gehend BFH, VIII B 121/23, Beschwerde anhängig Tenor Der Abrechnungsbescheid vom 2. Januar 2018 wird in Höhe von x.xxx,xx € von der Vollziehung ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über die Anrechnung von Kapitalertragsteuer vor dem Hintergrund von um den Dividendenstichtag herum durchgeführten Börsengeschäften. Die Antragstellerin ist eine am xx.xx.xxxx errichtete und am xx.xx.xxxx beim Amtsgericht B unter HRB X eingetragene GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Handel mit Finanzinstrumenten…. Die Antragstellerin ist als Eigenhändlerin an verschiedenen Börsen… tätig. Der Handel umfasst…. (Bl. 16 f. Sonderband „BP-Bericht und Bescheide sowie Einspruch gegen Bescheide
BP“). Die Antragstellerin war als aktives Finanzunternehmen auch im – hier betroffenen – Jahr 2011 im Aktien- und Derivatehandel tätig. Gehandelt wurde auch insoweit für eigene Rechnung sowie für Rechnung konzernangehöriger Unternehmen (Bl. 156 Prozessakte). Den Handel in Deutschland übte die Antragstellerin an den Börsen C und D aus. E (im folgenden: E) fungierte für sie als General Clearing Member für alle Geschäfte, die sie an den Börsen C und D tätigte. Alle Aktien, die sie über die Börsen C und D erwarb und veräußerte, wurden über die Lagerstelle F AG (im folgenden: F), B, abgewickelt. E nutzte ihrerseits die G AG (im folgenden: G, B, als Depotbank für F-Bestände (Bl. 17 Sonderband „BP-Bericht und Bescheide sowie Einspruch gegen Bescheide
BP“). Die Antragstellerin reichte die Körperschaftsteuererklärung für 2011 am xx.xx.2012 beim Antragsgegner ein. Sie erzielte aus den um den jeweiligen Dividendenstichtag herum getätigten Börsengeschäften im Jahr 2011 Einnahmen, die sie in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung als (Brutto-)Dividenden in Höhe von xx.xxx.xxx,xx unter dem Posten „Ertrag aus Finanzgeschäften“ (von insgesamt xxx.xxx.xxx,xx €) erfasste und die sie in die Steuererklärung übernahm (Bl. 3 ff. Körperschaftsteuerakte; Bl. 24 Prozessakte). Im Rahmen der Steuererklärung wurde die Anrechnung der Kapitalertragsteuer von x.xxx.xxx,xx € und des Solidaritätszuschlags von xxx.xxx,xx € aus den Aktiengeschäften sowie des Zinsabschlags von x.xxx,xx € und des diesbezüglichen Solidaritätszuschlags von xx,xx € aus Zinserträgen begehrt (Bl. 27 ff. Körperschaftsteuerakte). Für die hier betroffenen Geschäfte um den Dividendenstichtag herum legte die Antragstellerin Steuerbescheinigungen der G vor (Bl. 40 ff. Körperschaftsteuerakte). Diese enthielten – von Anfang an und im Hinblick auf eine Ausnahme
einer entsprechenden Korrektur – folgenden Hinweis (Bl. 8 Prozessakte): „In der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge sind enthalten: Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aus Aktien, die mit Dividendenanspruch erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert wurden“ (Bl. 42 ff. Körperschaftsteuerakte). Weiterhin enthielten die Steuerbescheinigungen folgenden „Haftungsausschluss: Die Bestände für den wirtschaftlichen Eigentümer wurden durch E übermittelt. Die G haftet nicht für fehlerhafte Informationen, die von E zur Erstellung dieser Steuerbescheinigung bereitgestellt wurden.“ Teilweise enthielten die Steuerbescheinigungen im sogenannten Haftungsausschluss statt eines Verweises auf E einen Verweis auf die Antragstellerin. Folgende Anrechnungsbeträge wurden hinsichtlich der Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit den um den Dividendenstichtag herum getätigten Börsengeschäften mit Aktien im Einzelnen geltend gemacht: Zahltag der Dividende Wertpapier Wertpapier-kennnummer Bruttodividende Kapitalertragsteuer xx.xx.2011 AG x.xxx,xx € xxx,xx € xx.xx.2011 AG x.xxx.xxx,xx € xxx.xxx,xx € xx.xx.2011 KGAA xxx,xx € xxx,xx € xx.xx.2011 KGAA xxx,xx € xxx,xx € xx.xx.2011 AG x.xxx.xxx,xx € xxx.xxx,xx € xx.xx.2011 AG xxx.xxx,xx € xx.xxx,xx € xx.xx.2011 AG xx.xxx,xx € xx.xxx,xx € xx.xx.2011 AG x.xxx.xxx,xx € xxx.xxx,xx € xx.xx.2011 AG xx.xxx,xx € xx.xxx,xx € xx.xx.2011 AG x.xxx.xxx,xx € xxx.xxx,xx € xx.xx.2011 AG xx.xxx,xx € fälschlich angegeben mit xxx.xxx,xx € xx.xxx,xx € xx.xx.2011 AG x.xxx,xx € x.xxx,xx € xx.xx.2011 AG xxx.xxx,xx € xx.xxx,xx € xx.xx.2011 AG x.xxx,xx € x.xxx,xx € xx.xx.2011 AG x.xxx,xx € x.xxx,xx € xx.xx.2011 SE x.xxx.xxx,xx € xxx.xxx,xx € xx.xx.2011 SE xx.xxx,xx € x.xxx,xx € xx.xx.2011 GmbH x.xxx,xx € xxx,xx € xx.xx.2011 AG xxx,xx € xxx,xx € xx.xx.2021 AG x.xxx.xxx,xx € xxx.xxx,xx € xx.xx.2021 AG x.xxx,xx € x.xxx,xx € xx.xx.2011 SE x.xxx.xxx,xx € xxx.xxx,xx € xx.xx.2011 SE x.xxx,xx € xxx,xx € xx.xx.2011 AG xxx.xxx,xx € xx.xxx,xx € xx.xx.2011 X x.xxx,xx € xxx,xx € xx.xx.2021 AG x.xxx,xx € xxx,xx € xx.xx.2011 AG x.xxx,xx € xxx,xx € xx.xx.2011 AG x.xxx,xx € xxx,xx € xx.xx.2011 AG xxx,xx € xxx,xx € xx.xx.2011 AG xxx.xxx,xx € xx.xxx,xx € xx.xx.2011 AG xxx,xx € xxx,xx € xx.xx.2011 AG x.xxx,xx € xxx,xx € xx.xx.2011 AG x.xxx.xxx,xx € xxx.xxx,xx € xx.xx.2011 AG xx.xxx,xx € x.xxx,xx € xx.xx.2011 X x.xxx.xxx,xx € xxx.xxx,xx € xx.xx.2011 KGAA x.xxx,xx € xxx,xx € xx.xx.2011 AG x.xxx,xx € xxx,xx € xx.xx.2011 AG x.xxx,xx € xxx,xx € xx.xx.2011 AG x.xxx,xx € xxx,xx € xx.xx.2011 AG x.xxx,xx € xxx,xx € xx.xx.2011 X xxx,xx € xxx,xx € xx.xx.2011 X xxx,xx € xxx,xx € xx.xx.2011 AG x.xxx,xx € xxx,xx € xx.xx.2011 AG xxx,xx € xxx,xx € xx.xx.2011 X x.xxx.xxx,xx € xxx.xxx,xx € xx.xx.2011 X xx.xxx,xx € x.xxx,xx € xx.xx.2011 AG x.xxx,xx € xxx,xx € xx.xx.2011 SE xx.xxx,xx € x.xxx,xx € xx.xx.2011 AG x.xxx,xx € xxx,xx € xx.xx.2011 X x.xxxx,xx € xxx,xx € xx.xx.2011 AG x.xxx,xx € xxx,xx € xx.xx.2011 AG x.xxx,xx € xxx,xx € xx./xx.xx. 2011 AG x.xxx,xx € xxx,xx € xx./xx.xx. 2011 SE x.xxx,xx € xxx,xx € xx.xx.2011 AG x.xxx,xx € xxx,xx € xx.xx.2011 AG xxx,xx € xxx,xx € xx.xx.2011 AG xxx,xx € xxx,xx € Summen Anmerkung: In der Aufstellung blieb unberücksichtigt die Bruttoeinnahme von xx.xxx,xx € für J-Dividenden mit einer Kapitalertragsteuer von x.xxx,xx €, wofür die –
