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OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen 6 UF 204/23 Beschluss Anerkennung einer in Afghanistan geschlossenen "Handschuhehe" und Prüfung des Mindesal

Anerkennung einer in Afghanistan geschlossenen "Handschuhehe" und Prüfung des Mindesalters für die Ehe Anmerkung Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-

statthaften, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden beider Beteiligter sind unbegründet. Insbesondere ist das Oberlandesgericht Frankfurt (und war erstinstanzlich auch das Amtsgericht Darmstadt) für die beantragte Entscheidung international zuständig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die bei Fällen mit Auslandsberührung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Februar 2010 - XII ZB 68/09 -, NJW 2010, 1351, Rn. 8), folgt vorliegend aus Art. 3 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom
  2. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb), weil beide Ehegatten im Zeitraum zwischen Zustellung des Scheidungsantrages und letzter mündlicher Verhandlung zu irgendeinem Zeitpunkt gemeinsam ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Gemäß Art. 4, 18 Absatz 1 Satz 1 Rom III-VO ist grundsätzlich deutsches Recht anzuwenden, wenn die Ehegatten keine Rechtswahl nach Artikel 5 bis 7 Rom III-VO getroffen haben und beide Ehegatten im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Ehegatten. Die Rom III-VO gilt jedoch, wie sich aus Art. 1 Abs. 1, Abs. 2b, c Rom III-VO ergibt, nicht für die Beseitigung der Ehe aufgrund von Fehlern oder Hindernissen bei deren Eingehung. Nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB ist bezüglich der Aufhebung der Ehe afghanisches Recht anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom
  3. Mai 2023 - XII ZB 274/21 -, NJW 2023, 3582, beck-online). Das erklärt sich daraus, dass die Scheidung eine wirksame Ehe als Vorbedingung voraussetzt, während die Mängel der Eheschließung nach dem Eheschließungsstatut zu beurteilen sind (Rieck/Lettmaier AuslFamR, Internationales Familien- und Verfahrensrecht Rn. 17, beck-online). Das Amtsgericht hat vorliegend die Ehe der Beteiligten zu Recht unter Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Ehe auf den Hilfsantrag hin geschieden. Ein Eheaufhebungsgrund liegt nicht vor. Der Senat hat - wie auch das Amtsgericht - zunächst keine Zweifel an der formellen Wirksamkeit der geschlossenen Ehe. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, die von den Beteiligten mit ihren Beschwerden nicht in Zweifel gezogen wurden, verwiesen werden. Die am XX.XX.2022 erfolgte Bestätigung der Eheschließung durch die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Bonn ist für das Zustandekommen der Ehe nach dem gemäß Art. 13 EGBGB maßgeblichen Heimatrecht der beiden afghanischen Staatsangehörigen als ausreichend anzusehen. Danach wurde die Ehe am XX.XX.2022 in Stadt4/Afghanistan geschlossen. Der Anerkennung der in Afghanistan unstreitig als Handschuhehe geschlossenen Ehe im Inland steht nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts der deutsche ordre public nicht entgegen. Auch insoweit kann der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der amtsgerichtlichen Entscheidung verweisen, die die Beteiligten mit ihren jeweiligen Beschwerden angegriffen haben. Nachdem keiner der Beteiligten vorliegend geltend macht, dass die Eheschließung am XX.XX.2022 nicht dem Willen eines oder beider Ehegatten entsprochen habe, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, der Stellvertreterehe unter Berufung auf Art. 6 EGBGB die Wirksamkeit zu versagen. Der Senat teilt auch die Auffassung des Amtsgerichts, wonach ein Verstoß gegen Art. 6 EGBGB im Hinblick auf das durch Art. 13 Abs. 3 EGBGB vorgeschriebene Mindestalter für eine Eheschließung hier nicht vorliegt. Art. 13 Abs. 3 EGBGB legt das Mindestalter der Eheschließung unabhängig vom anwendbaren Recht verbindlich fest. Nach Art. 13 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ist eine Ehe nichtig, wenn die Nupturienten im Zeitpunkt der Eheschließung das
  4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dass Art. 13 Abs. 3 EGBGB, der durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom
  5. Juli 2017 eingeführt wurde, durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom
  6. Februar 2023 - Az. 1 BvL 7/18 - für verfassungswidrig erklärt wurde, ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, weil keine vernünftigen Zweifel an der Volljährigkeit der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Eheschließung vorliegen. Bei der Prüfung des Vorliegens des Mindestalters für eine Ehe handelt es sich um eine von Amts wegen zu prüfende Frage, da der Umstand einer wirksamen Eheschließung in sämtlichen Ehesachen eine von Amts wegen zu klärende Vorfrage darstellt (BeckOK

/Weber, 49. Ed. 1.2.2024,

§ 127Rn.

