beiden Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Beseitigung eines ihres Erachtens rechtswidrigen Zustands in Anspruch, der in der Bereitstellung von Angaben zum Verbleib von Arzneimittelchargen besteht.
dem sich in der Europäischen Union ein besorgniserregender Anstieg der Zahl gefälschter Arzneimittel feststellen ließ, die eine erhebliche Bedrohung für die öffentliche Gesundheit darstellen und auch über die legale Lieferkette zu Patienten gelangten (vgl. Erwägungsgründe 2 und 3 RL 2011/62/EU; siehe nunmehr auch Anlage PM47, GA 629 ff.), wurde auf Grundlage der Richtlinie 2011/62/EU (zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG hinsichtlich der Verhinderung des Eindringens von gefälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/161 der Kommission (zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG durch die Festlegung genauer Bestimmungen über die Sicherheitsmerkmale auf der Verpackung von Humanarzneimitteln;
folgend: Delegierte Verordnung oder DVO) ein System zur Prüfung der Echtheit und Unversehrtheit grundsätzlich aller verschreibungspflichtigen und einiger nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel eingeführt, an dem die meisten Mitgliedstaaten - darunter Deutschland - seit dem 09.02.2019 teilnehmen (vgl. u.a. Art. 54a Abs. 1 RL 2001/83/EG i.V.m. der Delegierten Verordnung). Zum Schutz vor dem Eindringen gefälschter Arzneimittel in die legale Lieferkette muss die äußere Umhüllung oder - sofern eine solche nicht vorhanden ist - die Primärverpackung (vgl. Art. 1 Nr. 23 RL 2001/83/EG) des betreffenden Arzneimittels seitdem Sicherheitsmerkmale aufweisen, die es Großhändlern und Personen, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigt oder befugt sind, ermöglichen, die einzelnen Packungen zu identifizieren und ihre Echtheit zu überprüfen. Hierzu muss der Hersteller auf jeder einzelnen Arzneimittelverpackung ein individuelles Erkennungsmerkmal in Form eines zweidimensionalen Barcodes anbringen (Art 4 und 5 DVO, sog. Unique Identifier). Außerdem muss jede Verpackung - was vorliegend nicht relevant ist - eine Vorrichtung aufweisen, die es ermöglicht, zu überprüfen, ob die äußere Umhüllung manipuliert worden ist (sog. Anti-tampering Device, vgl. insgesamt Art. 54 Buchst. o) RL 2001/83/EG; zu Ausnahmen siehe Art. 54a Abs. 1 RL 2001/83/EG i.V.m. Art. 2 DVO). Die Überprüfung der Echtheit der Arzneimittel erfolgt über ein Datenspeicher- und -abrufsystem (zu dessen Einzelheiten, vgl. Art. 33 ff. DVO). Das System besteht aus einem zentralen europäischen Informations- und Datenrouter (sog. „Hub“) und Datenspeichern für das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats („nationale Datenspeicher“) bzw. für das Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten („supranationale Datenspeicher“), die mit dem Hub verbunden sind (vgl. Art. 33 Abs. 1 DVO). Für den Hub ist eine nicht gewinnorientierte Rechtsperson verantwortlich (die EuropeanMedicines Verification Organisation (EMVO), vgl. Art. 31 Abs. 1 DVO). Jeder nationale oder supranationale Datenspeicher muss
1 Buchst. b) DVO ebenfalls von einer nicht gewinnorientierten Rechtsperson eingerichtet und verwaltet werden, wobei die Europäische Kommission (
folgend: Kommission) als Verordnungsgeber klargestellt hat, dass nur eine Rechtsperson pro Mitgliedstaat die Verantwortung tragen darf (vgl. ihre Antwort auf die Frage 7.12 in ihren „Questions and Answers“ [Anlagen K8 und PM46 (Version 20 von Juni 2022, GA 594 ff. [621])] „Is it possible to have multiple national repositories, multiple supranational repositories or a combination of national and supranational repositories serving the territory of a given Member State?“: „No. In accordance with Article 32, paragraphs 1 and 2, the territory of a given Member State should be served by the hub and either a national or a supranational repository connected to the hub“). Die Verantwortung für das deutsche System liegt beim Beklagten als sog. „National Medicine Verification Organisation“ (NMVO). Dabei besteht hierzulande die Besonderheit, dass es kein einheitliches Speichersystem, sondern drei verschiedene Systeme gibt: Das streitgegenständliche System für die pharmazeutische Industrie (
