gehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 11 Sa 1543/20 Tenor Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, dem Kläger einen Schulungsvertrag zum Copiloten anzubieten, im Rahmen dessen er
den geltenden gesetzlichen Bestimmungen die praktische und theoretische Ausbildung der Intermediate- und Advancedphase zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence (A) durchlaufen kann. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten haben der Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 2) zu 16 % zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) voll und die der Beklagten zu 2) zu 75 % zu tragen; die Beklagte zu 2) hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 25 % zu tragen. Im Übrigen haben der Kläger und die Beklagte zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um mögliche Ansprüche im Zusammenhang mit der nicht planmäßigen Durchführung einer Pilotenausbildung, die mit dem Ziel des Erwerbs der Multi-Crew Pilot Licence MPL (A) begonnen wurde. Die Beklagte zu 2) ist das größte deutsche Luftfahrtunternehmen und beschäftigt regelmäßig mehr als 18.000 Arbeitnehmer im Bereich des fliegenden Personals. Der Unternehmensgegenstand der Beklagten zu 1), deren Hauptsitz sich in A befindet, ist insbesondere die umfassende Aus- und Weiterbildung von fliegerischem Personal im In- und Ausland. Die Beklagte zu 1) ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2). Sie führt u. a. die Schulung erfolgreicher Bewerber für die Ausbildung zum Flugzeugführer in Kooperation mit der B (Beklagte zu 2) durch (BI. 296 d. A.). Der Kläger befindet sich im Stadium der Ausbildung zum Flugzeugführer
den Standards der Beklagten zu 2) mit dem Ziel des vollständigen Erwerbs der Multi-Crew Pilot Licence (MPL) (A) Lizenz. Die Ausbildung zum Erwerb der MPL (A) Lizenz ist grundsätzlich in vier verschiedene Ausbildungsphasen unterteilt: Die Ausbildung beginnt mit der Phase 1 (Core-Phase). Hier durchläuft der
wuchsflugzeugführer eine fliegerische Grundausbildung. Es schließt sich die Phase 2 (Basic-Phase) an, in der sich der Bewerber grundsätzlich mit den Anforderungen eines Cockpits mit mehreren Besatzungsmitgliedern (Multi-Crew) zu befassen hat. Als Phase 3 der Ausbildung folgt die sog. Intermediatephase. Hierbei trainiert der Bewerber mit mehreren Besatzungsmitgliedern auf einem mehrmotorigen Flugzeug mit Turbinenantrieb.
Abschluss der Phase 4 (Advanced-Phase) erwirbt der Bewerber die Musterberechtigung (Type Rating) und absolviert das so genannten Landetraining (base training), im Rahmen dessen , 12 Starts und Landungen auf dem Flugzeugmuster, für das die Berechtigung erworben wurde, durchgeführt werden müssen. Mit dem Erwerb der Musterberechtigung erhält der
wuchsflugzeugführer die MPL (A) Lizenz. Die Ausbildung zum Flugzeugführer wird abgeschlossen mit dem sog. Line Flying under Supervision (LIFUS). Das LIFUS oder auch „Line Training" genannt fand bisher regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit einem Luftverkehrsunternehmen des B statt. Grundsätzlich ist es - anders als in der zurückliegenden Zeit - auf Grundlage der aktuell geltenden Regelungen im Jahre 2016 zugelassen worden, das Line Training (LIFUS) auch bei anderen Fluggesellschaften zu absolvieren, die nicht dem Konzern der Beklagten zu 2) angehören. Voraussetzung hierfür ist, dass der jeweilige Flugschüler, der bereits Inhaber der MPL (A) Lizenz ist, einen so genannten Umwandlungskurs (Conversion Course) bei der anderen Gesellschaft durchläuft und erfolgreich abschließt. Auch ist ein LIFUS zu absolvieren, dessen konkrete Anforderungen sich danach ausrichten, welche Flugerfahrungen der jeweilige Bewerber/Flugschüler bereits in der Vergangenheit erworben hat. Der Umwandlungskurs ist grundsätzlich bei jedem Piloten im Falle des Wechsels der Fluggesellschaft erforderlich. Aufgrund einer Änderung der EU Verordnung Nr. 1178/2011 durch die EU Verordnung Nr. 539/2016 vom 06. April 2016 ist es nunmehr möglich, dass durch das Luftfahrtbundesamt eine MPL (A) Lizenz ohne Operator-Bindung ausgestellt wird. Danach ist ein Flugzeugführer und Lizenzinhaber nicht mehr in jedem Fall an eine bestimmte Fluggesellschaft gebunden, sondern er kann auch zu einer anderen Gesellschaft wechseln. In der Vergangenheit ließ die Beklagte zu 2) die Grundlagenausbildung (Phasen 1 und 2) bei der Beklagten zu 1) als Ausbildungsbetrieb für Flugausbildung (ATO-Flight Training Organisation) durchführen. Grundlage dieser Trainingsphasen war jeweils der Abschluss eines Schulungsvertrages zwischen dem Bewerber und der Beklagten zu 1).
