49). Hieraus folge zwar nicht in jedem Fall, dass eine Geldleistung genau beziffert werden müsse. Jedoch müsse dennoch das Bestimmtheitsgebot beachtet werden. Eingehalten sei das Bestimmtheitsgebot nur, wenn ein der Tenorierung zugänglicher Gegenstand beantragt werde, denn die Anträge seien das Spiegelbild des Tenors (jurisPK-ERV/Hofmann Band 3, 1. Aufl., § 92
(Stand: 15.12.2021), Rn. 18; BeckOGK/Jaritz, 1.2.2022,
39). Hierzu könne es grundsätzlich ausreichend sein, dass – wie hier – eine Verurteilung dem Grunde nach beantragt werde oder dass – dies sei hier nicht geschehen – jedenfalls eine ungefähre Höhe angegeben werde, weil dann ein sachdienlicher Inhalt durch Auslegung ermittelbar sei (Föllmer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
, 1. Aufl., § 92
(Stand: 07.12.2021), Rn. 36; BeckOGK/Jaritz, 1.2.2022,
41). Vorliegend sei dem Bestimmtheitsgebot durch Beantragung einer Verurteilung dem Grunde nach nicht genügt. Der Anspruch der Kläger dem Grunde nach stehe nicht im Streit. Lediglich die Höhe der zu übernehmenden Leistungen sei zwischen den Beteiligten umstritten. Für ein Grundurteil bestehe deshalb bereits kein Rechtsschutzbedürfnis. Eine ungefähre Größenordnung für den gerichtlich über den bewilligten Betrag hinaus geltend gemachten Anspruch hätten die Kläger nicht benannt. Der Vortrag der Klägervertreterin, es komme für die Renovierung auf das Volumen der Räume („cbm“) an, widerspreche bereits einfachsten mathematischen Grundsätzen, weil selbstverständlich nur die Wände und die Decke eines Raumes – und damit Flächen – zu renovieren seien, keine Rauminhalte – diese bestünden selbstredend aus Luft und seien damit einer Renovierung nicht zugänglich. Aus diesem Vortrag könne deshalb eine Größenordnung nicht hergeleitet werden. Welcher Betrag über die bereits bewilligten 88,40 Euro hinaus beantragt werde, sei daher trotz der mehrfachen Nachfragen des Gerichts nicht ermittelbar und auch durch Auslegung nicht feststellbar. Da die Kläger offenkundig die Wohnung bereits renoviert hätten, wäre der Betrag bezifferbar gewesen. Die Kammer gehe davon aus, dass die Berufung das zulässige Rechtsmittel sei, weil die Klägervertreterin auch auf Nachfrage der Kammer explizit daran festhalte, keinen bezifferten Geldbetrag, sondern insbesondere ein Grundurteil zu beantragen (vgl. Breitkreuz/Fichte/Schreiber,
, § 144 Rn. 10). Für eine Schätzung des Werts des Beschwerdegegenstands (§ 3 Zivilprozessordnung – ZPO; vgl. BeckOK SozR/Jungeblut, 64. Ed. 1.3.2022,
22) in Form einer „Pauschale“ fehlten der Kammer Anhaltspunkte für das Klägerbegehren. Mit der bewilligten Pauschale des Beklagten bestehe offenkundig kein Einverständnis. Anhaltspunkte, wie eine Pauschale anderweitig berechnet werden könnte, habe die Kammer von Seiten der Kläger auch auf Nachfrage nicht erhalten. Hier könne aufgrund des Festhaltens der Klägervertreterin an der Berechnung nach dem Volumen allerdings von einer vervielfachten Größenordnung des von dem Beklagten zugrunde gelegten Flächenmaßes ausgegangen werden. Bei einer Wohnfläche von 60 m² und einer Standardraumhöhe von 2,40 m hätte die Wohnung ein Volumen von 144 m³. Entsprechend höher als die bewilligte Pauschale dürfte daher auch die Größenordnung der wohl verfolgten, nicht bezifferten Klageforderung sein. Die Kläger haben gegen den ihnen laut Empfangsbekenntnis der Prozessbevollmächtigten am 9. Mai 2022 zugestellten Gerichtsbescheid am 1. Juni 2022 wiederum anwaltlich vertreten Berufung beim Sozialgericht Darmstadt eingelegt und wie folgt vorgetragen: „Das Gericht hat zu Unrecht die Klage vollumfänglich abgewiesen, so dass die Anträge weiter verfolgt werden. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid liegen bereits nicht vor. Das Gericht hat seine Untersuchungspflicht verletzt. Soweit das Gericht der Ansicht ist, dass nicht klar sei wie hoch die Renovierungskosten seien verletzt es damit objektiv seine Untersuchungspflichten nach