folgend: PU-System), das sog. Apothekensystem und das Behördeninformationsportal (auch Reportingsystem bzw. [vormals] konfliktmanagendes System oder auch KM-System). Zwar ist die Beklagte für alle drei Systeme verantwortlich, sie betreibt diese aber nicht selbst. Das PU-System wird aufgrund eines von ihr mit der Streithelferin geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags (Anlage PM1) von dieser im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben. Die Streithelferin erhält jedenfalls eine Vergütung von den das System nutzenden Unternehmen (vgl. exemplarisch den Kooperationsvertrag mit der Tochtergesellschaft der Klägerin zu 1, X GmbH, Anlage K8). Die Streithelferin hat den technischen Betrieb des PU-Systems ihrerseits auf die Y GmbH (
folgend: Y) als Subunternehmerin ausgelagert. Die individuellen Erkennungsmerkmale der einzelnen Arzneimittelpackungen sind im Datenspeicher- und -abrufsystem mit einem „aktiven Status“ gespeichert, wenn sie nicht deaktiviert, also nicht in einen Status gesetzt sind, der eine weitere erfolgreiche Überprüfung der Echtheit dieses individuellen Erkennungsmerkmals verhindert (vgl. u.a. Art. 3 Abs. 2 Buchst.
16 Abs. 1, Art. 17 DVO ausnahmsweise,
dem er die Echtheit und eine fehlende Manipulation des betreffenden Arzneimittels geprüft hat, entfernen oder überdecken, wenn er es in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als vom Originalhersteller (auch: Originator) zunächst vorgesehen in Verkehr bringen möchte. Dazu muss er das ursprüngliche individuelle Erkennungsmerkmal deaktivieren und ein gleichwertiges neues individuelles Erkennungsmerkmal anbringen und ins System hochladen. Als Grund für die Deaktivierung des ursprünglichen individuellen Erkennungsmerkmals hat sich insoweit die Bezeichnung (auf Deutsch) „ausgebucht (check out)“ bzw. „checked out“ etabliert. Die Streithelferin stellte ihren Kunden aufgrund eines vom Beklagten gebilligten Beschlusses ihrer Gesellschafter (des Bundesverbands der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH), des Bundesverbands der Pharmazeutischen Industrie (BPI), des Pro Generika e.V. und des Verbands Forschender Arzneimittelhersteller e.V. (vfa)) als freiwillige „Reporting“-Dienstleistung einen „Bericht zum Chargenstatus (G370)“ zur Verfügung, der zu den von den Unternehmen jeweils erstmalig hochgeladenen individuellen Erkennungsmerkmalen eine Übersicht über die Anzahl der sich im jeweiligen „Status“ befindlichen Packungen enthielt, wobei anstelle der Anzahl wahlweise der relative Prozentwert abgerufen werden konnte. Zur detaillierten Auswertung der einzelnen Chargen konnten folgende Status (als absoluter oder relativer Wert) abgerufen werden: „Abgabebereit“, „Abgegeben“, „Zerstört“, „Exportiert“, „Gesperrt“, „Zurückgerufen“, „Abgelaufen“, „Gestohlen“, „Probe“, „Gratismuster“, „Ausgebucht (Check out)“ (vgl. Anlage K7, GA 111). Mittlerweile heißt dieser Bericht, ohne dass sich eine inhaltliche Änderung ergeben hätte: „Batch Overwiew Report“ („batch“ = Charge;
