Leitsatz 1. Das Reinigen von Rohren mittels einer Spirale, die mithilfe eines automatisierten Bohrkopfes sich durch die Verstopfung bohrt, stellt eine baugewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn
§ 1TVG Tarifverträge: Bau) .
Auch in der Baubranche sind Reinigungsarbeiten grundsätzlich erforderlich und üblich, z.B. als Vorarbeiten in der Betonsanierung oder bei Fassadenreinigungen (vgl. BAG 14. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - Rn. 57, AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Bau) .
In Bezug auf Kugelstrahlarbeiten, die letztlich auch eine Reinigungstätigkeit sind, hat der
- Senat einen baulichen Charakter angenommen, weil sie eine notwendige Vorarbeit für die Sanierung von Betonböden sind. Vom betrieblichen Geltungsbereich gemäß § 1 Abs 2 VTV werden Arbeiten, bei denen Betonböden mit der Kugelstrahlmaschine bearbeitet werden erfasst; diese Arbeiten sind nach dieser Rspr. als notwendige Vorarbeiten und damit als Teiltätigkeiten der Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten (§ 1 Abs 2 Abschn. V Nr. 5 VTV) anzusehen. Bei den Kugelstrahlarbeiten handelt es sich auch nicht um bloße Nebenarbeiten, die nur im Zusammenhang mit im Betrieb selbst durchgeführten eigenen baulichen Leistungen diesen zuzurechnen wären (vgl. BAG
- Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - Rn. 52, AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Bau) .
Dies ist auf die hier vorliegende Konstellation zu übertragen. Das Reinigen von Fassaden mit Hochdruckheißdampfgeräten wie auch das Imprägnieren kann eine bauliche Leistung darstellten (vgl. BAG 14. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - Rn. 54, AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Bau; BAG 27.
Januar 1993 - 10 AZR 473/91 - Juris) . Bei dem Einsatz der Spiralen handelt es sich nicht um eine „Reinigungstätigkeit“, die - vergleichbar dem Reinigen von Fenstern - der Branche des Reinigungsgewerbes zuzuordnen wäre. Bei der Spirale handelt es sich vielmehr um ein hochspezialisiertes Werkzeug, welches im Prinzip wie ein Bohrer funktioniert und auch nur im Rahmen der Instandsetzung von Rohren zum Einsatz kommen kann. Ein Bohrer ist ein (typisches) Arbeitsmittel i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV, welches auf Baustellen zur Ausführung von baulichen Arbeiten eingesetzt wird. Die halbautomatisierte Spirale „bohrt“ sich durch die jeweilige Verstopfung. Dies haben auch die Zeugen in der Terminologie so ausgesagt. Wesentlich für den Erfolg der Beseitigung der Verstopfung ist dabei der sich automatisch drehende Bohraufsatz. Ähnliches gilt für das Spülen mittels eines Spülwagens. Auch diese Tätigkeit lässt sich nur bei einer oberflächlichen Betrachtung als bloße „Reinigungstätigkeit“ beschreiben. Hier wurden keine ansonsten bei der Reinigung von Terrassen oder Fassaden eingesetzten Hochdruckreiniger verwendet, sondern große Maschinen in Form sog. Spülwagen. Die Hochdruckspülung wurde durch spezielle Spülwagen erbracht, bei denen etwa zwischen 120 und 160 bar zum Einsatz kamen. Auch diese Tätigkeit wurde nur in den Kanalrohren oder sonstigen Rohren durchgeführt. Es gibt - worauf auch die Beklagten hinweist - den Beruf des Industriereinigers, der auch Maschinen, Anlagen- und Behältereiniger genannt wird (vgl. www.berufenet.de unter „Maschinen, Anlagen- und Behältereiniger“; Abrufdatum:
