ist auf den Kondiktionsanspruch des Pfandleihhauses anwendbar. Bei Vorliegen eines derart groben, auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung kann auch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Leistende der Rechtswidrigkeit seines Handelns zumindest leichtfertig verschlossen hat 5. Insoweit schließt sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Oberlandesgerichts München, die in derartigen Fällen ebenfalls einen Kondiktionsauschluss annehmen, ausdrücklich an. Anmerkung Die vorausgegangene OLG-Entscheidung ist ebenfalls veröffentlicht. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 24. September 2020, 2-26 O 44/20, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.09.2020 verkündete Urteil des Landgericht Frankfurt am Main vom 24.09.2020, Az. 2-26 O 44/20, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Klägerin das Eigentum an dem Fahrzeug Marke1, Modell1, FIN …, amtliches Kennzeichen …, nicht infolge des Abschlusses des Kauf- und Mietvertrages vom 07.01.2020 an die Beklagte verloren hat; Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 693,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.03.2020 zu zahlen. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges einschließlich der Kosten der Revision der Beklagten und der Anschlussrevision der Klägerin vor dem Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 290/21, fallen der Beklagten zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 22.693,00 € Gründe I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, des Urteils des Senats vom 11.08.2021 (Bl. 387 ff. d.A.) sowie des Bundesgerichtshofes vom 16.11.2021, Az. VIII 291/20 (Bl. 422 ff. d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr.1 ZPO). Die Klägerin begehrt Rückabwicklung eines Kauf- und Mietvertrages aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. 1. Die Beklage betreibt bundesweit mit 20 Filialen ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus. Sie verfolgt das Geschäftsmodell, dass sie Eigentümern von Kraftfahrzeugen diese Kraftfahrzeuge abkauft und sie ihnen für einen Folgezeitraum gegen ein monatliches Entgelt unmittelbar zur Miete überlässt. Nach Ende der Mietzeit soll sie das Fahrzeug öffentlich versteigern. Gegenüber der Kfz Zulassungsstelle reicht die Klägerin nach Abschluss des Vertrages mit dem Kunden in der Regel eine „Anzeige einer Vollübereignung“ ein (Anl. K14, Bl. 115 d.A.) und zeigt an, dass Kfz als Leasinggeberin zu Eigentum erworben zu haben und beantragt nach Beendigung der Laufzeit in der Regel eine Aufhebung der Sicherungsübereignung durch ein Formblatt (Anl. K15 und K16, Bl. 115 ff. d.A.). Hierfür wirbt sie mit einem unkomplizierten Modell zur eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses ist bei fehlender Kreditwürdigkeit Zuber vor dem Erhalt von Bargeld. Das Prinzip biete eine hervorragende Alternative zum Pfandhaus in einem üblichen Kredit bei einer Bank. „Weniger Gebühren, Zinsen - dafür sofort Bargeld und gleichbleibende Mobilität! Ein früheres ähnliches Geschäftsmodell, auf Initiative des Zentralverbandes des Deutschen Pfand- und Kreditgewerbes wurde durch Bescheid vom 10.11.2014 untersagt und die hiergegen gerichtete Klage durch Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29.11.2016 (Az. M 16 K 14.5826, zit. n. juris) rechtskräftig abgewiesen (BVerwG, Urt. v. 07.07.2021, Az.: 8 C 28/20, BVerwGE 173, S. 108-117). Durch Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 01.02.2018 (Az. 6 U 49/17 , WRP 2018, S. 592-595, Anl. K 12, Bl. 101 d.A.) wurde der gewerblich vorgenommene Ankauf von Kraftfahrzeugen unter Einräumung eines befristeten Rücktrittsrechts des Verkäufers bei gleichzeitigen Abschluss eines Mietvertrages über das gekaufte Fahrzeug mit dem Verkäufer bis zur Ausübung des Rücktrittsrechts als wegen eines Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO unzulässiger und damit nach § 3 lit.
verzichtet. § 11 „Besonderheiten“ enthält unter lit.
