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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 A 1658/18 Urteil Zum Inhalt der kollektiven Vermögensverwaltung gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 24 KAGB, insbesonde

Obsah (21)§ 112§ 283§ 97§ 20§ 28§ 1§ 93§ 17§ 23§ 117§ 32§ 60§ 124a§ 86Art. 6§ 39§ 43§ 343§ 321§ 49§ 80

Zum Inhalt der kollektiven Vermögensverwaltung gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 24 KAGB, insbesondere unter Abgrenzung zu Dienstleistungen

der MiFiD Leitsatz Das Market-Making im Sinne der MiFiD und den entsprechend umgesetzten nationalen Regelungen ist nicht von der Verwaltung des eigenen AIF einer intern verwalteten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft gemäß § 20 Abs. 7 KAGB umfasst. Es bildet keinen Bestandteil der kollektiven Vermögensverwaltung gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 24 KAGB, insbesondere nicht der davon allein in Betracht kommenden Portfolioverwaltung. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. Oktober 2017, 7 K 4803/15.F, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  2. Oktober 2017 - 7 K 4803/15.F - abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist eine interne AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft gemäß § 20 Abs. 7 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in Form einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital gemäß §§ 108 ff. KAGB (Auszug aus dem Unternehmensregister der Beklagten, Anlage K1 zur Klageschrift, und dem Handelsregisterauszug, Abruf vom
  3. Oktober 2015, Anlage K2) . Sie besteht aus einem Investmentbetriebsvermögen

§ 112Abs.

2 KAGB und dem streitgegenständlichen Teilgesellschaftsvermögen (TGV) gemäß § 117 KAGB mit der Bezeichnung „A.1“ (vgl. Satzung der Klägerin vom 22. Dezember 2014, Anlage K3 ).

dem Vortrag ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung ist zwischenzeitlich auch ein weiteres Teilgesellschaftsvermögen aufgelegt worden. Randnummer 2 Das TGV A. 1 war

den Anlagebedingungen der Klägerin unter Geltung des Investmentgesetzes als Teilgesellschaftsvermögen mit zusätzlichen Risiken

§ 112Investmentgesetz (Inv

G) aufgelegt, seit dem Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches ist es als Hedgefonds

§ 283KAGB ausgestaltet.

So darf die Gesellschaft gemäß den Bestimmungen unter „Anlagestrategie und Anlagegrenzen“ für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens bis zum 25fachen seines Wertes Leerverkäufe tätigen und Kredite aufnehmen (vgl. Anlagebedingungen der Klägerin, mit Stand vom 24. November 2008 und vom 16. Juli 2014, Anlagen K4 und K5 zur Klageschrift). Randnummer 3 Weiterhin kann die Gesellschaft

den Anlagebedingungen für das TGV A. 1 zur Erreichung ihres Anlageziels unter anderem Arbitragestrategien einsetzen. Dies wurde in den bisherigen Anlagebedingungen dergestalt beschrieben, dass die Gesellschaft im Rahmen dieser Strategien auf Grund bestimmter Umstände entstehende Preis- oder Kursunterschiede von Wertpapieren oder anderen Vermögensgegenständen zur Erzielung eines Arbitragegewinns ausnutzt (Punkt 2c der Anlagebedingungen, mit Stand 24. November 2008 und 16. Juli 2014).

den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten aktuellen Anlagebedingungen für das TGV A. 1 (Stand November 2023) wurde Punkt 2c neu gefasst. Danach setzt die Gesellschaft unter anderem die Differenzstrategie ein. Dabei nutzt sie aufgrund bestimmter Umstände entstehende Bewertungsunterschiede von Wertpapieren oder anderen Vermögensgegenständen an den verschiedenen Geschäftsplätzen zur Erzielung eines Handelsgewinns.

der ausdrücklichen Bestätigung der Vertreter der Klägerin umfasst die Differenzstrategie als weiter Begriff auch die Arbitragestrategien. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 (Anlage K5 zur Klageschrift) erteilte die Beklagte der Klägerin die Erlaubnis für den Geschäftsbetrieb als Investmentaktiengesellschaft

dem damaligen Investmentgesetz (§ 97 Abs. 1 i. V. m. § 99 Abs. 2 Satz 1 InvG, § 32 Abs. 1 Satz 3 Kreditwesengesetz). Damit wurde der Klägerin erlaubt, ihre Mittel

dem Grundsatz der Risikomischung gemäß § 112 Abs. 1 InvG in Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 und Nr. 7 bis 9 InvG mit dem einzigen Ziel anzulegen und zu verwalten, die Anteilinhaber an dem Gewinn aus der Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft zu beteiligen. Außerdem genehmigte die Beklagte die Verwendung der von der Klägerin eingereichten Anlagebedingungen gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG. Randnummer 5 Mit Schreiben vom

  1. Februar 2008 fragte die Klägerin bei der Beklagten an, ob sie als Designated Sponsor an der Deutschen Börse tätig werden könne. Verträge mit Dritten sollten dazu nicht abgeschlossen werden (Anlage K 9 zur Klageschrift). Randnummer 6 Durch Bescheid vom
  2. Mai 2008 (Anlage K 20 zur Klageschrift) fügte die Beklagte dem Erlaubnisbescheid vom
  3. Oktober 2007 folgende Nebenbestimmung Nr. 22 an: „Der A. ...AG m.v.K. ist eine Tätigkeit als Designated Sponsor nicht gestattet.“ Zur Begründung führte sie aus, Ausgangspunkt für diese rechtliche Würdigung seien dabei die § 2 Abs. 5 und § 96 Abs. 2 InvG. Demnach liege der Unternehmensgegenstand der Investmentaktiengesellschaft ausschließlich in der Anlage und Verwaltung ihrer Mittel

dem Grundsatz der Risikomischung in die gesetzlich zulässigen Vermögensgegenstände. Hieraus folge, dass Dienstleistungen, die über diesen Unternehmensgegenstand hinausgingen, nicht erbracht werden dürften. Randnummer 7 Gegen den Bescheid vom

  1. Mai 2008 legte die Klägerin mit Schreiben vom
  2. Juni 2008 (Teil-) Widerspruch (Anlage K 21 zur Klageschrift) ein, soweit durch die Nebenbestimmung die Tätigkeit als Market-Maker und Designated Sponsor, die nicht im Auftrag Dritter erfolge, untersagt werde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, den Schwerpunkt ihrer Arbitragegeschäfte bilde die „Statistical Arbitrage“, in deren Rahmen sie täglich mehrere Hundert Wertpapiergeschäfte für das Teilgesellschaftsvermögen abschließe. Sie erläuterte „Statistical Arbitrage“ als marktneutrales regelbasiertes kurzfristiges Investieren auf Basis vorgegebener Algorithmen, wobei Grundannahme sei, dass die Preise für ein Finanzinstrument um einen Mittelwert schwankten und beim Abweichen des Preises

unten eine Long-Position, beim Abweichen

oben eine Short-Position eingegangen werde. Die Sicherheit der Kalkulationen erhöhe sich in Abhängigkeit von der Häufigkeit der Geschäftsabschlüsse. Für die Möglichkeit, mit einer solchen Strategie Gewinne zu erzielen, sei eine wesentliche Voraussetzung, dass die durchschnittlichen Transaktionskosten je Wertpapiergeschäft nicht höher seien als die mit einem Geschäft ohne Berücksichtigung der Transaktionskosten im Durchschnitt erzielten Handelsgewinne. Die Gebührenverzeichnisse der Handelsplätze sähen in der Regel Gebührenermäßigungen vor, wenn bestimmte Staffeln erreicht würden oder sonstige Voraussetzungen vorlägen, wie etwa die Zuerkennung des Status als Market-Maker oder Designated Sponsor. Nur auf Grund dieser Ermäßigungen sei es in einigen Segmenten des Markts überhaupt möglich, im Rahmen der Statistical Arbitrage Gewinne zu erzielen. Sie sei bis Zugang des Bescheides vom

  1. Mai 2008 als Market-Maker für Optionen an der Eurex tätig gewesen und plane darüber hinaus die Tätigkeit als Designated Sponsor an der deutschen Börse auf Xetra für Aktien. Randnummer 8 Auf den Widerspruch der Klägerin gab die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom
  2. Dezember 2008 (Anlage K22 ) der Nebenbestimmung Nr. 22 folgende Fassung: „Der A. ...AG m.v.K. ist eine Tätigkeit als Market Maker oder Designated Sponsor nicht gestattet, es sei denn, es liegt kein über eine etwaig börsenrechtlich notwendige Vereinbarung mit der Börse hinausgehendes Auftragsverhältnis zu Grunde und die Tätigkeit wird ausschließlich für Rechnung eines Teilgesellschaftsvermögens, dessen genehmigte Anlagebedingungen Anlagestrategien im Sinne des § 112 Abs. 1 InvG vorsehen, ausgeübt.“ Randnummer 9 Zur Begründung führte die Beklagte aus, soweit sich der Widerspruch gegen das Verbot des Designated Sponsoring/Market-Making auch in Fällen, in denen dieser Tätigkeit eines Teilgesellschaftsvermögens mit Hedgefonds-Strategie lediglich eine börsenrechtlich notwendige Vereinbarung mit der Börse zugrunde liege, richte, sei ihm stattzugeben. Entscheidend erscheine der Umstand, dass Arbitragestrategien zu den für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne des § 112 Abs. 1 InvG („Hedgefonds“) anerkannten Anlagestrategien gehörten. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu § 112 Abs. 1 InvG

(2003), die Arbitrage-Strategien ausdrücklich als für Hedgefonds zulässige Anlagestrategien anerkenne. Die im Rahmen der Arbitrage-Strategien genutzten, zum Teil sehr geringen Teildifferenzen könnten nur dann erfolgreich zur Generierung von Gewinnen genutzt werden, wenn die Transaktionskosten so gering wie möglich gehalten würden. Hierfür sei die Reduktion der Transaktionskosten durch Aufnahme einer Tätigkeit als Market-Maker bzw. Designated Sponsor das einzig ersichtliche, adäquat angemessene Mittel. Solle dem gesetzgeberischen Willen, deutschen Hedgefonds die Durchführung von Arbitrage-Strategien zu ermöglichen, effektiv entsprochen werden, so sei deshalb bereits aus diesem Grunde von einer Zulässigkeit der Tätigkeit als Market-Maker oder Designated Sponsor auszugehen. Die genannte Tätigkeit sei daher als anerkanntes Hilfsgeschäft bei der Verwaltung der eigenen Mittel der Investmentaktiengesellschaft entsprechend dem Unternehmensgegenstand zu bewerten. Randnummer 10

dem Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches am

  1. Juli 2013 stellte die Klägerin gemäß § 20 Abs. 1, § 22 KAGB mit Schreiben vom
  2. Juli 2014 (Anlage K 23 zur Klageschrift) einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Geschäftsbetrieb einer internen AIF-Investment-Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital. Sie legte die aktualisierten Anlagebedingungen vor, welche als Anlagestrategie unverändert auch den Einsatz von Arbitragestrategien vorsahen (vgl. Anlage K4 zur Klageschrift). Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Randnummer 11 Mit Anhörungsschreiben vom
  3. August 2014 (Anlage K 24 zur Klageschrift) teilte die Beklagte ihr mit, sie beabsichtige, den Antrag teilweise abzulehnen. § 20 Abs. 7 KAGB lege fest, dass interne Kapitalverwaltungsgesellschaften keine anderen Tätigkeiten ausüben dürften als die Verwaltung des eigenen Vermögens im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung. Randnummer 12 Die Klägerin führte mit Schreiben vom
  4. September 2014 (Anlage K 25 zur Klageschrift) dazu aus, dass sich gegenüber der bisherigen Rechtslage materiell keine Änderung ergeben habe und danach die Tätigkeiten als Market-Maker und Designated Sponsor gestattet gewesen seien, und verwies auf den Vorrang des Kapitalanlagegesetzbuchs, der ihrer Ansicht

auch die von ihr betriebene kollektive Vermögensverwaltung umfasse. Randnummer 13 Durch Bescheid vom 28. November 2014 (Anlage K 26 zur Klageschrift) erteilte die Beklagte der Klägerin die Erlaubnis für die Tätigkeit als interne AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Erlaubnis bezieht sich auf zwei Arten von Investmentvermögen, nämlich auf die dort näher beschriebenen offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB und die allgemeinen offenen inländischen Spezial-AIF gemäß § 282 KAGB - einschließlich Hedgefonds gemäß § 283 KAGB. Weiter bestimmt sie, die Tätigkeit sei darauf beschränkt, die in § 20 Abs. 7 KAGB normierten Tätigkeiten auszuüben. Außerdem heißt es wörtlich: „Die bisherige Tätigkeit als Market-Maker bzw. Designated Sponsor, die im Rahmen der Erlaubnis

§ 97i. V.

m. § 7 Investmentgesetz als Hilfsgeschäft gestattet war, darf nicht mehr ausgeübt werden.“ Randnummer 14 Im Rahmen der Begründung führte die Beklagte unter anderem aus, die Klägerin habe einen Antrag gestellt, als interne Verwaltungsgesellschaft die Verwaltung ihrer Teilgesellschaftsvermögen im Sinne des § 20 Abs. 7 KAGB fortführen zu wollen, der Antrag schließe auch die Fortführung des Market Making, also des Eigenhandels im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 Var. 1 KWG ein. In § 20 Abs. 7 KAGB werde in Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 AIFM-Richtlinie normiert, dass intern verwaltete Kapitalverwaltungsgesellschaften keine andere Tätigkeit, somit keine andere Dienstleistung oder Nebendienstleistung ausüben dürften als die Verwaltung des eigenen AIF im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung. Art. 6 Abs. 3 i. V. m. Anhang I der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie oder AIFMD) bestimme als kollektive Vermögensverwaltung im Wesentlichen die folgenden Tätigkeiten: kollektive Portfolioverwaltung, Risikomanagement, administrative Tätigkeiten, Vertrieb sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF, die zur Erfüllung treuhänderischer Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft erforderlich seien. Der Eigenhandel gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 Var. 1 KWG, der durch kontinuierliches Anfragen von Quotes, marktgetriebenen Anfragen Dritter

diesen Quotes und daher eher durch fremdbestimmtes Handeln gekennzeichnet sei, kollidiere mit der Umsetzung einer von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft vorher festgelegten Anlagestrategie. Diese setze eigenbestimmtes Handeln der Kapitalverwaltungsgesellschaft voraus, im Rahmen der Anlagestrategie auf Marktveränderungen und die dadurch erforderlichen Änderungen im Portfolio zu reagieren. Dienstleistungen, die eine intern verwaltete AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft erbringen dürfe, seien nunmehr europarechtlich geregelt. Eine solche Regelung habe unter Geltung des Investmentgesetzes nicht bestanden. Während es im Rahmen der Erlaubnis

§ 97i. V. m. § 7 Inv

G mangels europarechtlicher Regelung einen Auslegungsspielraum gegeben habe, der es gestattet habe, das Market-Making als Hilfsgeschäft einer Investmentaktiengesellschaft, die nicht-richtlinienkonforme Teilgesellschaftsvermögen in Form von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne des § 112 InvG aufgelegt und verwaltet habe, auszuüben, sei dies mit Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs in Umsetzung der AIFM-Richtlinie nicht mehr möglich. Market-Making als Eigenhandel im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 Var. 1 KWG unterliege ausdrücklich dem Erlaubnisvorbehalt des § 32 KWG. Die Rückausnahmen in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 lit. a KWG umfassten nur die ausdrücklich in § 20 KAGB aufgezählten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen. Für diese gelte der Vorrang des Kapitalanlagegesetzbuchs vor dem Kreditwesengesetz. Dieser Vorrang gelte mangels Erwähnung des Eigenhandels in § 20 KAGB nicht für die Ausübung des Market Making. Dies bedeute, dass lediglich externe Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 20 Abs. 2 und 3 KAGB neben der kollektiven Portfolioverwaltung andere Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen, wie z. B. die Finanzportfolioverwaltung oder Anlageberatung, ausüben dürften. Der Eigenhandel im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 Var. 1 KWG dürfe allerdings von externen Kapitalverwaltungsgesellschaften ebenso nicht erbracht werden. Die Teilablehnung des Erlaubnisantrages sei auch verhältnismäßig. Im Übrigen versah die Beklagte im Anschluss an die Begründung den Bescheid mit sechs Auflagen als Nebenbestimmungen, die sie ebenfalls im Einzelnen begründete. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Randnummer 15 Die Klägerin legte am

