gehend BSG Kassel, B 5 R 64/23 B Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
lass des am
zahlung aus einer ab dem
lasspflegschaft für die unbekannten Erben an. Laut telefonischer Auskunft des
lasspflegers gegenüber der Beklagten vom
lass des Erblassers auf, den Betrag in Höhe von 857,93 € an ihn auszuzahlen. Mit Schreiben vom
Diesem stehe aber gemäß § 58 Satz 2 SGB I ein Rentenanspruch nicht zu. Am
O) waren Forderungen in Höhe einer Gesamtsumme von 18.028,45 € angemeldet. Mit Gerichtsbescheid vom 24. März 2020 wies das Sozialgericht die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 857,93 €. Die geltend gemachte Forderung falle zwar in die
lassinsolvenzmasse. Da aber nicht feststehe, dass der Fiskus nicht Erbe des verstorbenen Versicherten geworden sei, könne der Kläger von der Beklagte die Erfüllung dieser Forderung aufgrund der Regelung des § 58 Satz 2 SGB I nicht verlangen. Eine Forderung könne nur insoweit zum
lass und damit zur Insolvenzmasse gehören, wie sie tatsächlich bestehe. Eine Forderung, die dauerhaft nicht durchgesetzt werden könne (aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Regelung) gehöre zwar zum
lass und damit zur Insolvenzmasse, könne aber nicht durchgesetzt werden. Vorliegend sei nicht sicher ausgeschlossen, dass der Fiskus gemäß § 1936 BGB Erbe des verstorbenen Versicherten geworden sei. Solange der Fiskus als Erbe in Betracht komme, bestehe die Möglichkeit, dass dieser als Erbe
Satz 2 SGB I die Erfüllung der Forderung von der Beklagten nicht verlangen und damit auch der Kläger als
lassinsolvenzverwalter die Erfüllung der Forderung von der Beklagten nicht verlangen könne. Die bloße Möglichkeit eines natürlichen Erben genüge nicht, um dem Insolvenzverwalter das Recht zuzubilligen, die fälligen Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Für den Fall einer
lasspflegschaft habe dies das Bundessozialgericht (BSG) bereits mehrfach entschieden. Diese Rechtsprechung sei auf einen
lassinsolvenzverwalter übertragbar. Ein
lasspfleger könne Rentenansprüche solange nicht geltend machen, bis ausgeschlossen sei, dass der Fiskus Erbe geworden ist, da der Gesetzgeber durch die Regelung des § 58 Satz 2 SGB I den Fiskus als Erben generell von der Geltendmachung von rückständigen Rentenansprüche ausgeschlossen habe. Dies habe zur Folge, dass Ansprüche, soweit der Fiskus Erbe sei, für den
lass ohne Wert seien und auch nicht dazu dienen könnten, die
lassgläubiger zu befriedigen. Würde man einen Anspruch des
lassinsolvenzverwalters auf Zahlung der rückständigen Rentenansprüche anerkennen, ohne dass ausgeschlossen sei, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe geworden sei, wären diese Rentenansprüche für den
lass von Wert und würden dazu dienen, die
lassgläubiger zu befriedigen. Es sei jedoch kein Grund erkennbar, warum
lassgläubiger im Falle einer
lassinsolvenz gegenüber
lassgläubigern außerhalb des
lassinsolvenzverfahrens bessergestellt werden sollten. Der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch bestehe mangels Hauptforderung nicht. Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am
lassinsolvenzmasse zu. Die Vorschrift des § 58 Satz 2 SGB I greife nicht. Eine positive Feststellung des Fiskuserbrechts sei nicht erfolgt. Die Suche
Erben höherer Ordnungen sei mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Es reiche aber nicht aus, dass „nicht sicher ausgeschlossen“ werden könne, dass der Fiskus eventuell Erbe geworden sei. Denn die Vorschrift des § 58 SGB I sei als Ausnahmeregelung restriktiv und nicht extensiv auszulegen.