sei unzutreffend. Die Bewertung, es habe sich um ein wucherisches Geschäft gehandelt, da das Fahrzeug tatsächlich einen Wert von 19.000 € aufgewiesen habe, die Klägerin jedoch nur 3.000 € dafür erhalten habe, überzeuge deshalb nicht, weil es an der Ausbeutung einer Zwangslage der Klägerin fehle. Diese hätte das Fahrzeug an jeden Gebrauchtwagenhändler verkaufen können, der ihr mehr geboten hätte. Die Klägerin behaupte nicht, dass ihr das dies nicht möglich gewesen wäre. Sie habe ein Verkauf deshalb nicht in Betracht gezogen, weil sie das Fahrzeug habe weiter nutzen wollen. Dies wäre bei einem Verkauf an einen Gebrauchtwagenhändler unmöglich geworden (unter Bezugnahme auf OLG Karlsruhe vom 16.12.2020, Az. 7 U 69/20). Nach Auffassung des OLG Karlsruhe sei das Vorliegen eines Wuchers zu verneinen. Schließlich sei das Verbot des Rückkaufshandels vorrangig und sei daher über die Pfandleiherverordnung lex spezialis gegenüber § 138
. Da die Beklagte ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus sei und auch nach der Pfandleiherverordnung zu beurteilen sei, seien diese Regelungen zu beachten. Weiter rügt die Beklagte die Ausführungen des Landgerichts zum Hauptantrag. Das Landgericht habe zwar festgestellt, dass ein Anspruch auf Rückübereignung aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages nicht begründet sei, aber in diesem Antrag auch als Weniger ein Feststellungsantrag enthalten sei und lege sodann den Hauptantrag zu Gunsten der Klägerin weit aus. Dies habe es jedoch im Zusammenhang mit der Frage der Auslegung des Mietvertrages nicht getan und die beantragte Zug-um-Zug-Verurteilung weggelassen. Hilfsweise rechnet die Beklagte für den Fall der Zurückweisung der Berufung mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung der Mieten auf und begehrt widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an sie 2.307,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 07.01.2020 zu zahlen; weiter hilfsweise, für den Fall, dass die Beklagte mit der Aufrechnung präkludiert sei, macht die mit der Hilfswiderklage die Rückzahlung des (gesamten) Kaufpreises i.H.v. 3.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2020 geltend. Die Beklagte beantragt, das am 24.09.2020 verkündete Urteil des Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2 - 26 O 44/20 abzuändern und die Klage abzuweisen, h i l f s w e i s e, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Frankfurt am Main zurück zu verweisen, h i l f s w e i s e, die Revision zuzulassen. h i l f s w e i s e für den Fall, dass das Gericht ihre Berufung für nicht begründet hält, beantragt die Beklagte im Wege der Widerklage, die Klägerin zu verurteilen, an sie 2.307,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.01.2020 zu bezahlen, h i l f s w e i s e für den Fall, dass der Senat der Auffassung ist, dass sie mit der Hilfsaufrechnung präkludiert sei, die Klägerin zu verurteilen, an sie 3.000,00 € nebst Zinsen Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.01.2020 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Hilfswiderklage abzuweisen Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen unter Bezugnahme auf die ihre Argumentation. Dies gewählte Vertragskonstruktion sei als Verstoß gegen § 34 Abs. 4 GewO nichtig, so dass beide Verträge nichtig seien, wobei sich das Geschäft auch als wucherisch nach § 138
darstelle. Die Beklagte gehe von einem unzutreffenden Vergleichswert aus. Zum einen rechne sie unzutreffenderweise mit dem tatsächlichen Fahrzeugwert i.H.v. 19.000,00 €, anstelle des sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Wertes von 3.000,00 €. Dieser wäre bei für die Ermittlung des Nutzungsersatzes maßgeblich, da die Beklagte im Rahmen der Verwertung des Fahrzeuges gerade diesen Betrag als Kaufpreisrückzahlung beitreibe. Das Mindestgebot im Rahmen der Zwangsversteigerung beinhalte den im Vertrag enthaltenen Kaufpreis und nicht die tatsächlichen Fahrzeugwert. Ferner könne im Rahmen der Vergleichsberechnung nicht auf den reduzierten Mietpreis abgestellt werden. Dieser berücksichtige nicht, dass ein Pfandleiher selbst das Risiko eines Untergangs des Fahrzeugs trage und dieses zu versichern habe. In den vorliegenden Verträgen treffe die Kunden die Pflicht, das Fahrzeug nicht nur zu erhalten, sondern auch auf seine eigenen Kosten technisch einwandfreien Zustand zu erhalten. Damit obliege den Kunden in den Verträgen, eine Wertsicherung des Fahrzeugs zu gewährleisten, wobei ein Verstoß hiergegen sogar mit einer fristlosen Kündigung bedroht sei. Ferner würden dem Kunden die Pflicht zur Tragung aller Kosten für das Fahrzeug, wie Versicherung und anderes aufgebürdet. Diese Risikoübertragung oder Werterhaltungsfunktion finde in Niederschlag in den Verträgen darin, dass der von Kunden zu zahlende Mietzins ganz erheblich reduziert werde. Der Ankaufspreis der Beklagten (3.000,00 €) sei bei einem Vergleich mit dem Fahrzeugwert von 19.000,00 € wucherisch. Das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sei so erheblich, dass ein weiterer Vortrag zu den Voraussetzungen einer Zwangslage entbehrlich sei. Im Übrigen verteidigt die Klägerin die Auslegung ihrer erstinstanzlichen Anträge. Gegenüber der Widerklage macht sie geltend, ein Rückgewähranspruch der Beklagten bestünden nicht. Die habe sich leichtfertig über die Erkenntnis hinweggesetzt, dass sie ein verbotenes Geschäftsmodell betreibe. Ihre Kenntnis von der Unzulässigkeit des Geschäftsmodells ergebe sich auch daraus, dass sie in § 7 lit. b) des Mietvertrages und § 6 lit. b) des Kaufvertrages jeweils einen expliziten Hinweis aufgenommen habe, wonach der Kunde bestätige, dass ihm bei der Vertragsverhandlung kein Rückkaufsrecht zugesichert worden sei. Die Vertriebsmitarbeiter würden mittlerweile ausdrücklich angewiesen werden, den Kunden kein Rückkaufsrecht zuzusichern. Dies habe ein Mitarbeiter bei seiner Zeugenvernehmung vor dem Landgericht München I am 17.09.2020 bestätigt. Er habe bekundet, zu diesem Punkt eingehend geschult worden zu sein. Auch der Beklagtenvertreter halte Vorträge. Die Klägerin macht schließlich geltend, für den Fall der Unwirksamkeit des Vertrages und der Anwendung der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung scheide eine Rückzahlung des Kaufpreises im Hinblick auf § 817 S. 2
aus. Insoweit macht sich die Klägerin die insoweit teilweise hierzu ergangene Rechtsprechung zu eigen. 4. Der Senat hat durch das am 11.08.2021 verkündete Urteil (Bl. 388 ff. d.A.) die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zweier Datumsberichtigungen zurückgewiesen und auf die Hilfswiderklage die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 3.000,00 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Zweitschlüssel und der Zulassungsbescheinigung Teil II für das im Tenor des Urteils des Landgerichts genannte Fahrzeug. Die weitergehende Hilfswiderklage wurde abgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch das am 16.11.2022 verkündete (Bl. 22 Senats-Heft und Bl. 413 ff. d.A., Bd. III) das Urteil (Az. VIII ZR 290/21) des erkennenden Senats aufgehoben, soweit ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen worden ist, es auf die Anschlussrevision der Klägerin insoweit aufgehoben, als auf die Hilfswiderklage zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 16.11.2021, Az.: VIII ZR 290/21 (S. 13 UA, Bl. 420 ff. d.A.) ausgeführt, dass weder die Feststellung der Unwirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Kauf-und Mietvertrages und des fehlenden Eigentumsverlustes durch die Klägerin noch dessen zuerkannter Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Mieten sowie der Bearbeitungsgebühr nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt 1
bejaht werden könne, was auch Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung des erhaltenen Kaufpreises gelte. Die zwischen den Parteien abgeschlossenen Kauf- und Mietverträge seien nicht gemäß § 134 i.V.m. § 34 Abs. 4 GewO nichtig. Die Vorschrift sei auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation weder direkt, noch analog anwendbar. Über den Antrag auf Rückzahlung des an die Klägerin geleisteten Kaufpreises für den Fall des Unterliegens müsse das Berufungsgericht erneut befinden. Die aufgeworfene Frage, ob ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.
