. am Samstag, dem 29.04.2023, bzw. – gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO – am Dienstag, dem 02.05.2023, um 24:00 Uhr.
m GKG; dazu vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 18.11.2014 – V S 30/14, BFH/NV 2015, 346, m.w.N.; vom 22.01.2015 – IV S 17/14, juris). Schließlich ergäbe sich auch die Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens der Wiedereinsetzung sowie die diesbezügliche Nichterstattung der Kosten, wenn man – entgegen den Ausführungen unter 3.b)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.