Auswirkungen einer Teilunwirksamkeit der Schiedsvereinbarung Verfahrensgang nachgehend BGH, 10. Oktober 2024, I ZB 22/24, Die Beschlussmängelstreitigkeiten wurden als unzulässig verworfen. Tenor Der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens wird, soweit dieser die Unwirksamkeit hinsichtlich etwaiger Beschlussmängelstreitigkeiten über Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin betrifft, verworfen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Der als Widerklage bezeichnete Antrag des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu 90 % und der Antragsgegner zu 10 % zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 70.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin war eine Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mit Sitz in Stadt1, die unter "X mbB" firmierte; Gesellschafter der Antragstellerin waren Herr Y, Herr Z (nachfolgend: die verbliebenen Partner) und der Antragsgegner. Der Antragsgegner erklärte zum 31. Dezember 2023 die Kündigung der Partnerschaft. Mit Beschluss vom 20. Juli 2023 (Bl. 34 d.A.) beschloss die Partnerversammlung der Antragstellerin in Anwesenheit der beiden verbliebenen Partner den Ausschluss des Antragsgegners aus der Partnerschaft mit sofortiger Wirkung (nachfolgend insoweit: der Ausschließungsbeschluss). Wegen der Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf Anlage ASt 3, Bl. 34 f. d.A., verwiesen. Nunmehr firmiert die Antragstellerin unter X1 mit beschränkter Berufshaftung. Die Parteien streiten um die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen dem Antragsgegner und der Antragstellerin und in diesem Zusammenhang um die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung. Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin vom 1. Oktober 2016 wurde die Antragstellerin als Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (nachfolgend: der Partnerschaftsvertrag) zwischen den derzeitigen Gesellschaftern der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegründet; am selben Tag wurde ein als Schiedsvereinbarung bezeichneter Schiedsvertrag (nachfolgend: der Schiedsvertrag) geschlossen. Der Partnerschaftsvertrag sieht in § 5 Abs. 1 die grundsätzliche Entscheidung der Partner „über alle Angelegenheiten der Partnerschaft durch Beschluss“ vor. Nach § 5 Abs. 12 des Partnerschaftsvertrags können fehlerhafte Beschlüsse nur durch innerhalb von 2 Monaten zu erhebende Klage gegen die Partnerschaft angefochten werden. Darüber hinaus finden sich zahlreiche Regelungen, die für bestimmte Angelegenheiten das Erfordernis einer Beschlussfassung regeln (u.a. §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 5 Satz 6 a)-d), 5 Abs. 6 a)-
(2)Gemessen hieran, vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Parteien vorliegend in Kenntnis der Teilnichtigkeit der getroffenen Prorogationsvereinbarung von der Zuweisung an die Schiedsgerichtsbarkeit insgesamt Abstand genommen hätten. Ausgehend vom Wortlaut der getroffenen Vereinbarung ist zu berücksichtigen, dass die in § 1 Abs. 1 des Schiedsvertrages niedergelegte Schiedsabrede sich auf "alle" Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis bezieht. Mit dieser Formulierung haben die Gründungsgesellschafter zum Ausdruck gebracht, Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis - gleich aus welchen Motiven - umfassend der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen (BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 13/21, juris Rn. 40). Dieses Verständnis wird gestützt durch den Wortlaut der Schiedsvereinbarung in § 19 des Partnerschaftsvertrages, nach welcher, ebenfalls umfassend, „bei Streitigkeiten zwischen Partnern oder Partnern und der Partnerschaft aus dem Partnerschaftsvertrag“ „unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht“ entscheidet. Flankiert werden diese Regelungen dadurch, dass die in § 1 Abs. 1 des Schiedsvertrages getroffene Schiedsabrede nochmals ausdrücklich die Zuständigkeit der Schiedsgerichte in höchstmöglichem Umfang klarstellt, nämlich soweit keine „zwingende“ Zuständigkeit staatlicher Gerichte besteht oder im Schiedsvertrag nicht „ausdrücklich“ etwas Anderes bestimmt ist. Dieser Regelungszweck und der aus ihm erkennbare Wille der Parteien, das schiedsrichterliche Verfahren so weit wie zulässig durchzuführen, liefe bei Annahme einer Gesamtnichtigkeit der Schiedsvereinbarungen vollständig leer. