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ArbG Frankfurt 23. Kammer 23 Ga 4/22 Urteil Einzelfallentscheidung zum Eigentum an einer Bundeslade

Leitsatz Einzelfallentscheidung zum Eigentum an einer Bundeslade Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 16 Sa 670/23 Tenor Die einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts Frankfurt

noch aus § 861 Abs. 1

. Nach § 985

kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, es sei denn er ist zum Besitz berechtigt (§ 986 Abs. 1 Satz 1

). Die Behauptungs- und Beweislast für Eigentum des Klägers und Besitz des Beklagten zur Zeit der Rechtshängigkeit liegt beim Kläger (MüKoBGB/Baldus, B. Aufl. 2020,

§ 985Rn.

265). Der Verfügungsbeklagte ist unstreitig im Besitz der streitgegenständlichen Bundeslade. Der Verfügungskläger vermochte im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er Eigentümer der streitgegenständlichen Bundeslade ist. Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für sein Eigentum an der Sache. Weil zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 streitet, muss der Kläger diese widerlegen (BeckOGK/Spohn-heimer, 1.2.2022,

§ 985Rn.

118-119.1). Der Kläger kommt seiner Behauptungslast für das Eigentum nicht bereits dadurch nach, dass er sich einfach als Eigentümer bezeichnet. Vielmehr dient die Angabe des Erwerbsgrundes nach allgemeinen Regeln der Substantiierung (MüKoBGB/Baldus, B. Aufl. 2020,

§ 985Rn. 265; Kroiß/Teichmann u.a., Formular

Bibliothek Zivilprozess — Erb-recht/Sachenrecht, Teil 1 Rn. 78). Trägt der Kläger diese Tatsachen im gerichtlichen Verfahren nicht oder unzureichend vor, ist sein Anspruch nicht genügend bestimmt und somit unschlüssig (Kroiß/Teichmann u. a., FormularBibliothek Zivilprozess — Erbrecht/Sachenrecht, Teil 1 Rn. 78; BGH, 29.1.1951 — IV ZR 156/50 — BeckRS 1951, 31397663). Der Verfügungskläger beschränkt seinen Vortrag im Wesentlichen auf die Behauptung, Eigentümer der Bundeslade zu sein und dieses durch Übergabe an den Verfügungsbeklagten als seinen Stellvertreter erlangt zu haben. Eine hinreichende Glaubhaftmachung dieses Vortrags fehlt bereits. U.a. weil zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Bundeslade im Jahr 2016 durch den zuständigen Bezirksbischof in F an den Verfügungsbeklagten übergeben wurde und sich dieser auch aktuell sowie immer wieder in der Vergangenheit im Besitz der Bundeslade befindet und befand, genügt der vorgenannte Vortrag des Verfügungsklägers insbesondere mit Blick auf die für den Verfügungsbeklagten als Besitzer der Bundeslade als körperliche, mithin bewegliche Sache geltende Eigentumsvermutung zudem schon nicht zur Darlegung der Eigentümerstellung. Es fehlt an konkretem Vortrag zum Erwerbsgrund sowie angesichts der vom Verfügungskläger behaupteten Stellvertretung des Verfügungsbeklagten für den Verfügungskläger bei der Übergabe der Bundeslade an konkretem Vortrag zu einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien sowie zu einer entsprechenden Bevollmächtigung. Schließlich hat der Vertretene darzulegen und zu beweisen, dass der Vertreter mit Vertretungsmacht in seinem Namen gehandelt hat (BeckOK

/Schäfer, 61. Ed. 1.2.2022,

§ 164Rn. 47; Beck

OGWUlrici, 1.8.2021,

§ 177Rn.

102). Dieser Vortrag wird auch nicht etwa durch die — zwischen den Parteien streitige — Behauptung des Verfügungsklägers obsolet, nur die Kirche könne Eigentümer der Bundelade sein; zumal es auch hier bereits an einer entsprechenden Glaubhaftmachung fehlt. Der Verfügungskläger vermochte seine Eigentümerstellung letztlich auch nicht durch seine eidesstattlich versicherte Erklärung darzulegen, wonach der Verfügungsbeklagte in einem Gespräch am

  1. Januar 2022 eingeräumt habe, kein Eigentümer der Bundeslade zu sein. Der Verfügungsbeklagte versicherte seinerseits nämlich an Eides statt, dass ihm sein Eigentum an der Bundeslade in eben jenem Gespräch von den Vereinsmitgliedern bestätigt worden sei. Auf Ebene der Beweiswürdigung ist daher eine Unerweislichkeit über den Inhalt des Gesprächs vom
  2. Januar 2022 festzustellen. Die Kammer hat daher vom Nichtvorliegen der Bestätigung der Eigentümerstellung des Verfügungsklägers auszugehen, da dieser beweisbelastet ist (vgl. Saenger, ZPO § 286 Rn. 34). Ein Anspruch aus § 861 Abs. 1

vermochte der Verfügungskläger ebenso wenig darzulegen. Ein solcher setzt die hinreichende Darlegung und Glaubhaftmachung der eigenen vorherigen Besitzerstellung des Verfügungsklägers voraus, an welcher es hier fehlt. Der Verfügungskläger hat weder zu seinem unmittelbaren noch zu seinem mittelbaren Besitz hinreichend und nachvollziehbar vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung ergab sich vielmehr, dass die Bundeslade mangels eigener Kirche des Verfügungsklägers nicht in dessen Räumlichkeiten, sondern allenfalls in solchen anderer Glaubensgemeinschaften aufbewahrt wurde, sowie sich vielmehr bereits in der Vergangenheit in Kenntnis des Verfügungsklägers in der Obhut des Verfügungsbeklagten befand. Die den Verfügungsbeklagten zur Herausgabe verpflichtende einstweilige Verfü gung vom

  1. Januar 2022 ist daher aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Die Kosten des Verfahrens sind für das Eilverfahren insgesamt dem Verfügungskläger unabhängig davon aufzuerlegen, ob die Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes ursprünglich gerechtfertigt war (vgl. LG Köln, 9.7.1985 — 81 O 44/82 — NJW-RR 1986, 552). Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 10.000 €. Für den hier streitgegenständlichen Antrag zu
  2. der Antragsschrift ist der doppelte Hilfswert zu berücksichtigen. Eine Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom
  3. Januar 2022 obliegt der Vorsitzenden alleine (§ 55 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG); obgleich der betreffende Antrag angesichts der Aufhebung der einstweiligen Verfügung überholt sein dürfte. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000452

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