Adoptivkinder als durch den Begriff des Abkömmlings eingesetzte Testamentserben; Fassung des Nacherbenvermerks in diesem Fall Leitsatz
(2)Es lässt sich nicht feststellen, dass von dem Erblasser entgegen dem üblichen Verständnis des Begriffs eines Abkömmlings eine Beschränkung der Nacherbfolge auf leibliche Abkömmlinge unter Ausschluss der gesetzlich erbberechtigten Adoptivkinder seiner Söhne gewollt gewesen sein soll. Gemäß üblichem Sprachgebrauch werden von dem Begriff eines Abkömmlings in erbrechtlichen Zusammenhängen auch Adoptivkinder erfasst (vgl. OLG München NJW-RR 2014, 1161; BayObLGZ 1959, 493, 495 ff.). Die Stiefkinder waren von der Ehefrau des Erblassers aus einer früheren Beziehung mit einem anderen Partner in die Ehe eingebracht worden. Dass der Erblasser ihre Adoption durch den Beteiligten zu 1) von vornherein sittlich missbilligt hätte, wie dies für die Adoption eines außerehelich gezeugten Kindes durch seinen Vater in Betracht kommen mag, sofern der jeweilige Erblasser in starkem Ausmaß traditionellen Wertvorstellungen verhaftet ist (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 445, juris Rn. 27), liegt fern und ist auch von der Beteiligten zu 2) nicht geltend gemacht worden. Die Darstellung der Beteiligten zu 2), dass nach den für die Testamentserrichtung maßgeblichen Vorstellungen des Erblassers „das Gut nach dem Blute fließen“ und die Beschränkung der Erbfolge auf leibliche Abkömmlinge seiner Söhne ein für ihn bei der Testamentserrichtung leitender Gesichtspunkt gewesen sein soll, hat auch durch die Beweiserhebung vor dem Nachlassgericht keine Bestätigung gefunden. Insoweit kann der Senat auf die zutreffende Beweiswürdigung in dem Beschluss des Nachlassgerichts (Bl. 116R f. d.A.) Bezug nehmen und macht sie sich zu eigen. Ein Anhaltspunkt für eine auf den Ausschluss von Adoptivkindern, insbesondere der nunmehr von dem Beteiligten zu 1) adoptierten Stiefkinder gerichtete Willensrichtung des Erblassers ergibt sich auch nicht aus den von der Beteiligten zu 2) in ihrer Beschwerdebegründung ergänzend geschilderten Äußerungen des Erblassers, dass die Ehefrau des Beteiligten zu 1) und ihre Kinder nichts erhalten sollten. Die Erhebung der dazu angebotenen Beweise kann unterbleiben. Die Behauptungen der Beteiligten zu 2) sind unerheblich. Sie lassen nicht die Schlussfolgerungen zu, welche die Beteiligte zu 2) daraus gezogen sehen möchte. Zu Lebzeiten des Erblassers hatte der Beteiligte zu 1) seine Stiefkinder noch nicht adoptiert. Damit entsprach es von vornherein dem Inhalt des 1978 errichteten Testaments, dass sie mangels einer Änderung dieses Testaments bei Ableben des Beteiligten zu 1) nicht zur Nacherbfolge gelangen würden. Die Äußerung, dass sie nichts erhalten sollten, kann damit ohne weiteres auch dahin verstanden werden, dass der Erblasser nicht die Absicht hatte, die Stiefkinder seines Sohnes auch ohne Adoption als Erben oder Nacherben einzusetzen. Zudem sind die in Frage stehenden Äußerungen des Erblassers in deutlichem Zeitabstand zu dem 1978 errichteten Testament und ohne konkreten Bezug zu dem Testamentswortlaut und der Frage gefallen, wie der Erblasser den dortigen Begriff eines Abkömmlings verstanden wissen wollte. Ebenso wenig ergibt sich ein Rückschluss darauf, dass der Erblasser bei Errichtung seines Testaments unter den zur Nacherbfolge berufenen Abkömmlingen des jeweiligen Sohnes auch etwa vorhandene Abkömmlinge seines Bruders verstanden haben soll, hier daraus, dass die Beteiligte zu 2) nach ihrem Vorbringen die Verwaltung des nachlasszugehörigen Hausgrundstücks