- Februar 2024) . Diese reinigen neben industriellen Anlagen auch Rohre und beseitigen Verstopfungen. Dabei kommen ggf. auch Hochdruck- und Spülfahrzeuge zum Einsatz (vgl. www.berufenet.de unter „Maschinen, Anlagen- und Behältereiniger“; Abrufdatum:
- Februar 2024) . Daneben gibt es als Ausbildungsberuf die Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice. Es handelt sich um eine dreijährige Ausbildung (vgl. www.berufenet.de unter „Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice“; Abrufdatum:
- Februar 2024) . In den Ausbildungsinformationen bei Bundesagentur für Arbeit heißt es zu diesem Ausbildungsberuf weiter: Fachkräfte für Rohr, Kanal und Industrieservice kontrollieren im Schwerpunkt Rohr- und Kanalservice z.B. die Abwasserkanäle von Privathäusern auf undichte Stellen oder Verunreinigungen. Dazu verwenden sie Spezialkameras und dichten mithilfe ferngesteuerte Roboter Schadstellen ab. Im öffentlichen Kanalnetz führen Sie Routinekontrollen durch, prüfen Rohre, Becken und wasserführende Rinnen auf Dichtheit und veranlassen notwendige Reparaturen. Im Schwerpunkt Industrieservice entleeren, reinigen und warten sie Pumpanlagen, Tanks, Tankwagen und Abfüllanlagen, aber auch Gär- und Getränkebehälter. Mit Spezialgeräten wie Hochdruckwasser- oder Vakuumsauggeräten entfernen sie Rückstände, Ablagerungen oder Verunreinigungen und entsorgen diese umweltgerecht (vgl. www.berufenet.de unter „Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice“; Abrufdatum:
- Februar 2024) . Rohreinigungen zwischen dem öffentlichen Kanalnetz und Privathäusern werden u.a. durch den Einsatz von Hochdruckspielgeräten aus einem Spülfahrzeug (siehe auch den von der Bundesagentur zu Verfügung gestellten Imagefilm, www.berufenet.de unter „Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice“; Abrufdatum:
- Februar 2024) beseitigt. Diese Tätigkeiten werden von der Beklagten erbracht. Es schadet nicht, dass es sich nicht um einen „klassischen“ Ausbildungsberuf handelt, der in der BauWiAusbV geregelt ist. Maßgeblich ist die Einordnung nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV, auch wenn sich neue und von der Handwerksordnung anerkannte Ausbildungsberufe herausgebildet haben. Für eine bauliche Einordnung dieser Tätigkeiten spricht auch, dass eine große Nähe zu Tätigkeiten besteht, bei denen die bauliche Prägung außer Streit steht. Sofern die Aufträge sich auf das öffentliche Kanalnetz bezogen haben, ist anzunehmen, dass die Tätigkeit der Rohrreinigung und -wartung dem Bereich des Rohrleitungsbaus zuzurechnen ist, da es sich um eine Instandhaltung der Rohre handelt. Instandsetzungsarbeiten an Kanalrohren sind auch Rohrleitungsbauarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV. Sofern sich die Rohrverstopfung auf private Wohnhäuser bezog, ist zu beachten, dass der Einbau und das Auswechseln der dort verbauten Rohre zu der Tätigkeit eines Sanitärinstallateurs - früher auch Klempner genannt - gehört. Auch Sanitärfachkräfte beheben üblicherweise Rohrverstopfungen in Wohnhäusern, so dass es insoweit ebenfalls Überschneidungen zu dem Berufsfeld der Fachkaft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice gibt. Sanitärfachfirmen zählen zum Baunebengewerbe, wie sich im Rückschluss aus § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 ergibt. Nichts anderes gilt für das Beseitigen eingewachsenen Wurzelwerks. Hier zeigt sich besonders deutlich, dass der Begriff der „Reinigung“ mindestens irreführend und verharmlosend ist. Denn in diesem Fall wird auch unmittelbar auf den Rohrkörper eingewirkt, also dieser repariert bzw. saniert. Beim Ausfräsen von Wurzelwerk gilt das schon deshalb, weil Wurzelwerk nicht ohne Beschädigung des Rohrkörpers einwachsen kann und das Ausfräsen stets im Zusammenhang stehen muss mit der Beseitigung eben dieser Beschädigung (vgl. Hess. LAG
