gehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 11 Sa 1381/21 Tenor
folgerin C haben als Unternehmensgegenstand die Ausbildung des fliegerischen Personals der Beklagten, die sie gemeinsam mit der Beklagten durchführen. Vertragsgegenstand des zwischen den Parteien am 05. August 2003 geschlossenen Schulungsvertrages (Schulungsvertrag) war gemäß § 1 die fliegerische Grundschulung der Klägerin zur Verkehrsflugzeugführerin
den Standards der Beklagten. Der Schulungsvertrag lautet auszugsweise wie folgt: „§ 10 Schulungskosten
Schulungsbeginn fällig. Die restlichen Kosten für die Schulung zu Verkehrsflugzeugführerin werden von der D, Et, getragen. (...)
abgeschlossener Flugausbildung PA28 in Stage F1/T2 sowie maximal € 40.903
der abgeschlossenen Stage F1 T2. (... ) § 11 Schulung zum Erwerb der Musterberechtigung
erfolgreicher Schulung zum theoretischen A TPL wird die B im Hinblick auf ein Beschäftigungsverhältnis bei einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag" fällt, entsprechend § 1, 2. Spiegelstrich dieses Schulungsvertrages, die praktische Schulung zum Erwerb des A TPL (MCC) in Verbindung mit der Schulung zum Erwerb der Musterberechtigung für ein Flugzeugmuster, das bei dieser Gesellschaft geflogen wird, durchführen.
Schulungsbeginn disagiofrei durch eine Zahlung an die B. Frau A weist D hiermit zu dieser Zahlung unwiderruflich an..." In der Präambel zum Darlehensvertrag ist Folgendes niedergelegt: „Die Dt [...] und Frau A [...] schließen zur Finanzierung der Schulung zur Verkehrsflugzeugführerin an der Verkehrsfliegerschule der B (B) gemäß § 10 des Schulungsvertrages zwischen Frau A und der B folgenden Darlehensvertrag. " Die Klägerin selbst hat den Darlehensbetrag nicht erhalten. Gemäß § 3 des Darlehensvertrags wird der Darlehensbetrag für die Dauer der Schulung und darüber hinaus bis zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführerin im D zins- und tilgungsfrei gestellt. Die Beklagte hat sich des Weiteren in § 3 Abs. 2 des Darlehensvertrags die einseitige Erhöhung oder Senkung des Zinssatzes vorbehalten. Ab dem 4. Kalendermonat
Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer muss das Darlehen getilgt werden (§ 3 Abs. 4). Die Beklagte verzichtet nur unter den Bedingungen zu § 5 auf die Darlehensforderung. Hierbei sind Gründe für den Verzicht folgende: Eintritt der Flugdienstuntauglichkeit während der Schulung, Abbruch der Schulung auf Grund von Leistungsmängeln, keine Übernahme in ein Cockpitarbeitsverhältnis im D oder Kündigung während der Probezeit auf Grund von fachlichen Mängeln, wenn
einer arbeitgeberseitigen Kündigung, die die Klägerin nicht zu vertreten hat, keine Aufnahme einer Flugzeugführertätigkeit innerhalb von fünf Jahren
Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten erfolgt, kein Angebot der Beklagten, aufgrund betrieblicher Gründe, innerhalb von 5 Jahren
Beendigung der Schulung. Die Beklagte behält seit Beginn des fünften Monats des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis vom Nettogehalt der Klägerin vom 1.-
wuchsflugzeugführern abgeschlossen, sodass es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Die Vertragsbedingungen wurden von den Parteien auch nicht im Einzelnen ausgehandelt. Damit unterliegen sie der Inhaltskontrolle
b) Bei der durchzuführenden AGB-Kontrolle ist der Darlehensvertrag nicht unabhängig von der im Schulungsvertrag vereinbarten Regelung über die Kostenbeteiligung der Klägerin zu betrachten, so dass nicht allein auf den Darlehensvertrag als Rechtsgrundlage für die Leistung der Klägerin abgestellt werden kann. Beide Verträge stellen - über ihre Verbundenheit i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB hinaus - ein rechtlich einheitliches Vertragskonstrukt dar, mit der Folge, dass der Zusammenhang der Regelungen über die Kostenbeteiligung im Schulungsvertrag und der Rückzahlungsvereinbarung im Darlehensvertrag bei der Inhaltskontrolle zu berücksichtigen ist (vgl. LAG Hessen, Urteil vom 02. Juli 2020, 11 Sa 875/19 , in: juris). c)
1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
1 S. 2 BGB kann sich eine Unangemessenheit auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Klausel lässt nicht erkennen welche finanziellen Belastungen, in welchen Fällen, in welcher Größenordnung auf die Klägerin zukommen.