  1. Dezember 2014 Widerspruch (Anlage K 27 zur Klageschrift) ein, soweit ihr durch den Bescheid vom
  2. November 2014 - wie sie ihn verstehe - die Tätigkeit als Market-Maker und Designated Sponsor untersagt worden sei. Jedenfalls sei dieser Teil des Bescheides als eine selbständig anfechtbare Nebenbestimmung zur Erlaubniserteilung anzusehen. Unter anderem führte sie aus, die Quotierung mit selbstgesetzten Preisen sei gerade Ausdruck der Selbstbestimmung im Rahmen der Arbitragestrategie. Arbitragestrategien hätten den legitimen Inhalt, nicht auf Marktänderungen, sondern auf Marktpreisänderungen und damit Preisunterschiede auf verschiedenen Handelsplätzen zu reagieren, unabhängig davon, ob sich der Markt insgesamt auf- oder abwärts bewege. Randnummer 16 Mit Schreiben vom
  3. Februar 2015 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ohne gleichzeitige Untersagung der Tätigkeit als Market-Maker und Designated Sponsor, den sie mit Schreiben vom
  4. Mai 2015 wieder zurücknahm (Anlagen K 29, K 32 zur Klageschrift). Randnummer 17 Durch Widerspruchsbescheid vom
  5. September 2015 (Anlage K 34 zur Klageschrift) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Einer internen Kapitalverwaltungsgesellschaft - wie der Klägerin - könne eine Erlaubnis zum Tätigwerden als Market-Maker oder Designated Sponsor nicht erteilt werden. Market- Making stelle Eigenhandel dar. Gleiches gelte für die Tätigkeit als Designated Sponsor. In beiden Fällen zeige die Klägerin an organisierten Märkten kontinuierlich ihre Bereitschaft an, durch An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals zu selbst gestellten Kursen Geschäfte abzuschließen, und zwar im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Mit diesen Tätigkeiten übe die Klägerin nicht die

§ 20Abs.

7 KAGB allein erlaubte kollektive Vermögensverwaltung aus, da sie über die Verwaltung des AIF hinausgingen und in ihrem Rahmen Vermögensgegenstände nicht für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger angeschafft würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Randnummer 18 Die Klägerin hat am 10. Oktober 2015 Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO

gesucht. Den Eilantrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 28. Dezember 2015 - 7 L 4802/15.F. - als unzulässig abgelehnt . Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen. Randnummer 19 Die Klägerin hat zur Klagebegründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Widerspruchsbescheid bereits aus formellen Gründen rechtswidrig sei, da er über einen Antrag entscheide, der nicht gestellt worden sei. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt einen Erlaubnisantrag hinsichtlich des Market-Making und des Designated Sponsoring gestellt. Ein solcher Antrag sei nicht erforderlich, da das Market-Making und das Designated Sponsoring Teil der kollektiven Vermögensverwaltung des TGV A. 1 gemäß § 20 Abs. 7 KAGB seien und für diese Tätigkeiten eine Erlaubnis nicht erforderlich sei, und zwar unabhängig davon, ob sie als Eigenhandel

dem Kreditwesengesetz einzustufen seien oder nicht. Die Klägerin habe lediglich einen Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer intern verwalteten AIF-Aktiengesellschaft

§ 20, § 22 KAGB gestellt.

Die Beklagte habe im Erlaubnisbescheid vom 28. November 2014 auf Seite 2 zwar ausgeführt, dass der Antrag auch die Fortführung des Market-Making, also des Eigenhandels im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4, Var. 1 KWG, einschließe. Eine solche Erlaubnis sei

dem Kapitalanlagegesetzbuch jedoch nicht vorgesehen. Randnummer 20 Das Vorbringen der Beklagten sei auch insoweit widersprüchlich, wenn sie einerseits ausführe, sie habe keine Untersagung ausgesprochen, sondern nur einen klarstellenden Hinweis gegeben, andererseits sich jedoch darauf berufe, sie habe die Erlaubnis für die Fortführung der Tätigkeit der Klägerin als Market-Maker und Designated Sponsor abgelehnt. Der angegriffene Teil des Bescheids sei nicht hinreichend bestimmt. Es sei unklar, ob dieser Formulierung überhaupt ein Regelungsgehalt zukomme, darüber hinaus, ob es sich um eine Inhaltsbestimmung oder um eine selbständig anfechtbare Nebenbestimmung handele. Randnummer 21 Weiterhin sei der Bescheid in Gestalt des Widerspruchbescheides auch materiell rechtswidrig, da die Tätigkeit der Klägerin als Market-Maker an der Eurex und als Designated Sponsor an der Deutschen Börse (im elektronischen Handelssystem Xetra) Teil der Portfolioverwaltung des TGV A. 1 sei. Im Rahmen dieser Tätigkeit setze sie ausdrücklich Mittel des TGV A. 1 ein. Mit der von ihr betriebenen Quotierung würden Anlagegegenstände erworben oder veräußert; dies gehöre zur Portfolioverwaltung. Für die Beschränkung der portfolioverwaltenden Tätigkeit gebe es keine gesetzliche Grundlage. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten übe die Klägerin diese Tätigkeiten nicht fremdbestimmt, sondern auf der Grundlage eigener Entscheidungen aus. Quotes könnten im Rahmen der verfolgten Arbitragestrategie jederzeit - je

Marktlage und Einschätzung der Klägerin - geändert oder gelöscht werden. Im Rahmen der von ihr verfolgten Arbitragestrategie wolle sie gerade keine Marktposition in dem jeweiligen Finanzinstrument aufbauen. Randnummer 22 An der Eurex werde der Begriff Market-Making(-Rabatt) unabhängig davon verwendet, ob für ein bestimmtes Produkt Market-Making überhaupt durchgeführt werde. Es könne grundsätzlich jedes Börsenmitglied quotieren. Alle Handelsmitglieder würden von der Eurex in bestimmten Zeitabschnitten automatisch daraufhin überprüft, ob sie die Rabattvoraussetzungen in dem vergangenen Zeitabschnitt erfüllt hätten. Sie profitierten dann gegebenenfalls von ermäßigten Transaktionsentgelten von bis zu 90 %.

dem Preisverzeichnis der Eurex (Anlage K11 zur Klageschrift, Stand: 3. August 2015) gäbe es Market-Making-Rabatte für Produkte mit und ohne Market-Making. Wenn

träglich betrachtet die als Market-Maker-Verpflichtungen bezeichneten Rabattvoraussetzungen in einer Gebührenperiode bei einem Handelsteilnehmer vorgelegen hätten, dann bekäme der entsprechende Handelsteilnehmer für diese abgelaufene Gebührenperiode einen Gebührenrabatt. Zu Beginn einer Gebührenperiode wisse der Börsenteilnehmer nicht, ob er in einer Weise quotieren werde, die

träglich betrachtet von der Eurex als Erfüllung einer Market-Maker-Verpflichtung eingestuft werde und die dann zu einem Gebührenrabatt führe. Er könne sich „bildlich gesprochen“ nicht dagegen wehren, von der Eurex als Market-Maker eingestuft zu werden. Randnummer 23 Im Unterschied zum Market Making an der Eurex werde für das Designated Sponsoring auf Xetra gemäß § 76 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse (BörsO FWB, vorgelegt als Anlage K 16 , Stand: 1. Juli 2015) eine Zulassung der Deutschen Börse benötigt. In deren Rahmen bestehe keine rechtlich einklagbare Verpflichtung der Klägerin zur Quotierung. Bei wiederholter Nichterfüllung der Mindestanforderungen als Designated Sponsor könne die Deutsche Börse den Designated Sponsoring-Vertrag zwar kündigen. Die Kündigung beziehe sich jedoch nur auf ein bestimmtes Wertpapier und lasse die Tätigkeit als Designated Sponsor für andere Wertpapiere unberührt. In der Praxis bedeute die Nichterfüllung der Mindestanforderungen nur, dass der Börsenteilnehmer dann nicht mehr die Chance habe, als Designated Sponsor die Transaktionsgebühren erstattet zu bekommen. Folge für das betreute Wertpapier sei, dass, wenn kein sonstiger Handelsteilnehmer das Papier als Designated Sponsor betreue, dieses nicht mehr auf Xetra im fortlaufenden Handel gelistet sei. Aus Sicht des Designated Sponsors seien die Verpflichtungen als Designated Sponsor daher genauso wie bei der Tätigkeit als Market-Maker Rabattvoraussetzungen. Zwar könne ein Xetra-Teilnehmer das Designated Sponsoring auch als Auftragnehmer im Auftrag eines anderen Xetra-Teilnehmers (Auftraggeber) oder eines Wertpapieremittenten durchführen. Diese Möglichkeit nutze die Klägerin indes nicht. Market-Making und Designated Sponsoring gehörten zur kollektiven Vermögensverwaltung, daher sei das Kapitalanlagegesetzbuch gegenüber dem Kreditwesengesetz vorrangig. Dies ergebe sich aus dem Regelungsgehalt des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 lit. a KWG. Die Klägerin handele auch zur Anlage eigener Mittel, da die Quotierungen ausschließlich und unmittelbar für Rechnung des TGV A. abgegeben würden. Es handele sich nicht um Gelder einer Vielzahl von Anlegern. Randnummer 24 Auch der Gesetzgeber gehe davon aus, dass eine Kapitalverwaltungsgesellschaft Eigenhandel betreiben könne.

§ 28Abs. 1 Satz 3 KAGB (a. F.) gelte § 33 Abs. 1a Wp

HG (a. F.) entsprechend. Diese Vorschrift regele, dass ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen zusätzliche Anforderungen zu erfüllen habe, wenn es den dort definierten algorithmischen Handel betreibe. Die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 3 KAGB sei aus § 9a Abs. 1 Satz 3 InvG übernommen worden (unter Verweis auf BT-Drs. 17/1294, Seite 218). Diese Vorschrift wiederum sei durch Art. 4 des Hochfrequenzhandelsgesetzes (in Kraft getreten am 15. Mai 2013) in das Investmentgesetz eingefügt worden (BGBl. 2013 I, S. 1162, 1166). Mit dem Hochfrequenzhandelsgesetz sei der Eigenhandel

§ 1Abs.

1a Satz 2 Nr. 4 lit. d KWG neu geregelt worden, um die bisher nicht regulierten Hochfrequenzhändler der Aufsicht der BaFin zu unterstellen (unter Verweis auf die Regierungsbegründung zum Hochfrequenzhandelsgesetz, BT-Drucks. 17/11631, Seite 16). Hochfrequenzhändler seien damit ebenso Eigenhändler wie diese

§ 1Abs.

1a Satz 2 Nr. 4 lit. a bis lit. c KWG. Bei der Schaffung des § 28 Abs. 1 Satz 3 KAGB (bzw. § 9a Abs. 1 Satz 3 Investmentgesetz) sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass auch Kapitalverwaltungsgesellschaften Hochfrequenzhandel und damit Eigenhandel im Sinne des Kreditwesengesetzes betreiben könnten, ohne damit der Regulierung des Kreditwesengesetzes zu unterfallen. Randnummer 25 Entgegen der Auffassung der Beklagten habe der Gesetzgeber mit dem durch das OGAW-V-Umsetzungsgesetz zum 18. März 2016 neueingeführten § 20 Abs. 9 KAGB, wonach AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen Gelddarlehen für Rechnung von AIF gewähren können, nicht den Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung erweitert (was

Auffassung der Beklagten bestätige, dass Market-Making und Designated Sponsoring mangels Nennung in § 20 KAGB ausgeschlossen seien), sondern nur eine zuvor bestehende nationale Beschränkung (

§ 93Abs.

4 KAGB a. F. war Kapitalverwaltungsgesellschaften die Vergabe von Gelddarlehen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger verboten) einer im Rahmen der europarechtlich definierten kollektiven Vermögensverwaltung erlaubten Tätigkeit für AIF teilweise zurückgenommen. Randnummer 26 Hilfsweise werde ausgeführt, dass die Klägerin mit dem Market-Making und Designated Sponsoring mangels Dienstleistungscharakters auch nicht Eigenhandel i. S. v. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 lit. a KWG, § 23 Abs. 4 Satz 1 WpHG (a. F.) betreibe, sondern lediglich ein Eigengeschäft

§ 1Abs.

1a Satz 3 KWG. Hierzu hat die Antragstellerin eine gutachtliche Stellungnahme durch Rechtsanwalt Prof. Schäfer erstellen lassen und dem Verwaltungsgericht vorgelegt (Bl. 138-169 der Gerichtsakte 7 L 4802/15.F). Insoweit wird auf den Inhalt der gutachtlichen Stellungnahme Bezug genommen. Randnummer 27 Hilfsweise werde weiter ausgeführt, dass es sich bei dem Market-Making und Designated Sponsoring um ein zulässiges Hilfsgeschäft zur Umsetzung des Unternehmensgegenstandes handele. Die Beklagte gehe ohne nähere Begründung davon aus, dass die AIFM-Richtlinie ihr den Ermessensspielraum nehme, diese Tätigkeit als Hilfsgeschäft zu gestatten. Wie bereits ausgeführt, kenne die AIFM-Richtlinie keine Definition der Tätigkeit des Portfoliomanagements als Teil der kollektiven Vermögensverwaltung. Sie schließe damit Hilfsgeschäfte nicht explizit aus. Randnummer 28 Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheides der Beklagten vom 9. September 2015 insoweit aufzuheben, als die Beklagte darin feststellt, dass die Klägerin die bisherige Tätigkeit als Market-Maker bzw. Designated Sponsor, die im Rahmen der Erlaubnis

§ 97i. V. m. als § 7 Inv

G als Hilfsgeschäft gestattet war, nicht mehr ausüben darf. Randnummer 29 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Sie hat im Rahmen der Klageerwiderung im Wesentlichen vorgetragen, dass sich

ihrer Auffassung der Antrag vom 4. Juli 2014 auch auf die Fortführung der Tätigkeit der Klägerin als Market-Maker bzw. Designated Sponsor bezogen habe. Da die der Klägerin

dem Investmentgesetz erteilte Erlaubnis die Nebenbestimmung Nr. 22 enthalten habe, die ihr ermöglicht habe, das Market- Making und das Designated Sponsoring als Hilfsgeschäft zu betreiben, und sie diese Tätigkeiten auch in einem größeren Umfang betrieben habe, habe man davon ausgehen müssen, dass die Klägerin mit ihrem Erlaubnisantrag auch die Erlaubnis zu deren Fortführung begehre. Auch der Vortrag im Widerspruchs- und Klageverfahren zeige, dass es Ziel der Klägerin sei, weiterhin das Market-Making und das Designated Sponsoring ausüben zu können. Diese Tätigkeiten dürften aufgrund des bestehenden Verbots mit Erlaubnisvorbehalt nur mit einer entsprechenden Erlaubnis ausgeübt werden. Es habe sich bei der streitgegenständlichen Formulierung um einen reinen Hinweis zum Umfang der erteilten Erlaubnis gehandelt. Randnummer 31 Mit der Erlaubnis zur Tätigkeit als interne AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dürfe die Klägerin die kollektive Vermögensverwaltung erbringen, welche gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 24 KAGB unter anderem die Portfolioverwaltung umfasse. Die Portfolioverwaltung sei die Anschaffung, Veräußerung von und die Einkunftserzielung aus Vermögensgegenständen für gemeinsame Rechnung der Anleger. Bei dieser Tätigkeit habe die Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Vielzahl von gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Randnummer 32 Eine der Kernforderungen des Gesetzgebers sei in § 26 Abs. 1 KAGB normiert: Die Kapitalverwaltungsgesellschaft handele bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger. Zusätzlich werde die Norm von verschiedenen Verhaltensregelungen in z. B. § 26 Abs. 2 KAGB flankiert, die bspw. die Interessenwahrungspflicht gegenüber den Anteilsinhabern und die Vermeidung von Interessenkonflikten vorsähen. Die Vorschriften würden sowohl für extern verwaltete Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 KAGB, als auch für intern verwaltete Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 KAGB gelten. Dabei sei

§ 17Abs.

