Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen Leitsatz 1. Das Disziplinargericht trifft seine Entscheidung nicht auf der Entscheidungsgrundlage, wie sie im Zei
§ 43Abs.
1 HDG und des Einbehaltens der Dienstbezüge des Antragstellers gemäß § 43 Abs. 2 HDG . Nach § 43 Abs. 1 S. 1 HDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Sie kann die Beamtin oder den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht ( § 43 Abs. 1 S. 2 HDG ). Zudem kann sie nach § 43 Abs. 2 HDG gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 29 Abs. 4 oder 5 des Hessischen Beamtengesetzes erfolgen wird. Die vorläufige Dienstenthebung in Gestalt des Bescheides vom
- Juli 2023 stützt der Antragsgegner auf § 43 Abs. 1 S. 1 und S. 2 HDG . „Ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit im Sinne von § 68 Abs. 2 HDG sind anzunehmen, wenn bei der summarischen Prüfung der angegriffenen Anordnung im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit der Anordnung nach § 43 HDG sprechenden Gründe überwiegen; der Erfolg des Antrags muss nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg. Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- November 2019 - 2 VR 3/19 -, juris Rn. 21, 22; Hess. VGH, Beschluss vom
- März 2016 - 28 A 2764/15.D -, juris Rn. 32 ; OVG Lüneburg, Beschluss vom
- Mai 2005 - 3 ZD 1/05 -, juris Rn. 4; Urban/Wittkowski, BDG,
- Aufl. 2017, § 38 Rn. 14, 17). Neben der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung ist zu prüfen, ob die in der Anordnung liegende Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Dienst entfernt werden. Hinsichtlich der zu erwartenden Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ist eine Prognose anzustellen, bei der auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden muss. Dabei genügt es nicht, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen generell geeignet ist, die Höchstmaßnahme zu rechtfertigen oder dass die Verhängung der Höchstmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die Verhängung einer geringeren Maßnahme. Es ist aber auch nicht notwendig, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- September 2009 - 83 DB 1/09 -, juris) beziehungsweise das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juli 2009 - 2 AV 4/09 -, juris Rn. 12; Beschluss vom
- Oktober 2002 - 1 DB 10/02 -, juris Rn. 26; Bay. VGH, Beschluss vom
- Dezember 2013 - 16a DS 13.706 -, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschluss vom
- Mai 2012 - DB B 2/12 -, juris Rn. 19; Urban/Wittkowski, BDG,
- Aufl. 2017, § 38 Rn. 17 m.w.N.). Die Höchstmaßnahme muss nach der danach gebotenen Prüfung wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Ahndung. Ist das Ergebnis dieser Prüfung hingegen offen, d. h. ist es zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel zu bejahen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
- Oktober 2012 - 19 ZD 10/12 -, juris Rn. 12). Es reicht lediglich der hinreichend begründete Verdacht bzw. die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Dienstvergehens, das zur Entfernung des Beamten aus dem Dienstverhältnis führen wird. Es ist nicht erforderlich, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen bereits in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 19 und Beschluss vom
- Juli 2009 - 2 AV 4/09 -, juris Nr. 12; Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG,
- Aufl. 2017, § 38 Rn. 17 m.w.N.). Die Beurteilung im Verfahren nach § 68 HDG erfordert keine gesonderten Beweiserhebungen, sondern ist in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen. Für eine vorläufige Dienstenthebung können u. U. selbst durch Aktenvermerke untermauerte Erkenntnisse ausreichen (vgl. Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, § 38 Abs. 1 BDG , 2010, Rn. 370 m. w. N.; GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 38 BDG, Rn. 51). Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ( BVerwG, Beschluss vom
- Juli 2002 - 2 WDB 1/02 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- August 2005 - 80 SN 1.05 -; Bay. VGH, Beschluss vom
- April 2012 - 16b DCV 11.985 -; jeweils juris). Jedoch muss für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung maßgeblich auf die von dem Dienstherrn in dem Bescheid herangezogenen Gründe der Pflichtenverletzung abgestellt werden. Ähnlich wie bei der Bestimmtheit des Tatvorwurfs als inhaltliche Anforderung an die – spätere – Disziplinarklageschrift müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (vgl. BVerwG, Urteile vom
- November 2006 - 1 D 1/06 - und vom
- Januar 2007 - 2 A 3/05 -; Beschlüsse vom
- März 2006 - 1 D 3/06 -, vom
- November 2008 - 2 B 63/08 - und vom
- April 2010 - 2 B 101/09 -; sämtlich juris). Nur diese können durch das Disziplinargericht im Rahmen der Würdigung durch Akteninhalte und sonstige - evtl. auch später, im Laufe des Verfahrens nach § 68 HDG hinzutretende - Erkenntnisse untermauert werden, um so die Prognoseentscheidung, das heißt die Ausübung des ordnungsgemäßen Ermessens durch den Dienstherrn, zu überprüfen (vgl. VG Magdeburg, Beschlüsse vom
- April 2017 - 15 B 3/17 - und vom