folgend einheitlich: „Bericht“). „Abgegebene“ Packungen werden im Bericht entsprechend der üblichen Terminologie als „supplied“ und von Parallelhändlern deaktivierte als „checked out“ bezeichnet (vgl. die englischsprachige Anlage K9, GA 318 ff.). Die Klägerinnen gehören zum X-Konzern, der Parallelhandel mit Arzneimitteln betreibt. Die Klägerin zu 2 ist die dänische Konzernmutter. Die Klägerinnen haben erstinstanzlich behauptet, die Klägerin zu 1 erwerbe Arzneimittel („die deutsche Ware“) in Deutschland von Großhändlern und exportiere diese ins Ausland. Die Klägerin zu 2 sei konzernweit für die Deaktivierung der individuellen Erkennungsmerkmale verantwortlich. Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, die Angabe der Anzahl bzw. Prozentzahl der „abgegebenen“/„supplied“ und „ausgebuchten“/„checked out“ Packungen pro Charge im Bericht sei rechtswidrig. Aufgrund des fortdauernden Gesetzesverstoßes stehe ihnen unter dem Gesichtspunkt einer Schutzgesetzverletzung ein Beseitigungsanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (analog) i.V.m. Art. 38 Abs. 1, Art. 36 DVO, i.V.m. § 4 GeschGehG (bzw. aus § 6 GeschGehG), i.V.m. Art. 339 AEUV und i.V.m. Kartellrecht (Art. 101, 102 AEUV bzw. §§ 1, 18, 19 GWB) zu. Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Zustand zu beseitigen, dass im Rahmen des „Datenbanksystems der pharmazeutischen Industrie“ („ACS-PU-System“) und/oder über ein „NMVS Reporting“ ein Bericht zum Chargenstatus Arzneimittelherstellern zur Verfügung gestellt wird, der auch die Informationen „Ausgebucht“ bzw. „Checked out“ und „Abgegeben“ bzw. „Supplied“ enthält, wenn dies geschieht wie aus Anlage K 7 und/oder Anlage K 9 ersichtlich. Dem ist die Beklagte unterstützt durch die Streithelferin entgegengetreten. Sie haben die Auffassung vertreten, Art. 38 Abs. 1 DVO räume den pharmazeutischen Unternehmen ein anlassloses Zugriffsrecht auf die in Rede stehenden „Substatus“ ihrer Arzneimittel ein. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (vgl. GA 475 ff. i.V.m. dem Tatbestandberichtigungsbeschluss vom 13.11.2023, GA 788 ff.). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, den Klägerinnen stehe der geltend gemachte Beseitigungsanspruch aus §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 DVO zu.
letzterer Vorschrift dürfe Arzneimittelherstellern nur Zugriff auf die von ihnen selbst eingegebenen sowie auf die in Art. 33 Abs. 2 DVO genannten und auf die Daten zum Status eines Arzneimittels gewährt werden. Die Statusmerkmale „abgegeben" und „ausgebucht" bzw. „deaktiviert" seien weder von Arzneimittelherstellern selbst eingegeben worden noch in Art. 33 Abs. 2 DVO aufgeführt. Allerdings gehörten der Status „deaktiviert" und damit die Synonyme „ausgebucht" und „checked out" zu den „Informationen zum Status eines individuellen Erkennungsmerkmals", die
DVO weitergegeben werden dürften.
2 Buchst a),
m) DVO erhoben und
Denn auch wenn der Status „abgegeben" erhoben werden dürfe und der Status „deaktiviert" formal unter den Wortlaut von Art. 38 DVO falle, dürften die Informationen nicht an Arzneimittelhersteller weitergegeben werden. Dies folge aus Erwägungsgrund 37 DVO. Danach sollten die legitimen Interessen, vertrauliche Angaben kommerzieller Art zu schützen, gewahrt und das Eigentum an den durch Verwendung der Sicherheitsmerkmale erzeugten Daten und deren Vertraulichkeit geschützt werden. Daher dürften die
der Delegierten Verordnung erhobenen Daten nur streng zweckgebunden weiterverarbeitet und weitergegeben werden. Daraus ziehe Erwägungsgrund 38 DVO den Schluss, dass „die Informationen zum Status eines individuellen Erkennungsmerkmals [...] für alle Akteure, die die Echtheit von Arzneimitteln überprüfen müssen, zugänglich bleiben [sollten], da die betreffenden Informationen die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Durchführung solcher Überprüfungen bilden." Solle der Schutz vertraulicher kommerzieller Daten gewährleistet sein, müsse diese Schlussfolgerung logisch korrekt dahin präzisiert werden, dass die Informationen zum Status allen genannten Akteuren nur zugänglich bleiben dürften, soweit sie Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Echtheitsprüfung von Arzneimitteln sei.So verstanden möge zwar einleuchten, dass Arzneimittelhersteller über den in Art. 36 Buchst.
