Leitsatz 1. Das Verlegen von Heizungsschläuchen aus Kunststoff zählt zu dem Heizungsbauerhandwerk i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV. 2. Diese Tätigkeit erfüllt nicht zugleich die Voraussetzunge
§ 1TVG Tarifverträge: Bau) .
Ein Fertigteil ist industriell hergestellt, wenn es nicht handwerklich gefertigt ist. Für eine handwerkliche Herstellung spricht, dass die Handfertigkeit der am Produktionsprozess beteiligten Arbeitnehmer prägend für die Produktherstellung ist (BAG 28. April 2021 - 10 AZR 34/19 - Rn. 32, AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Bau) .
Bei der Trockenbaumontage werden im Tarifbeispiel die Montage von Fassaden, Unterdecken, Wand- und Deckenverkleidungen und Leichtbauwänden als Regelbeispiele aufgeführt. Nach Nr. 8 Buchst. c der Anlage 12 zu § 64 BauWiAusbV montieren Trockenbauer vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster, Türen, Brandschutzglas, Sanitärsystembauteile, Tragkonstruktionen und Installationsteile (BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 37, Juris) . Auch der Einbau von Fenstern und Türen zählt zu den Tätigkeiten eines Trockenbaumonteurs (vgl. BAG 8. September 2021 - 10 AZR 104/19 - Rn. 24, AP Nr. 410 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau) .
(2)Danach handelt es sich hier nicht um Trocken- und Montagebau. (
- a)Es fehlt schon an einem vorgefertigten Bauteil. Im Betrieb der Beklagten wurden Heizschläuche montiert. Diese Schläuche aus Kunststoff sind industriell vorproduziert worden. Sie werden von einer Rolle abgerollt, zugeschnitten, gebogen, ggf. verbunden und dann an dem Boden getackert. Bei den Trocken- und Montagebauarbeiten herrscht der Grundsatz der Materialneutralität, so dass es unerheblich ist, ob mit dem Werkstoff Kunststoff gearbeitet wird. Ob einem solchen Kunststoffschlauch die Eigenschaft als Baufertigteil abgesprochen werden könnte, erscheint fraglich, weil er letztlich zum Einbau in ein Gebäude bestimmt ist. Allerdings ist für ein „Baufertigteil“ zu verlangen, dass es nicht bloß industriell produziert worden ist, sondern auch eine gewisse Verarbeitungstiefe aufweist und von der Verkehrsauffassung als „Bauteil“ angesehen wird. Auch Lampen und Nägel werden industriell produziert, werden aber nicht als Bauteil angesehen. Das Gleiche gilt für die hier zu betrachtenden Kunststoffschläuche. Es handelt sich um Zubehör für eine technische Anlage, nicht aber um ein vorproduziertes Bauteil, was wertungsmäßig den im Tarifbeispiel genannten Wand- und Deckeneinbauten oder Fenstern und Türen vergleichbar wäre. (
- b)Hilfsweise ist darauf abzustellen, dass bei der Montage der Heizungsschläuche keine im Trocken- und Montagebau erlernten Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich sind, wohl aber solche, die im Sanitär-und Heizungsbauerhandwerk erworben werden. Der Fall ist insoweit ähnlich gelagert wie die Konstellation, die das BAG im Falle eines Lüftungsbauers zu entscheiden hatte (vgl. BAG 28. April 2021 - 10 AZR 34/19 - Rn. 31, AP Nr.
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Dort ging es um die Frage, ob das Verlegen der Lüftungskanäle eine Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV ist oder das Tätigkeitsmerkmal des Trocken- und Montagebaus im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV vorgeht. Als Abgrenzungskriterium hat der Senat darauf abgestellt, ob die Lüftungskanäle im Betrieb selbst industriell hergestellt worden sind oder nicht. Es bestehen Zweifel, ob dies der richtige Anknüpfungspunkt in Fällen der vorliegenden Art ist. Denn es dürfte zugrundezulegen sein, dass sowohl Heizungsbauer- als auch Lüftungsbauerbetriebe in einem bestimmten Umfang mit vorgefertigten Bauteilen arbeiten. Bei Lüftungskanälen werden im großen Umfang aus Metall vorgefertigte Blechummantelungen verwendet, diese werden miteinander verbunden und in Decken montiert, auf diese Weise entsteht eine „Lüftungsanlage“. Ein Heizungsbauer wird ebenfalls in einem größeren Umfang auf fertig produzierte Heizungsrohre zurückgreifen, wenn diese in einem Haus im Rahmen einer Heizungsanlage verbaut werden sollen. Nicht weiterführend dürfte es in diesen Fällen sein, auf die allgemein Abgrenzungskriterium zwischen einem Handwerks- und Industriebetrieb - Anlagenintensität, Kapitalbedarf, steht Handfertigkeit im Vordergrund? usw. - abzustellen (vgl. BAG 28. April 2021 - 10 AZR 34/19 - Rn. 46, AP Nr.