- Juni 2012 - 8 B 5/12 -, jeweils juris). Es ist der Disziplinarkammer bei der Überprüfung der behördlichen Prognoseentscheidung nach § 68 Abs. 2 HDG verwehrt, die behördliche Entscheidung durch eine eigene Ermessens- und Prognoseentscheidung zu ersetzen (vgl. OVG Saarland, Beschlüsse vom
- Mai 2011 - 6 B 211/11 - und vom
- Mai 2016 - 15 B 8/16 MD -, jeweils juris; VG Magdeburg, Beschluss vom
- Mai 2016 - 15 B 8/16 MD -, juris Rn. 27; Urban in: Urban/Wittkowski, BDG, § 63 Rn. 16). Prüfungsmaßstab ist vielmehr die Frage, ob die Prognoseentscheidung den rechtlich zwingenden Vorgaben für die Ermessensentscheidung genügt und eine danach nachvollziehbare und tragfähige Entscheidung getroffen wurde. Diesen Anforderungen wird die Verfügung vom
- Juli 2023 nicht gerecht. Die angegriffenen Anordnungen sind zwar in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere war der Präsident des Polizeipräsidiums K. als Leiter der Dienststelle für die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Bezüge zuständig, § 43 Abs. 1 und 2 HDG i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom
- Juli
- Nach § 43 Abs. 1 und 2 HDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde eine Beamtin oder einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben und die Einbehaltung von Dienstbezügen anordnen. Gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 HDG erhebt gegen Beamtinnen und Beamten die oberste Dienstbehörde die Disziplinarklage. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen, § 38 Abs. 2 S. 2 HDG . Dies ist vorliegend durch Erlass der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom
- Juni 2015 (InnMinBeamtPZustV HE 2015, GVBl. 2015, 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- April 2017 (GVBl. S. 85), erfolgt. Nach § 11 Abs. 4 i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 der vorstehenden Verordnung sind den Leiterinnen und Leitern der dort in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen, d. h. u. a. denen der Polizeipräsidien, die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16 übertragen. Der Antragsteller ist Polizeikommissar und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen. Zwingende Voraussetzung für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ist außerdem die wirksame Einleitung eines behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß §§ 21 ff. HDG . Der Präsident des Polizeipräsidiums K. leitete mit Verfügung vom
- Oktober 2022 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein. Die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens erfolgte mit Verfügungen vom
- Mai 2023 und
- August
- Es bestehen aber ernstliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom
- Juli 2023 mit Blick auf die ordnungsgemäße Ausübung des der Disziplinarbehörde in § 43 Abs. 1 HDG eingeräumten Ermessens. Die auf § 43 Abs. 1 S. 1 HDG gestützte Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung hält der rechtlichen Überprüfung nach § 68 Abs. 2 HDG nicht stand. Die Begründung des Bescheides vom
- Juli 2023 trägt die Anordnung der
§ 43Abs.
1 S. 1 HDG nicht. Es mangelt der Verfügung vom
- Juli 2023 an einer Darstellung der dem Antragsteller vorgeworfenen Handlungen, welche zu einem Verstoß des Antragstellers gegen die Verfassungstreuepflicht geführt haben sollen. Allerdings hat der Antragsgegner die erforderliche Begründung im gerichtlichen Verfahren zulässig nachgeschoben. Die Verfügung nimmt „auf den disziplinaren Vorwurf, welcher in der Einleitungsverfügung vom
- Oktober 2022 und der Ausdehnungsverfügung vom
- Mai 2023 erhoben wurde“ Bezug. In der Verfügung ist weiter auf S. 2 ausgeführt, dass dem Antragsteller vorgeworfen werde, im Zeitraum
- Oktober 2020 bis zum
- November 2020 mehrfach unberechtigt Daten abgefragt und diese an einen Dritten weitergegeben zu haben. Darüber hinaus hätten bei dem Antragsteller bereits im Rahmen einer ersten Sichtung Nachrichten und Medien festgestellt werden können, die verfassungsfeindliche Inhalte aufwiesen. Insgesamt begründe dies erhebliche Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers. Dabei wird von dem Antragsteller in der Verfügung vom
- Juli 2023 nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt, um welche Vorwürfe es sich handelt, die Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers begründen sollen. Zur Konkretisierung reicht die erfolgte Bezugnahme auf die Ausdehnungsverfügung vom
- Mai 2023, in der dem Antragsteller ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht vorgehalten wird, nicht aus. Denn auch dort fehlt es an einer Darstellung der einzelnen Tathandlungen, welche den disziplinaren Vorwurf begründen sollen. Dort ist lediglich ausgeführt, dass das Mobiltelefon des Antragstellers aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Q. vom
- April 2023 (Az. N05) beschlagnahmt worden sei und im Rahmen der Datensicherung bereits erste Feststellungen getroffen worden seien, die sich „konkretisiert“ hätten. Im Anschluss daran ist der Inhalt einer Nachricht aus einem Facebook-Chat (Ziffer 1.) sowie von drei Videodateien (Ziffern
- bis 4.) aufgeführt. Welches Verhalten dem Antragsteller vorgeworfen wird, ist nicht ausgeführt. Auf S. 2 der Verfügung ist im Rahmen der erfolgten Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers nur die Rede von dem „Auffinden verfassungsfeindlicher Inhalte“, nicht von einem Verhalten des Antragstellers, das eine Dienstpflichtverletzung begründet. Außerdem fehlt es in der Verfügung vom