kostenlos übernommen hat, während der Beteiligte zu 1) von ihm an dem Hausgrundstück erbrachte Handwerkstätigkeiten gegenüber der Miterbengemeinschaft in Rechnung gestellt hat. Eine ausdrückliche Auslegungsabrede ist zwischen den Beteiligten bereits nicht zustande gekommen. Das bei der Nachlassregelung stillschweigend zugrunde gelegte Verständnis eines Testaments durch die Erben bietet von vornherein nur begrenzten Aufschluss für den maßgeblichen Willen des Erblassers. Jedenfalls muss auch der von der Beteiligten zu 2) dargestellten Handhabung weder zwingend noch naheliegend eine übereinstimmende Auffassung der Beteiligten zugrunde gelegen haben, dass die Nacherbschaft bei Ableben des Beteiligten zu 1) ohne leibliche Kinder sodann den Abkömmlingen seines Bruders als von dem Erblasser testamentarisch nach dem Beteiligten zu 1) eingesetzte Nacherben zustehen soll. Dass der beurkundende Notar den Willen des Erblassers hinsichtlich der Voraussetzungen für den Eintritt der Nacherbfolge bei Verwendung des Begriffs eines „Abkömmlings“ aus sonstigen Gründen grundlegend unzutreffend erfasst haben soll, liegt ebenfalls fern. Dies wird entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) auch nicht dadurch nahegelegt, dass der beurkundende Notar eine Unwirksamkeit der für die Ehefrauen ausgesetzten Vermächtnisse übersehen habe. Die Unwirksamkeit soll nach Darstellung der Beteiligten zu 2) daraus folgen, dass sich das als Vermächtnis zugewendete Wohnrecht auf ein nicht im Alleineigentum des Erblassers stehendes, sondern einer aus ihm und weiteren Beteiligten bestehenden Erbengemeinschaft bezogen hat. Dies macht ein Vermächtnis jedoch nicht unwirksam, sondern legt die Prüfung nahe, ob das Vermächtnis als Verschaffungsvermächtnis bestehen bleiben kann (vgl. Grüneberg/Weidlich, BGB, 2024, § 2169 BGB Rn. 2). Zudem würde ein dem Notar bei der Protokollierung des Vermächtnisses unterlaufener Fehler noch keinen naheliegenden Rückschluss zulassen, dass er deshalb den Erblasserwillen auch bei Verwendung des Begriffs eines Abkömmlings im Zusammenhang mit der zu den ausgesetzten Vermächtnissen selbständigen Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft fehlerhaft aufgefasst haben soll. Eine auf den Ausschluss von Adoptivkindern gerichtete Willensrichtung des Erblassers lässt sich ferner auch nicht daraus herleiten, dass es nach Darstellung der Beteiligten zu 2) die Absicht des Erblassers gewesen sein soll, das nachlasszugehörige Immobiliarvermögen in der Familie zu halten. Denn zur Familie im Rechtssinne gehören neben den leiblichen grundsätzlich auch die Adoptivkinder des jeweiligen Elternteils. Der Nachlass gelangt damit nicht schon deshalb in die Hände familienfremder Dritter, weil er an ein Adoptivkind von Abkömmlingen des Erblassers fällt. Für eine auf Ausschluss adoptierter Kinder von der Erbfolge ausgerichtete Willensrichtung des Erblassers bietet dabei auch das nach Darstellung der Beteiligten zu 2) für das 1978 von dem Erblasser errichtete Testament vorbildhafte Testament seiner Mutter vom 08.11.1960 (Bl. 154 ff. d.A.) keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr sind dort die Abkömmlinge des nunmehrigen Erblassers gerade ohne erkennbare Beschränkung auf leibliche Kinder als Ersatzerben eingesetzt worden. Zudem hat auch die Beteiligte zu 2) nicht dargestellt, dass bei Errichtung des Testaments der Mutter im Jahre 1960 in der Familie überhaupt Adoptivkinder vorhanden waren, für die von der testierenden Mutter über ihren Einbezug in die testamentarische Erbfolge zu entscheiden gewesen wäre. Auch für