Angaben der Antragstellerin (Bl. 8 Prozessakte) – wohl unzutreffende Steuerbescheinigung bei der Veranlagung vorlag. Für die Dividenden der AG lag keine Steuerbescheinigung vor. xx.xxx.xxx,xx € fälschlich angegeben mit xx.xxx.xxx,xx € statt mit der zutreffenden Summe der aufgeführten Summanden von xx.xxx.xxx,xx € (Bl. 40 f. Körperschaftsteuerakte) x.xxx.xxx,xx € Daneben wurde die Anrechnung weiterer Beträge aus anderen Geschäften begehrt. Für diese Zinserträge wurde ein Zinsabschlag von x.xxx,xx € einbehalten und von der Antragstellerin im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht. Wegen weiterer Einzelheiten dazu wird auf die Angaben in der Steuererklärung Bezug genommen (Bl. 40 f. Körperschaftsteuerakte). Der Antragsgegner erließ am
BP“). Die Antragstellerin habe aus den in Deutschland getätigten Börsengeschäften keine Dividenden, sondern Dividendenkompensationszahlungen erhalten und nicht
gewiesen, dass insoweit die Kapitalertragsteuer abgeführt worden sei. Sie sei nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien im Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses gewesen. Sie habe nämlich von einem Leerverkäufer, D oder C, als zentralem Kontrahenten gekauft. Die Antragstellerin habe durch eine Kombination von Long Call- und Long Put-Optionen kurz vor dem Dividendenstichtag erhebliche Bestände aufgebaut, die aber erst zwei Tage später und damit
dem Verkauf geliefert worden seien.
den Ausführungen der Betriebsprüfung seien Rückstellungen für die Steuernachzahlungen zu bilden. Der Innendienst folgte den Feststellungen zur Anrechnung, lehnte aber die Bildung von Rückstellungen ab. Der Antragsgegner erließ am 8. November 2017 eine auf § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO gestützte Änderung der Anrechnungsverfügung, die er im Rahmen einer Anlage im Wesentlichen damit begründete, dass nicht
gewiesen sei, dass die Kapitalertragsteuer abgeführt worden sei (Bl. 38 ff. Sonderband „Rechtsbehelf Anrechnung 2011“). Dagegen erhob die Antragstellerin mit beim Antragsgegner am
prüfung hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheids für 2011 vom
gewiesen sei, dass die Kapitalertragsteuer abgeführt worden sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Geschäfte nur dann wirtschaftlich rentabel gewesen seien, wenn die Kapitalertragsteuer auf die Dividendenkompensationszahlung nicht abgeführt worden sei, aber bei der Antragstellerin angerechnet werde. Mit bei Gericht am 12. Oktober 2022 eingegangenem Schriftsatz beantragte die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 2. Januar 2018. Die Antragstellerin meint, dass sie all ihren Verpflichtungen
gekommen sei, während der Antragsgegner seine vorangegangenen Pflichtverletzungen in gesetzeswidriger Weise durch die Rückgängigmachung der der Antragstellerin zustehenden Anrechnung zu heilen versuche. Es sei Aufgabe des Antragsgegners gewesen, pflichtgemäß zu kontrollieren, ob die Kapitalertragsteuer abgeführt worden sei. Dieser Verpflichtung sei er pflichtwidrig nicht
gekommen. Hingegen habe die Antragstellerin ihre Verpflichtungen erfüllt, indem sie die Steuerbescheinigungen vorgelegt habe. Sie könne hingegen den
weis der Abführung der Kapitalertragsteuer nicht erbringen, weil sie aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Anonymität der Börsengeschäfte den Verkäufer nicht kenne, nicht kennen könne und nicht in Erfahrung bringen könne. Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer setze auch nicht ihre Abführung voraus. Die Antragstellerin könne als gutgläubige Teilnehmerin am Börsenhandel auch nicht steuerrechtlich herangezogen und auf zivilrechtliche Schadensersatzansprüche verwiesen werden, weil dies die zivilrechtliche Rechtsprechung nicht zulasse. Die Rechtsprechung der Steuergerichte lasse, weil sie andere Fälle betreffe, die sich hier stellende Frage
der Verantwortung im vorliegenden Fall ungeklärt. Eine sachgerechte Lösung könne daher nur aus der Pflichtenaufteilung entwickelt werden. Soweit sich – wie hier – ein Versagen bei der Steuererhebung aus der Besteuerungssystematik oder dem Verstoß des Antragsgegners gegen sein Pflichtenprogramm – er habe nicht geprüft, ob die Kapitalertragsteuer abgeführt worden sei – ergebe, könne die Antragstellerin nicht für die Fehler des Staates im
hinein verantwortlich gemacht werden, zumal der Antragsgegner nicht bewiesen habe, dass falsche Angaben gemacht worden seien. Daher sei der Abrechnungsbescheid nichtig. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
3 GG vor. Vertrauensschutz und Rechtssicherheit würden verletzt, wenn der Antragsgegner zur Vertuschung seiner Pflichtverletzungen bei der Besteuerung ohne gesetzliche Grundlage im
hinein Verstöße behaupte, denen keine materiellen Rechtsnormen zugrunde lägen, an denen sie gemessen werden könnten. Die Verjährungsproblematik gemäß §§ 228 ff. AO sei vom Antragsgegner übergangen worden, indem kurz vor Ablauf der Verjährung die Änderung der Anrechnungsverfügung erfolgt sei. Schließlich drohe ein Verstoß gegen die Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG und des Art. 103 Abs. 1 GG. Denn es werde schlicht nicht über die Einsprüche entschieden, gleichzeitig aber keine Aussetzung der Vollziehung gewährt. Insofern sei auch auf Art. 6 EMRK zu verweisen. Das Ermessen sei daher bereits im Rahmen der Anrechnungsverfügung nicht in der gebotenen Weise ausgeübt worden. Auf die von der Antragstellerin vorgetragenen grundsätzlichen Erwägungen gehe der Antragsgegner – wie die Antragstellerin ergänzend vorträgt – nicht ein, sondern beschränke sich auf Details bestimmter Geschäfte, die an sich keine Aussagekraft hätten und ohne den
weis der vom Antragsgegner vorzunehmenden Überprüfung des Eingangs der Kapitalertragsteuer ins Leere gingen. Es sei – was die Antragstellerin ebenfalls ergänzend