Sinn und Zweck des § 58 Satz 2 SGB I sollten Zahlungen zwischen verschiedenen öffentlichen Haushalten vermieden werden. Diese Gefahr bestehe nicht, da der Fiskus nicht Erbe geworden sei, er also rein faktisch an der Rückzahlung nicht partizipieren könne. Die Insolvenzmasse umfasse ein Betrag, der voraussichtlich gerade so ausreichen werde, die Verfahrenskosten gemäß § 55 InsO zu tragen. Angesichts der angemeldeten und festgestellten Forderungen zur Insolvenztabelle käme es selbst bei Feststellung des Fiskuserbrechts nicht zu einer Partizipation des Fiskus, da es zunächst zu einer vollständigen Befriedigung der Masseverbindlichkeiten
O, derer
O sowie aller Rangklassen der
lassgläubiger käme. Ein Überschuss, der gemäß § 199 InsO an den Fiskuserben auszukehren wäre, sei in dieser Konstellation ausgeschlossen. Der Fiskus würde unter keinen Umständen an der Rentennachzahlung partizipieren. Für § 58 SGB I sei nicht relevant, ob es zu einer Besserstellung der
lassgläubiger komme, da die Norm lediglich öffentliche Belange im Blick habe. Der
lassinsolvenzverwalter sei nicht mit dem
lasspfleger zu vergleichen, da er als Partei kraft Amtes eigene Ansprüche geltend mache, während der
lasspfleger die Ansprüche der unbekannten Erben geltend mache. Die entsprechende Rechtsprechung des BSG sei nicht übertragbar. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
lasspfleger sei auf den
lassinsolvenzverwalter übertragbar. Bei den bestehenden Unterschieden sei ihnen gemein, dass weder der eine noch der andere Ansprüche geltend machen könne, die niemals Bestandteil des Vermögens und der Insolvenzmasse geworden seien. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werde die Erbmasse nicht erweitert. Laut telefonischer Auskunft des
lasspflegers gegenüber dem Senat vom 19. Januar 2023 habe der Erblasser zwei Kinder mit Enkeln hinterlassen, jedoch hätten sowohl die Kinder als auch jeweils die Enkel das Erbe ausgeschlagen.
seiner Kenntnis gebe es keine weiteren lebenden Verwandten. Der Erblasser habe zum Zeitpunkt seines Todes alleine und von seiner Lebensgefährtin getrennt gelebt. Er habe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes mit einer der in § 56 Abs. 1 SGB I genannten Personen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder eine Person ihm wesentlich unterhalten worden ist. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die statthafte Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG). Der Kläger ist als
lassinsolvenzverwalter kraft Amtes prozessführungsbefugt, denn mit Eröffnung des
lassinsolvenzverfahrens hat der Erbe bezüglich der zum
lass gehörenden Forderungen - hier dem Anspruch auf die Rentennachzahlung - die aktive Prozessführungsbefugnis an den Insolvenzverwalter verloren (Klinck in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB,
lassinsolvenzverwalter die Auszahlung des Rentennachzahlungsanspruchs nicht verlangen. Ursprünglich stand der Anspruch entsprechend des Rentenbescheids vom 17. März 2015 dem Erblasser zu. Der Anspruch ist nicht
SGB I auf einen Sonderrechtsnachfolger übergegangen.
1 Satz 1 SGB I stehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tod des Berechtigten
einander
zahlungen für rückständige laufende Leistungen werden nicht dadurch zu einer einmaligen Leistung, dass sie in einem Betrag geleistet werden (Groth in Schlegel/Voelzke, jurisPK, 3. Aufl., § 58 SGB I, Rn. 13 m.w.N.). Der Anspruch auf Rentennachzahlung war
§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI als laufende Geldleistung der gesetzlichen Rentenversicherung am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, hier jeweils am Ende der Monate Mai bis Juli 2014.
dem Ergebnis der Sachverhaltsermittlungen des Senats hat der Erblasser keinen Sonderrechtsnachfolger. Der Erblasser hat
Auskunft des
lasspflegers zum Zeitpunkt seines Todes weder mit einem der § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB I genannten Personen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt noch wurde eine dieser Personen von ihm wesentlich unterhalten. Der Anspruch auf Rentennachzahlung ist auch nicht
Satz 2 SGB I erloschen, da zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Rentennachzahlung zwar noch nicht durch die Beklagte festgestellt worden war, bezüglich der Rentenzahlung jedoch ein Verwaltungsverfahren anhängig war.