- Juli 2023 und in der Ausdehnungsverfügung vom
- Mai 2023 an einer konkreten Darstellung, aus welchem Grund die Nachricht, die dem Antragsteller in einem Facebook-Chat geschickt worden sei, bzw. die jeweilige Videodatei einen Verstoß des Antragstellers gegen die Verfassungstreuepflicht darstellen soll. Das Auffinden von verfassungsfeindlichen Inhalten auf einem Mobiltelefon eines Beamten genügt als solches nicht. Auch die Ausführung auf S. 3 der Verfügung vom
- Juli 2023, dass im Rahmen der weiteren Auswertung habe festgestellt werden können, dass der Antragsteller innerhalb des letzten Kalenderjahres selbst Inhalte geteilt habe, die auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung schließen ließen, ist nicht nachvollziehbar. Der Antragsgegner benennt nicht die konkreten Inhalte, die der Antragsteller geteilt haben soll. Weder in der Einleitungs- noch in der Ausdehnungsverfügung vom
- Mai 2023 ist die Rede davon, dass der Antragsteller verfassungsfeindliche Inhalte geteilt habe. Anhand des Studiums der Verfügung vom
- Juli 2023 und der Einleitungsverfügung und Ausdehnungsverfügung vom
- Mai 2023 ist es daher weder dem Antragsteller noch dem Disziplinargericht möglich, nachzuprüfen, was dem Antragsteller konkret disziplinarrechtlich vorgehalten wird. Die entscheidungserheblichen Ermessenserwägungen sind aber nach § 39 Abs. 1 VwVfG in der Anordnung darzulegen oder müssen nach Abs. 2 Nr. 2 dieser Vorschrift dem Betroffenen bereits bekannt oder ohne weiteres erkennbar sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Mai 1994 - 1 DB 7/94 -, juris Rn. 13 mit Verweis auf Beschluss vom
- August 1979 - 1 DB 14/79 -, BVerwGE 63, 256 und Beschluss vom
- Januar 1982 - 1 DB 21/81 -). Erst nachträglich hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren Ausführungen dazu gemacht, welches Verhalten dem Antragsteller bezüglich der auf dem Mobiltelefon aufgefundenen Inhalte (Vorwürfe
- bis
- der Ausdehnungsverfügung vom
- Mai 2023) disziplinarrechtlich vorgeworfen wird. Der Begründungsmangel ist durch die nachträgliche Darlegung der maßgeblichen Ermessenserwägungen geheilt worden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 VwVfG). Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren bezüglich des Vorwurfs in Ziffer
- der Ausdehnungsverfügung vom
- Mai 2023 nachgeschoben, dass durch den Antragsteller, der durch Herrn WI. in einem Facebook-Chat „Hitler“ genannt werde, eine Distanzierung oder eine Aufforderung, solche Worte zu unterlassen, nicht erfolgt sei. Der Antragsgegner hat außerdem ausgeführt, die unter Ziffer
- und
- in der Ausdehnungsverfügung vom
- Mai 2023 dargestellten Vorwürfe seien von anderen Chatteilnehmern in der WhatsApp-Chatgruppe „YA.“ übersendet worden. Der Antragsteller habe diese Videos zwar nicht aktiv versendet, distanziere sich aber nicht von diesen Inhalten. Schließlich hat der Antragsgegner bezüglich des Vorwurfs in Ziffer
- der Ausdehnungsverfügung vom
- Mai 2023 ausgeführt, dass der Antragsteller die Videodatei mit dem Lied der Band „Landser“ mit dem Titel „Afrika für Affen“ heruntergeladen habe (Vorwurf
- der Ausdehnungsverfügung vom
- Mai 2023). In Bezug auf den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht hat der Antragsgegner seine Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren noch um die Vorwürfe, die dem Antragsteller in der zweiten Ausdehnungsverfügung vom
- August 2023 gemacht werden, ergänzt. Das Disziplinargericht trifft seine Entscheidung nicht auf der Entscheidungsgrundlage, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung oder für eine Zwischenzeit danach bestand, vielmehr ist die Sach- und Rechtslage zu der Zeit der eigenen Beschlussfassung maßgeblich (vgl. Weiß in GKÖD, M § 63 Rn. 51 m.w.N.). Das bedeutet, dass die nachträgliche Ausdehnung des Disziplinarverfahrens nach § 22 Abs. 1 HDG vom
- August 2023 berücksichtigungsfähig ist. Der Antragsgegner hat die Vorwürfe in der Ausdehnungsverfügung vom
- August 2023 ausdrücklich für die Begründung seiner Ermessensentscheidung ergänzend herangezogen. Das Nachschieben von Ermessenserwägungen ist im Rahmen der nach § 114 S. 2 VwGO gezogenen Grenzen zulässig. § 114 S. 2 VwGO erlaubt, unvollständige Ermessenserwägungen zu ergänzen, nicht aber, eine fehlende Ermessensbegründung nachzuschieben oder wesentliche Teile einer solchen auszutauschen (vgl. Weiß in GKÖD, M § 63 Rn. 56 m.w.N.). So hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, die Ausführung in der Verfügung vom
- Juli 2023, dass der Antragteller Inhalte geteilt habe, die auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung schließen ließen, werde durch die Vorwürfe in der zweiten Ausdehnungsverfügung vom
- August 2023 nochmals „konkretisiert“, wodurch sich auch der Vorwurf des Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht erhärtet habe. Auf den Inhalt der Ausdehnungsverfügung vom
- August 2023 wurde durch den Antragsgegner ausdrücklich Bezug genommen. Es handelt sich weder um die erste Begründung für die Anordnung der
§ 43Abs.
