Kein Anspruch aus Krankentagegeldversicherung bei Aufenthalt in Spanien Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Marburg, 26. Mai 2023, 1 O 136/21, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 26.05.2023 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem privaten Krankentagegeldversicherungsvertrag für den Zeitraum vom 01.05.2021 bis zum 30.08.2021 geltend. Dabei steht zwischen den Parteien in Streit, ob dem Kläger Ansprüche aus der Krankentagegeldversicherung trotz seines Aufenthaltes während dieses Zeitraums in Spanien zustanden. Der Kläger, ein spanischer Staatsbürger, der in Deutschland eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterhält bei der Beklagten eine private Krankentagegeldversicherung, der die „Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) A“ zugrunde liegen (vgl. Anlage K12, Bl. I/18 ff. d.A.; im Folgenden: „AVB“). In Teil 1 Ziffer „7. Gilt der Versicherungsschutz auch bei Aufenthalten im Ausland“ AVB heißt es auszugsweise wie folgt: „7.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Deutschland. 7.2 Bei vorübergehenden Aufenthalten im europäischen Ausland zahlen wir das Krankentagegeld für akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle. Wir zahlen das Krankentagegeld aber nur für die Dauer einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus. Dies gilt auch bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums. (…)“ Der Kläger war seit dem 23.01.2020 arbeitsunfähig erkrankt, woraufhin die Beklagte zunächst bedingungsgemäß Krankentagegeldleistungen erbrachte. Nachdem der Kläger der Beklagten mit E-Mail vom 21.04.2021 mitgeteilt hatte, dass er sich in Spanien aufhält, teilte Sie ihm mit Schreiben vom 18.05.2021 unter Bezug auf Ziffer 7.1 AVB mit, ihm Krankentagegeld auf freiwilliger Basis bis zum 30.04.2021 zur Verfügung zu stellen und verneinte das Bestehen darüberhinausgehender Ansprüche. Die Parteien haben im Wesentlichen darüber gestritten, ob Ziffer 7 AVB wirksam ist. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Klausel in Ziffer 7.1 AVB verstoße gegen europarechtliche Vorgaben und stelle eine unangemessene Benachteiligung dar. Die Beklagte meint, dem Versicherer stehe es frei, den Versicherungsschutz räumlich zu begrenzen, da es sich bei der Krankentageversicherung - anders als bei der Krankenversicherung - nicht um eine gesetzliche Pflichtversicherung handele. Mit dem angefochtenen Urteil vom 11.07.2023, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge Bezug genommen wird (Bl. I/201 ff. d.A.), hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, in Anbetracht des Aufenthaltes des Klägers in Spanien bestehe nach Ziffer 7.1 AVB keine Leistungspflicht der Beklagten. Die vorstehende Regelung sei wirksam. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehe die Klausel unter Ziffer 7.1, zumal im Kontext von Ziffer 7.2 so, dass er grundsätzlich nur Leistungen erhalte, wenn er sich im Gebiet der Bundesrepublik aufhalte. Eine Krankentagegeldversicherung sei keine Pflichtversicherung. Dem Versicherer stehe es insoweit frei, den Versicherungsschutz räumlich zu begrenzen. Der grundsätzlich zugesagte Versicherungsschutz werde durch die Regelung auch nicht ausgehöhlt, bei vorübergehenden Aufenthalten im europäischen Ausland biete der Versicherer für in dieser Zeit eingetretene Akuterkrankung oder Unfälle einen wenngleich eingeschränkten Versicherungsschutz. Auch berühre der Umstand, dass dem Kläger der Aufenthalt als medizinisch sinnvoll empfohlen worden sei die Leistungspflicht bzw. deren Entfallen nicht. Insbesondere würden die Schwierigkeiten, die mit einer nachträglichen Beweisführung hinsichtlich der medizinischen und im Nachhinein schwer aufzuklärenden Frage einhergingen, ein berechtigtes Interesse des Versicherers begründen, derlei Nachweis- und Abgrenzungsschwierigkeiten durch die vereinbarten Klauseln vollständig auszuschließen. Die Regelung erweise sich auch nicht als europarechtswidrig. Die seitens des Klägers angeführten Verordnungen würden der Koordinierung nationaler Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit dienen, würden mithin auf die Sozialversicherung im Sinne des SGB IV Anwendung finden, nicht hingegen auf einen privaten Krankentagegeldversicherungsvertrag. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt. Entgegen der Ausführungen des Landgerichts sei dem Kläger vielmehr offenkundig gewesen, dass er als spanischer Staatsbürger ebenfalls Leistungen erhalten werde, wenn er sich im europäischen Ausland aufhält. Es erschließe sich nicht, warum sich die nach SGB V eingeräumten Erleichterungen im Umgang mit erkrankten Personen nicht auch für einen Aufenthalt in Spanien gelten sollten, sondern sich eben nur auf gesetzlich Versicherte nach dem SGB beziehen dürften. Das Landgericht habe auch nicht dargelegt, welche angeblichen Schwierigkeiten in der Beweisführung durch einen Auslandsaufenthalt hervorgerufen werden könnten. Die Klausel 7.1 AVB verstoße gegen europarechtliche Vorgaben, EG VO 883/04 und 987/09. Hiernach würden EU-Bürger, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit in Deutschland ausüben den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen. Vor diesem Hintergrund habe auch die X, bei der der Kläger gesetzlich krankenversichert sei, Krankengeld für den Auslandsaufenthalt in Spanien bewilligt. Maßgeblich sei allein, dass die notwendige ärztliche und psychotherapeutische Behandlung sichergestellt gewesen sei. Dass die Klausel darüber hinaus der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliege und den Kläger unangemessen benachteilige, liege im Hinblick auf die in den AVB nicht geregelte Zeit einer Pandemie auf der Hand. Der Bundesgerichtshof habe schließlich in einer Entscheidung vom 6.7.2016 (IV ZR 44/15) bereits frühere Bedingungen für die Krankentagegeldversicherung wegen Intransparenz als unwirksam erklärt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Marburg 1 O 136/21 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.565,60 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.460,00 € seit 14.06.2021 und aus 3.105,60 € seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.134,54 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 14.06.2021 zu zahlen Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts Marburg. Auf die Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 13.11.2023 (Bl. II/24 ff. d.A.) wird Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und auch rechtzeitig begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung; § 513 Abs. 1 ZPO. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Krankentagegeldversicherungsvertrag infolge seines Aufenthaltes in Spanien kein Anspruch auf Zahlung eines Krankentagegeldes für den Zeitraum vom 01.05.2021 bis zum 30.08.2021 zu. 1. Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes erstreckt sich - anders als in der Krankheitskostenversicherung - gemäß Ziffer 7.1 AVB grundsätzlich nur auf Deutschland. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Aufenthalt besteht Deckungsschutz nur bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus, Ziffer 7.2 AVB. Danach stand dem Kläger infolge seines Auslands in Spanien kein Deckungsschutz zu; dass die Voraussetzungen der Ziffer 7.2, nach der ausnahmsweise für den Fall eines Auslandsaufenthaltes entsprechender Deckungsschutz gewährt wird, vorgelegen hätten, behauptet der Kläger selbst nicht. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klauseln unter Ziffer 7 so versteht, dass er grundsätzlich nur Leistungen erhält, wenn er sich im Gebiet der Bundesrepublik aufhalte. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es grundsätzlich auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH r+s 2021, 27 Rn. 11 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe entnimmt ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Ziffern 7.1 und 7.2 AVB ohne weiteres, dass, dass sich der Versicherungsschutz grundsätzlich nur auf Deutschland erstreckt (Ziffer 7.1) und lediglich in ganz bestimmten Fällen, nämlich einem medizinisch notwendigen stationären Aufenthalt in einem öffentlichen Krankenhaus (Ziffer 7.2) der Versicherungsschutz auch bei einem Aufenthalt im europäischen Aufenthalt besteht. Vor dem Hintergrund dieser unmissverständlichen Regelungstechnik ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, wie der Kläger darauf kommt, dass er als spanischer Staatsbürger ebenfalls Leistungen erhalten werde, wenn er sich (bloß) im europäischen Ausland aufhält. 2. Die den räumlichen Geltungsbereich des Versicherungsschutzes regelnden Klauseln in Ziffer 7.1 und Ziffer 7.2 AVB sind auch wirksam. Durch sie wird der Kläger weder unangemessen benachteiligt i.S.d. § 307 BGB noch verstoßen diese gegen europarechtliche Vorgaben.
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