dem Aktenzeichen X K XXXX/XX.XX verpflichtet, es zu unterlassen, öffentlich bekanntzugeben, die Antragstellerin werde als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. Verdachtsfall eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt. 2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren
dem Aktenzeichen X K XXXX/XX.XX verpflichtet, die in der unter der URL https://innen.hessen.de/presse/innenminister-peterbeuth-zum-bericht-des-landesamts-fuer-verfassungsschutz-2021 veröffentlichten Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf die Antragstellerin, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen) „(…) Partei AfD: LfV Hessen schließt sich bundesweiter Beobachtung an (…) Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD (…) Vor dem Hintergrund der Bewertung des BfV und der bestätigenden Entscheidung des VG Köln hat sich das LfV Hessen nach eingehender Prüfung dem Vorgehen des BfV angeschlossen. Das LfV Hessen beobachtet den hessischen Landesverband der AfD – als Teilstruktur des Bundesverbands – als Verdachtsfall und wird die gewonnenen Informationen gemäß seinem gesetzlichen Auftrag auswerten und an das BfV übermitteln. Zur Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD ist auch der Einsatz nachrichtendienstlicher
tel innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens zulässig. In der Begründung seiner Entscheidung vom
Abgeordneten vertreten ist. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Bekanntgabe ihres Beobachtungsstatus und die Veröffentlichung einer Pressemitteilung auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) im Zusammenhang
der Vorstellung des hessischen Verfassungsschutzberichts 2021. Der Antragsgegner veröffentlichte am 05.09.2022 auf der Internetseite des HMdIS eine Pressemitteilung, in der sich hinsichtlich der Antragstellerin folgende Passage fand: Im vorgestellten hessischen Verfassungsschutzbericht 2021 erschien die Antragstellerin nicht als Beobachtungsobjekt.
Schreiben vom 22.09.2022 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner dazu auf, die Pressemitteilung von der Internetseite zu entfernen, eine Unterlassungserklärung abzugeben und öffentlich die Rechtswidrigkeit der Bekanntgabe zu erklären.
bei Gericht am 06.10.2022 eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin Klage erhoben, die das Aktenzeichen X K XXXX/XX.XX erhalten hat und über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat sie den vorliegenden Eilantrag gestellt. Die Antragstellerin ist der Ansicht, für die öffentliche Bekanntgabe des Beobachtungsstatus der Antragstellerin durch das HMdIS gebe es keine dem Vorbehalt des Gesetzes genügende Ermächtigungsgrundlage. § 2 Abs. 1 Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG) sehe keine derartige Befugnis für das HMdIS vor. § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG ermächtige lediglich zur Bekanntgabe des Beobachtungsstatus einer Person oder einer Vereinigung im Rahmen von Verfassungsschutzberichten. § 19 Abs. 2 HVSG regele ausschließlich die Modalitäten der Übermittlung personenbezogener Daten, nicht hingegen die öffentliche Bekanntmachung des Beobachtungsstatus einer politischen Partei. Weitere Ermächtigungsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Insbesondere stelle die Bekanntgabe in der Pressemitteilung des HMdIS keine von der allgemeinen Präventionsaufgabe des § 2 Abs. 1 Satz 3 HVSG erfasste Maßnahme dar. Im Übrigen seien die Vorschriften des HVSG zur Bekanntgabe verfassungswidrig. Die Bekanntgabe sei in jedem Fall nicht rechtmäßig erfolgt. Gleiches gelte mangels Ermächtigungsgrundlage für die Veröffentlichung im Internet. Inhaltlich sei die verfassungsschutzrechtliche Einstufung der Antragstellerin, über die in der Pressemitteilung informiert wurde, fehlerhaft und damit rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Beobachtung der Antragstellerin als sog. Verdachtsfall lägen nicht vor. Auch aus diesem Grund sei die veröffentlichte Pressemitteilung rechtswidrig. Die Antragstellerin beantragt:
tel innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens zulässig. In der Begründung seiner Entscheidung vom
tel innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens zulässig. In der Begründung seiner Entscheidung vom
Schriftsatz vom 12.10.2022 bezüglich des Antrags zu 3), soweit der Antrag auf die Löschung der Pressemitteilung von der Internetseite des LfV gerichtet gewesen ist, für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig (hierzu 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (hierzu 2.). 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. a) Die Anträge zu 1) und 2) sowie die Anträge zu 3) und 4), die jeweils zusammen zu prüfen sind, sind statthaft und zulässig. Gleiches gilt für den Antrag zu 5) und den Antrag zu 6). In der Bekanntgabe der verfassungsschutzrechtlichen Einstufung der Antragstellerin liegt keine Regelung
der Intention der Außenwirkung,
hin liegt ein anfechtbarer Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) nicht vor. Deshalb ist in der Hauptsache ein Leistungsbegehren in Form eines Unterlassungsanspruchs bzw. eines Folgenbeseitigungsanspruchs das statthafte Klageziel (Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar,
1 i. V.