- Januar 2003 – 16 Sa 142/02 - Juris) . Beim Ausfräsen von Verkrustungen und Ablagerungen wird ebenfalls, anders bei der bloßen Beseitigung von Verstopfungen im Rohr, auf die Rohrinnenwand, nämlich deren Oberfläche, eingewirkt (vgl. Hess. LAG
- Mai 2008 - 16 Sa 1486/07 - Rn. 18 , Juris) . Der Begriff der „Reinigung“ wird im Sprachgebrauch der Beklagten auch dafür verwendet, dass mittels der Spirale ein besonderer Fräsaufsatz verwendet wird, der in der Lage ist, Wurzeln zu beseitigen. Der Zeuge H (Bl. 825 der Akte) sagte z.B. aus, dass er bei der Beklagten Dichtigkeitsprüfungen vorgenommen habe. Manchmal hätten sie auch im Rahmen einer Rohrreinigung Wurzeln oder Beton ausfräsen müssen. bb) Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit auf Reinigungsarbeiten und sich daran anschließende Sanierungsarbeiten der Rohre und Kanäle entfallen ist. Die vorgeschalteten „Reinigungsarbeiten“ wären dann jedenfalls unter dem Aspekt baulicher Zusammenhangstätigkeiten - ebenso wie die Dichtigkeitsprüfungen und TV-Inspektionen - dem VTV zuzuordnen.
(1)Dabei ist der Beklagten zunächst zuzugeben, dass die Zeugen die Beweisbehauptungen des Klägers gemäß dem Beweisbeschluss nicht (eindeutig) bestätigt haben. Die Zeugen haben vielfach bestätigt, mit „Reinigungsarbeiten“ befasst gewesen zu sein. Sie sagten vielfach auch aus, sie wüssten nicht, ob im Anschluss daran noch Sanierungsarbeiten erfolgt seien.
(2)Unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses ergibt sich ferner, dass die Bereiche der Rohrsanierung und Rohrreinigung bei der Beklagten grundsätzlich organisatorisch und personell getrennt waren. Eine Trennung war schon deshalb vonnöten, weil viele Arbeitnehmer gar nicht das Know-how hatten, um Kanalsanierungsarbeiten zu erbringen. Den typischen Ablauf bei der Beklagten haben die Zeugen wie folgt geschildert: Der Zeuge J (Bl. 214 Rs. der Akte) sagte aus, dass er ausschließlich im Büro der Beklagten gearbeitet habe. Der Zeuge gab an, als Betriebsleiter und Meister zu arbeiten; deshalb ist davon auszugehen, dass dieser Zeuge einen besonders guten Überblick über die betrieblichen Tätigkeiten hat. Anhand der Unterlagen habe man nachvollziehen können, dass im Zeitraum 2009 - 2013 zu etwa 70 - 80 % Rohrreinigungs-, TV-Inspektions- und Dichtigkeitsprüfungen angefallen seien. Zunächst würden sie von Kunden kontaktiert, der Rohrreiniger versuche dann, das Problem zu beheben. Wenn der Eindruck entstünde, dass ein weitergehender Schaden vorliege, würden sie dem Kunden eine TV-Inspektion anbieten. Wenn der Kunde sich dafür entscheidet und sich dabei ein Schaden herausstellt, erstellten sie ein Angebot zur Behebung des Schadens. Sodann sei es Sache des Kunden, darüber zu entscheiden, ob er die Reparatur von dem Betrieb durchführen ließ. Zwischen der Kanalreinigung und der anschließenden Sanierungsmaßnahme könnten Wochen oder Monate liegen. Auf die Sanierungs- und Bautätigkeiten