nach § 817 S. 2
ausgeschlossen sei, könne in der Sache erst beantwortet werden, wenn zuvor geklärt sei, ob überhaupt Bereicherungsansprüche infolge der Nichtigkeit der Verträge bestünden, weil die vorgenannte Bedingung, Erfolglosigkeit der von der Beklagten eingelegten Berufung, noch eintreten könne. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Klage unter einem anderen Gesichtspunkt, nämlich nach §§ 138 Abs. 1, 142 Abs. 1
Erfolg haben könne (unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 06.03.1996, Az. VIII ZR 212/94, NJW 1996, S. 2165, II 3.; BGH, Urt. v. 08.10.2019, Az.: XI ZR 717/17, NJW-RR 2020, S. 102. 70, Rn. 12 ff.). Vorliegend sei insb. zu prüfen, ob die geschlossenen Verträge, wie von der Klägerin geltend gemacht, wegen Vorliegens eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 1
nichtig seien (unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 16.11.2022, Az. VIII ZR 436/21, zit. n. juris; unter B I a) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das bei der Gerichtsakte befindliche Urteil des Bundesgerichtshofes, Az. VIII ZR 290/21, Bezug genommen. 5. Die Klägerin hat nach Zurückverweisung des Rechtstreits an den Senat durch den Bundesgerichtshof in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 15.08.2023 (Bl. 457 ff. d.A.) auf die Erwägung des Landgerichts, dass an Einkaufspreis der Beklagten von 3.000,00 € für ein Fahrzeug mit einem Wert von 19.000,00 € wucherisch sei angeknüpft und ihre Rechtsargumentation weiter vertieft. Vorliegend sei das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung so erheblich, ein weiterer Vortrag zu den Voraussetzungen einer Zwangslage entbehrlich sei; sie werde Dies führe zu Bejahung einer verwerflichen Gesinnung anzunehmen, welche von der Beklagten zu widerlegen wäre. Dies habe die Beklagte jedoch nicht getan. Sie habe den von der Klägerin behaupteten Fahrzeugwert auch nicht tauglich bestritten. Weil sie für sich in Anspruch nehme, die Fahrzeuge vor deren Ankauf zu bewerten, könne sie sich nicht lediglich auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen. Ursprünglich sei auch im Rahmen der Berufung die vom Landgericht angenommene Wert des Fahrzeuges von 19.000,00 € nicht angegriffen worden. Soweit die Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 03.08.2023 bestreite, sei sie hiermit präkludiert. Die Behauptung der Beklagten, das Fahrzeug habe einen Wert von 4.500,00 € aufgewiesen, sei unsubstantiiert und entbehre jeder Grundlage. Eine Fahrzeugleistung mit 57.000 km nach 2 Jahren und 3 Monaten sei nicht hoch. Das Fahrzeug habe einen Neupreis von 35.000,00 € aufgewiesen. Dem Vortrag der Beklagten zu wertmindernden Faktoren, wie Vorschädigung, ist die Klägerin im Einzelnen entgegengetreten. Schließlich wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Rechtsauffassung, für den Fall der Vorliegen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung sei § 817 S. 2
anwendbar und schlösse einen Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises aus (unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 30.05.2023, Az. 2 U 174/21; OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.12.2022, Az. 2-23 U 60/22, Anl. K 28; KG Berlin, Urt. v. 17.07.2023, Az. 24 U 35/23
befinde, solange er noch die Möglichkeit habe, sich die Leistung innerhalb eines funktionierenden Wettbewerbs anderweitig zu verschaffen, das heißt das Fahrzeug vor anders zu einem vergleichbaren oder höheren Preis zu veräußern. Zu diesen Kriterien habe die Klägerin bislang nicht vorgetragen. Insbesondere bleibe offen, weshalb sie Ihr Fahrzeug nicht an ein Gebrauchtwagenhändler zu einem höheren Betrag verkauft oder auf mobile.de angeboten und verkauft habe. Die Klägerin habe mithin eine Notlage nicht dargelegt. Dies sei auch zu bestreiten. Der klägerseits angegebene Wert des Fahrzeugs i.H.v. 19.000,00 € treffe nicht zu. Das Fahrzeug seit am 29.09.2017 erstmals zum Verkehr zugelassen und am 07.01.2020 an die Beklagte verkauft worden und seit 2 Jahre und 3 Monate alt gewesen und habe eine hohe Laufleistung von 57.771 km aufgewiesen, und sei mit einem Dieselmotor und einem unüblichen Schaltgetriebe ausgestattet. Der TÜV wäre bereits im September 2020, also 8 Monate nach Vertragsschluss fällig gewesen. Das Serviceheft habe gänzlich gefehlt. Eine bei Vertragsschluss durchgeführte Lackschichtdickenmessung habe ergeben, die auf ein Frontschaden hindeuteten (Kotflügel FS vorne 141* Kotflügel BS vorne: 145 *; Kotflügel FS hinten: 122 *; Kotflügel BS hinten: 125*. Damit habe der Marktwert max. 4.500,00 € betragen. Ferner wendet sich die Beklagte für den Fall der Unwirksamkeit der Verträge gegen die Auffassung, einem Rückforderungsanspruch des Kaufpreises steht die Bestimmung des § 817 S. 2