3 GG in Betracht kommen (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 03.03.2021 – 7 B 190/21 –, juris, Rn. 23 ). Die Grundrechte schützen ihren Träger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Infolgedessen kann der Betroffene, wenn ihm – wie dies hier von der Antragstellerin geltend gemacht wird – eine derartige Rechtsverletzung droht, unmittelbar gestützt auf das jeweils berührte Grundrecht Unterlassung verlangen, sofern ihm das einfache Gesetzesrecht keinen solchen Anspruch vermittelt (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2012 – BVerwG 6 C 9.11 –, juris, Rn. 22 m. w. N.). b) Der Antrag zu 3) ist, soweit er auf die zwischenzeitlich erfolgte Löschung der Presse-
teilung gerichtet ist, infolge der einseitigen Erledigungserklärung der Antragstellerin als Feststellungsantrag zulässig (Schoch/Schneider/Schoch,
Dauerwirkung, da gegenteilige Einschätzungen des Antragsgegners bis heute nicht bekundet wurden und Rezeptionen der Veröffentlichungen nach wie vor im Internet abrufbar sind. Wie bereits die Beobachtung selbst ist die öffentliche Bekanntgabe derselben in besonderem Maße geeignet, die Antragstellerin im Prozess der gleichberechtigten Meinungs- und Willensbildung des Volkes zu beeinträchtigen. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Unterlassung der Bekanntgabe ihrer Behandlung bzw. Beobachtung als Verdachtsfall durch den Antragsgegner bei Meidung eines Ordnungsgeldes zu. Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, der etwa aus den Grundrechten, dem Rechtsstaatsprinzip oder einer analogen Anwendung der §§ 906, 1004 BGB hergeleitet wird (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 11.11.2010 – 7 B 54.10 –, juris, Rn. 14), setzt die Rechtswidrigkeit einer Beeinträchtigung durch staatliches Handeln und das Bestehen einer Wiederholungsgefahr im maßgeblichen Zeitpunkt voraus. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die gerichtliche Entscheidung (vgl. BeckOK VwGO/Kuhla, 65. Ed. 01.07.2022, VwGO § 123, Rn. 136, 137). Zwar ist die Beobachtung der Antragstellerin rechtmäßig, wie sich aus dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom heutigen Tag im Verfahren 6 L 1166/22.WI ergibt. Die Bekanntgabe durch den Antragsgegner ist jedoch rechtswidrig, da für die öffentliche Bekanntgabe der Beobachtung der Antragstellerin die erforderliche Rechtsgrundlage fehlt und die Wiederholung der Veröffentlichung bzw. deren Verbreitung droht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Staat grundsätzlich nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten von Gruppen oder deren
gliedern wertend zu beurteilen. Die Verteidigung von Grundsätzen und Wertvorgaben der Verfassung durch Organe und Funktionsträger des Staates kann auch
Hilfe von Informationen an die Öffentlichkeit und der Teilhabe an öffentlichen Auseinandersetzungen erfolgen. Führt das staatliche Informationshandeln aber zu Beeinträchtigungen, die einen Grundrechtseingriff darstellen oder ihm gleichkommen, bedürfen sie der Rechtfertigung durch eine gesetzliche Ermächtigung (BVerfG, Beschl. v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 –, juris, Rn. 58; BVerwG, Urt. v. 21.05.2008 – BVerwG 6 C 13.07 –, juris, Rn. 21). Die Bekanntgabe der Einordnung und Beobachtung der Antragstellerin als Verdachtsfall auf der Internetseite des HMdIS greift in den Schutzbereich des der Antragstellerin als Personenmehrheit zustehenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 i. V.
