Vertragsarztrecht Leitsatz Als förderungsfähige Fachgebiete kommen nur die in der Anlage I der Richtlinie zur Förderung weiterer fachärztlicher Weiterbildungen aufgenommenen Fördergebiete in Betracht.
§ 75aSGB V“.
§ 75a Absatz 4 Satz 2 SGB V enthält einen Katalog von Gegenständen, über die insbesondere Vereinbarungen zu treffen sind. Nähere Vorgaben für die Ausgestaltung der finanziellen Förderung macht das Gesetz nicht. Es überlässt die Art und Weise dieser Ausgestaltung vielmehr dem Gestaltungsspielraum der genannten Vertragspartner. Die Vereinbarung zur
§ 75a
SGB V enthält in § 3 Vorgaben zur Förderung fachärztlicher Weiterbildungen, zum Beispiel zur Anzahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen (Absatz 2), zur Mindestdauer einzelner Weiterbildungsabschnitte (Absatz 3), zur maximalen Förderdauer (Absatz 6) und zur Förderfähigkeit einzelner Facharztgruppen (Absätze 7 und 8). Die Feststellung der Förderfähigkeit weiterer Facharztgruppen (Absatz 8) wird auf die regionale Ebene verlagert. § 4 verweist auf weitere Regelungen in Anlagen. In § 3 der „Anlage I – Verfahrenswege / operative Ausführungsbestimmungen zur Förderung der Weiterbildung im vertragsärztlichen Bereich“ (Anlage I) der Vereinbarung zur
§ 75aSGB V sind Regelungen zu Fördervoraussetzungen und Förderantrag enthalten.
§ 3 Absatz 2 der Anlage I listet Fördervoraussetzungen unter folgendem Einleitungssatz auf: „Folgende Voraussetzungen der Förderung gelten unbeschadet ergänzender Vorschriften der Kassenärztlichen Vereinigungen: …“ § 3 Absatz 3 der Anlage I wiederum lautet: „Für die jeweilige Auswahl der Facharztgruppen nach § 3 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung können regional insbesondere die nachfolgenden Kriterien und Verfahren für eine weitere Auswahl angewendet werden: Nr. 1: Wird für mehrere Facharztgruppen eine Förderfähigkeit festgestellt, kann entsprechend der regionalen Förderbedarfe eine Priorisierung erfolgen. Nr. 2: Die Vergabe der vorhandenen Förderkontingente kann quotiert werden. Nr. 3: Können wegen der Begrenztheit der förderungsfähigen Stellen nicht alle Anträge positiv beschieden werden, erfolgt eine Vergabe nach der Reihenfolge der Antragseingänge. (…)“ § Absatz 7 der Anlage I lautet: „Die Kassenärztlichen Vereinigungen können ergänzende Vorschriften zur Konkretisierung, Umsetzung und Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen erlassen.“ Weitere Regelungen enthält die Vereinbarung zur
§ 75aSGB V hierzu nicht.
Nach dieser Maßgabe durfte die Beklagte die Vorschrift in Ziff. 1 lit.
- a)der Richtlinie als Satzungsrecht erlassen. Es kann dahinstehen, ob bereits aus der allgemeinen Satzungsermächtigung aus § 79 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V – gerade im hier einschlägigen Bereich der Leistungsverwaltung – eine entsprechende Ermächtigung der Beklagten abzuleiten ist, da jedenfalls in § 75a Absatz 4 Satz 1 SGB V i. V. m. § 3 Absatz 2 und Absatz 7 der Anlage I eine Ermächtigungsgrundlage besteht. Die Vorschrift in Ziff. 1 lit.
