noch aus § 861 Abs. 1
. Nach § 985
kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, es sei denn er ist zum Besitz berechtigt (§ 986 Abs. 1 Satz 1
). Die Behauptungs- und Beweislast für Eigentum des Klägers und Besitz des Beklagten zur Zeit der Rechtshängigkeit liegt beim Kläger (MüKoBGB/Baldus, B. Aufl. 2020,
265). Der Verfügungsbeklagte ist unstreitig im Besitz der streitgegenständlichen Bundeslade. Der Verfügungskläger vermochte im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er Eigentümer der streitgegenständlichen Bundeslade ist. Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für sein Eigentum an der Sache. Weil zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 streitet, muss der Kläger diese widerlegen (BeckOGK/Spohn-heimer, 1.2.2022,
118-119.1). Der Kläger kommt seiner Behauptungslast für das Eigentum nicht bereits dadurch nach, dass er sich einfach als Eigentümer bezeichnet. Vielmehr dient die Angabe des Erwerbsgrundes nach allgemeinen Regeln der Substantiierung (MüKoBGB/Baldus, B. Aufl. 2020,
Bibliothek Zivilprozess — Erb-recht/Sachenrecht, Teil 1 Rn. 78). Trägt der Kläger diese Tatsachen im gerichtlichen Verfahren nicht oder unzureichend vor, ist sein Anspruch nicht genügend bestimmt und somit unschlüssig (Kroiß/Teichmann u. a., FormularBibliothek Zivilprozess — Erbrecht/Sachenrecht, Teil 1 Rn. 78; BGH, 29.1.1951 — IV ZR 156/50 — BeckRS 1951, 31397663). Der Verfügungskläger beschränkt seinen Vortrag im Wesentlichen auf die Behauptung, Eigentümer der Bundeslade zu sein und dieses durch Übergabe an den Verfügungsbeklagten als seinen Stellvertreter erlangt zu haben. Eine hinreichende Glaubhaftmachung dieses Vortrags fehlt bereits. U.a. weil zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Bundeslade im Jahr 2016 durch den zuständigen Bezirksbischof in F an den Verfügungsbeklagten übergeben wurde und sich dieser auch aktuell sowie immer wieder in der Vergangenheit im Besitz der Bundeslade befindet und befand, genügt der vorgenannte Vortrag des Verfügungsklägers insbesondere mit Blick auf die für den Verfügungsbeklagten als Besitzer der Bundeslade als körperliche, mithin bewegliche Sache geltende Eigentumsvermutung zudem schon nicht zur Darlegung der Eigentümerstellung. Es fehlt an konkretem Vortrag zum Erwerbsgrund sowie angesichts der vom Verfügungskläger behaupteten Stellvertretung des Verfügungsbeklagten für den Verfügungskläger bei der Übergabe der Bundeslade an konkretem Vortrag zu einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien sowie zu einer entsprechenden Bevollmächtigung. Schließlich hat der Vertretene darzulegen und zu beweisen, dass der Vertreter mit Vertretungsmacht in seinem Namen gehandelt hat (BeckOK
/Schäfer, 61. Ed. 1.2.2022,
OGWUlrici, 1.8.2021,
102). Dieser Vortrag wird auch nicht etwa durch die — zwischen den Parteien streitige — Behauptung des Verfügungsklägers obsolet, nur die Kirche könne Eigentümer der Bundelade sein; zumal es auch hier bereits an einer entsprechenden Glaubhaftmachung fehlt. Der Verfügungskläger vermochte seine Eigentümerstellung letztlich auch nicht durch seine eidesstattlich versicherte Erklärung darzulegen, wonach der Verfügungsbeklagte in einem Gespräch am
vermochte der Verfügungskläger ebenso wenig darzulegen. Ein solcher setzt die hinreichende Darlegung und Glaubhaftmachung der eigenen vorherigen Besitzerstellung des Verfügungsklägers voraus, an welcher es hier fehlt. Der Verfügungskläger hat weder zu seinem unmittelbaren noch zu seinem mittelbaren Besitz hinreichend und nachvollziehbar vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung ergab sich vielmehr, dass die Bundeslade mangels eigener Kirche des Verfügungsklägers nicht in dessen Räumlichkeiten, sondern allenfalls in solchen anderer Glaubensgemeinschaften aufbewahrt wurde, sowie sich vielmehr bereits in der Vergangenheit in Kenntnis des Verfügungsklägers in der Obhut des Verfügungsbeklagten befand. Die den Verfügungsbeklagten zur Herausgabe verpflichtende einstweilige Verfü gung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.