der durchgeführten Akteneinsicht vorträgt – davon auszugehen, dass der Antragsgegner
seinen eigenen Äußerungen noch 2019 ganz am Anfang seiner Ermittlungen gestanden habe und dementsprechend keine ausreichende Grundlage für die Rücknahme der Anrechnungsverfügung gehabt habe. Jedenfalls sei dies Grund genug von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit auszugehen, zumal selbst der Antragsgegner durch einen seiner Bediensteten im Haftungsverfahren gegen die G dargelegt habe, dass es sich bei den auf den Steuerbescheinigungen gemachten Angaben um Tatsachenangaben handele. Gerade diese – so meint die Antragstellerin – müsse man hier zu ihren Gunsten berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund bestünden hinsichtlich des Abrechnungsbescheids vom
teil des Fiskus Cum/Ex-Geschäfte abgeschlossen habe. Sie habe sich der sogenannten GUTS-Strategie bedient. Dabei würden Call- und Put-Optionen miteinander kombiniert. Der maximale Verlust einer solchen Transaktion ergebe sich aus der Summe beider Optionsprämien. Je
Kursentwicklung sei unter normalen Bedingungen nur die Ausübung einer Option zu erwarten, weil eine Entwicklung in beide Marktrichtungen denkgesetzlich ausgeschlossen sein. Die Antragstellerin habe jedoch beide Optionen ausgeübt, und zwar einen Tag vor dem Dividendenstichtag die Call-Option und einen Tag
dem Dividendenstichtag die Put-Option. Demnach seien vor dem Dividendenstichtag erhebliche Aktienpositionen aufgebaut und direkt
dem Dividendenstichtag abgebaut worden. Wie sich anhand der vom Antragsgegner dargelegten Berechnungen ergebe, handle es sich um wirtschaftlich unsinnige Geschäfte. Denn ein Gewinn ergebe sich aus den von der Antragstellerin durchgeführten GUTS-Transaktionen erst dann, wenn die Anrechnung der Kapitalertragsteuer inklusive des Solidaritätszuschlags bei der Veranlagung erfolge. Die Unwirtschaftlichkeit und die „maximal auf Kante genähte“ zeitliche Abfolge der einzelnen Transaktionen indizierten bereits, dass es sich – in Abgrenzung zum klassischen Dividendenstripping – um gezielte, von der Antragstellerin verfolgte Cum/Ex-Leerverkaufskonstellationen gehandelt habe. Hinzu komme, dass der Ausübungspreis für den Call bei der hier vorliegenden LEPO-Variante mit einem Strike von 0,01 € extrem niedrig sei und der Ausübungspreis für den Put sehr weit über dem Marktpreis liege. Das Recht, zu einem Ausübungspreis von weit oberhalb des derzeitigen Marktpreises verkaufen zu können, erhöhe signifikant die Optionsprämie und damit den Preis für die Option. Für den Call gelte dasselbe mit umgekehrten Vorzeichen. Die Antragstellerin habe somit durch die Höhe der Optionsprämien sicherstellen können, dass sie kaufen und verkaufen könne und wegen der Höhe der Optionsprämien aus wirtschaftlichen Gründen auch müsse. Von dem
Anrechnung der Kapitalertragsteuer (und des Solidaritätszuschlags) verbliebenen positiven Ergebnis erhalte die Antragstellerin jedoch lediglich rund 80 % (der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags). Dies sei darauf zurückzuführen, dass der Trader die Ausübungspreise sehr weit vom Marktpreis entfernt und mit den entsprechenden Stellschrauben (Prämie Call, Ausübungspreis Call, Prämie Put, Ausübungspreis Put) eine feste Ziellinie festgesetzt habe. Insofern werde das Ergebnis – die zuvor nicht erhobene Kapitalertragsteuer – zwischen der Antragstellerin und dem Stillhalter aufgeteilt. Eine Partizipation an der Kursentwicklung sei weder auf Käufer- noch auf Stillhalterebene ersichtlich. Es bestünden keine Kurschancen oder Kursrisiken. Die Transaktionen seien vielmehr marktrisikobefreit und, soweit man von der Steuererstattung absehe, wirtschaftlich sinnlos. Der Stillhalter erziele seinen Profit unmittelbar aus der Handelsposition
Belastung mit der Dividendenkompensationszahlung, während die Antragstellerin ihren Profit erst bei und mit der erfolgten Steueranrechnung durch die Finanzbehörde erwirtschafte. Somit liege das Risiko, dass es nicht zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer komme, bei der Antragstellerin, die deshalb 80 % des Ergebnisses beanspruchen könne. Ein derartiges Geschäft, das eine Aufteilung von nur 80 % zu 20 % vorsehe, sei ein Indiz für Cum/Ex Leerverkaufsgeschäfte. Auch hier vorliegende Dividendenlevel von 83 % oder niedriger seien sichere Indizien dafür, dass es sich um Cum/Ex- Geschäfte handle. Derartig bepreiste und ausgeführte GUTS-Transaktionen seien im Vergleich zu klassischen Cum/Ex-Leerverkaufsgeschäften vermittels Aktie Long vs. Future Short (noch) schwerer ermittel- und
weisbar. Es sei anhand einer Vielzahl von durch die Antragstellerin gehandelten Aktienwerten stichprobenweise dargelegt worden, dass die von der Antragstellerin durchgeführten Börsengeschäfte um den Dividendenstichtag herum diesem Muster gefolgt seien. Letztlich habe auch der in einem Strafverfahren Angeklagte Händler H bestätigen können, dass derartige Geschäfte mit einem solchen Dividendenlevel für Cum/Ex-Verkaufsgeschäfte sprächen. Dem Gericht haben neben drei Bänden Prozessakten folgende Akten vorgelegen: Körperschaftsteuerakte, Bilanzheft, Sonderband „BP-Bericht und Bescheide sowie Einspruch gegen Bescheide
BP“, Sonderband „AE B“, zwei Sonderbände „Rechtsbehelf Anrechnung 2011“, das dreibändige Fallheft mit zwei zusätzlichen Ordnern zu Cum/Ex-Geschäften sowie zwei Bände der Prozessakte zum Klageverfahren 4 K 1043/22 und eine Prozessakte zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Daneben hat der Antragsgegner dem Gericht den elektronischen Zugriff auf die fünf Ordner umfassende strafrechtliche Ermittlungsakte eingeräumt. Der Inhalt der Akten ist zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. II. Der Antrag hat nur in sehr geringem Umfang Erfolg.
