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Hessisches Finanzgericht 7. Senat 7 K 854/20 Urteil

Obsah (4)§ 6§ 5§ 34cArt. 24

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um den steuerlich zutreffenden Ansatz von Wechsel

§ 6Abs. 1 Nr. 2 ESt

G anzusetzen. Anschaffungen in Fremdwährungen seien regelmäßig mit dem Briefkurs umzurechnen; jedoch könne steuerlich auch der Devisenkassamittelkurs in sinngemäßer Anwendung von § 256a HGB als GoB-konforme Vorschrift angesetzt werden. Der Devisenkassamittelkurs stelle lediglich den vorgegebenen Umrechnungsmaßstab dar. Aus Sicht des Beklagten könne für die Umrechnung von Fremdwährungsforderungen lediglich der von der EZB veröffentliche Referenzkurs angewendet werden. Aufgrund der Vielzahl vorhandener Datenquellen für die Bestimmung des Devisenkassamittelkurses müsse für die steuerliche Gewinnermittlung vor dem Hintergrund der Gleichmäßigkeit der Besteuerung der Euro-Referenzkurs der EZB verwendet werden. Dieser stelle einen generellen und damit gleichheitsgerechten Bewertungsmaßstab dar. Art und Umfang der Datenerhebung sowie die Berechnungsmethodik zur Ermittlung des Devisenkassakurses unterschieden sich je nach Bank, Institut oder Plattform. Eine allgemeine, marktübliche Vorgehensweise sei für die Ermittlung der jeweils veröffentlichten Kurse nicht ersichtlich. Die seitens der Klägerin gewählten Daten von der Plattform OANDA seien hierfür nicht geeignet, da dem Wechselkurs vergangene Zeiträume zugrundelägen. Die von der EZB zur Verfügung gestellten Daten würden hingegen auf Basis eines täglichen Konzertationsverfahrens zwischen den Zentralbanken inner- und außerhalb des europäischen Systems der Zentralbanken errechnet. Dies habe im Streitjahr werktäglich um 14:15 Uhr stattgefunden. Die EZB achte darauf, dass die veröffentlichten Devisenkurse die zu diesem Zeitpunkt herrschenden Marktverhältnisse widerspiegeln. Die Anrechnung der chinesischen Quellensteuer habe ebenfalls mit dem Euro-Referenzkurs für die ausländische Währung zum 20.10.2015 entsprechend der Veröffentlichung durch die Deutsche Bundesbank zu erfolgen. Für die Anwendung der in R 34c Abs. 1 S. 2 EStR vorgesehenen Vereinfachungsregelung durch Anwendung des monatlich fortgeschriebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurses sei vorliegend kein Raum. Der Euro-Referenzkurs sei für die ausländische Währung vorliegend leicht zu ermitteln. Weiterhin liege kein Spannungsverhältnis zwischen taggenauer Richtigkeit und Verwaltungspraktikabilität durch den Ansatz monatlicher Durchschnittswerte vor, da es sich im Streitfall um die Bewertung lediglich eines einzelnen Geschäftsvorfalles handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Gerichtsakte Bezug genommen. Dem Gericht lagen die den Streitfall betreffenden Behördenakten, bestehend aus der das Streitjahr betreffenden Feststellungsakte nebst Bilanzheft sowie einem Sonderband Betriebsprüfungsberichte, vor. Entscheidungsgründe I. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2015 vom 26.09.2019 und die Teil-Einspruchsentscheidung vom 03.06.2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. Der Beklagte hat sowohl die Dividendenforderung der Klägerin gegenüber der R. Ltd. (dazu unter 1.) als auch die anrechenbare chinesische Quellensteuer (dazu unter 2.) zu Recht mit dem zum jeweiligen Zeitpunkt maßgeblichen EZB-Referenzkurs angesetzt. 1. Die Forderung der Klägerin gegenüber der R. Ltd. auf Ausschüttung des Gewinns ist zum Zeitpunkt ihrer Entstehung mit einem Betrag i. H. v. …. € gewinnwirksam zu aktivieren. Steuerrechtlich hat die Aktivierung dieser Forderung unter Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG mit dem EZB-Referenzkurs zu erfolgen (dazu unter a.). Ein Ansatz mit dem Devisenkassamittelkurs ist steuerrechtlich weder durch § 256a HGB (dazu unter b.) noch mittelbar aufgrund des über den Maßgeblichkeitsgrundsatz zu beachtenden Stetigkeitsgrundsatzes (dazu unter c.) gerechtfertigt. a)

