Zuständigkeit für die Ausstellung eines (TACA-)Haftbefehls zum Zweck der Auslieferung zur Strafvollstreckung Leitsatz Aus den §§ 457 Abs. 3, 131 Abs. 1 StPO ergibt sich die inländische gerichtliche Befugnis und Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ausstellung eines TACA-Haftbefehls zur Strafvollstreckung. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 2. Februar 2024, 11 Ks - 400 Js 51193/19, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Darmstadt wird der Beschluss der 11. Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Darmstadt vom 02. Februar 2024 aufgehoben. Gegen den Verurteilten wird der anliegende (TACA-)Haftbefehl ausgestellt. Gründe I. Gegen den Verurteilten wurde durch Urteil der 11. großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt vom 09. September 2020, das seit diesem Tag rechtskräftig ist, wegen gefährlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde durch Beschluss der 11. großen Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Darmstadt vom 31. August 2022, rechtskräftig seit dem 24. September 2022, widerrufen. Da der Verurteilte unbekannten Aufenthaltes war und sich der Vollstreckung entzog, erließ die Staatsanwaltschaft Darmstadt am 07. November 2022 einen Vollstreckungshaftbefehl zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe abzüglich anzurechnender Zeiten. Am 31. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Darmstadt - Abt. 11 KLs - die Ausfertigung des „anliegenden und vorbereiteten EuHB“; diesem Antrag wurde - soweit ersichtlich - entsprochen. Daraufhin erfolgte die Ausschreibung des Verurteilten zur Fahndung im INPOL und im SIS und den europäischen Nachbarstaaten. Am 01. Februar 2024 wurde der Verurteilte aufgrund der internationalen Fahndung in Großbritannien festgenommen. Am 02. Februar 2024 forderte Interpol Manchester bei den deutschen Behörden die Übersendung eines TACA-Warrant nebst Übersetzung in die englische Sprache bis 18.00 Uhr deutscher Zeit desselben Tages an; zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die Freilassung des Verurteilten erfolgen werde, sofern die Unterlagen nicht rechtzeitig vorlägen. Die Staatsanwaltschaft Darmstadt beantragte am 02. Februar 2024 bei dem Landgericht Darmstadt, Haftbefehl nach anliegendem Entwurf (ANHANG LAW-5: Haftbefehl) zu erlassen. Die 11. Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Darmstadt hat den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie dafür nicht zuständig sei. Die Durchführung der Strafvollstreckung und der Erlass eines entsprechenden Haftbefehls sei allein Aufgabe der Staatsanwaltschaft, § 457 Abs. 2 StPO. Der Verurteilte wurde am 02. Februar 2024 freigelassen. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Beschluss vom 02. Februar 2024 am 05. Februar 2024 Beschwerde eingelegt, der die Kammer nicht abgeholfen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main erachtet die Beschwerde unter Hinweis auf die parallele Problematik der richterlichen Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls infolge des EuGH-Urteils vom 27. Mai 2019 (C-508/18, C-82/19) für begründet und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den TACA-Haftbefehl gemäß Entwurf der Staatsanwaltschaft zu erlassen. II. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Darmstadt ist begründet. Die 11. große Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Darmstadt ist als Gericht des ersten Rechtszuges gemäß §§ 457 Abs. 3 Satz 3, 131 Abs. 1 StPO für die Ausstellung des beantragten (TACA-)Haftbefehls zuständig. Grundlage für den Auslieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich ist das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich und Nordirland andererseits (im Folgenden: Handels- und Kooperationsabkommen). Nach dessen Art. 596 ist es Ziel des Titels VII des Abkommens, sicherzustellen, dass das Auslieferungssystem zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits auf dem Mechanismus der Übergabe infolge eines Haftbefehls gemäß den Bestimmungen dieses Titels basiert. Der Begriff „Haftbefehl“ bezeichnet dabei eine justizielle Entscheidung, die in einem Staat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Staat u.a. zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bezweckt (Art. 598
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.