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Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer 10 GLa 229/24 Urteil 1. Bei der Frage, welche Streikziele die Gewerkschaft im Rahmen eines Arbeits

Leitsatz 1. Bei der Frage, welche Streikziele die Gewerkschaft im Rahmen eines Arbeitskampfes verfolgt, ist auf den Streikbeschluss abzustellen. Auf andere Umstände, die zeitlich vor dem Streikbeschlu

§ 4Rn.

295; Bayreuther NZA 2013, 704 ff.; vgl. auch den „Professorenentwurf“ Franzen/Thüsing/Waldhoff Arbeitskampf in der Daseinsvorsorge [2012]) . Bei den hier zu behandelnden Fragen ist aber auch mit zu bedenken, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, eine Regelung zum Arbeitskampf für Betriebe der Daseinsvorsorge zu treffen. Im Jahr 2015 hat er eine Regelung zur Tarifeinheit (§ 4a TVG ) eingeführt, die darauf abzielt, den Tarifvertrag einer verhältnismäßig geringfügig repräsentierten Gewerkschaft - dies kann gerade auch kleinere Berufsgruppengewerkschaften betreffen -, zurücktreten zu lassen. Die Frage der Tarifpluralität hat sich in der Vergangenheit gerade bei solch kleinen Berufsgruppengewerkschaften gestellt, die im öffentlichen Verkehrssektor oder auch bei Krankenhäusern über eine potentiell große Arbeitskampfmacht verfügen. Das Gesetz betrifft zwar prinzipiell „nur“ das Tarifrecht, im Vorfeld wurde aber durchaus auch lebhaft die Frage diskutiert, ob der Gesetzgeber regulatorisch nicht einen arbeitskampfrechtlichen Ansatz wählen sollte ( z.B. Greiner NZA 2012, 529, 530 ). Der Arbeitskampf wurde bei diesem Gesetzesvorhaben ausdrücklich unangetastet gelassen, obgleich das Arbeitskampfrecht in der Gesetzesbegründung zumindest miterwähnt war ( RegEntw. BT-Drucks 18/4062 S. 12 ). Der Umstand, dass mit § 4a TVG keine Änderungen im Arbeitskampfrecht einhergingen, war auch ein wesentliches Argument des BVerfG, das dem Tarifautonomiestärkungsgesetz letztlich - bis auf wenige Modifikationen - seinen Segen gab ( vgl. BVerfG

  1. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 138, NZA 2017, 915 ). In den Urteilsgründen heißt es u.a.: „Zwar mag der Schutz von Unternehmen und Öffentlichkeit vor zunehmendem Streikgeschehen ein Motiv des Gesetzgebers gewesen sein. Doch hat sich dieser bewusst gegen Vorschläge entschieden, Vorgaben für den Arbeitskampf zur Vermeidung untragbarer Auswirkungen auf Dritte zu regeln“ ( vgl. BVerfG
  2. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 133, NZA 2017, 915 ). Vorschläge für ein Gesetz im Bereich von Arbeitskämpfen in der Daseinsvorsorge gab es zuvor in der Wissenschaft zahlreiche ( vgl. Rudkowski Streik in der Daseinsvorsorge [2010] S. 99 ff.; „Professorenentwurf“ Franzen/Thüsing/Waldhoff Arbeitskampf in der Daseinsvorsorge [2012]). Offenbar bestand und besteht ein politischer Konsens, den Geltungsbereich des sehr weit gefassten Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu begrenzen. Damit gilt das Prinzip der „freien Kräfte“ auch in Betrieben der Daseinsvorsorge. Der Umstand, dass der Gesetzgeber insoweit bewusst von einer normativen Regelung abgesehen hat, führt zwar einerseits nicht dazu, dass die Arbeitsgerichte ihrer eigenen Prüfungskompetenz nach den §§ 935, 938 ZPO, Art. 9 Abs. 3 GG und § 1004 BGB nicht (mehr) nachkommen müssten. Andererseits erscheint es aber auch nicht angemessen, dass die Gerichte nunmehr einschränkende Grundsätze im Bereich des Arbeitskampfs in der Daseinsvorsorge formulierten, wenn dies offenbar dem Willen des parlamentarischen Gesetzgebers entgegensteht. Insbesondere im einstweiligen Verfügungsverfahren und des damit verbundenen summarischen Charakters erscheint eine Zurückhaltung der Gerichte als geboten. Gerichte können in einem geringeren Umfang Eingriffe in den Grundrechtsbereich des Art. 9 Abs. 3 GG vornehmen, als dies der Gesetzgeber, dem eine Einschätzungsprärogative und ein weiter Handlungsspielraum zusteht ( BVerfG
  3. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 149, NZA 2017, 915 ), kann. Eine gerichtliche Korrektur erschiene nur dann erforderlich, wenn sich der Arbeitskampf ansonsten als eindeutig und offensichtlich rechtswidrig darstellte. Insoweit erscheint die oben genannte Auffassung (oben unter B I 2), die allerdings bei jedem Arbeitskampf einen Offensichtlichkeitsmaßstab anlegen möchte, für die hier sich stellenden Fragen zutreffend. c) Von manchen Stimmen in der Literatur wird betont, dass Gerichte im Verfahren des Eilrechtsschutzes nur dann einem Antrag auf Untersagung eines Streiks stattgeben dürften, wenn dies ohne eigene rechtsfortbildende Überlegungen möglich sei (ErfK/Linsenmaier
  4. Aufl. Art. 9 GG Rn. 229; Krause JbArbR 45