2 Nr. 2 KAGB die Kapitalverwaltungsgesellschaft das Investmentvermögen selbst, wenn die Rechtsform des Investmentvermögens eine interne Verwaltung zulasse und der Vorstand oder die Geschäftsführung entscheide, keine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft zu bestellen (interne Kapitalverwaltungsgesellschaft). Da im Fall der internen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Funktionstrennung zwischen dem Träger des Investmentvermögens und der eigentlichen Kapitalverwaltung aufgehoben sei, habe der Gesetzgeber zusätzliche, das eingezahlte Kapital sichernde Anforderungen an die intern verwaltete Kapitalgesellschaft normiert. So sei es gemäß § 20 Abs. 7 KAGB intern verwalteten Kapitalverwaltungsgesellschaften verboten, andere Tätigkeiten als die Verwaltung des eigenen Investmentvermögens auszuüben. Einer internen Kapitalverwaltungsgesellschaft sei es daher

dieser Vorschrift nicht gestattet, Eigenhandel und damit Market-Making bzw. Designated Sponsoring auszuüben. Der Eigenhandel - und somit das Market-Making bzw. Designated Sponsoring - seien insbesondere nicht Teil der kollektiven Portfolioverwaltung. Randnummer 33

§ 23Abs. 4 Satz 1 Wp

HG (a. F.) sei der Market-Maker legal definiert. Hiernach sei Market-Maker, wer an einem Markt dauerhaft anbiete, Finanzinstrumente im Wege des Eigenhandels zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen. Dies bedeute, dass Market Maker kontinuierlich Quotes, d. h. verbindliche Kauf- und Verkaufsangebote, in den Werten stellten, für die sie das Market Making übernommen hätten. Damit garantierten sie die Handelbarkeit, d. h. die Liquidität, von Wertpapieren und stellten die Funktionsfähigkeit der Börse sicher. Den anderen Handelsteilnehmern werde es so ermöglicht, jederzeit zu marktgerechten Preisen Wertpapiere zu kaufen bzw. verkaufen zu können. Der Market-Maker erbringe mit seiner Tätigkeit folglich eine Dienstleistung für die Börse bzw. den Emittenten des Finanzinstruments und damit unmittelbar für die übrigen Marktteilnehmer, die sich der Börse als organisierter Marktveranstaltung bedienten. Als Designated Sponsor würden die zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassenen Banken und Wertpapierhandelshäuser bezeichnet, die für die von ihnen betreuten Aktien verbindliche Kauf- und Verkaufsangebote abgeben würden. Mit dem verbindlichen Stellen von Quotes sollten, ebenso wie bei dem Market-Making, die Handelbarkeit in den betreuten Aktien garantiert und temporäre Ungleichgewichte zwischen Angebot und

frage kompensiert werden. Damit werde auch durch das Designated Sponsoring eine Dienstleistung für die Börse und sich dieser bedienenden Marktteilnehmer oder des Emittenten erbracht. Der Designated Sponsor falle daher auf Grund der vergleichbaren Tätigkeit unter den Begriff des Market-Makers i. S. d. § 23 Abs. 4 Satz 1 WpHG (a. F.). Randnummer 34 Die Tätigkeit als Market-Maker oder Designated Sponsor unterfalle damit dem Tatbestand des Eigenhandels i. S. d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 lit. a KWG. Der Tatbestand der Nr. 4 enthalte vier Varianten. Dabei bilde die

  1. Variante einen Auffangtatbestand, während
  2. und
  3. Variante lediglich spezielle Unterfälle der
  4. Variante bildeten, die der Gesetzgeber zur Klarstellung hervorgehoben habe (unter Verweis auf das Merkblatt der Beklagten, „Hinweise zu den Tatbeständen des Eigenhandels und des Eigengeschäfts“ auf Blatt 179 der Widerspruchsakte). Der Eigenhandel zeichne sich insbesondere dadurch aus, dass eine Dienstleistung für andere auf eigene Rechnung erbracht werde. Das Eigengeschäft sei in § 1 Abs. 1a Satz 3 KWG geregelt. Demnach sei das Eigengeschäft die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung, die nicht Eigenhandel i. S. d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG sei. Insofern schlössen sich Eigenhandel und Eigengeschäft tatbestandlich aus. Hierbei gehe schon

dem Wortlaut der Eigenhandel dem Eigengeschäft vor. Die Abgrenzung zwischen beiden Tätigkeiten finde über das Merkmal der Dienstleistung statt. Der Eigenhandel erfolge als Dienstleistung für andere, während beim Eigengeschäft der Dienstleistungscharakter fehle. Die Tätigkeit als Market-Maker könne aufgrund des Dienstleistungscharakters entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht als Eigengeschäft angesehen werden. Randnummer 35 Der Eigenhandel sei mit der Kernforderung des § 26 Abs. 1 KAGB an die Kapitalverwaltungsgesellschaft, dem Handel ausschließlich im Interesse der Anleger, nicht vereinbar. Indem die Klägerin auch als Dienstleister an der Börse tätig würde, habe sie die Interessen ihres Auftraggebers zu berücksichtigen. Entsprechend seien auch in dem Vertrag über die Beauftragung als Designated Sponsor spezielle Anforderungen an den Designated Sponsor geregelt ( Anlage K17 zur Klageschrift). Durch das Betreiben des Eigenhandels bestünden für den Market-Maker bzw. den Designated Sponsor auch Verhaltenspflichten

dem Wertpapierhandelsgesetz. So sei der Market-Maker zum Beispiel gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG (a. F.) verpflichtet, den Eigenhandel als Wertpapierdienstleistung im Interesse seiner Kunden zu erbringen und Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Kunden i. S. d. §§ 31 ff. WpHG (a. F.) seien die über die Börse handelnden anderen Marktteilnehmer. Randnummer 36 Das Market-Making bzw. Designated Sponsoring sei auch nicht mit der von der Klägerin betriebenen Arbitragestrategie vereinbar. Als Market-Maker sei die Klägerin verpflichtet, die Liquidität bestimmter Wertpapiere zu gewährleisten. Dies beinhalte entgegen ihren Ausführungen in der Klageschrift jedoch auch, dass sie eine Marktposition in den einzelnen Werten aufbaue. Ohne diese sei ein kontinuierliches Stellen von Quotes und die damit verbundene Sicherstellung der Liquidität in den einzelnen Wertpapieren nicht möglich. Die Funktion des Market-Makers könnte mithin nicht wahrgenommen werden. Da die eigene Arbitragestrategie der Klägerin den Aufbau einer Marktposition nicht vorsehe, sei das Market-Making bzw. Designated Sponsoring mit dieser nicht vereinbar. Es sei jedoch klarzustellen, dass die erhaltenen Rabatte auf Handelsentgelte entgegen der Darstellung der Klägerin nicht erforderlich seien, um eine Arbitragestrategie zu verfolgen. Die Arbitragestrategie bedeute, dass Preis- und Zinsunterschiede zur Gewinnerzielung genutzt würden. Kein Ausnutzen von Preis- und Zinsunterschieden sei es dagegen, wenn durch die Tätigkeit als Market-Maker bzw. Designated Sponsor Rabatte auf Handelsentgelte generiert würden. Hierbei handele es sich vielmehr um eine indirekte Vergütung der Dienstleistung als Market-Maker. Die Einwerbung von Vergütungen für operative Dienstleistungen gegenüber Dritten könne jedoch nicht als Anlagestrategie im Rahmen der Portfolioverwaltung angesehen werden. Randnummer 37 Das Erbringen des Eigenhandels für Rechnung des Investmentvermögens stehe auch im Widerspruch zu den Aufgaben der kollektiven Portfolioverwaltung. Bei einer intern verwalteten Kapitalverwaltungsgesellschaft seien die Mittel aufgeteilt in das Investmentbetriebsvermögen (gemäß § 112 Abs. 2 KAGB jedes für den Betrieb der Gesellschaft notwendige bewegliche und unbewegliche Vermögen) und das Teilgesellschaftsvermögen

§ 117KAGB.

Bei den Teilgesellschaftsvermögen handele es sich um Investmentvermögen

§ 1Abs.

1 KAGB. In den Teilgesellschaftsvermögen würden die Gelder einer Vielzahl von Anlegern angelegt. Hierbei erfolge eine haftungs- und vermögensrechtliche Trennung der einzelnen Teilgesellschaftsvermögen

§ 117Abs.

2 Satz 1 KAGB. Die eingesammelten Anlegergelder dürften nur im Rahmen der festgelegten Anlagestrategie genutzt werden. Diese Anlagestrategie könne durchaus in der Nutzung von Arbitragemöglichkeiten liegen. Die Klägerin trage aber selber vor, dass zur Umsetzung ihrer Anlagestrategie auch geldwerte Vorteile genutzt werden sollten, die aus der Tätigkeit als Market-Maker bzw. Designated Sponsor herrührten, also geldwerte Vorteile aus ihrer Dienstleistung. Das bedeute letztlich, dass das operative Geschäft des Market Making mit all seinen Risiken auf Rechnung der Gesamtheit der eingesammelten Gelder, also des Teilgesellschaftsvermögens, erbracht werden solle. Das sei ein Widerspruch. Denn der Eigenhandel in Finanzinstrumenten sei als operative Dienstleistung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu qualifizieren und gehe damit über die kollektive Portfolioverwaltung hinaus. Eine Einkunftserzielung aus Vermögensgegenständen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger könne in den geldwerten Vorteilen aus Dienstleistungen nicht erblickt werden. Randnummer 38 Das Market-Making bzw. Designated Sponsoring könne unter Geltung der Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs auch nicht mehr als Hilfsgeschäft erlaubt werden. Die zulässigen Geschäfte im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung seien im Anhang der AIFM-Richtlinie und in § 1 Abs. 19 Nr. 24 KAGB ausdrücklich aufgezählt. Randnummer 39 Es bestehe auch keine Rückausnahme

dem Kreditwesengesetz. Für das Erbringen von Finanzdienstleistungen, hier Eigenhandel, bedürfe es gemäß § 32 KWG einer Erlaubnis der Beklagten. Eine solche habe die Klägerin nicht. Eine Ausnahme sei in § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 lit. a KWG vorgesehen. Diese Ausnahme gelte allein für Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften, sofern sie die kollektive Vermögensverwaltung oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die in § 20 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen würden. Diese Rückausnahmen seien entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch im konkreten Fall nicht einschlägig. Der Vorrang des Kapitalanlagegesetzbuchs vor dem Kreditwesengesetz gelte

dem Gesetzeswortlaut nur für die in § 20 Abs. 2 und 3 KAGB aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen. Hierzu gehöre der Eigenhandel nicht. Zudem beträfen diese Regelungen ausschließlich die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 20 Abs. 2 KAGB) und die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 20 Abs. 3 KAGB). Bei der Klägerin handele es sich um eine interne Kapitalverwaltungsgesellschaft, auf welche die Vorschrift des § 20 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB nicht anwendbar sei. Eine interne Kapitalverwaltungsgesellschaft dürfe, wie dargestellt, allein die kollektive Vermögensverwaltung erbringen. Der Eigenhandel sei jedoch nicht Teil der kollektiven Vermögensverwaltung, sodass die Rückausnahme nicht zur Anwendung gelange. Randnummer 40 Entgegen der Darstellung der Klägerin lasse der Verweis in § 28 Abs. 1 Satz 3 KAGB (a. F.) auf die Organisationspflichten des § 33 Abs. 1a WpHG (a. F.) nicht darauf schließen, dass eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung Eigenhandel betreiben dürfe. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen seien durch das Hochfrequenzhandelsgesetz in das Kapitalanlagegesetzbuch bzw. Kreditwesengesetz eingefügt worden. Sie beträfen den algorithmischen Handel insgesamt und nicht ausschließlich den Hochfrequenzhandel. Die beiden Begriffe „algorithmischer Handel“ und „Hochfrequenzhandel“ seien nicht identisch. Für den algorithmischen Handel im Gesamten habe das Hochfrequenzhandelsgesetz u. a. mit dem neu eingefügten § 33 Abs. 1a WpHG (a. F.) weitere Organisationspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen eingeführt. Diese würden über den Verweis in § 28 Abs. 1 Satz 3 KAGB (a. F.) entsprechend für Kapitalverwaltungsgesellschaften gelten, die algorithmischen Handel betreiben würden. Der Hochfrequenzhandel, der in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 lit. d KWG definiert sei, sei ein Unterfall bzw. eine spezielle Ausprägung des algorithmischen Handels, was auch die Gesetzesbegründung zu § 33 Abs. 1a WpHG (BT-Drucks. 17/11631, Seite 18) belege. Eine der zentralen Neuregelungen durch das Hochfrequenzhandelsgesetz in Bezug auf den Hochfrequenzhandel sei dessen Einordnung als Eigenhandel und die damit bestehende Erlaubnispflicht

dem Kreditwesengesetz gewesen. Aus § 28 Abs. 1 Satz 3 KAGB (a. F.) könne unter keinen Umständen der Schluss gezogen werden, dass Kapitalverwaltungsgesellschaften aufgrund dieser Verweisung auch Hochfrequenzhandel und damit eine Form von Eigenhandel erbringen dürften. Sofern in der Gesetzesbegründung zum Hochfrequenzhandelsgesetz (BT-Drucks. 17/11631, Seite 18) betreffend den früheren § 9a Abs. 1 Satz 3 InvG im ersten Halbsatz von „algorithmischem Hochfrequenzhandel“ gesprochen werde, handele es sich um eine unglückliche Formulierung des Gesetzgebers. Randnummer 41 Die Systematik, dass eine intern verwaltete AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nur die

dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeiten, die mit der besonderen Verantwortung bei der kollektiven Vermögensverwaltung vereinbar seien, erbringen dürfe, werde auch deutlich an dem durch das OGAW-V Umsetzungsgesetz neueingeführten § 20 Abs. 9 KAGB. Dieser regele die Vergabe von Darlehen durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften unter bestimmten Bedingungen im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung. Der Gesetzgeber habe ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 9 KAGB ausdrücklich eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten von AIF bezweckt (unter Verweis auf BT-Drs. 18/6744, S. 46). Zuvor sei die Darlehensvergabe durch § 93 Abs. 4 KAGB a. F. verboten gewesen. Nun sei es AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften unter Einhaltung weiterer Voraussetzungen erlaubt, im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung Darlehen zu gewähren. Randnummer 42 Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom

  1. Oktober 2017 den Bescheid der Beklagten vom
  2. November 2014 und den Widerspruchsbescheid vom
  3. September 2015 aufgehoben, soweit die Beklagte darin festgestellt hatte, dass die Klägerin die bisherige Tätigkeit als Market-Maker bzw. Designated Sponsor nicht mehr ausüben dürfe. Die Anfechtungsklage sei zulässig. Das Begehren richte sich gegen eine Teilregelung im Rahmen der durch die Beklagte im Bescheid vom
  4. November 2014 ausgesprochenen Erlaubnis für die Geschäftstätigkeit der Klägerin als AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die als feststellende Verfügung und damit als Verwaltungsakt qualifiziert werden könne. Randnummer 43 Die Anfechtungsklage sei auch begründet. Die von der Klägerin beanstandete Formulierung im Bescheid vom
  5. November 2014 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Es handele sich um eine Geschäftstätigkeit im Rahmen der der Klägerin gestatteten Portfolioverwaltung (§ 20 Abs. 7 KAGB). Die Klägerin sei im Rahmen ihrer Tätigkeit als Market-Maker bzw. Designated Sponsor gegenüber dem jeweiligen Träger der Börse nicht rechtsverbindlich verpflichtet, eine bestimmte Handelsaktivität zu entfalten und in bestimmtem, nicht (allein) von der Klägerin festgelegtem Umfang Aufträge abzugeben und Quotes zu stellen. Die Transaktionen der Klägerin führten im Rahmen der Tätigkeit als Market-Maker oder Designated Sponsor lediglich zu Vergünstigungen bei den Transaktionsentgelten, die unter diesen Voraussetzungen entweder rabattiert oder gar nicht erhoben würden. Eine entsprechende Rechtspflicht der Klägerin, in bestimmtem Umfang Handelsaktivitäten zu entfalten, die der jeweilige Börsenträger gegenüber der Klägerin auch rechtlich durchsetzen könne, ergebe sich daraus jedoch nicht. Folglich könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin insoweit, als sie Tätigkeiten als Market-Maker oder Designated Sponsor erbringe, fremdbestimmt handele. Die Entscheidungen über ihre Anlageaktivitäten treffe sie ausschließlich

eigenem Ermessen im Rahmen der von ihr verfolgten und von der Beklagten genehmigten Anlagestrategien. Dies, nämlich die fehlende Fremdbestimmung, sei seinerzeit auch der ausschlaggebende Grund gewesen, der Klägerin die entsprechende Geschäftstätigkeit durch die Nebenbestimmung Nr. 22 zum Bescheid vom 23. Mai 2008 zu erlauben. Denn insoweit unterscheide sich die Situation der Klägerin rechtlich maßgebend von derjenigen eines Market-Makers oder Designated Sponsors, dessen Tätigkeit durch vertragliche Bindungen zum jeweiligen Emittenten des betreuten Wertpapiers präjudiziert und dadurch fremdbestimmt sei. Einer derart gravierenden Fremdbestimmung unterliege die Klägerin nicht. Randnummer 44 Im Übrigen sei die Tätigkeit von der Erlaubnis

§ 20

, § 22 KAGB auch deswegen (inzident) erfasst, weil sie im Rahmen der von der Beklagten mit Bescheid vom 23. Mai 2008 genehmigten Anlagebedingungen (Nr. 2c, Arbitragestrategien) ausgeübt werde. Mit ihren Anlagebedingungen habe die Klägerin zu erkennen gegeben und zugleich festgelegt, auf welche Weise sie ihre Portfolioverwaltung erbringen wolle. Auch daraus ergebe sich, dass die im Rahmen der Tätigkeit als Market-Maker bzw. Designated Sponsor entfalteten Handelsaktivitäten Bestandteil der Portfolioverwaltung seien. Randnummer 45 Die Frage, ob die im Rahmen der Tätigkeit der Klägerin als Market-Maker oder Designated Sponsor getätigten Geschäfte als Eigenhandel gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG zu qualifizieren seien, könne dahinstehen. Einer Erlaubnis

§ 32Abs.

1 KAGB bedürfe die Klägerin auch dann nicht, wenn dies zu bejahen sei. Auf die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes komme es vielmehr im Hinblick auf die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 lit. a KWG (und § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KWG) nicht an. Daraus gehe hervor, dass Kapitalverwaltungsgesellschaften nicht als Finanzdienstleistungsinstitute (und nicht als Kreditinstitute) gelten würden und folglich nicht den Regelungen des Kreditwesengesetzes unterlägen, soweit sie die kollektive Vermögensverwaltung oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die in § 20 Abs. 2 und 3 KAGB aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen würden. Da die Klägerin mit ihrer Tätigkeit als Designated Sponsor oder Market-Maker im Rahmen ihrer Portfolioverwaltung handele, die ihr

§ 20Abs.

7 KAGB erlaubt sei, erfülle sie die Voraussetzungen der genannten Ausnahmevorschriften. Randnummer 46 Der Senat hat mit Beschluss vom

  1. August 2018, der Beklagten zugestellt am
  2. August 2018, die Berufung zugelassen. Randnummer 47 Mit Verfügung des Berichterstatters vom
  3. September 2018, abgesandt per Post am
  4. September 2018, ist die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass die Berufungsbegründungsfrist am
  5. September 2018 abgelaufen sei. Der original unterschriebene Berufungsbegründungsschriftsatz, datiert vom
  6. September 2018, ist am
  7. September 2018 auf dem Postweg bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Am
  8. Oktober 2018 hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, dem per Telefax übermittelten Schriftsatz war die Berufungsbegründung vom
  9. September 2018 mit der behördlichen Verfügung beigefügt. Randnummer 48 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, sie sei eine von mehreren Bundesbehörden, deren Postversand als Dienstleistung über einen Rahmenvertrag erbracht werde, den das Bundesverwaltungsamt aufgrund eines Vergabeverfahrens mit dem betreffenden Postdienstleistungsunternehmen geschlossen habe. In dem Rahmenvertrag (Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom
  10. Februar 2019, Bl. 622 ff. d. A.) habe das Postdienstleistungsunternehmen - im konkreten Fall die C. - zugesichert, dass die ausgehende Post bis spätestens zwei Werktage

Aufgabe bei dem Empfänger eingehe. In der Leistungsbeschreibung (Bl. 645 ff. d. A.) des bis zum

  1. Oktober 2018 gültigen Vertrags mit dem Postdienstleistungsunternehmen heiße es unter Punkt 5.b, Seite 11, zwar, dass für Zustellziele in Deutschland die Brieflaufzeit von der Poststelle der Behörde/Dienststelle bis zum Empfänger zwei Tage (E+2) grundsätzlich nicht überschreiten dürfe, wenn die Abholzeit der Briefsendungen bei den Behörden vor 14.00 Uhr liege. Diese Beschränkung der Abholzeit habe aber nicht den zeitlichen Abläufen des Postdienstleistungsunternehmens und der gelebten Vertragspraxis entsprochen, die Zusicherung E+2 habe unabhängig von der Uhrzeit der Abholung gegolten. Hierzu legt sie eine Bestätigung des Dienstleisters vor (E-Mail des Herrn D., Anlage 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom
  2. Februar 2019, Bl. 661 d. A.). Die Leistungsbeschreibung sei auch deshalb in dem ab
  3. November 2018 geltenden Rahmenvertrag entsprechend den tatsächlichen Arbeits- und Zeitabläufen angepasst worden. Der entsprechende Punkt 5.b lege nun fest, dass die Brieflaufzeit für Zustellziele in Deutschland von der Poststelle des Bedarfsträgers bis zum Empfänger zwei Tage (E+2) nicht überschreiten dürfe. Randnummer 49 Die Berufungsbegründung vom
  4. September 2018 sei am
  5. September 2018 zur Poststelle der Beklagten gelangt und spätestens um 15.00 Uhr desselben Tages sei die Übergabe des Schriftsatzes an das Postdienstleistungsunternehmen erfolgt. Der standardisierte Abholbeleg (vom
  6. September 2018, Anlage 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom
  7. Februar 2016) berücksichtige insofern nicht die vereinbarte Abholzeit zwischen 14.15 Uhr und 15 Uhr, worauf es jedoch wegen der Zusicherung E+2 nicht ankomme. Ungeachtet dessen komme es, wie ausgeführt, nicht auf die konkrete Abholzeit an, maßgebend sei der Abholtag. Die C. konsolidiere, frankiere und sortiere die Briefsendungen und liefere diese in das Briefzentrum Frankfurt der Deutschen Post AG ein, welche die Briefe übersende. Die Zustellung erfolge am Folgetag. Die Beklagte habe die Einhaltung der zugesicherten Postlaufzeit von E+2 im April 2018 mittels einer Stichprobenkontrolle überprüft. Alle zehn von ihr eigens zu diesem Zweck verschickten Briefsendungen seien innerhalb von zwei Tagen bei den verschiedenen Empfängern im Bundesgebiet angekommen. Das Postdienstleistungsunternehmen erbringe auch seine Dienste für große Teile der Bundesverwaltung und der Beklagten seien keine Probleme mit der Erfüllung der Dienste und der Einhaltung der Postlaufzeiten bekannt. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass der am
  8. September 2018 verschickte Schriftsatz aufgrund der üblichen und zugesicherten Postlaufzeit am
  9. September 2018, mithin fristgerecht, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingehe. Randnummer 50 Die Beklagte führt im Rahmen der Berufungsbegründung aus, das Tätigwerden als Market-Maker bzw. Designated Sponsor sei entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit dem Begriff der kollektiven Vermögensverwaltung nicht vereinbar. Die Tätigkeit des Market-Making bzw. Designated Sponsors stehe im Widerspruch zu den investmentrechtlichen Grundprinzipien. Randnummer 51 Zum Schutz der Anlegergelder dürfe eine interne Kapitalverwaltungsgesellschaft ausschließlich die Verwaltung des eigenen Vermögens erbringen. Dies liege in der unterschiedlichen Ausgestaltung einer externen und einer internen Kapitalverwaltungsgesellschaft begründet. Die externe Verwaltung eines Sondervermögens durch eine Kapitalverwaltungsgesellschaft stelle den in der Praxis traditionellen und überwiegenden Fall dar. Die herkömmliche Ausgestaltung als Sondervermögen habe zwingend zur Folge, dass es durch eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden müsse. Denn das Sondervermögen stelle ein unselbständiges Vermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit dar. Diese Ausgestaltung des Investmentvermögens führe zu einem besonderen Schutz der Anlegergelder. Verwalte die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft ein Investmentvermögen in Form eines Sondervermögens, regele § 92 Abs. 1 Satz 2 KAGB, dass das Sondervermögen von dem eigenen Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft getrennt zu halten sei. Zudem hafte das Sondervermögen nicht für Verbindlichkeiten der Kapitalverwaltungsgesellschaft, § 93 Abs. 2 Satz 1 KAGB. Dadurch sei das Sondervermögen vor Zugriffen von Gläubigern der Kapitalverwaltungsgesellschaft geschützt, die zum Beispiel Ansprüche aufgrund der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft erbrachten Nebendienstleistungen geltend machten. Erbringe eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft neben der kollektiven Vermögensverwaltung bestimmte Dienstleistungen und Nebendienstleistungen (vgl. § 20 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB), könne sich das durch die Erbringung dieser Dienst-/Leistungen entstehende operationelle Risiko folglich nicht unmittelbar auf das extern verwaltete Investmentvermögen in Form des Sondervermögens auswirken. Randnummer 52 Ein besonderer Schutz der Anlegergelder sei auch bei einem extern verwalteten Investmentvermögen in Gesellschaftsform gegeben. Werde das Investmentvermögen in Form einer Investmentgesellschaft errichtet (InvAG oder InvKG) und entscheide sich der Vorstand oder die Geschäftsführung des Investmentvermögens, eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft mit der Verwaltung zu beauftragen, gehe die Zuständigkeit und damit die Verantwortung für die kollektive Vermögensverwaltung auf die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft über. Unabhängig von dieser Trennung der Verantwortlichkeiten folge ein weitergehender Anlegerschutz bereits aus der eigenen Rechtspersönlichkeit der Investmentgesellschaft und der damit verbundenen gegenständlichen und insolvenzrechtlichen Trennung des Vermögens der Investmentgesellschaft vom Vermögen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft. Randnummer 53 Demgegenüber sei die soeben beschriebene Trennung des Investmentvermögens vom eigenen Vermögen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft bei einer internen Kapitalverwaltungsgesellschaft aufgehoben. Bei einer internen Kapitalverwaltungsgesellschaft gebe es nur eine funktionale bzw. buchhalterische Trennung zwischen dem von den Anlegern eingezahlten Anlagevermögen und dem Betriebsvermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft. Diese Aufweichung der Trennung der einzelnen Aufgabenbereiche bei der Tätigkeit einer nur internen Kapitalverwaltungsgesellschaft und die lediglich funktionale bzw. buchhalterische Trennung des Anlagevermögens vom Betriebsvermögen habe den Gesetzgeber veranlasst, besondere Schutzregelungen wie § 20 Abs. 7 KAGB in das Kapitalanlagegesetzbuch aufzunehmen. Randnummer 54 Das Erbringen des Market-Making werde von der Aufzählung in Anhang I der AIFM-Richtlinie, die von § 1 Abs. 19 Nr. 24 KAGB in nationales Recht umgesetzt worden sei, nicht umfasst. Insbesondere stelle das Market-Making bzw. Designated Sponsoring keine Portfolioverwaltung dar. Grundidee des Investmentrechts sei, die Wertpapiere in zuvor anhand der Anlagestrategie festgelegten Stückzahlen zu erwerben, um aus diesen selbst einen Gewinn zu schöpfen (Investition), sei es aus den Dividenden- oder Zinszahlungen, sei es aus dem Verkaufspreis der Wertpapiere. Dieser An- bzw. Verkauf diene der Umsetzung der Anlagestrategie für das Investmentvermögen. Randnummer 55 Der Market-Maker bzw. Designated-Sponsor hingegen kaufe bzw. verkaufe die Wertpapiere in vorher nicht bestimmbarem Umfang, weil er sich (vertraglich) zum Stellen von regelmäßigen Quotes verpflichtet habe (Dienstleistung). Bei dieser Tätigkeit handele es sich gerade nicht um das reine An- und Verkaufen von Vermögensgegenständen, wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe, sondern um eine eigene Wertpapier- und Finanzdienstleistung gemäß § 2 Abs. 8 Nr. Satz 1 Nr. 2 lit. a WpHG, die nicht als Teil der kollektiven Vermögensverwaltung gesehen werden könne. Das Stellen von Quotes bedeute die Abgabe gleichzeitiger Kauf- und Verkaufsangebote. Durch die Verbindlichkeit der Quotes sei nicht von vornherein klar, ob mehr Finanzinstrumente gekauft als verkauft würden und in welchem Umfang. Durch das Stellen der Quotes bestimme der Market-Maker nur den Preis für sein verbindliches Angebot für Kauf und Verkauf. Dabei sei der Market-Maker bzw. Designated Sponsor - anders als wenn er selbstbestimmt über den Kauf oder Verkauf von bestimmten Stückzahlen von Wertpapieren entscheide - abhängig von der

frage der Marktteilnehmer in Bezug auf seine Quotes bezüglich des von ihm betreuten Wertpapiers. Ohne die verlässliche Übernahme der Aufgabe des Liquiditätsspenders in bestimmten (weniger liquiden) Werten wäre dagegen ein Handel mit diesen nicht möglich. Die Tätigkeit eines Market-Makers bzw. Designated Sponsors sei folglich darauf gerichtet, die Handelbarkeit dieser Werte zu sichern. Randnummer 56 Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil könne die Legaldefinition der kollektiven Vermögensverwaltung auch nicht durch „selbstbestimmte Tätigkeiten“ erweitert werden. Dass selbstbestimmte Tätigkeiten nicht per se vom Begriff der kollektiven Vermögensverwaltung umfasst seien, zeige sich auch am Beispiel der seit dem 18. März 2016 unter bestimmten Voraussetzungen erlaubten Darlehensvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften

§ 20Abs.