Satz 1 SGB I bleibt es für den fälligen Anspruch auf Geldleistung bei der Vererbung
den Vorschriften des BGB. Der vererbliche Sozialleistungsanspruch wird Teil des
lasses (Groth in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I,
BGB auf seine gesetzlichen Erben über, hier seine Kinder als gesetzliche Erben erster Ordnung (§ 1924 Abs. 1 BGB).
dem die Kinder des Erblassers die Erbschaft jeweils
1, 1953 Abs. 1 BGB ausgeschlagen haben, gilt der Anfall der Erbschaft an sie als nicht erfolgt. Die Erbschaft fiel damit
2 BGB demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn die Ausschlagenden zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätten. Der Anfall gilt mit dem Erbfall erfolgt. Die damit in Betracht kommenden Enkel des Erblassers als gesetzliche Erben erster Ordnung (§ 1924 Abs. 3 BGB) haben das Erbe ebenfalls ausgeschlagen. Da das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau des Erblassers
BGB infolge der Ehescheidung nicht mehr in Betracht kommt, gibt es keine weiteren - zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bekannten - Verwandten, Ehegatten oder Lebenspartner des Erblassers als gesetzliche Erben. Gesetzliche Erben höherer Ordnung konnten bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder durch
lassgericht noch durch den
lasspfleger oder den Kläger ermittelt werden. Dabei ist zu beachten, dass von Amts wegen keine weitreichenden Ermittlungen geboten sind, wenn der
lass - wie im vorliegenden Fall - wertlos oder überschuldet ist (vgl. Mešina in Staudinger, BGB, Stand April 2021, § 1964, Rn. 5 m.w.N.). Der Senat sieht ebenfalls keine Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen in dieser Richtung. Das
lassgericht hat bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Berufungsverfahren ein Fiskalerbrecht
Die Feststellung des Fiskalerbrechts begründet
2 BGB eine widerlegbare Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe ist. Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichen Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen, § 1942 Abs. 2 BGB. Auf die Feststellung des Fiskalerbrechts darf das
lassgericht auch im Fall eines überschuldeten oder wertlosen
lasses nicht verzichten (vgl. OLG München, Beschluss vom
dem Tod des Erblassers am
lass des Erblassers bestellt. Mit Eröffnung des
lassinsolvenzverfahrens (§§ 315 ff. Insolvenzordnung <InsO>) ging die Verfügungsgewalt über den
lass als Sondervermögen mit Wirkung ex nunc vom Erben auf den Kläger über, § 80 Abs. 1 InsO. Der
lassinsolvenzverwalter vertritt dabei im Rahmen seiner Amtsführung insbesondere die Interessen der Gläubiger. Insoweit unterscheidet sich die Situation von der in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärten Frage der Anwendbarkeit des § 58 Satz 2 SGB I bei Geltendmachung von Rentennachzahlungsansprüchen durch einen
lasspfleger, der als Vertreter die Forderung
BGB zur Sicherung und Erhaltung des
lasses für den unbekannten Erben geltend macht (vgl. BSG, Urteil vom
lassinsolvenzverfahrens von der erbrechtlichen Ausgangslage bewirkt, dass der Kläger die Verfügungsgewalt über den Anspruch in der Form erlangt, wie sie sich
dem Erbfall dargestellt hat. Ebenso wie im Falle des
lasspflegers (vgl. BSG, Urteil vom
lassinsolvenzverwalter voraus, dass der tatsächliche Erbe diesen Anspruch geltend machen kann. Denn auch im Falle des
lassinsolvenzverwalters gehen die aus dem
lass als Sondervermögen geltend gemachten Rechte nicht über den Umfang des dem Erben zustehenden
lasses hinaus. Einwendungen und Einreden, die gegen ein Zahlungsverlangen des Erben - gegebenenfalls gegenüber dem Fiskus - bestanden, bestehen auch gegenüber dem
lassinsolvenzverwalter. Der Geltendmachung der Rentennachzahlung durch den Kläger steht § 58 Satz 2 SGB I entgegen.