FGO nicht zum
teil gereichen. b) Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag
Insbesondere ist die Aussetzung der Vollziehung durch den Antragsgegner mit Schreiben vom 29. September 2022 abgelehnt worden. 2. Der Antrag ist nur im sehr geringem Umfang begründet und im weit überwiegenden Umfang unbegründet.
G i.V.m. § 8 Abs 1 KStG (jeweils in der damals gültigen Fassung) wird auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer die durch Steuerabzug erhobene Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angerechnet, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder auf die
G oder
G bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge entfällt, wobei die durch Steuerabzug erhobene Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer nicht angerechnet wird, wenn die in § 45a Abs. 2 oder 3 EStG bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist. Danach ist für die Anrechnung zu verlangen, dass Dividendeneinkünfte oder Einkünfte aus Dividendenkompensationszahlungen im Rahmen der Veranlagung unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 3 Nr. 40 EStG oder des § 8b KStG erfasst worden sind, die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben worden ist und die entsprechenden Steuerbescheinigungen vorgelegt worden sind. Diese Voraussetzungen sind bei summarischer Prüfung vorliegend nicht erfüllt. Zwar liegen Steuerbescheinigungen vor und es sind bei der Antragstellerin
ihren Angaben die in der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Einkünfte
G (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG), auf die § 8b Abs. 1 KStG Anwendung findet, bei der Veranlagung erfasst worden. Im Kern scheitert die Anrechnung vorliegend jedoch daran, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist. Es liegt nämlich eine typische Cum/Ex-Konstellation vor (aaa)), bei der hier zum Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses kein wirtschaftliches Eigentum vorlag (bbb)) und zum einen die Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Dividendenkompensationszahlung ausgeschlossen ist, weil es sich um mit dem zentralen Kontrahenten abgeschlossene Börsengeschäfte handelt und dieser bekanntlich keine Kapitalertragsteuer abführt, und – wollte man dem nicht folgen – zum anderen die Anrechnung auch deshalb nicht stattfinden kann, weil die Antragstellerin, obgleich sie die Feststellungslast trifft, nicht
gewiesen hat, dass die Kapitalertragsteuer (anderweitig) abgeführt worden ist (ccc)). Im Ergebnis tätigte die Antragstellerin bei summarischer Prüfung sogenannte Cum/Ex-Deals, die in ihrer konkreten Ausgestaltung die Anrechnung von Kapitalertragsteuer ausschließen. aaa) Es liegt hier eine typische Cum/Ex-Konstellation vor, die die realistische Gefahr aufweist, dass die Kapitalertragsteuer, deren Anrechnung von der Antragstellerin begehrt wird, nicht abgeführt worden ist. Bei sogenannten Cum/Ex-Geschäften handelt es sich um bis zum Jahr 2011 getätigte Gestaltungen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass Aktienübertragungen um den Dividendenstichtag herum die mehrfache Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei verschiedenen Steuersubjekten faktisch ermöglicht und wirtschaftlich attraktiv macht. Charakteristisch für Cum/Ex-Geschäfte ist, dass der Verkäufer der Aktien zum Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrags nicht Eigentümer dieser Aktien ist (Leerverkäufer), dass der Leerverkäufer zur Übertragung der Aktien mit Dividendenanspruch verpflichtet ist (cum), der Lieferzeitpunkt der Aktien jedoch
dem Dividendenstichtag liegt (ex) und der Leerverkäufer daher eine Dividendenkompensationszahlung an den Leerkäufer leistet (vgl. dazu Geisenberg, in: K/S/M, EStG, 334. Lieferung, § 20 Rn. D 92). Hier liegen derartige Geschäfte vor. Denn sie fanden um den Dividendenstichtag herum statt und eröffneten die Möglichkeit, zu doppelter Anrechnung der Kapitalertragsteuer. Hintergrund ist, dass sich die Eigentumsübertragung an den Aktien
sachenrechtlichen Grundsätzen vollzieht (vgl. dazu die Ausführungen des beschließenden Senats im Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. März 2017 4 K 977/14 , EFG 2017, 656 m.w.N.). Die Übertragung des Eigentums an den Aktien erfolgt danach bei girosammelverwahrten Aktien mit der Übertragung des Mitbesitzes an der Globalurkunde
Diese Umstellung erfolgt
den Börsenusancen bei (in Abgrenzung zu OTC-Geschäften hier vorliegenden) Börsengeschäften zwei Tage
dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags. Diese zeitliche Lücke eröffnet die Möglichkeit, Aktien mit Dividendenanspruch zu handeln, die ohne einen solchen Anspruch geliefert werden. Dabei fungieren die Börsen D und C zivilrechtlich als Vertragspartner, um die Anonymität der wirtschaftlichen Geschäftspartner zu gewährleisten und das Bonitätsrisiko zu übernehmen. Die abgeschlossenen Verträge werden im Rahmen des Nettings zusammengeführt und größtenteils bis auf einen Spitzenausgleich miteinander verrechnet. Der zentrale Kontrahent verfügt demnach über keine Aktien. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich zwei Tage später über die F als Wertpapiersammelbank, die für die entsprechenden Depotbanken von Verkäufer und Käufer die Ausbuchung und Einbuchung vornimmt und gegebenenfalls Dividendenkompensationszahlungen veranlasst. Soweit daher als Schadenersatz ein Dividendenkompensationsanspruch geschuldet ist, ist der Kapitalertragsteuerabzug besonders geregelt. Erhält der Aktienerwerber lediglich eine Dividendenkompensationszahlung, muss
der für das Jahr 2011 und damit für diesen Rechtsstreit maßgeblichen Rechtslage (§ 44 Abs. 1 Satz 3 EStG) das für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende inländische Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b (die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle) die Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen, während die Zuständigkeit zur Erteilung der Steuerbescheinigung
G, wenn man diese Vorschrift auch auf Cum/Ex-Gestaltungen anwenden will, das inländische Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut des Leerkäufers trifft (kritisch zu letzterem Spengel/Eisgruber, DStR 2015, 785). Im Falle der Auszahlung von Dividenden hat hingegen der Emittent der Aktien gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 EStG die Kapitalertragsteuer auf die ausgezahlten Dividenden einzubehalten und abzuführen. Die inländische depotführende Bank des Anteilsinhabers stellt diesem, wenn nicht der Schuldner selbst die Einbehaltung und Abführung vornehmen muss, eine Steuerbescheinigung
G aus, damit dieser sich die vom Emittenten einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer anrechnen lassen kann. bbb) Die Antragstellerin ist nicht wirtschaftliche Eigentümerin der Aktien im Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses gewesen ((a)). Ob sie im Zeitpunkt der Dividendenkompensationszahlungen wirtschaftliche Eigentümern der Aktien war, kann offen bleiben ((b)). Insbesondere der beschließende Senat hat zur rechtlichen Behandlung von Cum/Ex-Geschäften bereits mehrfach entschieden. Danach hat sowohl bei außerbörslichen als auch bei mit dem zentralen Kontrahenten abgeschlossenen börslichen Aktiengeschäften um den Dividendenstichtag, die cum Dividende abgeschlossen und ex Dividende geliefert werden, der Aktienkäufer keinen Anspruch auf Anrechnung der vom Emittenten auf die originäre Dividende erhobene Kapitalertragsteuer (Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. März 2017 4 K 977/14 , EFG 2017, 656). Ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums erfolgt bei börslichen Geschäften über den zentralen Kontrahenten nicht bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags (Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. März 2017 4 K 977/14 , EFG 2017, 656; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. Februar 2016 4 K 1684/14 , EFG 2016, 761). Denn ausgehend vom Wortlaut des § 39 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AO und der Regel-Ausnahme-Systematik der Norm ist