seien nur ca. 20 bis 30 % der Arbeitszeit entfallen. Ca. fünf bis sechs der gewerblichen Mitarbeiter seien ausschließlich mit der Rohrreinigung beschäftigt. Die übrigen Mitarbeiter seien vielseitig einsetzbar und würden je nach Arbeitsanfall eingesetzt. Der Zeuge K (Bl. 385 der Akte) gab an, dass er bei der Beklagten TV- Untersuchungen, Dichtigkeitsprüfungen und Rohrreinigung erbracht habe. Die Rohre müssten gereinigt werden, um sie auf Dichtigkeit hin überprüfen zu können. Er habe zum Teil auch das Kurzlinerverfahren angewandt. Die Beklagte würde gerufen, wenn das Rohr verstopft sei. Dann reinigten sie zunächst das Rohr und untersuchten es dann mit einer Kamera, um die Ursache der Verstopfung festzustellen. Die Ursache der Verstopfung könne eine eingewachsene Wurzel oder etwas anderes, z.B. ein Stromkabel, im Rohr sein. Den Bericht leiteten sie an das Büro weiter. Im Anschluss daran werde entschieden, ob eine Rohrreparatur erbracht werde oder nicht. Der Zeuge L (Bl. 344 der Akte) sagte aus, dass er Dichtigkeitsprüfungen, TV-Untersuchungen und Sanierungen durchgeführt habe. Die Arbeitsvorgänge bauten aufeinander auf, auf eine Inspektion könne eine Dichtigkeitsprüfung folgen usw. Genaueres zu dem arbeitszeitlichen Überwiegen könne er nicht mehr sagen.
(3)Wird bei einer Beseitigung einer Verstopfung ein Schaden im Rohr festgestellt und dieser Schaden im Anschluss durch eigene Mitarbeiter der Beklagten beseitigt, indem eine Rohrsanierung im Kurzliner- oder Inliner-Verfahren durchgeführt wird, so ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - die vorausgegangene „Reinigungstätigkeit“ als Zusammenhangstätigkeit zu der späteren Sanierungsfähigkeit anzusehen. Unter Zusammenhangstätigkeiten werden Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten verstanden, die den eigenen baulichen Haupttätigkeiten dienen, zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind und nach der Verkehrssitte üblicherweise von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt werden. Zusammenhangstätigkeiten sind der baulichen Haupttätigkeit üblicherweise von ihrer Wertigkeit her untergeordnet und können deshalb regelmäßig auch von ungelernten Hilfskräften ausgeführt werden. Beispiele für Zusammenhangstätigkeiten sind der Transport von Baumaterialien, die Entsorgung von Bauschutt sowie das Einrichten, Reinigen und Aufräumen von Baustellen (vgl. BAG
- Dezember 2021 - 10 AZR 362/19 - Rn. 36, Juris) . Es ist dabei nicht zwingend erforderlich, dass der überwiegende Anteil der betrieblichen Arbeitszeit auf die bauliche Hauptleistung entfallen ist (vgl. BAG
- Dezember 2021 - 10 AZR 362/19 - Rn. 41, Juris). Für den Begriff der Zusammenhangstätigkeit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob für die sich anschließende Sanierung ein gesonderter Auftrag durch den Kunden erforderlich ist oder nicht. Auf die bloß vertragsrechtliche Abwicklung kann es nicht ankommen. Denn ansonsten hätte es ein Bauunternehmen in der Hand, durch die Zwischenschaltung verschiedener Verträge den Anwendungsbereich des VTV zu vermeiden. Es kann auch nicht darauf ankommen, ob zwischen der „Reinigung“ und der später durchgeführten Sanierung ein längerer Zeitraum bestand oder nicht. Denn dann hinge die tarifliche Einordung des Betriebs von Zufällen ab, u.a. von der Frage, wieviel Bedenkzeit der Kunde in Anspruch nahm. Entscheidend ist, dass die Beklagte