1 S. 1 HDG noch um einen Austausch der wesentlichen Ermessenserwägungen. Vielmehr handelt es sich um ein im Rahmen des § 114 S. 2 VwGO zulässiges Nachschieben von Ermessenserwägungen, die von der Disziplinarkammer zu berücksichtigen sind. Die Disziplinarkammer folgt jedoch auch nach dem derzeitigen, sich aus der Begründung der Verfügung vom 27. Juli 2023, der Einleitungsverfügung vom 28. Oktober 2022, der Ausdehnungsverfügung vom 9. Mai 2023, der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023, dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Beteiligten ergebenden Sach- und Rechtsstand nicht der von dem Antragsgegner gestellten Prognose. Danach ist gegenwärtig nicht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller ein derart schweres Dienstvergehen begangen hat, welches zu seiner Entfernung aus dem Dienst führt. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ( § 16 Abs. 2 S. 1 HDG ). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ( § 16 Abs. 1 S. 2 HDG ) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn.13). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Setzt sich ein Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2005 - 1 D 1/04 -, juris). Nur unter erschwerenden Bedingungen können einzelne leichte Pflichtverletzungen aufgrund ihrer Vielzahl oder der stetigen Wiederholung in der Gesamtbetrachtung den Ausspruch der Höchstmaßnahme rechtfertigen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 17. Oktober 2013 - 8 A 6/13 -, juris m.w.N.). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss daher unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen und gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 12 und vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 -, juris Rn. 20). Soweit ein außerdienstliches Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden ist, muss der außerdienstliche Charakter auch bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden. Jedenfalls statusberührende Disziplinarmaßnahmen kommen deshalb nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht. Ein außerdienstliches Dienstvergehen, das keinen Straftatbestand erfüllt, kann die Höchstmaßnahme nur im Ausnahmefall rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2019 - 2 B 32.18 -, juris Rn. 12, 14, 19 und vom 17. Juni 2019 - 2 B 82/18- juris Rn. 9, 12, 17, jeweils m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2023 - OVG 80 D 3/22 -, juris Rn. 39). Das kommt insbesondere bei einem Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 55, 57, 91 und vom 1. Dezember 2022 - 2 WD 1/22 -, juris Rn. 38; OVG Münster, Beschluss vom 17. August 2023 - 31 B601/23.O -, juris Rn. 18). Hieran gemessen ist nach der aktuellen Erkenntnislage voraussichtlich nicht mit einer Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis zu rechnen. Die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers wird von dem Antragsgegner maßgeblich mit einem Verstoß des Antragstellers gegen die Verfassungstreuepflicht begründet. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ist aber ernstlich zweifelhaft, ob der Antragsteller hinreichend wahrscheinlich gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen hat. Die dem Antragsteller vorgehaltenen Handlungen erscheinen noch nicht derart ausermittelt zu sein, dass sie – zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt – die vorläufige Dienstenthebung auch in Ergänzung eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit der Dienstverrichtung, die Gehorsamspflicht und Wohlverhaltenspflicht wegen einer unberechtigten Abfrage und Weitergabe von Daten an Dritte (Vorwurf in der Einleitungsverfügung vom 28. Oktober 2022) die Prognose einer Entfernung aus dem Dienst tragen könnten. Die in Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG verankerte, jedem Beamten obliegende Verfassungstreuepflicht stellt eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar. § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG bestimmt, dass Beamtinnen und Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Einhaltung eintreten müssen. Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamtinnen und Beamte realisieren die Machtstellung des Staates (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 -, BVerfGE 9, 268 [282]), sie haben als „Repräsentanten der Rechtsstaatsidee“ dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51/13 -, juris). Beamtinnen und Beamte stehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich Beamtinnen und Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die sie vereidigt sind, bekennen und für sie eintreten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 [346]; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 C 24/13 -, juris). Dementsprechend darf nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Die Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Konstituierung einer wehrhaften Demokratie lässt es nicht zu, dass Beamtinnen und Beamte im Staatsdienst tätig werden, die die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94 -, juris). Ihnen kann von den Bürgern nicht das zur Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, juris). Damit einher geht nicht nur das Verbot einer gegen die Verfassung gerichteten Verhaltensweise, sondern eine Pflicht zum aktiven Handeln. Bekenntnis bedeutet in diesem Zusammenhang eine nach außen erkennbare gefestigte Einstellung, die ein Eintreten für die Erhaltung der demokratischen Grundordnung ermöglicht (Bay. VGH, Urteil vom 16. Januar 2019 - 16a DF 15.2672 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Der Begriff „freiheitliche demokratische Grundordnung“ ist identisch mit dem gleichlautenden Begriff, wie er bezogen auf Art. 21 Abs. 2 GG konturiert worden ist. Daraus folgt eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Begriffsinhalts ist danach die Würde des Menschen und das Demokratieprinzip, für das die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller am politischen Willensbildungsprozess sowie die Rückbindung der Ausübung von Staatsgewalt an das Volk maßgeblich ist. Schließlich erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 535 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 23; Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 42). Die Verpflichtung zur Verfassungstreue verlangt, dass der Beamte sich zu dieser freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt, aktiv für sie eintritt und sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 42). Mit der Verfassungstreue ist ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des nationalsozialistischen Regimes zu verharmlosen oder gar zu verherrlichen. Denn das Grundgesetz bildet gleichsam den „Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, juris). Gleiches gilt auch für das Vertreten von sonstigem rassistischen, fremdenfeindlichen und menschenverachtenden Gedankengut (vgl. VG München, Beschluss vom 26. Juli 2021 - M 19B DA 21.3474 -; VG Greifswald, Urteil vom 14. Januar 2022 - 11 A 1301/21 HGW -, juris). Bei Äußerungen eines Beamten, dem ein Verstoß gegen die Treuepflicht vorgeworfen wird, ist zu berücksichtigen, dass das Grundrecht des Beamten nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG auch Äußerungen unabhängig davon schützt, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, begründet oder grundlos, emotional oder rational, wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, juris Rn. 25). Von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit sind sogar offensichtlich anstößige, abstoßende und bewusst provozierende Äußerungen gedeckt, die wissenschaftlich haltlos sind und das Wertfundament unserer gesellschaftlichen Ordnung zu diffamieren suchen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15 -, juris Rn. 29). Bei der Auslegung der Äußerung ist