3 GG ein, weil die Veröffentlichung geeignet sein kann, deren Ansehen in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Öffentliche Äußerungen des Staates können nicht zuletzt wegen der
ihnen in Anspruch genommenen Staatsautorität für den Betroffenen schwerwiegende Folgen haben (Rixen in Sachs, Grundgesetz Kommentar, 9. Aufl. 2021, Art. 2 Rn. 130). Die Bekanntgabe greift zugleich – ungleich gravierender als die bloße Beobachtung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.07.2010 – 6 C 22.09 –, juris, Rn. 31) – in den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG i. V.
1 Satz 1 GG ein, der den Parteien das Recht vermittelt, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen. Dieses Recht wird berührt, wenn Staatsorgane im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den politischen Meinungskampf und -wettbewerb eingreifen (Hess. VGH, Beschl. v. 11.07.2017 – 8 B 1144/17 –, juris, Rn. 22 bis 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.11.2016 – 15 A 2293/15 – juris Rn. 82 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei einem Verfassungsschutzbericht um kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht geht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger hinaus, weil sie eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende,
telbar belastende negative Sanktion entfaltet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 54). Die Grundrechtsbeeinträchtigung einer öffentlichen Bekanntgabe des Beobachtungsstatus außerhalb eines Verfassungsschutzberichts, etwa im Rahmen einer Pressemitteilung, unterscheidet sich von der Intensität her nicht wesentlich hiervon (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2021 – 20 K 5100/19 –, juris, Rn. 96). Infolgedessen bedarf die öffentliche Pressemitteilung auf der Internetseite des HMdIS, die Antragstellerin werde, weil es Hinweise auf verfassungsfeindliche Betätigungen gäbe, nun beobachtet, einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Eine solche Ermächtigungsgrundlage ist jedoch nicht ersichtlich. Sie findet sich weder in § 19 noch in § 2 Abs. 1 HVSG . Gemäß § 19 Abs. 2 HVSG dürfen das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium – das HMdIS – und das LfV personenbezogene Daten zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 HVSG oder tatsächliche Anhaltspunkte hierfür öffentlich bekanntgeben, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen erforderlich ist und das Allgemeininteresse das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegt. Diese Vorschrift regelt einen datenschutzrechtlichen Teilaspekt (vgl. dazu auch die amtliche Begründung LT-Drs. 19/5412 zu § 20 Abs. 2 des Entwurfs [S. 46]), der bei juristischen Personen und anderen Zusammenschlüssen mangels schützenswerter personenbezogener Daten in der Regel leerläuft. Sie ist hingegen keine Ermächtigungsnorm zur Unterrichtung der Öffentlichkeit. Unabhängig davon handelt es sich bei der Bekanntgabe des Beobachtungsstatus der Antragstellerin um die Bekanntgabe einer rechtlichen Einordnung des LfV bzw. des HMdIS und nicht um die Veröffentlichung personenbezogener Daten (vgl. VG Köln, Beschl. v. 26.02.2019 – 13 L 202/19 –, juris, Rn. 82). Auch auf § 19 Abs. 1 HVSG kann die vorliegende Veröffentlichung nicht gestützt werden. Diese Vorschrift wendet sich an das LfV, nicht an das HMdIS, und sieht zudem nicht die Information der Öffentlichkeit vor, sondern ermächtigt das LfV lediglich zur Informationsübermittlung an Ministerien und Staatskanzlei. Die Bekanntgabe kann auch nicht auf § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG gestützt werden. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG erstellt das LfV zur Aufklärung der Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich einen Bericht über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 HVSG oder tatsächliche Anhaltspunkte hierfür (sog. „Verfassungsschutzbericht“). Der Bericht wird von dem für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium herausgegeben und auf der Internetseite des LfV für fünf Jahre bereitgestellt ( § 2 Abs. 1 Satz 5 HVSG ). Auch diese Vorschrift weist die Öffentlichkeitsarbeit in Fragen des Verfassungsschutzes grundsätzlich dem LfV zu. Dem HMdIS kommt allein die Funktion des Herausgebers der jährlichen Verfassungsschutzberichte und anderer Berichte zu. Selbst wenn