von Anfang an schon bei der Beseitigung der Verstopfung gemäß ihres Betriebszwecks auf einen Folgeauftrag hofft. Sie bietet eben nicht nur die Beseitigung der Verstopfung an, sondern auch der Schäden im Rohr und sämtliche damit im Zusammenhang stehende Arbeiten, wie TV-Inspektionen, Rohrleitungsstiefbauarbeiten etc. Dies ist ihr betrieblicher Zweck, der dem Betrieb das Gepräge gibt. Selbst wenn auf die Reinigung mehr Arbeitszeit entfallen sein sollte als auf die anschließende Sanierung, spielt dies ebenfalls keine Rolle. Bei einem Montagebetrieb, der Türen verkauft, kommt es ebenfalls nicht darauf an, ob auf die vorgeschaltete Verkaufstätigkeit mehr Arbeitszeit entfallen ist als auf den letztlich bezweckten Verkauf der Tür und deren Montage bei dem Kunden ( vgl. BAG
- Oktober 2023 - 10 AZR 71/23 - Rn. 23, NZA 2024, 276 ). Die Haupttätigkeit bestimmt sich nach dem mit dem Betrieb verfolgten Zweck. Für die den Betrieb prägende Zweckbestimmung ist der Zweck der Gesamtleistung entscheidend. Die Zweckbestimmung richtet sich nicht allein nach den zeitlichen Anteilen der einzelnen Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit ( vgl. BAG
- Oktober 2023 - 10 AZR 71/23 - Rn. 23, NZA 2024, 276 ).
- Die Forderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Zuletzt beruht die reduzierte Forderung auf Bruttolohnmeldungen der Beklagten. Einwände gegen die Höhe hat die Beklagte auch nicht erhoben.
- Die Beklagte ist auch an den VTV gebunden. Mangels Wirksamkeit der AVE 2010 und 2012/2013 des VTV scheidet eine Bindung des Beklagten nach § 5 Abs. 4 TVG aus. Der Beklagte ist aber an den VTV kraft Gesetzes gebunden. Das SokaSiG ist zum
- Mai 2017 in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist verfassungsrechtlich trotz der darin enthaltenen Rückwirkung nicht zu beanstanden und als wirksam zu betrachten. Dies ist durch das BAG geklärt (vgl. BAG
- November 2018 - 10 AZR 121/18 - NZA 2019, 552; BAG
- März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 47 ff., Juris; BAG
- Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 23, NZA-RR 2020, 651; zuvor ebenso Hess. LAG
- Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - NZA-RR 2017, 485 ff.) . Das BVerfG hat sich dieser Sichtweise angeschlossen und sieht keine verfassungsrechtlichen Verstöße im Hinblick auf die Rückwirkung; entsprechende Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung angenommen worden (vgl. BVerfG
- August 2020 - 1 BvR 2654/17 - Juris).
- Die Beitragsforderung ist auch nicht verfallen. Die Beitragsansprüche sind ausreichend individualisiert geltend gemacht worden. Die Mahnanträge erfüllen die Voraussetzungen vorweggenommener Anspruchsbegründung (vgl. BAG
- Juni 2022 - 10 AZR 388/19 - Rn. 19, NZA 2022, 1354) . Der Anspruchsgegner muss erkennen können, „worum es geht“ (BAG
- Januar 2021 - 10 AZR 384/18 - Rn. 77, AP Nr. 401 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Die vierährige Ausschlussfrist nach § 21 Abs. 1 VTV ist beachtet worden. C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Aufgrund der teilweisen Klagerücknahme haben der Kläger 33 % und die Beklagte 67 % der Kosten zu tragen. Die Revision ist zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die tarifliche Einordung von Betrieben, die Rohr- und Kanalreinigungs- und -sanierungsarbeiten erbringen, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000631