und verkennt auch willkürlich, dass der Beklagte von Amts wegen ermitteln muss, sollte das Gericht der Ansicht sein, dass der Beklagte hiergegen verstoßen hat, dann hat das Gericht üblicherweise dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen oder was sagt die Rechtsprechung hierzu konkret ? Entgegen der Behauptung des Gerichts auf S.6ff. des Urteils stehen den Klägern höhere Leistungen zu und dies ist dem Gericht und dem Beklagte leicht berechenbar, da hierzu alles vorliegt durch Hausbesuch. Das Gericht trägt selbst vor dass Quittungen von EUR 146,73 bereits eingereicht sind, also dem Gericht bekannt ist und den Beklagten, da dies dennoch übergangen wird, zeigt dass Willkür vorliegt. Beweis: Akteninhalt. Das Gericht verkennt wesentliches, anderenfalls hätte er höhere Leistungen und eine Nachzahlung an die Kläger zuerkannt. Denn mit EUR 88,40 lässt sich die Wohnung nicht renovieren wie jedem nach allgemeiner Lebenserfahrung bekannt ist. Beweis: Akteninhalt. Soweit das Gericht die Klage vollumfänglich abweist, da es meint, dass es für ein Grundurteil kein Rechtsschutzbedürfnis gäbe, ist dies überraschend und objektiv willkürlich und objektiv unsachlich da es selbst die Raumgröße und was in welchem Raum benötigt wird selbst angibt auf S. 2 des Gerichtsbescheides und dass Quittungen über EUR 146,73 eingereicht wurden. Bereits die Begründung des Gerichts zu cbm Raum auf S. 7 des Gerichtsbescheides lässt darauf schließen, dass das Gericht kurzen Prozess machen will und bereits negativ voreingenommen ist. Denn Wände und Decken sind für benötigtes Material leicht berechenbar und bekannt und dies hat der Odw. nicht gemacht. Hätte das Gericht gemäß
die angefochtenen Bescheide auf Rechtmäßigkeit untersucht, hätte es dies erkannt, denn EUR 8,40 für Wandfarbe, EUR 32,- für Tapete ist denklogisch allgemein bekannt nicht ausreichend für eine Wohnung nach allgemeiner Lebenserfahrung. Beweis: angefochtene Bescheide. Das Gericht hat trotz Kenntnis nicht einmal EUR 146,73 dem Beklagten zur Zahlung auferlegt, obwohl das Gericht nach
nicht an Anträge etc. gebunden ist, so dass objektive Willkür des Gerichts vorliegt in dem es die Klage vollumfänglich abweist. Nach alledem ist die Berufung begründet.“ Die Prozessbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom
bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
, 2. Aufl., § 144
(Stand: 21.11.2023) Rn. 19, 33; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt,
,3. Aufl., § 144
Rn. 10 zur Untätigkeitsklage). Betrifft der Rechtsstreit auf der Grundlage des zu erlassenden Verwaltungsaktes Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von 750,- Euro nicht übersteigen, unterliegt auch die auf ein Grundurteil gerichtete Klage der Berufungsbeschränkung des § 144
. Die anwaltliche Prozessbevollmächtigte der Kläger hat einen bezifferten Geldbetrag als Klageziel nicht genannt. Allerdings kann ein Anspruch auf Renovierungskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II (vgl. zur Anspruchsgrundlage BSG, Urteil vom
erforderlichen Wert der Beschwer. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr in Streit (§ 144 Abs. 1 S. 2
). Das Sozialgericht hat die Berufung auch weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Es hat die Berufung auch nicht dadurch zugelassen, dass es in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung die Berufung als gegebenes Rechtsmittel bezeichnet hat. Dies stellt keine Entscheidung über die Zulassung dar, sondern ist eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung. Diese ist für das Landessozialgericht nicht bindend (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2004, B 11 AL 53/03 R, juris Rn. 12). Gerade weil das Sozialgericht mitgeteilt hat, dass es davon ausgehe, dass die Berufung das zulässige Rechtsmittel sei, hat es die Berufung nicht zugelassen, denn bei Zulässigkeit der Berufung kraft Gesetzes scheidet eine Zulassung aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
. Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2
liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000496
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