Vergütung für anthropologisches Vergleichsgutachten Leitsatz 1. Die Leistungen eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Anthropologie sind abhängig vom Umfang und Schwierigkeitsgrad der Begutachtung der Honorargruppen M1 bis M3 zuzuordnen. 2. Die konkrete Festsetzung der Vergütung nach einem Stundensatz der M-Honorargruppen bedarf einer einzelfallbezogenen Beurteilung der gutachterlichen Tätigkeit. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Kassel, 13. Februar 2023, 1 Qs 20/23 - 9021 Js 12249/21, Beschluss Tenor Das Verfahren wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Senat übertragen. Auf die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 13. Februar 2023 aufgehoben. Die Vergütung für das anthropologische Gutachten der Sachverständigen X wird auf € 1.844,12 festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. In dem gegen die Angeklagte geführten Strafverfahren beauftragte das Amtsgericht Kassel mit Beschluss vom 17. August 2021 die Sachverständige X mit der Erstellung eines anthropologischen Gutachtens zur Frage, ob die Angeklagte identisch mit der auf einer Videoaufzeichnung sichtbaren Person ist. Die Sachverständige erstattete schriftlich unter dem 22. November 2021 als auch in dem Hauptverhandlungstermin am 21. Februar 2022 ein Vergleichsgutachten. Im Rahmen der Hauptverhandlung fertigte sie Lichtbilder von der Angeklagten und verglich diese sowie weitere Lichtbilder der Angeklagten mit Lichtbildern von einem Überwachungsvideo, wobei sie die verschiedenen Lichtbilder technisch übereinanderlegte und Bildtafeln erstellte, um eine Wahrscheinlichkeitsaussage zur Ähnlichkeit der Angeklagten mit der auf dem Überwachungsvideo abgebildeten Person treffen zu können. Für die Erstellung des schriftlichen anthropologischen Vergleichsgutachtens sowie für die Gutachtenerstattung in der Sitzung zahlte die Staatskasse an die Sachverständige entsprechend der von ihr gestellten Rechnungen einen Betrag in Höhe von insgesamt € 2.334,99. Die Sachverständige machte einen Zeitaufwand von insgesamt 16,5 Stunden (9 Stunden für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens und 7,5 Stunden für die Gutachtenerstattung in der Sitzung) zu je € 115,00 sowie Fahrtkosten in Höhe von € 64,68 zzgl. Umsatzsteuer geltend. Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kassel hat nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens beantragt, die gewährte Vergütung mit einem Stundensatz von € 90,00 nach der Honorargruppe M2 (Teil 2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG) auf einen Betrag in Höhe von insgesamt € 1.844,12 (16,5 Stunden zu je € 90,00 + Fahrtkosten in Höhe von € 64,68 zzgl. Umsatzsteuer) festzusetzen. Die Sachverständige hat hierzu Stellung genommen und ausgeführt, der Stundensatz richte sich nach dem Sachgebiet „Grafisches Gewerbe“, für das die Honorartabelle für Sachverständige gemäß Teil 1 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG einen Stundensatz in Höhe von € 115,00 Euro vorsieht (Sachgebiet 16). Mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 hat das Amtsgericht Kassel die an die Sachverständige zu zahlende Vergütung auf € 2.138,64 festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Stundensatz in Ausübung billigen Ermessens gemäß § 9 Abs. 2 JVEG auf € 105,00 festzusetzen sei. Eine mitunter vorgenommene Anlehnung an das Sachgebiet „Grafisches Gewerbe“ überzeuge nicht. Zwar sei der Betrachtungsgegenstand, nicht aber die Tätigkeit des Gutachters vergleichbar. Auch verdiene es keine Zustimmung, anthropologische Gutachten der Honorargruppe M1 bis M3 zuzuordnen. Das JVEG sei durch das Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts 2021 (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) in erheblichem Umfang novelliert worden. Im Wissen um die strittige Einordnung einer anthropologischen Begutachtung seien anthropologische Vergleichsgutachten gerade nicht dem Teil 2 des Anhangs 1 zum JVEG zugeordnet worden. Zudem unterschieden sich die Tätigkeiten der Sachverständigen wesentlich. Während der anthropologische Sachverständige phänotypisch beschreibend und vergleichend tätig sei, erfolge durch einen medizinisch und psychologischen