Obsah (7)
Art. 1Art. 24Art. 18Art. 17Art. 4§§ 1004Art. 15Verfahrensgang nachgehend OLG Frankfurt, 6 U 68/23 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherh
Art. 1Abs. 1 Eu
GVVO ist die EuGVVO sachlich anwendbar auf Zivil- und Handelssachen. Vorliegend handelt es sich um eine Zivilsache. Die deutsche Gerichtsbarkeit folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO. Ein ausschließlicher Gerichtstand
Art. 24Eu
GVVO ist nicht ersichtlich.
Art. 18Abs. 1 Alt. 2 Eu
GVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Der Kläger ist
Art. 17Abs. 1 Eu
GVVO unzweifelhaft Verbraucher. Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Limburg. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich ferner aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO. Danach können Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.
Art. 4Nr.
7, 8 DSGVO sind Verantwortliche natürliche oder juristische Personen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden. Auftragverarbeitende sind natürliche oder juristische Personen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeiten. Die Beklagte ist Verantwortliche im Sinne dieser Normen.
- Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt und zulässig. Der Klageantrag zu
- ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des (eventuellen teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird. Der Klageantrag ist der Auslegung zugänglich, wobei dafür auch die Klagebegründung heranzuziehen ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO,
- Aufl.
(2020), § 253 Rn. 13 m.w.N.). Aus der Klagebegründung ergibt sich, dass der Zahlungsantrag sich auf einen zusammenhängenden, wenngleich über einen längeren Zeitraum erstreckenden, aber in sich abgeschlossenen Lebenssachverhalt stützt. Von der Anmeldung des Klägers auf der Plattform der Beklagten bis zu dem Abgriff einiger persönlicher Daten des Klägers (Scraping) bzw. der möglicherweise nicht ausreichenden Benachrichtigung der betroffenen Nutzer. Entsprechend ist auch der Feststellungsantrag zu Ziff.
- hinreichend bestimmt. Auch der Klageantrag zu Ziffer
- ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - zulässig. Das Unterlassungsbegehren im Hinblick auf die Zugänglichmachung personenbezogener Daten des Klägers, insbesondere der Telefonnummer, ist hinreichend bestimmt. Bei der gebotenen Berücksichtigung der Klagebegründung steht auch die konkrete Datenverarbeitung, auf die sich der Kläger bezieht, fest. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Veröffentlichung seiner - nicht bereits auf seiner Seite für Jedermann einsehbaren - personenbezogenen Daten, insbesondere der Telefonnummer, nicht durch eine wirksame Einwilligung gedeckt sei. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
- Der Kläger hat keinen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz. Ein Anspruch gegen die Beklagte ergibt sich weder aus Art. 82 DSGVO noch aus sonstigen Vorschriften. Dem Kläger ist es nicht gelungen, den Eintritt eines (eigenen) Schadens als überwiegend wahrscheinlich (§ 287 ZPO) nachzuweisen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift muss der Schaden „erlitten“ werden, woraus sich ergibt, dass dieser tatsächlich entstanden sein muss und nicht lediglich befürchtet wird (so auch OLG Frankfurt a. M. GRUR-RS 2022, 4491, Rn. 55 ff.). Zwar ist der Begriff des Schadens nach dem Erwägungsgrund 146 S. 3 weit auszulegen, sodass die Betroffenen einen wirksamen Ersatz bekommen; nach Auffassung der Kammer reicht jedoch ein bloßer Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO nicht aus, um (immateriellen) Schadensersatz verlangen zu können. Es bedarf vielmehr der Darlegung eines konkreten (auch immateriellen) Schadens (vgl. auch OLG Frankfurt a. M. aaO.). Allerdings ist es nicht erforderlich, dass der eingetretene Schaden erheblich ist; mithin sind auch Bagatellschäden ersatzfähig. Das Vorliegen eines konkreten, immateriellen Schadens, wozu auch Ängste, Sorgen, Stress sowie Komfort- und Zeiteinbußen zählen, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. Er hat zwar ausführen lassen, dass er einen erheblichen Kontrollverlust über seine Daten erlitten habe und deshalb unter großem Unwohlsein und Sorgen leide sowie einen Missbrauch befürchte; nach dem Datenleck seien vermehrt Spam-Nachrichten und Spam-Anrufe eingegangen. Diese Angaben sind – hierauf hat die Beklagtenseite hingewiesen – völlig unsubstantiiert. Dass der Kläger unter den von ihm beschriebenen Ängsten und Sorgen tatsächlich leidet, ist auf dieser Grundlage nicht festzustellen. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass es sich bei den gescrapten Daten des Klägers - mit Ausnahme der Mobilfunknummer - um Daten handelt, die immer auf der Seite öffentlich sind. Es ist diesen Daten immanent, dass sie jedem jederzeit zugänglich zu sind. Auf diesen Umstand weist die Beklagte ihre Nutzer auch ausdrücklich hin, sodass es für die Kammer nicht nachvollziehbar ist, weshalb eine „weitere Veröffentlichung“ dieser Daten, bei dem Kläger zu einem unguten Gefühl geführt haben sollte. Dagegen spricht weiterhin der Umstand, dass es sich offensichtlich um eine standardisierte Klageschrift handelt, die für eine Vielzahl von betroffenen Nutzern eingereicht wird. So ist beispielsweise vorgetragen, dass sich der Kläger aufgrund des Vorfalls mit betrügerischen E-Mails auseinandersetzen müsse, obwohl die E-Mailadresse gar nicht gescrapt worden sein kann, weil der Kläger sie – unstreitig – nicht angegeben hat. Ebenso kann die Kammer keinen konkreten immateriellen Schaden aus der Veröffentlichung der Mobilfunknummer ersehen. Erhebliche Zweifel an dem in der Klageschrift vorgetragenen Gemütszustand des Klägers ergeben sich bereits daraus, dass der Kläger die Mobilfunknummer angab, ohne von den auf der Website der Beklagten - leicht auffindbar - bereitgestellten Einschränkungsmöglichkeiten bezüglich der Suchbarkeitskriterien zu machen. Der klägerische Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert und individualisiert, um den angeblichen immateriellen Schaden nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche kriminellen oder auch nur lästigen Handlungen Dritte mit der Kombination aus immer öffentlich zugänglichen Daten des Nutzers (Name, Profil- und Titelbilder, Netzwerke, Geschlecht, Nutzername und Nutzer-ID) und der Handynummer begehen sollten. Diese Daten gehen nicht über einen bloßen „Telefonbucheintrag“ hinaus. Ein diffuses Bedrohungsgefühl vermag ohne nachvollziehbare Tatsachengrundlage keinen immateriellen Schaden zu begründen. Die Behauptung, der Kläger habe seit April 2021 vermehrt Spam-Anrufe und Spam-Nachrichten erhalten, genügt ebenfalls nicht. Der Erhalt solcher Nachrichten gehört in der heutigen digitalisierten Welt zum allgemeinen Lebensrisiko, insbesondere dann, wenn man durch Unterhaltung eines Accounts oder durch Teilnahme an anderen sog. sozialen Netzwerken freigiebig seine personenbezogenen Daten ins Internet stellt. Angebliche Spam-Mails und Spam-Nachrichten können damit genauso von Personen stammen, die legal durch Teilnahme an einem sozialen Netzwerk an E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Klägers gelangt sind. Aufgrund der vorgenannten Ausführungen kam es auf die Frage, ob und inwieweit die Beklagte gegen die DSGVO verstoßen hat, nicht an. Insbesondere ist es insoweit nicht von Belang, dass die für die Beklagte zuständige (irische) Datenschutzbehörde - wie der Kläger in der Klagereplik vom 08.12.2022 (Bl. 213 d.A.) vorträgt - im November 2022 wegen des 533 Mio. Datensätze betreffenden Scrapings eine Geldbuße i.H.v. 265 Mio. EUR gegen die Beklagte verhängt hat.
- Die Klage auf Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden ist mangels Vorliegens eines künftigen Schadens unbegründet. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger aufgrund der von den Scrapern destillierten Kombination aus immer öffentlich zugänglichen Daten (Name, Profil- und Titelbilder, Netzwerke, Geschlecht, Nutzername und Nutzer-ID) und der Handynummer irgendwelche materiellen künftigen Schäden überhaupt entstehen können.
- Der Kläger hat auch keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte
§§ 1004analog, 823 Abs.
2 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 17 DSGVO (Klageantrag zu Ziff. 5.). Eine Zuwiderhandlung ist jedenfalls für die Zukunft nicht mehr zu befürchten. Es ist unstreitig, dass die Beklagte das Kontaktimporttool als Reaktion auf den Scraping-Sachverhalt jedenfalls insofern nicht mehr bereitstellt, als jedermann unter bloßer Eingabe einer Telefonnummer Zugriff auf das öffentlich einsehbare Profil des Nutzers erhält. Eine - grundsätzlich durch einen einmaligen Verstoß indizierte - Wiederholungsgefahr ist somit widerlegt. Zudem liegt es jederzeit in der Hand des Klägers, die Suchbarkeitskriterien in den Einstellungen zu verändern. Dass die Beklagte entgegen der von einem Nutzer getroffenen Einstellungen Telefonnummern freigibt oder anderweitig nutzt, hat der Kläger schon nicht behauptet. 4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine weitergehende Auskunft
Art. 15DSGVO.
Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 18.07.2022 in angemessener Weise Auskunft über die von ihr verarbeiteten Daten erteilt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass neben den immer öffentlich einsehbaren Daten und der Handynummer des Klägers weitere Daten von dem Scraping-Vorgang betroffen sein können. Der Kläger trägt nicht vor, dass er die Suchbarkeitsfunktion um andere Kriterien als die Handynummer erweitert hätte. Es ist aber nicht ersichtlich, dass Daten gescrapt wurden, die nicht öffentlich einsehbar und/oder von den Suchbarkeitskriterien umfasst waren. Dann würde es sich um einen Hacker-Angriff handeln, der weder ersichtlich ist noch vom Kläger vorgetragen wird. 5. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten bzw. Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000675