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte, aufgrund derer davon auszugehen sein könnte, dass die Gesellschafter die Schiedsvereinbarung in Kenntnis ihrer Teilnichtigkeit nicht wenigstens im zulässigen Umfang aufrechterhalten hätten, sind nicht feststellbar. Soweit die Antragstellerin behauptet, man habe wegen der umstrittenen Schiedsfähigkeit und des Wunsches eines einheitlichen Forums keine eine Teil-Zuständigkeit des Schiedsgerichts absichernde salvatorische Klausel in den Vertrag mit aufgenommen, ist zunächst zutreffend, dass sich aus einer solchen besonderen salvatorischen Klausel ein über den Wortlaut der Regelungen hinausgehendes, noch stärkeres Indiz dafür ergeben kann, dass zumindest die teilweise Zuständigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens von den Gesellschaftern gewollt war. Daraus folgt aber nicht im Umkehrschluss, dass ohne Vorliegen einer besonderen, den Fall der Teilnichtigkeit der Zuständigkeitsvereinbarung ausdrücklich erfassenden salvatorischen Klausel darauf geschlossen werden kann, dass die Gesellschafter im Falle der Teilnichtigkeit ihrer Schiedsvereinbarung der staatlichen Gerichtsbarkeit den Vorzug gegeben hätten. Dies gilt insbesondere im Streitfall, in welchem eben nicht nur eine Zuweisung „aller Streitigkeiten“ an die Schiedsgerichte vereinbart ist, sondern die Bedeutung der Schiedsvereinbarung und des auf dieser aufbauenden Schiedsvertrages mit der Schiedsabrede in der beschriebenen Weise so deutlich zum Ausdruck kommt, dass einem ggf. gegen den Willen einer Teilwirksamkeit sprechenden Indiz, den Wunsch einer zumindest teilweisen Zuständigkeit der Schiedsgerichte nicht durch eine entsprechende salvatorische Klausel abgesichert zu haben, demgegenüber keine durchgreifende Wirkung zukommt. Ungeachtet dessen teilt der Senat nicht die Auffassung der Antragstellerin, die Gründungsgesellschafter hätten eine besondere, die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung auch im Falle der Teilnichtigkeit aufrechterhaltende salvatorische Klausel nicht vereinbart. Eine solche findet sich vielmehr in § 4 Abs. 3 des Schiedsvertrages. Hier ist ausdrücklich geregelt, dass (u.a.) die Teilnichtigkeit in der Regel nicht zur Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung insgesamt führt, sondern vielmehr auch im Falle (u.a.) einer Teilnichtigkeit die Schiedsverfahren regelnden Vorschriften der Zivilprozessordnung ergänzend oder hilfsweise Anwendung finden. Bereits aus dem Wortlaut dieser Regelung ergibt sich, dass, soweit wie zulässig, ein Schiedsverfahren durchgeführt werden soll. Dem steht entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht entgegen, dass dies lediglich „in der Regel“ der Fall sein soll. Eine praktisch relevante Einschränkung der Zuweisung von Streitigkeiten an die Schiedsgerichtsbarkeit ergibt sich aus dieser Formulierung nicht, die vielmehr ein klares Regel-Ausnahme-Verhältnis begründet. Soweit die Antragstellerin die salvatorische Regelung in § 4 Abs. 3 des Schiedsvertrags als „überraschend“ oder „systemwidrig versteckt“ bewertet und dies damit begründet, dass sie anders als die in § 18 Abs. 1 Partnerschaftsvertrag getroffene Regelung, nicht mit „salvatorischer Klausel“ überschrieben ist, ergeben sich hieraus keine Bedenken an der Wirksamkeit der Klausel. Zwar ist zutreffend, dass die Überschrift der Klausel in § 4 maßgeblich auf verfahrensrechtliche Regelungen hinweist. Dass in diesem Regelungszusammenhang im Rahmen der Vereinbarung der Anwendbarkeit des 10. Buchs der Zivilprozessordnung dessen Anwendung durch eine salvatorische Klausel abgesichert wird, ist aber weder systemwidrig noch überraschend. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass es den beiden noch in der Antragstellerin verbliebenen Gesellschaftern, zwei Volljuristen, im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem Antragsgegner nicht möglich gewesen wäre, bei gebotener aufmerksamer Durchsicht des Schiedsvertrages im Rahmen der gewechselten Vertragsentwürfe die Regelung auch in § 4 Abs. 3 des Schiedsvertrages zur Kenntnis zu nehmen. Ungeachtet dessen ist die in § 4 Abs. 3 des Schiedsvertrages enthaltene salvatorische Regelung aber auch deshalb nicht überraschend, weil der in ihr zum Ausdruck kommende Grundgedanke, die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens so weit wie möglich zu gewährleisten, in Einklang steht mit der in § 1 Abs. 1 des Schiedsvertrages vereinbarten weitreichenden Schiedsabrede, nach deren Wortlaut „alle Streitigkeiten […] soweit die staatlichen Gerichte nicht zwingend zuständig sind“ der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen werden. Auch soweit die Antragstellerin geltend macht, nach § 139 BGB bestehe bei Teilnichtigkeit eine Vermutung für die Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung, ergibt sich nichts Anderes. Der Anwendbarkeit der Vermutung (vgl. zu dieser statt vieler: MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, BGB § 139 Rn. 1) stehen vorliegend die sich aus dem klaren Wortlaut der getroffenen Vereinbarungen ergebenden konkreten Anhaltspunkte und die vereinbarte besondere salvatorische Klausel entgegen. Insoweit greift nämlich die von der Antragstellerin angeführte Vermutung dann nicht ein, wenn die Vertragspartner durch Aufnahme einer salvatorischen Klausel in ihren Vertrag zu verstehen gegeben haben, dass im Zweifel keine Gesamtnichtigkeit des Vertrags gewollt ist (BGH, Beschluss vom 29. November 2023 - XII ZB 531/22, juris Rn. 26 mwN). Damit verkehrt eine salvatorische Klausel die Vermutung des § 139 BGB in ihr Gegenteil; die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die die Nichtigkeit des ganzen Vertrages begründen, trifft hiernach denjenigen, der sich darauf beruft (BGH, Urteil vom 30. Januar 1997 - IX ZR 133/96, juris Rn. 32). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergeben sich aus einer Zuständigkeitsaufteilung auch keine nicht tragbaren Rechtsfolgen. Vielmehr lassen sich die Schiedsvereinbarung in § 19 des Gesellschaftsvertrags und § 1 des Schiedsvertrags in eindeutig abgrenzbarer Weise in den nichtigen Teil und den von der Nichtigkeit nicht berührten Rest aufteilen. Der Begriff der Beschlussmängelstreitigkeiten ist in der Rechtsprechung hinreichend konturiert und hat auch Eingang in die Vertragspraxis gefunden (BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 13/21, juris Rn. 43; BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - I ZB 3/14, juris Rn. 15; vgl. OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 34 Sch 14/12, juris Rn. 7). Ungeachtet dessen liegt es in der Hand der Parteien, einer ggf. im Einzelfall doch unerwünschten erforderlichen parallelen Anrufung unterschiedlicher Foren durch geeignete prozessuale Erklärungen wie einer erneuten Gerichtsstandsvereinbarung oder ggf. einer rügelosen Einlassung entgegenzuwirken. 2. Da der Hauptantrag keinen Erfolg hat, war über den Hilfsantrag zu entscheiden. Dieser ist teilweise zulässig (a), aber im Umfang der Zulässigkeit unbegründet (b).
