(789); VGH Kassel, Beschl. v. 29.03.1993 – 5 UE 512/92 , Rn. 6 , Juris; Kopp/Schenke , VwGO,
- Aufl. § 161, Rn. 16). Das erledigende Ereignis ist ein nach Klageerhebung eintretendes außerprozessuales Geschehen, welches dem Klagebegehren die Grundlage entzieht (BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 – 7 C 19/02, Rn. 21, Juris). Dies ist vorliegend die erfolgte Einbürgerung des Klägers. Die Klage war entgegen der Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 11.03.2024 zunächst nicht begründet. Sie wäre begründet gewesen, wenn dem Kläger ein Anspruch auf Einbürgerung zugestanden hätte (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dies ist allerdings offensichtlich nicht der Fall gewesen. Auch der Beschlussbegründung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs lassen sich keinerlei Ausführungen entnehmen, die auf eine Begründetheit der Klage schließen könnten. Dies ist erstaunlich, weil das hiesige Gericht mit Prozesskostenhilfebeschluss vom 10.01.2024 ausführlich unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen des Identitätsnachweises begründet hat, weswegen die Identität des Klägers noch nicht nachgewiesen war und damit gerade kein Anspruch des Klägers besteht. In dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wird lediglich auf den Seiten 3 und 4 ausgeführt, dass die Untätigkeitsklage zulässig sei, wobei auch diese Ausführungen unvollständig sind, weil nicht auf ein etwaiges Einverständnis des Klägers eingegangen wird. Soweit auf Seite 4 des Beschlusses ausgeführt wird, es lasse sich nicht entnehmen, dass die Untere Verwaltungsbehörde oder der Beklagte selbst Zweifel an der Identität des Klägers gehabt hätten, dürfte sich auch dies auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beziehen, zumal sich nicht erschließt, welches Tatbestandsmerkmal welcher Anspruchsgrundlage damit einschlägig sein sollte. Zwar war die Klage dann in maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet. Allerdings führt dies vorliegend dazu, dass nach der Wertung des § 156 VwGO die Kosten dem Kläger aufzuerlegen sind. Denn der Beklagte kam dem Begehren des Klägers letztendlich nach, indem er ihn einbürgerte. Es existiert auch keine prozessuale Regel, wonach im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO der Behörde stets die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sein sollen, wenn diese dem Begehr des Klägers freiwillig nachgekommen ist (vgl. NK-VwGO/ Neumann / Schaks VwGO,
- Auflage, § 161 Rn. 100). Vielmehr sind auch immer die konkreten Beweggründe der Behörde zu berücksichtigen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 26.07.2011 - 10 S 1368/10, Rn. 2, Juris). Erfolgt beispielsweise die Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsaktes als Reaktion auf eine geänderte Sach- oder Rechtslage, ist gerade nicht von einer freiwilligen Aufgabe des Rechtsstandpunktes auszugehen (VGH Mannheim, a. a. O.). Vorliegend hat der Beklagte mit der Einbürgerung des Klägers lediglich auf eine von diesem herbeigeführte Änderung der Sachlage reagiert, nachdem der Kläger auf Anforderung des Beklagten vom 09.11.2023 die noch fehlenden Unterlagen für die Bearbeitung seines Antrages (insbesondere den Identitätsnachweis) vorgelegt hatte. Zuvor hatte er dem Kläger auch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, weil der Kläger seine Klage zu früh erhoben hatte (s. o.). Der Beklagte hat auch „sofort“ (vgl. § 156 VwGO) gehandelt. Ein sofortiges Handeln liegt vor, wenn es in der ersten sachlichen Äußerung zur Klage geschieht, ohne also zuvor in der Sache erwidert wird, etwa der Klageanspruch oder die Prozessvoraussetzungen bestritten werden oder ohne dass das das Gericht schon eine dem Beklagten ungünstige Rechtsauffassung geäußert hat (OVG Lüneburg, Beschl. v.
- Februar 2021 - 13 FEK 388/20, Rdnr. 5, Juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 07.02.2024 - 4 P 6/23 EK, Rdnr. 33, Juris, m. w. N.). Dabei ist dem Beklagten zur Prüfung des geltend gemachten Anspruchs eine angemessene Frist zu lassen (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 07.02.2024 - 4 P 6/23 EK, Rdnr. 33, Juris). Zwar hat er zunächst mit Schriftsatz vom 27.11.2023 Klageabweisung beantragt, weswegen ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 156 VwGO eigentlich ausgeschlossen ist. Allerdings legte der Kläger die fehlenden Dokumente erst am 05.12.2023 vor (Bl. 39 PKH-Heft). Der Beklagte ließ sodann innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist die erforderlichen Sicherheitsabfragen aktualisieren und daraufhin den Kläger am 24.02.2024 einbürgern. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2013, Beilage 2, S. 57), der unter Ziffer 42.1 für eine Einbürgerung den doppelten Auffangwert pro Person vorsieht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000491