der juristischen Auslegungsmethodik nur eine einmalige Zurechnung eines Wirtschaftsguts an ein Steuersubjekt möglich und mehrfaches wirtschaftliches Eigentum denklogisch ausgeschlossen, weil entscheidend auf das Recht des Eigentümers abzustellen ist, andere von der Nutzung des Wirtschaftsguts ausschließen zu können (Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. März 2017 4 K 977/14 , EFG 2017, 656; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. Februar 2016 4 K 1684/14 , EFG 2016, 761; BFH-Urteil vom 2. Februar 2022 I R 22/20, BStBl II 2022, 324). Wirtschaftliches Eigentum über die Anteile wird
der Rechtsprechung des BFH bei Cum/Ex-Geschäften nicht erworben, wenn der Erwerb der Aktien Teil eines modellhaft aufgelegten Gesamtvertragskonzepts ist,
welchem der zivilrechtliche Erwerber die wesentlichen mit einem Aktienerwerb verbundenen Rechte weder ausüben kann noch
der gestalterischen Konzeption soll (BFH-Urteil vom
dem Dividendenstichtag ermöglicht wird, ohne dass es für das Finanzamt oder das Finanzgericht als Rechtsanwender im Falle der Negation darauf ankäme, den tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten, also den wirtschaftlichen Eigentümer benennen zu müssen (BFH-Urteil vom 2. Februar 2022 I R 22/20, BStBl II 2022, 324). Ob sich die maßgebenden Transaktionen außerbörslich oder börslich abgespielt haben, ist insoweit ohne Bedeutung (BFH-Urteil vom 2. Februar 2022 I R 22/20, BStBl II 2022, 324). Soweit der BFH in einem älteren Urteil davon ausgegangen war, dass bereits mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags der Übergang des Eigentums stattfindet (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BStBl II 2000, 527), kann dies wegen Fehlens der nicht in jedem Fall gegebenen Ausschlussmöglichkeit des vormals wirtschaftlich Berechtigten nicht generalisiert werden (BFH-Urteil vom 2. Februar 2022 I R 22/20, BStBl II 2022, 324). Denn das genannte Urteil bezieht sich zudem offenbar auf einen Inhaberkauf zu inzwischen überholten – der zentrale Kontrahent wurde erst 2003 eingeführt – Geschäftsabläufen (BFH-Urteil vom 2. Februar 2022 I R 22/20, BStBl II 2022, 324; Spengel/Eisgruber, DStR 2015, 785). (
dem Tag der Hauptversammlung getätigten Börsengeschäfte und der Lieferzeiten geradezu auf, dass die Antragstellerin kein wirtschaftliches Eigentum an den Aktien am Dividendenstichtag gehabt haben kann. Dafür spricht auch, dass die von der G für die Antragstellerin ausgestellten Steuerbescheinigungen nicht Dividenden, sondern Dividendenkompensationszahlungen ausweisen. Insofern scheidet eine Anrechnung von durch den Emittenten abgeführte Kapitalertragsteuer bereits deshalb aus, weil sich die Steuerbescheinigungen nicht darauf beziehen. Letztlich wird von der Antragstellerin auch nicht bestritten, dass es sich bei den von ihr erhaltenen Zahlungen um Dividendenkompensationszahlungen handelt. Demensprechend geht der Senat bei summarischer Prüfung auch davon aus, dass der Antragsgegner im Körperschaftsteuerbescheid für 2011 vom 13. September 2012 von Dividendenkompensationszahlungen ausgegangen ist und dies auch von der Antragstellerin so zu verstehen war. (b) Es kann – auch wenn einiges dagegen sprechen dürfte – offen bleiben, ob die Antragstellerin wirtschaftliches Eigentum an den Aktien
dem Dividendenstichtag zum Zeitpunkt der Dividendenkompensationszahlung erworben hatte. Zwar spricht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BFH viel dafür, dass dies nicht der Fall war, weil die Antragstellerin angesichts des zeitgleichen Kaufs der Kaufoptionen und des Kaufs der Verkaufsoptionen sowie der nur kurzzeitig versetzten Ausübung der jeweiligen Optionen
dem offenbar gegebenen gestalterischen Plan der Antragstellerin für die getätigten Geschäfte zu keinem Zeitpunkt in der Lage war und sein sollte, die Rechte aus den Anteilen im Wesentlichen ausüben zu können. Letztlich kann der beschließende Senat aber offen lassen, ob die Antragstellerin vorliegend zu keinem Zeitpunkt wirtschaftliches Eigentum erworben hat. Demnach kann auch offen bleiben, ob die in der Veranlagung vom Antragsgegner vorgenommene Erfassung der Dividendenkompensationszahlungen zwingend auf den Erwerb wirtschaftlichen Eigentums im hiesigen Verfahren schließen lassen oder ob das Gericht eine davon abweichende Bewertung vornehmen darf (vgl. umgekehrt zur Bindung der Anrechnung an die geänderte Steuerfestsetzung Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 1. Juli 2021 4 K 646/20 , EFG 2022, 791 und Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28. Januar 2020 4 K 890/17 , EFG 2020, 1160). ccc) Die aufgeworfenen Fragen können offen bleiben, weil jedenfalls der
weis der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer bei summarischer Prüfung nicht erbracht ist. Es ist für die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer auf die Depotbank des Veräußerers abzustellen, weil die Antragstellerin – wie dargelegt – keine Dividenden, sondern Dividendenkompensationszahlungen erhalten hat. Für die Erhebung der Kapitalertragsteuer bedarf es (auf jeder Stufe) zumindest der tatsächlichen Einbehaltung der Steuer, die erst vorliegt, wenn die Depotbank des Verkäufers den Bruttodividendenbetrag erhalten hat, von dem die Steuer einzubehalten ist, wohingegen es für die Anrechnung auf die tatsächliche Abführung der Steuer durch die als Verwaltungshelfer agierende Depotbank an die Finanzbehörde nicht ankommt (Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom
G der inländischen Depotbank des Aktienkäufers liefert lediglich einen Anscheinsbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer (Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom
weisverpflichtung desjenigen, der die Anrechnung begehrt, entfällt nicht dadurch, dass Geschäfte anonym über die Börse getätigt werden. Denn wer sich trotz der Kenntnis von seinen
weisverpflichtungen mit seinen Geschäften in die Anonymität des Börsengeschehens begibt, muss im Zweifel das Risiko tragen, dass er den
weis für die Zahlung der Kapitalertragsteuer nicht erbringen kann (Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom
weis der Erhebung der Kapitalertragsteuer bei summarischer Prüfung nicht erbracht. (a) Der
weis der Erhebung der Kapitalertragsteuer ist erforderlich und kann nicht bereits aufgrund der vorliegenden Umstände als erbracht angesehen werden. (aa) Es kann nicht davon ausgegangen werden, es müsse die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer dann nicht
gewiesen werden, wenn sich der Veräußerer möglicherweise einer ausländischen Depotbank bedient habe, weil diese nicht zur Kapitalertragsteuerabführung verpflichtet sei. Ein solcher Ansatz scheidet bereits deshalb aus, weil