§ 6Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ESt

G sind andere als die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG und das darin zum Ausdruck kommende Anschaffungskostenprinzip ist nach herrschender Auffassung nicht nur auf die Folge-, sondern auch auf die Zugangsbewertung der dort genannten Wirtschaftsgüter anwendbar (Kulosa, in: Schmidt, EStG,

  1. Auflage 2023, § 6 Rn. 9; Dräger/Dorn/Hoffmann, in: Littmann/Bitz/Pust, EStG,
  2. EL 01/2019, § 6 Rn. 144; für Forderungen in Fremdwährungen ausdrücklich Richter, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG,
  3. EL 11/2023, § 6 EStG Rn. 38; Hiller, in: Hachmeister/Kahle, Bilanzrecht,
  4. Auflage 2024, § 256a HGB Rn. 47). Zu den Wirtschaftsgütern des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG zählt auch die hier im Streit stehende Forderung der Klägerin gegenüber der R. Ltd. auf Ausschüttung ihres Gewinns (vgl. z. B. Kulosa, in: Schmidt, a. a. O, § 6 EStG Rn. 405). Geldforderungen sind in der Steuerbilanz

§ 6Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ESt

G mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen, diese entsprechen regelmäßig ihrem Nennwert (Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 20.08.2003, I R 49/02, BStBl II 2003, 941, juris Rn. 11 m. w. N. zur Rechtsprechung des BFH). Wird zu Gunsten des Steuerpflichtigen eine Forderung in Fremdwährung begründet, ist diese vor dem Hintergrund des in § 244 HGB normierten Nominalwertprinzips in die Währung des Jahresabschlusses, folglich in Euro umzurechnen (Richter, in: Hermann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 6 EStG Rn. 22). Die Bilanzierung von Fremdwährungsforderungen führt hierbei zu einem Anschaffungsvorgang, da der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Bezugs der Forderung Euro aufwenden muss, um die Fremdwährung „zu erwerben“ (Hiller, Unternehmensteuern und Bilanzen – StuB – 2016, 487, 489). Für die Umrechnung von in Fremdwährung angeschafften Wirtschaftsgütern stellt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf den maßgeblichen Wechselkurs zum Zeitpunkt der Begründung der jeweiligen Forderung ab (für den hiesigen Fall einer Gewinnforderung vgl. BFH, Urteil vom 07.11.2001, I R 3/01, BStBl II 2002, 865, juris Rn. 13). Für die Zugangsbewertung ist grundsätzlich der (Devisen-)Briefkurs anzuwenden, da zur Realisierung der Forderung regelmäßig Devisen in Euro umgetauscht werden müssen (Strahl, in: Korn, EStG,

