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OLG Frankfurt 20. Zivilsenat 20 W 137/22 Beschluss Kein Beschwerderecht für denjenigen, auf dessen Anregung Einleitung von Verfahren wegen unbefugtem

Kein Beschwerderecht für denjenigen, auf dessen Anregung Einleitung von Verfahren wegen unbefugtem Firmengebrauch abgelehnt wird Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt, 16. Mai 2022, PR 2404, Beschluss

§ 37Abs.

1 HGB nicht einzuleiten bzw. - wie tatsächlich - wieder aufzuheben, der Beschwerdeführerin, als derjenigen, die die Durchführung dieses Amtsverfahrens im Sinne von § 24 Abs. 1 FamFG angeregt hat, nicht lediglich in Form einer mangels Regelungsgehalts nicht anfechtbaren bloßen Unterrichtung gemäß § 24 Abs. 2 FamFG mitgeteilt hat (zur entsprechenden Unanfechtbarkeit vgl. etwa Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2012, Az. II ZB 8/10, Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 3 Wx 134/14, jeweils zitiert nach juris; Burschel/Perleberg-Kölbel in BeckOK FamFG, Stand: 01.08.2023, § 24, Rn. 16, Jacoby in Dutta/Jacoby/ Schwab, FamFG,

  1. Aufl. 2021, Rn. 9.2, jeweils zitiert nach beck-online). Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Registergericht - letztlich entsprechend dem Sachverhalt, der dem Bundesgerichtshof bei seinem Beschluss vom 24.04.2012 (a. a. O.) bei einem Amtslöschungsverfahren gemäß § 395 FamFG hinsichtlich einer Eintragung im Vereinsregister zugrunde lag - bereits ein Verfahren bei unbefugtem Namensgebrauch eingeleitet hatte. Zwar beginnt ein solches Verfahren formal erst mit der Aufforderung an eine Gesellschaft, sich des Namensgebrauchs zu enthalten, oder den Gebrauch mittels Einspruchs zu rechtfertigen; diese Aufforderung soll auch erst erfolgen, nachdem das Registergericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für sein Einschreiten vorliegen (allg. Meinung, vgl. etwa Krafka in Münchener Kommentar zum FamFG,
  2. Aufl. 2019, § 392, Rn. 13, Schlögel/Ahr in BeckOK FamFG, Stand: 02.04.2023, § 392, Rn. 22, Eickelberg in Sternal, FamFG,
  3. Aufl. 2023, § 392, Rn. 26, jeweils zitiert nach beck-online). Auch wenn der Rechtspfleger des Registergerichts diese Voraussetzungen hier noch nicht abschließend ermittelt hatte, er vielmehr erst zur weiteren Prüfung sein Anhörungsschreiben an die Gesellschaft am 27.05.2021 (a. a. O.) übersandt hatte, hat er aber ein solches Verfahren jedenfalls mit seiner Mitteilung an die Beschwerdeführerin vom 27.05.2021 (a. a. O.) bzw. mit seinem gleichlautenden Beschluss vom 14.06.2021 (a. a. O.) aufgrund seiner dortigen Feststellungen „(…) wird ein amtswegiges Firmenmißbrauchsverfahren gem. § 37 Abs. 1 HGB i. V. m. § 392 FamFG eingeleitet “ offensichtlich trotzdem bereits einleiten wollen. Hiervon ist dann auch für das weitere Verfahren auszugehen, auch wenn - wie dargelegt - die formalen Voraussetzungen für den Beginn des Verfahrens noch nicht gegeben waren. Zwar hat dann die nachfolgend zuständige Rechtspflegerin diese Verfahrenseinleitung durch den Rechtspfleger offensichtlich übersehen, da sich anders ihre Entscheidung im Beschluss vom 16.05.2022, den als Anregung ausgelegten Antrag vom 25.03.2019 auf Einleitung eines „ Firmenverbotsverfahrens gemäß § 37 Absatz 2 HGB “ - im „Antrag“ aber offensichtlich gemeint: § 37 Abs. 1 HGB - zurückzuweisen, nicht sinnvoll erklären lässt. Letztlich hat sie mit diesem Beschluss aber faktisch in Form einer abschließenden Endentscheidung entschieden, dass das bereits von ihrem Kollegen eingeleitete Verfahren nicht weitergeführt wird. Obwohl somit von dem Vorliegen einer Endentscheidung i. S. v. § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG auszugehen ist, steht der Beschwerdeführerin kein Beschwerderecht nach § 59 Abs. 1 FamFG gegen diese Entscheidung zu. Ob demjenigen, auf dessen Anregung hin das Registergericht die Einleitung eines Verfahrens bei unbefugtem Firmengebrauch bzw. entsprechend hier eines Verfahrens bei unbefugtem Namensgebrauch gemäß § 392 Abs. 1 u. 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs.

