Verfahrensgang vorgehend SG Gießen, 5. April 2023, S 6 R 300/19, Urteil Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 5. April 2023 abgeändert. Der Bescheid vom 2
§ 107Nr.
10). Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Leistungsträger, gegen den ein Berechtigter vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, erstattungspflichtig, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Der demnach vorrangige § 103 Abs. 1 SGB X betrifft Fallgestaltungen, in denen der Anspruch auf die erbrachten Sozialleistungen nachträglich entfallen ist. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger hingegen, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (§ 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Ausgehend von dieser Differenzierung ist hinsichtlich des nach § 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht zu leistenden Rentenbetrags der Rentenversicherungsträger nachrangig verpflichteter Leistungsträger im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Es handelt sich nicht um einen von § 103 SGB X erfassten Fall, weil § 93 Abs. 1 SGB VI nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führt, sondern sich hierdurch lediglich die monatlichen Rentenzahlungen mindern. In Anbetracht dessen ist der Erstattungsanspruch auch nicht nach § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X ausgeschlossen. Der Erstattungsanspruch der Beklagten scheitert schließlich auch nicht daran, dass die BGHM selbst geleistet hatte, bevor sie von der Rentenleistung der Beklagten Kenntnis erlangt hat. Vielmehr hat die BGHM die aus der rückwirkenden Erhöhung der Unfallrente des Klägers zum
- Februar 2018 resultierende Nachzahlung in Höhe von insgesamt 2.767,40 € vorerst einbehalten und die Beklage hierüber in Kenntnis gesetzt, verbunden mit der Bitte, einen Erstattungsanspruch nach Zeit und Höhe anzugeben. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 45 SGB X jedoch vor. Der Bescheid vom
- September 2009 konnte nicht nur mit Wirkung für die Zukunft, sondern auch mit Wirkung für die Vergangenheit - ab Rentenbeginn am
- Juli 2009 - zurückgenommen werden, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X erfüllt sind. Zur Überzeugung des Senats beruhte der Rentenbescheid vom
- September 2009 auf Angaben, die der Kläger infolge grober Fahrlässigkeit unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Zunächst ist festzuhalten, dass es vorliegend im Rahmen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X - entgegen den Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung - nicht auf ein grob fahrlässiges Handeln des Knappschaftsältesten als Vertreter ankommt, welches sich der Kläger als Vertretener in entsprechender Anwendung von § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurechnen lassen müsste (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom
- Oktober 1968, 9 RV 418/65, BSGE 28, 258). Denn der Knappschaftsälteste ist anlässlich der Rentenantragstellung am
- Februar 2009 nicht als Vertreter bzw. Bevollmächtigter (§ 13 SGB X) des Klägers aufgetreten. Stattdessen hat er den Kläger beim Ausfüllen des Rentenantragsformulars lediglich unterstützt, was vor allem dadurch deutlich wird, dass der Kläger den Rentenantrag eigenhändig unterschrieben hat. Dementsprechend bedurfte es von vornherein keines Rückgriffs auf ein etwaiges grob fahrlässiges Handeln des Knappschaftsältesten, weil sich der Kläger in eigener Person den Vorwurf gefallen lassen muss, jedenfalls grob fahrlässig gehandelt zu haben. Die von der Beklagten im Rentenbescheid vom
- September 2009 hinsichtlich der „Rentenhöhe“ getroffene Verwaltungsentscheidung beruhte auf Angaben, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Hinsicht unrichtig gemacht hat. Dass die Angabe, keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu beziehen, objektiv unrichtig war, kann mit Blick auf den zum damaligen Zeitpunkt mehr als 40 Jahre andauernden Bezug der Unfallrente von der BGHM nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Hierin liegt ein Verstoß gegen die generell für jeden Empfänger von Sozialleistungen bestehenden Mitwirkungspflichten. Denn wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. In diesem Sinne sind auch die in den Rentenbescheiden vom
- Mai 2009 und
- September 2009 enthaltenen Hinweise zu verstehen, wonach bestimmte Leistungen auch nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze Einfluss auf die Rentenhöhe haben können und der Kläger deshalb verpflichtet ist, der Beklagten den Bezug und jede Veränderung einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich mitzuteilen. Es reicht allerdings nicht aus, dass die Angabe des Klägers objektiv unrichtig war. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X verlangt, dass der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig - also in subjektiver Hinsicht - unrichtige (oder unvollständige) Angaben gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt der in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3,
