Voraussetzungen für die Geltendmachung des Auseinandersetzungsguthabens nach Auflösung der GbR Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Gießen, 27. August 2021, 3 O 474/20, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.08.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen, Az. 3 O 474/20 , teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Forderung des Klägers gegen den Beklagten in Höhe von € 7.192,08 wegen des Ausgleichs des Sollsaldos auf dem Geschäftskonto-Nr. ... bei der Bank1 in die Auseinandersetzungsbilanz der X & Y GbR einzustellen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 % zu tragen. Das Urteil und - im Umfang der Zurückweisung der Berufung - auch das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 7.192,08 festgesetzt. Gründe I. Die Parteien sind Gesellschafter der zum 31.07.2013 aufgelösten Rechtsanwalts-GbR (X & Y GbR). Nachdem die Bank1 den Sollsaldo des Kontokorrentkredits auf dem Geschäftskonto der GbR in Höhe von € 14.384,16 durch Verwertung eines Sparbuchs des Klägers und dessen Ehefrau ausgeglichen hat, verlangt der Kläger von dem Beklagten mit der Klage die Zahlung der Hälfte des Sollsaldos in Höhe von € 7.192,08. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe zwar Anspruch auf Freistellung von der hälftigen Forderung der Bank1 in Höhe von € 7.192,08 gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Zwischen mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern einer BGB-Außen-Gesellschaft bestehe ein echtes Gesamtschuldverhältnis. Ein Gesellschafter könne von seinen Mitgesellschaftern bereits dann Freistellung fordern, wenn von der Gesellschaft kein Ausgleich zu erlangen sei und die ernsthafte Möglichkeit seiner Inanspruchnahme durch einen Gesellschaftsgläubiger bestehe. Wenn die Gesellschaft aber, wie im vorliegenden Fall, aufgelöst sei, könne der Freistellungsanspruch grundsätzlich nicht mehr selbständig geltend gemacht werden; er sei dann nur noch ein unselbständiger Rechnungsposten in der Auseinandersetzungsbilanz. Eine selbständige Geltendmachung sei im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise zulässig. Soweit der BGH entschieden habe, dass die Auflösung der Gesellschaft der Leistungsklage dann nicht entgegenstehe, wenn - wie hier vom Kläger vorgetragen - kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden sei, führe dies nicht zur Begründetheit der Klage. Zwar bedürfe es zur Geltendmachung des Auseinandersetzungsguthabens keiner Auseinandersetzungsbilanz, wenn kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden sei. Ausreichend sei eine einfache Auseinandersetzungsrechnung, über deren Richtigkeit notfalls im Prozess entschieden werden müsse. Eine solche einfache Auseinandersetzungsrechnung habe der Kläger aber nicht vorgelegt. Allein die Darlegung des Freistellungsanspruchs reiche entgegen der Ansicht des Klägers nicht zur Begründetheit der Klage aus. Eine vereinfachte Auseinandersetzungsrechnung müsse den geltend gemachten Ausgleichsanspruch nachvollziehbar und schlüssig darlegen und die für die Berechnung wesentlichen Parameter einbeziehen. Zur Vermeidung eines Hin- und Herzahlens gelte der Grundsatz der Gesamtabrechnung und es bestehe grundsätzlich eine Durchsetzungssperre hinsichtlich einzelner Rechnungsposten. Soweit ein Gesellschafter nach der Rechtsprechung des BGH auch schon vor Abschluss der Auseinandersetzung einen Anspruch durchsetzen könne, wenn mit Sicherheit feststehe, dass der erstattungsberechtigte Gesellschafter mindestens in Höhe des Anspruchs von seinem Mitgesellschafter Ausgleich verlangen könne, sei dies nicht dargelegt. Es stehe nicht fest, dass dem Kläger im Wege der Auseinandersetzung auf jeden Fall ein Erstattungsanspruch zustehe. Soweit der Anspruch der Bank1 auf den Kläger gemäß § 426 Abs. 2 BGB übergegangen sei, ergreife die gesellschaftsrechtliche Beschränkung auch die zu Regresszwecken auf ihn übergeleitete Forderung des Gläubigers der Gesellschaft. Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb geboten, weil die Befriedigung der Bank1 durch Verwertung eines gemeinsamen Kontoguthabens des Klägers und seiner Ehefrau erfolgt sei, da der Anspruch der Ehefrau des Klägers nach § 1922 BGB auf den Kläger als Erben übergegangen und das gesellschaftsrechtliche Verhältnis der Parteien maßgeblich sei. Der Zahlungsantrag des Klägers sei auch nicht in einen Feststellungsantrag umzudeuten. Einer Umdeutung stehe im vorliegenden Fall entgegen, dass der Beklagte das Bestehen eines Zahlungsanspruchs des Klägers nicht ernsthaft in Abrede gestellt habe, sondern sich nur darauf berufen habe, dass der Anspruch „auseinandersetzungsbefangen“ sei. Auch habe sich der Kläger, obwohl er zu dem Urteil des BGH vom 15.10.2007 (II ZR 136/06), in dem die Umdeutung angesprochen werde, umfangreich vorgetragen habe, nicht auf eine Umdeutung berufen. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers sei auch gerade darauf gerichtet gewesen, im vorliegenden Verfahren abschließend einen Zahlungsanspruch titulieren zu lassen und die streitgegenständliche Forderung nicht erst im Wege der Einbringung in eine Auseinandersetzungsabrechnung, über die die Parteien ohnehin schon einen Rechtsstreit führten, geltend zu machen. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil und verfolgt den erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Soweit das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen habe, der Kläger habe eine erforderliche „einfache Auseinandersetzungsrechnung“ nicht vorgelegt, sei dem zu entnehmen, dass das Landgericht von mangelnder Schlüssigkeit ausgehe und der Auffassung sei, der Klagevortrag sei nicht hinreichend substantiiert. Dies sei verfahrensfehlerhaft, da das Landgericht hierauf nicht hingewiesen habe. Zudem sei das Landgericht auch in keiner Weise auf die vom Kläger zunächst in der besonderen Prozessart des Urkundenprozesses erhobene Klage eingegangen. Der Kläger habe die Klage gerade deshalb im Urkundenprozess erhoben, da er die Anspruchsvoraussetzung urkundlich beweisen könne. Er habe vom Urkundenprozess nur Abstand genommen, da das Landgericht acht Monate nach Einreichung der Klage im Verhandlungstermin bemängelt habe, dass keine Originalurkunde vorgelegt worden sei. Sofern das Landgericht auf den Vortragsmangel hingewiesen hätte, hätte der Kläger ausgeführt, dass er den Klagebetrag aufgrund der aufgelösten Gesellschaft und der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft auf jeden Fall gegen den Beklagten geltend machen könne, dass er den Zahlungsanspruch schon deshalb habe, weil der Gesellschaft frei verfügbare Mittel zur Erfüllung der Gesellschaftsschuld nicht zur Verfügung stünden und dass über die Richtigkeit der Forderung in diesem Prozess zu entscheiden sei. Weiter hätte der Kläger vorgetragen, dass der Ausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB nicht an eine Auseinandersetzungsrechnung gekoppelt sein müsse. Im vorliegenden Fall sei richtig, dass der Kläger allein für die auftretenden Schulden der Gesellschaft hafte und zwar durch Eintragung einer Grundschuld auf seinem Privatgrundstück. Die Bank1 habe keine Forderung gegenüber der Gesellschaft X & Y GbR geltend gemacht, sondern allein gegen die Gesellschafter, wobei sie sich an den Kläger gehalten habe, der eine Sicherheit zur Verfügung gestellt habe. Aus diesem Grund sei keine Durchsetzungssperre gegeben. Sofern das Landgericht festgestellt habe, es stehe nicht fest, dass dem Kläger im Wege der Auseinandersetzung auf jeden Fall ein Erstattungsanspruch zustehe, sei dies falsch. Ein Erstattungsanspruch ergebe sich nicht aus der Auseinandersetzungsbilanz, sondern zwangsläufig aus der persönlichen Mithaftung des Beklagten gegenüber der Bank1. Das Landgericht gehe schließlich rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Zahlungsanspruch des Klägers nicht in einen Feststellungsantrag umzudeuten sei und dass ein derartiger Antrag erforderlich sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs enthalte die Leistungsklage ohne Weiteres einen entsprechenden Feststellungsantrag. Im Unterliegensfall werde die Zulassung der Revision beantragt, da der Rechtsstreit Fragen berühre, zu denen sich der BGH nicht oder nicht abschließend geäußert habe, wie z.B. die Frage des Ausgleichsanspruchs eines Mitgesellschafters, wenn nur der Gläubiger persönlich hafte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 102 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte hat auf die Hinweise des Senats mit Beschluss vom 18.10.2022 den umgedeuteten Feststellungsantrag mit Schriftsatz vom 09.11.2022 anerkannt. Der Kläger beantragt: Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Gießen vom 27.08.2021 Aktenzeichen: 3 O 474/20, wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.192,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2020 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen, (sinngemäß) soweit diese über das Teilanerkenntnis hinausgeht. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit die Leistungsklage abgewiesen wurde. Die Auffassung des Klägers, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft gehandelt, weil es den Kläger nicht darauf hingewiesen habe, dass er eine einfache Auseinandersetzungsrechnung vorzulegen habe, sei rechtsirrig. Der Beklagte habe in der Klageerwiderung und im Schriftsatz vom 14.07.2021 hierauf hingewiesen, weswegen es keines gerichtlichen Hinweises bedurft habe. Der Kläger sei auf diesen Gesichtspunkt auch in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 06.08.2021 eingegangen. Selbst wenn der Kläger wie nunmehr dargelegt erstinstanzlich vorgetragen hätte, würde dies nichts an der Unbegründetheit seiner Klage ändern, da er eine Gesamtabrechnung vorzulegen habe. Unabhängig hiervon habe der Beklagte auch seine Mithaftungsverpflichtung in Abrede gestellt und dargestellt, dass die Bank1 keine der ihr mit streitgegenständlichem Kreditvertrag zur Verfügung gestellten Sicherheiten verwertet habe, sondern vielmehr das auf den Kläger und seine Ehefrau lautende Sparbuch. Die Annahme des Landgerichts, ein Anspruch der Ehefrau des Klägers sei nach § 1922 BGB auf den Kläger als Erben übergegangen, fände keine Grundlage im Vortrag der Parteien. Insbesondere habe der Kläger nicht dargelegt, dass er seine Ehefrau alleine beerbt habe, was der Beklagte vorsorglich mit Nichtwissen bestreite. § 426 BGB sei nicht anzuwenden, wenn ein Gesellschafter den Gläubiger zusammen mit einem Dritten befriedigt habe. Es werde bestritten, dass der Kläger allein für die auftretenden Schulden der Gesellschaft hafte, und zwar durch Eintragung einer Grundschuld auf seinem Privatgrundstück. Das Grundstück habe der Kläger im August 2021 an seinen Sohn veräußert und die Grundschuld sei gelöscht worden. Falsch sei auch die Behauptung des Klägers, die Bank1 habe sich allein deshalb an ihn gehalten, weil er eine entsprechende Sicherheit zur Verfügung gestellt habe. Die Grundschulden seien auf einer Eigentumswohnung der Ehefrau des Klägers und auf dem im Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau stehenden „Privatgrundstück“ eingetragen gewesen. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision im Falle der Berufungszurückweisung seien nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 125 ff. d.A.) und den Schriftsatz vom 09.11.2022 (Bl. 157 d.A.) Bezug genommen. II. 1. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO. 2. Die Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten zwar keinen Zahlungsanspruch. Der Feststellungsantrag, in den der Leistungsantrag umzudeuten ist, war aber gemäß § 307 ZPO zuzusprechen.
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