(2008), 23 ff; Treber in Schaub ArbR HdB § 194 Rn. 52). Diese Ansicht liefe in Fällen wie dem vorliegenden darauf hinaus, dass die Gerichte keinerlei Beschränkungen des Streiks vornehmen dürfen, wenn und soweit das BAG dies nicht bereits grundsätzlich entschieden hat. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn zum einen gelangen viele Fälle gar nicht zum BAG, sondern werden nur im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgehandelt. Eine Zulassung der Revision oder einer Rechtsbeschwerde ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 72 Abs. 4 ArbGG le lege lata nicht möglich. Im Eilrechtsschutz erfolgt eine höchstrichterliche Klärung regelmäßig auch nicht mehr später, wenn - wie häufig - sich die Parteien in dem Tarifkonflikt geeinigt haben. Zum anderen bliebe eine bedenkliche Rechtsschutzlücke, die schwerlich mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar erscheint, wenn Gerichte in Fällen wie dem vorliegenden praktisch keine rechtliche Überprüfung des Sachverhaltes vornehmen dürften. Die Gerichte dürfen nicht nur, sondern müssen eine eigene Subsumtion im Hinblick auf die im Prozess vorgetragenen rechtlichen Fragen vornehmen oder dies zumindest versuchen ( so in der Sache auch für die höchstrichterlich ungeklärte Frage, ob eine AVE erstreikt werden kann LAG Nürnberg 20. Juli 2023 - 3 SaGa 6/23 - Rn. 57 ff., NZA-RR 2023, 539 ). Kommen sie im Hinblick auf die kurze Zeit der Vorbereitung oder die Ungeklärtheit rechtlicher Fragen durch das BVerfG oder das BAG jedoch nicht mit einem überwiegenden Maß der Überzeugung nach § 286 ZPO zu einer Entscheidung, ist es richtig, den Antrag auf Untersagung des Streiks abzuweisen.
  1. d)Vor diesem Hintergrund ist der Streik nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Gewerkschaft zu der Strategie übergegangen ist, „Wellenstreiks“ durchzuführen.
  2. aa)Aufgrund des weit gefassten Geltungsbereich von Art. 9 Abs. 3 GG steht es der Gewerkschaft frei, wie sie ein im Prinzip zulässiges Arbeitskampfmittel zum Einsatz bringen will. Dabei können auch taktische Überlegungen eine Rolle spielen. Neben dem Warn- und Erzwingungsstreik ist es anerkannt, dass ein Streik im Sinne einer „Nadelstichtaktik“ geführt werden kann. Der Streikaufruf betrifft dann bloß einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum, wird dafür aber öfter zeitlich versetzt und mit einer kurzen Ankündigungsfrist wiederholt. Dass ein solches Vorgehen im Grundsatz rechtlich zulässig ist, hat das BAG anerkannt (vgl. BAG 12. November 1996 - 1 AZR 364/96 - NZA 1997, 393). In der Literatur ist teilweise abweichend von Flexi- oder Kurzstreik die Rede, ohne dass damit in der Sache eine erhebliche Abweichung verbunden wäre ( Wroblewski in Däubler ArbeitskampfR 4. Aufl. § 17 Rn. 72 ff.; ErfK/Linsenmaier 23. Aufl. Art. 9 GG Rn. 147; NK-GA/Hanau 2. Aufl. Art. 9 GG Rn. 193; für den Ein-Tages-Streiks vgl. Höpfner RdA 2022, 131 ff. ). Kennzeichnend für diese Kampftaktik ist es, dass durch die fehlende Planbarkeit potentiell ein hoher Schaden beim Gegner verursacht wird, während aufseiten der Gewerkschaft