- Halbsatz SGB X enthaltenen Legaldefinition zufolge vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und wenn das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Urteil vom
- Februar 2001, B 11 AL 21/00 R,
§ 45Nr. 45; BSG, Urteil vom 11. Juni 1987, 7 RAr 105/85, BSGE 62, 32; BSG, Urteil vom 31. August 1976, 7 RAr 112/74, Soz
R 4100 § 152 Nr. 3). Maßgebend hierfür ist die persönliche Einsichtsfähigkeit des Begünstigten, also ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab (vgl. BSG, Urteil vom
- März 2017, B 10 LW 1/15 R, juris Rdnr. 33 m.w.N.). Dabei muss sich die grobe Fahrlässigkeit allein auf die Unrichtigkeit (bzw. Unvollständigkeit) der Angaben beziehen (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom
- Januar 2012, L 5 R 395/10 , juris Rdnr. 60 m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt, dass der Kläger anlässlich der Rentenantragstellung die Angabe, keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu beziehen, grob fahrlässig gemacht hat. Dass der Kläger seinerzeit dem Knappschaftsältesten mitgeteilt haben will, eine Berufsunfähigkeitsrente zu beziehen, weil ihm die Begrifflichkeiten der verschiedenen Versicherungsleistungen nicht geläufig gewesen seien, entlastet ihn nicht, sondern bestätigt vielmehr eindrucksvoll, dass er das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Denn in Abschnitt 12.2 des Antragsformulars wird gerade nicht nach dem Bezug einer konkret zu bezeichnenden Rentenleistung gefragt, sondern nur, ob Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen werden. Diese Frage ist derart klar, eindeutig und unmissverständlich formuliert, dass sich ihr Sinngehalt auch einer in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten unbedarften Person erschließt. Tiefgreifender Gedankengänge oder eines sozialversicherungsrechtlichen Spezialwissens bedarf es hierfür nicht. Der Kläger hätte daher zumindest erkennen müssen, dass der Bezug einer Unfallrente anzugeben war. Überdies hätte sich ihm bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres erschließen müssen, dass es sich bei der von ihm bezogenen Rente um eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung handelt. Denn jene Rente wird von der BGHM - einem Leistungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung - und nicht von einem Rentenversicherungsträger erbracht. Dies musste dem Kläger vor allem auch deshalb klar gewesen sein, weil er im Zeitpunkt der Rentenantragstellung schon seit mehr als 40 Jahren im Leistungsbezug der BGHM stand, während ihm lediglich in den Jahren 1968 und 1969 eine Berufsunfähigkeitsrente von der LVA Hannover gewährt worden war. In Anbetracht dessen erscheint eine Verwechslung beider Rentenleistungen nahezu ausgeschlossen bzw. allenfalls dann denkbar, wenn der Kläger einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt haben sollte. Dass dem Kläger der Bezug einer Unfallrente von der BGHM durchaus bekannt gewesen sein muss, folgt im Übrigen daraus, dass er sich wegen der Erhöhung seiner Unfallrente an eben jene BGHM gewandt hat und nicht an die Beklagte oder einen anderen Rentenversicherungsträger. Der Einwand des Klägers, der ihn bei der Rentenantragstellung unterstützende Knappschaftsälteste hätte darauf hinwirken müssen, dass anderweitig zu berücksichtigende Leistungen angegeben werden, geht ins Leere. Insoweit verkennt der Kläger, dass bei der Rentenantragstellung nicht nur solche Angaben gemacht werden müssen, die bei der Feststellung bzw. Berechnung der Renten zu berücksichtigen sind. Die Bewertung der von einem Antragsteller gemachten Angaben bleibt dem Rentenversicherungsträger vorbehalten. Ein Irrtum über die rechtliche Relevanz der Angaben auf Seiten des Rentenantragstellers ist im Rahmen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X unerheblich und deshalb von vornherein nicht geeignet, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu entkräften. Überdies hätte es sich dem Knappschaftsältesten in Anbetracht der eindeutig formulierten Frage nach dem Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ohne weitere Anhaltspunkte nicht aufdrängen müssen, dass diesbezüglich ein Erläuterungsbedarf des Klägers besteht. Einen entsprechenden Bedarf hatte der Kläger seinerzeit offensichtlich nicht kundgetan. Zumindest geht dies nicht aus der Erklärung des Knappschaftsältesten vom