fragten. Ihre spürbare Beeinträchtigung sei ebenfalls nicht dargelegt, nicht festgestellt und insbesondere für die Klägerin zu 2 auch nicht erkennen. Das Landgericht habe Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 DVO zu Unrecht einschränkend ausgelegt, zumal diese Vorschrift keine Marktverhaltensregel sei. Sie diene dem Schutz vor gefälschten Arzneimitteln und damit der Patientensicherheit. Das Zurverfügungstellen der streitgegenständlichen Informationen zum Substatus „abgegeben" bzw. „supplied“ und „ausgebucht" bzw. „checked out“ sei rechtmäßig (vgl. Frage und Antwort 7.10 der Kommission, Anlagen K8 und PM 46 [GA 594 ff. [621]]). Es gehe nicht um von Nutzern des PU-Systems (bzw. Hubs) generierte Daten, sondern um allgemeine statistische Angaben, die kein Geschäftsgeheimnis seien und keinen objektiven Zusammenhang zur angeblichen Förderung des Absatzes oder Bezugs fremder Unternehmen hätten. Ohne die Information über den „ausgeckten“ Anteil einer Charge wüsste ein pharmazeutischer Unternehmer nicht, welches Schicksal diese Charge genommen habe. Es bestünde dann ein Fälschungsverdacht. Daher stehe den Klägerinnen der geltend gemachte Beseitigungsanspruch auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu (vgl. insofern S. 5 ff. der Berufungsbegründung des Beklagten, GA 536 ff.), zumal sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt habe, dass der geltend gemachte Anspruch verwirkt sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M., Aktenzeichen 2-06 O 026/22, im Tenor wie folgt abzuändern: „Die Klage wird abgewiesen.“ Die Streithelferin der Beklagten beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M., Aktenzeichen 2-06 O 026/22, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufungen zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. B. Die zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen der Beklagten und der Streithelferin haben in der Sache keinen Erfolg. Soweit der Senat unter Ziffer 1 des am Schluss der Berufungsverhandlung verkündeten Urteilstenors versehentlich nur die Berufung des Beklagten und nicht auch der Streithelferin zurückgewiesen hat, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die im vorliegenden Urteil gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt worden ist. I. Die Klage ist zulässig.
Angabe des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in der Berufungsverhandlung die Überlegung, dass die nicht selbst tätig gewordenen Beklagte zur Beseitigung des durch die Streithelferin geschaffenen rechtwidrigen Zustands, und damit letztlich zu einem Einwirken auf diese, verurteilt werden soll. Da ein etwaiger Unterlassungsantrag weiter reichen könnte, ist das Gericht gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die Antragsfassung gebunden.
der Delegierten Verordnung sogar geboten. (a)
DVO muss das Datenspeicher- und -abrufsystem „zumindest“ bestimmte „Aktionen“ gewährleisten. Die Aufzählung unter Art. 36 Buchst. a) bis o) DVO ist
zutreffender Auffassung der Beklagtenseite mit Blick auf das Wort „zumindest“ insofern nicht abschließend, als weitere „Aktionen“ zulässig sind. Die in Art. 36 Buchst.
. 35 Abs. 1 Buchst. g) DVO enthält der Datenspeicher ein vollständiges Protokoll („Prüfpfad“) sämtlicher „Aktionen“ im Zusammenhang mit einem individuellen Erkennungsmerkmal - also in Bezug auf jede einzelne Arzneimittelpackung - sowie der Nutzer, die diese Aktion durchführen, und der „Art der Aktionen“. Der Prüfpfad wird beim Hochladen des individuellen Erkennungsmerkmals in den Datenspeicher erstellt und für den vorgegebenen Zeitraum gespeichert.
Erwägungsgrund 36 DVO ist es für die Untersuchung mutmaßlicher oder bestätigter Fälschungsfälle hilfreich, wenn möglichst viele Informationen zum betreffenden Arzneimittel vorliegen. Daher sollten in dem Datenspeicher- und -abrufsystem Protokolle sämtlicher „Aktionen“ im Zusammenhang mit einem individuellen Erkennungsmerkmal, einschließlich der Nutzer, die diese Aktion durchführen, sowie der „Art der Aktionen“, gespeichert werden. Diese „Aktionen“ sollten für Untersuchungen von Vorgängen, die im Datenspeicher- und -abrufsystem als potenzielle Fälschungsfälle markiert sind, zugänglich sein und den zuständigen Behörden auf Verlangen unverzüglich bereitgestellt werden.