eine ergänzende Auslegung des Testaments dahin, dass unter den Begriff eines Abkömmlings nach den Vorstellungen des Erblassers jedenfalls nicht auch solche Adoptivkinder fallen sollten, die als Volljährige und nach dem Ableben des Erblassers von seinen Söhnen adoptiert worden waren, fehlt es an zureichenden Anhaltspunkten. Eine das gesetzliche Erbrecht vermittelnde Adoption eines Volljährigen mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption kommt nur unter den in § 1772 Satz 1 BGB näher umschriebenen Voraussetzungen in Betracht. Die dort geregelten Fälle haben gemeinsam, dass die Adoption nach allgemeiner Anschauung als sittlich gerechtfertigt erscheint (vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 2020, § 71 Rn. 4). Der Gesetzgeber wollte diejenigen Fallgestaltungen erfassen, bei denen das schon bestehende Näheverhältnis zum volljährigen Adoptivkind einer zusätzlichen Verfestigung durch Volladoption bedarf (vgl. BT-Drs. 7/3061, S. 55 f.). Es liegt dann fern, dass der Erblasser sich gegen einen Einbezug auch solcher Adoptivkinder entschieden hätte, die zwar als Erwachsene und nach seinem Ableben, aber gemäß § 1772 BGB mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption an Kindes statt angenommen worden waren. Der Beteiligten zu 2) kann nicht darin gefolgt werden, dass hier deshalb von einer solchen abweichenden Willensrichtung des Erblassers ausgegangen werden müsse, weil die Adoption der Kinder der Ehefrau erst 2022 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt war, als die adoptierten Kinder jeweils 58 und 60 Jahre alt waren und jedenfalls dies nicht dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entsprochen hätte, wenn er eine solche Entwicklung vorhergesehen hätte. Ein nahe liegender Anlass für die Adoption durch den im Adoptionszeitpunkt 80 Jahre alten Beteiligten zu 1) lag schon in dem Anliegen, angesichts des vorgerückten Alters des Erblassers und seiner Stiefsöhne nunmehr für ihre umfassende erbrechtliche Absicherung zu sorgen. Damit fehlt zugleich eine Grundlage für die Annahme, dass der Erblasser eine Herausnahme der Stiefkinder des Beteiligten zu 1) und 2) aus der Nacherbfolge angeordnet hätte, wenn von ihm die Möglichkeit einer solchen Spätadoption der Stiefkinder vorhergesehen worden wäre. Es erschließt sich nicht, warum sie von dem Erblasser von vornherein anders bewertet worden wäre, als der Fall der Adoption eines minderjährigen Kindes durch einen seiner Söhne und nach seinem Ableben. Dass der bis dahin kinderlos gebliebene Beteiligte zu 1) seine Stiefkinder allein deshalb adoptiert haben soll, um durch Ermöglichung einer Nacherbfolge zugleich zu verhindern, dass sein Erbe mit seinem Ableben ganz oder teilweise in den Stamm seines Bruders fällt, liegt dabei auch dann fern, wenn die in zeitlicher Nähe zur Adoption aufgekommenen Streitigkeiten des Beteiligten zu 1) mit der Beteiligten zu 2) und ihren Geschwistern über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach dem vorverstorbenen Erblasser berücksichtigt werden. Jedenfalls ließe sich nicht mit der für eine ergänzende Testamentsauslegung gebotenen Gewissheit feststellen, ob der Erblasser jedenfalls für diesen Fall von einer Einsetzung der Abkömmlinge des Beteiligten zu 1) als Nacherben abgesehen hätte. Es versteht sich keineswegs von selbst, dass ein Erblasser jedenfalls dann von der von ihm angeordneten Erbeinsetzung abgesehen hätte, wenn von ihm vorhergesehen worden wäre, dass es nach seinem Ableben zu Streitigkeiten zwischen dem von ihm begünstigten Erben und dessen Miterben kommt.