4). Nach § 127 Abs. 1

hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Nach dessen Absatz 2 dürfen in Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe von den Beteiligten nicht vorgebrachte Tatsachen hingegen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen oder wenn der Antragsteller einer Berücksichtigung nicht widerspricht. Das Gericht muss dabei ermitteln, bis es sich eine ausreichende Überzeugung gebildet hat oder weitere Ermittlungen nicht für sachdienlich hält (Johannsen/Henrich/Althammer/Markwardt, 7. Aufl. 2020,

§ 127Rn.

5). Die Ermittlungen des Gerichts müssen alle Beweismöglichkeiten erschöpfen und enden, wenn sich das Gericht eine hinreichende Überzeugung gebildet hat und weitere Ermittlungen keine besseren Erkenntnisse erbringen (Musielak/Borth/Frank/Borth, 7. Aufl. 2022,

§ 127Rn.

3). Das Gericht muss den gesamten Inhalt des Verfahrens, insbesondere Umfang und Inhalt des Vorbringens des Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt zur Überzeugungsbildung heranziehen und sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine subjektive Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des entscheidungserheblichen Sachverhalts verschaffen. Dabei setzt das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 -, NJW 1993, 935, beck-online; Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023,

§ 29Rn.

30; Prütting in: Prütting/Helms,

, 6. Auflage 2023, § 37

, Rn. 10a). Trotz Geltung der Inquisitionsmaxime behalten die allgemeinen Beweislastregeln Gültigkeit (Prütting/Helms,

, 6. Auflage 2023, § 127

, Rn. 8). Der Amtsermittlungsgrundsatz gebietet es schließlich nicht, unschlüssige Anträge durch Ermittlungen von Amts wegen schlüssig zu machen (Musielak/Borth/Frank/Borth, 7. Aufl. 2022,

§ 127Rn.

3). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist auch der Senat auf der Grundlage der im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse überzeugt, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits volljährig war. Gegen die Feststellungen des Amtsgerichts bringt die Beschwerde der Antragsgegnerin nichts von argumentativem Gewicht vor. Ausschlaggebend für die Auffassung des Senats, der die Erwägungen des Amtsgerichts auch an dieser Stelle teilt, ist, dass die Angaben der Antragsgegnerin zu ihrem angeblichen Geburtsdatum in Anbetracht der im Verfahren sonst gewonnenen Erkenntnisse nicht plausibel und damit nicht nachvollziehbar sind. Im Ausgangspunkt maßgeblich ist für den Senat, dass dem in Kopie vorliegenden afghanischen Reisepass der Antragsgegnerin eine erhöhte Beweiswirkung zukommt. Der Nationalpass ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, dass der Inhaber mit der abgebildeten Person im Pass und den Angaben hinsichtlich des Namens, des Geburtstages und des Geburtsortes übereinstimmt (vgl. zur Identitätsfeststellung in einem Adoptionsverfahren: BGH, Beschluss vom

