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SG Darmstadt 9. Kammer S 9 AS 349/21 Gerichtsbescheid

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 10. April 2024, L 6 AS 302/22, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteil

) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Der Sachverhalt ist geklärt und die Rechtslage bietet keine besonderen Schwierigkeiten. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden und hatten ausreichend Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Die Klage ist bereits unzulässig. Der Klageantrag ist nicht hinreichend bestimmt. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren ist ein bestimmter – in Bezug auf Geldleistungen als bezifferter – Klageantrag eine Zulässigkeitsvoraussetzung (BSG Urteil v. 30. April 1986 – 2 RU 15/85 Rn. 20; BeckOGK/Jaritz, 1.2.2022,

§ 92Rn.

49). Hieraus folgt zwar nicht in jedem Fall, dass eine Geldleistung genau beziffert werden muss, jedoch muss dennoch das Bestimmtheitsgebot beachtet werden. Eingehalten ist das Bestimmtheitsgebot nur, wenn ein der Tenorierung zugänglicher Gegenstand beantragt wird, denn die Anträge sind das Spiegelbild des Tenors (jurisPK-ERV/Hofmann Band 3, 1. Aufl., § 92

(Stand: 15.12.2021), Rn. 18; BeckOGK/Jaritz, 1.2.2022,

§ 92Rn.

39). Hierzu kann es grundsätzlich ausreichend sein, dass – wie hier – eine Verurteilung dem Grunde nach beantragt wird oder, dass – dies ist hier nicht geschehen – jedenfalls eine ungefähre Höhe angegeben wird, weil dann ein sachdienlicher Inhalt durch Auslegung ermittelbar ist (Föllmer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-

, 1. Aufl., § 92

(Stand: 07.12.2021), Rn. 36; BeckOGK/Jaritz, 1.2.2022,

§ 92Rn.

41). Vorliegend ist dem Bestimmtheitsgebot durch Beantragung einer Verurteilung dem Grunde nach nicht genügt. Der Anspruch der Kläger dem Grunde nach steht nicht im Streit. Lediglich die Höhe der zu übernehmenden Leistungen ist zwischen den Beteiligten umstritten. Für ein Grundurteil besteht deshalb bereits kein Rechtsschutzbedürfnis. Eine ungefähre Größenordnung für den gerichtlich über den bewilligten Betrag hinaus geltend gemachten Anspruch haben die Kläger nicht benannt. Der Vortrag der Klägervertreterin, es komme für die Renovierung auf das Volumen der Räume („cbm“) an, widerspricht bereits einfachsten mathematischen Grundsätzen, weil selbstverständlich nur die Wände und die Decke eines Raumes – und damit Flächen – zu renovieren sind, keine Rauminhalte – diese bestehen selbstredend aus Luft und sind damit einer Renovierung nicht zugänglich. Aus diesem Vortrag kann deshalb eine Größenordnung nicht hergeleitet werden. Welcher Betrag über die bereits bewilligten 88,40 € hinaus beantragt wird, war daher trotz der mehrfachen Nachfragen des Gerichts nicht ermittelbar und auch durch Auslegung nicht feststellbar. Da die Kläger offenkundig die Wohnung bereits renoviert haben, wäre der Betrag bezifferbar gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193

und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Die Kammer geht davon aus, dass die Berufung das zulässige Rechtsmittel ist, weil die Klägervertreterin auch auf Nachfrage der Kammer explizit daran festhält, keinen bezifferten Geldbetrag, sondern insbesondere ein Grundurteil zu beantragen (vgl. Breitkreuz/Fichte/Schreiber,

, § 144 Rn. 10). Für eine Schätzung des Werts des Beschwerdegegenstands (§ 3 Zivilprozessordnung – ZPO; vgl. BeckOK SozR/Jungeblut, 64. Ed. 1.3.2022,

§ 144Rn.

22) in Form einer „Pauschale“ fehlen der Kammer Anhaltspunkte für das Klägerbegehren. Mit der bewilligten Pauschale des Beklagten besteht offenkundig kein Einverständnis. Anhaltspunkte, wie eine Pauschale anderweitig berechnet werden könnte, hat die Kammer von Seiten der Kläger auch auf Nachfrage nicht erhalten. Hier kann aufgrund des Festhaltens der Klägervertreterin an der Berechnung nach dem Volumen allerdings von einer vervielfachten Größenordnung des von dem Beklagten zugrunde gelegten Flächenmaßes ausgegangen werden. Bei einer Wohnfläche von 60 m² und einer Standardraumhöhe von 2,40m hätte die Wohnung ein Volumen von 144 m³. Entsprechend höher als die bewilligte Pauschale dürfte daher auch die Größenordnung der wohl verfolgten, nicht bezifferten Klageforderung sein. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000551

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