  1. EL 09/2023, § 6 Rn. 97; Richter, in: Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 6 EStG Rn. 38; Poullie, in: Schulze-Osterloh/Hennrichs/Wüstemann, Handbuch des Jahresabschlusses – HdJ –,
  2. EL 10/2023, II.
  3. Rn. 140). Unter dem Briefkurs wird dabei derjenige Wechselkurs verstanden, zu dem Banken erhaltene Devisen in Euro umtauschen (sog. Nachfragekurs); der Geldkurs drückt dagegen aus, zu welchem Kurs die Kreditinstitute Devisen verkaufen (sog. Angebotskurs, vgl. z. B. Richter, in: Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 6 EStG Rn. 22; Drüen, in: Staub, HGB,
  4. Auflage 2021, § 256a HGB Rn. 14). Der jeweils maßgebliche Briefkurs wird regelmäßig durch das kontoführende Institut des Steuerpflichtigen festgelegt; in der Rechtspraxis gibt es daher eine Vielzahl potentieller Wechselkurse. Vor dem Hintergrund dieser vielfältig existierenden Umrechnungskurse und der damit verbundenen erschwerten Wertermittlung wird im bilanz(steuer-)rechtlichen Schrifttum vertreten, dass im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung Fremdwährungsforderungen aufgrund des fehlenden Zahlungsflusses vereinfachend auch anhand des sog. Devisenkassamittelkurses in Euro umgerechnet werden können (Grottel/Koeplin, in: Beck'scher Bilanz-Kommentar,
  5. Auflage 2022, § 256a HGB Rn. 33 u. 121; Müller/Häfele, in: Kußmaul/Müller, Handbuch der Bilanzierung,
  6. EL 07/2023, Kap. 141 Rn. 101; Richter, in: Hermann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 6 EStG Rn. 37; Hiller, in: Hachmeister/Kahle, a. a. O., § 256a HGB Rn. 24; für die hiesige Konstellation auch Drüen, in: Staub, a. a. O., § 256a HGB Rn. 29; Krumm, in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht,
  7. EL 11/2023, § 6 EStG Rn. 327 zu Anschaffungskosten allgemein sowie in Rn. 1137 speziell zu Forderungen; Mutscher, in: Frotscher/Geurts, EStG, Stand: 10.08.2022, § 6 Rn. 34; differenzierend Strahl, in: Korn, a. a. O., § 6 Rn. 97). Der Devisenkassamittelkurs stellt dabei das arithmetische Mittel zwischen Geld- und Briefkurs am Tag der Abwicklung des Wechselkursgeschäftes dar (vgl. Grottel/Koeplin, in: Beck'scher Bilanz-Kommentar, a. a. O, § 256a HGB Rn. 13). Der Bundesfinanzhof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Anschaffungskosten eines in fremder Währung angeschafften Wirtschaftsguts, zu dem auch die streitgegenständliche Forderung zählt, auf den Zeitpunkt seiner Anschaffung in Euro (bzw. vormals in Deutsche Mark) umzurechnen ist; als für die Umrechnung maßgeblich wurde dabei stets der jeweilige amtliche Wechselkurs angesehen (BFH, Urteile vom 19.01.1978, IV R 61/73, BStBl II 1978, 295, juris Rn. 20 – zu § 16 EStG; vom 02.04.2008, IX R 73/04, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sowie Kommentierungssammlung – BFH/NV – 2008, 1658, juris Rn. 17 – zu § 17 EStG; vom 24.01.2012, IX R 62/10, BStBl II 2012, 564, juris Rn. 20 – zu § 17 EStG). Diese Grundsätze werden vom Bundesfinanzhof auch bei der Passivierung von Verbindlichkeiten angewendet (BFH, Urteile vom 23.04.2009, IV R 62/06, BStBl II 2009, 778, juris Rn. 19; vom 04.02.2014, I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016, juris Rn. 11; vom 10.06.2021, IV R 18/18, BStBl II 2022, 211, juris Rn. 24). Seit Abschaffung der an der Frankfurter Devisenbörse amtlich festgestellten Devisenkurse werden von der EZB täglich i.d.R. um 14:15 Uhr Euro-Referenzkurse im Wege eines sog. Konzertationsverfahrens festgestellt. Diese dienen nach den Maßgaben der EZB ausschließlich Informationszwecken, beispielsweise für Jahresabschlüsse von Unternehmen, Steuererklärungen, statistische Berichte oder Wirtschaftsanalysen (vgl. die Pressemitteilung der EZB vom 07.12.2015, Anlage 1 der Klageerwiderung, Bl. 76 GA). In diesem Zusammenhang betont die EZB ausdrücklich, dass bei der Ermittlung der Euro-Referenzkurse ein hohes Maß an Integrität sichergestellt sei, um ein hohes Maß an Objektivität zu gewährleisten (vgl. Pressemitteilung der EZB, a. a. O.). Davon ausgehend hat der Bundesfinanzhof für die Umrechnung von in Fremdwährung bezogenem Arbeitslohn entschieden, dass nur der Euro-Referenzkurs der EZB für steuerliche Zwecke eine generelle und gleichheitsgerechte Bewertung einer fremden Währung erlaube (BFH, Urteil vom 03.12.2009, VI R 4/08, BStBl II 2010, 698, juris Rn. 13 f.). Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bildeten diese Wechselkurse den Marktpreis des Euro gegenüber den wichtigsten internationalen Währungen realitätsgerecht ab (BFH, Urteil vom 03.12.2009, a. a. O., Rn. 13 a.E.). Maßgebliche Überlegung war hierbei, dass die tatsächlich erzielbaren Preise aufgrund ihrer Bandbreite zur Umrechnung fremder Währungen für steuerliche Zwecke ungeeignet seien. Vielmehr bedürfe es eines objektiven Maßstabes für die Währungsumrechnung, da sich sonst die Leistungsfähigkeit des Einzelnen nach Marktzufälligkeiten bestimmen würde. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung stehe daher dem Ansatz individuell nachgewiesener Umrechnungskurse entgegen (BFH, Urteil vom 03.12.2009, a. a. O., Rn. 14). Die Finanzgerichte sind dieser Rechtsprechung sowohl für den Bereich der Überschusseinkünfte (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 08.04.2010, 3 V 250/09, EFG 2010, 1518, juris Rn. 38; FG Münster, Urteil vom 22.09.2020, 2 K 1232/10 E, EFG 2020, 1865, juris Rn. 73; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.07.2022, 3 K 1147/20, EFG 2022, 1696, juris Rn. 97; FG München, Urteil vom 08.12.2022,10 K 1499/21, EFG 2023, 688, juris Rn. 41) als auch für den Bereich der Gewinneinkünfte gefolgt (FG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2010, 7 K 3879/08 E, EFG 2010, 1603, juris Rn. 33; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2018, 2 K 3880/16, juris Rn. 44). Auch der erkennende Senat schließt sich für den Streitfall der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Umrechnung von Arbeitslohn an: Ausgangsüberlegung für die Umrechnung von Fremdwährungsforderungen im Zuge der Zugangsbewertung muss