§ 37Abs.

1 HGB abgelehnt hat, ein Beschwerderecht zusteht, ist umstritten. So bejahen in der Literatur ein solches Beschwerderecht etwa die Kommentatoren in Sternal, FamFG,

  1. Aufl. 2023 (dort Eickelberg, § 392 Rn. 34; Göbel, § 58 Rn. 65 und Jokisch, § 59 Rn. 90), Müther in Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG,
  2. Aufl. 2021, § 59 Rn. 34, Krafka in Registerrecht,
  3. Aufl. 2019, Rn. 2460, Steup in Bahrenfuss, FamFG,
  4. Aufl. 2017, § 392 Rn. 40 und Steder in Jansen, FGG,
  5. Aufl. 2006, § 140 Rn. 71). Ausreichend für das Beschwerderecht soll danach die Verletzung eigener Rechte, insbesondere des eigenen Namens- oder Firmenrechts sein (soweit dort zur Begründung mehrfach auf zwei Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13.07.1956, Az. BReg. 2 Z 18/65, und des Oberlandesgerichts Köln vom 29.10.1962, Az. 8 Wx 100/62, verwiesen wird, befassen sich diese nicht mit einem hier zur Entscheidung anstehenden Verfahren bei unbefugtem Firmen-/Namensgebrauch, sondern mit Beschwerden gegen Nichteintragung von begehrten Firmeneintragungen in das Handelsregister). Ein solches Beschwerderecht verneinen in der Literatur etwa Schlögel/Ahr, a. a. O., Rn. 51, Nedden-Boeger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG,
  6. Aufl. 2023, § 392 Rn. 71, Reuschle in Ebenroth/Boujong/Jost/Strohn, HGB,
  7. Aufl. 2020, § 37 Rn. 15 und Emmerich in Heymann, HGB,
  8. Aufl. 1995, § 37 Rn. 19 (diese Auffassung referiert K. Schmidt in Handelsrecht,
  9. Aufl. 2014, § 12 IV, Rn. 141 als „ herrschend “). Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht grundsätzlich demjenigen die Beschwerde zu, der durch einen gerichtlichen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist, wobei es sich um die unmittelbare Beeinträchtigung eines eigenen materiellen Rechts handeln muss (vgl. etwa Bundesgerichtshof, a. a. O.). Bei der Normanwendung sind hier jedoch die Besonderheiten der gesetzlichen Ausgestaltung der einem durch einen unbefugten Namensgebrauch durch eine Partnerschaftsgesellschaft Verletzten gewährten Rechte und der Zweck eines Verfahren bei unbefugtem Namensgebrauch gemäß § 392 Abs. 1 u. 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs.

§ 37Abs.

1 HGB zu berücksichtigen. Insoweit ist maßgeblich zu berücksichtigten, dass das Verfahren bei unbefugtem Firmen-/Namensgebrauch gemäß § 392 Abs. 1 u. 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs.

§ 37Abs.

1 HGB, in dem das Registergericht von Amts wegen tätig wird, nicht dem Schutz von Individualinteressen dient. So vermittelt § 37 Abs. 1 HGB kein subjektives Recht auf ein Einschreiten des Registergerichts, auch nicht einem nach § 37 Abs. 2 HGB in seinen Rechten Verletzten (vgl. insoweit etwa Wamser in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 37 HGB Rn.5; Merkt in Hopt, HGB,