Maßgabe dieses Schulungsvertrages war vorgesehen, dass der letzte Schulungsteil zum vollständigen Erwerb der MPL (A) Lizenz für ein Flugzeugmuster (§ 13 des Schulungsvertrages) im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einer Gesellschaft im Bereich des so genannten „Konzerntarifvertrages" erfolgen sollte. Soweit die Parteien von einem „Konzerntarifvertrag" sprechen ist damit eine Zusammenfassung aus vereinbarten Mindestbedingungen im Manteltarif-, Vergütungstarifvertrag-, Wechsel und Beförderungstarifrecht für die Cockpitmitarbeiter der Beklagte zu 2, (ursprünglich) der C sowie der Konzerngesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung seitens der . Beklagten zu 2) gemeint. Gegenwärtig fallen unter die Geltung des „Konzerntarifvertrages" die Gesellschaften B, D und die E, letztere auch von der Beklagten zu 2) zu 100 % beherrscht. -5- Die Ausbildungsphasen 3 und 4 führte die Beklagte zu 2) regelmäßig im Rahmen eines zwischen dem Flugschüler und ihr geschlossenen Schulungsvertrages für die Intermediate- und Advancedphase durch. Das sich regelmäßig anschließende Line Training (LIFUS) erfolgte in der Regel
Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrages im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit einer Konzerngesellschaft der Beklagten. Im Internetauftritt der Beklagten zu 2) (xxxxxxxxx) informierte sie potentielle Bewerber u.a. über die jeweiligen Ausbildungsstufen, sowie die Dauer der Schulung („29 bis 33 Monate, die sich auf mehrere Phasen verteilen"). Der Kläger befindet sich zurzeit im Stadium der noch nicht abgeschlossenen Ausbildung zum Flugzeugführer
den Standards der Beklagten zu 2). Zwischen den Parteien wurden bisher folgende Verträge abgeschlossen: Der Schulungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) vom
dessen § 1 die praktische Ausbildung der Core- und Basicphase im Rahmen des MPL Lehrplans sowie die theoretische ATPL (A)-Schulung und führt ausweislich des Vertragstextes „nicht zu einem Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence (MPL)". In § 11 des Vertrages ist bestimmt, dass das Schulungsverhältnis endet, sobald der Kläger alle schulinternen und amtlichen Prüfungen erfolgreich abgelegt hat und die
dem Schulungsplan zum Erreichen des Vertragszwecks vorgesehenen Schulungsmaßnahmen abgeschlossen sind. Von den Gesamtkosten trägt der Kläger vereinbarungsgemäß (§ 10 des Schulungsvertrages) einen Eigenanteil in Höhe von € 60.000,00. Unter § 13 des Schulungsvertrages ist geregelt, dass dem Kläger
dem erfolgreichen Abschluss der in § 1 genannten theoretischen und praktischen Schulungen von einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag" fällt, im Hinblick auf ein Beschäftigungsverhältnis bei einer dieser Gesellschaften einen Schulungsvertrag für die Intermediate- und Advancedphase der MPLausbildung zum Erwerb der MPL (A) angeboten wird.