9 KAGB. Obwohl dies eine selbstbestimmte Tätigkeit sei, sei diese erst aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung möglich. Randnummer 57 Soweit

den Regelungen des Kapitalanlagegesetzbuchs einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft Tätigkeiten erlaubt werden dürften, die unter die im Kreditwesengesetz und Wertpapierhandelsgesetz umgesetzten Anforderungen der Finanzmarktrichtlinie MiFiD II (Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente vom

  1. Mai 2014) fielen (§ 20 Abs. 2 und 3 KAGB), verweise das Kapitalanlagegesetzbuch für die Tätigkeiten auf die Verhaltenspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (§ 5 Abs. 2 KAGB). In Bezug auf eine Tätigkeit als Market-Maker bzw. Designated Sponsor sei eine solche Verweisung an keiner Stelle zu finden. Randnummer 58 Eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft könne die Tätigkeit als Market-Maker bzw. Designated Sponsor unter Berücksichtigung der genehmigungsfähigen Dienst- und Nebendienstleistungen (§ 20 Abs. 2 und 3 KAGB) gleichfalls nicht ausüben. Damit würden zwei Verwerfungen im Gesamtgefüge der aufsichtsrechtlichen Regelungen entstehen: zum einen könnte eine interne Kapitalverwaltungsgesellschaft - bei Aufrechterhaltung der Auslegung des Verwaltungsgerichts - Tätigkeiten ausüben, die eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft trotz umfangreicherer Sicherungsmaßnahmen für die Anlegergelder nicht ausüben könnte. Zum anderen würde diese Tätigkeit dann nicht den gesetzlichen Wohlverhaltensregelungen des Wertpapierhandelsgesetzes unterliegen, während alle anderen Market-Maker die Anforderungen dieser Wohlverhaltensregelungen erfüllen müssten. Randnummer 59 Entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts könne nicht aus der im Jahr 2008 unter anderen rechtlichen Gegebenheiten und im Einzelfall ausnahmsweise und nur als Hilfsgeschäft erlaubten Tätigkeit geschlossen werden, dass die Tätigkeit damals im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung erlaubt worden sei. Erst recht dürfe daraus aber nicht der Schluss gezogen werden, das die Tätigkeit allein deswegen unter Geltung des Kapitalanlagegesetzbuchs auch weiterhin erlaubt wäre. Randnummer 60 In § 28 KAGB (in der seit
  2. Januar 2018 geltenden Fassung des
  3. Finanzmarktnovellierungsgesetzes), der die Organisationspflichten einer Kapitalverwaltungsgesellschaft regele, verweise Abs. 1 Satz 3 nur auf die entsprechende Geltung von § 80 Abs. 2 und 3 WpHG. In § 80 Abs. 2 und 3 WpHG würden spezielle Organisationspflichten für Wertpapierhandelsunternehmen festgelegt, die algorithmischen Handel betreiben. Es erfolge jedoch ausdrücklich kein Verweis auf § 80 Abs. 4 WpHG, der weitere Pflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei Verfolgung einer Market-Making-Strategie vorsehe. An dem fehlenden Verweis zeige sich, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass eine Kapitalverwaltungsgesellschaft keine Tätigkeit als Market-Maker bzw. Designated Sponsor im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung ausüben dürfe. Auch die Finanzmarktrichtlinie MiFiD II erlaube es Kapitalverwaltungsgesellschaften nicht, im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung Market-Making-Strategien zu betreiben. Der Verweis in Art. 1 Abs. 5 MiFiD II beziehe sich auf Art. 17 Abs. 1 bis Abs. 6 MiFiD II, welcher Generalnorm zur Regelung des algorithmischen Handels sei. Ein Ziel der MiFiD II sei, den algorithmischen Handel einer umfänglichen Regelung zu unterstellen. Die MiFiD II fordere daher, dass die Regelungen zum algorithmischen Handel jedenfalls auch dann anzuwenden seien, wenn ein Marktteilnehmer algorithmischen Handel bei seiner ggf. auf anderer Rechtsgrundlage genehmigten Tätigkeit nutze. Da ein Anwendungsfall der Nutzung des algorithmischen Handels die Tätigkeit als Market-Maker sei, was zusätzliche Risiken berge, sehe die Generalnorm zur Regelung des algorithmischen Handels besondere Vorgaben für diesen Spezialfall des algorithmischen Handels vor. Die Normierung dieser besonderen Pflichten bedeute im Umkehrschluss nicht, dass die MiFiD II die Tätigkeit als Market-Maker erlaube. Für diese gelte, wie auch an anderen Stellen des Kapitalmarktrechts, ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Der Umfang der Erlaubnis einer Kapitalverwaltungsgesellschaft richte sich ausschließlich

den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs und müsse allein vor diesem Hintergrund und der zugrundeliegenden AIFM-Richtlinie bestimmt werden. Randnummer 61 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2017 - 7 K 4803/15.F - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 62 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 63 Sie ist der Ansicht, der Wiedereinsetzungsantrag sei zurückzuweisen, weil die Einhaltung eigener Sorgfaltspflichten durch die Beklagte nicht hinreichend dargelegt worden sei. Der von der Beklagten vorgelegte Abholbeleg der C. besage nicht, dass die Beklagte die Berufungsbegründung in die abgeholte Kiste gelegt habe. Die Nutzung eines privaten Zustelldienstes außerhalb der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) liege ausschließlich in der Risikosphäre der Beklagten. Gleiches gelte für den Vortrag der Nutzung eines externen Dienstleisters für die Frankierung der Post. Daran ändere auch die vorgetragene „gelebte Vertragspraxis“ nichts. Die Stichprobenkontrolle von nur 10 Briefsendungen sei ohnehin nicht repräsentativ und erfülle nicht die Voraussetzungen zur Einhaltung eines schützenswerten Vertrauens auf die Einhaltung der Postlaufzeit wie bei einem Postuniversaldienst

der PUDLV. Randnummer 64 Die (von der Beklagten mit Schriftsatz vom

  1. November 2018 vorgebrachte) Durchführung der Stichprobe sei auch weder innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 VwGO vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Wenn zur anschließenden Behandlung der Sendung durch die Post (E-Mail des Herrn D. von der C., Anlage 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom
  2. Februar 2019) ausgeführt werde, dass diese als „Subunternehmer“ der C. tätig geworden sei, stehe das im Widerspruch dazu, dass für diese Phase

den weiteren Ausführungen in der E-Mail die PUDLV gelten sollte. Denn Postdienstleistungen

der PUDLV würden, so die Klägerin, eigenständig erbracht. Außerdem habe die Beklagte nicht dazu vorgetragen, dass die Berufungsbegründung als Postsendung überhaupt in den Anwendungsbereich der PUDLV falle. Selbst wenn die PUDLV gegolten hätte, so habe die Beklagte nichts dazu vorgetragen, dass die C. eine ausreichend frankierte Berufungsbegründung so rechtzeitig zur Post gegeben habe, dass die Beklagte sich mit Blick auf § 2 Nr. 3 PUDLV auf eine rechtzeitige Zustellung habe verlassen dürfen. Schon dieser fehlende Vortrag bzw. die fehlende Glaubhaftmachung schließe

§ 60Abs. 2 Vw

GO die Wiedereinsetzung aus. Randnummer 65 Weiterhin verteidigt die Klägerin das Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils und führt im Wesentlichen ergänzend aus, das Bundesverwaltungsgericht habe mit seinem Urteil vom

  1. Februar 2008 - 6 C 11/07 und 12/07 - zwar nicht alle denkbaren Grenzen der Portfolioverwaltung im Sinne des § 1 Abs. 19 Nr. 24 KAGB geklärt, aber zumindest entschieden, dass die Tätigkeit der Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten als Tätigkeit im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung erbracht werden könne. Die Quotierungstätigkeit der Klägerin als Abgabe von Angeboten zur Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten gehöre somit zur kollektiven Vermögensverwaltung. Randnummer 66 Soweit der Senat im Zulassungsbeschluss vom
  2. August 2018 auf mögliche Interessenkonflikte durch die Tätigkeit als Market-Maker bzw. Designated Sponsor rekurriert habe, solle die Bestimmung des § 26 Abs. 1 KAGB

bisher übereinstimmender Meinung in der Literatur insbesondere regeln, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihre eigenen Interessen und die ihrer Verwahrstelle nicht über die des Anlegers stelle. Sie schließe dagegen nicht aus, dass neben den Interessen der Anleger auch diejenigen der Kapitalverwaltungsstelle, der Verwahrstelle oder Dritter Berücksichtigung finden könnten. Interessenkonflikte durch die Tätigkeit als Market-Maker bzw. Designated Sponsor würden bereits deshalb ausscheiden, weil eine Pflicht zur Quotierung nicht bestehe. Außerdem stelle das Gesetz mit den Regelungen der § 26, § 27 KAGB ein Instrumentarium zur Verfügung, mit dem etwaig relevante Interessenkonflikte behandelt werden könnten. Dies gelte auch für Tätigkeiten der kollektiven Vermögensverwaltung, welche ansonsten als Bankgeschäft oder Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistung reguliert würden. Für die mit dem OGAW-V-Umsetzungsgesetz als Bankgeschäft regulierte Darlehensvergabe habe dies der Gesetzgeber ebenfalls so gesehen. So führe die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6744, S. 42) aus, dass durch die Anwendbarkeit (unter anderem) von § 26 Abs. 1 KAGB sichergestellt werden solle, dass mit der Darlehensvergabe keine Interessenkonflikte verbunden seien. Selbst wenn im Rahmen der Tätigkeit als Market-Maker bzw. Designated Sponsor im Einzelfall Interessenkonflikte auftreten würden - was es in der Tätigkeit der Klägerin von 2008 bis 2014 nicht ein einziges Mal gegeben habe - seien diese im Rahmen der Vorgaben von §§ 26, 27 KAGB zu lösen. Allenfalls müsse die Klägerin in diesem Fall abwägen, ob sie eine bestimmte Quotierung durchführe oder unterlasse und ggf. in der Folge den Status als Market-Maker bzw. Designated Sponsor (vorübergehend) verliere. Randnummer 67 S oweit die Beklagte argumentativ auf den in § 28 KAGB (in der seit 3. Januar 2018 geltenden Fassung) fehlenden Verweis auf § 80 Abs. 4 WpHG bei der Verfolgung von Market-Making-Strategien abstelle, stamme der Verweis in § 28 Abs. 1 Satz 3 KAGB auf § 80 Abs. 2, 3 WpHG aus einer rein nationalen Regulierung lange vor der MiFiD II und drücke damit gerade nicht aus, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass eine Kapitalverwaltungsgesellschaft keine Tätigkeit als Market-Maker im Sinne der MiFiD II ausüben dürfe. Der Verweis in § 9a Abs. 1 Satz 3 InvG, der Vorgängernorm des § 28 Abs. 1 KAGB, auf § 33 Abs. 1a WpHG (a.F.) stamme aus dem Hochfrequenzhandelsgesetz. Bei dem nun in § 28 KAGB enthaltenen Verweis auf § 80 Abs. 2, Abs. 3 WpHG handele es sich ausweislich der Gesetzesbegründung zum 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz (BT-Drs. 18/10936, S. 280) lediglich um Folgeänderungen auf Grund der geänderten Nummerierung des Wertpapierhandelsgesetzes. Randnummer 68 Auch

der MiFiD II dürfe eine Kapitalverwaltungsgesellschaft als Börsenmitglied im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung Market-Making-Strategien betreiben. Art. 1 Abs. 5 MiFiD II sehe vor, dass die in Art. 17 Abs. 3 MiFiD II geregelten Organisationsanforderungen für die Verfolgung einer Market-Making-Strategie auch für Mitglieder oder Teilnehmer von geregelten Märkten und MTF gelten würden, die als Organismen für gemeinsame Anlagen sowie als Verwahrer und Verwalter solcher Organismen gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. i MiFiD II keine Zulassung gemäß der MiFiD II benötigten. Art. 17 Abs. 3 MiFiD II verlange in diesem Zusammenhang sogar das Schließen eines Vertrages mit dem Handelsplatz, um die Ausübung der Market-Making-Strategie sicherzustellen. Dies sage für das vorliegende Verfahren eigentlich alles aus. Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft dürfe

der MiFiD II als Börsenmitglied im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung Market-Making-Strategien betreiben und müsse dazu eine entsprechende Vereinbarung mit der Börse abschließen. Der Gesetzgeber habe Art. 1 Abs. 5 MiFiD II in § 3 Abs. 3 Satz 1 WpHG (n.F.) umgesetzt. Randnummer 69 Die Klägerin sei trotz ihres Obsiegens in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main während des weiterhin laufenden Rechtsstreits faktisch an der Ausübung der streitgegenständlichen Tätigkeiten gehindert. Die Deutsche Börse AG sehe sich nämlich aus Vorsichtsgründen veranlasst, den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abzuwarten, bevor sie der Klägerin Zugang zu den streitgegenständlichen Tätigkeiten gewähre. Randnummer 70 In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Klägerin angegeben, im Falle des Obsiegens wieder die Zulassung als Designated Sponsor an der Frankfurter Wertpapierbörse beantragen zu wollen. An der Eurex wolle man die Zulassung als Regulierter Market-Maker beantragen und ein Liquidity Provider Agreement abschließen. Randnummer 71 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2023, der Gerichtsakte (vier Bände), des Leitz-Ordners (Anlagen zur Klageschrift), der Beiakte 7 L 4802/15.F (zwei Bände) sowie den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten WA 46Wp 6000-10120135 (drei Bände) Entscheidungsgründe Randnummer 72 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Randnummer 73 Die vom Senat mit Beschluss vom 13. August 2018 - 6 A 7/18.Z - zugelassene Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2017 ist auch im Übrigen zulässig. Zwar hat die Beklagte mit dem erst am 21. September 2018 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz die einmonatige Berufungsbegründungsfrist

§ 124aAbs. 6 Satz 1 Vw

GO versäumt. Diese lief,

dem ihr der Beschluss über die Zulassung der Berufung am

  1. August 2018 zugestellt worden war, am
  2. September 2018 - einem Montag - ab (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Randnummer 74 Jedoch ist der Beklagten Wiedereinsetzung in die von ihr versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 60Abs. 1 Vw

GO sind erfüllt. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde fristgerecht gestellt.