1 S. 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach muss die Klausel die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für den Arbeitgeber als Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (BAG, Urteil vom 06.08.2013, 9 AZR 442/12, in: juris). Für die Klägerin ist aus dem Inhalt des Darlehens- und des Schulungsvertrages nicht klar ersichtlich unter welchen Bedingungen die Beklagte auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet. Gem. § 11 Abs. 1 des Schulungsvertrages wird
erfolgreicher Schulung zum theoretischen ATPL, im Hinblick auf ein Beschäftigungsverhältnis bei einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag" fällt, die praktische Schulung zum Erwerb des ATPL (MCC) in Verbindung mit der Schulung zum Erwerb der Musterberechtigung für ein Flugzeugmuster durchgeführt. Gem. § 11 Abs. 2 geschieht „eine solche integrierte Musterschulung" allerdings nur, sofern ein entsprechender Bedarf an Copiloten bei dieser Gesellschaft ausgewiesen ist. Ob der Klägerin für den Fall, dass ein entsprechender Bedarf an Copiloten nicht ausgewiesen ist, die Rückzahlung des Darlehens erlassen wird ist nicht geregelt. Demnach besteht die Möglichkeit, dass die Klägerin lediglich die Schulung zum theoretischen ATPL absolviert, die weitere Schulung hinsichtlich des praktischen Teils sowie des Erwerbs der Musterberechtigung jedoch nicht fortgeführt werden, die Klägern jedoch dennoch die Schulungskosten zu tragen hat. Die Reglung in § 10 Abs. 4 des Schulungsvertrages hilft darüber nicht hinweg. Denn hierin ist geregelt, dass die Klägerin zwar lediglich teilweise die Schulungskosten zu tragen hat, wenn das Schulungsverhältnis vorzeitig aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, endet. Ein Ausschluss der Rückzahlung für die Unterbrechung der Schulung, weil ein entsprechender Bedarf bei einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag" fällt nicht vorhanden ist, ist nicht geregelt. Aufgrund der konkreten Regelungen des Wegfalls der Rückzahlungsverpflichtung in anderen Fällen (so beispielsweise in § 10 Abs. 5 des Schulungsvertrages und § 5 des Darlehensvertrages geregelt) ist bei einer entsprechenden Auslegung der Verträge davon auszugehen, dass die Rückzahlungsverpflichtung in allen Übrigen Fällen nicht entfällt. So für die Unterbrechung der Schulung aufgrund mangelnden Bedarfs bei einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag" fällt. Darüber hinaus liegt auch keine Regelung hinsichtlich der eintretenden Flugdienstuntauglichkeit während des sich der Schulung anschließenden Arbeitsverhältnisses vor. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, eine entsprechende Regelung ergebe sich aus § 5 Abs. 4 des Darlehensvertrages, vermochte dies die Kammer nicht zu erkennen. Die Beklagte ist zwar der Auffassung, der Wegfall der Rückzahlungsverpflichtung sei für diese Fälle hinreichend klar und deutlich geregelt. Allerdings ergibt sich wie dargelegt bei der Betrachtung der Regelungen aus objektiver Sicht keine hinreichende Transparenz. Der Darlehens- und Schulungsvertrag weisen dahingehend Lücken auf. Es ist nicht klar geregelt, unter welchen Umständen was zurückgezahlt werden muss, bzw. ab wann nichts gezahlt werden muss. Darüber hinaus ist durch die variable Zinsregelung auch nicht deutlich wie viel insgesamt zurückgezahlt werden muss und für die Klägerin ist nicht ersichtlich für welche Posten überhaupt welche Kosten entstanden sind. Aus alldem ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin, welche in den nicht klar und verständlichen Regelungen des Darlehens- und des Schulungsvertrages vom 05. August 2003 liegt. 2. Eine Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin folgt auch nicht aus Ziff. 6 des zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrages vom 02.11.2007. Aus Ziffer. 6 des Arbeitsvertrags ergibt sich, dass für die Rückzahlung des gewährten Darlehens die Regelungen des geschlossenen Darlehensvertrags vom 05.08.2003 gelten sollen. Die Regelung begründet aber keine eigenständige Zahlungsverpflichtung, sondern nimmt lediglich auf eine bereits getroffene Vereinbarung Bezug. Es handelt sich insoweit weder um ein konstitutives noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Eine neue selbständige Verpflichtung der Klägerin sollte gerade nicht begründet werden und auch eine bereits bestehende Schuld sollte nicht lediglich bestätigt werden. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Verweisung auf die für die Rückzahlung des Darlehens geltenden Regelungen des Darlehensvertrags und mithin um eine deklaratorische Bestimmung ohne eigenen Regelungsgehalt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Parteien über die bloße Verweisung hinaus eine weitergehende Rechtswirkung im Sinne eines Schuldanerkenntnisses begründen wollten. 3. Als Rechtsgrund für den Einbehalt von monatlich 466,84 Euro vom Nettoentgelt kann sich die Beklagte auch nicht auf einen Anspruch auf Wertersatz berufen. Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen entgegen. Der Zweck der Inhaltskontrolle
1 BGB würde unterlaufen, wenn der Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen einen vertraglich vereinbarten Rückzahlungsanspruch infolge einer unangemessen benachteiligenden Vertragsgestaltung verlieren, anschließend aber über den Bereicherungsausgleich das
BGB missbilligte Ziel erreichen würde (BAG, Urteil vom 28.05.2013, 3 AZR 103/12, in: juris). Im Übrigen hat die Beklagte keine konkreten Angaben zur Bewertung der Höhe eines etwaigen Wertersatzes gemacht. II. Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB, wobei die Fälligkeit des Gehalts
4a des Manteltarifvertrages Nr. 5b der
1 BGB unwirksame Regelung des Schulungsvertrages über die Kostenbeteiligung der Klägerin, ohne die der Darlehensvertrag nicht geschlossen worden wäre, infolge der Einheit der Verträge im Zweifel
BGB die Gesamtnichtigkeit des verbundenen Vertrags und damit die Unwirksamkeit des gesamten Darlehensvertrages zur Rechtsfolge hat (vgl. hierzu LAG Hessen, Urteil vom 02.07.2020, 11 Sa 875/19 , in: juris). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes wurde für den Antrag zu Ziff. 1 auf 5.602,08 EUR und für den Antrag zu Ziff. 2 auf 16.806,24 EUR (466,84 EUR x 36) festgesetzt. Die Berufung war nicht gern. § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen. Die Statthaftigkeit der Berufung auf Grund des Wertes des Beschwerdegegenstandes
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