Satz 2 dieser Vorschrift auch Zugriff auf die streitgegenständlichen Informationen haben dürften. Dies ist
zutreffender Ansicht des Landgerichts nicht der Fall. Insbesondere dürfen pharmazeutische Unternehmen entgegen der Ansicht der Beklagtenseite nicht auf alle bei der Nutzung des Systems erzeugten und im Prüfpfad gespeicherten Daten zu den sie selbst betreffenden Arzneimitteln zugreifen. Zur Untersuchung potenzieller Fälschungsfälle haben
der Delegierten Verordnung allein die Rechtsperson, die den jeweiligen Datenspeicher verwaltet, und die zuständigen Behörden umfassenden Zugang zum Prüfpfad und zu den darin enthaltenen Daten. Die Rechte und Pflichten der einzelnen Beteiligten sind in der Delegierten Verordnung im Einzelnen geregelt. (a) Der Hersteller, der die Sicherheitsmerkmale anbringt, hat zu überprüfen, ob der zweidimensionale Barcode mit dem individuellen Erkennungsmerkmal den Anforderungen der Artikel 5 und 6 DVO entspricht, lesbar ist und die erforderlichen Informationen enthält (Art. 14 DVO). Er bewahrt Protokolle jeder „Aktion“, die er im Zusammenhang mit dem individuellen Erkennungsmerkmal einer Arzneimittelpackung vornimmt, für den in Art. 15 DVO vorgesehenen Zeitraum auf und stellt diese den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung (Art. 15 DVO). „Hersteller“ im Sinne der Delegierten Verordnung ist dabei nicht nur ein sog. Originator bzw. ursprünglicher Arzneimittelhersteller.
2 RL 2001/83/EG gelten auch Inhaber einer Herstellungserlaubnis, die (u.a.) die Tätigkeiten gemäß Art. 47a Abs. 1 vorgenannter Richtlinie vornehmen, als Hersteller. Dies betrifft den Parallelhandel. Inhaber einer Herstellungserlaubnis (
folgend vereinfacht: Parallelhändler) dürfen die Sicherheitsmerkmale
DVO ermöglichen muss, gehört
n) DVO die Verknüpfung -
Chargen von Arzneimitteln und nicht
einzelnen Verpackungen (vgl. Art. 34 Abs. 4, 35 Abs. 4, 36 Buchst. n) DVO) - der Informationen über entfernte oder überdeckte individuelle Erkennungsmerkmale mit den Informationen über die gleichwertigen individuellen Erkennungsmerkmale. Insoweit ist im System zwar eine Verknüpfung hinterlegt, aus der sich ergibt, welche ursprünglichen und neuen individuellen Erkennungsmerkmale die parallelexportierten Arzneimittel einer Charge hatten/haben. Allerdings lässt sich dem System, wie in der Berufungsverhandlung erörtert worden ist, nicht entnehmen, welche konkrete Einzelverpackung zuvor welches individuelle Erkennungsmerkmal hatte.
der Delegierten Verordnung wird der Hersteller, der das ursprüngliche individuelle Erkennungsmerkmale angebracht und hochgeladen hatte, auch nicht darüber informiert, welches gleichwertige neue Erkennungsmerkmal der Parallelhändler angebracht hat. Ausweislich Art. 38 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 DVO hat er auch keinen Zugriff auf die verknüpften Daten zu den neuen individuellen Erkennungsmerkmalen. (
DVO für bestimmte Zwecke Zugang zum Datenspeicher und den darin enthaltenen Informationen zu gewähren, namentlich zur Untersuchung potenzieller Fälschungsfälle (vgl. Art. 39 Buchst.
2 DVO nur zum Zwecke der Untersuchung potenzieller, im System gemäß Art. 36 Buchst.
durch das Gericht):
Deaktivieren der ursprünglichen individuellen Erkennungsmerkmale durch Paralallhändler
der Delegierten Verordnung aber nicht wissen, durch welche gleichwertigen individuellen Erkennungsmerkmale diese ersetzt worden sind (zur Sensibilität der individuellen Erkennungsmerkmale, die nicht an Fälscher gelangen dürfen, vgl. Erwägungsgrund 32 DVO). Sie haben nicht einmal Zugriff auf die Verknüpfung der umetikettierten Chargen.