§ 60Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Vw

GO beträgt bei der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung die Antragsfrist einen Monat. Die Frist wurde eingehalten, weil der Wiedereinsetzungsantrag bereits am 2. Oktober 2018 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einging. Die versäumte Rechtshandlung wurde gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO ebenfalls fristgerecht

geholt, weil der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung vom

  1. September 2018 am
  2. September 2018/
  3. Oktober 2018 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einging. Randnummer 75 Entgegen der Ansicht der Klägerin wurden die maßgeblichen Wiedereinsetzungsgründe in der Frist des § 60 Abs. 2 VwGO vorgetragen. Die Antragsfrist gilt auch für die Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe, nicht aber für deren Glaubhaftmachung (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 VwGO). Zulässig sind ohne zeitliche Begrenzung spätere bloße Ergänzungen zum Sachvortrag, soweit dieser die wesentlichen Punkte bereits anspricht, der Antragsteller ist gemäß § 86 Abs. 3 VwGO erforderlichenfalls auf die Notwendigkeit der Ergänzung seines Vortrags hinzuweisen (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO,
  4. Aufl. 2023, § 60 Rn. 27 ff.). Letzteres ist im konkreten Fall mit Verfügung des Berichterstatters vom
  5. Januar 2019 erfolgt. Randnummer 76 Die Beklagte hat jedoch die wesentlichen Wiedereinsetzungsgründe bereits im Schriftsatz vom
  6. Oktober 2018 vorgetragen, dass sie nämlich den Schriftsatz rechtzeitig und richtig adressiert abgesandt habe, weiterhin, dass das private Postdienstleistungsunternehmen in dem Rahmenvertrag mit dem Bundesverwaltungsamt vertraglich zugesichert habe, dass die ausgehende Post bis spätestens zwei Tage

Aufgabe zur Post bei dem Empfänger eingehe. Vorgelegt hat sie dazu den Berufungsbegründungsschriftsatz mit der dazugehörigen Verfügung (insbes. Punkt 7, Anweisung an ihre Poststelle zur Versendung) inklusive der Postausgangsbestätigung. Der Vortrag der Beklagten hinsichtlich der Stichproben erfolgte mit Schriftsatz vom 23. November 2018 lediglich ergänzend im Hinblick auf die umfangreich vorgebrachten Einwände der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 19. Oktober 2018 und 6. November 2018. Randnummer 77 Die Beklagte hat

ihrem glaubhaft gemachten Vorbringen die Versäumung der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht verschuldet, da sie eine den Umständen entsprechende angemessene Sorgfalt gewahrt hat. Randnummer 78 Verzögerungen der Schriftsatzbeförderung sind auch bei Beauftragung eines privaten Beförderungsunternehmens nicht als Verschulden anzusehen, wenn und soweit der Beteiligte darauf vertrauen darf, dass die gewöhnlichen Beförderungslaufzeiten eingehalten werden, die seitens des Beförderungsunternehmens zugesichert werden. In seinem solchen Fall liegt es allein in seinem Verantwortungsbereich, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß abzugeben, dass es

den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen des Unternehmens den Empfänger fristgerecht erreichen kann (BFH, Beschluss vom

  1. September 2008 - I R 41/08 -, juris Rn. 12). Randnummer 79 So liegt es hier. Dabei sind an die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO, erforderlich ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit, BVerfG, Beschluss vom
  2. Juli 1974 - 2 BvR 32/74 -, juris) keine strengen Anforderungen zu stellen. Sie kann zum Beispiel durch eidesstattliche Versicherung hinsichtlich des Hinderungsgrundes, der Umstände und des Zeitpunkts der Aufgabe zur Post oder durch die Vorlage einer amtlichen Auskunft der Post über die normalen Brieflaufzeiten erfolgen (Schenke, a. a. O., Rn. 30). Wohnt dem Vorbringen selbst schon infolge seiner schlüssigen und erschöpfenden Darstellung eines ausgesprochen naheliegenden, der Lebenserfahrung entsprechenden Versäumungsgrundes eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit inne, so kann diese "schlichte", d. h. nicht durch weitere Mittel der Glaubhaftmachung unterstützte Erklärung ebenfalls durchaus geeignet sein, die richterliche Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit des behaupteten Versäumnisgrundes zu begründen. Es bedarf dann für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs keiner weiteren Mittel der Glaubhaftmachung mehr (BVerfG, a.a.O., Rn. 11). Randnummer 80 Die Beklagte hat unter Beachtung der vorgenannten Maßstäbe glaubhaft gemacht, dass sie den Berufungsbegründungsschriftsatz rechtzeitig und ordnungsgemäß auf den Weg gebracht hat. Aufgrund des Postausgangsstempels auf der von der Beklagten vorgelegten Verfügung (Bl. 552 der Gerichtsakte) in Verbindung mit dem Abholbeleg der C. vom
  3. September 2023 ist glaubhaft gemacht, dass der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung vom
  4. September 2018 am
  5. September 2018 (einem Donnerstag) von dem Postdienstleistungsunternehmen abgeholt wurde. Randnummer 81 Wenn auch die Klägerin zweifelt, ob der Berufungsbegründungsschriftsatz in der abgeholten Kiste war, hält der Senat dies für glaubhaft. Dafür spricht auch in hohem Maße, dass die vom
  6. September 2018 datierende Berufungsbegründung mit Originalunterschrift am
  7. September 2018 auf dem Postweg bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof einging, während die Hinweisverfügung des Berichterstatters erst am
  8. September 2018 (wiederum auf dem Postweg) abgesandt worden war. Die Übersendung kann also nicht als Reaktion auf den Hinweis erfolgt sein. Der den Wiedereinsetzungsantrag enthaltende Schriftsatz ging in der Folge am
  9. Oktober 2018 per Fax beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof ein. Es spricht nichts dafür, dass die Berufungsbegründungsschrift entgegen dem Vortrag der Beklagten erst zu irgendeinem späteren Zeitpunkt als dem
  10. September 2018 abgesandt bzw. von der C. bei ihr abgeholt wurde. Randnummer 82 Laut dem am
  11. September 2018 geltenden Vertrag mit dem Postdienstleistungsunternehmen hätte die Abholung der Briefsendungen zwar vor 14:00 Uhr erfolgen müssen (Punkt 5b der Leistungsbeschreibung des bis zum
  12. Oktober 2018 gültigen Vertrags, Anlage 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom
  13. Februar 2019), um die Zusicherung auszulösen. Die Beklagte hat indes glaubhaft gemacht, dass dies nicht den tatsächlichen zeitlichen Abläufen und der gelebten Vertragspraxis entsprach und die zugesicherte Postlaufzeit von E+2 schon am
  14. September 2018 unabhängig von der konkreten Uhrzeit der Abholung der Post galt. Die Leistungsbeschreibung wurde auch deshalb in dem dann ab
  15. November 2018 geltenden Rahmenvertrag den tatsächlichen Arbeits- und Zeitabläufen angepasst (Anlage 4 zum o.g. Schriftsatz). Deren Punkt 5.b. legt nun fest, dass die Brieflaufzeit für Zustellziele in Deutschland von der Poststelle des Bedarfsträgers bis zum Empfänger 2 Tage (E+2) nicht überschreiten darf. Diese Regelung gilt unabhängig von der Abholzeit. Im Übrigen hätte selbst eine Abholung erst am
  16. September 2018

der zugesicherten Brieflaufzeit noch ausgereicht, um die am

  1. September 2018 ablaufende Frist zu wahren. Randnummer 83 Das Postdienstleistungsunternehmen hat den Vortrag der Beklagten bestätigt, dass die Postlaufzeit E+2 - auch im Vorgriff auf den neuen Vertrag - schon im September 2018, insbesondere auch am
  2. September 2018 unabhängig von der Uhrzeit der Abholung gegolten hat (vgl. Anlage 5 zum o.g. Schriftsatz). Randnummer 84

dem durch Vorlage der Rahmenverträge (in Auszügen) und der Leistungsbeschreibungen - als deren Bestandteile - glaubhaft gemachten Vortrag frankiert und sortiert das Postdienstleistungsunternehmen die Briefe

deren Abholung bei der Beklagten. Sodann werden die Briefe in das Briefzentrum der Deutschen Post AG in Frankfurt am Main eingeliefert. Die Übersendung der Schriftstücke erfolgt durch die Deutsche Post AG. Diese stellt die Briefe am Folgetag zu. Die Zustellungen finden dabei regelmäßig auch an Sonnabenden statt. Soweit die Klägerin entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 3 des Rahmenvertrags i. V. m. Punkt 5.b. der Leistungsbeschreibung die Geltung der PUDLV für die konkrete Zustellung in Zweifel zieht, ändert dies nichts daran, dass die Beklagte auf die Einhaltung des rahmenvertraglich Vereinbarten vertrauen durfte. Warum die Beförderung des Briefes mit der Berufungsbegründung keine Postdienstleistung im Sinne des § 1 PUDLV sein sollte, die den Qualitätsmerkmalen des § 2 Nr. 3 PUDLV unterliegt, erschließt sich entgegen den Bedenken der Klägerin nicht; die mit der Beförderung beauftragte C. hatte sich hinsichtlich der Brieflaufzeiten den Vorgaben der PUDLV und damit § 2 Nr. 3 PUDLV vertraglich unterworfen. Randnummer 85 Die Beklagte durfte

alledem aufgrund der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Abgabe des Berufungsbegründungsschriftsatzes am

  1. September 2023 darauf vertrauen, dass dieser am Samstag, dem
  2. September 2018, beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingehen würde. Entgegen dem Vortrag der Klägerin musste die Beklagte nicht vortragen, dass die C. wiederum den ausreichend frankierten Brief mit der Berufungsbegründung rechtzeitig der Post übergeben hatte. Darauf durfte sich die Beklagte gerade verlassen. Randnummer 86 Anders als im zitierten Fall des BFH, Beschluss vom
  3. September 2008 - I R 41/08 (juris) - kann der Beklagten im konkreten Fall auch nicht angelastet werden, dass sie sich über die Postlaufzeiten des von ihr beauftragten Zustellunternehmens nicht kundig gemacht hätte. Diese waren ihr aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen und die im Vorgriff auf die Vertragsänderung bestehende Vertragspraxis bekannt. Randnummer 87 Ohne dass dies

Vorstehendem noch für die Annahme des fehlenden Verschuldens erforderlich wäre, hatte die Beklagte die Einhaltung der zugesicherten Postlaufzeit von E+2 im April 2018 auch mittels einer Stichprobenkontrolle überprüft. Glaubhaft ist, dass sie hierzu am

  1. April 2018 insgesamt 10 speziell für diesen Anlass erstellte Briefsendungen an jeweils unterschiedliche Empfänger verschickt hatte (vgl. hierzu die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom
  2. Februar 2019, Bl. 619 ff. d. A.). Diese Empfänger meldeten sodann den Erhalt der Briefsendung und das genaue Empfangsdatum an die Beklagte zurück. Alle 10 Briefsendungen waren am
  3. April 2018 und damit innerhalb der vereinbarten Laufzeit von E+2 bei den jeweiligen Empfängern eingegangen. Ob die Stichprobe entsprechend der Auffassung der Klägerin nicht „repräsentativ“ ist, kann dahinstehen. Das eindeutige Ergebnis bekräftigt aber gerade das von der Beklagten vorgetragene Vertrauen in die Einhaltung der Postlaufzeiten. Randnummer 88 Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom
  4. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. September 2015, soweit die Beklagte darin festgestellt hat, dass die Klägerin die bisherige Tätigkeit als Market-Maker bzw. Designated Sponsor nicht mehr ausüben dürfe, zu Unrecht aufgehoben. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zwar zulässig, aber unbegründet. Randnummer 89 A. Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage zulässig. Randnummer 90 Sie ist statthaft, weil sich das Begehren der Klägerin

der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts gegen eine Teilregelung im Rahmen der durch die Beklagte im Bescheid vom

  1. November 2014 ausgesprochenen Erlaubnis für die Geschäftstätigkeit der Klägerin als AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft richtet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit angenommen, dass die Beklagte mit der Formulierung, die bisherige, als Hilfsgeschäft gestattete Tätigkeit als Market-Maker bzw. Designated Sponsor dürfe nicht mehr ausgeübt werden, eine verbindliche Feststellung getroffen hat, die als Verwaltungsakt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu qualifizieren ist. Es handelte sich insbesondere nicht um eine akzessorische Nebenbestimmung, sondern um eine eigenständige Regelung, mit der die Beklagte beabsichtigte, eine weitere Tätigkeit der Klägerin von der ihr als Kapitalanlagegesellschaft gesetzlich erlaubten kollektiven Vermögensverwaltung abzugrenzen. Aus diesem Grunde handelte es sich auch nicht um eine bloße Inhaltsbestimmung. Randnummer 91 Auszugehen ist vom objektiven Erklärungswert der Verfügung im Bescheid vom
  2. November 2014 unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Erklärung. Zu berücksichtigen ist dabei, wie ihn der Adressat mit Rücksicht auf die ihm bekannten Umstände verstehen durfte und musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  3. Januar 2008 - 7 B 48.07 -, juris m. w. N.). Danach wollte die Beklagte mit der Formulierung, die bisherige, als Hilfsgeschäft gestattete Tätigkeit als Market-Maker bzw. Designated Sponsor dürfe nicht mehr ausgeübt werden,

dem objektiven Erklärungsgehalt eine rechtsverbindliche Feststellung dahingehend treffen, dass sie den Umfang bzw. den Rahmen der gemäß § 20 Abs. 7 KAGB allein erlaubten Verwaltung des eigenen AIF insoweit inhaltlich abgrenzen wollte, als dass das bis dahin von der Klägerin ausgeübte Market-Making und Designated Sponsoring nicht mehr darunter falle. So musste dies auch die Klägerin verstehen. Randnummer 92 Dahinstehen kann an dieser Stelle, ob es sich bei der streitgegenständlichen Verfügung auch um eine „Teilablehnung“ eines insoweit gestellten Antrages handelte, wie die Beklagte in der Bescheidbegründung ausführt. Jedenfalls hatte die Beklagte im Zusammenhang mit der Antragstellung der Klägerin vom 4. Juli 2014 auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer intern verwalteten AIF-Investment-Aktiengesellschaft zutreffend erkannt, dass diese davon ausging, das Market-Making und das Designated Sponsoring im Rahmen der gemäß § 20 Abs. 7 KAGB erlaubten Tätigkeit weiterhin durchführen zu können, und sie deshalb dazu angehört, dass dies nicht mehr möglich sein werde. Allein dieser Verfahrensgang zeigt, dass die Beklagte mit der streitgegenständlichen Formulierung eine verbindliche Feststellung treffen wollte. Nicht gehört werden kann die Beklagte daher mit ihrem im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Argument, es habe sich lediglich um einen unverbindlichen Hinweis auf die Rechtslage gehandelt. Randnummer 93 Im Übrigen ist die Feststellung auch Bestandteil des Bescheidtenors und findet sich im unmittelbaren Anschluss an die der Klägerin erteilte Erlaubnis, deren Beschränkung auf die näher bezeichneten Investmentvermögen und der Beschränkung auf die in § 20 Abs. 7 KAGB normierten Tätigkeiten. Dem Tenor folgt auch ein begründender Teil. Die Beklagte begründet darin ausführlich die streitgegenständliche Tenorierung und bezeichnet sie als „Teilablehnung“. Erst danach werden verschiedene Nebenbestimmungen angeführt.

dem Verfahrensgang, dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang kann die angegriffene Formulierung nur als verbindliche Feststellung, mithin als Verwaltungsakt, gewertet werden. Randnummer 94 Weiterhin besteht für die Klägerin auch das allgemeine Rechtsschutzinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung. Da für eine isolierte Anfechtungsklage grundsätzlich das allgemeine Rechtschutzinteresse fehlt, setzt diese voraus, dass die mit dem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder zumindest besser abgewendet werden kann als mit der Verpflichtungsklage. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Kläger den versagenden Bescheid mit der Begründung angreift, er habe überhaupt keinen Antrag gestellt, oder wenn er ein Vorhaben für nicht genehmigungsbedürftig hält, während die Behörde eine aus ihrer Sicht verpflichtend einzuholende Genehmigung versagt hat (Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2023, § 113 VwGO Rn. 198 m. w. N.). Der vorliegende Fall ist entsprechend gelagert. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das von ihr bisher betriebene Geschäft im Rahmen ihrer erlaubten Tätigkeit als AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft

dem Kapitalanlagegesetzbuch gestattet sei und keiner gesonderten Erlaubnis bedürfe. Die Beklagte hingegen ist der Ansicht, dass die von der Klägerin begehrte Tätigkeit als Market-Maker bzw. Designated Sponsor nicht

dem Kapitalanlagegesetzbuch erlaubt sei, was sie festgestellt hat. Randnummer 95 B. Die Anfechtungsklage ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides, soweit er angefochten worden ist, rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 96 Abzustellen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Zwar ist für die Beurteilung des Anfechtungsbegehrens grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011- 8 C 11/10 -, juris) maßgeblich. Bei der angegriffenen feststellenden Verfügung handelt es sich jedoch um einen Dauer-Verwaltungsakt (Verwaltungsakt, der sich nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot erschöpft; seine Regelungswirkung besteht daher nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines Zeitraums). Denn die getroffene Feststellung, dass die Klägerin im Rahmen der Tätigkeiten

§ 20Abs.