entgegen. Nach Auffassung des BGH (Urteil vom 27.06.2019, Az. IX ZR 167/18) setze die Vorschrift bei der Nichtigkeit eines Darlehensvertrages nach § 138
oder wegen des Gesetzesverstoßes dem Rückforderungsanspruch des Darlehensgebers hinsichtlich Darlehenskapitals grundsätzlich nicht entgegen. Als Leistung nach § 817 S. 2
seien nur solche Zuwendung anzusehen, die nach dem nichtigen Vertragsverhältnis endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen sollten. Da nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht endgültig bei ihr verbleiben sollten, sei § 817 S. 2
nicht anwendbar Die Klägerin spreche selbst von einer Darlehensgewährung, was auch im Urteil vom 11.08.2021, Az. 2 U 115/20 zugrunde gelegt worden sei. Im Hinblick auf die zwischen den Parteien zum Schwerpunkt gewordene Frage der Anwendbarkeit des § 817 S. 2
hat die Beklagte ergänzend argumentiert: Von einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 817 S. 2
könne nicht gesprochen werden, wie ein Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 08.01.2024 (Az. 1-12 U 43/23) und des 15. Senats des OLG Frankfurt (Urteil vom 15.11.2023, Az. 15 O 275/22) belege. Der BGH vertrete selbst die Ansicht vertrete, dass für einen Bereicherungsanspruch wegen gesetzeswidrig oder unsittlich empfangener Leistung kaum ein Bedürfnis bestehe, da bei einem Gesetzes- oder Sittenverstoß bereits § 812
eingreife. Die Tatsache, dass der Empfänger einer gesetzeswidrigen oder sittenwidrigen Leistung diese behalten könne, wenn auch dem Geber ein solcher Verstoß zur Last falle, werde weitgehend als dem Rechtsgefühl widersprechende bezeichnet. Es sei auf die Argumentation des Senats im Urteil vom 25.03.2023, Az. 2 U 165/21 zu verweisen. Die Beklagte macht sich ferner die rechtliche Argumentation des Landgerichts Berlin im Urteil vom 17.01.2023, Az. 30 O 113/22 zu eigen. Wegen des Vorbringens der Parteien im
sind. Die Beklagte war infolge des Abschlusses des Kaufvertrags nebst darin vereinbarter Übereignung des Fahrzeugs und des Mietvertrags am 07.01.2018 nicht Eigentümerin des Fahrzeugs des Klägers geworden. Die Unwirksamkeit des Kaufvertrages ergriff auch die Übereignung.
sittenwidrig. Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1
nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. Dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt. Zu berücksichtigen ist nicht nur der objektive Gehalt des Geschäfts, sondern es sind auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, sowie die Absicht und die Motive der Parteien in die Würdigung einzubeziehen (stg. Rspr.: vgl. nur BGH, Urt. v. 27.01.1988, Az.: VIII ZR 155/87, NJW 1988, S. 1373 unter I. 1.; BGH, Urt. v. 28.02.1989, Az.: IX ZR 130/88, BGHZ 107, S. 92 ff.
nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1
sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2001, Az.: V ZR 437/99, BGHZ 146, S. 298 ff. (301 f.); BGH, Urt. 10.10.2001, XII ZR 93/99, NJW-RR 2002, S. 8 unter 1.; BGH, Urt. v. 28.03.2012, Az.: VIII ZR 244/10, NJW 2012, S. 2723, Rn. 17; BGH, Urt. v. 21.04.2022, Az.: I ZR 214/20, NJW 2022, S. 2614, Rn. 26). Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands rechtfertigen (so BGH, Urteil vom 16.11.2022, Az.: VIII ZR 436/21, zit. n. juris, Rn. 31 - 34, stg. Rspr.: vgl. nur BGH, Urt. v. 26.11.1997, Az.: VIII ZR 322/96, NJW-RR 1998, S. 1065 unter IV. 2. a); BGH, Urt. v. 19.01.2001, Az.: V ZR 437/99, BGHZ 146, S. 298 ff.
folgt die Nichtigkeit auch des Erfüllungsgeschäftes aus dem Kaufvertrag. Denn der Gefahr der freien Verfügung des Händlers über den Gegenstand kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn von der Nichtigkeit das gesamte Rückkaufgeschäft einschließlich der Übereignung umfasst ist und der Käufer auch kein Eigentum an dem veräußerten Gegenstand erwirbt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.06.2021, Az. 2 U 116/20 , zit. n. juris; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.06.2020, Az. 2 U 90/19 , zit. n. juris; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.11.2016, Az. 2 U 98/15 , zit. n. juris; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.02.20218, Az.: 6 U 49/18, WRP 2018, S. 592 ff.; ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.12.2020, Az. 7 U 69/20, Justiz 2021, S. 129 ff.; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.01.2021, Az. 2-08 O 161/20, zit. n. juris). 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der rechtsgrundlos geleisteten Mietzinsen für das Fahrzeug sowie der Bearbeitungsgebühr in Höhe von insgesamt unstreitig 693,00 € zu (§ 812 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1
). a) Der Anspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.