- Februar 2022 hervor, der deshalb ebenso wenig verpflichtet war, darauf hinzuwirken, dass andere Rentenleistungen anzugeben sind, bzw. explizit beim Kläger nach dem Bezug weiterer Rentenleistungen nachzufragen. Stattdessen war es der Kläger, der den Knappschaftsältesten darauf hingewiesen hatte, dass er - der Knappschaftsälteste - wüsste, dass er - der Kläger - seit dem Jahr 1967 eine „Berufsunfähigkeitsrente“ beziehen würde. Dem war aber offenkundig nicht so. Denn der Knappschaftsälteste hat weiter angegeben, das Rentenantragsformular ohne eigene Vorkenntnisse ausgefüllt und demgemäß die Frage nach dem Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ausschließlich auf der Grundlage der Angaben des Klägers verneint zu haben. Vor diesem Hintergrund stützt die Erklärung des Knappschaftsältesten vom
- Februar 2022 keinesfalls das Vorbringen des Klägers, ihn selber würde an der unrichtigen Angabe zum Bezug einer Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung kein Verschulden treffen. Das Gegenteil ist der Fall. Der Kläger durfte in Anbetracht der aufgezeigten Umstände gerade nicht darauf vertrauen, das Antragsformular ordnungsgemäß ausgefüllt zu haben. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch erläutert hat, die von ihm bezogene Unfallrente gegenüber dem Knappschaftsältesten als „Berufsunfähigkeitsrente“ bezeichnet zu haben, entschuldigt ihn dies nicht einmal ansatzweise. Denn dann hätte er die Frage nach dem Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Rentenantragsformular erst Recht nicht verneinen dürfen, sondern dort in Abschnitt 12 die „Berufsunfähigkeitsrente“ angeben müssen. Im Übrigen kann bei dieser Sachlage keine Rede davon sein, dass der Kläger anlässlich der Rentenantragstellung vom Knappschaftsältesten falsch beraten wurde. Mangels Falschberatung beruft sich der Kläger deshalb auch vergeblich auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Abgesehen davon tritt dieses Rechtsinstitut nur ein, wenn ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§ 14 und § 15 SGB I), nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Rechtsfolgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Urteil vom
- April 2005, B 5 RJ 6/04 R, SozR 4-2600 § 4 Nr. 2). Das Begehren des Klägers, ihm im Ergebnis eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Anrechnung einer gleichzeitig bezogenen Unfallrente zu belassen, verstieße gegen § 93 SGB VI und wäre nicht als rechtmäßiges Verwaltungshandeln anzusehen. In Anbetracht dessen macht der Kläger auch ohne Erfolg geltend, bei seinen Kontakten mit der Beklagten - namentlich im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Altersteilzeit ab
- Juli 2004 - nicht über die Anrechnung seiner Unfallrente in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Das gilt umso mehr, als die Beklagte seinerzeit keine Kenntnis von dem Bezug einer Unfallrente hatte. Insoweit musste sich ihr ein Beratungsbedarf des Klägers nicht aufdrängen, zumal ein entsprechendes Beratungsbegehren des Klägers nicht aktenkundig ist. Der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe ihn nicht auf den Bescheid vom
- Juli 1969 hingewiesen, erweist sich schon deshalb als haltlos, weil er damit die Mitwirkungspflichten aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I in ihr Gegenteil verkehrt. Der Kläger verkennt grundlegend, dass er als Antragsteller alle Tatsachen anzugeben hat, die für die Leistung erheblich sind. Im Übrigen lässt sich dem aktenkundigen Gesamtkontenspiegel lediglich entnehmen, dass der Kläger vom
- Mai 1968 bis
- November 1969 eine Rente bezogen hatte, nicht jedoch, ob hierauf eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung angerechnet worden war. Nähere Kenntnisse über die Regelungsgehalte des im Übrigen von der LVA Hannover erlassenen Bescheides vom
- Juli 1969 hatte die Beklagte offenkundig nicht. Daher erschließt sich dem Senat nicht, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn sich für den Kläger und den Knappschaftsältesten hinsichtlich des Bezugs einer Unfallrente hätte ergeben sollen, sofern die Beklagte auf die Existenz jenes Bescheides hingewiesen hätte. Darüber hinaus ist der Kläger bösgläubig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gewesen. Bösgläubigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt entweder bei einem positiven „Wissen“ oder dann vor, wenn es dem Begünstigten aufgrund der ihm bekannten Umstände zumindest möglich war, die fehlende Übereinstimmung des Verwaltungsakts mit dem geltenden Recht zu erkennen (vgl. Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X,
- Aufl. <Stand:
- Februar 2024>, § 45 Rdnr. 87). Dass der Begünstigte mit der Rechtswidrigkeit lediglich hat rechnen müssen, genügt hingegen nicht. Dabei ist auf die Abschätzung der Rechtsfolgen durch den Betroffenen nach dessen individuellem Verständnishorizont und insoweit auf eine „Parallelwertung in der Laiensphäre“ abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom
- Mai 2009, B 11 AL 10/08 R, SozR 4-4300 § 144 Nr. 19). Auf dieser Ebene besteht die erforderliche Kenntnis, wenn der Begünstigte weiß oder wissen muss, dass ihm die zuerkannte Leistung oder anderweitige Begünstigung so nicht zusteht (vgl. Schütze in: Schütze, SGB X,