7 KAGB nicht zur Ausübung des Market-Making und Designated Sponsoring befugt sei, kann ihr von der Beklagten

wie vor jederzeit entgegengehalten werden. Beantragt der Kläger, so wie die Klägerin im konkreten Fall, die Aufhebung des Dauer-Verwaltungsakts ohne nähere zeitliche Bestimmung, begehrt er dessen Aufhebung für den gesamten Zeitraum seiner Wirksamkeit (BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2/11 - NVwZ 2012, 510 = Buchholz 310 Abs. 1 Nr. 39 Rn. 13). In diesem Fall ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Randnummer 97 Ausgehend davon war (und ist) die Beklagte zu der getroffenen Feststellung befugt und die Feststellung, dass die bisherige Tätigkeit als Market-Maker bzw. Designated Sponsor im Rahmen der Erlaubnis der Klägerin

dem Kapitalanlagegesetzbuch nicht mehr ausgeübt werden darf, entspricht der Rechtslage. Randnummer 98 I. Die Beklagte hat zwar in den angefochtenen Bescheiden ausdrücklich keine Ermächtigungsgrundlage für die - von ihr in den Gründen des Bescheides als „Teilablehnung“ bezeichnete - Feststellung benannt. Um eine Teilablehnung handelte es sich indes auch nicht, weil insoweit kein Antrag von der Klägerin auf Erlaubnis des Market-Making oder Designated Sponsoring vorlag. Vielmehr hatte die Klägerin mit ihrem Antrag vom 4. Juli 2014 lediglich die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer intern verwalteten AIF-Investment-Aktiengesellschaft beantragt, dem die Beklagte auch

kam. Es handelte sich mithin bei der streitgegenständlichen Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides „nur“ um einen feststellenden Verwaltungsakt. Randnummer 99 Ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, erforscht das Gericht jedoch

§ 86Abs. 1 Vw

GO von Amts wegen. Hierbei ist es nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden, insbesondere sind die von der Behörde vorgebrachten Gründe für den angefochtenen Verwaltungsakt nicht bindend. Maßgebend ist allein die objektive Sach- und Rechtslage. Bei der Prüfung hat das Gericht grundsätzlich alle einschlägigen Rechtsvorschriften und alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der Behörde zur Begründung des Verwaltungsakts angeführt worden sind oder nicht. Hierin liegt keine Umdeutung des Verwaltungsakts. Eine Umdeutung besteht in einem verändernden Eingriff in den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes, der hier jedoch unverändert bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 - 4 C 7/03 -, NVwZ 2005, 215; OVG Saarlouis, Beschluss vom 7. August 2013 - 3 A 295/13 -, BeckRS 54186). Andere als im angefochtenen Bescheid genannte Normen und Tatsachen sind nur dann nicht heranzuziehen, wenn dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten

schiebens von Gründen gezogen sind, das heißt, wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder die Zugrundelegung anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 28/89 -, juris). Randnummer 100

diesen Maßstäben konnte bzw. kann die Beklagte ihre Feststellung, dass die Klägerin die bisherige Tätigkeit als Market-Maker bzw. Designated Sponsor nicht mehr ausüben dürfe, auf das Kapitalanlagegesetzbuch stützen. Randnummer 101 Eine explizite Ermächtigung zum Erlass feststellender Verwaltungsakte in Bezug auf den gesetzlichen Inhalt der Portfolioverwaltung

dem Kapitalanlagegesetzbuch enthalten die hier maßgeblichen Vorschriften in den § 20 ff. KAGB, insbesondere § 20 Abs. 1 KAGB (Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb) und § 23 KAGB (Versagung der Erlaubnis einer Kapitalverwaltungsgesellschaft) zwar nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber anerkannt, dass eine Befugnis zum Erlass feststellender Verwaltungsakte nicht zwingend im Gesetz ausdrücklich geregelt sein muss. Es reicht aus, dass sich die Verwaltungsaktbefugnis im Wege der Auslegung des materiellen Rechts ergibt (vgl. unter anderem BVerwG, Urteil vom

  1. April 2020 - 7 C 29/18 -, NVwZ 2020, 1282, 1283 Rn. 20 m. w. N.), wobei es als zulässig angesehen wird, auf eine „Verwaltungsakt-Befugnis“ im Wege der Gesamtanalogie zu den Vorschriften zu schließen, die ausdrücklich oder implizit die zur Durchsetzung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zuständige Behörde zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigen (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
  2. Aufl. 2023, § 35 Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  3. November 2015 - 11 S 714/15 -, juris m. w. N.). Randnummer 102 Eine solche - konkludente - Ermächtigung enthalten § 20 Abs. 7, § 23 Nr. 9 und Nr. 10 KAGB. Randnummer 103 Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob das von der Klägerin bisher betriebene bzw. angestrebte Market-Making bzw. Designated Sponsoring kollektive Vermögensverwaltung, insbesondere Portfolioverwaltung, darstellt, betrifft den Umfang des Kompetenzkerns der Kapitalverwaltungsgesellschaft, welchen die Portfolioverwaltung neben dem Risikomanagement darstellt. Ausdrückliche Regelungen zum Kompetenzkern der Kapitalverwaltungsgesellschaft enthalten die § 23 Nr. 9 und Nr. 10 KAGB.

§ 23Nr.

9 KAGB ist der antragstellenden Kapitalverwaltungsgesellschaft die Erlaubnis zu versagen, wenn sie ausschließlich administrative Tätigkeiten, den Vertrieb von eigenen Investmentanteilen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen des AIF erbringt, ohne auch die Portfolioverwaltung und das Risikomanagement zu erbringen.

§ 23Nr.

10 KAGB ist einer Kapitalverwaltungsgesellschaft die Erlaubnis zu versagen, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Portfolioverwaltung erbringt, ohne auch das Risikomanagement zu erbringen; dasselbe gilt im umgekehrten Fall. Randnummer 104 Die beiden genannten Normen statuieren mithin die zwingende Versagung der Erlaubnis für den Fall, dass die Portfolioverwaltung nicht erbracht wird. Damit wird klargestellt, dass die Portfolioverwaltung als Teil der kollektiven Vermögensverwaltung maßgeblich für eine Kapitalverwaltungsgesellschaft ist und diese nicht ohne deren Erbringung tätig werden kann. § 20 Abs. 7 begrenzt den Umfang der Tätigkeit der erlaubten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft auf die Verwaltung des AIF, was insbesondere die Portfolioverwaltung beinhaltet. Dann muss im Streitfall aber auch verbindlich festgestellt werden können, was unverzichtbarer Inhalt der Portfolioverwaltung ist und damit auch, was über deren gesetzlich vorgesehenen Umfang hinausgeht. Randnummer 105 Hinzu kommt unter europarechtlichem Blickwinkel, dass zugelassene AIFM wie die Klägerin

Art. 6Abs.

1 Satz 2 AIFM-Richtlinie die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen für ihre Zulassung jederzeit einhalten müssen; als intern verwalteter AIF muss sie insbesondere ihre Tätigkeit auf die Verwaltung ihres eigenen Anlagevermögens beschränken (Art. 6 Abs. 3 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 lit. a AIFM-Richtlinie). Dass AIFM diesen (ihre Geschäftstätigkeit einschränkenden) Verpflichtungen ohne Zeitverzug

kommen, vermag die Beklagte als Aufsichtsbehörde nur zu gewährleisten, wenn sie bei Meinungsverschiedenheiten über die Aufgabenwahrnehmung eines AIFM befugt ist, dazu klärende Feststellungen zu treffen, anstatt Verstöße des AIFM abwarten zu müssen, um sie untersagen zu können. Diese Befugnis entspricht auch ihrer Rolle als Aufsichtsbehörde, die zum Zwecke einer im öffentlichen Interesse an der Stabilität des Finanzsystems liegenden effektiven Aufsicht neben repressiven auch präventive Funktionen wahrnimmt. Randnummer 106 Eine Wesensveränderung der angefochtenen Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides liegt bei deren Verständnis als feststellender Verwaltungsakt, gestützt auf den Gesamtzusammenhang von § 20 Abs. 7, § 23 Nr. 9 und Nr. 10 KAGB, nicht vor. Die Verfügung legt zur Begründung der „Teilablehnung“ dar, dass aus Sicht der Beklagten das Market-Making und das Designated Sponsoring die durch § 20 Abs. 7 KAGB gezogenen Grenzen zulässiger Tätigkeiten von intern verwalteten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, respektive der Portfolioverwaltung, überschreiten und sich die von der Klägerin beantragte Erlaubnis für ihren Geschäftsbetrieb daher nicht darauf erstrecken kann. Dieser Wesensgehalt der Verfügung ändert sich aufgrund der Einordnung als feststellender Verwaltungsakt im oben genannten Sinne nicht. Randnummer 107 II. In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die streitgegenständliche Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Insbesondere hat die Beklagte die Klägerin vor deren Erlass gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) angehört, worauf diese sich auch umfassend äußerte. Randnummer 108 Die Verfügung ist auch hinreichend begründet gemäß § 39 VwVfG. Die Beklagte hat die tragenden Gründe offengelegt, die sie zu ihrer Feststellung bewogen haben. Eine ausdrückliche Nennung der als Rechtsgrundlage der Feststellung angesehenen Rechtsvorschrift war vorliegend durch die Begründungspflicht

§ 39Vw

VfG nicht geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Juni 1985 - 2 C 56/82 -, BVerwGE 71, 354-359, juris, Rn. 26), zumal eine ausdrückliche Regelung nicht existiert. Randnummer 109 III. Die streitgegenständliche Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist auch materiell rechtmäßig. Randnummer 110 Sie erweist sich zunächst hinsichtlich ihrer Rechtsnatur als feststellende Verfügung als hinreichend bestimmbar gemäß § 37 VwVfG. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Randnummer 111
  2. Einleitend ist zunächst klarzustellen, dass maßgebend für die Beurteilung der der Klägerin erlaubten Tätigkeit das Kapitalanlagegesetzbuch ist. Der Klägerin unter Geltung des Investmentgesetzes von der Beklagten erteilte Erlaubnisse bzw. Genehmigungen entfalten keine Rechtswirkungen mehr. Randnummer 112 Die alte Erlaubnis der Klägerin für den Geschäftsbetrieb als Investment-Aktiengesellschaft

dem Investmentgesetz hatte

den im Kapitalanlagegesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen jedenfalls mit der Entscheidung über ihren Zulassungsantrag

§ 20, § 22 KAGB ihre Wirksamkeit gemäß § 43 Abs. 2 Vw

VfG verloren. Gleiches gilt aufgrund ihrer Akzessorietät für die das Market-Making bzw. Designated Sponsoring erlaubende Nebenbestimmung im Bescheid vom 8. Dezember 2008 (vgl. Schröder, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Juli 2020, § 36 Rn. 33). Randnummer 113

§ 43Abs. 2 Vw

VfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange er nicht erledigt ist. Eine Erledigung ist nicht nur durch einen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Gestaltungsakt denkbar, sondern auch durch einen Gestaltungsakt des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers. Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts samt seinen Nebenbestimmungen entfällt nur bei solchen Änderungen der Rechtslage, die zur Gegenstandslosigkeit der getroffenen Regelung führen. Dies ist vorliegend der Fall. Randnummer 114

der Übergangsvorschrift des § 343 Abs. 1 KAGB hatten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten im Sinne des § 20 KAGB ausübten, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Rechtsvorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches

zukommen. Sie hatten vor Ablauf des 21. Juli 2014 die Erlaubnis

den § 20 und § 22 KAGB zu beantragen. Hatte eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zum Ablauf des 21. Juli 2014 keinen Antrag auf Erlaubnis gemäß § 22 KAGB gestellt, waren

§ 343Abs.

5 KAGB deren Geschäfte auf eine zu deren Übernahme bereite lizensierte Gesellschaft zu übertragen oder der AIF abzuwickeln. Daraus ergibt sich der gesetzgeberische Wille, dass alte Erlaubnisse

Ablauf der Übergangsfrist keine Geltung mehr behalten sollten. Randnummer 115

Vorstehendem kann sich die Klägerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch auf die Genehmigung der alten Anlagebedingungen

dem Investmentgesetz nicht mehr berufen.

dem nunmehr geltenden Kapitalanlagegesetzbuch bestand für die neuen Anlagebedingungen der Klägerin als Spezial-AIF

§ 283

KAGB auch kein Genehmigungserfordernis mehr, sondern nur noch eine Anzeigepflicht

§ 321KAGB (vgl.

Jansen, in: Emde/Dornseifer/Dreibus, KAGB,

  1. Aufl. 2019, § 345 Rn. 6). Regelungswirkungen aufgrund einer Genehmigung von Anlagebedingungen bestehen mithin nicht mehr. Randnummer 116
  2. Unabhängig davon sind auch die in den Anlagebedingungen der Klägerin unter Ziff. 2 lit. c genannten bzw. die nunmehr von der „Differenzstrategie“ mitumfassten Arbitragestrategien nicht mit dem begehrten Market-Making bzw. Designated Sponsoring gleichzusetzen, wovon das Verwaltungsgericht auszugehen scheint. Das Market-Making oder Designated Sponsoring ist mithin auch nicht inzident Bestandteil der Anlagebedingungen der Klägerin. Randnummer 117 2.
  3. Die Anlagebedingungen sprechen allgemein davon, dass die Klägerin Differenz- bzw. Arbitragestrategien einsetzen kann, lassen mithin grundsätzlich jede Art der Arbitrage zu. Mit Arbitrage werden im Allgemeinen Geschäfte bezeichnet, bei denen Gewinne risikolos allein durch die Ausnutzung von Preis- oder Kursunterschieden an verschiedenen Börsen erzielt werden können (vgl. Binder in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar,
  4. Aufl. 2020, Kap. 37 Rn. 21; Gerke, Börsenlexikon, Oktober 2002, S. 61). Tatsächlich handelt es sich um eine Ausnutzung von Preisunterschieden, die zur gleichen Zeit an unterschiedlichen Orten herrschen und dem Händler bekannt sind (marktübergreifende Arbitrage). Ein Beispiel für eine Arbitrage ist der Kauf und Verkauf von Aktien, die an verschiedenen Börsen deutlich unterschiedliche Preise haben. Randnummer 118 Einen Schwerpunkt der Arbitrage bildet bei der Klägerin

ihrem Vortrag die statistische bzw. marktneutrale Arbitrage. Diese Form der Arbitrage beruht auf der Beobachtung, dass die Preise von zwei oder mehr Finanzinstrumenten (auf demselben Markt) in irgendeiner Weise miteinander zusammenhängen, dass diese also normalerweise korrelieren. Eine historisch signifikante Korrelation kann beispielsweise zwischen zwei Aktien bestehen, die derselben Branche zuzuordnen sind. Wenn deren Preise plötzlich voneinander abweichen, bietet deren normalerweise bestehende Korrelation Grund zu der Annahme, dass sich die beiden Preise in Zukunft wieder analog bewegen werden, also das

oben oder unten abweichende Finanzinstrument langfristig immer zu seinem Mittelwert zurückkehren wird. Insbesondere wenn sich z. B. die Kurse von Aktien in entgegengesetzter Richtung bewegen, würde ein Arbitrageur versuchen, diejenige Aktie des normalerweise korrelierenden „Aktienpaars“ zu kaufen, die sich

unten bewegt (d. h. eine Long-Position in der Erwartung eingehen, dass deren Kurs wieder steigen wird), und die Aktie zu „shorten“ (d. h. hinsichtlich dieser einen Leerverkauf zu tätigen), die sich

oben bewegt. Diese Strategie nennt man „Pairs-Trading“ oder „Paarhandel“. Durch die eingegangene Long- und Shortposition hebt sich das allgemeine Marktrisiko auf. Nimmt die relative Über- und Unterbewertung der Aktien ab, womit mit hoher Wahrscheinlichkeit gerechnet werden kann, können die Positionen mit einem Gewinn aufgelöst werden (vgl. zu Vorstehendem auch Müller-Lankow, Abgrenzung des Eigenhandels durch Market-Maker vom Eigengeschäft durch sonstige Liquiditätsgeber, WM 2017, 2335, 2344). Randnummer 119 Zu den vorgenannten Leerverkäufen, dem „Shorten“, ist die Klägerin als Hedgefond auch berechtigt (§ 283 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAGB i. V. m. ihren Anlagebedingungen). Randnummer 120 Beim Leerverkauf über einen traditionellen Börsenmakler - dieser sei zur vereinfachten Anschauung herangezogen - leihen sich Händler gegen eine Gebühr Aktien, die sie nicht besitzen, um sie zu verkaufen. Der Händler verkauft dann die geliehenen Aktien zum Marktwert. Ziel des Händlers ist es, dieselben Aktien später zu einem niedrigeren Preis zurückzukaufen, um sie dann an den Verleiher zurückzugeben. Fällt der Kurs der Aktie (womit im Rahmen der statistischen Arbitrage bei der überbewerteten Aktie aufgrund deren zu erwartender Rückkehr zum Mittelwert zu rechnen ist), profitieren Leerverkäufer von der Preisdifferenz zwischen dem Kurs, zu dem sie die Aktien geliehen haben, und dem Kurs, zu dem sie die Aktien zurückgekauft haben. Randnummer 121 Subjektiv kennzeichnet das Handeln des Arbitrageurs - wie auch aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich wird -, dass es auf einer eingehenden Bewertung der Marktlage, mithin auf der Grundlage der Über- oder Unterbewertung eines Finanzinstruments beruht (vgl. auch Müller-Lankow, a. a. O., 2344). Randnummer 122 2.