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Klassischerweise stellen Lüftungsbauer eine „Lüftungsanlage“ her, dies ist aber eine handwerkliche Tätigkeit, sie sind nicht deshalb ein Industriebetrieb, auch wenn zu einem großen Teil industriell - von Dritten produzierte - Teile verbaut werden. So hat dies das BAG i.E. auch für die Herstellung und Montage von Lüftungs- und Entrauchungskanälen in einer früheren Entscheidung angenommen. Die Herstellung der Kanäle mit Promatec-Platten erfüllt danach die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 und Nr. 37 VTV nicht (vgl. BAG
- Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 16 und 28, AP Nr. 334 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Richtiger erscheint es, mit in den Blick zu nehmen, dass die Fertigteile montiert werden, um letztlich eine Anlage herzustellen, nämlich eine Lüftungs- oder - wie im vorliegenden Fall - Heizungsanlage. Dies erfordert es, auf bestimmtes handwerkliches Wissen zurückzugreifen, welches im Rahmen der Ausbildung zum Trocken- und Montagebau nicht vermittelt wird. Wie eine Lüftungsanlage muss auch einer Fußbodenheizung geplant werden. Es muss entschieden werden, wo die einzelnen Heizschläuche verlaufen sollen, um ein bestmögliches Heizergebnis im Gebäude zu erzielen. Es müssen Druck- und Dichtigkeitsprüfungen durchgeführt und schließlich der Anschluss an die Heizung als solche vorgenommen werden. All dies ist eine zusammenhängende Tätigkeit, die auch nicht in bestimmte Arbeitszeitanteile aufgespalten werden kann. Damit würde ein einheitliches Geschehen unzulässig atomisiert. Es kann daher nicht darauf ankommen, dass möglicherweise - bei einer isolierten Betrachtung - zu mehr als 50 % Heizschläuche verlegt wurden und auf planerische Vorarbeiten oder Dichtigkeitsprüfungen ein geringerer arbeitszeitlicher Anteil entfiel. Für die Annahme eines Ausnahmegewerks nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII ist, wie bereits schon ausgeführt, nicht erforderlich, dass sämtliche Tätigkeiten des Ausnahmegewerks erbracht werden. Ausreichend ist es, wenn jedenfalls auch solche typischen Handwerkstätigkeiten erbracht werden, die im Trocken- und Montagebau nicht erlernt werden. Ähnlich hat das BAG auch die Abgrenzung zwischen Montagebau- und Elektroarbeiten bei der Installation einer Photovoltaikanlage vorgenommen (vgl. BAG
- April 2022 - 10 AZR 263/19 - Rn. 41, Juris). Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Tätigkeit der Beklagten auch nicht als Trocken- und Montagebau angesehen werden kann. Die Beklagte ist weit überwiegend als Subunternehmerin tätig geworden. Nach ihrem Sachvortrag gemäß Schriftsatz vom
- Oktober 2022 war es erforderlich, im Einzelfall vorgegebene Pläne zu ändern. Die Schläuche konnten mäanderförmig, modular, bifiliar oder in Kombination verlegt werden. Dies hatte wiederum Auswirkungen auf die Länge und den Befestigungsort der verwendeten Schlaufen. Auch wenn eine grobe Planung bereits vorlag, erforderte die Ausführung, dass ggf. eigene Entscheidung getroffen wurden, was die Art der Verlegung und damit zusammenhängend die Länge der Kunststoffschläuche angeht. Vor der Abnahme fand eine Druck- und Dichtigkeitsprüfung statt; diese Prüfungen haben die Mitarbeiter der Beklagten unstreitig erbracht. Es wurden auch Druck-Meßgeräte (Manometer) installiert. Auch für die Wartung einer Heizungsanlage müssen spezifische Kenntnisse aus dem Handwerksbereich vorhanden sein. Dieser Sachvortrag ist durch den Kläger nicht substantiiert bestritten worden. Mit Schriftsatz vom
- Dezember 2022 wird ausgeführt, dass im Betrieb der Beklagten gerade keine typischen Gas-/Wasser-Installationen oder die Montage und Fertigung ganzer Heizungen erbracht worden seien. Was der Kläger unter „typischen Gas-/Wasser-Installationen“ versteht, wird nicht näher ausgeführt. Dies stellt jedenfalls nicht in Abrede, dass spezifische Planungen vonnöten waren und auch handwerksgerechte Abschlussprüfungen erfolgten. Entsprechend sind die Tätigkeiten auch in dem unstreitigen Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils aufgenommen worden. In der Berufungsinstanz trägt der Kläger vor, dass die Mitarbeiter nicht selbst darüber entscheiden würden, wie viele Heizungsschläuche an welche Stellen verlegt würden. Auch dies wertet die Kammer nicht als ausreichend. Für eine Rückausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Der Kläger hätte also einen Vortrag halten müssen, der eine klare Tatsachenbehauptung enthielt und der einem Beweis zugänglich gewesen wäre. Es reicht nicht aus, einzelne Punkte im Sachvortrag des Gegners pauschal zu bestreiten. Aufgrund von welcher besseren Erkenntnis der Kläger den Sachvortrag bestreitet, wird im Übrigen auch nicht mitgeteilt. Selbst wenn man dies anders sehen würde, hätte der Kläger immer noch nicht ausreichend bestritten, dass für die Ausführung der hier im Raum stehenden Tätigkeiten handwerkliche Kenntnisse erforderlich waren. Unstreitig ist es, dass die Beklagte zumindest die Druck- und Dichtigkeitsprüfungen vorgenommen hat. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG zuzulassen; es besteht eine Divergenz zu dem Urteil des Hess. LAG
- Januar 2020 - 12 Sa 852/19 SK. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000544