§ 6Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ESt

G die strenge Geltung des Anschaffungskostenprinzips im Bilanzsteuerrecht sein (Krumm, in: Brandis/Heuermann, a. a. O., § 6 EStG Rn. 328). Als Anschaffungskosten gelten

der auch für das Steuerrecht geltenden Definition des § 255 Abs. 1 S. 1 HGB (siehe Kulosa, in Schmidt, a. a. O., § 6 Rn. 32 m. w. N. zur Rechtsprechung des BFH) danach alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige leistet, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Dies ist bei Fremdwährungsforderungen grundsätzlich der Briefkurs, da der Steuerpflichtige insoweit Aufwendungen in Gestalt des Wechselkurses tätigt, um die Fremdwährung in Euro umzutauschen. Soweit der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Aktivierung der Forderung nicht über einen tatsächlich nachgewiesenen Briefkurs verfügt, kann aus Sicht des erkennenden Senats lediglich der EZB-Referenzkurs zur Bestimmung des für die Umrechnung maßgeblichen Devisenkassamittelkurses verwendet werden. Vor dem Hintergrund des auch im Bereich des Bilanzsteuerrechts geltenden Grundsatzes der Gleichheit der Besteuerung (BFH, Beschluss vom 03.02.1969, GrS 2/68, BStBl II 1969, 291, juris Rn. 24) sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BFH, Urteil vom 09.03.2023, IV R 24/19, BStBl II 2023, 698, juris Rn. 32) bedarf es – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Umrechnung von Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 03.12.2009, a. a. O., juris Rn. 13 f.) – eines objektiven und damit gleichheitsgerecht ausgestalteten Umrechnungsmaßstabs. Die Wahl eines Umrechnungsfaktors nach Belieben des Steuerpflichtigen würde zu einer verfassungsrechtlich gleichheitswidrigen Besteuerung, folglich einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) führen (BFH, Beschluss vom 03.02.1969, a. a. O., juris Rn. 24 sowie Urteil vom 09.03.2023, a. a. O., juris Rn. 32). Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist im Streitfall der vom Beklagten ermittelte und der Aktivierung der Forderung zugrunde gelegte Euro-Referenzkurs i. H. v. 7,26740 für die Umrechnung der Ausschüttungsforderung der Klägerin gegenüber der R Ltd. zugrunde zu legen. Der Euro-Referenzkurs wird von der EZB im Wege eines objektiven und transparenten Verfahrens bankarbeitstäglich ermittelt, folglich ist er als objektiver Wertmaßstab auch für die Umrechnung von Fremdwährungsforderungen im Rahmen der Gewinneinkünfte anzuwenden (wie hier sinngemäß FG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2010, a. a. O., juris Rn. 33 sowie FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2018, a. a. O., juris Rn. 44). Der Klägerin ist in diesem Zusammenhang zuzugeben, dass der Referenzkurs der EZB bei Banken und Sparkassen selbst nur wenig Bedeutung hat und ihm auch ausweislich der Intention der EZB im Rahmen von Markttransaktionen gerade keine Bedeutung beigemessen werden sollte. Andererseits können Wechselkurse an Handelstagen erheblichen Kursschwankungen ausgesetzt sein, je nach den Gegebenheiten des jeweiligen Marktes. Auch hängt der tatsächliche Wechselkurs, den ein Kunde bei der Bank erhält, von der Währung, der Art des Geschäftes und dem Status des Kunden, den Konditionen bei der jeweiligen Bank und auch gegebenenfalls vom Verhandlungsgeschick des