- Aufl. 2020, § 45 Rdnr. 65). Daher kann einem Leistungsempfänger immer nur dann grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorgeworfen werden, wenn ihm der Fehler bei seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten aus anderen Gründen geradezu „in die Augen springt“. Das ist der Fall, wenn er aufgrund einfachster und ganz naheliegender Überlegungen sicher die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können (vgl. BSG, Urteil vom
- August 1987, 11a RA 30/86, BSGE 62, 103) oder er das nicht beachtet hat, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 1980, 7 RAr 13/79, SozR 4100 § 152 Nr. 10). Augenfällig im vorstehenden Sinne sind Fehler zunächst, wenn die Begünstigung dem Verfügungssatz nach ohne weitere Überlegungen als unzutreffend erkannt werden kann. Darüber hinaus ist ein Fehler der Begründung des Verwaltungsaktes nach augenfällig, wenn die Fehlerhaftigkeit dem Adressaten unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit ohne weitere Nachforschungen und mit ganz naheliegenden Überlegungen einleuchten und auffallen muss (vgl. Schütze, a.a.O., § 45 Rdnr. 69). Dabei besteht für den Adressaten eines Bescheides die Obliegenheit, dessen Inhalt zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2010, B 13 R 77/09 R, juris Rdnr. 33 m.w.N.). Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung folgt das aus dem Grundsatz, dass sich die Beteiligten gegenseitig vor vermeidbarem, das Versicherungsverhältnis betreffenden Schaden zu bewahren haben (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 2001, B 11 AL 21/00 R, juris Rdnr. 25 m.w.N.). Bei der Bewilligung einer zu hohen Leistung muss sich die Bösgläubigkeit nicht auf die genaue Höhe der Überzahlung beziehen. Vielmehr genügt die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis, dass ein Berechnungsfaktor nicht zutrifft (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2000, B 7 AL 88/99 R, BeckRS 2000, 40140). Daran gemessen muss sich der Kläger jedenfalls den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gefallen lassen. Er ist sowohl in dem Bescheid vom
- Mai 2009 als auch in dem Bescheid vom
- September 2009 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet ist, den Bezug und jede Veränderung von Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich mitzuteilen, weil die Höhe seiner Altersrente davon abhängig sein könnte. Der Kläger musste somit wissen, dass der Rentenbescheid vom
- September 2009 mit Blick auf den Unfallrentenbezug zu seinen Gunsten falsch war. Die von der Beklagten erteilten Hinweise sind unzweideutig und verständlich. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Kläger subjektiv nicht in der Lage gewesen sein könnte, den Inhalt dieser Hinweise zu verstehen. Sofern er die Hinweise nicht gelesen, sondern - wie dem erstinstanzlichen Urteil zu entnehmen ist - lediglich den monatlichen Auszahlungsbetrag zur Kenntnis genommen haben sollte, hätte der Kläger in besonders schwerem Maße die erforderliche Sorgfalt verletzt. Denn bei Erhalt eines begünstigenden Bescheides besteht die erforderliche Sorgfalt jedenfalls darin, diesen vollständig und genau zu lesen. In diesem Fall wäre seine Unkenntnis der Rechtswidrigkeit unbeachtlich, weil sie auf grober Fahrlässigkeit beruhte (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom
- März 2002, L 12 RJ 32/01 , juris Rdnr. 32 ). Dass der Kläger - wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet hat - keine Altersteilzeit in Anspruch genommen hätte, wenn ihm die Anrechnung der Unfallrente bekannt gewesen wäre, ändert daran nichts. Entscheidend ist allein, dass der Kläger im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Rentenbescheides vom
- September 2009 bösgläubig gewesen ist. Daran bestehen für den Senat keine Zweifel. Die Rücknahme des Bescheides vom
- September 2009 erfolgte fristgerecht, weil die Beklagte mit der Bekanntgabe des Rücknahmebescheides vom
- Mai 2019 die zehnjährige Rücknahmefrist des § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X eingehalten hat. Eines Rückgriffs auf § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X bedarf es deshalb nicht. Darüber hinaus ist auch die Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt. Denn Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift bedeutet die hinreichende Sicherheit für den Erlass eines Rücknahmebescheides (vgl. BSG, Urteil vom
- Januar 1994, 7 RAr 14/93, juris Rdnr. 29) mit der Folge, dass die Jahresfrist regelmäßig erst nach Durchführung der Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 SGB X zu laufen beginnt (vgl. BSG, Urteil vom
- Januar 2008, B 13 R 23/07 R, juris Rdnr. 29; BSG, Urteil vom
- März 1997, 7 RAr 40/96, juris Rdnr. 26 m.w.N.; BSG, Urteil vom
- Februar 1996, 13 RJ 35/94,
§ 45Nr.