2 erfolgt ein solches Vertragsangebot jedoch nur, wenn ein entsprechender Bedarf an Copiloten bei einer dieser Gesellschaften ausgewiesen wird. Wegen des Wortlauts des Schulungsvertrages im Übrigen wird auf BI. 21 ff. d. A. Bezug genommen. Zeitgleich mit dem Abschluss des Schulungsvertrages schlossen der Kläger und die Beklagte zu 2) einen „Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag" (Bl. 30 ff. d. A.). Danach gewährte die Beklagte zu 2) dem Kläger ein Darlehen in Höhe des von ihm zu tragenden Eigenanteils der Schulungskosten aus dem Schulungsvertrag mit der Beklagten zu 1) (€ 60.000,00).
des Darlehensvertrages wird dieses Darlehen vollständig und ausschließlich für die Zahlung dieses Eigenanteils verwendet. Wegen des Wortlauts des Darlehensvertrages im Übrigen wird auf BI. 30 ff. d. A. Bezug genommen. Der Kläger hat die planmäßigen ersten beiden Ausbildungsphasen (Core- und Basicphase) erfolgreich absolviert. -7- Unter Berufung auf.§ 13 Abs. 2 des Schulungsvertrages wurde dem Kläger bisher kein weiterer Schulungsvertrag für die „Intermediate- und Advancedphase" der MPL (A) Ausbildung angeboten. Demgemäß teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger unter dem 15. September 2015 (BI. 38 d. A.) mit, dass
erfolgreichem Abschluss der Schulung am
wuchsflugzeugführer zu bewerben. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang auf den Ausdruck der Homepage der Beklagten (Laufbahn), Stand 2012 (Anlage K 17, Bl. 405 ff. d. A.) hinzuweisen. Gerade auch bezüglich der „Verdienstaussichten" beschreibe die Beklagte zu 2) in dem Internetauftritt nicht nur den Tarifvertrag-Übergangsversorgung, sie beziehe sich auch auf den Vergütungstarifvertrag (Bl. 406 d. A.). Auch in dem weiteren Internetauftritt unter dem Stichwort „B-lehrgang im Überblick" seien Erwartungen geweckt worden, die die Beklagte zu 2) aktuell nicht mehr zu erfüllen gewillt sei. Dies sei aus dem aktuellen Internetauftritt, der ansonsten unverändert geblieben sei, zu entnehmen. Dort weist die Beklagte - soweit unstreitig - darauf hin, dass sich der gesamte B gegenwärtig in einer Phase des Umbruchs befinde und dies auch Veränderungen für die zukünftige Schulung der
wuchsflugzeugführer betreffen. „Sowie das neue Gesamtkonzept steht, werden wir Ihnen an dieser Stelle wieder verbindliche Informationen rund um die B Group Pilotenschulung bieten." (BI. 408 d. A.). Sofern dem Kläger diese (wohl offensichtlich jetzt maßgeblichen) Bedingungen vor Abschluss des Ausbildungsvertrages mitgeteilt worden wären, sei von ihm weder der Ausbildungsvertrag noch der Darlehensvertrag abgeschlossen worden. Hätte er gewusst, dass es sich um die Beschreibung einer „alten Welt" gehandelt habe, hätte er die beiden Verträge niemals abgeschlossen. Die Beklagten haben die „alte Welt" während der Laufzeit der Ausbildung einseitig und in unzulässiger Weise zu ihren Gunsten verändert. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 2) in sämtlichen Werbeauftritten im Internet angeboten habe, dass die Bewerber
der herausfordernden und anstrengenden Auswahl zum Piloten bei der Beklagten und unter Geltung des Konzerntarifs angestellt werden. Demgemäß sei dem Kläger in der entsprechenden Werbebroschüre der Beklagten (BI. 133 d. A.) „voll finanzierte Lehrgänge" und ein „faszinierender Arbeitsplatz" angeboten worden; das alles „in zwei Jahren als Pilot oder Pilotin", „Ihr Karriereweg am Ende der Schulung ist klar strukturiert. Wir bringen Sie durch intensives Training vom First Officer auf-den linken Platz im Cockpit." Weiter heißt es: „
8 bis 12 Jahren (je