  1. August 2021 - XII ZB 442/18 -, NZFam 2021, 964; vgl. auch BVerwG, Urteil vom
  2. März 2004 - 1 C 1/03 -, NVwZ 2004, 1250, beck-online). Dies gilt grundsätzlich auch für Pässe aus Staaten mit einem unsicheren Urkundenwesen. Bei Vorlage eines echten Nationalpasses werden weitergehende Ermittlungen zur Identitätsklärung nur noch in Betracht gezogen werden müssen, wenn dem Gericht weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Urkunden bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Nationalpass dokumentierten Identität begründen können (vgl. BGH, a.a.O.; vgl. auch für Anträge nach dem PStG: OLG Hamm, Beschluss vom
  3. Januar 2021, - 15 W 68/20 -, BeckRS 2021, 6781; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
  4. Januar 2018 - 3 Wx 129/17, BeckRS 2018, 3986, beck-online). Diese Erwägungen können uneingeschränkt auch für die Identitätsklärung im hiesigen Verfahren, in dem die Antragsgegnerin ein von dem im Reisepass abweichendes Geburtsdatum behauptet, herangezogen werden. Die Angaben der Antragsgegnerin und die zum Nachweis vorgelegte National Identity Card vom
  5. Februar 2023 sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der durch den Nationalpass dokumentierten Identität zu begründen und damit die erhöhte Beweiswirkung des afghanischen Reisepasses vom
  6. Juli 2019 zu erschüttern. Bei dem in Ablichtung vorliegenden afghanischen Reisepass handelt es sich zunächst zweifellos um den Reisepass der Antragsgegnerin. Sie hat wiederholt bestätigt, dass es sich bei der Ablichtung um ihren Reisepass handelt, der ihr im Rahmen ihrer Flucht aus Afghanistan von einem Schleuser abgenommen worden sei. Der afghanische Reisepass mit den biometrischen Merkmalen in Form eines Passbildes und eines Fingerabdrucks validiert und verifiziert die Identität der Antragsgegnerin. Entscheidend ist dabei, dass die Antragsgegnerin von ihrem Heimatland unter den in ihrem Reisepass ersichtlichen Daten identifiziert worden ist. Auf der Grundlage dieses Reisepasses konnte die Antragsgegnerin nicht nur die Ehe mit dem Antragsteller eingehen, sondern insbesondere auch Afghanistan verlassen und das Visum für die Einreise nach Land3 beantragen. Ausgehend hiervon hat der Senat keine Zweifel an den im Reisepass enthaltenen Identitätsmerkmalen, vielmehr kann die Identität der Antragsgegnerin als Vorname1 A, geboren am XX.XX.2000 als geklärt gelten. Davon ausgehend könnten sich etwaige Zweifel an den Identitätsangaben nur aus den Angaben der Antragsgegnerin zu ihrem Namen und Geburtsdatum bei der Einreise nach Deutschland, aus dem Vortrag im hiesigen Verfahren und aus der in Kopie vorgelegten am
  7. Februar 2023 von der Islamic Republic of Afghanistan ausgestellten National Identity Card ergeben. Die Würdigung der gesamten Ermittlungsergebnisse begründen indes auch nach Auffassung des Senats jedoch keine Zweifel an der Volljährigkeit der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Eheschließung. Ausschlaggebend hierfür ist, dass der am
  8. Februar 2023 - und damit einige Monate nach der Einreise nach Deutschland und nach der Inobhutnahme durch das Jugendamt - ausgestellten National Identity Card auf die Personalien Vorname2 A, geboren am XX.XX.2006, kein hinreichender Beweiswert für das behauptete Alter zukommt. Bei dem Passdokument handelt es sich um eine Tazkira, dem in Afghanistan üblichen Identitätsdokument, das ausschließlich durch das Personenstandesregisteramt des Ministeriums des Innern ausgestellt wird (vgl. hierzu RdSchr. d. BMI v.
  9. Februar 2014 - V II 1 - 133 400 AFG/1 des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zum Personenstandswesen in Afghanistan). Einer afghanischen Tazkira kann dabei zwar nicht bereits abstrakt und ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls jeder Beweiswert für die Identitätsklärung abgesprochen werden, vielmehr ist dies eine Frage der freien Würdigung nach § 37 Abs. 1