der gesetzlichen Konzeption trifft sie
der Deaktivierung individueller Erkennungsmerkmalen allenfalls die Pflicht, Warnhinweise
c) DVO ins System hochzuladen, die dann über die Verknüpfung im Hub an einen oder mehrere Datenspeicher weitergegeben werden können. Soweit die Beklagtenseite geltend macht, die von der Streithelferin zur Verfügung gestellten Daten seien im Fall eines Fälschungsverdachts essentiell, um rasch zur Aufklärung beizutragen, ist nicht substantiiert dargetan und auch nicht erkennbar, dass der streitgegenständliche Bericht einen Beitrag dazu leisten könnte, bei Unklarheiten über Teile einer Charge zum Schutz von Patienten vor Arzneimittelfälschungen umgehend Maßnahmen zu ergreifen. Wie in der Berufungsverhandlung erörtert worden ist, ist nicht ersichtlich, wie den ursprünglichen Arzneimittelherstellern im Fall des Parallelhandels
Deaktivierung der ursprünglichen individuellen Erkennungsmerkmale eine Aufklärung konkreter Fälschungsfälle möglich sein sollte. Die bloße Deaktivierung eines individuellen Erkennungsmerkmals begründet auch noch keinen Fälschungsverdacht. Soweit die Behörden auf eine Zusammenarbeit mit einem ursprünglichen Arzneimittelhersteller angewiesen sind, können sie über die ihnen zugänglich zu machenden Daten zu einzelnen Arzneimittelverpackungen an diesen herantreten. Der Umstand, dass hierzulande noch nicht alle Behörden an das Datenspeicher- und -abrufsystem angeschlossen sein mögen, macht die Bereitstellung von Daten über den in Art. 38 Abs. 1 DVO gesetzlich vorgesehenen Umfang hinaus nicht zulässig (zumal zumindest jedenfalls die Zentralbehörde bereits angebunden ist). (bb) Art. 38 Abs. 1 DVO beruht auf Art. 54 Abs. 3 RL 2001/83/EG.
letzter Norm, die Bestandteil der Ermächtigungsgrundlage ist, berücksichtigt die Kommission bei Erlass der in Art. 54 Abs. 2 RL 2001/83/EG genannten Maßnahmen mindestens Folgendes: „
zutreffender der Auffassung des Landgerichts im Lichte der vorgenannten Antwort der Kommission und der Erwägungsgründe 37 und 38 DVO einschränkend dahin auszulegen, dass auf im System gespeicherte Informationen nur Zugriff besteht, soweit diese im Einzelfall zur Überprüfung der Echtheit eines Arzneimittels bzw. zur Aufklärung eines (mutmaßlichen) Fälschungsverdachts erforderlich sind. Ein anlassloses Zugriffsrecht bestünde dann ebenfalls nicht.
zutreffender Auffassung des Landgerichts verstoßen die streitgegenständlichen Berichtsinformationen auch bei diesem Gesetzesverständnis gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 DVO. aa) Dafür, dass das Wort „Status“ in § 38 Abs. 1 Satz 2 DVO die allgemein als „Substatus“ bezeichneten Deaktivierungsgründe umfasst, spricht im Wesentlichen, dass die Kommission auf die Frage „In Article 38
Erlass der Delegierten Verordnung veröffentlichten Antworten für die Gerichte nicht bindend.
zutreffender Auffassung der Klägerinnen erscheint es wenig überzeugend, den Begriff des „Status“ ohne gesetzlichen Anhaltspunkt für ein entsprechendes Begriffsverständnis zunächst weit zu verstehen und Art. 38 Abs. 1 Satz 2 DVO dann teleologisch zu reduzieren und den Zugriff auf Informationen über den Status von einem konkreten Informationsbedarf abhängig zu machen. Systemtisch vorzugswürdig ist, die Gründe für die Deaktivierung nicht unter den Begriff des „Status“ im Sinne der Delegierten Verordnung zu subsumieren. Soweit im Einzelfall - außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 DVO - Zugriff auf weitergehende Informationen zu einzelnen „Aktionen“ erforderlich ist, den die Delegierte Verordnung ihrem Wortlaut
nicht vorsieht, könnte die betreffende Norm unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Delegierten Verordnung erweiternd bzw. ergänzend ausgelegt werden. 2.