Steuerpflichtigen ab (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2010, a. a. O., juris Rn. 33 a. E.). Dennoch besteht für die Anwendung eines anhand der Plattform OANDA ermittelten Umrechnungskurses im Streitfall kein Raum. Wie der Beklagte diesbezüglich zutreffend ausführt, basieren die Daten der Plattform OANDA auf Marktdaten eines 24-stündigen Zeitraumes, der um 22:00 Uhr UTC des Vortages endet. Dem Wechselkurs für den Tag der Fassung des Gewinnausschüttungsbeschlusses liegen daher Marktdaten von zwei vorangehenden Tagen zugrunde. Die Daten der EZB werden dagegen werktäglich analysiert und bilden aus Sicht des erkennenden Senats für steuerliche Zwecke einen objektiveren Maßstab ab. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass den Daten der Plattform OANDA für Transaktionszwecke in der Wirtschaftspraxis erhebliche Bedeutung beigemessen wird (vgl. z. B. Brendle, Zeitschrift für Internationale Rechnungslegung – IRZ – 2010, 215, 218). Für die Bestimmung der – hier im Streitfall allein maßgeblichen – steuerrechtlichen Anschaffungskosten ist der Umrechnungskurs der Plattform OANDA jedoch vor dem Erfordernis einer gleichheitsgerechten Besteuerung ungeeignet. Denn neben der Plattform OANDA existieren zahlreiche weitere Anbieter und Plattformen zur Ermittlung von Wechselkursen. Die Zulassung einer oder mehrerer privater Plattformen zur Umrechnung von Wechselkursen würde gerade zu der vom Bundesfinanzhof sowie der Rechtsprechung der Finanzgerichte beschriebenen „Bandbreite“ an Wechselkursen und damit zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung führen. b) Aus § 256a S. 1 HGB folgt für den Streitfall kein anderes Ergebnis. Zwar wird für handelsbilanzielle Zwecke der Ansatz börslich ermittelter Devisenkassamittelkurse aufgrund der als vernachlässigbar anzusehenden Abweichungen zwischen Brief- und Geldkurs aus Praktikabilitätsgründen als grundsätzlich zulässig erachtet (vgl. statt Vieler Hiller, in: Staub, a. a. O., § 256a Rn. 19 f.; kritisch Endriss, NWB-Rechnungswesen – BBK – 2012, 1094, 1102). Dies soll nach der überwiegenden Auffassung auch für die Zugangsbewertung gelten (zum Meinungsstand siehe Drüen, in: Staub, a. a. O., § 256a HGB Rn. 28 ff. m. w. N.). Steuerrechtlich wird die Vorschrift des § 256a S. 1 HGB aufgrund des in § 5 Abs. 6 EStG verankerten Bewertungsvorbehalts jedoch durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG überlagert (BFH, Urteil vom 02.07.2021, XI R 29/18, BStBl II 2022, 205, juris Rn. 25 – zur Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten m. w. N.). c) Abschließend lässt sich der klägerseitig begehrte Wertansatz der Forderung nicht aus einem über den Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 EStG zu beachtenden Stetigkeitsprinzip ableiten. Unabhängig von der höchst streitigen Frage, ob steuerbilanziell überhaupt ein Stetigkeitsgrundsatz existiert bzw. ein handelsrechtlich in § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB verankerter Stetigkeitsgrundsatz für das Steuerrecht beachtlich sein kann (vgl. zum Meinungsstand insbesondere Bense, Deutsches Steuerrecht – DStR – 2020, 1658 ff.; Zwirner, DStR 2021, 202 ff.; Ströde/Müller, Die Steuerberatung – Stbg – 2021, 6, 7 ff. – jeweils m. w. N.), gilt steuerrechtlich für den Ansatz von Forderungen in Fremdwährungen