  1. Market-Maker hingegen übernehmen Dritten gegenüber - wie zum Beispiel gegenüber der Börse - die Verpflichtung zur jederzeitigen Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten und geben dafür regelmäßig Kursofferten, sog. Quotes, ab (Schwark/Zimmer/Kumpan,
  2. Aufl. 2020, WpHG, § 2 Rn. 100, 101). Das Market-Making zielt darauf ab, im Handel auf eigene Rechnung und mit eigenem Kapital kontinuierlich Quotes, d. h. Briefkurse (Kurs, den der Verkäufer eines Finanzinstruments verlangt) und Geldkurse (Kurs, den der Käufer eines Finanzinstruments zu zahlen bereit ist) für ein börsennotiertes Finanzinstrument zu stellen. Der Gewinn soll dabei durch den Spread bzw. die Geld-Brief-Spanne zwischen diesen beiden Kursen erlangt werden (vgl. Schwark/Zimmer/Fett, WpHG
  3. Aufl. 2020, § 80 Rn. 174). Randnummer 123 Market-Maker müssen auf Anfrage verbindliche An- und Verkaufskurse stellen, sodass stets und sofort gehandelt werden kann. Sie unterstützen die Preisentdeckung und die Glättung der Kurse an den Börsen, wodurch sie zu einer erhöhten Bewertungseffizienz beitragen, die wiederum Voraussetzung für effizient allokierende Märkte ist (Gerke, Börsenlexikon,
  4. Aufl. 2002, S. 521). Sie garantieren mithin die fortwährende Handelbarkeit von Wertpapieren und stellen so die Marktliquidität und Funktionsfähigkeit einer Börse sicher. Durch ihre ständige Bereitschaft, im Handel als Gegenpartei zu fungieren, kompensieren Market-Maker den asynchronen Orderfluss der Investoren und stabilisieren kurzfristige Marktungleichgewichte. Market- Maker werden vor allem bei illiquiden bzw. umsatzschwachen Finanzinstrumenten eingesetzt (vgl. http://deutsche-boerse.com/ dbg-de/ueber-uns/service/know-how/boersen-lexikon/boersenlexikon-article/Market-Maker/2561966). Randnummer 124 Da der Market-Maker einen Gewinn aus der Vereinnahmung des Spreads erzielen möchte, bemisst er seine Preise so, dass er bei gegebenem Gleichgewichtspreis stets Käufe und Verkäufe erzielen kann, die sich über einen gewissen Zeitraum volumenmäßig entsprechen. Dies impliziert, dass die Preisfindung grundsätzlich nicht auf der Grundlage einer individuellen Bewertung der Marktlage erfolgt. Entsprechend ist das Market-Making subjektiv, im Gegensatz zur Arbitrage, durch ein gewisses Maß an Bewertungsindifferenz geprägt (vgl. Müller-Lankow, a. a. O., 2343). Randnummer 125 Der Market Maker wurde im europäischen Recht bereits in Art. 4 Abs. 1 Nr. 8 MiFiD I (Markets in Financial Instruments Directive = Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente vom
  5. April 2004) legal definiert. Nunmehr ist er gleichlautend in der MiFiD II legal definiert als Person, die an den Finanzmärkten auf kontinuierlicher Basis ihre Bereitschaft anzeigt, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals Handel für eigene Rechnung zu von ihr gestellten Kursen zu betreiben (Art. 4 Abs. 1 Nr. 7 MiFiD II). Ergänzende Regelungen zur MiFiD II im Hinblick auf Anforderungen an Market-Making-Vereinbarungen und -Systeme finden sich in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/578 vom
  6. Juni
  7. Die Regelungen der MiFiD wurden im Wesentlichen im Kreditwesengesetz und im Wertpapierhandelsgesetz in das deutsche Recht umgesetzt.

der europarechtlichen Vorlage ist der Market-Maker auch im nationalen Recht in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 lit. a KWG und § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 lit. a WpHG, seit dem 26. Juni 2021 mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (Wertpapierinstitutsgesetz, WpIG) auch in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 lit. a WpIG legal definiert. Randnummer 126 Der Designated Sponsor ist ein spezieller Market-Maker, beispielsweise im elektronischen Handelssystem Xetra der Deutschen Börse AG. Die Betreuerfunktion des Designated Sponsors geht in der Regel über reines Market-Making hinaus. Er bietet zusätzliche Dienstleistungen wie z.B. die Vorbereitung des Börsenganges, die Unterstützung bei den Investor-Relations oder die Beratung bei innerbetrieblichen, organisatorischen Maßnahmen an (Gerke, a. a. O., S. 220). Er verpflichtet sich in einem privatrechtlichen Vertrag mit der Deutschen Börse AG, höhere Mindestanforderungen zu erfüllen. Randnummer 127 Das Market-Making bzw. Designated Sponsoring ist mit einem hohen Risiko behaftet. Da Market-Maker stets zum Handeln verpflichtet sind, bauen sie zwangsläufig eigene Marktpositionen auf, wobei die künftigen Kurse ungewiss sind. Vor allem illiquide Finanzinstrumente unterliegen regelmäßig hohen Volatilitäten. Die höchsten Risiken eines Market-Makers erwachsen aus dem Handel mit Insidern, also Personen, die besser als er selbst informiert sind, da diese den Sofortigkeitsservice des Market-Makers zum eigenen Vorteil ausnutzen können (Gerke, a. a. O. , S. 521). Anders ausgedrückt, ergeben sich diese Risiken des Market-Makers daraus, dass er kontinuierlich als Kontrahent zur Verfügung steht, d. h. Sofortigkeit anbietet und er mit Marktakteuren kontrahiert, die über ihm unbekannte wertbestimmende Informationen verfügen können, die sich jedoch noch nicht im aktuellen Marktpreis niedergeschlagen haben. Derartige Marktakteure können auch Arbitrageure sein. Diese können Marktineffizienzen beispielsweise im Rahmen der marktübergreifenden Arbitrage nutzen, indem sie sich Preisdifferenzen auf verschiedenen Märkten zunutze machen. Es wird angenommen, dass der Market-Maker bei derartigen Transaktionen stets verliert. Er verliert, wenn der Preis

einem Kauf fällt oder

einem Verkauf steigt (vgl. Müller-Lankow, a. a. O., 2343 m. w. N.). Randnummer 128 Mag die Klägerin

dem Vortrag ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung das Risiko auch für beherrschbar bzw. für kalkulierbar halten, ändert das an dessen Bestehen jedoch nichts. Soweit dazu vorgetragen worden ist, die Klägerin könne ihre Quotes jederzeit ändern, wenn sie sich als für sie ungünstig erwiesen, kann sie dadurch nicht verhindern, dass Akteure mit einem Informationsvorsprung ihr stets verbindliches Angebot annehmen, ehe sie reagieren kann. Solange sie ihre Quotes noch nicht geändert hat, kann sie ein ihr angetragenes Handelsgeschäft nicht ablehnen. Die Beklagte wendet in diesem Zusammenhang zu Recht ein, dass die Klägerin als Market Maker keine Chance auf eine risikomindernde längere Marktbeobachtung hat und bei ihren diesbezüglichen Transaktionen nicht zuwarten kann, bis sich für sie – und das von ihr verwaltete Vermögen – mit einiger Sicherheit eine günstige Gelegenheit für ein Handelsgeschäft bietet. Randnummer 129 Als Gegenleistung für die Übernahme der Verpflichtung, für eine Grundliquidität am Markt Sorge zu tragen, und den damit verbundenen Risiken erhalten Market-Maker von den Börsen Rabatte auf Gebühren (vgl. Schwark, in: Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl. 2020, § 17 BörsG Rn. 11-16). So werden dem Designated Sponsor bei Erfüllung der Anforderungen an seine Rolle die im Rahmen der Designated Sponsor-Tätigkeit entstandenen Transaktionsgebühren für passive Transaktionskosten zu 100 % erstattet (vgl. Ziff. 1 des Designated Sponsor Guides der Deutschen Börse AG, Stand: 25. April 2023). Randnummer 130 2.3.

Vorstehendem verhält es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht so, dass ein Arbitrageur, gleichsam von seinem Willen unabhängig, allein aufgrund einer bestimmten Anzahl von getätigten Geschäften zum Market-Maker wird. Randnummer 131 Die Tätigkeiten sind vielmehr anhand der dabei verfolgten Handelsstrategien voneinander abzugrenzen. Randnummer 132 Der Market-Maker handelt bereits bei der Ausführung der Tätigkeit in der das Handeln eines Market-Makers bzw. Designated Sponsors qualifizierenden und ihn vom Arbitrageur abgrenzenden Absicht, ein (illiquides) Finanzinstrument durch Eingabe von Quotes am Laufen zu halten, in Erwartung von ihm im Gegenzug eingeräumten Vergünstigungen. Ein Gewinn bei der Eingabe dieser Quotes ist natürlich grundsätzlich gewollt, davon kann er aber gerade bei der Betreuung eines umsatzschwachen Finanzinstruments nicht wirklich ausgehen. Deshalb werden Rabatte bzw. Rückerstattungen gewährt, um einen Anreiz für die Übernahme der Tätigkeit zu schaffen. Die gewährten Reduzierungen bzw. Erstattungen der Transaktionsentgelte können die Gewinnspanne für den Market-Maker bzw. Designated Sponsor erhöhen oder Verluste abmildern. Aus dieser Kombination wird

der zutreffenden Auffassung der Beklagten erst der Anreiz geschaffen, die Betreuung für Finanzinstrumente zu übernehmen. Randnummer 133 Bei der Arbitrage handelt ein Handelsteilnehmer hingegen, um durch die Tätigkeit an sich einen Gewinn zu erzielen. Er wird dabei gerade nicht einen in der Regel wirtschaftlich nicht begründeten Quote für ein (illiquides) Finanzinstrument setzen, um sonstige Vergünstigungen zu erlangen, sondern wird unter Beurteilung der Marktlage versuchen, seinen Gewinn durch das Arbitragegeschäft selbst zu optimieren. Ihn trifft auch keine Pflicht, kontinuierlich als Handelspartner zur Verfügung zu stehen. Randnummer 134 Tätigkeiten im Rahmen des Market-Making sind mithin von der Arbitrage abgrenzbar. Dass die Klägerin

ihrem Vortrag als Market-Maker bzw. Designated Sponsor handelt, um letztlich Eigenkapital für ihre Arbitragegeschäfte zu generieren, macht ihr Market-Making deshalb nicht zur Arbitrage. Randnummer 135 Dass Market-Maker-Tätigkeiten von übrigen Geschäften abgrenzbar sind, zeigt auch Art. 2 Nr. 1 lit. f Delegierte VO (EU) 2017/578, wonach die Pflicht des Market-Makers besteht, feste Kursofferten zu kennzeichnen, die laut der Market-Making-Vereinbarung dem Handelsplatz unterbreitet werden, damit diese Kursofferten von anderen Auftragsaufkommen unterschieden werden können. So besteht auch

§ 49Abs.

2 der Börsenordnung für die Eurex Deutschland (Stand:

  1. April 2023) i. V. m. Nr. 5.2.
  2. der Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland (Stand:
  3. Juli 2023), weiterhin

§ 80Abs.

2 der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse (Stand

  1. Oktober 2023) eine Kennzeichnungspflicht für im Rahmen der Market-Making-Strategie erstellte Quotes. Randnummer 136
  2. Das Market-Making im Sinne der MiFiD und den entsprechend umgesetzten nationalen Regelungen ist nicht von der Verwaltung des eigenen AIF

§ 20Abs.

7 KAGB umfasst. Es bildet keinen Bestandteil der kollektiven Vermögensverwaltung, insbesondere nicht der davon allein in Betracht kommenden Portfolioverwaltung. Es kann auch nicht als Hilfsgeschäft zur kollektiven Vermögensverwaltung zugelassen werden. Randnummer 137 Die einer Kapitalverwaltungsgesellschaft erlaubten Tätigkeiten ergeben sich aus § 20 KAGB. Randnummer 138 § 20 Abs. 3 KAGB bestimmt, dass externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften neben der kollektiven Vermögensverwaltung die dort enumerativ aufgeführten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen dürfen. Im Wesentlichen betrifft dies die individuelle Vermögensverwaltung, die Finanzportfolioverwaltung, die Anlageberatung und die Anlagevermittlung. Die Aufzählung der dortigen (Neben-) Dienstleistungen ist abschließend (Winterhalder, in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, 3. Aufl. 2021, § 17 Rn.18-19). Randnummer 139

§ 20Abs.

7 KAGB dürfen intern verwaltete AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften hingegen keine andere Tätigkeit ausüben als die Verwaltung des eigenen AIF. Randnummer 140 3.1. Die Voraussetzungen

§ 20Abs.

7 KAGB sind für die Klägerin erfüllt. Die Klägerin ist eine intern verwaltete AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne der Norm. Randnummer 141 Gemäß § 1 Abs. 16 KAGB sind AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften Kapitalverwaltungsgesellschaften

§ 17KAGB, welche mindestens einen AIF (Alternativer Investmentfonds gemäß § 1 Abs.

3 KAGB) verwalten. Randnummer 142 Die Klägerin ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft.

§ 17Abs.

1 Satz 1 KAGB sind Kapitalverwaltungsgesellschaften inländische Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Investmentvermögen zu verwalten. Verwaltung eines Investmentvermögens liegt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KAGB vor, wenn mindestens die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement für ein oder mehrere Investmentvermögen erbracht wird. Dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 KAGB vorliegen, steht nicht in Streit. Streitig ist hier nur, ob das Market-Making bzw. Designated Sponsoring ebenfalls unter die Portfolioverwaltung fällt, mithin welche Tätigkeiten dieser Begriff beinhaltet. Randnummer 143 Die Klägerin verwaltet mit „A. 1“ auch ein Investmentvermögen in Form eines AIF. Ein AIF ist gemäß § 1 Abs. 3 KAGB ein Investmentvermögen im Sinne von § 1 Abs. 1 KAGB, was kein OGAW (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) ist. Randnummer 144 Ein Investmentvermögen ist

§ 1Abs.

1 KAGB jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Eine Anzahl von Anlegern ist gegeben, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Organismus für gemeinsame Anlagen die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begrenzen. Die Anlegerzahl wurde durch die Klägerin nicht im vorgenannten Sinne begrenzt. Die Gelder wurden von der Klägerin von den Gründungsgesellschaftern und weiteren Anlegern eingesammelt, um sie gemäß den Anlagebedingungen zu investieren. Damit handelt es sich bei dem Teilgesellschaftsvermögen i. S. v. § 117 Abs. 1 KAGB A. 1 um ein Investmentvermögen

§ 1Abs.

1 KAGB. Randnummer 145 Bei dem Investmentvermögen der Klägerin handelt es sich nicht auch um einen OGAW. Denn OGAW sind gemäß § 1 Abs. 2 KAGB nur Investmentvermögen, die die Anforderung

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.