Konzernflugbetrieb) erwartet Sie ein Kapitänsgehalt...." (BI. 133, 170 f. d. A.). Genau auf diese Zusagen hin habe er sich bei der Beklagten zu 2) beworben, den schwierigen Aufnahmetest bestanden und die Verträge der Beklagten unterschrieben. Letztlich ist der Kläger der Auffassung, in dem Falle, dass er mit der Leistungsklage keinen Erfolg habe, müsse die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages zwischen ihm und der Beklagten zu 2) festgestellt werden. Der Kläger beantragt,
den Standards der Lufthansa AG" weiter auszubilden;
den Standards der Deutschen Lufthansa AG auszubilden;
dem Gegenstand des Schulungsvertrages seien die vorgesehenen Schulungsschritte durchgeführt und abgeschlossen worden. Auf Grundlage des Schulungsvertrages könne keine weitere Ausbildung mehr erfolgen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Ausbildungsvertrag auch in keiner Weise gekündigt worden. Einer solchen Kündigung habe es nicht bedurft, da der Schulungsvertrag "automatisch" geendet habe. Darüber hinaus sei gemäß § 13 des Schulungsvertrages nur bei entsprechendem Bedarf in einer Konzerngesellschaft ein weiterer Schulungsschritt durchzuführen. Ein solcher Personalbedarf bestehe jedoch nicht. Darüber hinaus sei ein Anspruch des Klägers auf Begründung eines Arbeitsvertrages nicht ersichtlich. Für die Durchführung der Schulung sei der Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht erforderlich. Im Übrigen gebe es insoweit weder einen rechtlichen noch einen tatsächlichen Anhaltspunkt für einen solchen Anspruch. Ein bestimmter Arbeitsvertrag sei dem Kläger ebenso wenig zugesagt oder garantiert worden, wie eine künftige sichere Einkommenssituation. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. -11- Entscheidungsgründe Die Klage ist zum Teil unzulässig, im Übrigen zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Klageantrag zu
1 ZPO besteht grundsätzlich nur, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 256 ZPO, Rz. 7). Eine derartige Sachlage ist hier nicht gegeben. Aus den Darlegungen des Klägers ist es nicht ersichtlich, welches konkrete Interesse mit dem Feststellungsantrag verfolgt wird. Sofern der Kläger davon ausgeht, dass die Unwirksamkeit auf seiner Seite zu konkreten Ansprüchen führt, kann er diese ggf. zunächst außergerichtlich oder auch später im Rahmen einer Leistungsklage gerichtlich geltend machen. Die bloß abstrakte Feststellung einer möglichen Unwirksamkeit des Darlehensvertrages stellt für die Parteien keine im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO relevante Klärung möglicher Ansprüche aus ihrem Darlehensverhältnis dar. Die Unsicherheit bliebe auch
einem Feststellungsurteil bestehen. Der Antrag zu Ziffer 4. ist zulässig und im Wesentlichen begründet Zunächst ist der Antrag nicht abweichend von seinem Wortlaut dahin auszulegen, dass der Kläger die Verurteilung zur Annahme eines etwa von ihm bereits abgegebenen Vertragsangebots verlangt. Der Wortlaut des Antrags ist unzweifelhaft auf die Verurteilung der Beklagten zu 2) zur Abgabe eines Angebots gerichtet. Dem Kläger geht es auch
der Klagebegründung zwar um das endgültige Zustandekommen des Schulungsvertrages mit der Beklagten zu 2). Allerdings ist es für ihn von gleich hoher Bedeutung, welche konkreten Bedingungen sich insbesondere im Hinblick auf Zeiträume
Beendigung der Phase 4 anschließen. Wie sich auch im Verlauf der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, will er sich letztlich vorbehalten zu entscheiden, ob er ein Vertragsangebot, das die Beklagte zu 2) abzugeben verpflichtet ist, auch annehmen will. Insofern liegt es hier - aus Sicht des Klägers betrachtet - in dessen Interesse, nicht schon mit Rechtskraft des seiner Klage stattgebenden Urteils vertraglich gebunden zu sein, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände entscheiden zu können, ob er das Vertragsangebot des Arbeitgebers annimmt oder nicht . Demgemäß geht es dem Kläger hier - zunächst - nur um die Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Schulungsvertrages (vgl. BAG 09. Februar 2011 - 7 AZR 91/10; 13. Juni 2012 - 7 AZR 738/10, juris). Der Antrag zu Ziffer 4. ist mit diesem Inhalt zulässig. Er ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs. 1 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 5 AZR 181/10 - Rn. 10, juris). Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist nur dann bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der
