Verfahrensgang nachgehend LG Frankfurt am Main, 11. Oktober 2023, 2-15 S 39/23, Beschluss Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 650,34 €. Tatbestand Die Klägerin begehrt Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Am 26.02.2018 schlossen die Parteien einen Vergleich zur Abgeltung der Forderungen, die im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselabgasskandal standen. Die Klägerin hatte ihren Klägervertreter diesbezüglich mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche beauftragt. Der Vergleich enthielt die Regelung der Kostenerstattung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, sowie Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. In Bezug auf die Fälligkeit der Ansprüche enthält der Vergleich unter Ziffer 4.1 folgende Regelung: „Die Zahlung ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Beklagten zu 1) fällig." Die Klägerin erstellte am 07.03.2018 die Abrechnung der Kostenerstattungsansprüche gemäß der Regelung aus dem Vergleich und übermittelte diese der Beklagten noch am selben Tag per Fax mit Eingang um 10:23 Uhr bei der Beklagten. Mit Mahnschreiben ihres Klägervertreters vom 22.03.2018 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der sich aus dem Vergleich ergebenden Ansprüche auf. Am 06.04.2018 beglich die Beklagte die Forderung aus dem Vergleich, einschließlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Mit Schreiben vom 09.12.2020 forderte der Klägervertreter die Beklagte zur Begleichung der hier streitgegenständlichen Gebührenforderung in Höhe von 650,34 € auf. Mit Schreiben vom 10.12.2020 wies die Beklagte die Forderung zurück. Die Klägerin ist der Rechtsauffassung, dass sich die Beklagte zum Zeitpunkt des Mahnschreibens vom 22.03.2018 in Verzug befunden habe und daher ein Anspruch auf Freistellung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestünde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei wegen Verzugs der Erstattung der sich aus dem Vergleich vom 26.02.2018 ergebenden Kostenerstattungspflicht entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 16.12.2020 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass am 22.03.2018 keine (neue) Beauftragung des Klägervertreters erfolgt sei. Zudem ist sie der Rechtsauffassung, ein Anspruch scheide aus, weil es sich bei dem Mahnschreiben gebührenrechtlich um keine neue Angelegenheit im Sinne von S 15 Abs. 2 RVG handele. Mit Zustimmung der Parteien, zuletzt erklärt am 14.10.2022, wurde mit Beschluss vom 21.10.2022 das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Parteien konnten bis zum 01.12.2022 Schriftsätze einreichen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280, 286, 249, 257 BGB zu. Der klägerseits zustehende Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem außergerichtlichen Vergleich wurde unstreitig von der Beklagten erfüllt. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Freistellung besteht nicht. Dies folgt aus der Tatsache, dass es sich - unabhängig von der Frage, ob die Verzugsvoraussetzungen im Einzelnen vorlagen - um keine neue Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG handelt. 1. Durch § 15 RVG wird der Grundsatz der Pauschalabgeltung bzw. der Einmaligkeit der Gebühren statuiert (Hartung/Römermann, RVG, 2. Aufl. § 15 Rn. 3). Entscheidend ist insofern die Bestimmung der „Angelegenheit". Dieser gebührenrechtliche Begriff bezeichnet - kurz gesagt den der Beauftragung des Anwalts zugrundeliegenden einheitlichen Lebensvorgang (vgl. § 16 RVG). Er dient der Abgrenzung desjenigen anwaltlichen Tätigkeitsbereichs, den eine Pauschgebühr abgelten soll (vgl. § 15 Abs. 2 RVG; Hartmann, KostG, 38. Aufl., RVG Rn. 10). Dafür kommt es zunächst darauf an, ob im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Rechtsanwalt eine oder mehrere Angelegenheiten vorlagen. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich, als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 26.05.2009 - VI ZR 174/08; BGH, Urteil vom 12.07.2011 - VI ZR 214/10). Ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann grundsätzlich auch dann noch vorliegen, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Ferner kann ein einheitlicher Auftrag auch dann noch vorliegen, wenn der Rechtsanwalt zu verschiedenen Zeiten (auch von mehreren Mandanten) beauftragt worden ist, aber Einigkeit besteht, dass die Ansprüche gemeinsam behandelt werden sollen (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 1987, 697; OLG Schleswig, JurBüro 1985, 394; OLG Koblenz, JurBüro 1990, 42). Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen. Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen - zum Beispiel in einem einheitlichen Abmahnschreiben - geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH, Urteil vom 27.07.2010 VI ZR 261/09; BGH, Urteil vom 01.03.2011 - VI ZR 127/10; BGH, Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 402/17). 2. Gemessen an den unter Ziffer 1 dargelegten Grundsätzen handelt es sich bei der vorliegenden Konstellation um dieselbe Angelegenheit mit der Folge, dass die Gebühren des Klägervertreters nur einmal zu erstatten waren.
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