1 HGB nicht einzuleiten bzw. - wie tatsächlich - wieder aufzuheben, der Beschwerdeführerin, als derjenigen, die die Durchführung dieses Amtsverfahrens im Sinne von § 24 Abs. 1 FamFG angeregt hat, nicht lediglich in Form einer mangels Regelungsgehalts nicht anfechtbaren bloßen Unterrichtung gemäß § 24 Abs. 2 FamFG mitgeteilt hat (zur entsprechenden Unanfechtbarkeit vgl. etwa Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2012, Az. II ZB 8/10, Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 3 Wx 134/14, jeweils zitiert nach juris; Burschel/Perleberg-Kölbel in BeckOK FamFG, Stand: 01.08.2023, § 24, Rn. 16, Jacoby in Dutta/Jacoby/ Schwab, FamFG,
1 HGB abgelehnt hat, ein Beschwerderecht zusteht, ist umstritten. So bejahen in der Literatur ein solches Beschwerderecht etwa die Kommentatoren in Sternal, FamFG,
1 HGB zu berücksichtigen. Insoweit ist maßgeblich zu berücksichtigten, dass das Verfahren bei unbefugtem Firmen-/Namensgebrauch gemäß § 392 Abs. 1 u. 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs.
1 HGB, in dem das Registergericht von Amts wegen tätig wird, nicht dem Schutz von Individualinteressen dient. So vermittelt § 37 Abs. 1 HGB kein subjektives Recht auf ein Einschreiten des Registergerichts, auch nicht einem nach § 37 Abs. 2 HGB in seinen Rechten Verletzten (vgl. insoweit etwa Wamser in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 37 HGB Rn.5; Merkt in Hopt, HGB,
1 HGB dient vielmehr alleine dem öffentlichen Interesse an einer korrekten Firmenführung im Hinblick auf die handelsrechtlichen Firmenvorschriften und zur Vermeidung von Täuschungen im Rechtsverkehr, nicht jedoch der Durchsetzung individueller Namens-, Firmen-, Urheber- oder Wettbewerbsrechte. Mit der Möglichkeit des Registergerichts zur Festsetzung eines Ordnungsgelds werden die privatrechtlichen Möglichkeiten nach § 37 Abs. 2 HGB um eine öffentlich-rechtliche Sanktionsmöglichkeit durch das Registergericht ergänzt (vgl. im Einzelnen u. a. Müther, a. a. O. § 392 Rn. 2; Schlögel/Ahr, a. a. O., Rn. 3; Reuschle, a. a. O., Rn. 1, Nedden-Boeger, a. a. O., Rn. 4, Bömeke, a. a. O., Rn. 1; Krafka in Münchener Kommentar zum FamFG, a. a. O., Rn. 1; Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl. 2019, § 37, Rn. 1, zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund vermittelt das Verfahren bei unbefugtem Firmen-/Namensgebrauch gemäß § 392 Abs. 1 u. 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs.
1 HGB keinen unmittelbaren Drittschutz (so ausdrücklich etwa Schlögel/Ahr, a. a. O., Rn. 51). Dessen bedarf es vor dem Hintergrund, dass der einzelne Bürger nicht schutzlos gestellt ist, da § 37 Abs. 2 S. 1 HGB ihm einen eigenen, privatrechtlichen Unterlassungsanspruch gewährt, auch nicht. Dieser Anspruch setzt nicht einmal eine Verletzung eines eigenen Firmenrechts oder sonstigen absoluten Rechts voraus; es reicht vielmehr jede Verletzung von unmittelbaren rechtlichen Interessen wirtschaftlicher Art (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 10.11.1969, a. a. O.). Dabei ist anerkannt, dass ein eigenes Recht im Sinne von § 37 Abs. 2 S. 1 HGB etwa auch - wie u. a. hier von der Beschwerdeführerin als nach ihrer Ansicht ein Beschwerderecht begründend geltend gemacht - ein Zustimmungsrecht nach § 22 Abs. 1, 24 Abs. 2 HGB sein kann (vgl. etwa Oberlandesgericht Hamm, a. a. O.; Bömeke, a. a. O., Rn. 26; Burgard in Staub, Handelsgesetzbuch Großkommentar, 6. Auflage 2023, § 37 Rn. 57). Neben diesem, dem einzelnen Bürger nach § 37 Abs. 2 HGB offenstehenden Verfahren bedarf es keines zusätzlichen, gegen das Registergericht durchsetzbaren Anspruchs auf dessen Tätigwerden in dem alleine öffentlichen Interessen dienenden Verfahren nach § 37 Abs. 1 HGB. Insofern unterscheidet sich die vorliegende besondere Konstellation auch etwa von derjenigen, die dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.03.1997 (Az. II ZB 3/96, zitiert nach juris) zugrunde lag. Dort hat der Bundesgerichtshof die weitere Beschwerde eines außenstehenden Aktionärs zugelassen, der eine registergerichtliche Entscheidung zur Aufforderung der dortigen Gesellschaft auf Erstellung eines Abhängigkeitsberichts nach § 312 Abs. 1 AktG begehrte. Dort hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der dort von ihm bejahten Rechtsbeeinträchtigung i. S. von § 20 Abs. 1 FGG a. F. (nunmehr geregelt in § 59 Abs. 1 FamfG) darauf hingewiesen, dass bei Nichtbejahung einer solchen der außenstehende Aktionär in der Regel nicht in der Lage sei, mögliche Ansprüche nach § 315 S. 1 AktG und §§ 317 f. AktG durchzusetzen, was seine Rechtsposition i. S. v. § 20 Abs. 1 FGG a. F. beeinträchtigen würde. Vorliegend wird die Rechtsposition der Beschwerdeführerin aber gerade nicht in einer solchen Weise beeinträchtigt, da ihr das Recht nach § 37 Abs. 2 S. 1 HGB zusteht, das nach S. 2 der Bestimmung im Übrigen auch ihre nach sonstigen Vorschriften begründeten Ansprüche auf Schadensersatz unberührt lässt. Somit führt der Weg, einen Firmen-/Namensmissbraucher aus privatem Interesse zur Unterlassung anzuhalten, also nicht über § 392 Abs. 1 u. 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs.