Zur Ermittlung des Inhalts einer mit der Klage erstrebten Willenserklärung können - wie auch bei anderen auslegungsbedürftigen Klageanträgen - die Klagebegründung und das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers herangezogen werden. Bei dem Abschluss des vom Kläger erstrebten Schulungsvertrages ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Schulungsinhalte im Wesentlichen geregelt sind und unabhängig von dem Parteiwillen feststehen. Zwingend müssen die vorgegebenen Ausbildungsschritte angeboten und absolviert werden, damit letztlich die MPL (A) erworben werden kann. Ob darüber hinaus weitere Zusagen im Rahmen des Angebots enthalten sein müssen - hiervon geht der Kläger ersichtlich aus - ist diesbezüglich keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage. Diesen Ausbildungsrahmen für das Durchlaufen der Intermediate und der Advanced Phase muss die Beklagte zu 2)
dem Ziel des Antrags zur Verfügung stellen. Über den konkreten Inhalt dieser Phasen besteht zwischen den Parteien auch keine Unklarheit. Da der Kläger keinen Vertragsbeginn in den Antrag mit aufgenommen hat, ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als maßgeblicher Zeitpunkt des Beginns des Schulungsverhältnisses zugrunde zu legen. Insoweit stehen der notwendige Mindestinhalt und der Wirkungszeitpunkt für die als abgegeben geltende Willenserklärung (§ 894 ZPO) für eine Vertragseinigung in Bezug auf den Schulungsvertrag fest. Der Zulässigkeit stehen auch im Zusammenhang mit § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine durchgreifenden Bedenken entgegen. Denn der Antrag zu Ziff. 4. kann dahingehend ausgelegt werden, dass es dem Kläger - was die Rechtsgrundlage für den Anspruch angeht - nicht entscheidend und ausschließlich darauf ankommt, die Klage ausschließlich auf § 13 des Schulungsvertrages zu stützen. Zwar hat er
dem Wortlaut des Antrags ausdrücklich § 13 des Schulungsvertrages vom
wuchsflugzeugführer, wie sich offensichtlich auch schon aus dem Abschluss des Darlehensvertrages mit dem Kläger ersehen lässt. Durch den Umstand, dass die Beklagte zu 2) entgegen der von ihr geschaffenen Vertrauensgrundlage es ohne triftigen Grund unterlassen hat, dem Kläger ein Angebot zum Abschluss des weiter erforderlichen Schulungsvertrages zu machen, hat sie einen Tatbestand verwirklicht, der im Ergebnis dem schuldhaften Abbruch von Vertragsverhandlungen (Palandt-Grünberg, § 311 Rz. 30) gleichzusetzen ist. Die Beklagte zu 2) hat durch ihren werbenden Auftritt insbesondere im Internet in einer ihr zurechenbaren Weise bei dem Kläger eine Vertrauensgrundlage dahingehend geschaffen, dass der Ausbildungsgang entsprechend den Informationen, die die Beklagte zu 2) insbesondere unter der Internetadresse xxxxxxxxx gegeben hat, so wie dargestellt durchlaufen und sie die erforderlichen Ausbildungsrahmenbedingungen schaffen bzw. vorhalten wird. Die Beklagte zu 2) ist mit ihrem ganzen unternehmerischen Renommee der größten europäischen Fluggesellschaft werbend gegenüber dem Kläger und anderen potenziellen Flugschülern aufgetreten. Es handelt sich bei der Beklagten zu 2) nicht um „irgendeine" Fluggesellschaft, sondern um eine seit Jahrzehnten äußerst erfolgreiche und mittlerweile der Muttergesellschaft des B Konzerns.