  1. Aufl. 2023, § 37 Rn. 6, Roth/Stelmaszczyk in Koller/Kindler/Drüen, HGB,
  2. Auflage 2023, § 37 Rn. 6, Bömeke in BeckOK, HGB, Stand 15.01.2023, § 37 Rn. 49, jeweils zitiert nach beck-online). Diese Auffassung hat auch bereits der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.11.1969 (Az. II ZR 273/67, zitiert nach beck-online) vertreten (dem hat sich das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 29.08.1983, Az. 8 U 280/82, zitiert nach beck-online, angeschlossen). Dort hat der Bundesgerichtshof im Rahmen einer nach § 37 Abs. 2 HGB - nach dessen S. 1 derjenige, der in seinen Rechten dadurch verletzt ist, dass ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, von diesem die Unterlassung des Gebrauchs verlangen kann - erhobenen Klage bei der Frage des Anwendungsbereichs dieser Norm dargelegt, dass dann, wenn man diesen nur auf die Verletzung absoluter Rechte beschränken würde, ein großer Teil von Betroffenen, die durch eine unzulässige Firmierung in Mitleidenschaft gezogen würden und denen (etwa) der Nachweis der erschwerten Voraussetzungen des §§ 1, 3, 13 UWG (a. F.) nicht ohne weiteres möglich sei, sich „(…) nicht zur Wehr setzen können und lediglich auf das Einschreiten des Registergerichts angewiesen bleiben, das sie zwar anregen können, auf das sie aber keinen Anspruch haben“. Ersichtlich hat der Bundesgerichtshof mit dem „ Einschreiten des Registergerichts “ das Verfahren nach § 37 Abs. 1 HGB i. V. m. § 140 FGG a. F. (nunmehr geregelt in § 392 FamFG) gemeint. Das Verfahren bei unbefugtem Firmen-/Namensgebrauch gemäß § 392 Abs. 1 u. 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs.

§ 37Abs.

1 HGB dient vielmehr alleine dem öffentlichen Interesse an einer korrekten Firmenführung im Hinblick auf die handelsrechtlichen Firmenvorschriften und zur Vermeidung von Täuschungen im Rechtsverkehr, nicht jedoch der Durchsetzung individueller Namens-, Firmen-, Urheber- oder Wettbewerbsrechte. Mit der Möglichkeit des Registergerichts zur Festsetzung eines Ordnungsgelds werden die privatrechtlichen Möglichkeiten nach § 37 Abs. 2 HGB um eine öffentlich-rechtliche Sanktionsmöglichkeit durch das Registergericht ergänzt (vgl. im Einzelnen u. a. Müther, a. a. O. § 392 Rn. 2; Schlögel/Ahr, a. a. O., Rn. 3; Reuschle, a. a. O., Rn. 1, Nedden-Boeger, a. a. O., Rn. 4, Bömeke, a. a. O., Rn. 1; Krafka in Münchener Kommentar zum FamFG, a. a. O., Rn. 1; Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl. 2019, § 37, Rn. 1, zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund vermittelt das Verfahren bei unbefugtem Firmen-/Namensgebrauch gemäß § 392 Abs. 1 u. 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs.

§ 37Abs.