- a)Soweit es die Ziffern 1.-3. betrifft, ist der Hilfsantrag zulässig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zur Zulässigkeit des Hauptantrags verwiesen, die hier entsprechend gelten. Soweit es die Ziffer 4. betrifft, ist der Hilfsantrag unzulässig, weil es ihm an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Als allgemeine Voraussetzung einer jeden prozessualen Rechtsverfolgung bedarf es auch für den Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO eines rechtlich schützenswerten Interesses, die mit diesem verbundene Rechtsfrage klären zu lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 26 SchH 2/14 , juris Rn. 22 ). Hieran fehlt es im Streitfall hinsichtlich der Frage der gerichtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über Beschlussmängelstreitigkeiten, da insoweit nach übereinstimmender und gänzlich unstreitiger Auffassung der Parteien die Zuständigkeit staatlicher Gerichte begründet ist und die Beklagte diese überdies ausdrücklich anerkannt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 26 SchH 2/14 , juris Rn. 22 ).
- b)Der Hilfsantrag ist im Umfang seiner Zulässigkeit unbegründet. Bei den durch den Antragsgegner vor dem Schiedsgericht anhängig gemachten Streitigkeiten, hinsichtlich derer die Antragstellerin die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts festgestellt haben möchte, handelt es sich nicht um Beschlussmängelstreitigkeiten. Beschlussmängelstreitigkeiten liegen vor bei Anfechtungs-, Nichtigkeitsfeststellungs- und positiven Feststellungsklagen (BGH, Beschlüsse vom 23. September 2021 - I ZB 13/21, juris Rn. 43; vom 16. April 2015 - I ZB 3/14, juris Rn. 15), wobei die v.a. für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entwickelten Grundsätze auch auf Beschlussmängel einer Personengesellschaft Anwendung finden, sofern bei diesen gegenüber Kapitalgesellschaften keine Abweichungen geboten sind (BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 13/21, juris Rn. 16). Abweichungen können sich maßgeblich daraus ergeben, dass Streitigkeiten über Beschlussmängel nach dem Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft mit den Mitgesellschaftern der Personengesellschaft auszutragen sind (BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 13/21, juris Rn. 17), während dies nicht der Fall ist, wenn der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft bestimmt, dass Beschlussmängel durch eine Klage gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen sind (BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 13/21, juris Rn. 18, 14, 16 f.). Letzteres ist hier der Fall, da nach § 5 Abs. 12 des Partnerschaftsvertrags fehlerhafte Beschlüsse durch Klage gegen die Partnerschaft angefochten werden müssen. Vorliegend betreffen die im Hilfsantrag unter Ziffer 1.-3. bezeichneten Streitigkeiten (den in der Schiedsklage unter den Ziffern 2. und 3. gestellten Anträgen entsprechend) keine Beschlussmängelstreitigkeiten in obigem Sinne. Der Antragsgegner begehrt insoweit nicht, die Wirksamkeit, Unwirksamkeit oder Nichtigkeit eines Gesellschaftsbeschlusses festzustellen oder einen Gesellschaftsbeschluss für wirksam, unwirksam oder nichtig zu erklären. Der geltend gemachte Anspruch des Antragsgegners auf Vorabentnahmen ergibt sich nach seinem Vorbringen vielmehr unmittelbar aus seiner bis zum 31.12.2023 nach Auffassung des Antragsgegners innegehabten Gesellschafterstellung und nicht auf Grundlage eines Beschlusses der Gesellschaft. Dass, zumindest für einen Teil des 2023 betreffenden Zeitraums, auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses erheblich sein mag, macht nicht die Streitigkeit insgesamt zu einer Beschlussmängelstreitigkeit. Soweit der Antragsgegner angekündigt hat, „gegebenenfalls“ die Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens zu beantragen, sind zwar nach § 14 Abs. 3 des Partnerschaftsvertrags „zum Zwecke der Feststellung des Abfindungsguthabens“ „ein Rechnungsabschluss und eine Vermögensaufstellung der Partnerschaft auf den Ausscheidensstichtag zu erstellen“; können sich die Partner aber nicht einigen, so entscheidet auf Antrag eines Beteiligten aber ein (im Einzelnen näher bezeichneter) Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter. Eine Beschlussmängelstreitigkeit im oben definierten Sinne liegt nicht vor. Entsprechendes gilt für den geltend gemachten Anspruch, die der Antragstellerin unstreitig zu deren Absicherung für den Fall des Todes des Antragsgegners und damit verbundener Umsatzverluste übertragene Lebensversicherung auf den Antragsgegner (rück) zu übertragen. 