vom objektiven Erklärungsgehalt auszugehen, wie ihn ein unbefangener Dritter verstehen musste. Dabei sind alle Begleitumstände einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der die Äußerungen fielen, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 34 m.w.N.). Maßgeblich für die Deutung ist nicht die subjektive Absicht des sich Äußernden, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2021 - 1 BvR 11/20 -, juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2018 - 1 BvR 2465/13 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteile vom 26. April 2023 - 6 C 8/21 -, juris Rn. 29 f. und vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 34). Hiergegen wird verstoßen, wenn das Teilen einer Meinungsäußerung eine bei hinreichender Betrachtung des Zusammenhangs nicht mehr verständliche, verschärfende und damit überzogene Deutung gegeben und sie in dieser Deutung einer disziplinarrechtlichen Würdigung und Ahndung unterworfen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, juris Rn. 31). Insbesondere bei Aussagen, die Rückschlüsse auf eine der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegenstehende Gesinnung zulassen, kann es darauf ankommen, ob die Textnachrichten, Bild- und Videodateien (sog. Postings) objektiv einen klar erkennbaren verfassungsfeindlichen Inhalt haben oder etwa angesichts einer spielerisch-scherzhaften Einkleidung der Kommunikation nicht selbsterklärend sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, juris Rn. 27). Die objektive Verletzung der Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG muss auch eine entsprechende (subjektive) Gesinnung des Beamten widerspiegeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 22 ff.). Hat ein Beamter seine Äußerungen nicht ernst gemeint, fehlt es an einer verfassungsfeindlichen Gesinnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 26 sowie die Anmerkung Nitschkes hierzu in NVwZ 2022, S. 798; BVerwG Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 43). Ein auf kurzfristige „Lacher“ angelegter Überbietungswettbewerb an geschmacklosen und menschenverachtenden Bemerkungen in einem Chat kann dazu führen, dass ein Rückschluss auf eine ernsthaft verfassungsfeindliche Gesinnung nicht zwingend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 43). Disziplinarmaßnahmen setzen allerdings ein konkretes Dienstvergehen voraus. Dieses besteht nicht bereits in der „mangelnden Gewähr“ dafür, dass der Beamte oder die Beamtin jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris). Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 21 m.w.N.), seine Gesinnung also ihren Niederschlag in einem äußeren Handeln findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1989 - 1 D 2/86 -, juris Rn. 40). Ein entsprechendes „Mehr“ als das bloße Haben und Mitteilen ist aber nicht erst bei einem offensiven Werben erreicht. Zwischen dem „bloßen“ Haben und Mitteilen einer Überzeugung und dem planmäßigen werbenden Agieren oder gar Agitieren liegen differenzierungsfähige und erhebliche Abstufungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 23). Die Öffentlichkeit einer verfassungsfeindlichen Betätigung ist dabei nicht Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Treuepflicht des Beamten. Auch wenn sich ein Anhänger verfassungsfeindlicher Ziele „nur im Kreis Gleichgesinnter“ offenbart und betätigt, zieht er Folgerungen aus seiner Überzeugung für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 29 und vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7/21 -, juris Rn. 29 und Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19/18 -, juris Rn. 17, 33). Von einer eindeutig erkennbaren Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind Fälle abzugrenzen, in den der betroffene Beamte sich durch einige wenige geschmacklose Nachrichten bzw. versendete Bilder wegen Erweckung eines „bösen Scheins“ zwar achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten hat, er aber kein Gegner der Verfassung ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2023 - OVG 80 D 3/22 -, juris Rn. 36). Unter diesen Voraussetzungen bestehen ernstliche Zweifel, ob die von dem Antragsgegner herangezogenen Nachrichten, Äußerungen, Dateien und WhatsApp-Inhalte einen Verstoß des Antragstellers gegen die Treuepflicht begründen. Der Verwertung der Kommunikation im WhatsApp-Chat des Antragstellers mit seiner Lebensgefährtin (Vorwürfe Nr. 2
- a)bis
- l)in der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023) steht voraussichtlich ein Beweisverwertungsverbot entgegen. Das öffentliche Interesse disziplinarer Ahndung muss zurücktreten, wenn z.B. ehrverletzenden Äußerungen ohne echten Kundgabewillen nur im engsten Familien- oder Freundeskreis gefallen sind und wenn der Betroffene aufgrund der besonderen Vertraulichkeit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht mit einem Bekanntwerden seiner Äußerung rechnen muss. Denn in diesen Fällen fordern die auch dem Beamten zustehenden Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), dass die Vertraulichkeit der Kommunikation respektiert wird und eine staatliche Sanktion unterbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 48). Gerade bei Äußerungen gegenüber Familienangehörigen und Vertrauenspersonen steht weniger der Aspekt der Meinungskundgabe und die damit angestrebte Einwirkung auf die Meinungsbildung Dritter als Aspekt der Selbstentfaltung im Vordergrund. Nur unter den Bedingungen besonderer Vertraulichkeit ist dem Einzelnen ein rückhaltloser Ausdruck seiner Emotionen, die Offenbarung geheimer Wünsche oder Ängste, die freimütige Kundgabe des eigenen Urteils über Verhältnisse und Personen oder eine entlastende Selbstdarstellung möglich. Unter solchen Umständen kann es auch zu Äußerungsinhalten oder -formen kommen, die sich der Einzelne gegenüber Außenstehenden oder in der Öffentlichkeit nicht gestatten würde. Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung den Schutz des Grundrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 50). Der Schutz der Vertrauenssphäre geht in einem solchen Fall auch dann nicht verloren, wenn der Staat etwa im Wege einer Durchsuchung eines Mobilfunkgerätes Kenntnis von vertraulichen Äußerungen erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 51; Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juni 2023 - 28 E 803/23 -, juris). Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist nicht auf Eheleute oder Eltern beschränkt, sondern erstreckt sich auf ähnlich enge – auch ein freundschaftliche – Vertrauensverhältnisse. Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist, dass ein Verhältnis besteht, welches für den Betroffenen in seiner Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann, dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu Eheleuten, Eltern oder auch anderen Familienangehörigen besteht. Ein solches besonderes Näheverhältnis kann auch zwischen Menschen bestehen, die als Mitglieder einer Gruppe Gleichgesinnter mit gemeinsamen Freizeitgewohnheiten („Clique“) befreundet sind. Für junge Menschen sind in der Funktion als Ort entlasteter und entlastender vertrauensvoller Kommunikation häufig gerade Freundschaften dieser Art besonders wichtig. Zur Beurteilung, ob im Einzelfall zwischen den an einer Kommunikation Beteiligten ein derartiges Vertrauensverhältnis besteht, sind neben dem Charakter der Vertrauensbeziehung die Art und der Kontext der (ehrverletzenden) Äußerung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4 /21 -, juris Rn. 52 m.w.N.). Danach sind die vom Antragsgegner vorgelegten WhatsApp-Inhalte zwischen dem Antragsteller und seiner Lebensgefährtin von vornherein nicht von Relevanz. Ob die WhatsApp-Inhalte in der WhatsApp-Chatgruppe „YA.“ (Vorwürfe 2. und 3. in der Ausdehnungsverfügung vom 9. Mai 2023 und Vorwürfe 1.