wenig Kosten durch Ausfallgelder anfallen. Gegen eine solche Kampftaktik ist im Grundsatz nichts einzuwenden. Eine solche Kampfstrategie ist prinzipiell durch Art. 9 Abs. 3 GG abgedeckt. Das Doppelgrundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG schützt nicht nur Einzelne in ihrer Freiheit, eine Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gründen, ihr beizutreten oder fernzubleiben oder sie zu verlassen. Geschützt ist auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und in ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Der Schutz ist nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung nicht etwa von vornherein auf den Bereich des Unerlässlichen beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Betätigungsweisen. Er ist auch nicht auf die traditionell anerkannten Formen des Streiks und der Aussperrung beschränkt, denn es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass allein diese Arbeitskampfmittel in ihrer historischen Ausprägung vom Verfassungsgeber als Ausdruck eines prästabilen Gleichgewichts angesehen worden wären ( vgl. BVerfG 26. März 2014 – 1 BvR 3185/09 - Rn. 23 ff., NZA 2014, 493 ). Die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung der koalitionsspezifischen Zwecke für geeignet halten, überlässt Art. 9 Abs. 3 GG vielmehr grundsätzlich ihnen selbst. Dies folgt aus der Bedeutung des Art. 9 Abs. 3 GG als Freiheitsrecht der Koalitionen und aus der Staatsferne der Koalitionsfreiheit ( vgl. BVerfG 26. März 2014 – 1 BvR 3185/09 - Rn. 23 ff., NZA 2014, 493 ). Der Streik ist auch nicht in den Betrieben des B-Konzerns unverhältnismäßig, weil er sich auf einen Betrieb der Daseinsvorsorge bezieht und aufgrund der „Nadelstichtaktik“ geeignet ist, einen besonders hohen Schaden, auch in Bezug auf die Bahnreisenden und betroffenen Unternehmen, hervorzurufen. Wie bereits ausgeführt, ist es ganz h.M., dass sich Arbeitskampfmaßnahmen auch auf Betriebe der Daseinsvorsorge beziehen können. Daran ändert sich im Prinzip auch nichts dadurch, dass sich die Arbeitskampftaktik der Gewerkschaft auf abwechselnde und kurze Streiks verlagert hat. Es kann einer Gewerkschaft von Seiten der Gerichte im Grundsatz nicht vorgeschrieben werden, in welcher Art und Weise sie ihren Arbeitskampf führen soll. Wenn - wie oben ausgeführt - der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, in diesem Bereich eine einschränkende Regelung zu erlassen, die die Macht von kleinen Berufsgruppengewerkschaften begrenzt, kann es im Grundsatz nicht Aufgabe der Gerichte - und schon gar nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren - sein, dies „nachzuholen“. Insoweit spricht aus Sicht des Berufungsgerichts nichts eindeutig dafür, z.B. den Grundsatz aufzustellen, dass vor Durchführung eines Arbeitskampfs im Bereich der Daseinsvorsorge stets ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden müsse ( in diesem Sinne Wiedemann/Jacobs TVG 9. Aufl. § 4a Rn. 566 ). Eine Zwangsschlichtung ist nicht unproblematisch, weil sie im erheblichen Maße in die Arbeitskampftaktik der Beteiligten eingreift ( FJK/