wie vor und damit in jedem Fall zu der Zeit, als sich der Kläger beworben hatte, genoss und genießt die Beklagte zu 2) - trotz der aktuellen tarifpolitischen Auseinandersetzungen und des „Konzernumbaus" - gerade im Kreis der Arbeitssuchenden, insbesondere des Cockpitpersonals, einen sehr guten Ruf als attraktive Arbeitgeberin. Die aktuellen Arbeitsbedingungen bei der Beklagten zu 2) führen dazu, dass viele Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz bei der Beklagten zu 2) als besonders erstrebenswert ansehen. Mit diesem Hintergrund ist die Beklagte zu 2)
wie vor in der Lage auch sehr spezifisch um
wuchskräfte gerade im Bereich des Cockpitpersonals zu werben und vor dem Beginn der Ausbildung der
wuchsflugzeugführer anspruchsvolle Einstellungstests durchlaufen lassen.
den gesamten erkennbaren Umständen, gab es insbesondere aus Erklärungen der Beklagten zu 2) zu keiner Zeit für den Kläger vor Beginn seiner Ausbildung
vollziehbare oder sonst in irgendeiner Weise begründet erkennbare Anhaltspunkte dafür, dass er die Ausbildung nicht so wie von der Beklagten zu 2) dargestellt würde durchlaufen können. Weder im Internetauftritt und den dortigen Informationsseiten der Beklagten zu 2) noch in den Broschüren, die den Flugschülern zur Verfügung gestellt wurden, sind
vollziehbare Anhaltspunkte dafür enthalten, die es möglich erscheinen lassen, dass die Beklagte zu 2) im Laufe der Ausbildung erhebliche Verzögerungen eintreten oder bestimmte Ausbildungsschritte nicht durchführen lassen könnte. Im Gegenteil ist der Ablauf der Ausbildung zeitlich und inhaltlich exakt beschrieben worden und dadurch ein schützenswertes Vertrauen in der Person der (potenziellen)
wuchsflugzeugführer begründet worden. Es gab für einen objektiven Betrachter keinerlei Zweifel, dass - soweit ein Bewerber für die Ausbildung zugelassen worden ist - er diese zum Einen bezogen auf die gesamten Ausbildungsphasen und zum Anderen in dem angegeben Zeitrahmen als einheitlichen Ausbildungsgang durchlaufen konnte, vorausgesetzt die jeweils erforderlichen subjektiven Voraussetzungen waren gegeben. Hierfür stand die Beklagte zu 2) erkennbar mit ihrem guten Namen ein. Die Beklagte zu 2) hat diese Informationen über den Ausbildungsgang in ihrem Internetauftritt ausdrücklich auch als „verbindlich" angesehen. Dies ist daraus zu erkennen, dass sie zuletzt die Aussagen zum Ausbildungsgang mehrfach geändert hat. Insbesondere hat sie in der Zeit während des Laufs des vorliegenden Rechtsstreits unter xxxxxxxxx darauf hingewiesen, dass sich der B in einer „Phase des Umbruchs" befinde und dies auch Auswirkungen insbesondere für den Ablauf der Ausbildung haben werde. Sowie das Gesamtkonzept stehe, werden „an dieser Stelle wieder verbindliche Informationen rund um die B Pilotenschulung bieten". Derart „verbindliche" Informationen sind geeignet, eine rechtlich relevante und schützenswerte Vertrauensgrundlage in der Person des Klägers als Flugschüler zu schaffen, soweit es um die tatsächliche und zeitangemessen Durchführung der Schulungen geht. Dass diese hier zitierte Aussage zwischenzeitlich (jedenfalls am
