gehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 11 SLa 149/24 Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 9.500,00 EUR (in Worten: Neuntausendfünfhundert und 0/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 500,00 EUR (in Worten: Fünfhundert und 0/100 Euro) ab dem
dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt unberührt. Tatbestand Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens. Der Kläger unterzeichnete am 11. November 2011 bei der A, der Rechtsvorgängerin der B, einen Schulungsvertrag. Die A und ihre
folgerin B haben als Unternehmensgegenstand die Ausbildung des fliegerischen Personals der Beklagten, die sie gemeinsam mit der Beklagten durchführen. Vertragsgegenstand dieses Vertrages war gemäß § 1 die fliegerische Grundschulung des Klägers zum Verkehrsflugzeugführer
den Standards der Beklagten. In § 10 Abs. 1 und § 13 des Schulungsvertrages heißt es: „§ 10 Schulungskosten
Schulungsbeginn fällig. Die restlichen Kosten der Schulung werden von der C, D, getragen, sofern zwischen der C und Herrn […] eine andere Kostentragungspflicht vorgesehen ist. […] § 13 Weitere Schulungen zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence
dem erfolgreichen Abschluss der in § 1 genannten theoretischen und praktischen Schulungen wird Herrn […] von einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag" fällt, im Hinblick auf ein Beschäftigungsverhältnis bei einer dieser Gesellschaften ein Schulungsvertrag für die Intermediate und Advanced Phase der MPL Ausbildung zum Erwerb der MPL(A) angeboten.
Schulungsbeginn zur Zahlung fällig wird. Die Ausschüttung des Darlehensvertrages erfolgt zwölf Monate
Schulungsbeginn disagiofrei ausschließlich durch eine Zahlung an die A. Der Darlehensnehmer weist A hiermit unwiderruflich zu dieser Zahlung an. § 3 Zins/Tilgung
Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten, wird Lufthansa auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten.
Beendigung der ersten Instanz bot die Beklagte den Erwerb des Lizenztyperatings an. Dieses Angebot nahm der Kläger an und erwarb von Oktober 2018 bis Januar 2019 das Lizenztyperating bei der B in G. Sodann nahm der Kläger mit Arbeitsvertrag vom
1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Kammer hat sich in ihrer Entscheidung der Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichtes ( Urteil v. 02. Juli 2020 – 11 Sa 855/19 ) angeschlossen, die im Folgenden kurz zusammengefasst wird. aa) Der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag und der zwischen dem Kläger und der A geschlossene Schulungsvertrag stellen ein rechtlich einheitliches Vertragskonstrukt dar. Daher ist der Zusammenhang der Regelungen über die Kostenbeteiligung im Schulungsvertrag und der Rückzahlungsvereinbarung im Darlehensvertrag bei der Inhaltskontrolle zu berücksichtigen. Die inhaltliche Verknüpfung der Verträge ergibt sich daraus, dass Grundlage des Darlehensvertrages die in dem Schulungsvertrag vereinbarte Kostenbeteiligung des Klägers ist und der Schulungsvertrag nicht nur Rechte und Pflichten der B Vertragspartei, sondern auch der Beklagten regelt. In § 10 des Schulungsvertrages wird ausdrücklich auf den Darlehensvertrag Bezug genommen, wenn von der Kostentragungspflicht der „C" die Rede ist. Ferner betrifft die in § 13 des Schulungsvertrages begründete Pflicht, dem Kläger einen - für den Erwerb der MPL(A)-Lizenz zwingend erforderlichen - weiteren Schulungsvertrag bei einer unter den „Konzerntarifvertrag" fallenden Gesellschaft anzubieten, ersichtlich nicht die A. Die Verträge stehen und fallen miteinander, da der Darlehensvertrag nicht ohne den Schulungsvertrag abgeschlossen worden wäre und umgekehrt. Über die einer einheitlichen Inhaltskontrolle zu unterziehenden Regelungen der Kostenbeteiligung/Rückzahlungsverpflichtung des Klägers hinaus zieht die rechtliche Einheit der Verträge als Rechtsfolge die Anwendbarkeit des § 139 BGB
sich, sodass die (Teil-)Nichtigkeit des einen Vertrags im Zweifel auch zur (Gesamt-)Nichtigkeit des verbundenen Vertrags führt. b) Bei den Regelungen des Schulungsvertrages und des Darlehensvertrages handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Vertragsbedingungen wurden zwischen den Vertragspartnern nicht im Einzelnen ausgehandelt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB).