zutreffender Auffassung der Klägerinnen ist Art. 38 Abs. 1 Satz 2 DVO ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Vorschrift dient aus den oben dargelegten Gründen (jedenfalls auch) dem Schutz des Eigentums an den in das System hochgeladenen Daten und dem Schutz vertraulicher kommerziellen Informationen (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 Buchst. h) DVO). 3. Die streitgegenständlichen Informationen fallen auch in den Schutzbereich der Norm. a)
substantiiertem Vortrag der Klägerinnen ist denkbar, dass Arzneimittelhersteller, insbesondere Originatoren, anhand der Information, dass eine bestimmte Charge ganz oder teilweise durch einen Parallelhersteller ausgebucht (checked out) worden ist, darauf schließen können, an welchen Großhändler diese Charge abgegeben worden ist. Dies erscheint insbesondere möglich, wenn der Hersteller nur einzelne oder wenige Großhändler beliefert und/oder er anhand des Berichts der Streithelferin über längere Zeit
vollzieht, was mit den Chargen geschieht. Er kann dann zumindest ermitteln, an welchen ersten Großhändler die betreffende(
zutreffender Auffassung der Beklagtenseite nicht unmittelbar betroffen. Allerdings verweisen die Klägerinnen zu Recht darauf, dass es den Arzneimittelherstellern schon dann möglich sein kann, einen Rückschluss auf den Anteil der parallelexportierten Arzneimittel einer Charge zu ziehen, wenn die Zahl der „abgegebenen“ Arzneimittel dieser Charge offenbart wird. Dem ist die Beklagtenseite nicht substantiiert entgegengetreten (§ 138 Abs. 3 ZPO) (soweit ein Rückruf o.Ä. erfolgt, wissen die Hersteller dies, die gestohlenen, etc., Teile einer Charge dürften zu vernachlässigen sein, auch dürften die Hersteller vielfach Kenntnis davon haben, welche Anteile einer Charge in Drittstaaten exportiert werden). Daher fällt auch die Information über den Anteil der abgegebenen Zahl bzw. Quote einer Charge in den Schutzbereich von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 DVO. Bei abweichender Würdigung bestünde das Risiko, dass vertrauliche geschäftliche Informationen indirekt offenbart werden. 4. Die Klägerinnen sind auch anspruchsberechtigt (und klagebefugt). a) Soweit der Beklagte und die Streithelferin die Aktivlegitimation der Klägerinnen bestritten haben und geltend machen, das Landgericht habe deren geschäftliche Tätigkeiten zu Unrecht ungeprüft zugrunde gelegt, sieht der Senat - wie in der Berufungsverhandlung erörtert worden ist - gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO aufgrund des von der Z GmbH geprüften Jahresabschlusses der Klägerin zu 1 für das Geschäftsjahr 2019 (Anlage PM5, Anlagenband zum Schriftsatz der Streithelferin vom 11.04.2022) als bewiesen an, dass die Klägerin zu 1 in jenem Jahr im Parallelexport mit Arzneimitteln (aus Deutschland hinaus) tätig war.
dem Lagebericht der Klägerin zu 1 für das Geschäftsjahr 2019 realisierte diese ihre Umsatzerlöse überwiegend mit verbundenen Unternehmen und Großhändlern im Ausland, die mit (größtenteils verschreibungspflichtigen) Medikamenten beliefert wurden, die in Deutschland entweder preislich interessant oder nur hierzulande und in wenigen anderen Märkten generell oder in nennenswerten Mengen verfügbar waren. Die Klägerin zu 1 bezog ihre Waren zum Großteil von deutschen Großhändlern.