§ 4Rn.

261 ). Ebenso sieht das Gericht davon ab, das Prinzip der Arbeitskampfwahlfreiheit und die hier gewählte „Nadelstichtaktik“ zu begrenzen. Der Arbeitskampf der Verfügungsbeklagten ist nicht darauf gerichtet, die Unternehmen des Bahn-Konzerns zu vernichten. Es ist daher auch (noch) hinzunehmen, dass durch die Art der gewählten Vorgehensweise der Ausspruch des Vorsitzenden der Verfügungsbeklagten zutreffend sein könnte, dass die Bahn zukünftig „kein verlässliches Verkehrsmittel“ mehr sei. Eine gewisse Unsicherheit ist mit jedem Arbeitskampf verbunden. Insbesondere ist es nicht Aufgabe der Gerichte, für die Aufrechterhaltung des Bahnverkehrs zu sorgen ( Hensche in Däubler ArbeitskampfR

  1. Aufl. § 18 Rn. 53 ). Der Umstand, dass kurze, aber zeitlich begrenzte Arbeitskämpfe für die Gewerkschaft „billiger“ sind, reicht nicht aus, um eine Unverhältnismäßigkeit anzunehmen. Betrachtet man die zeitliche Komponente, muss auch Berücksichtigung finden, dass es der Gewerkschaft auch freistünde, einen zeitlich unbegrenzten Erzwingungsstreik zu führen. Als ein Minus muss ihr auch die Wahlfreiheit zugestanden werden, nur punktuelle und zeitlich befristete Streiks durchführen zu lassen. Art. 9 Abs. 3 GG ist weit gefasst und beinhaltet auch, flexible und überraschende Kampfformen zu ergreifen ( Wroblewski in Däubler ArbeitskampfR
  2. Aufl. § 17 Rn. 81 ). Der Umstand, dass durch die „Nadelstichtaktik“ evtl. besonders hohe Schäden beim Gegner verursacht werden, weil kein Grundfahrplan mehr organisiert werden kann, führt zu keiner anderen Bewertung. Dies wäre auch bei einem dauerhaften Erzwingungsstreik so. Im Übrigen ist es das Wesen des Streiks, dass bei dem Gegner wirtschaftliche Schäden hervorgerufen werden, um Druck in die laufenden Tarifverhandlungen zu bringen. bb) Der Streik ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sich der „Wellenstreik“ auf einen Betrieb der Daseinsvorsorge bezieht und deshalb die Arbeitskampfparität gestört sei ( a.A. für den Ein-Tages-Streik Höpfner RdA 2022, 131, 145 ). Zutreffend ist aber, dass der Gegenseite in Fällen dieser Art wenige Mittel zur Verfügung stehen, um angemessen auf den Streik zu reagieren. Im Interesse des Allgemeinwohls ist sie vielmehr gehalten, den Betrieb soweit wie möglich aufrechtzuerhalten. Infolgedessen kommt es kaum in Betracht, zu dem Arbeitskampfmittel einer Aussperrung zu greifen. Allerdings spielte die Aussperrung auch außerhalb von Betrieben der Daseinsvorsorge in den letzten Jahren kaum eine Rolle ( vgl. FJK/

§ 4Rn.

246 f .). Es bleibt jedenfalls möglich, Streikbruchprämien zu zahlen. Teilweise kann der Betrieb noch aufrechterhalten werden, soweit es noch beamtete Lokführer gibt. Auch wenn potentielle Gegenmaßnahmen in Fällen wie der vorliegenden Art reduziert sind, kann daraus nicht insgesamt eine Unzulässigkeit des Streiks gefolgert werden. Denn dies würde darauf hinauslaufen, dass Streiks in Betrieben der Daseinsvorsorge, bei denen die oben geschilderte Situation typischerweise vorliegt, unzulässig wären ( vgl. FJK/

§ 4Rn.

246 f. ).

  1. e)Der Streik ist schließlich nicht deshalb rechtswidrig, weil keine Ankündigungsfrist oder nur eine sehr geringe Ankündigungsfrist eingehalten ist.
  2. aa)Im Grundsatz gibt es keine Pflicht zur Vorankündigung bei einem Streik ( Otto Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht § 8 Rn. 12; Wroblewski in Däubler ArbeitskampfR 4. Aufl. § 17 Rn. 80 ). Ob eine Ankündigungsfrist bei Streiks in Betrieben der Daseinsvorsorge einzuhalten ist, ist in der Wissenschaft umstritten ( vgl. zum Streitstand FJK/

§ 4Rn.

274 ff .). Teilweise wird die Pflicht zu einer Ankündigung bejaht und dies aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitet. Bei Betrieben, bei denen zumindest auch Allgemeininteressen berührt sind, müsse die Abwägung ergeben, dass eine Vorankündigungsfrist eingehalten wird. Auf diesem Wege könnten sich die Fahrgäste nach einem Ersatztransportmittel umsehen und auf den Streik einstellen; der Bahn bliebe die Möglichkeit, einen Notfahrplan zu organisieren. Der Eingriff in Art. 9 Abs. 3 GG sei geringfügig, weil es nur zu einer geringen zeitlichen Verzögerung des Arbeitskampfes komme ( vgl. Rudkowski Streik in der Daseinsvorsorge [2010] S. 99 ff., 224 ff.; Wiedemann/Jacobs TVG