- a)bis
- h)in der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023) hinreichend wahrscheinlich einen Verstoß des Antragstellers gegen die Verfassungstreuepflicht belegen, ist nach augenblicklichem Kenntnisstand ebenfalls ernstlich zweifelhaft. In der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023 heißt es unter Ziffer I.1., dass der Antragsteller in der WhatsApp-Gruppe „YA.“ mehrfach rassistische und antisemitische Inhalte teile. Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner diesbezüglich vorgetragen, dass sich aus den im Chat-Verlauf der WhatsApp-Gruppe „YA.“ getätigten Äußerungen eine der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechende und rassistische, behinderten-, ausländer- und minderheitenfeindliche Grundhaltung des Antragstellers entnehmen lasse. Warum die Äußerungen einen rassistischen, antisemitischen, behinderten-, ausländer- und minderheitenfeindlichen Inhalt haben sollen, führt der Antragsgegner nicht im Einzelnen aus. Eine einzelfallbezogene Bewertung und Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Nachrichten, den Äußerungen des Antragstellers und dem Inhalt der Kommunikationsverläufe durch den Antragsgegner ist bislang nicht erfolgt. Eine Auswertung darauf hin, ob die Nachrichten hinreichend deutlich ein Sympathisieren mit ausländerfeindlichem Gedankengut und eine Befürwortung oder positive Bewertung ausländerfeindlichen Verhaltens belegen, oder ob der Inhalt der Nachrichten nicht eindeutig ist, hat der Antragsgegner nicht vorgenommen. Die von dem Antragsgegner in der zweiten Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023 unter I. Ziffer 1.
- d)angeführte Äußerung des Antragstellers dürfte sich noch im Bereich der im Rahmen der Meinungsfreiheit zulässigen Kritik an der Politik der Regierung, insbesondere deren Flüchtlingspolitik bewegen. Was die Äußerung des Antragstellers in der Unterhaltung, die der Antragsgegner unter Ziffer 1.
- g)der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023 („Da kommen die Schwarzen noch schneller her“) anbelangt, ist der Inhalt der Äußerung nicht eindeutig genug, um von einer Befürwortung ausländerfeindlichen Gedankenguts ausgehen zu können. Die Disziplinarkammer übersieht nicht, dass der Antragsteller Äußerungen getätigt hat, die darauf abzielen, Ausländer pauschal zu diffamieren, indem diese herabwürdigend als „Mohr“ (Vorwurf 1.
- a)in der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023) oder „Schwarzfüße“ (Vorwurf 1.
- f)in der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023) bezeichnet werden. Solche Äußerungen begründen den Verdacht einer ausländerfeindlichen Einstellung des Antragstellers. Außerdem begründen die Äußerung „Würde die zu gern mal an der Arbeit verwenden und in den Postausgang des Geschäftszimmers legen“ zu Bildern von Orden und Briefmarken aus der NS-Zeit, teilweise mit Hakenkreuzen versehen, (Vorwurf 1.
- b)in der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023), der Kommentar „oder die weiße Rasse ausgestorben“ (Vorwurf 1.
- e)in der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023) und die Äußerung „Ich bin doch kein Jude […]“ “ (Vorwurf 1.