1 HGB und das der Amtsermittlung unterliegende Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern über einen in einem Zivilprozess mit dessen Parteimaxime und Beibringungsgrundsatz zu erstreitenden Rechtstitel und dessen anschließender Vollstreckung nach dem 8. Buch der Zivilprozessordnung (so ausdrücklich Nedden-Boeger, a. a. O, Rn., 71; für eine entsprechende Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit dieser jeweiligen Verfahrensarten im Zusammenhang mit der Verneinung einer Beschwerdebefugnis nach § 20 FGG a. F. in einem Verfahren nach §§ 140, 142 FGG a. F., § 37 Abs. 1 HGB, in dem ein Wettwerber ein entsprechendes Einschreiten des dortigen Registergerichts wegen einer behaupteten Verhinderung/Störung seines Gewerbebetriebs verlangt hatte: Reichsgericht, Beschluss vom 21.04.1931, Az. II B 7/31, zitiert nach juris, mit dem Hinweis, dass die mannigfaltigen Wettbewerbs-Streitigkeiten, die mit der Firmenführung zusammenhingen nicht in das Amtsverfahren des Registergerichts verlegt werden sollten). Nachdem ein solches Recht auf ein Einschreiten des Registergerichts mittels eines Verfahrens bei unbefugtem Firmen-/Namensgebrauch gemäß § 392 Abs. 1 u. 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs.
1 HGB für die Beschwerdeführerin also nicht besteht, kann sie ein solches nicht bestehendes Recht auch nicht im Wege der Beschwerde durchsetzen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.02.2011, Az. 15 W 433/10, zitiert nach juris, das sich gegen ein Beschwerderecht in einem angeregten Verfahren auf Zwangsgeldandrohung nach §§ 388 ff. FamFG wegen begehrter Einreichung einer Versammlungsniederschrift nach § 130 Abs. 5 AktG ausgesprochen hat, mit dem Hinweis, dass das Verfahren nicht der Durchsetzung individueller Rechte diene, sondern allein dem öffentlichen Interesse an der Registerwahrheit). Hiervon ist wohl auch der Bundesgerichthof in seinem Urteil vom 10.11.1969 (a. a. O.) ausgegangen. Seine oben bereits zitierte Feststellung, dass sich ein großer Teil der Betroffenen dann „ nicht zur Wehr setzen könne “, legt nahe, dass auch er jedenfalls im Rahmen dieses damaligen Urteils für das Verfahren nach § 37 Abs. 1 HGB i. V. m. § 140 FGG a. F. nicht von einem Beschwerderecht ausgegangen ist. Andernfalls hätten die dort Genannten ihr Recht letztlich doch noch auf anderem Weg als nach § 37 Abs. 2 HGB durchsetzen können, was der Bundesgerichtshof - wie gesagt - dort so aber wohl nicht gesehen hat. Dass das registerrechtliche Verfahren bei unbefugtem Firmen-/Namensgebrauch gemäß § 392 Abs. 1 u. 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs.
1 HGB und das Klageverfahren nach § 37 Abs. 2 HGB nebeneinander geführt werden können und dem Registergericht in diesem Fall die Möglichkeit offenstehen soll, sein eigenes Amtsverfahren auszusetzen (so etwa Krafka in Münchener Kommentar zum FamFG, a. a. O., Rn. 5; Eickelberg, a. a. O., Rn. 7; Schlögel/Ahr, a. a. O., Rn. 7), berührt die Frage des Beschwerderechts nicht. Mangels Beschwerderechts kommt es letztlich auch nicht darauf an, dass jedenfalls eine von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Beschwerderechts angeführte etwaige Namensverletzung gemäß § 12 BGB schon nicht Gegenstand eines Amtsverfahrens bei unbefugtem Firmen-/Namensgebrauch gemäß § 392 Abs. 1 u. 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs.
1 HGB sein soll (vgl. etwa Bömeke, a. a. O., Rn. 14; Schlingloff in Oetker, HGB,
1 HGB nicht durchzuführen, der Anregende ein Beschwerderecht hat, zugelassen. Ob der Bundesgerichtshof seine in seinem Urteil vom 10.11.1969 (a. a. O.) geäußerte Rechtsansicht, die nach Ansicht des Senats für die von dem Senat vertretene Auffassung spricht, so auch tatsächlich verstanden wissen wollte, und ob der Bundesgerichtshof eine solche entsprechende Auffassung vor dem Hintergrund dieser erheblich umstrittenen Frage, ggf. so aufrechterhalten würde, ist offen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000422
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