  1. Aufl. § 4a Rn. 566; Stegmüller NZA 2015, 723 ff. ). Es werde auch darauf verwiesen, dass es - allerdings auf gesetzlicher Grundlage - in anderen Ländern Ankündigungsfristen bei bestimmten Betrieben der kritischen Infrastruktur gebe ( vgl. Rudkowski Streik in der Daseinsvorsorge [2010] S. 100; Schlachter EuZA 2019, 81, 91 ). Andere meinen, dass dies einen unzulässigen Eingriff in Art. 9 Abs. 3 GG darstellen könnte und verweisen auf den Gesetzgeber ( vgl. Bayreuther NZA 2013, 704, 706; ders. NZA 2008, 12, 17; Hensche in Däubler ArbeitskampfR
  2. Aufl. § 18 Rn. 52 ). In dem „Professorenentwurf“ ist eine Ankündigungsfrist von vier Tagen vorgesehen gewesen ( krit. hierzu Bayreuther NZA 2013, 704, 706; Greiner NZA 2012, 529, 534; Otto Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht § 8 Rn. 14 ). bb) Zutreffend erscheint es, auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen ( FJK/

§ 4Rn.

279 ). Es kommt darauf an, welche Schäden im konkreten Fall durch eine zu kurze Ankündigungsfrist drohen. So erscheint es bei dem Streik in einem Atomkraftwerk oder in einem Krankenhaus aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten, dem bestreikten Arbeitgeber einen angemessenen zeitlichen Vorlauf zu belassen, um erhebliche Schäden abzuwenden oder vorzubeugen und somit einen „Notbetrieb“ aufrecht zu erhalten. Anders ist es, wenn es - wie hier - „nur“ um Schäden im Bereich des Personen- oder Güterverkehrs geht. Zwar ist hier eine Vielzahl von Grundrechten Dritter betroffen, nämlich die der Unternehmen, die nicht durch Güter versorgt werden können, oder die der Bahnkunden, die eine Reise nicht antreten können. Auf der anderen Seite ist allerdings das Streikrecht in die Abwägung einzubeziehen, das grundsätzlich nicht begrenzt ist. Der Gewerkschaft muss aus kampftaktischen Gründen - auch soweit der Verkehrssektor betroffen ist - auch das Recht zustehen, Arbeitskampfmittel ganz kurzfristig und mit geringer Ankündigungsfrist zu ergreifen ( Bayreuther NZA 2013, 704, 706; Otto Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht § 8 Rn. 13 ). Im vorliegenden Fall waren die Kunden des B-Konzerns insoweit allgemein gewarnt, als dass sie in nächster Zeit - dauerhaft - mit streikbedingten Ausfällen rechnen mussten. Auch der Bahn ist es zumutbar, soweit wie möglich Gegenmaßnahmen zu ergreifen und einen Notfahrplan für typische Ausfalltage bereitzuhalten ( ebenso für einen Streik in Verkehrsbetrieben ArbG Berlin 29. April 2008 - 58 Ga 6014/08 - Juris ).