, weil der Mietvertrag, wie dargelegt, u.a. wegen § 138 Abs. 1
unwirksam war. Er folgt im Übrigen als Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 282, 311a Abs. 2, 241 Abs. 2
, weil die Beklagte pflichtwidrig handelte, indem sie den Kläger zur Eingehung unwirksamer Verträge und darauf gründender Vermögensverfügungen in Gestalt der Zahlungen veranlasste, obwohl die Unwirksamkeitsgründe aus ihrer Sphäre stammten (vgl. Münchener Kommentar/Emmerich,
, 9. Aufl. 2022, § 311 Rn. 71) und ihr bekannt sein mussten. Die Klägerin schuldete die Zahlung des Mietzinses und der Bearbeitungsgebühr nicht, da der zugrundeliegende Vertrag wie oben dargelegt nichtig war. Einem Anspruch der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte ihrerseits eine Nutzungsvergütung wegen der Überlassung des Fahrzeugs verlangen könnte, da die Beklagte infolge des Verbleibs des Eigentums an dem Fahrzeug bei der Klägerin an diese keine Leistungen zum Erfüllung ihrer - vermeintlichen - mietvertraglichen Pflichten erbracht und die Klägerin dementsprechend das Fahrzeug nicht unberechtigt genutzt hat. b) Die genannten vertraglich vereinbarten Leistungen der Klägerin, welche wirtschaftlich als Entgelt für die Überlassung des Fahrzeugs und des Kapitals anzusehen sind, gehen über einen Nutzungsersatz hinaus. Als Nutzungsersatz in diesem Sinne ist zunächst der Wert anzusehen, welcher der Klägerin durch die Nutzung des Fahrzeugs zugeflossen und damit der Beklagten entgangen ist (§ 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 S. 1, § 100
). Er bemisst sich nicht nach dem Mietzins, welcher für die Anmietung eines solchen Fahrzeugs üblicherweise zu zahlen ist, da der hierfür aufzuwendende Mietzins auf einer anderen Kalkulation beruht, die üblicherweise gerade auch die Kosten für die Unterhaltung des Fahrzeugs, die allgemeinen Betriebskosten, Kosten für Versicherungen, insbesondere die Haftpflichtversicherung sowie einen Gewinnanteil berücksichtigt und damit über einen reinen Ersatz des Nutzungswerts hinausgeht (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.06.2021, Az. 2 U 116/20 , juris; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.06.2020, Az. 2 U 90/19 , zit. n. juris; BGH, Urt. v. 04.11.2016, Az. 2 U 98/15, zit. n. juris; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.02.2018, Az.: 6 U 49/17 ; WRP 2018, S. 592 ff.; a.A.: LG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.06.2014, Az. 3-13 O 45/13; LG Berlin, Urt. v. 23.8.2016, Az. 103 O 57/16). Die Gebrauchsvorteile der Eigennutzung eines Fahrzeugs werden grundsätzlich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung berechnet, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des Kaufpreises (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.06.2021, Az. 2 U 116/20 , zit. n. juris; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.06.2020, Az. 2 U 90/19 , zit. n. juris.); zu anderen Fallgestaltungen vgl. auch BGH, Urt. v. 26.06.1991, Az.: VIII ZR 198/90, NJW 1991, S. 2484 ff.; BGH, Urt. v. 06.10.2005, Az.: VII ZR 325/03, NJW 2006, 53 f.; BGH, Urt. v. 31.03.2006, Az.: V ZR 51/05, NJW 2006, S. 1582 ff.). Der Gebrauchsvorteil errechnet sich grundsätzlich nach der Formel: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / voraussichtliche Restlaufleistung (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Auflage 2020, Teil 2, Rdnrn. 3561 ff., 3563 ff., m.w.N.). Maßgebend ist hierbei allerdings nicht der im Kaufvertrag der Parteien angesetzte Preis von 3.000,00 €, da dieser nicht den marktgerechten Substanz- und Nutzungswert des Fahrzeugs widerspiegelt, sondern sich an dem von der Klägerin gewünschten „Kreditbetrag“ orientierte. Vielmehr ist von dem tatsächlichen Marktwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Ankaufs durch die Beklagte auszugehen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.06.2021, Az. 2 U 116/20 , zit. n. juris; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.06.2020, Az. 2 U 90/19 , zit. n. juris.). Dieser Marktwert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Ankaufs am 07.01.2020 ist - insoweit zugunsten der Beklagten - auf 18.752,00 festzulegen, wie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, was im Grundsatz der Größenordnung von 19.000,00 € wie von der Klägerin vorgetragen entspricht und im Urteil des Senats vom 11.08.2021 geschätzt wurde (§ 287 Abs. 2 ZPO). Als gefahrene Kilometer sind die tatsächlich gefahrenen Kilometer von monatlich durchschnittlich 2 088,11 km anzusetzen, nicht die zwischen den Parteien in § 10 des Mietvertrages vereinbarte monatliche Laufleistung von 19.100 km (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.08.2021, Az. 2 U 115/20 , zit. n. juris; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.06.2021, Az. 2 U 116/20 , juris; OLG Frankfurt a.M, Urt. v. 05.06.2020, Az. 2 U 90/19 , zit. n. juris). Die Klägerin würde diese vertraglich vereinbarte ohne Aufpreis zulässige Laufleistung ersichtlich bei weitem nicht erreichen. Bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergab sich ausgehend von einer Erstzulassung des Fahrzeugs am 29.09.2017 und einem Kilometerstand von 57.771 km bei Vertragsschluss am 07.01.2020 eine durchschnittliche monatliche Laufleistung von lediglich 2 088,11 km. Die Beklagte hat nicht erläutert, wie es zu der Vereinbarung einer monatlichen Laufleistung von 19.100 km kam. Die in § 10 b) des Mietvertrages formulierte Bestätigung des Mieters, die gewählte Laufleistung sei mit ihm abgesprochen und von ihm gewünscht, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (§ 309 Nr. 12 b)