der als Beweismittel vorgelegten Urkunde, ob diese ungeachtet der Unzulänglichkeiten des afghanischen Personenstands- und Beurkundungswesens im Einzelfall ausreichen kann (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. August 2021 XII ZB 442/18 -, NZFam 2021, 964, beck-online, juris Rn. 15). Aufgrund der im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere aus den vorliegenden Urkunden und den von der Antragsgegnerin in den Anhörungen vor dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht getätigten Aussagen, ist der Senat vorliegend nicht davon überzeugt, dass das Ausweispapier ausreichende Gewähr für die Richtigkeit des darin ausgewiesenen Geburtsdatums bietet. Dafür maßgeblich ist zum einen, dass die Tazkira zu Namen und Geburtstag der Antragsgegnerin vom Inhalt des Reisepasses abweichende Daten enthält, die die Antragsgegnerin nicht plausibel aufklären konnte. Die Tazkira widerspricht auch den Identitätsangaben in den sonst vorliegenden Dokumenten, die aus der Zeit vor der Einreise nach Deutschland stammen. In die Beurteilung ist zum anderen einzubeziehen, dass die Tazkira erst zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, als die Antragsgegnerin sich bereits in Deutschland aufhielt. Dass die Ausstellung der Tazkira auf einer persönlichen Anwesenheit der Antragsgegnerin in der afghanischen Behörde und einer Identitätsprüfung und -feststellung beruht, ist nicht ersichtlich und auch nicht nachvollziehbar dargetan. Konkrete Einzelheiten zur Beschaffung der Tazkira hat die Antragsgegnerin auch auf ausdrückliche Nachfrage in der Sitzung vom
  2. März 2024 nicht gemacht, sondern lediglich angegeben, bei der Antragstellung selbst zugegen gewesen zu sein. Die Frage, wann die Tazkira konkret beantragt wurde, konnte die Antragsgegnerin nicht beantworten und gab nur an, zu glauben, dass dies vor der Machtübernahme der Taliban gewesen sein soll. Ob die Antragsgegnerin die Tazkira tatsächlich schon vor ihrer Ausreise beantragt hat, erscheint dem Senat durchaus zweifelhaft. Die Antragsgegnerin hat in der Sitzung vom
  3. März 2023 nämlich selbst eingeräumt, über mehrere Tazkiras verfügt zu haben, eine auf den Namen Vorname2 mit einem Geburtsdatum XX.XX.2006 und eine weitere auf den Namen Vorname1 mit einem Geburtsdatum XX.XX.
  4. Gemessen daran ist für den Senat schon nicht plausibel, weshalb die Antragsgegnerin vor ihrer Flucht überhaupt Bedarf für eine (weitere) Tazkira auf den Namen Vorname2 mit einem Geburtsdatum XX.XX.2006 hatte. Denn dies steht auch im Widerspruch zu den weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin, wonach man unter 18 Jahren nicht aus Afghanistan ausreisen dürfe. Wurde über die Altersangabe im Reisepass getäuscht, um die ansonsten nicht mögliche - so die Angaben der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer zweitinstanzlichen Anhörung - Ausreise aus Afghanistan zu ermöglichen, gibt es aus Sicht des Senats keinen plausiblen Grund, noch vor der beabsichtigten Ausreise aus Afghanistan eine Tazkira zu beantragen, die stattdessen die Minderjährigkeit bestätigt. Es erscheint lebensfremd, mit Blick auf die bevorstehende Ausreise mit falschen Personalien im Reisepass noch eine diesen Angaben widersprechende Tazkira zu beantragen. Denn damit hätte die Antragsgegnerin doch ihre Reiseabsichten im Zweifel eher gefährdet. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Angaben der Antragsgegnerin zum Grund der Falschangaben im Reisepass variieren und sich damit als widersprüchlich erweisen. Erstinstanzlich begründete sie das im Reisepass angegebene (falsche) Geburtsdatum XX.XX.2000 noch damit, dass man minderjährig als Frau nicht nach Deutschland einreisen dürfe. Zweitinstanzlich erklärte sie stattdessen, dass man minderjährig nicht aus Afghanistan ausreisen dürfe. Unabhängig von diesem Widerspruch ist damit nicht erklärt, weshalb die Dokumente auf unterschiedliche Vornamen lauten. Die Erklärungsversuche der Antragsgegnerin zu der Widersprüchlichkeit der in den Dokumenten unterschiedlich