der insoweit eindeutigen Rechtsprechung zu fordern ist, dass die anzurechnenden Steuern tatsächlich einbehalten worden sind. Ebenso wenig kann aus der Auszahlung der Dividendenkompensation als Nettobetrag gefolgert werden, dass die Kapitalertragsteuer tatsächlich abgeführt worden ist. Denn daraus, dass die Kapitalertragsteuer auf die Dividendenzahlungen beim Emittenten abgeführt worden ist, kann nicht geschlussfolgert werden, dass die Bank (als die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle) den Bruttobetrag der Dividendenkompensationszahlung erhalten hat und die bei der Auszahlung der Dividendenkompensation gesondert abzuführende Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist. (
weis des Einbehalts der Kapitalertragsteuer hat die Antragstellerin nicht erbracht. (aa) Die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer scheidet bereits deshalb aus, weil der zentrale Kontrahent keine Kapitalertragsteuer einbehält. Es ist auch nicht der
weis geführt worden, dass dies ausnahmsweise doch geschehen ist. Der Kapitalertragsteuereinbehalt ist – wie dargelegt – auf jeder Stufe vorzunehmen. Das umfasst auch den zentralen Kontrahenten. Der Einbehalt ist, was allen Handelsteilnehmern hinlänglich bekannt ist und auch vom zentralen Kontrahenten nicht bestritten wird, weder selbst noch durch eine – wohl nicht vorhandene – den Verkaufsauftrag ausführende Stelle
gekommen. Denn F ist ein zentraler Wertpapierverwahrer und kann nicht als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut angesehen werden und hat jedenfalls, auch wenn man dies bestreiten wollte, nicht die Kapitalertragsteuer einbehalten. (bb) Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass für steuerliche Zwecke der Kapitalertragsteueranrechnung nicht auf den zentralen Kontrahenten abzustellen sei, ist hier der aufgrund der Steuerbescheinigungen erzeugte Anscheinsbeweis durch die vorliegenden besonderen Umstände erschüttert, weil es sich – wie im folgenden zu zeigen sein wird – gerade nicht um die vom Gesetz vorgesehenen typischen Geschäfte handelt, die der Bescheinigung zugrundeliegen. Vielmehr lassen die hier gegebenen besonderen Umstände den Schluss zu, dass die Börsengeschäfte durch die Antragstellerin allein deshalb getätigt worden sind, um im Ergebnis allein durch die Anrechnung der zuvor nicht abgeführten Kapitalertragsteuer wirtschaftliche Vorteile zu erlangen, was die Glaubhaftmachung der Erhebung der Kapitalertragsteuer im vorliegenden Fall jedenfalls erforderlich macht. Diese Glaubhaftmachung ist der Antragstellerin nicht gelungen. (aaa) Die von der Antragstellerin getätigten Börsengeschäfte sind – was von ihr auch nicht bestritten wird – ohne die Kapitalertragsteueranrechnung wirtschaftlich unsinnig (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung, Bl. 243 ff. Prozessakte). So ist es schon im Ansatz bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht verständlich, warum am Tag vor dem Dividendenstichtag Optionen erworben werden, aus denen kein Vorteil aus der Kursentwicklung erlangt werden können. Die Geschäfte waren – worauf der Antragsgegner unwidersprochen hingewiesen hat – marktrisikobefreit. Eine Partizipation an der Kursentwicklung war ausgeschlossen. Dies wurde dadurch sichergestellt, dass am Tag vor der Hauptversammlung sowohl die Kauf- als auch die Verkaufsoptionen gekauft worden sind. In ihnen waren bereits zu dem Zeitpunkt feste Preise vereinbart. Die Preise waren für die Kaufoption unrealistisch tief und für die Verkaufsoption unrealistisch hoch. Um den mit der Kaufoption unrealistisch tief angesetzten Kaufpreis auf der Stillhalterseite auszugleichen, musste eine entsprechend hohe Prämie vereinbart werden. Ähnliches galt für die Verkaufsoption. In dem Zusammenhang wurden unrealistisch hohe Preise vereinbart, wofür ebenfalls eine relativ hohe Optionsprämie zu zahlen war. Bereits am Tag vor der Hauptversammlung standen damit der jeweilige Preis pro Aktie fest. Die Verkaufsoption wurde am Tag
der Hauptversammlung ausgeübt. Da bei der Verkaufsoption bereits der fehlende Dividendenanspruch einkalkuliert war, musste das Geschäft an sich verlustträchtig sein. Die Geschäfte blieben auch
der Zahlung der Dividendenkompensation verlustträchtig. Erst durch die Anrechnung der Kapitalertragsteuer ergab sich für die Antragstellerin ein positives Ergebnis. Insgesamt konnte im Rahmen der Geschäfte nur dann ein positives Gesamtergebnis unter Einbeziehung der Shortseite (Leerverkäufer) erzielt werden, wenn neben der Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf der Longseite (Leerkäufer) auf der Shortseite keine Kapitalertragsteuer abgeführt wird (vgl. beispielhaft Bl. 251 Prozessakte). (bbb) Der Dividendenlevel lässt einen Rückschluss darauf zu, dass auch unter Außerachtlassung des zentralen Kontrahenten als Leerverkäufer vorliegend Cum/Ex-Geschäfte in der Leerverkaufskonstellation getätigt worden sind, die, um ein positives Ergebnis erzielen zu können, die Anrechnung der Kapitalertragsteuer ohne ihre Abführung voraussetzt. Der Begriff „Dividendenlevel“ bezeichnet, in welchem Umfang der Verkäufer einer Aktie cum Dividende für den Verkauf der Dividenden entgolten wird (vgl. dazu Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom
Deckung seiner durch die Geschäfte entstandenen Ausgaben – in möglichst großem Umfang zu partizipieren (Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom
frage auf Käuferseite – immer besser bezahlen lassen konnten (Urteil des Landgerichts Bonn vom
einer gesetzlichen Neuregelung, die der Durchführung von bis dahin möglichen Cum/Ex-Leerverkaufsgeschäften entgegensteht, stark gesunken ist (Bl. 144 Prozessakte). In den Jahren 2009, 2010 und 2011 betrugen die beantragten Anrechnungsvolumina allein aus der Kapitalertragsteuer im Jahresverlauf x.xxx.xxx €, x.xxx.xxx € und x.xxx.xxx €. Im Jahr 2012 wurden hingegen nur noch xxx.xxx € als anzurechnende Kapitalertragsteuer geltend gemacht. (cc) Die von der Antragstellerin vorgetragenen Argumente führen zu keinem anderen Ergebnis. Jedenfalls sieht der Senat keinerlei Veranlassung, die grundsätzlichen Regeln der Feststellungslast aufzuweichen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe alle ihre Pflichten gegenüber dem Antragsgegner – insbesondere durch Vorlage der Steuerbescheinigung – erfüllt, und es sei ihr aufgrund der Anonymität des Börsenplatzes nicht möglich, nähere Informationen zum wirtschaftlichen Geschäftspartner zu erteilen, trifft dies nur vordergründig zu und überzeugt daher nicht. (aaa) Wie bereits dargelegt worden ist, handelt es sich bei der Antragstellerin nicht um den schulbuchmäßigen Idealtypus eines Börsenteilnehmers, der durch die Spekulation auf bestimmte Kursentwicklungen hofft, Gewinne erzielen zu können. Vielmehr zeigen die an sich wirtschaftlich unsinnigen Geschäfte, die ohne jedes Marktrisiko getätigt worden sind, dass es der Antragstellerin – wie dargelegt – zumindest bei summarischer Prüfung nur darum gegangen sein kann, mit der Körperschaftsteueranrechnung Profit zu erzielen, ohne dass zuvor die Kapitalertragsteuer (von der Depotbank des Veräußerers) abgeführt worden ist. Dabei muss der Antragstellerin angesichts der Erfahrungen ihrer Geschäftsführer im Börsenhandel klar gewesen sein, dass sie mit den Börsengeschäften über den zentralen Kontrahenten von einem Leerverkäufer erwirbt und dass dieser keine Kapitalertragsteuer einbehält.