). Eine solche Erläuterung wäre erforderlich gewesen, da die hohe Bemessung der zulässigen monatlichen Laufleistung die Festsetzung einer höheren Miete zu begründen vermag, was aber für den Kunden nicht ohne weiteres erkennbar ist. Vielmehr hat er hierdurch vermeintlich den Vorteil, mögliche zusätzliche Kosten bei Überschreiten der vereinbarten Laufleistung gemäß § 10
). Die Erklärung der Hilfsaufrechnung erst in der Berufungsinstanz war - ebenso wie die hilfsweise Erhebung der Widerklage - als sachdienlich zuzulassen, da die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien mit der Entscheidung auch über die Hilfsaufrechnung sowie die Hilfswiderklage insgesamt geregelt werden können. Die Entscheidung kann zudem auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht über seine Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrundezulegen hat (§§ 533, 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Der Beklagten steht allerdings gegen die Klägerin kein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von 3.000,00 € zu. Zwar war der Kaufvertrag wie oben dargelegt, unwirksam (§ 138 Abs. 2
) und es kommt ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt
in Betracht. a) Dieser Anspruch ist nicht schon dadurch ausgeschlossen, weil der Zweck der Leistung in der Art bestimmt wäre, dass die Klägerin durch die Annahm e gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hätte (§ 817 S. 1
). Hierfür reicht es nicht aus, dass der der Zahlung zugrundeliegende Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist. Der Zweck der Zahlung war die Erfüllung der vermeintlichen Kaufpreisforderung der Beklagten. Selbst wenn die Beklagte von der Unwirksamkeit des Kaufvertrages gewusst haben sollte, so verstieß doch die Annahme der Zahlung selbst nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder war nicht sittenwidrig (§ 817
). b) Die Beklagte ist auch nicht an der Rückforderung gehindert, weil sie bei der Zahlung gewusst hätte, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet war, weil der der Zahlung zugrundeliegende Kaufvertrag unwirksam ist (§ 814
). Auch wenn die Vertragsgestaltung der Beklagten bereits in der Vergangenheit durch Gerichtentscheidungen beanstandet und für unwirksam erklärt worden war, begründete allein dies nicht ihre positive Kenntnis von der Unwirksamkeit der Verträge aufgrund eines verbotenen Geschäftsmodells. Sie selbst hielt ihr gewählten Vertragsgestaltungen vielmehr für wirksam und hatte mit der Bewertung nach § 34 Abs. 4 GewO nach Auffassung des BGH auch recht. Mit ihrem Hinweis in den Verträgen, dass dem Kunden kein Rückkaufsrecht gemäß § 34 GewO zugesichert worden sei, so dass ein Gesetzesverstoß gerade nicht vorliege, strebt sie gerade die Wirksamkeit ihrer Verträge an. Gleiches gilt für die behauptete ausdrückliche entsprechende Schulung ihrer Mitarbeiter für die Vertragsverhandlungen. c) Vorliegend ist der Bereicherungsanspruch aber gemäß § 817 S. 2
ausgeschlossen. Diese Vorschrift steht ihrem Wortlaut nach einer Kondiktion nach § 817 S. 1
dann entgegen, wenn der Leistende gleichfalls gegen Gesetz und gute Sitten verstoßen hat. Sie ist nach herrschender Meinung aber auf alle Leistungskondiktionen anwendbar und betrifft auch und erst recht den einseitigen Gesetzes- oder Sittenverstoß des Leistenden (BeckOK
/Wendehorst, 62. Ed. 1.5.2022,
5). Voraussetzung für den Ausschluss der Kondiktion ist es, dass dem Leistenden objektiv ein Gesetzes- oder Sittenverstoß anzulasten ist und er sich in subjektiver Hinsicht der Verbotswidrigkeit entweder bewusst war oder sich der Rechtswidrigkeit seines Handelns zumindest leichtfertig verschlossen hat (vgl. BeckOK
/Wendehorst, 62. Ed. 1.5.2022,
15, 16, m.w.N.). Vor den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2022 (BGH, Urt. v. 16.11.2022, Az. VIII ZR 221/21, BGH, Urt. v 16.11.2022, Az.: VIII ZR 288/21, zit. n. juris; BGH, Urt. v. 16.11.2022, Az.: VIII ZR 290/21, zit. n. juris; BGH, Urt. v. 16.11.2022, Az.: VIII ZR 436/21, zit. n. juris) war sich die Instanzrechtsprechung über die Anwendung des § 817 S. 2