  1. cc)Das gilt auch, sofern geltend gemacht wird, dass durch keine oder geringe Ankündigungsfristen Notdienstregelungen erschwert oder vereitelt würden. Hier geht es nicht um Erhaltungs- oder Notstandsarbeiten, sondern um die Aufrechterhalten eines Grundfahrbetriebs. Zwar geht die h.M. zu Recht davon aus, dass solche Notdienstvereinbarungen vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit insbesondere in Betrieben der Daseinsvorsorge möglich sein müssen, der Streik also nur rechtmäßig ist, wenn solche Notdienstvereinbarungen auch vorliegen ( vgl. LAG Hamburg 26. März 2023 - 1 Ta 1/23 - Rn. 60; ErfK/Linsenmaier 23. Aufl. Art. 9 Rn. 186) . Ob und welche Notdienste erforderlich sind, kann aber erst nach einer verfassungsrechtlichen Güterabwägung im Einzelfall bestimmt werden ( Reinfelder in Däubler ArbeitskampfR 4. Aufl. § 15 Rn. 46 ff.; MHdB ArbR/Ricken 5. Aufl. § 278 Rn. 1 ). Man unterscheidet zwischen Erhaltungs- und Notstandsarbeiten. Erhaltungsarbeiten sind Tätigkeiten, die erforderlich sind, um das Unbrauchbarmachen der sächlichen Betriebsmittel zu verhindern. Darum geht es hier aber nicht. Hier werden keine Güter oder Betriebsmittel vor Verderb o.ä. geschützt, sondern der Betrieb soll bloß eingeschränkt fortgeführt werden ( LAG Hamburg 26. März 2023 - 1 Ta 1/23 - Rn. 60, Juris; LAG Berlin-Brandenburg 24. Oktober 2007 - 7 SaGa 2044/07 - Juris; Reinfelder in Däubler ArbeitskampfR 4. Aufl. § 15 Rn. 46 ff .). Keine Erhaltungsmaßnahme ist grundsätzlich die Durchführung eines sog. Notersatzfahrplans. Notstandsarbeiten sind Arbeiten, die die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Diensten und Gütern während eines Arbeitskampfs sicherstellen sollen ( LAG Hamburg 26. März 2023 - 1 Ta 1/23 - Rn. 60, Juris ). Notstandsarbeiten können insbesondere bei einem Streik in Krankenhäusern, beim Blutspendedienst oder in einem Atomkraftwerk eine gravierende Rolle spielen. Gemessen an diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall nicht anerkannt werden, dass bestimmte Notstandsarbeiten - im Sinne der Beibehaltung eines bestimmten Grundbetriebs bei den Unternehmen des B Konzerns - erforderlich sind. Eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben, eine Unterversorgung der Bevölkerung o.ä. ist bei einem zweitätigen Streik bei der Bahn nicht zu befürchten ( vgl. Hensche in Däubler ArbeitskampfR 4. Aufl. § 18 Rn. 36 ). Bei dem Personenverkehr kann im gewissen Umfang auf andere Transportmittel wie Flugzeug oder Bus ausgewichen werden. Bei dem Gütertransport ist zu bedenken, dass Güter nicht nur durch Unternehmen des B Konzerns befördert werden. Außerdem lässt sich aus dem Vortrag der Verfügungsklägerin nicht ableiten, in welcher Art und Weise eine Notdienstvereinbarung hier eingreifen sollte. Eine Quantifizierung ist hier durch das Gericht nicht vornehmbar. Die Verfügungsklägerin hat auch nicht behauptet, dass sie die Einrichtung eines Notdienstes - trotz der kurzen Vorlaufzeit - versucht hat und dies von der Gewerkschaft abgelehnt worden ist. Die Gewerkschaft hat deutlich gemacht, dass sie sich an Notdienstregeln wie bisher auch zukünftig halte, so dass etwa Passagiere nicht auf den Strecken zu Schaden kommen usw. Daraus folgt, dass das Postulat einer Ankündigungsfrist bei Streiks in Betrieben der Daseinsvorsorge in Bezug auf Notdienstvereinbarungen hier nicht problematisch erscheint.
  2. dd)Es bleibt dann allerdings die Frage, ob in Konstellationen wie der hier vorliegenden eine Güterabwägung nicht auch dahin ausfallen könnte, dass im Interesse der Planbarkeit und des Ausweichverhaltens von anderen Grundrechtsträgern (Bahnkunden, Unternehmen etc.) eine bestimmte Ankündigungsfrist im Allgemeinen einzuhalten wäre. Diese Frage - für die es gute Gründe gibt - bleibt für Betriebe der Daseinsvorsorge im vorliegenden Fall letztlich dahingestellt. Selbst wenn man eine Ankündigungsfrist bejahen wollte, wäre diese hier jedenfalls noch ausreichend lang gewesen. Für den Güterverkehr betrug diese 22 Stunden. Für den Personenverkehr betrug diese 30 Stunden. Nach den Behauptungen der Verfügungsklägerin benötige die I einen Vorlauf von mindestens 24 Stunden, um einen Notfahrplan zu organisieren. Ein - wenn auch sehr - eingeschränkter Bahnbetrieb war auch mit dieser kurzen Vorankündigungsfrist noch zu organisieren. Für den Personenverkehr war die Frist eingehalten. Bei dem Güterverkehr fehlten zwar zwei Stunden, es kann aber davon ausgegangen werden, dass dann noch - auch angesichts der allgemeinen Ankündigung von „Wellenstreiks“ - jedenfalls ein „eingeschränkter“ Notfahrplan umsetzbar war. C. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist nach § 72 Abs. 4 ArbGG ein Rechtsmittel nicht gegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000543

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