1 HGB keinen unmittelbaren Drittschutz (so ausdrücklich etwa Schlögel/Ahr, a. a. O., Rn. 51). Dessen bedarf es vor dem Hintergrund, dass der einzelne Bürger nicht schutzlos gestellt ist, da § 37 Abs. 2 S. 1 HGB ihm einen eigenen, privatrechtlichen Unterlassungsanspruch gewährt, auch nicht. Dieser Anspruch setzt nicht einmal eine Verletzung eines eigenen Firmenrechts oder sonstigen absoluten Rechts voraus; es reicht vielmehr jede Verletzung von unmittelbaren rechtlichen Interessen wirtschaftlicher Art (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 10.11.1969, a. a. O.). Dabei ist anerkannt, dass ein eigenes Recht im Sinne von § 37 Abs. 2 S. 1 HGB etwa auch - wie u. a. hier von der Beschwerdeführerin als nach ihrer Ansicht ein Beschwerderecht begründend geltend gemacht - ein Zustimmungsrecht nach § 22 Abs. 1, 24 Abs. 2 HGB sein kann (vgl. etwa Oberlandesgericht Hamm, a. a. O.; Bömeke, a. a. O., Rn. 26; Burgard in Staub, Handelsgesetzbuch Großkommentar, 6. Auflage 2023, § 37 Rn. 57). Neben diesem, dem einzelnen Bürger nach § 37 Abs. 2 HGB offenstehenden Verfahren bedarf es keines zusätzlichen, gegen das Registergericht durchsetzbaren Anspruchs auf dessen Tätigwerden in dem alleine öffentlichen Interessen dienenden Verfahren nach § 37 Abs. 1 HGB. Insofern unterscheidet sich die vorliegende besondere Konstellation auch etwa von derjenigen, die dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.03.1997 (Az. II ZB 3/96, zitiert nach juris) zugrunde lag. Dort hat der Bundesgerichtshof die weitere Beschwerde eines außenstehenden Aktionärs zugelassen, der eine registergerichtliche Entscheidung zur Aufforderung der dortigen Gesellschaft auf Erstellung eines Abhängigkeitsberichts nach § 312 Abs. 1 AktG begehrte. Dort hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der dort von ihm bejahten Rechtsbeeinträchtigung i. S. von § 20 Abs. 1 FGG a. F. (nunmehr geregelt in § 59 Abs. 1 FamfG) darauf hingewiesen, dass bei Nichtbejahung einer solchen der außenstehende Aktionär in der Regel nicht in der Lage sei, mögliche Ansprüche nach § 315 S. 1 AktG und §§ 317 f. AktG durchzusetzen, was seine Rechtsposition i. S. v. § 20 Abs. 1 FGG a. F. beeinträchtigen würde. Vorliegend wird die Rechtsposition der Beschwerdeführerin aber gerade nicht in einer solchen Weise beeinträchtigt, da ihr das Recht nach § 37 Abs. 2 S. 1 HGB zusteht, das nach S. 2 der Bestimmung im Übrigen auch ihre nach sonstigen Vorschriften begründeten Ansprüche auf Schadensersatz unberührt lässt. Somit führt der Weg, einen Firmen-/Namensmissbraucher aus privatem Interesse zur Unterlassung anzuhalten, also nicht über § 392 Abs. 1 u. 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs.

§ 37Abs.

1 HGB und das der Amtsermittlung unterliegende Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern über einen in einem Zivilprozess mit dessen Parteimaxime und Beibringungsgrundsatz zu erstreitenden Rechtstitel und dessen anschließender Vollstreckung nach dem 8. Buch der Zivilprozessordnung (so ausdrücklich Nedden-Boeger, a. a. O, Rn., 71; für eine entsprechende Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit dieser jeweiligen Verfahrensarten im Zusammenhang mit der Verneinung einer Beschwerdebefugnis nach § 20 FGG a. F. in einem Verfahren nach §§ 140, 142 FGG a. F., § 37 Abs. 1 HGB, in dem ein Wettwerber ein entsprechendes Einschreiten des dortigen Registergerichts wegen einer behaupteten Verhinderung/Störung seines Gewerbebetriebs verlangt hatte: Reichsgericht, Beschluss vom 21.04.1931, Az. II B 7/31, zitiert nach juris, mit dem Hinweis, dass die mannigfaltigen Wettbewerbs-Streitigkeiten, die mit der Firmenführung zusammenhingen nicht in das Amtsverfahren des Registergerichts verlegt werden sollten). Nachdem ein solches Recht auf ein Einschreiten des Registergerichts mittels eines Verfahrens bei unbefugtem Firmen-/Namensgebrauch gemäß § 392 Abs. 1 u. 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs.

§ 37Abs.

1 HGB für die Beschwerdeführerin also nicht besteht, kann sie ein solches nicht bestehendes Recht auch nicht im Wege der Beschwerde durchsetzen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.02.2011, Az. 15 W 433/10, zitiert nach juris, das sich gegen ein Beschwerderecht in einem angeregten Verfahren auf Zwangsgeldandrohung nach §§ 388 ff. FamFG wegen begehrter Einreichung einer Versammlungsniederschrift nach § 130 Abs. 5 AktG ausgesprochen hat, mit dem Hinweis, dass das Verfahren nicht der Durchsetzung individueller Rechte diene, sondern allein dem öffentlichen Interesse an der Registerwahrheit). Hiervon ist wohl auch der Bundesgerichthof in seinem Urteil vom 10.11.1969 (a. a. O.) ausgegangen. Seine oben bereits zitierte Feststellung, dass sich ein großer Teil der Betroffenen dann „ nicht zur Wehr setzen könne “, legt nahe, dass auch er jedenfalls im Rahmen dieses damaligen Urteils für das Verfahren nach § 37 Abs. 1 HGB i. V. m. § 140 FGG a. F. nicht von einem Beschwerderecht ausgegangen ist. Andernfalls hätten die dort Genannten ihr Recht letztlich doch noch auf anderem Weg als nach § 37 Abs. 2 HGB durchsetzen können, was der Bundesgerichtshof - wie gesagt - dort so aber wohl nicht gesehen hat. Dass das registerrechtliche Verfahren bei unbefugtem Firmen-/Namensgebrauch gemäß § 392 Abs. 1 u. 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs.