§ 5Abs. 6 ESt

G der Bewertungsvorbehalt des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG. Das klägerseitig dargelegte „faktische“/„un-echte“ Wahlrecht für die Währungsumrechnung, welches über den Stetigkeitsgrundsatz nach § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 EStG auch für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung zu beachten sei, existiert demnach gerade nicht. Es würde auch dem vorstehend dargestellten Sinn und Zweck einer gleichheitsgerechten Besteuerung im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG widersprechen, wenn der Steuerpflichtige durch Ausübung handelsrechtlicher Wahlrechte seine Leistungsfähigkeit selbst bestimmen könnte (vgl. auch BFH, Urteil vom 09.03.2023, a. a. O., juris Rn. 32). 2. Die einbehaltene chinesische Quellensteuer i. H. v. … CNY wurde vom Beklagten zu Recht unter Anwendung des am Tag der Einbehaltung maßgeblichen EZB-Referenzkurses i. H. v. 7,22010 in Höhe eines Betrages von … € festgestellt. a) Nach § 34c Abs. 1 S. 1 EStG ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt.

§ 34cAbs. 6 S. 1 ESt

G ist diese Vorschrift indessen nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) besteht. Eine Ausnahme besteht nach § 34c Abs. 6 S. 2 Hs. 1 EStG für den Fall, dass das DBA selbst die Anrechnung der ausländischen Steuer vorsieht. Vorstehende Ausführungen gelten sinngemäß für die Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Körperschaftsteuer, § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 KStG. b) Dies zugrunde gelegt ist die ausländische chinesische Quellensteuer in der vom Beklagten ermittelten Höhe gesondert und einheitlich festzustellen.

Art. 24Abs.