der Herausgeberfunktion auch das Recht verbunden wäre, den Verfassungsschutzbericht vorzustellen – tatsächlich entspricht es einer jahrelangen Praxis, dass der Hessische Innenminister und der Präsident des LfV gemeinsam
dem Bericht vor die Presse treten –, können die Rechte der Aufsichtsbehörde (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 HVSG ) in Bezug auf den Bürger nicht größer sein als die der nachgeordneten Behörde. Schon für das LfV bietet § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG keine Ermächtigungsgrundlage. Die Vorschrift verdeutlicht durch die Wörter „mindestens einmal jährlich“, dass das LfV neben dem jährlich erscheinenden Verfassungsschutzbericht auch andere Berichte in unregelmäßiger Erscheinungsform erstellen und verbreiten darf. So ist dies in den letzten Jahren
den Broschüren „Salafismus: Extremistische Bestrebungen in Hessen“ (Januar 2019), „Kennzeichen und Symbole der Rechtsextremisten“ (Mai 2020), „Die ‚Neue Rechte’ – Eine Gefahr für die Demokratie (März 2022) geschehen. Die Frage, ob § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG die Öffentlichkeitsarbeit, wie Satz 5 indiziert, auf Schriftpublikationen beschränkt, aber die mündliche Erläuterung eines vorgestellten Berichts einschließt, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Einordnung der Antragstellerin durch das LfV stellte sich nicht als mündliche Erläuterung der Schriftfassung des Berichts, sondern als eigenständige – völlig neue – Verlautbarung dar, da die Antragstellerin im Verfassungsschutzbericht 2021 nicht als Beobachtungsobjekt aufgeführt war. Der Bericht führt im Gegenteil aus, dass die Antragstellerin im Berichtszeitraum nicht vom LfV beobachtet worden sei (Verfassungsschutzbericht Hessen 2021, S. 97). Auch wenn die Aufklärung der Öffentlichkeit ausweislich der Gesetzesbegründung, die bei der Auslegung der Norm heranzuziehen ist, den Kernauftrag des Landesamtes darstellt (LT-Drs. 19/5412, S. 46), ergibt sich aus diesen nach der amtlichen Überschrift des § 2 HVSG als Aufgabenzuweisungsnorm ausgestalteten Vorschriften keine Befugnis für die Bekanntgabe der Beobachtung der Antragstellerin am 05.09.2022 durch die Veröffentlichung auf der Internetseite des HMdIS. Schließlich kann auch § 2 Abs. 1 Satz 3 HVSG nicht als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift hat das LfV auch die Aufgabe, den in § 2 Abs. 2 HVSG genannten Bestrebungen und Tätigkeiten durch Information, Aufklärung und Beratung entgegenzuwirken und vorzubeugen (Prävention). Auch diese Vorschrift betrifft nicht das HMdIS, sondern das LfV. In der Sache regelt die Vorschrift nicht die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit des Amtes und gibt auch – anders als § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG – keine Befugnis zu bestimmten Maßnahmen
Eingriffscharakter. Ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung ist
Präventionsarbeit Aufklärungsarbeit in Form von Podiumsveranstaltungen, Lehrerfortbildungen oder durch Besuche in Schulen gemeint. Auch ein zielgerichtetes Tätigwerden zum Verhindern des Ausbreitens extremistischer oder terroristischer Bedrohungen durch Gespräche