- cc)Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil darin von einer Nacherbfolge allein der Abkömmlinge des Beteiligten zu 1) ausgegangen wird. Vielmehr legt der Beteiligte zu 1) zutreffend zugrunde, dass die Nacherbschaft nach den Anordnungen des Erblasser nur den eigenen Abkömmlingen des jeweils verstorbenen Sohnes und nicht auch den bei seinem Ableben vorhandenen Abkömmlingen des Bruders anfällt. Die von der Beteiligten zu 2) vertretene Auslegung der Anordnungen des Erblassers dahin, dass bei Versterben des einen der beiden als Vorerbe eingesetzten Söhne sodann neben seinen eigenen Abkömmlingen auch mögliche Abkömmlinge seines Bruders als Nacherben des verstorbenen Sohnes eingesetzt werden sollten, liegt fern. Daran ändert auch nichts, dass die Begrenzung der Nacherbfolge auf die jeweils eigenen Abkömmlinge der Söhne des Erblassers in dem Testament nicht ausdrücklich durch einen sinngemäßen Zusatz klargestellt worden ist, dass nur die Abkömmlinge des jeweils verstorbenen Sohnes als seine Nacherben eingesetzt worden sind. Dass sich die Nacherbfolge jeweils auf die eigenen Abkömmlinge des verstorbenen Sohnes beschränken sollte, ist von dem Erblasser bei verständiger Auslegung seiner Anordnungen hinreichend bereits durch die Formulierung zum Ausdruck gebracht worden, dass Nacherben „jeder“ seiner Söhne „zu gleichen Teilen“ die Abkömmlinge seiner beiden Söhne sein sollten. Von dem Erblasser war ersichtlich eine Gleichbehandlung beider Stämme auch innerhalb der Nacherbfolge und damit eine Begrenzung auf die Abkömmlinge des jeweils verstorbenen Vorerben beabsichtigt. Dem würde es von vornherein zuwiderlaufen, wenn die Nacherbfolge nach dem Tod des einen Sohnes neben seinen eigenen Abkömmlingen auch die dem anderen Sohnesstamm zugehörigen Abkömmlinge einschließen würde. Soweit der Beteiligte zu 1) unter Ziffer 4) der mit seinem Bruder zustande gekommenen notariellen Vereinbarung vom 05.02.2002 (B 1, Bl. 47 ff.) eine ergänzende letztwillige Verfügung mit dem Ziel vorgesehen hatte, das Hausgrundstück den Abkömmlingen seines Bruders als Erben zu gleichen Teilen zukommen zu lassen, weist gerade das damals gesehene Erfordernis einer letztwilligen Verfügung des - seinerzeit mangels Adoption der Stiefkinder im Rechtssinne kinderlosen - Beteiligten zu 1) im Gegenteil eher darauf hin, dass der Beteiligte zu 1) und sein Bruder dem Testament des Erblassers gerade keine Anordnung entnommen hatten, wonach dieser für den Fall eines kinderlosen Ablebens des Beteiligten zu 1) die Abkömmlinge des Bruders als Nacherben des Beteiligten zu 1) eingesetzt hatte.
- dd)Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) ist ferner auch nicht deshalb zu beanstanden, weil dort keine Aufnahme eines Zusatzes beantragt worden ist, dass das dem Beteiligten zu 1) testamentarisch als Vorausvermächtnis zugewendete Betriebsvermögen nicht der Nacherbschaft unterliegt. Zwar wird ein solcher Vermerk grundsätzlich als erforderlich angesehen, damit gegenüber dem Rechtsverkehr klargestellt ist, inwiefern der Vorerbe die ihm durch Vorausvermächtnis des Erblassers zugewendeten Gegenstände sogleich mit Eintritt des Erbfalls ohne Belastung durch mögliche Rechte der Nacherben erworben hat (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 480; Sternal/Zimmermann, 2023, § 352b FamFG Rn. 17). Jedoch ist ein solcher Ausweis verzichtbar, falls es sich nicht um einen alleinigen Vorerben handelt, sondern der Erblasser mehrere Vorerben nebeneinander eingesetzt hatte (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2020, 891). Denn in diesem Fall besteht mangels eines dinglichen Ausscheidens des Vermächtnisgegenstands aus der Vorerbschaftsmasse keine Veranlassung, in dem Erbschein darauf hinzuweisen, dass der Vermächtnisgegenstand von vornherein von den Belastungen aus der angeordneten Nacherbschaft freigeblieben ist.
