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OLG Frankfurt 26. Zivilsenat 26 Sch 14/23 Beschluss Voraussetzungen für Restitutionsantrag 578 ZPO, § 1062 Abs 1 Nr 4 ZPO

Voraussetzungen für Restitutionsantrag Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Tenor Die Restitutionsanträge vom

  1. Februar 2023, vom
  2. März 2023 sowie vom
  3. April 2023 gegen den Beschluss des Senats vom
  4. Januar 2021 zum Aktenzeichen 26 Sch 19/20 werden als unzulässig verworfen. Der Restitutionsantragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf € 2.500,00 festgesetzt. Gründe I. In dem Ausgangsverfahren 26 Sch 19/20 hat der Senat mit Beschluss vom
  5. Januar 2021 (Senat, Beschluss vom 21.01.2021 - 26 Sch 19/20 -, juris) den Antrag des jetzigen Restitutionsantragstellers vom
  6. November 2020 als unzulässig verworfen, mit dem dieser eine Vollstreckbarkeitserklärung einer „Anordnung“ vom
  7. Mai 2019 begehrt hatte. Die „Anordnung“ vom
  8. Mai 2019 hatte einen Herrn B als Unterzeichner ausgewiesen. Dieser war als „Präsident am Eurotribunal als Einzelschiedsrichter (Richter ad hoc)“ bezeichnet worden. Als Parteien waren der „Internationale Ständige Schiedsgerichtshof Europäische Schiedsgerichtshof Eurotribunal * A. d. ö. R.“ als Schiedskläger und die Bank1 AG, Straße1, Stadt1, als Schiedsbeklagte angegeben worden. In der Begründung des Beschlusses vom
  9. Januar 2021 hat der Senat u. a. ausgeführt, dass für Entscheidungen nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO das Oberlandesgericht Karlsruhe örtlich zuständig sei, da die „Anordnung“ vom
  10. Mai 2019 „in einer nichtöffentlichen Gerichtssitzung in Karlsruhe“ beschlossen worden sei, so dass Karlsruhe als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 4 ZPO anzusehen sei. Einen ersten Restitutionsantrag des Restitutionsantragstellers vom
  11. Juni 2021 gegen den Beschluss des Senats vom
  12. Januar 2021 hat der Senat mit Beschluss vom
  13. Juli 2021 als unzulässig verworfen (Senat, Beschluss vom 01.07.2021 - 26 Sch 8/21 -, juris). Mit Beschluss vom
  14. August 2021 hat der Senat den Restitutionsantrag gegen den Beschluss des Senats vom
  15. Juli 2021 zum Aktenzeichen 26 Sch 8/21 als unzulässig verworfen (Senat, Beschluss vom 27.08.2021 - 26 Sch 11/21 -, juris). Sodann hat der Senat mit Beschluss vom
  16. Juni 2022 (Bl. 137 ff. d. A.) den Restitutionsantrag vom
  17. April 2022 gegen den Beschluss des Senats vom
  18. Januar 2021 zum Aktenzeichen 26 Sch 19/20 als unzulässig verworfen. Mit drei Eingaben vom
  19. Februar 2023 (Bl. 175 ff. d. A.), vom
  20. März 2023 (Bl. 187 ff. d. A.) sowie vom
  21. April 2023 (Bl. 185 f. d. A.) hat der Restitutionsantragsteller jeweils die „Wiederaufnahme des Verfahrens“ beantragt. Zur Begründung hat der Restitutionsantragsteller auf ein Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom
  22. Januar 2023 zu der Sache 1 BvR 353/22, die Wahlanfechtungsentscheidung des Deutschen Bundestages vom
  23. März 2023 in der Sache WP 1916/21 (Bl. 185 f. d. A.) und auf die Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom
  24. Januar 2023 in der Sache IV AR(VZ) 41/22 (Bl. 187 ff. d. A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Eingaben vom
  25. Februar 2023 (Bl. 175 ff. d. A.), vom
  26. März 2023 (Bl. 187 ff. d. A.) sowie vom
  27. April 2023 (Bl. 185 f. d. A.) Bezug genommen. II. Der Restitutionsantrag ist bereits unzulässig. Allerdings finden die §§ 578 ff. ZPO auf Beschlüsse nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO entsprechende Anwendung (in diesem Sinne etwa auch Senat, Beschluss vom 01.07.2021 - 26 Sch 8/21 -, juris; Beschluss vom 09.06.2022 - 26 Sch 8/22 -, juris; Büscher, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Band 7,
  28. Aufl. 2014, § 578, Rdnr. 26; Musielak, in: ders./Voit (Hrsg.), ZPO,
  29. Aufl. 2023, § 578, Rdnr. 13; Voit, a. a. O., § 1063, Rdnr. 8; Gaul, in: Berger u. a. (Hrsg.), Festschrift für Otto Sandrock zum
  30. Geburtstag, 2000, S. 285, 293; Greger, in: Zöller, ZPO,
  31. Aufl. 2022, Vor § 578, Rdnr. 14), da derartige Beschlüsse das Streitverfahren urteilsvertretend beendigen. Der Restitutionsantragsteller hat jedoch keinen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet. Das Gesetz sieht eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur in sehr engen Grenzen vor. Nach § 580 ZPO findet die Restitutionsklage etwa dann statt, wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat (§ 580 Nr. 1 ZPO) oder wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist (§ 580 Nr. 4 ZPO). In den Fällen des § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO ist eine Restitutionsklage jedoch nur dann statthaft, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann (§ 581 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzungen der §§ 580, 581 ZPO liegen hier offensichtlich nicht vor. Der Restitutionsantrag ist daher bereits aus diesem Grunde unzulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Restitutionsverfahren ergibt sich gemäß § 3 ZPO aus dem Wert der Beschlussbeschwer, der Höhe nach begrenzt durch den Aufhebungsantrag (vgl. dazu näher Herget, in: Zöller, ZPO,
  32. Aufl. 2022, § 3, Rdnr. 16.137). Der Streitwert ist daher hier - ebenso wie im Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren - auf € 2.500,00 festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000558

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