verwendeten Vornamen „Vorname1“ und „Vorname2“ überzeugen den Senat ebenso wenig. Die Antragsgegnerin hat sich nunmehr darauf berufen, sowohl Vorname1 als auch Vorname2 zu heißen. Während Vorname1 aus dem Persischen stamme, stamme Vorname2 aus dem Paschtunischen. Unabhängig von einer etwaigen Richtigkeit dieser Behauptung lässt sich hiermit jedoch schon nicht erklären, warum alle vorliegenden Dokumente bis zum Zeitpunkt der Inobhutnahme als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling - nämlich Heiratsbescheinigung, Reisepass, Visumsantrag - den Vornamen Vorname1 und das Geburtsdatum XX.XX.2006 tragen und die Antragsgegnerin nach dem Akteninhalt erstmals bei der Inobhutnahme durch das Jugendamt etwa zwei Wochen nach der Einreise nach Deutschland als Vornamen Vorname2 und als Geburtsdatum den XX.XX.2006 angab. Insoweit gewinnt das Vorbringen des Antragstellers erhebliche Entscheidungsrelevanz. Denn dieser hat vorgetragen, dass die Antragsgegnerin ihm nach ihrer Einreise nach Deutschland erklärt habe, sich gegenüber den deutschen Behörden als minderjährig darstellen zu wollen, um so den Familiennachzug möglich zu machen. Diesem Vorbringen ist die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten. Auch in der Sitzung vom
  5. März 2024 blieben die (wiederholten) Ausführungen des Antragstellers unbestritten. Die Gesamtumstände sprechen aus Sicht des Senats daher eindeutig für Falschangaben bei der Einreise. Der Nachweis des behaupteten Geburtsdatums XX.XX.2006 kann nach alledem - unabhängig von der Frage der Echtheit - durch die Tazkira bzw. durch deren Kopie nicht geführt werden. Ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen der Urkundenprüfung die Tazkira als echt beurteilt hat, ist letztlich ohne Entscheidungsrelevanz. Nach den allgemein bekannten Informationen des Auswärtigen Amtes kursieren in Afghanistan echte Dokumente unwahren Inhalts in einem erheblichen Umfang. Pässe und Personenstandsurkunden werden von afghanischen Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Das Legalisationsverfahren von öffentlichen Urkunden aus Afghanistan musste wegen der fehlenden Urkundensicherheit eingestellt werden (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom
  6. Oktober 2023 - 19 W 3/23 (Wx) -, BeckRS 2023, 30838 Rn. 15, beck-online). Der Senat verkennt bei seiner Entscheidung nicht, dass das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der Antragsgegnerin von deren Minderjährigkeit ausgegangen ist. Die Alterseinschätzung, deren Einzelheiten in § 42f Abs. 1 SGB VIII geregelt sind, basierte den Vorgaben der Vorschrift folgend auf den Angaben der Antragsgegnerin und deren Inaugenscheinnahme. Nach der gesetzlichen Konzeption des § 42f SGB VIII ist die Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in die Ausweispapiere festzustellen. Sind aussagekräftige Ausweispapiere nicht vorhanden, bleibt zunächst nur die Selbstauskunft des Betreffenden. Begegnet diese Zweifeln, ist eine Alterseinschätzung und -feststellung in Form einer qualifizierten Inaugenscheinnahme vorzunehmen. Führt die qualifizierte Inaugenscheinnahme nicht zu einem hinreichend sicheren Ergebnis, ist eine medizinische Untersuchung zu veranlassen. Liegen danach keine aussagekräftigen Ausweispapiere vor, bleibt zunächst nur die Selbstauskunft des Betroffenen. Die Selbstauskunft hat Vorrang vor allen weiteren Verfahrensschritten. Der eigenen Angabe des/der Minderjährigen kommt besondere Bedeutung zu; nur wenn die Angabe des/der Minderjährigen nicht glaubhaft ist, kommt überhaupt eine Altersfeststellung in Betracht (vgl. hierzu Wiesner/Wapler/Steinbüchel,