- c)Die Ausstellung des zu erteilenden Erbscheins bleibt zuständigkeitshalber dem Nachlassgericht vorbehalten. Dieses wird bei Erteilung insbesondere die Klarstellungen des Beteiligten zu 1) aus seinem im Beschwerderechtszug vor dem Oberlandesgericht eingereichten Schriftsatz vom 07.08.2023 (Bl. 180 d.A.) zu berücksichtigen haben. Der zu erteilende Teilerbschein dürfte demzufolge sinngemäß dahin zu lauten haben, dass der Beteiligten zu 1) hälftiger Vorerbe nach dem Erblasser geworden und Nacherbschaft angeordnet ist, die mit dem Tod des Beteiligten zu 1) eintritt, wobei Nacherben die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen leiblichen und adoptierten Abkömmlinge des Beteiligten zu 1) sind (vgl. zur möglichen Fassung etwa Sternal/Zimmermann, FamFG, 2023, § 352b FamFG Rn. 6). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Danach sollen die Kosten einer erfolglos gebliebenen Beschwerde demjenigen Beteiligten auferlegt werden, der sie eingelegt hat. Es besteht keine Veranlassung, die Kosten des Beschwerderechtszugs wegen eines Teilunterliegens des Beteiligten zu 1) mit seinem Antrag stattdessen gemäß §§ 80, 81 FamFG nach billigem Ermessen zwischen den Beteiligten aufzuteilen. Der Schriftsatz des Antragstellers vom 07.08.2023 (Bl. 180 d.A.) hat allein eine geringfügige Teilrücknahme seines ursprünglichen Antrags enthalten, soweit er darin von der ursprünglich gewollten namentlichen Benennung der Nacherben abgerückt ist. Es stellt kein bei der nach §§ 80, 81 FamFG kostenrechtlich gesondert in Ansatz zu bringendes Teilunterliegen des Beteiligten zu 1) dar, wenn seinem Antrag nunmehr in Form dieser Klarstellungen entsprochen werden kann. 4. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Die vorliegende Entscheidung ist damit rechtskräftig. 5. Die Entscheidung über den Geschäftswert der Beschwerde folgt aus §§ 61, 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GNotKG. Der Geschäftswert einer Beschwerde richtet sich gemäß § 61 Abs. 1 GNotKG nach dem Wert der Interessen, denen das Rechtsmittel ausweislich des Antrags des Beschwerdeführers dient. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wendet sich gegen die Erteilung des von der Beteiligten zu 1) beantragten Erbscheins. Ziel des ursprünglichen Antrags des Beteiligten zu 1) ist die Erteilung eines Teilerbscheins über die von dem Beteiligten zu 1) beanspruchte Hälfte des Nachlasses, mit der der Beteiligte zu 1) als Vorerbe mit Beschränkung durch eine Nacherbschaft der - leiblichen oder adoptierten - Abkömmlinge des Erblassers ausgewiesen werden soll. Damit ist für den Geschäftswert auch des Beschwerdeverfahrens gemäß § 61 Abs. 1 GNotKG im Ausgangspunkt die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GNotKG über den Geschäftswert des Verfahrens auf Erteilung eines Erbscheins heranzuziehen. Hiernach richtet sich der Geschäftswert nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Ablebens des jeweiligen Erblassers. Dabei sind gemäß § 40 Abs. 1 1 Satz 2 GNotKG von dem Erblasser herrührende Verbindlichkeiten grundsätzlich abzuziehen. Für den Geschäftswert des von dem Beteiligten zu 1) in seiner Eigenschaft als Vorerbe nach dem Erblasser beantragten Erbschein ist dabei auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers am XX.XX.1986 abzustellen. Denn der Erbschein betrifft diesen Erbfall. Ausweislich des im damaligen Erbscheinsverfahren eingereichten Nachlassverzeichnisses vom 28.07.1986 (Bl. 39 ff. der Testamentsakte) in Verbindung mit der seinerzeitigen Ermittlung des Werts des nachlasszugehörigen Immobiliarvermögens durch das Nachlassgericht (Bl. 55 der Testamentsakte) ist der Nachlasswert seinerzeit auf 400.853,00 DM geschätzt worden, was auch weiterhin als für den damaligen Zeitpunkt zutreffend erscheint. Von dem Beteiligten zu 1) wird kein gemeinschaftlicher Erbschein nach § 325a FamFG, sondern ein Teilerbschein allein über den von ihm beanspruchten hälftigen Anteil des Nachlasses beantragt. In diesem Fall bestimmt sich der Geschäftswert gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 GNotKG allein nach dem Anteil des jeweiligen Miterben, hier somit der Hälfte des Reinwerts des Nachlasses. Der Geschäftswert ist damit auf ½ aus 400.853,00 DM = 200.426,50 DM und damit bei Umrechnung in Euro auf 102.476,97 € zu veranschlagen, was der Wertstufe bis 110.000,00 € gemäß Anlage 2 zum GNotKG entspricht. Diese war damit als Geschäftswert festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000540