ihrem Lagebericht bestand zwar ein Gewinnabführungsvertrag mit ihrer deutschen Tochtergesellschaft, der X GmbH, aus dem sie TEUR 2.421 der insgesamt 2,6 Millionen Euro ihres Ertrags erzielte. Ohne Berücksichtigung dieses Gewinnabführungsvertrags belief sich ihr Ertrag aber noch auf TEUR 718 bei Umsatzerlösen von 122,6 Millionen Euro, von denen 112,3 Millionen Euro auf Umsätze mit verbundenen Unternehmen entfielen. Zwar mag die Betätigung der Klägerin zu 1 im Parallelexport (aus Deutschland heraus) für sie
diesen Zahlen keine überragende wirtschaftliche Bedeutung gehabt haben. Es kann aber als bewiesen angesehen werden, dass sie mit dem Parallelexport von Arzneimitteln aus Deutschland heraus Umsätze gemacht und Erlöse erzielt hat. Die Überzeugung von der Richtigkeit des Vortrags der Klägerinnen wird - ohne dass dies entscheidungserheblich wäre - zusätzlich dadurch gestützt, dass sich den im öffentlich abrufbaren Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) veröffentlichten Jahresabschlüssen der Klägerin zu 1 für die
folgenden Geschäftsjahre 2020 und 2021 ebenfalls eine entsprechende geschäftliche Betätigung entnehmen lässt (letzter Abruf: 03.12.2023). b) Die Anspruchsberechtigung der Klägerin zu 2 folgt daraus, dass diese
dem Ergebnis der in der Berufungsverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme konzernweit für die Deaktivierung der ursprünglich angebrachten individuellen Erkennungsmerkmale zuständig ist. Mit den im streitgegenständlichen Bericht veröffentlichen Angaben zur „ausgebuchten“ Anzahl bzw. Prozentzahl jeder Charge stehen damit im Eigentum der Klägerin zu 1 stehende Daten im Sinne von Art. 54a Abs. 3 Buchst.
wie vor in gegenüber dem Bericht in Anlage K7 inhaltlich unveränderter Form zur Verfügung stellt, besteht auch der für den Beseitigungsanspruch erforderliche rechtswidrige Zustand.
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich
dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment) (vgl. z.B. BGH, GRUR 2014, 363 Rn. 38 mwN - Peter Fechter). Rechtsfolge der Verwirkung
BGB ist dabei - jedenfalls im Immaterialgüterrecht und beim ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz - allein, dass ein Schutzrechtsinhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag. Ein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen ist damit nicht verbunden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 06.02.2014 - I ZR 86/12, GRUR 2014, 363 Rn. 15 mwN - Peter Fechter). Wiederholte gleichartige Schutzrechtsverletzungen, die zeitlich unterbrochen auftreten, lösen jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch aus und lassen die für die Beurteilung des Zeitmoments der Verwirkung maßgebliche Frist jeweils neu beginnen. Auch eine längere Untätigkeit des Rechtsinhabers gegenüber bestimmten gleichartigen Verletzungshandlungen kann kein berechtigtes Vertrauen des Rechtsverletzers begründen, der Rechtsinhaber dulde auch künftig sein Verhalten und werde weiterhin nicht gegen solche - jeweils neuen - Rechtsverletzungen vorgehen. Der Verwirkungseinwand, der auf einen im Vertrauen auf die Benutzungsberechtigung geschaffenen schutzwürdigen Besitzstand gegründet ist, darf nicht dazu führen, dass dem Benutzer eine zusätzliche Rechtsposition eingeräumt wird und die Rechte des
Treu und Glauben nur ausnahmsweise und in engen Grenzen schutzwürdigen Rechtsverletzers über diese Grenzen hinaus erweitert werden. Andernfalls würde die Verwirkung im Ergebnis das mit dem Schutzrecht verbundene Nutzungsrecht selbst ergreifen, obwohl sie regelmäßig nur die aus der Schutzrechtsverletzung entstandenen Ansprüche ergreifen kann (vgl. z.B. GRUR 2014, 363 Rn. 16 mwN - Peter Fechter). b) Entsprechendes gilt auch hier. Da der beanstandete Zustand andauert, ist für eine Verwirkung kein Raum. Außerdem ist weder das Zeit- noch das Umstandsmoment erfüllt. Die Klägerseite hat die Berichtsfunktion spätestens Ende Februar 2021 beanstandet (vgl. S. 43 ff. des Schriftsatzes der Streithelferin vom 11.04.2022 [GA 254 ff.], nebst Anlagen). Es ist auch nicht substantiiert dargetan und nicht erkennbar, dass auf Seiten der Beklagten in Bezug auf die streitgegenständlichen Berichtsinformationen ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand geschaffen worden wäre (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 16.12.2022 - V ZR 144/21, WM 2023, 1331 Rn. 37). C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Halbsatz 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. D. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 AEUV), das eine Revisionszulassung gebieten könnte, erscheint nicht erforderlich. Aus den oben dargelegten Gründen ist nicht ernsthaft zweifelhaft, dass eine Bereitstellung der streitgegenständlichen Informationen europarechtlich nicht zulässig ist (sog. acte claire). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000538
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.