2 Buchst.

  1. b)Doppelbuchst.
  2. aa)in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1, 2 in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung des DBA-China 1985 wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die chinesische Steuer angerechnet, die nach chinesischem Recht und in Übereinstimmung mit dem DBA für Dividenden gezahlt worden ist. Die Anrechnung richtet sich innerstaatlich – wie dargelegt –nach § 34c Abs. 6 S. 2 Hs. 1 EStG bzw. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG (BFH, Urteil vom 17.08.2022, I R 14/19, BFHE 278, 119, juris Rn. 10 ff.).
  3. aa)Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 Buchst.
  4. b)DBA-China 1985 ergibt, erfolgt lediglich eine Anrechnung der „gezahlten“ chinesischen Quellensteuer. Die chinesische Quellensteuer ist folglich für Zwecke der Anrechnung zum Zeitpunkt ihrer Einbehaltung in Euro umzurechnen (vgl. z. B. Heinicke, in: Schmidt, a. a. O., § 34c Rn. 7). Die Finanzverwaltung sowie die herrschende Auffassung des Schrifttums gehen hierbei davon aus, dass die Umrechnung der ausländischen Steuer auf der Grundlage der von der EZB täglich veröffentlichten Euro-Referenzkurse zu erfolgen hat (so insbesondere R 34c Abs. 1 S. 1 der EStR 2005 in Gestalt der Einkommensteueränderungsrichtlinie 2012, BStBl I 2013, 276 ff.; Heinicke, in: Schmidt, a. a. O., § 34c Rn. 5; Micker, in: Pohl, BeckOK KStG, 19. Edition, Stand: 15.11.2023, § 26 Rn. 101.2; Siegers, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, Stand: 01.11.2019, § 26 Rn. 146; Lieber, in: Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 26 KStG Rn. 33; Prokisch, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, 340. EL 11/2023, § 34c Rn. B 77; Rasch, in: BeckOK EStG, 17. Edition, Stand: 01.10.2023, § 34c Rn. 51.1; Lüdicke, in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schön-feld, Außensteuerrecht, 107. EL 10/2023, § 34c EStG Rn. 159; Faller, in: Bordewin/Brandt, EStG, 458. EL 1/2024, § 34c Rn. 69; Wagner, in: Brandis/Heuermann, a. a. O., § 34c EStG Rn. 70). Teilweise wird auch die Anwendung des individuellen Briefkurses befürwortet (so insbesondere Pohl, in: Brandis/Heuermann, a. a. O., § 26 KStG Rn. 80).
  5. bb)Der Senat schließt sich für den Streitfall der erstgenannten Auffassung an. Die Anrechnung ausländischer Steuern ist Bestandteil des Steuerfestsetzungsverfahrens (BFH, Urteile vom 19.03.1996, VIII R 15/94, BStBl II 1996, 312, juris Rn. 34 sowie vom 30.11.2016, VIII R 11/14, BStBl II 2017, 443, juris Rn. 31); sie hat sich daher ebenfalls am Gesichtspunkt der gleichheitsgerechten Besteuerung zu orientieren. Wie oben umfassend dargelegt wurde, ist nur der EZB-Referenzkurs für steuerliche Zwecke dazu geeignet, einen einheitlichen, öffentlich zugänglichen und damit gleichheitsgerechten Umrechnungsmaßstab zu gewährleisten. Er ist folglich in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung der Finanzverwaltung sowie der Literatur im Rahmen des § 34c EStG der Umrechnung zugrunde zu legen.
  6. cc)Zu keinem anderen Ergebnis führt die klägerseitige Berufung auf die in R 34c Abs. 1 S. 2 EStR enthaltene Vereinfachungsregelung. Nach R 34c Abs. 1 S. 2 EStR ist zur Vereinfachung eine Umrechnung von Fremdwährungen auch zu den Umsatzsteuer-Umrechnungskursen zulässig, die monatlich im BStBl Teil I veröffentlicht werden. Zwar wird in der Kommentarliteratur die Anwendbarkeit dieser Vereinfachungsregelung allgemein als zulässig angesehen (Wagner, in: Brandis/Heuermann, a. a. O., § 34c Rn. 70; Heinicke, in: Schmidt, a. a. O., § 34c Rn. 7;. Micker, in: Micker/Pohl, a. a. O., § 26 Rn. 101.2; Siegers, in: Dötsch/Pung/Mühlenbrock, a. a. O., § 26 Rn. 146; Lieber, in: Hermann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 26 Rn. 33; Prokisch, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a. a. O., § 34c Rn. B 77; Rasch, in: BeckOK EStG, a. a. O., § 34c Rn. 51.1; Lüdicke, in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, a. a. O., § 34c Rn. 159). Der Senat sieht sich an diese Vereinfachungsregelung im Streitfall aber weder gebunden noch hält er ihre Anwendung unter Geltung der EZB-Referenzkurse für sachgerecht: Bei der Regelung des R 34c Abs. 1 S. 2 EStR handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, die grundsätzlich nur im Innenverhältnis der Verwaltung Bindungswirkung entfaltet. Insoweit gilt der Grundsatz, dass Verwaltungsvorschriften mit materiell-rechtlichem Inhalt regelmäßig Gegenstand, nicht jedoch