noch uneinig, wobei die Fälle damals fast ausschließlich nur unter dem Gesichtspunkt des § 34 Abs. 4 GewO (verbotener Rückkaufhandel) behandelt wurden. Der erkennende Senat hatte in seiner vorangegangenen Entscheidung vom 11.08.2021, Az. 2 U 115/20 (zit. n. juris, Rn. 65 ), einen Kondiktionsausschluss mit der Begründung verneint, dass der Zweck der Leistung nicht in der Art bestimmt gewesen sei, dass die klagende Partei durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen hätte, und sich dabei auf § 817 S. 1
bezogen. Auf § 817 S. 2
wurde nicht eingegangen. Schon allein deshalb hält der Senat an seiner Rechtsprechung nicht mehr fest. Hinzukommt, dass sie sich nur mit einem Verstoß gegen § 34 Abs. 4 GewO und nicht mit einem Sittenverstoß auseinandergesetzt hatte. Soweit der BGH § 817 S 2 als „Ausnahmevorschrift“ ansieht und sie für eine „dem Zivilrecht an sich fremde Regelung“, hält „die nicht selten zu unbilligen Ergebnissen führen kann“, weswegen sie „von ihrem Zweck her“ in bestimmten Grenzen gehalten werden müsse (BGHZ 75, 299, 305), ist im Falle der offensichtlich sittenwidrigen Übervorteilung des Kunden im Zusammenhang mit den regelmäßig Missverständnisse beim Kunden auslösenden „cash & drive“ Modell eine solcher Ausnahmefall gegeben; insoweit rechtfertigt sich auch die Abkehr von der in früheren Entscheidungen des Senats im Zusammenhang mit der Auslegung des § 34 GewO erörterte Zurückhaltung. Der Sittenverstoß in Form eines wucherähnlichen Geschäfts steht nach dem oben Dargelegten fest, wobei von einem groben, auffälligen Missverhältnis beim Überschreiten eines angemessenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung um 500 bis 600 % offensichtlich ist. Auch an der Erfüllung der Voraussetzungen des § 817 S. 2
bestehen keine Zweifel. Bei Vorliegen eines derart groben, auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Leistende der Rechtswidrigkeit seines Handelns zumindest leichtfertig verschlossen hat. Dementsprechend haben die Oberlandesgerichte Düsseldorf und München in Parallelfällen (OLG München, Hinweisbeschluss v. 07.09.2022, Az. 19 U 2422/22; OLG München, Hinweisbeschluss v. 05.09.2022 Az.: 7 U 8401; OLG München, Hinweisbeschluss vom 02.02.2022 und Beschluss vom 03.03.2022, Az.: 32 U 7645/21; OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.12.2022, Az. 11 O 74/21, dort unter Ziffer II.1., zu Lasten der Beklagtem jeweils einen Kondiktionsausschluss angenommen. Vorliegend greift der Ausschluss der Rückforderung ausnahmsweise auch nicht deswegen, weil - vergleichbar mit Fällen sittenwidriger Darlehen - hinsichtlich des Kaufpreises keine endgültige Vermögensverschiebung beabsichtigt gewesen sein könnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind als Leistung im Sinne des § 817 S. 2
nur solche Zuwendungen anzusehen, die nach dem - nichtigen - Vertragsverhältnis endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen sollten (vgl. BGH, Urt. v. 17.01.1995, Az.: XI ZR 225/93, Rn. 13, m.w.N., zit. n. juris). § 817 S. 2
steht einer Rückforderung also regelmäßig nicht entgegen, soweit der Bereicherungsgegenstand bzw. sein Wert dem anderen nur vorübergehend übertragen werden sollte, was insbesondere bei der Auszahlung von Darlehensvaluta der Fall ist (vgl. BeckOK
/Wendehorst, 62. Ed. 1.5.2022,
20, m.w.N.). Die Beklagte verweist in ihrer Argumentation folgerichtig darauf, dass nach der streitgegenständlichen Vertragskonstruktion der Kaufpreis der Klägerin nur vorübergehend habe zukommen sollen. Hierfür spricht zwar, dass der wirtschaftliche Zweck des Vertragskonstrukts tatsächlich die Zurverfügungstellung von Geldmitteln war, also quasi ein Darlehen gewährt werden sollte; in diesem Sinne hatte der Senat auch seine Argumentation gestützt und - wie das Landgericht in der hier angefochtenen Entscheidung - einen Verstoß gegen § 34 Abs. 4 GewO bejaht. Entscheidend muss hier jedoch auf den tatsächlichen Inhalt der - nichtigen - Vereinbarungen zwischen der Beklagten und die Klägerin abgestellt werden. Hiernach war eine Rückzahlung des Kaufpreises gerade nicht vorgesehen. Dass ein Rückerwerb zwar im Rahmen der vorgesehenen Versteigerung möglich gewesen wäre, aber ein Rückkauf gerade nicht verbindlich vereinbart war, ist schließlich auch die tragende Erwägung, mit welcher der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen § 34 Abs. 4 GewO verneint hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2022, Az. VIII ZR 221/21, zit. n. juris; BGH, Urt. v. 16.11.2022, Az.; VIII ZR 288/21, BGH, Urt. v. 16.11.2022, VIII ZR 290/21, zit. n. juris). Die bloße Möglichkeit einer späteren Rückabwicklung des Kaufs kann nicht dazu führen, die Kaufpreiszahlung als nur vorübergehende Zurverfügungstellung von Kapital anzusehen bzw. dieser gleichzustellen. Die Beklagte ist insoweit auch nicht schutzwürdig. Der Zinsanspruch steht der Klägerin auf den Betrag von 693,00 € aus dem Gesichtspunkt des Verzuges vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit an zu (§ 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1 S. 2, § 288 Abs. 1