- c)in der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023) den Verdacht, dass der Antragsteller nationalsozialistisches Gedankengut befürwortet und mit seinen Äußerungen die Gewaltherrschaft und die Gewaltverbrechen der NS-Zeit verharmlost. Aus dem „bloßen Haben“ einer Gesinnung lässt sich aber noch nicht die Annahme eines Dienstvergehens begründen. Durch das Versenden diverser Textnachrichten, Bilder und Videos in WhatsApp-Chats ist die Annahme denkbar, dass der Antragsteller die Ebene „des bloßen Habens“ einer verfassungsfeindlichen Gesinnung verlassen hat. Aus einer Vielzahl von Äußerungen eines Beamten über einen längeren Zeitraum, die in ihrer Gesamtheit für ein verfestigtes verfassungsfeindliches Weltbild sprechen, kann ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht angenommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 28). Ob eine solche Feststellung im Disziplinarverfahren getroffen werden wird, ist nach Überzeugung der Disziplinarkammer nach dem aktuellen Sachstand aber ernstlich zweifelhaft. Von einer Vielzahl von (verwertbaren) Dateien mit objektiv erkennbar verfassungsfeindlichem Inhalt ist bislang nicht auszugehen. Weitere belastbare Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Antragstellers, die den Verdacht einer Abkehr des Antragstellers von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erhärten, liegen bislang nicht vor. Das einmalige Herunterladen einer Videodatei mit einem Lied der Band „Landser“ mit dem Titel „Afrika für Affen (Vorwurf 4. in der Ausdehnungsverfügung vom 9. Mai 2023) ist ohne weitere Erkenntnisse, die es zu ermitteln gilt, nicht hinreichend aussagekräftig. Es ist allerdings bereits derzeit hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller mit dem Versenden der Nachrichten, die dem Antragsteller in der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023 unter 1. a), b), c),
- e)und
- f)vorgehalten werden, gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten aus § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG, mit seinem Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, verstoßen hat. Das Fehlverhalten lag außerhalb des Dienstes, weil es in keinem funktionalen Zusammenhang mit seiner Dienstausübung stand (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 2 B 5/18 -, juris Rn. 21 f. und vom 19. August 2019 - 2 B 72/18 -, juris Rn. 8). Es erfüllt zudem die qualifizierenden Voraussetzungen, die § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG an die Disziplinarwürdigkeit eines Fehlverhaltens außerhalb des Dienstes stellt. Denn es ist nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt des Beklagten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Polizeibeamter ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit dem Nationalsozialismus und rechtsextremen Strömungen zu identifizieren oder auch nur zu sympathisieren. Er ist im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetztem Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Anscheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 -, juris Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. April 2014 - OVG 81 D 2/12 -, juris Rn. 33 und Urteil vom 24. August 2023 - OVG 80 D 3/22 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Ein Beamter ist insbesondere verpflichtet, bereits dem Anschein einer Wiederbelebung nationalsozialistischer Tendenzen entgegenzutreten, und hat den Gebrauch entsprechend assoziierungsgeeigneter Symbole und Verhaltensweisen zu unterlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 86 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24. August 2023 -– OVG 80 D 3/22 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Mit dem Versenden der aufgeführten Nachrichten in der WhatsApp-Gruppe „YA.“ konnte der Antragsteller bei einem vorurteilsfrei wertenden Betrachter jedenfalls den Eindruck erwecken, er habe selbst rechtsextreme Ansichten und verherrliche die Zeit das Nationalsozialismus. Dabei kommt es nicht auf die Anzahl der Teilnehmer in der WhatsApp-Gruppe an. Die beamtenrechtliche Pflicht, nicht einmal den Anschein einer verfassungsfeindlichen Einstellung zu erzeugen, gilt auch im kleineren – nicht öffentlichen – Rahmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 1 D 55/99 -, juris Rn. 2 ff.; 39 und vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 28 f. m.w.N.). Vor allem Polizeibeamte haben jeden Anschein zu vermeiden, selbst Anhänger verfassungsfeindlicher Ziele zu sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2023 - OVG 81 S 1/22 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn die übrigen Chatteilnehmer seine Wertvorstellungen kennen. Denn Wertvorstellungen können sich ändern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2023 - OVG 80 D 3/22 -, juris Rn. 33). Wesentliche Umstände, die für die Beurteilung der Schwere eines Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht erforderlich sind, hat der Antragsgegner jedoch nicht ausreichend ermittelt. Dies betrifft zunächst die Teilnehmerzahl der WhatsApp-Chatgruppe „Jeder wie RS verdient“. Der Antragsgegner hat in der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023 angegeben, dass die WhatsApp-Chatgruppe 255 Teilnehmer habe. Der Antragsteller hat bereits gerügt, dass es sich bei der Angabe von 255 Teilnehmern nicht um die Teilnehmeranzahl im Zeitpunkt der Versendung der Nachrichten gehandelt hat. Mit diesen Ausführungen hat sich der Antragsgegner bislang nur unzureichend auseinandergesetzt. Er hat lediglich Ausführungen in Bezug auf die Anzahl der Chatteilnehmer bezüglich der Vorwürfe 1.
- a)und 1
- b)der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023 gemacht. Der Antragsgegner hat außerdem keine Ausführungen dazu gemacht, zu welchem Zeitpunkt die in Ziffern 2. und 3. der Ausdehnungsverfügung vom 9. Mai 2023 enthaltenen Inhalte im Chat übersendet worden sein sollen und wie viele Teilnehmer in der WhatsApp-Gruppe gewesen sind. Darüber hinaus ist auch die im gerichtlichen Verfahren aufgestellte Behauptung des Antragsgegners, die Inhalte seien über einen Zeitraum von einem Jahr versendet worden, für die Disziplinarkammer nicht nachvollziehbar. Der Zeitraum, in dem der Antragsteller in der WhatsApp-Chatgruppe „YA.“ Äußerungen mit verfassungsfeindlichem Inhalt getätigt haben soll, ist mit Ausnahme der der Vorwürfe 1.