- a)der Richtlinie erstreckt die Förderung auf Antrag der vertragsärztlichen Weiterbildungspraxis auf die in der Anlage I aufgeführten Weiterbildungsgebiete. Damit konkretisiert und ergänzt die Vorschrift die Fördervoraussetzungen. Als förderungsfähiges Weiterbildungsgebiet listet die Anlage I die Hals-Nasen-Ohrenheilkunde auf. Nach Auffassung der Kammer lässt sich hieraus einzig die Förderfähigkeit der Weiterbildung zum Facharzt bzw. zur Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde ableiten, nicht hingegen die von der Klägerin beantragte Weiterbildung zur Fachärztin für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen bzw. zur Fachärztin für Phoniatrie und Pädaudiologie. Die beiden zuletzt genannten Facharztgebiete sind nicht in der Anlage I aufgelistet, wodurch keine Förderfähigkeit nach der Richtlinie besteht. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerin können allesamt nicht überzeugen. Die in Anlage I verwendete Bezeichnung der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde ist nach Auffassung der Kammer nicht als Oberbegriff für die Arztgruppe der HNO-Ärzte zu verstehen, mit der Konsequenz, dass sämtliche zu der Arztgruppe gehörende Fachärzte, hier also auch die Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie und die Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen, mitumfasst wären. Eine solche Lesart der Anlage I würde eine explizite Verweisung bzw. Bezugnahme auf die Arztgruppen voraussetzen, was sich dem Wortlaut der Richtlinie nicht entnehmen lässt. Vielmehr zeigt die Bezeichnung der anderen Gebiete (bspw. die Verwendung des Begriffes der Allgemeinen Chirurgie), dass die Anlage I nicht auf Oberbegriffe Bezug nimmt, sondern nur auf die in der Anlage I konkret bezeichneten Fachgebiete. Eine solche restriktive Auslegung ist bei einer Richtlinie zur Förderung weiterer fachärztlicher Weiterbildungen für die nur beschränkte Fördermittel zur Verfügung stehen, auch angezeigt. Soweit die Klägerin als Grundlage für die finanzielle Förderung auf den Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 04.10.2021 abstellt, verfängt dies nicht. Denn der Bescheid über die Genehmigung zur Weiterbildung der Frau Dr. D. als Ärztin in Weiterbildung im Gebiet „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ trifft keine Entscheidung über die finanzielle Förderung, sondern verweist gerade darauf, dass bezüglich des Antrages auf Gewährung eines Zuschusses für die Beschäftigung der Ärztin eine gesonderte Mitteilung ergeht. Eine Regelung zur Förderung ergibt sich hieraus nicht, sondern es bleibt alleine maßgeblich die ausdrückliche Regelung in der Richtlinie. Insoweit besteht auch kein Entscheidungsspielraum der Beklagten, da die dortigen Regelungen einzig eine Förderung in den aus der Anlage I ersichtlichen Gebieten zulässt. Die damit abstrakt getroffene Auswahl von förderungsfähigen Weiterbildungsgebieten ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt nicht vor. Die Regelung der Beklagten steht nicht im Widerspruch zu § 75a SGB V und auch nicht zur Vereinbarung zur
§ 75aSGB V.
Anhaltspunkte für eine willkürliche Ausgrenzung bestehen nicht, sondern die Begrenzung einer Förderung auf die in der Anlage I der Richtlinie genannten Gebiete entspricht dem weiten Entscheidungsspielraum der Beklagten. Die Kammer hat dabei nicht zu entscheiden, ob es auch alternative Regelungen zur sorgfältigen Mittelverwendung im Bereich der Leistungsverwaltung bei der finanziellen Förderung der ärztlichen Weiterbildung gibt, die das angestrebte Ziel ebenso gut oder gar besser erfüllen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Normgeber einer Regelung mit dem von ihm gewählten Maßstab die Grenzen seines Gestaltungsspielraums gewahrt hat. Dies ist hier der Fall. Dass der Gestaltungsspielraum der Beklagten auch eine Förderung der von der Klägerin gewünschten Weiterbildung rechtfertigen könnte, macht die derzeit geltende Regelung in der Richtlinie der Beklagten nicht rechtswidrig. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Absatz 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus §§ 143, 144 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000603