Aktenlage muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Geschäftsführer der Antragstellerin angesichts langjähriger Erfahrungen mit Börsengeschäften über besondere Kenntnisse (und in Bezug auf einen Geschäftsführer auch über eine besondere Position als Mitglied des Börsenrates) verfügten (Bl. 179 ff. Ermittlungsakte Band 1, Bl. 512 Sonderband 1 zur Ermittlungsakte). (bbb) Selbst wenn man nicht auf den zentralen Kontrahenten als Vertragspartner, sondern auf den Stillhalter als unbekanntem Geschäftspartner abstellen wollte, ist – wie bereits dargelegt – darauf hinzuweisen, dass sich die Antragstellerin bewusst in die Anonymität des Börsengeschäfts begeben hat und ihr angesichts der Kenntnisse ihrer Geschäftsführer klar gewesen sein muss, dass sie gerade wegen der Anonymität der Geschäfte Schwierigkeiten haben könnte, den
weis zu führen, dass die Kapitalertragsteuer tatsächlich einbehalten worden ist. Weil sie sehenden Auges die
weisschwierigkeiten in Kauf genommen hat, ist sie nicht schutzwürdig. (ccc) Auch soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass die bisher zu dem Problemkreis ergangene Rechtsprechung nicht herangezogen werden könne, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar weisen die von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen der Finanzgerichte und des BFH Unterschiede zu dem hier vorliegenden Fall auf. Jedoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass die dort erarbeiteten Grundsätze schlicht unanwendbar seien. Vielmehr dürfen die verallgemeinerungsfähigen Leitsätze durchaus herangezogen werden, wenn insoweit – wie hier – eine Vergleichbarkeit besteht. Die Sachverhalte müssen und können nicht in jeder Hinsicht identisch sein. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. März 2017 ( 4 K 977/14 , EFG 2017, 656) nicht herangezogen werden dürfe, weil dort Banken betroffen seien, die sich selbst die Steuerbescheinigungen ausgestellt hätten, ist dazu festzustellen, dass sich der Senat durchaus der inhaltlichen Unterschiede des dort und des hier betroffenen Sachverhalts bewusst ist. Dennoch sind die Grundsätze zum
weis des Kapitalertragsteuerabzugs auch auf andere Fälle übertragbar, zumal der Senat in seiner damaligen Entscheidung keine bestimmten und hier eingreifenden Einschränkungen vorgenommen hat. Soweit die Antragstellerin meint, die zivilgerichtliche Rechtsprechung lasse den Schluss zu, dass ihr kein Schadenersatzanspruch zustehe, ist dazu festzustellen, dass damit keine Aussage darüber getroffen ist, wer
dem steuerrechtlichen Verfahrensrecht zum
weis des Kapitalertragsteuereinbehalts verpflichtet ist und wie dieser vorzunehmen ist. Insoweit bestehen auch unter dem Aspekt der Einheit der Rechtsordnung keine Zusammenhänge zwischen den zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen. ddd) § 130 Abs. 2 AO steht dem erlassenen Abrechnungsbescheid, dessen Aussetzung von der Antragstellerin begehrt wird, bei summarischer Prüfung nicht entgegen. (a) Der Senat kann offen lassen, ob ein Abrechnungsbescheid im
gang zu einer
2 AO geänderten Anrechnungsverfügung nur unter den Bedingungen des § 130 Abs. 2 AO erlassen werden darf (dafür BFH-Urteil vom
2 AO jedenfalls dann keine Bindung an eine vorausgegangene Anrechnungsverfügung, wenn diese
den dafür maßgeblichen Vorschriften zurückgenommen oder widerrufen werden kann (vgl. dazu BFH-Urteil vom 8. September 2010 I R 90/09, BStBl II 2013, 11). Das ist hier der Fall. (b) Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO sind bei summarischer Prüfung erfüllt. Der Abrechnungsbescheid durfte ergehen, weil die Anrechnungsverfügung
2 AO geändert werden konnte. (aa)
2 Nr. 3 AO darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) nur dann zurückgenommen werden, wenn ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Die Angaben müssen lediglich objektiv unrichtig oder unvollständig und für den Erlass des begünstigenden Verwaltungsaktes von entscheidungserheblicher Bedeutung gewesen sein (BFH-Urteil vom
weis für die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer seitens der Antragstellerin nicht vorliegt. Ebenso wenig hat sie – auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbescheinigung – angegeben, dass sie die Aktien über die Börse und damit von dem zentralen Kontrahenten erworben hat, der bekanntlich keine Kapitalertragsteuer abgeführt. Diesen Angaben ist eine entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen. Denn wäre dem Antragsgegner anhand dieser Umstände bekannt gewesen, dass bei summarischer Prüfung keine Kapitalertragsteuer erhoben worden ist, hätte er von einer Anrechnung abgesehen. (bb) Eine Änderung einer begünstigenden Anrechnungsverfügung kommt
2 Nr. 4 AO auch dann in Betracht, wenn seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Danach muss dem Steuerpflichtigen die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bewusst sein. Grobe Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn der Steuerpflichtige
seinen persönlichen Fähigkeiten die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können, jedoch wegen einer ungewöhnlichen Sorglosigkeit nicht erkannt hat (Rüsken, in: Klein, AO, 16. Aufl., 2022, § 130 Rn. 55). Angesichts der der Ermittlungsakte zu entnehmenden besonderen Kenntnisse der Geschäftsführer der Antragstellerin und der an sich wirtschaftlichen Sinnlosigkeit der getätigten Geschäfte ist davon auszugehen, dass zumindest grob fahrlässige Unkenntnis darüber vorlag, dass die Steueranrechnung zu Unrecht und damit rechtswidrig erfolgt ist. (c) Die Rücknahme der ursprünglichen Anrechnungsverfügung ist fristgemäß erfolgt.