- a)und
- b)der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023 nicht ermittelt worden. Dass der Antragsteller wegen der WhatsApp-Inhalte wegen eines Verstoßes gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht voraussichtlich aus dem Dienst entfernt wird, ist angesichts der Schwere des Dienstvergehens derzeit nicht hinreichend wahrscheinlich, da die Schwere des Dienstvergehens maßgeblich abhängt von der Anzahl der disziplinarwürdigen Nachrichten und Dateien – hier im niedrigeren Bereich –, dem Zeitraum, in dem die Nachrichten und Dateien versendet bzw. empfangen worden sein sollen – von dem Antragsgegner noch nicht ausreichend ermittelt – und von dem Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung der Allgemeinheit, die abhängig ist von der Größe der WhatsApp-Gruppe in dem jeweiligen Zeitraum, in dem der Antragsteller aktiv gewesen ist. Der Vorwurf der mehrfachen unberechtigten Datenabfrage im Zeitraum vom 31. Oktober 2020 bis 6. November 2020 und Weitergabe an einen Dritten (Vorwurf in der Einleitungsverfügung vom 28. Oktober 2022) ist nicht geeignet, eine Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst zu rechtfertigen. Die ebenso auf § 43 Abs. 1 S. 2 HDG gestützte vorläufige Dienstenthebung hält der Überprüfung nach § 68 Abs. 2 HDG nicht stand. Auch insoweit bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Die Gründe, die der Antragsgegner ausführt, sind nicht geeignet, zu verdeutlichen, dass durch das Verbleiben des Antragstellers im Dienst der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt würde. Die Maßnahme darf mit Blick auf die Bedeutung der Sache und zu erwartende Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis stehen. Die pauschale Begründung, die vorläufige Dienstenthebung rechtfertige sich aus der zu erwartenden Höchstmaßnahme oder eine Weiterbeschäftigung komme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht in Betracht, um eine Gefährdung oder Störung dienstlicher Belange zu vermeiden, genügt nicht. Es bedarf der Darlegung der besonderen Umstände für die Störung des Dienstbetriebes. Die vorläufige Dienstenthebung erweist sich dann als ermessensgerecht und verhältnismäßig, wenn ohne diesen Eingriff der Dienstbetrieb oder die ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung durch die Anwesenheit des Beamten empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2000 - 1 DB 16.00 -; Beschluss vom 4. Januar 1996 - 1 DB 16/95 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 8 B 19/14 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes ist vor allem dann zu besorgen, wenn auf Grund von Umständen, die mit dem mutmaßlich begangenen Dienstvergehen in Zusammenhang stehen, eine gedeihliche, der Dienstverrichtung dienende Zusammenarbeit mit dem Beamten gefährdet ist und hierunter die Aufgabenerledigung ernsthaft leiden kann. Anhaltspunkte hierfür können sich aus den bereits eingetretenen Folgen des mutmaßlichen Dienstvergehens ergeben. Auswirkungen auf den Dienstbetrieb sind weiterhin zu befürchten, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte mit einer Fortsetzung der Begehung des Dienstvergehens zu rechnen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. März 2013 - 19 ZD 4/13 -, juris) oder wenn durch die Anwesenheit des Beamten der Betriebsfrieden so stark gestört wird, dass sich dadurch die Aufgabenerledigung durch andere Bedienstete oder der Dienststelle insgesamt wesentlich erschwert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2000 - 1 DB 16/00 -; Beschluss vom 4. Januar 1996 - 1 DB 16/95 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 15 B 3/17 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Denkbar ist auch, dass durch die Anwesenheit des Beamten Druck auf andere Bedienstete ausgeübt wird (Bay.VGH, Beschluss vom 3. November 2010 - 16a DS 10.1010 -, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 15 B 3/17 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Der Antragsgegner hat zur Begründung des Bescheides vom 27. Juli 2023 ausgeführt, die Weiterbeschäftigung des Antragstellers während des Disziplinarverfahrens würde zwangsläufig zu überaus kritischen Reaktionen der Kolleginnen und Kollegen führen. Insbesondere der Vorwurf fehlender Verfassungstreue – gerade gegen den Antragsteller als Polizeivollzugsbeamten – führe zu einer massiven Beeinträchtigung des Vertrauens der Kolleginnen und Kollegen sowie der Gesellschaft. In Anbetracht der Schwere der im Raum stehenden Vorwürfe sei nicht im Ansatz ersichtlich, welche Tätigkeit der Antragsteller als Polizeivollzugsbeamter ausüben sollte, wenn im Raum stehe, dass der Antragsteller verdächtig sei, nicht auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu stehen und jederzeit aktiv für diese einzustehen. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs wäre daher unvermeidbar. Die Begründung des Antragsgegners genügt den dargestellten Anforderungen im Rahmen des § 43 Abs. 1 S. 2 HDG nicht. Sie ist nur pauschal gehalten und stellt nicht auf den Einzelfall ab. Der Antragsgegner berücksichtigt nicht, dass jedes Bekanntwerden von straf- oder disziplinarrechtlichen Ermittlungen gegen einen Beamten die Gefahr bedeutet, dass diese Tatsachen negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb haben. Die allgemeine abstrakte Befürchtung ist aber mit dem Tatbestand des § 43 Abs. 1 S. 2 HDG nicht gemeint. Sonst würde jede (strafrechtliche) Ermittlung die Suspendierung rechtfertigen (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 8 B 19/14 -, juris Rn. 30). Aufgrund der derzeit fehlenden Wahrscheinlichkeit einer prognostischen Entfernung aus dem Dienst bestehen auch hinsichtlich der gemäß § 43 Abs. 2 HDG verfügten Einbehaltung der Dienstbezüge ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit gemäß § 68 Abs. 2 HDG . Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen ( § 81 Abs. 4 HDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO). Einer Festsetzung des Streitwertes bedarf es gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 HDG nicht, da sich die Gebühren aus der Anlage zum HDG ergeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000466