1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Die Unangemessenheit der vereinbarten Kostenbeteiligung bzw. Rückzahlungsverpflichtung des Klägers i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich daraus, dass er sich in dem vereinbarten Umfang von € 60.000,00 an den Kosten der Schulung beteiligte, bzw. zur Rückzahlung der Schulungskosten in dieser Höhe verpflichtete, obwohl ihm ausweislich der Regelungen in §§ 1, 13 Abs. 2 des Schulungsvertrages das Risiko einer letztendlich wertlosen Teilschulung aufgebürdet wurde. Zwar erhält der angehende
wuchsflugzeugführer mit einer erfolgreichen Schulung zum Erhalt der Pilotenlizenz MPL(A) eine Qualifikation, die ihm zuvor nicht erschlossene berufliche Möglichkeiten im Konzern der Beklagten und bei anderen Fluggesellschaften eröffnet, jedoch ist vereinbarte Kostenbeteiligung bzw. Rückzahlungsverpflichtung des gleichwohl als unangemessen, denn
den Regelungen beider Verträge wird sie nicht für den Fall ausgeschlossen, dass dem Kläger
der durchgeführten Teilschulung keine Folgevereinbarung gemäß § 13 Abs. 1 des Schulungsvertrages von einer unter den „Konzerntarifvertrag" fallenden Gesellschaft angeboten werden kann, bei der er die für den Abschluss der MPL Ausbildung zwingend erforderlichen weiteren Schulungsteile durchführen kann.
2 erfolgt ein solches Vertragsangebot nur, wenn u.a. ein entsprechender Bedarf an Copiloten bei einer dieser Gesellschaften ausgewiesen wird. Diese Regelung benachteiligt den Vertragspartner in unangemessener Weise, da sie ihm das Risiko auferlegt, im Falle der Nichtfortsetzung der Schulung wegen mangelnden Bedarfs nur eine wertlose Teilschulung zu erhalten und hierfür nicht nur Zeit von mehr als anderthalb Jahren investieren, sondern sich auch an den Kosten beteiligen, bzw. zu einer Rückzahlung von Schulungskosten verpflichten zu müssen. Eine angemessene Gegenleistung erhält der Vertragspartner für seine Kostenbeteiligung und die von ihm eingegangene Rückzahlungsverpflichtung in diesem Fall nicht. c) Ausgehend von dem für die Inhaltskontrolle maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kann der durchgeführten Schulung im Umfang des Vertragsgegenstandes
des Schulungsvertrages kein geldwerter Vorteil des Klägers mit der Begründung beigemessen werden, dass die im Umfang des ersten Schulungsvertrags durchgeführte Schulung mit dem erworbenen Qualifikationsstand bei einem anderen Unternehmen fortgesetzt und die MPL-Ausbildung so abgeschlossen hätte werden können. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Schulungsvertrages waren als Rechtsgrundlage für die Durchführung der MPL(A) Ausbildung die gesetzlichen Regelungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO i.V.m. den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 13a vom 27. Januar 2009) zu beachten, die durch die Allgemeinen Vorschriften in Abschnitt A des Anhangs I (Teil-FCL) der ab dem 15. Dezember 2011 gültigen Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 abgelöst wurden.
den Vorgaben der JAR-FCL 1 und zunächst auch der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 war eine Operatorbindung zu beachten,
der die Genehmigung für die Durchführung eines MPL(A)-Lehrgangs bis zum Abschluss des Umwandlungslehrgangs auf den Ausbildungsbetrieb (FTO) beschränkt war, dem die Lizenz erteilt worden ist (vgl. Ziff. 2 des Anhangs 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525; Anlage 5 Ziff. 2. Satz 2 der Anlage 5 Ziff. 2 Satz 2, Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011). Dass diese Operatorbindung durch eine Änderung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 später aufgehoben worden ist, ist für das Ergebnis der Inhaltskontrolle im vorliegenden Fall irrelevant.
trägliche Gesetzesänderungen können keine Änderungen des Prüfungsmaßstabs mehr bewirken (BGH Urteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 66/08 - Rn. 15 mwN., NJW 2009, 1491).
1 BGB würde unterlaufen, wenn der Klauselverwender einen vertraglich vereinbarten Ruckzahlungsanspruch infolge einer unangemessen benachteiligenden Vertragsgestaltung verlieren, anschließend aber über den Bereicherungsausgleich das
BGB missbilligte Ziel erreichen würde (BAG Urteil v. 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 28, Palandt/Sprau Einf. v. § 812 Rn. 5). Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfolgt mit dem beim Klauselverwender eintretenden Rechtsverlust den Zweck, die erfolgte Vermögensverschiebung bestehen zu lassen. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 306 Abs. 3 BGB kommt ein Bereicherungsanspruch
O.; Palandt/Grüneberg § 306 Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Umstände, die für die Beklagte eine unzumutbare Härte begründen würden, sind nicht ersichtlich. 2. Der Klageantrag zu 2) ist wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.
Abs.3 Nr.1 ZPO ist eine Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, wenn die klagende Partei zuvor gegen dieselbe Partei eine Klage mit demselben Streitgegenstand erhoben hat und diese andere Klage bei der Entscheidung über die spätere Klage noch rechtshängig ist. Es handelt sich um ein von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis ( BAG Urteil v.
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