3. Der als Widerklage bezeichnete Gegenantrag des Antragsgegners ist unzulässig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass aufgrund der unstreitigen und durch den Antragsgegner anerkannten Unwirksamkeit der in § 19 des Partnerschaftsvertrags und dem Schiedsvertrag getroffenen Regelungen ein rechtlich schützenswertes Interesse für die Widerklage fehlt. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1 GKG. Raum für eine entsprechende Anwendung von § 93 ZPO, soweit der Antrag Beschlussmängelstreitigkeiten betrifft, besteht nicht. Zwar hat der Antragsgegner mit der Antragserwiderung nicht nur einen dem Hilfsantrag zu Ziffer 2.4. entsprechenden Gegenantrag (Widerklage) erhoben und ein auf den Hilfsantrag zu Ziffer 2.4. gerichtetes Anerkenntnis abgegeben. Gleichwohl führt dies nicht dazu, dass der Antragsgegner, was für die sich aus § 93 ZPO ergebende Kostenprivilegierung Voraussetzung wäre, der Antragstellerin für ihren Antrag keine Veranlassung gegeben hätte. Vielmehr hat er konkret dadurch Verlassung zur Antragsstellung gegeben, dass er eine auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses gerichtete Schiedsklage erhoben hat. Dass er mit der Schiedsklage erklärt hat, diese werde in Bezug auf die Beschlussmängelklage rein vorsorglich zur Fristwahrung und parallel zur Klageerhebung vor den ordentlichen Gerichten erhoben, lässt diesen Anlass nicht entfallen. Soweit aus Sicht des Antragsgegners derart erhebliche Unsicherheiten darüber bestanden, welche Gerichtsbarkeit über die sowohl vor den ordentlichen Gerichten als auch vor einem Schiedsgericht geltend gemachte Beschlussmängelstreitigkeit entscheiden würde, bestanden dieselben rechtlichen Unsicherheiten auch aus Sicht der Antragstellerin. Die mit der Schiedsklage abgegebene Erklärung des Antragsgegners zu seiner Motivationslage war schon deshalb nicht geeignet, diese Unsicherheiten zu beseitigen, weil der Antragsgegner sich von der Erklärung jederzeit wieder hätte distanzieren können. Bei der Entscheidung über die Kostenquote hat der Senat berücksichtigt, dass die Antragstellerin in der Hauptsache die Feststellung der Unzulässigkeit jeglichen schiedsrichterlichen Verfahrens begehrt hat und dass sowohl die Hilfsanträge als auch die Widerklage letztlich dasselbe rechtliche Interesse betreffen und über den Gegenstand des Hauptantrages nicht hinausgehen. Das Interesse des Antragsgegners an einer gerichtlichen Entscheidung über die Widerklage hat der Senat aufgrund dessen, dass der Antragsgegner im Streitfall im Einklang mit der Antragstellerin die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens bezüglich Beschlussmängelstreitigkeiten nicht nur geltend gemacht, sondern auch anerkannt hat, als recht gering bewertet und auf Grundlage einer Gesamtabwägung die ausgesprochene Kostenbeteiligung des Antragsgegners von insgesamt 10 % für angemessen erachtet. IV. Die Festsetzung des Gegenstandswerts berücksichtigt einen vom Senat in Übereinstimmung mit den Parteien gemäß § 3 ZPO für angemessen erachteten Bruchteil von 1/5 des Hauptsachestreitwerts einer Schiedsklage oder einer Klage vor den staatlichen Gerichten (BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 12/17, juris Rn. 5). Der Senat legt insoweit ausgehend von den unstreitig gebliebenen Angaben der Antragstellerin einen geschätzten Hauptsachewert von bis zu 350.000,00 € zugrunde. Soweit der Antragsgegner von einem nicht näher begründeten Hauptsachewert von 700.000,00 € ausgeht, ist dieser in Anbetracht dessen, dass er für die Schiedsklage einen Wert von 20.000 € als angemessen angesehen hat, nicht nachzuvollziehen. Den sich aus diesem Widerspruch ergebenden Bedenken der Antragstellerin ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000665