  7. Aufl. 2022, SGB VIII § 42f Rn. 5). Ausweispapiere konnten vorliegend nicht eingesehen werden. Die Existenz eines afghanischen Reisepasses mit den Angaben der Antragsgegnerin widersprechenden Identitätsmerkmalen war der Behörde ebenso wenig bekannt wie die Eheschließung, die Heiratsbescheinigung, der Visumsantrag oder das Visum mit den bekanntlich anderen Personalien der Antragsgegnerin. Anlass, an den Angaben der Antragsgegnerin zu zweifeln, bestand damals noch nicht. Aus den zuvor beschriebenen Gesamtumständen ergibt sich zweifellos, dass damit die Alterseinschätzung des Jugendamts nicht als Beweis für die behauptete Minderjährigkeit bei Eheschließung herangezogen werden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte aus den gleichen Gründen ebenso wenig einen Anlass, die Angaben der Antragsgegnerin anzuzweifeln, so dass auch die dortige Einschätzung ohne Beweiswert für die hier zu beurteilende Frage einer etwaigen Volljährigkeit bei Eheschließung bleibt. Ob die Behauptungen des Antragstellers zum Medizinstudium der Antragsgegnerin in Afghanistan geeignet sind, weitere Zweifel an der Minderjährigkeit der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Eheschließung zu erwecken, kann mit Blick auf die bereits aufgezeigten Widersprüche dahinstehen. Die vom Antragsgegner zuletzt vorgelegten Bestätigungen über die Teilnahme der Antragsgegnerin an medizinischen Kursen im Zeitraum
  8. Dezember 2020 bis
  9. Januar 2021 und
  10. Oktober 2021 bis
  11. Oktober 2021 legen eher nahe, dass die Antragsgegnerin Medizin studiert hat. Die sich aus den Bestätigungen ergebenden Kursinhalte (Erste Hilfe, Injektionen, Blutentnahme, Ausstellen von Rezepten) und die Dauer der Kurse sprechen jedenfalls eher gegen die Annahme, es habe sich hier - wie die Antragsgegnerin meint - nur um Erste-Hilfe-Kurse gehandelt. Die Summe der aufgezeigten Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten im Vorbringen der Antragsgegnerin belegt nach alledem zur Überzeugung des Gerichts, dass ihr gesamtes Vorbringen zu ihrem behaupteten Alter unglaubhaft ist. Die nicht plausiblen Angaben der Antragsgegnerin zu ihrem Geburtsdatum geben damit im Lichte der sonstigen Erkenntnisse keinen Anlass für weitere Ermittlungen des Senats, insbesondere die von der Antragsgegnerin mit der Beschwerde erstrebten Altersfeststellungsuntersuchungen sind nicht durchzuführen. Der in Kopie vorgelegte afghanische Reisepass ermöglicht bereits die notwendige Überzeugung des Senats, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits volljährig gewesen ist. Liegt danach eine wirksame Ehe vor, so rechtfertigt auch das Beschwerdevorbringen keine Aufhebung der Ehe. Das Amtsgericht hat die Aufhebung der zwischen den Beteiligten geschlossenen Ehe im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller schon keine ausreichenden Tatsachen für das Vorliegen eines Eheaufhebungsgrundes dargelegt und im Übrigen auch den Beweis hierfür geführt hat. Das maßgebliche afghanische Recht - Art. 127 Abs. 2 afghan. ZGB - nennt als Aufhebungsgründe entweder einen Mangel, die Nichterfüllung einer Bedingung oder einen Betrug (vgl. Ebert/Rasoul in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Afghanistan, Stand: 07.09.2021, 85 ff.). Der vom Antragsteller angeführte Aufhebungsgrund der arglistigen Täuschung könnte sich allenfalls als Verstoß gegen eine Bedingung im Sinne des Art. 131 afghan. ZGB oder als Betrug im Sinne des Art. 132 Abs. 1 afghan. ZGB darstellen. Nach Art. 131 Abs. 1 afghan. ZGB kann die Aufhebung nur geltend gemacht werden, wenn ein Ehegatte eine bestimmte Bedingung für den Ehevertrag in Bezug auf den anderen ausdrücklich stellt oder der Vertrag darauf basierend geschlossen wird, es sich aber später herausstellt, dass die Bedingung nicht eingehalten ist. Dass das spätere Zusammenleben der Beteiligten in Deutschland eine Bedingung in diesem Sinne darstellt, ist nach dem Tatsachenvortrag des Antragstellers schon nicht ersichtlich. Die Beteiligten haben vorliegend unstreitig keine Gespräche über die konkrete Ausgestaltung der Ehe nach einer erfolgreichen Flucht der Antragsgegnerin geführt. Nach den ergänzenden Angaben des Antragstellers in der Anhörung vor dem Senat fanden zwischen der Verlobungsfeier am