27). Da sich der Kläger zu dem Anhörungsschreiben der Beklagten vom
- April 2019 mit Schreiben vom
- Mai 2019 geäußert hat, ist der Bescheid vom
- Mai 2019 zweifelsohne innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ergangen. Der Kläger kann in diesem Zusammenhang vor allem nicht damit gehört werden, dass die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X längst abgelaufen sei, weil er den Bezug der Unfallrente seinerzeit der LVA Hannover mitgeteilt hatte. Dieses Vorbringen ist schon deshalb irrelevant, da es für die Kenntnis im Sinne des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X allein auf die positive Kenntnis des behördenintern für die Vorbereitung oder die Entscheidung zuständigen Bearbeiters oder zumindest der zur Entscheidung berufenen Dienststelle ankommt (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 1996, 13 RJ 35/94,
§ 45Nr.
27). Die Mitteilung des Bezugs einer Unfallrente gegenüber einem gänzlich anderen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung - noch dazu mehr als 40 Jahre vor dem hier maßgeblichen Zeitraum - reicht für den Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ganz offenkundig nicht aus. Die Entscheidung der Beklagten ist schließlich auch ermessensfehlerfrei ergangen. Für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung ist es gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I erforderlich, dass der Verwaltungsträger sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung (überhaupt) ausübt und dass er dabei im Übrigen auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Der gemäß § 39 Abs. 1 SGB I von der Ermessensentscheidung Betroffene hat einen damit korrespondierenden Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Nur in diesem - eingeschränkten - Umfang unterliegt nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG die Ermessensentscheidung einer gerichtlichen Kontrolle. Rechtswidrig können Verwaltungsakte demnach in Fällen des Ermessensfehlgebrauchs sein. Hierzu zählt vor allem der Ermessensnichtgebrauch, der dann vorliegt, wenn die Behörde ihrer Pflicht zur Ermessensbetätigung nicht nachgekommen ist, beispielsweise, weil sie fälschlicherweise davon ausgegangen ist, es handele sich um eine gebundene Entscheidung. Eine Ermessensentscheidung erweist sich aber auch dann als fehlerhaft, wenn die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet, das heißt eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge setzt (Ermessensüberschreitung), oder ein Abwägungsdefizit und Ermessensfehl- bzw. Ermessensmissbrauch vorliegen, mithin die Behörde von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht, Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die rechtlich nicht relevant sind, oder umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen wären (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994, 4 RA 42/94 = SozR 3-1200 § 39 Nr. 1). Die Frage, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung ergangen ist und ob diese gegebenenfalls rechtmäßig war, beurteilt sich nach dem Inhalt des Bescheides, insbesondere nach seiner Begründung (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Diese muss erkennen lassen, dass eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, und sie muss darüber hinaus grundsätzlich auch diejenigen Gesichtspunkte aufzeigen, von denen der Verwaltungsträger bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990, 11 RAr 3/88,
§ 45Nr.
5; BSG, Urteil vom 25. Januar 1994, 7 RAr 14/93,
§ 45Nr.
20). Die Ermessensausübung ist gerichtlich aber auch dahingehend zu überprüfen, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (vgl. BSG, Urteil vom 10. August 1993, 9 BV 4/93,
§ 45Nr.
18). Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung entspricht diesen Vorgaben. Zumindest mit ihrem Widerspruchsbescheid vom
- August 2019, der dem Ausgangsbescheid seine endgültige Gestalt verliehen hat (§ 95 SGG), hat die Beklagte hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie das ihr eingeräumte Ermessen innerhalb des ihr zustehenden Spielraums unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 45 SGB X betätigt sowie hierbei die Umstände des konkreten Einzelfalles gegeneinander abgewogen und angemessen berücksichtigt hat. Dabei ist insbesondere ihre Erwägung nicht zu beanstanden, dass die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit für den Kläger keine besondere Härte darstellt, weil ihm trotz der rückwirkenden Anrechnung der Unfallrente ein monatliches Gesamteinkommen zur Verfügung gestanden hat, das durchgängig höher war als die ihm zunächst gewährte ungekürzte Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Mit Blick darauf geht auch der Hinweis des Klägers ins Leere, er sei nach der Erhöhung seiner Unfallrente finanziell erheblich schlechter gestellt als ohne diese Erhöhung. Ebenfalls ermessensfehlerfrei hat die Beklagte neben dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor finanziellen Verlusten auch das Erfordernis der Gesetzmäßigkeit eines jeden Verwaltungshandelns in ihre Abwägung einbezogen, welches grundsätzlich die Beseitigung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes verlangt. Dass hiervon in seinem Falle ausnahmsweise abzusehen sein könnte, hat der Kläger weder im Anhörungs- noch im Widerspruchsverfahren dargelegt. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Tatsachen müssen aber bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgetragen worden sein. Andernfalls kann sich der Betroffene später nicht auf die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen berufen (vgl. BSG, Urteil vom
- Januar 1994, 4 RA 16/92,
§ 50Nr.
16). Das gilt vorliegend insbesondere für den erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwand des Klägers, die Beklagte habe bei der Rentenfeststellung den Bescheid vom
- Juli 1969 unberücksichtigt gelassen. Unabhängig davon, dass schon unklar ist, welche Schlussfolgerungen die Beklagte aus der bloßen Existenz jenes Rentenbescheides für die notwendige Anrechnung einer Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die mehr als 40 Jahre später gewährte Altersrente für schwerbehinderte Menschen hätte ziehen können, müsste sie ein etwaiges Mitverschulden bei der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung nicht zwingend in die Abwägung einbeziehen. Stellt nämlich die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts einen eigenen Fehler in die Interessenabwägung nicht mit ein, so liegt ein Ermessens- bzw. Abwägungsdefizit nicht vor, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 2013, B 12 R 14/11 R, SozR 4-1300 § 45 Nr. 15). Eben das trifft vorliegend auf den im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X bösgläubigen Kläger zu. Der von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB X. Dabei ist der im Bescheid vom
- Mai 2019 verfügte Erstattungsbetrag von 87.368,23 € um 2.767,40 € auf 84.600,83 € zu reduzieren gewesen. Denn der ursprüngliche Rentenneufeststellungsbescheid vom
- September 2009 ist hinsichtlich der „Rentenhöhe“ vom
- Februar 2018 bis
- April 2019 in diesem Umfang infolge der gerichtlichen Kassation des angefochtenen Rücknahmebescheides weiterhin wirksam (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB X), weshalb es insoweit an einem aufgehobenen Verwaltungsakt im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X fehlt. Anhaltspunkte dafür, dass das Rechenwerk der Beklagten im Übrigen unzutreffend sein könnte, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Auffassung des Klägers, die Erstattungsforderung der Beklagten sei verjährt, findet im Gesetz keine Stütze. Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Der die Erstattungsforderung feststellende Bescheid der Beklagte vom
- Mai 2019 ist bislang aber schon deshalb nicht unanfechtbar geworden, weil er mit dem vorliegenden Berufungsverfahren angefochten gewesen ist. Die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes im Sinne von Bestandskraft tritt nach § 77 SGG erst ein, wenn der gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt ist. Vor diesem Hintergrund hat die vierjährige Verjährungsfrist des § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht einmal zu laufen begonnen. Erst Recht geht dann der Einwand des Klägers ins Leere, die Erstattungsforderung der Beklagten sei verwirkt. Hierfür gibt es in Anbetracht des tatsächlichen Geschehensablaufs keine vernünftigen Anhaltspunkte. Nach alledem konnte die Berufung des Klägers nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das nur geringfügige Obsiegen des Klägers rechtfertigt es nicht, die Beklagte - auch nicht anteilig - an seinen außergerichtlichen Kosten zu beteiligen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000506