3 Satz 1 AO ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig, in dem die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen. Danach setzt erst die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit die Frist in Lauf und nicht schon die bloße Tatsachenerkenntnis (BFH-Urteil vom
frage vom 27. September 2017 am 28. September 2017 betreffend das Jahr 2011 Mitteilung darüber gemacht hat, dass auch im Jahr 2011 Umstände vorliegen, die aus Sicht der Betriebsprüfung die Rücknahme der Anrechnungsverfügung rechtfertigen (Bl. 24, 42 Sonderband Rechtsbehelf Anrechnung 2011). Vor diesem Hintergrund ist die Rücknahme der Anrechnungsverfügung vom 8. November 2017 im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 1 AO fristgemäß ergangen. (
Unabhängig von der Frage, ob ein Abrechnungsbescheid insoweit nur unter den Voraussetzungen des § 130 AO erlassen werden darf, ist hier jedenfalls festzustellen, dass Ermessensfehler nicht vorliegen. Der Antragsgegner hat nämlich in dem Bescheid angegeben, dass eine Rücknahme unter bestimmten Umständen erfolgen kann, womit er bereits durch die Wortwahl („kann“) deutlich macht, dass er sich des durch die Vorschrift grundsätzlich eingeräumten Ermessens bewusst ist. Der Antragsgegner hat auch deutlich gemacht, dass für ihn der aus seiner Sicht fehlende
weis des Kapitalertragsteuerabzugs ein erheblicher Erwägungsgrund ist, die Anrechnungsverfügung zurückzunehmen. Ihm war auch bewusst, dass es sich um – zwangsläufig anonyme – Börsengeschäfte handelte, die bereits aufgrund ihrer Gestaltung
weisschwierigkeiten für die Antragstellerin mit sich bringen. Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. März 2017 ( 4 K 977/14 , EFG 2017, 656) verweist, dass sich mit dem
weis des Kapitalertragsteuerabzugs bei Börsengeschäften – auch unter Einbeziehung des zentralen Kontrahenten – befasst. Die Erwägungen des Antragsgegners müssen der Antragstellerin ohnehin bekannt gewesen sein, weil sie bereits Gegenstand der Erörterungen im Rahmen der Betriebsprüfung gewesen sind. Insofern findet sich eine umfangreiche Korrespondenz zwischen den Beteiligten in den Akten. So ist auch im Schreiben der Betriebsprüfung vom
vollziehbar, weil jemand, der zu aus seiner Sphäre stammenden Umständen unvollständige oder falsche Angaben macht und dies kannte oder kennen musste oder die Rechtswidrigkeit des Bescheids kannte oder grob fahrlässig nicht kannte, nicht schutzwürdig ist, und für den Regelfall damit rechnen muss, dass – wie hier – eine derart ergangene Anrechnungsverfügung zurückgenommen wird. (
Auffassung der Antragstellerin – ohne greifbare Ermittlungsergebnisse lediglich zur Vermeidung des Eintritts der Verjährung zurückgenommen worden ist, begründet dies an sich keine Verletzung der Verjährungsvorschriften bei der Rücknahmeentscheidung. Wie dargelegt, hat der Antragsgegner auch Ermessenserwägungen bei der Rücknahmeentscheidung angestellt, die es ausschließen, dass der Antragsgegner die Rücknahme „ins Blaue hinein“ und damit nur zur Verhinderung der Verjährung vorgenommen hat. (b) Wenn die Antragstellerin meint, dass die Verjährung jedenfalls deshalb eingetreten sei, weil die Rücknahme der Anrechnungsverfügung aus ihrer Sicht nicht nur rechtswidrig, sondern sogar
Die Rücknahme der Anrechnungsverfügung ist mit Blick auf das von der Antragstellerin thematisierte Pflichtenprogramm ebenso wenig nichtig wie der Abrechnungsbescheid. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich vorträgt, sie habe ihr Pflichtensoll erfüllt, weil es ihr unmöglich sei, die vom Antragsgegner verlangten
weise zu erbringen, während der Antragsgegner seinen Pflichten zur Kontrolle der Erhebung der Kapitalertragsteuer nicht
gekommen sei, ist dazu festzustellen, dass – wie der bisherigen Begründung zu entnehmen ist – die Pflichtenverteilung in dem hier vorliegenden atypischen Fall zulasten der Antragstellerin geht. (c) Vor diesem Hintergrund ist auch ein von der Antragstellerin beklagter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG nicht gegeben. Denn eine
trägliche Änderung des Pflichtenprogramms hat es nicht gegeben. Es ist auch nicht so, dass Antragsgegner und Gericht im
hinein eine neue Pflichtenverteilung vornehmen, sondern lediglich die damalige und für die Antragstellerin – aufgrund der dargelegten Besonderheiten des vorliegenden Falls – erkennbare Pflichtenverteilung feststellen. (
G der Antragstellerin auch nicht zum Vorteil gereichen kann. Denn einer vorrangigen Inanspruchnahme des den Kaufvertrag ausführenden Kreditinstituts als möglichen Haftungsschuldner
G zur Entrichtung der Kapitalertragssteuer bedarf es im Rahmen der Rücknahme einer zu Unrecht gewährten Anrechnung nicht (Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 6. April 2021 4 V 723/20 , EFG 2021, 1400). Insoweit kann die Rücknahme einer bereits erlassenen Anrechnungsverfügung nicht mit der Abführung von Kapitalertragsteuer an sich gleichgesetzt werden. fff) Es bestehen der Höhe
keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids und der Rücknahme der Anrechnungsverfügung, soweit die Anrechnung von Kapitalertragsteuer in Höhe x.xxx.xxx,xx € und Solidaritätszuschlag in Höhe von xxx.xxx,xx € versagt wird. Denn die Kapitalertragsteuer in Höhe von x.xxx.xxx,xx € und der Solidaritätszuschlag in Höhe von xxx.xxx,xx € wurden aus den um den Dividendenstichtag getätigten Optionsgeschäften geltend gemacht. Der Antragsgegner hat zwar nur für die Emittenten X, …und X detailliert und unwidersprochen den Ablauf und die Wirkungsweise der von der Antragstellerin getätigten börslichen Optionsgeschäfte dargestellt. Doch angesichts der Tatsache, dass auch die anderen Geschäfte
weislich um den Dividendenstichtag herum stattfanden, ist es bei summarischer Prüfung gerechtfertigt, davon auszugehen, dass die Geschäftsabläufe in allen Fällen denselben Regeln folgten, zumal die Antragstellerin dazu auch nichts Gegenteiliges vorgetragen hat.
3 S.1, Abs. 2 S. 2 FGO auch erfolgen, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Das ist insbesondere bei Verwaltungsakten von Bedeutung, die nicht auf Geldleistungen gerichtet sind (Stapperfend, in: Gräber, FGO, 9. Aufl., 2019, § 69 Rn. 170). Unbillig ist die Vollziehung etwa, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes wirtschaftliche
teile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH-Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.