§ 37Abs.

1 HGB und das Klageverfahren nach § 37 Abs. 2 HGB nebeneinander geführt werden können und dem Registergericht in diesem Fall die Möglichkeit offenstehen soll, sein eigenes Amtsverfahren auszusetzen (so etwa Krafka in Münchener Kommentar zum FamFG, a. a. O., Rn. 5; Eickelberg, a. a. O., Rn. 7; Schlögel/Ahr, a. a. O., Rn. 7), berührt die Frage des Beschwerderechts nicht. Mangels Beschwerderechts kommt es letztlich auch nicht darauf an, dass jedenfalls eine von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Beschwerderechts angeführte etwaige Namensverletzung gemäß § 12 BGB schon nicht Gegenstand eines Amtsverfahrens bei unbefugtem Firmen-/Namensgebrauch gemäß § 392 Abs. 1 u. 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs.

§ 37Abs.

1 HGB sein soll (vgl. etwa Bömeke, a. a. O., Rn. 14; Schlingloff in Oetker, HGB,

  1. Aufl. 2021, § 37 Rn. 4, zitiert nach beck-online; Burgard, a. a. O., Rn. 9 m. w. N.). Auch auf die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin für ein Beschwerderecht ebenfalls angeführten privaten Zustimmungsrechte aus §§ 22 Abs. 1 und 24 Abs. 2 HGB und § 18 Abs. 2 UmwG überhaupt Gegenstand eines solchen Amtsverfahrens des Registergerichts sein können (so jedenfalls für §§ 22 Abs. 1 und 24 Abs. 2 HGB von der überwiegenden Auffassung in der Literatur bejaht, vgl. etwa Krebs in Münchener Kommentar zum HGB.
  2. Aufl. 2021, § 37 Rn. 23 und Roth/Stelmaszczyk, a. a. O., Rn. 5; a. A. insoweit Burgard, a. a. O., Rn. 9 und § 24, Rn. 41; in diesem Sinne wohl auch Steup, a. a. O., Rn. 7), kommt es somit nicht an. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Beschwerde bedarf es letztlich auch keiner Prüfung, ob das Verfahren vor dem Registergericht ordnungsgemäß abgelaufen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Danach soll das Gericht die Kosten - nach § 80 FamFG mithin die Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde und die im Verfahren der Beschwerde entstandenen notwendigen Aufwendungen der Beteiligten - eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Der Senat sieht vorliegend keine Gründe, die ein Abweichen hiervon erforderlich machen. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der Beschwerde beruht auf §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die entscheidungserhebliche und für eine Vielzahl von Fällen relevante und von ihm verneinte Frage - bei deren Bejahung die vorliegende Entscheidung für die Beschwerdeführerin möglicherweise günstiger ausgefallen wäre -, ob gegen eine auf eine Anregung ergangene Entscheidung des Registergerichts, ein Verfahren bei unbefugtem Namensgebrauch gemäß § 392 Abs. 1 u. 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs.

§ 37Abs.

1 HGB nicht durchzuführen, der Anregende ein Beschwerderecht hat, zugelassen. Ob der Bundesgerichtshof seine in seinem Urteil vom 10.11.1969 (a. a. O.) geäußerte Rechtsansicht, die nach Ansicht des Senats für die von dem Senat vertretene Auffassung spricht, so auch tatsächlich verstanden wissen wollte, und ob der Bundesgerichtshof eine solche entsprechende Auffassung vor dem Hintergrund dieser erheblich umstrittenen Frage, ggf. so aufrechterhalten würde, ist offen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000422

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