, § 253 Abs. 1 ZPO). Die Klage wurde ausweislich Bl. 148 d.A. am 12.03.2020 mit Postzustellungsurkunde an die Beklagte zugestellt. Verzug trat damit gemäß § 187 Abs. 1
am Folgetag, dem 12.03.2020 ein. d) Die Aufrechnung mit dieser Forderung gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerin wäre schließlich auch bei Bejahung von Ansprüchen nicht möglich, da der Forderung der Beklagten eine Einrede entgegensteht (§§ 390, 273 Abs. 1
). Denn die Klägerin hat sich im Schriftsatz vom 22.02.2021, Seite 5, (Bl. 341 ff., 145 d.A.) auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, ein etwaiger Zahlungsanspruch der Beklagten sei nur Zug um Zug gegen Rückgabe von Zweitschlüssel und Zulassungsbescheinigung Teil II durch die Beklagte an sie zu erfüllen. 5. Die hilfsweise seitens der Beklagten erhobene Widerklage ist aus den oben genannten Gründen noch in der Berufungsinstanz zulässig (§§ 533, 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 33 Abs. 1 ZPO). Die Widerklage hat in der Sache anders, als noch in der Entscheidung des Senats vom 11.08.2021, bewertet, keinen Erfolg. Der BGH hat die Frage offengelassen und von der offenen Frage der Nichtigkeit des Vertrages nach § 138
abhängig gemacht. Sie ist in der Hauptsache nicht begründet, weil dem Bereicherungsausgleich insoweit die o. a. Einwände entgegenstehen. Zwar kommen die Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs der Beklagten infolge der Unwirksamkeit des Kaufvertrages und damit ein Anspruch auf Rückzahlung der auf die vermeintliche Kaufpreisforderung erbrachten Leistung von 3.000,00 € aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.
in Betracht. Allerdings führt der oben festgestellte Sittenverstoß in Form eines wucherähnlichen Geschäfts nach dem oben Dargelegten zu einem Kondiktionsausschluss aus dem oben dargelegten Gründen gem. § 817 S. 2
, weil beim Vorliegen eines derart groben, auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Leistende der Rechtswidrigkeit seines Handelns zumindest leichtfertig verschlossen hat. Die Oberlandesgerichte Düsseldorf und München haben in Parallelfällen (OLG München, Hinweisbeschluss v. 07.09.2022, Az. 19 U 2422/22; OLG München, Hinweisbeschluss v. 05.09.2022 Az.: 7 U 8401; OLG München, Hinweisbeschluss vom 02.02.2022 und Beschluss vom 03.03.2022, Az.: 32 U 7645/21; OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.12.2022, Az. 11 O 74/21, dort unter Ziffer II.1., zu Lasten der Beklagtem jeweils einen Kondiktionsausschluss angenommen. Dem schließt sich der Senat an. Da ein Gegenanspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen die Klägerin nicht besteht, bedarf es keiner Entscheidung über die mit Schriftsatz vom 22.02.2021 erhobene Einrede gem. § 273
, ihr stehe im Gegenzug ein - in der Sache wohl begründeter - Anspruch auf Rückgabe des Zweitschlüssels für ihren Marke1 Modell1 sowie der Zulassungsbescheinigung Teil II zu. Der Einwand der Klägerin, gegen die Fälligkeit des Anspruches oder Verknüpfung mit einer Zug-um Zug Verurteilung ist nicht mehr streitgegenständlich. Eingeklagt ist der Anspruch nicht (§ 308 ZPO).
anfechtbar und insoweit gemäß § 142
nichtig. Auch das Landgericht hat die Nichtigkeit sowohl im Hinblick auf den Wucher als auch im Hinblick auf § 34 Abs. 4 GewO bejaht und hierbei eine Rechtsprechung zugrunde gelegt, die von mehreren Oberlandesgerichten vertreten wurde insoweit kann nicht von unzutreffender Sachbehandlung ausgegangen werden. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) hat und weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die grundsätzlichen Fragen sind bereits durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2021 geklärt. Soweit der Senat ein Kondiktionsausschluss nach § 817 S. 2
ausgeschlossen hat, handelt es sich hierbei die Übernahme der Voraussetzungen der gefestigten Rechtsprechung bei wucherähnlichen Rechtsgeschäften. Seit der rechtlichen Prüfung des Geschäftsmodells durch den Bundesgerichtshof in verschiedenen Verfahren sind im Hinblick auf die Bejahung der Sittenwidrigkeit zu einem Kondiktionsausschluss hinsichtlich des Kaufpreises im Hinblick auf § 817 S. 2
ersichtlich keine divergierenden Entscheidungen ergangen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Streitwert war auf insgesamt 22.693,00 € festzusetzen. Dabei entfallen auf die Klage 20.386,00€, nämlich der von der Klägerin angegebene Wert des Fahrzeugs von 19.000,00 € zuzüglich des Werts des Zahlungsantrags von 693,00 € sowie aufgrund der Hilfsaufrechnung nochmals dieses Betrages, da insoweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Gegenforderung ergangen ist (§ 3 ZPO, § 45 Abs. 3 GKG). Der Streitwert der Hilfswiderklage beträgt 2.307,00 €. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000560
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