und Kontakten zu gesellschaftlichen Gruppen und Gremien fällt unter diese Vorschrift (Hess. LT-Drs. 19/5412, S. 29). Eine Ermächtigungsgrundlage zur Bekanntgabe der verfassungsschutzrechtlichen Einordnung eines bestimmten Beobachtungsobjektes ergibt sich hieraus nicht Eine § 16 Abs. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) vergleichbare Vorschrift, wonach das Bundesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten, soweit hinreichend gewichtige Anhaltspunkte hierfür vorliegen, sowie über präventiven Wirtschaftsschutz informiert – auch außerhalb seiner periodischen oder adhoc-Schriftpublikationen, die gesondert in § 16 Abs. 2 BVerfSchG erwähnt werden – und damit auch kurzfristig verbreitete Presseverlautbarungen erlaubt, fehlt im HVSG. Auch im Bundesrecht kommt dieses Unterrichtungsrecht im Übrigen zunächst dem Bundesamt für Verfassungsschutz und nicht dem Bundesinnenministerium zu. Da im hessischen Landesrecht eine vergleichbare Ermächtigungsgrundlage nicht vorhanden ist, sind gerichtliche Entscheidungen zur Aufklärung der Öffentlichkeit außerhalb von Verfassungsschutzberichten (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 22.10.2015 – 10 B 15.1609 –, juris, zu Art. 15 Satz 1 BayVSG vom 10.04.1997 und VG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2021 – 20 K 5100/19 –, juris, zu § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 5 Abs. 7 Satz 1 VSG NRW vom 20.12.1994) nicht auf die Rechtslage in Hessen übertragbar. Wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Notwendigkeit, zu öffentlichen Äußerungen über verfassungsfeindliche oder -widrige Bestrebungen spezialgesetzlich ermächtigt zu sein, ist ein Analogieschluss zu den § § 2 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 HVSG ebenso wenig wie ein Rückgriff auf die allgemeine behördliche Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit zulässig. Es besteht auch die erforderliche Wiederholungsgefahr. Der Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt insbesondere voraus, dass die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Dass weitere Eingriffe drohen, ist regelmäßig anzunehmen, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat. Denn im Regelfall wird die Behörde ihre Maßnahmen für rechtmäßig halten und keinen Anlass sehen, von diesen Abstand zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 7 C 20.04 -, juris, Rn. 34). Hier hat die Veröffentlichung der Pressemitteilung bereits in der Vergangenheit stattgefunden. Es ist
hin im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts davon auszugehen, dass das HMdIS auch in Zukunft weiter an der Veröffentlichung und Verbreitung festhalten wird – unabhängig davon, dass die Pressemitteilung zwischenzeitlich von der Internetseite des HMdIS entfernt wurde.
dem heutigen Beschluss, sodass eine Wiedereinstellung der Nachricht zu befürchten ist. Es ist auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter 2. a) ergibt, besteht für die Veröffentlichung der Beobachtung der Antragstellerin keine Rechtsgrundlage.
teilungen an die Öffentlichkeit über diesen Vorgang sind zu unterlassen. Eine Wiedereinstellung der ursprünglichen Pressemitteilung hat zu unterbleiben. c) Soweit die Antragstellerin
den Anträgen zu 5) und zu 6) die Berichtigung der gerügten Berichterstattung begehrt, ist Anspruchsgrundlage der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Er verpflichtet zur Herstellung des früheren Zustands und setzt voraus, dass durch hoheitlichen Eingriff in ein subjektivöffentliches Recht aus einfachgesetzlichen Vorschriften oder Grundrechten ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde, der fortdauert (Hess. VGH, Beschl. v. 03.03.2021 – 7 B 190/21 –, Rn. 22 , juris). Die Anträge zu 5) und 6) sind in dem gemäß Nr. 4 des Tenors ersichtlichen Umfang begründet. Nach den obigen Ausführungen unter 2.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.