Sachverständigen eine über das äußere Erscheinen hinausgehende Bewertung des physiologischen bzw. psychischen Istzustandes erforderlichenfalls unter Betrachtung von Kausalzusammenhängen und funktionaler Beeinträchtigungen. Das Amtsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass den durch Sachverständige zu erbringenden Leistungen des Sachgebiets „Handschriften- und Dokumentenuntersuchung“ diejenigen bei anthropologischen Vergleichsgutachten in erheblichen Umfang entsprächen. Den Kern der sachverständigen Tätigkeit bilde in beiden Fällen die Benennung von phänotypischen Einzelmerkmalen und Strukturen sowie die Beurteilung einer Identitätswahrscheinlichkeit. Gegen eine derartige Zuordnung spreche nicht, dass es bei dem Sachgebiet „Handschriften- und Dokumentenuntersuchung“ an einer Fundierung in der Biologie fehle. Für die Bildung einer Analogie zu einem geregelten Sachgebiet seien nicht zwingend dieselben Fachkenntnisse zu fordern, da anderenfalls eine analoge Einordnung bei einem nicht aufgeführten Sachgebiet nahezu stets ausscheide. Auch der Zweck der Novellierung, dass der Justiz weiterhin qualifizierte Sachverständige zur Verfügung stehen, spreche dafür, den Stundensatz nicht im unteren Bereich der Vergütungssätze mit nur € 90,00 zu verorten. Gegen den Beschluss hat die Bezirksrevisorin Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben und der Vergütung einen Stundensatz in Höhe von € 90,00 zugrunde zu legen. Das Amtsgericht Kassel hat mit Beschluss vom 31. Januar 2023 der Beschwerde nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 13. Februar 2023 hat das Landgericht Kassel die Beschwerde der Bezirksrevisorin als unbegründet zurückgewiesen und die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Es hat die Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung größtenteils wiedergegeben und sich den dortigen Erwägungen angeschlossen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass es mangels Entscheidungserheblichkeit im Ergebnis dahinstehen bleiben könne, ob die Leistung in Anlehnung an das Sachgebiet „Handschriften- und Dokumentenuntersuchung“ oder das Sachgebiet „Grafisches Gewerbe“ zu vergüten ist. Im Ergebnis spreche gegen eine Einordnung nach M1 bis M3 die vom Amtsgericht zutreffend aufgezeigte fehlende Analogiefähigkeit. Dem stehe auch nicht die in der Gesetzesbegründung zum Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) verwendete Formulierung, die Praxis könne auf die Honorargruppen M1 bis M3 zurückgreifen, entgegen, weil dies eine anderweitige Zuordnung nicht ausschließe. Die Bezirksrevisorin hat mit Schreiben vom 20. Februar 2023 weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, die Sachverständige für die Erstellung eines anthropologischen Gutachtens mit einem Stundensatz entsprechend der Honorargruppe M2 in Höhe von € 90,00 zu vergüten. Der weiteren Beschwerde hat das Landgericht Kassel am 22. Februar 2023 nicht abgeholfen. II. 1. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG zulässig. Das Landgericht hat als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. An die Zulassung ist das OLG gebunden (§ 4 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 4 JVEG). Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG). 2. Die weitere Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und zur Festsetzung der Vergütung in dem im Tenor ersichtlichen Umfang. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 14. Januar 2015 festgestellt, dass der Gesetzgeber in seiner amtlichen Begründung zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ausdrücklich empfohlen hat, die Festsetzung für die Tätigkeit eines Anthropologen aus den medizinischen Honorargruppen M1 bis M3 zu entnehmen ( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.01.2015 - 2 Ws 78/14 -, NStZ-RR 2017, 63 (63 f.)). Hieran hat sich durch die Novellierung des JVEG im Rahmen des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 nichts geändert (dazu unter a)). Zudem liegt die Übertragung der anthropologischen Tätigkeit in die medizinischen Bewertungen der M-Honorargruppen in der Sache näher (ebenfalls OLG Frankfurt am Main, a.a.O., dazu unter b)).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.