Leitsatz Eine einmalige Kapitalleistung aus einer betrieblichen Alterversorgung unterfällt nicht der Nachtragsverteilung, wenn der Schuldner erst mit Eintritt eines bestimmten Datums Anspruchsinhaber wird und dieser Zeitpunkt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens liegt. Dass der Leistungsplan, der vor Beginn des Insolvenzverfahrens eingerichtet wor-den war, diese einmalige Kapitalleistung von Beginn an vorgesehen hat, ändert daran nichts, denn die Unterstützungskasse hat sich ausdrücklich die Freiwilligkeit der Leis-tung vorbehalten. Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 18.11.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Korbach vom 01.11.2021 aufgehoben und der Antrag der weiteren Beteiligten vom 28.10.2021 zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.845,00 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nachtragsverteilung der einmaligen Kapitalleistung der „A.“-Unterstützungskasse. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 18.08.2016 eröffnete das Amtsgericht Korbach mit Beschluss vom 20.09.2016 (Bl. 72 ff. Bd. I) das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen und bestimmte die weitere Beteiligte zur Insolvenzverwalterin. Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts vom 05.02.2019 (Bl. 160 Bd. I) wurde die weitere Beteiligte zur Treuhänderin bestimmt. Ausweislich des zweiten Berichts der weiteren Beteiligten in der Wohlverhaltensphase vom 25.01.2021 (Bl. 184 f. Bd. I) bezog der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt (weiterhin) monatlich eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 724,52 EUR und eine Altersrente aus der Unterstützungskasse des „A. e.V.“ in Höhe von 367,04 EUR. Mit Schreiben vom 28.10.2021 (Bl. 186 f. Bd. I) teilte die weitere Beteiligte mit, dass nach Auskunft des „A: e.V.“ die Berufsunfähigkeitsrente zum 31.07.2021 ausgelaufen sei und rückwirkend zum 01.08.2021 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Auszahlung einer einmaligen Kapitalleistung bestehe, welche vollständig in die Insolvenzmasse fließe. Bezüglich dieser Kapitalleistung beantragte sie die Nachtragsverteilung. Mit Beschluss vom 01.11.2021 (Bl. 192 Bd. I) hat das Amtsgericht die Nachtragsverteilung hinsichtlich dieser Kapitalleistung angeordnet und den Vollzug der früheren Insolvenzverwalterin, der weiteren Beteiligten, übertragen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde vom 18.11.2021 (Bl. 196 Bd. I). Von der Einmalzahlung habe er erst durch ein Schreiben vom 08.04.2021 erfahren. Im Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens habe er lediglich einen Anspruch auf die monatliche Rentenzahlung gehabt. Zudem habe die weitere Beteiligte alle Zahlungen aus der Rentenversicherung pfändungsfrei gestellt. Hilfsweise beantragte der Beschwerdeführer, die einmalige Kapitalleistung in Höhe von 20.845,00 EUR gemäß § 850 i ZPO aus der Masse freizugeben. Hierauf hat die weitere Beteiligte erwidert, der Anspruch auf die Kapitalleistung sei bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrages vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Die frühere Pfändungsfreistellung der Rentennachzahlung stelle keine Freigabe der Kapitalleistung dar (Bl. 222 ff. Bd. I). Schließlich falle diese einmalige Kapitalleistung auch nicht unter § 850 i ZPO oder eine sonstige Pfändungsschutzvorschrift. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit anwaltlichem Schreiben vom 03.05.2022 (Bl. 229 f. Bd. I) Stellung. Bei dem Leistungsplan handele es sich um einen Vertrag zwischen dem „A. e.V.“ (Unterstützungskasse) und dem ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers, der „K. GmbH & Co. KG“. Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen habe die Unterstützungskasse eine Rückdeckungsversicherung auf das Leben des Beschwerdeführers bei der „A-L AG“ abgeschlossen. Versicherungsnehmer sei die Unterstützungskasse, die auch Anspruchsinhaberin gewesen sei. Im Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens sei noch nicht absehbar gewesen, dass die Leistung dem Beschwerdeführer auch tatsächlich zufließen werde. Hierauf wiederholte die weitere Beteiligte ihre Einwände (Bl. 232 Bd. I). Mit Beschluss vom 20.05.2022 (Bl. 233 Bd. I) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21.10.2022 (Bl. 267 Bd. I) dem Beschwerdeführer die Restschuldbefreiung erteilt. Mit Beschluss vom 12.04.2023 (Bl. 352 Bd. II) hat die zuständige Einzelrichterin das Verfahren aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auf die Kammer übertragen. Mit Schreiben vom 26.04.2023 (Bl. 355 ff. Bd. II) hat der „A. e.V.“ nach Aufforderung durch die Kammer mitgeteilt, dass für die Versorgungszusage allein der Leistungsplan maßgeblich sei, den der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers bei der Unterstützungskasse eingerichtet habe. Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen habe die Unterstützungskasse eine Rückdeckungsversicherung auf das Leben des Beschwerdeführers bei der „A-L AG“ abgeschlossen. Sämtliche Rechte aus dieser Versicherung stünden der Unterstützungskasse zu. Die Höhe der einmaligen Kapitalleistung betrage brutto 20.845,00 EUR. Der konkrete Auszahlungsbetrag könne erst im Versorgungsfall bestimmt werden. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 InsO statthaft, form- und fristgerecht im Sinne von §§ 4 InsO, 569 ZPO erhoben und auch im Übrigen zulässig. Über das Rechtsmittel entscheidet die Kammer in ihrer Besetzung nach § 75 GVG, nachdem die zuständige Einzelrichterin das Verfahren durch Beschluss vom 12.04.2023 der Kammer übertragen hat. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der Anspruch des Beschwerdeführers gegen den „A. e.V.“ auf Auszahlung der Kapitalleistung in Höhe von 20.845,00 EUR brutto unterliegt nicht der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 InsO. Nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Gegenstände der Masse sind dabei solche Gegenstände, die während des Insolvenzverfahrens zum Vermögen des Schuldners gehörten, also entweder schon im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung im Eigentum des Schuldners standen oder bis zur Aufhebung des Verfahrens in sein Vermögen gelangt sind. Gegenstände, die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in das Vermögen des Schuldners gelangt sind, können nicht Gegenstand einer Nachtragsverteilung sein, denn diese haben nicht zur Insolvenzmasse gehört (vgl. Uhlenbruck/Wegener, 15. Aufl. 2019, InsO § 203 Rn. 11). Die Insolvenzmasse erfasst gem. § 35 Abs. 1 InsO das Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Insolvenzverfahrens erwirbt. Ein Vermögensrecht gehört dann zur Masse, wenn sein Erwerbstatbestand im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vollendet ist. „Gehören“ bedeutet dem Rechte nach zustehen. Ob Forderungen zur Insolvenzmasse gehören, richtet sich danach, ob sie bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens bereits entstanden sind. Massebestandteil ist eine Forderung daher, wenn der Rechtsgrund so weit und endgültig verwirklicht worden ist, dass das betreffende Recht sofort als umsetzungsfähiger Bestandteil zum Vermögen des Schuldners zu rechnen ist. Entscheidend ist, ob vom Entstehungstatbestand bereits so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass die Vollendung nicht mehr von einem willensgesteuerten Verhalten des Schuldners abhängt. Dies kann auch der Fall sein, wenn dem Schuldner eine bedingte Forderung zusteht. Hier muss der Vermögensgegenstand insbesondere so in das Vermögen des Schuldners gelangt sein, dass weder für den Drittschuldner noch für einen Dritten eine Möglichkeit besteht, diesen aufgrund alleiniger Entscheidung zurückzuerhalten (vgl. zu all dem BGH, Beschluss vom 20.12.2018 – IX ZB 8/17, NJW 2019, 999
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