Satz 2 SGB I kann der Fiskus als gesetzlicher Erbe fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht geltend machen. Der
lasszugehörige Geldleistungsanspruch - hier der Rentennachzahlungsanspruch - wandelt sich in eine Naturalobligation (BSG, Urteil vom
der Rechtsprechung des BSG hat der Gesetzgeber mit § 58 Satz 2 SGB I den Fiskus als Erben generell von der Geltendmachung rückständiger Rentenansprüche ausgeschlossen (so für die Geltendmachung durch einen
lasspfleger BSG, Urteil vom 18. September 2019, L 16 R 74/18). Der Kläger als
lassinsolvenzverwalter kann die Auszahlung der Rentennachzahlung nicht verlangen. Solange der Fiskus als Erbe in Betracht kommt, besteht die Möglichkeit, dass der Erbe
Zwar besteht ebenso die Möglichkeit, dass ein natürlicher Erbe vorhanden ist, dem gegenüber die Erfüllung der Leistung nicht verweigert werden könnte. Diese bloße Möglichkeit genügt aber nicht, um dem
lassinsolvenzverwalter (ebenso wie dem
lasspfleger) das Recht zuzubilligen, die fälligen Ansprüche geltend zu machen. Steht nicht fest, dass der Erbe die Erfüllung der Forderung verlangen kann, so kann auch das Recht auf Geltendmachung durch den
lassinsolvenzverwalter, der über den
lass verfügt, nicht festgestellt werden. Der Senat sieht nicht die Notwendigkeit einer teleologischen Reduktion des § 58 Satz 2 SGB I, d.h. einer Auslegung, die zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs einer Norm gegenüber ihrem Wortlaut führt, für den Fall, dass der vom
lassinsolvenzverwalter geltend gemachte Anspruch auf die Geldleistung aufgrund der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen der Gläubiger voraussichtlich nicht zu einer Auszahlung an den Fiskus führen wird. Sinn und Zweck des § 58 Satz 2 SGB I ist die Vermeidung von Zahlungen zwischen verschiedenen öffentlichen Haushalten (so die Gesetzesmaterialien, BT-Drs. 7/868, S. 33). Darüber hinaus dient die Vorschrift auch dem Zweck, noch nicht ausgezahlte Rentenbeträge dem Versicherungsträger zu belassen (BSG, Urteil vom
lassinsolvenzverwalters und der Insolvenzgläubiger hinzutreten. Der Gesetzgeber hat den Interessen Dritter bereits durch die in § 58 Satz 2 SGB I statuierte Rechtsfolge der Umwandlung des Anspruchs in eine Naturalobligation Rechnung getragen. Anders als bei einem Erlöschen des Anspruchs bleiben eventuell bestehende Rechte Dritter aus den Ansprüchen erhalten. Sofern der Fiskus rückständige Rentenansprüche nicht geltend machen kann und dadurch
lassgläubiger mit ihren Forderungen ausfallen, ist dies Folge der vom Gesetzgeber gewählten Konstruktion. Der Gesetzgeber hat das Erbrecht des Fiskus nicht in der Weise eingeschränkt, dass er nur für den Fall, dass der
lass auch ohne die Rentenzahlung zur Befriedigung von
lassgläubigern ausreicht, von der Geltendmachung der Rentenansprüche ausgeschlossen ist (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 13. September 1994, 5 RJ 44/93). Es stellt auch keine besondere Härte dar, wenn durch den Tod des Erblassers Sozialleistungsansprüche dem Zugriff potentieller Gläubiger entzogen werden. Denn bereits
der Systematik der §§ 56 ff. SGB I können Sozialleistungsansprüche dem
lass zugunsten von Sonderrechtsnachfolgern im Sinne des § 56 SGB I entzogen werden oder
Nichts Anderes gilt bei Anwendbarkeit des § 58 Satz 2 SGB I für den Fall des Fiskus als gesetzlichen Erben. Mangels durchsetzbarer Hauptforderung sind auch keine Zinsansprüche des Klägers entstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Weder der Kläger als
lassinsolvenzverwalter noch die Beklagte gehören zu dem in § 183 SGG privilegierten Personenkreis und es handelt sich nicht um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens, so dass
GO entsprechend anzuwenden sind. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung betrifft das Verfahren insgesamt einschließlich des erstinstanzlichen Verfahrens (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 197a Rn. 12). Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Die Streitwertfeststellung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52, Abs. 1, 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000493
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.