wuchsflugzeugführer seine Ausbildung abschließen darf, kann dies jedoch nicht als durchgreifend beurteilt werden. Es geht hier nicht um den Abschluss von Arbeitsverträgen bei der Beklagten zu 2) und damit um eine dauerhafte Bindung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern ausschließlich und entscheidend (nur) um die Frage des Abschlusses des Ausbildungsgangs eines Flugschülers. Das erforderliche Verschulden der Beklagten zu 2) für das bisherige Unterbleiben des Vertragsangebots ist gegeben. Hierbei genügt es, wenn das Vertrauen - wie hier - in zurechenbarer Weise erweckt worden ist (Palandt-Grünberg, 76. Aufl., § 311 Rz. 33). Die Rechtsfolgen, die sich aus dem Tatbestand des § 311 Abs. 3 BGB ergeben, richten sich grundsätzlich
1 BGB. Der Kläger kann danach verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Verhalten der Beklagten zu 2) gestanden hätte. Allerdings ist im Geltungsbereich des § 311 BGB in der Regel lediglich der Ver trauensschaden und nicht das Erfüllungsinteresse zu ersetzen (Palandt-Grünberg, § 311 Rz. 54; Staudinger/Feldmann/Löwisch
März 1989 — 2 AZR 325/88 —, Rn. 44, juris). In solchen Fällen ist auch im Rahmen einer Schadensersatzverpflichtung aus § 311 BGB ein Geschädigter berechtigt,. das Erfüllungsinteresse und damit den Abschluss des Vertrages zu verlangen. Daher ist die Beklagte zu 2) verpflichtet, dem Kläger das im Tenor bezeichnete Angebot zum Abschluss eines Schulungsvertrages zu unterbreiten. Das Angebot auf Abschluss des begehrten Schulungsvertrages ist auch durch die Beklagte zu 2) selbst, im eigenen Namen abzugeben. Es ist unstreitig, dass in der Vergangenheit die Beklagte zu 2) regelmäßig Vertragspartner der Schu lungsverträge für die Intermediate und Advancedphase war. Dass sich im Rechtsverhältnis zu dem Kläger diesbezüglich etwas Relevantes geändert hat, kann nicht festgestellt werden. Ebenso ist nicht im Streit, dass mit der Abgabe eines Vertragsangebots - wie etwa aus dem Vertragsmuster (Anlage K24 zum Schriftsatz des Klägers vom
dem Verständnis der Kammer kommt es auf die angestrebten Konzerntarifbedingungen erst beim Abschluss eines Arbeitsvertrages bezogen auf einen Zeitpunkt an, der jedenfalls
dem Erwerb der MPL (A) liegt. Diesen Zeitpunkt hat der Kläger noch nicht erreicht. Ein Schriftsatznachlass (§ 283 ZPO) musste dem Kläger auf den letzten Schriftsatz der Beklagten nicht eingeräumt werden, weil in diesem Schriftsatz kein neuer und entscheidungserheblicher Sachvortrag enthalten ist. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils entsprechend dem Maß des Unterliegens bzw. des Obsiegens
Maßgabe der Baumbach-schen Formel zu tragen (§§ 92 Abs. 2, 100 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). Der Wert des Streitgegenstandes bemisst sich für den Feststellungsantrag zu Ziff. 1 mit dem Betrag, der im Fortbestand des Schulungsvertrages wirtschaftlich verkörpert ist.
den Feststellungen im Kammertermin können insoweit 30.000,00 EUR angesetzt werden. Derselbe Betrag ist insgesamt für die Leistungsanträge zu Ziff.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.