  12. Januar 2019 und der Eheschließung am XX.XX.2022 tägliche Telefonate zwischen den Beteiligten statt. In Anbetracht dessen vermag der Umstand, dass die Beteiligten dabei nicht über ein etwaiges Zusammenleben nach einer erfolgreichen Flucht der Antragsgegnerin aus Afghanistan gesprochen haben, nicht mehr als einen Motivationsirrtum auf Seiten des Antragstellers begründen. Dem Antragsteller standen ausreichende Erkenntnisquellen zur Verfügung, eine etwaig andere Motivation der Antragsgegnerin in Erfahrung zu bringen. Ausschlaggebend ist im Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte und auch kein Tatsachenvorbringen des Antragstellers dafür vorliegen, dass die Antragsgegnerin bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Eheschließung am XX.XX.2022 beabsichtigt haben soll, nicht mit dem Antragsteller zusammenleben zu wollen. Alleine aus dem beschriebenen Verhalten der Antragsgegnerin nach ihrer Einreise nach Deutschland kann jedenfalls nicht auf eine etwaige Motivation bei der zu diesem Zeitpunkt bereits gut 1 ½ Jahre zurückliegenden Eheschließung geschlossen werden. Der Antragsteller verkennt bei seiner Argumentation, dass sich der Wunsch der Antragsgegnerin, in Deutschland nicht mit ihm zusammenzuleben, ohne weiteres auch erst im Laufe der Zeit, insbesondere im Zuge der Flucht, die die Antragsgegnerin alleine bewältigt hat, gebildet haben kann. Hierfür spricht bereits das eigene Vorbringen des Antragstellers. Denn danach hat die Antragsgegnerin ihren Wunsch nach einer Trennung im September 2022 ausdrücklich darauf gestützt, alleine leben zu wollen, weil sie u.a. auch die Flucht alleine bewältigt habe. Das behauptete Verhalten der Antragsgegnerin erfüllt auch nicht den Tatbestand eines Betruges im Sinne des Art. 132 Abs. 1 afghan. ZGB. Betrug ist danach ein absichtliches, explizites oder konkludentes Handeln oder Schweigen einer der Vertragsseiten über einen bei der Ehefrau vorhandenen Mangel, bei dessen Kenntnis die Gegenpartei die Ehe nicht geschlossen hätte, oder die Behauptung eines nicht vorhandenen Merkmals, das den Wunsch einer der Ehepartner auf die Ehe hervorrufen soll. Nach dessen Abs. 2 Satz 2 hat die Gegenseite kein Recht auf Aufhebung, wenn der Betrug durch einen Dritten begangen wurde (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O.). Eine Täuschung über das Vorhandensein eines (körperlichen oder geistigen) Mangels zum Zeitpunkt der Eheschließung im Sinne des Art. 129 Abs. 1 Satz afghan. ZGB liegt erkennbar nicht vor, da ein Mangel die Ehefrau betreffend schon nicht behauptet wird. Auch eine Täuschung über ein Merkmal im Sinne des Art. 132 Abs. 1 HS. 2 afghan. ZGB liegt nicht vor. Ohnehin ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich vorliegend um eine Handschuhehe gehandelt hat, nicht ersichtlich, in welchem Verhalten der Antragsgegnerin eine Täuschung des Antragstellers begründet sein soll. Die Ehe wurde hier auf beiden Seiten durch Stellvertreter geschlossen, so dass maßgeblich wäre, inwieweit diese getäuscht haben bzw. getäuscht worden sind. Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerde keine Umstände vorgetragen, die eine andere als die amtsgerichtliche Entscheidung erfordern. Unter Berücksichtigung des § 127 Abs. 2

, wonach von den Beteiligten nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden dürfen, sofern sie ehefreundlich wirken (Abs. 2 Alt. 1), d.h. geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen (BeckOK

/Weber, 49. Ed. 1.2.2024,

§ 127Rn.

7), scheiden insoweit weitere Ermittlungen aus. Ein Eheaufhebungsgrund ist nach alledem nicht ersichtlich. Liegen danach die Voraussetzungen für eine Eheaufhebung nicht vor, so hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten auf den Hilfsantrag hin zu Recht geschieden. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 150 Abs. 1

. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 40 Abs. 1, 43 Abs. 1 Satz 2, 39 Abs. 2 und 1 FamGKG. Eine Erhöhung der wechselseitig eingelegten Rechtsmittel hat wegen der Identität der Gegenstände nicht stattzufinden. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert, § 70 Abs. 2 S. 1

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