Maßstab richterlicher Kontrolle sind (Bundesverfassungsgericht – BVerfG –, Beschluss vom 31.05.1988, 1 BvR 520/83, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – BVerfGE – 78, 214 ff., juris Rn. 37). Die in R 34c Abs. 1 S. 2 EStR enthaltene Regelung soll nach überwiegender Auffassung der vereinfachten Sachverhaltsermittlung und damit auch der Verwaltungsvereinfachung dienen (vgl. die vorstehend genannten Nachweise aus der Kommentarliteratur). Nach Auffassung des Senats liegt insoweit eine sog. Typisierungsrichtlinie vor (zum Begriff: Wernsmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 277. EL 11/2023, § 5 AO Rn. 86 m. w. N.; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 178. EL 11/2023, § 4 AO Rn. 87 ff., jeweils mit umfassenden Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH). Der Senat kann in diesem Zusammenhang ausdrücklich offenlassen, ob er an eine derartige typisierende Verwaltungsvorschrift überhaupt gebunden sein kann (so die frühere Rechtsprechung des BFH, z. B. Urteil vom 26.01.1994, VI R 118/89, BStBl II 1994, 529, juris Rn. 9, s. a. die Nachweise bei Drüen, in: Tipke/Kruse, a. a. O, § 4 Rn. 87). Denn eine – wie auch immer geartete – Bindung der Gerichte besteht insbesondere dann nicht, wenn zum einen kein Vereinfachungsbedürfnis besteht und zum anderen die Anwendung eines monatlich veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskurses zu einem offensichtlich willkürlichen Ergebnis, mithin zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Für diesen Fall ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anerkannt, dass Typisierungsrichtlinien der Verwaltung keine Bindungswirkung entfalten können (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 22.07.2010, IV R 30/08, BStBl II 2011, 210, juris Rn. 28 m. w. N.). Im Streitfall besteht bereits kein Vereinfachungsbedürfnis für die Ermittlung des Wechselkurses anhand der monatlich fortgeschriebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse. Schließlich lassen sich die Referenzkurse der EZB anhand zeitnaher und einfach durchzuführender Internetrecherchen rechtssicher ermitteln. Ferner muss im vorliegenden Fall auch keine Vielzahl von Umrechnungskursen verschiedener Tage ermittelt werden, sondern lediglich der Umrechnungskurs für einen einzigen Geschäftsvorfall. Vielmehr führt die Anwendung der im BStBl I veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse nach Auffassung des Senats zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung. Der zu entscheidende Sachverhalt zeigt in aller Deutlichkeit, dass Unsicherheiten in Bezug auf die Wertermittlung gerade nicht bestehen, sondern die Vereinfachungsregel zwecks „Herauspicken“ des günstigsten Ergebnisses gewählt wurde: Im Rahmen des außergerichtlichen Einspruchsverfahrens hat die Klägerin noch die Anwendung des seitens der Wechselkurs-Plattform OANDA ermittelten Umrechnungskurses begehrt. Erst in ihrer Klagebegründung stützt sich die Klägerin erstmals auf den für sie günstigeren amtlichen Umsatzsteuer-Umrechnungskurs. Ein steuerliches Wahlrecht für die Anwendung des möglichst günstigen Umrechnungskurses im Rahmen der Anrechnung ausländischer Steuer ist jedoch weder dem Gesetz noch Art. 24 Abs. 2 Buchst.
  7. b)DBA-China 1985 zu entnehmen. Vielmehr wird dort ausschließlich auf die (tatsächlich) gezahlte chinesische Steuer abgestellt, ein Recht zum „Heraussuchen“ des steuerlich günstigsten Wechselkurses wird nach Auffassung des Senats hierdurch gerade nicht begründet. Zu Recht wird in diesem Zusammenhang in der Kommentarliteratur darauf hingewiesen, dass das Abstellen auf den Tag der Zahlung sich in jedem Einzelfall sowohl vor- als auch nachteilig auf die Höhe der anzurechnenden Steuer auswirken kann (Prokisch, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a. a. O., § 34c Rn. B 77). Eine zeitliche Verschiebung des Umrechnungszeitpunkts auf einen monatlichen Durchschnittswert ist nach alledem vom gesetzlichen Wortlaut nicht gedeckt. Eine Bindung des Senats an die Vereinfachungsregelung in R 34c Abs. 1 S. 2 EStR scheidet mithin aus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO gegeben ist. Die Rechtslage zur Umrechnung ausländischer Währungen in Euro anhand des EZB-Referenzkurses ist ebenso geklärt wie die mangelnde Bindung der Finanzgerichte an Typisierungsrichtlinien im Falle einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000391

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