objektiver Weise zum Schutz der effektiven Abfallbeseitigung und ermöglicht gleichzeitig
subjektiver Weise den dort genannten Beseitigungspflichtigen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht.
der Sache genügt den Begründungsanforderungen des § 6 UmwRG nicht. 4. Im Rahmen einer Anordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG hat die Behörde den Grundsatz der gebietsbezogenen Abfallentsorgung zu berücksichtigen. Tenor Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 6 des Bescheids des Antragsgegners vom 18.07.2023, Az. RPDA IV/Da 42.2-100 s 02/5-2020/2, wird angeordnet. Die Gerichtskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers haben der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1 jeweils zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 85.680 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der zu seinen Gunsten gegen die Beigeladene zu 1 nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ergangenen Mitbenutzungsanordnung sowie der damit verbundenen Ausnahme vom abfallrechtlichen Anlagenzwang nach § 28 Abs. 2 KrWG.
folge der Katastrophe
dem Kernkraftwerk von Fukushima am 11.03.2011 wurde
Deutschland der Ausstieg aus der Atomenergie beschlossen. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Atomgesetz (AtG) verlor das Kernkraftwerk Biblis am 06.08.2011 seine Berechtigung zum Leistungsbetrieb. Am 28.03.2012 sprach sich der Hessische Landtag auf gemeinsamen Antrag der Fraktionen der CDU, der SPD, der FDP und von Bündnis 90/Die Grünen für einen zeitnahen Rückbau des Kernkraftwerks Biblis unter Wahrung höchster Sicherheitsanforderungen aus (Drs. 18/5415 des Hessischen Landtags).
seiner Sitzung am 24.03.2021 sprach sich der Hessische Landtag zudem dafür aus, die beim Abbau entstehenden, freigemessenen und daher ungefährlichen Stoffe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen auf hessischen Deponien ordnungsgemäß zu entsorgen (LT-Drs. 20/5360). Der Antragsteller ist nach §§ 1 , 4 HAKrWG zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für den Kreis Bergstraße,
dessen Gebiet das Kernkraftwerk Biblis gelegen ist. Die Beigeladene zu 2 ist Betreiberin und Rückbauverpflichtete des ehemaligen Kernkraftwerks Biblis; frühere Betreiberin war die E.. Mit zwei vollziehbaren Genehmigungsbescheiden vom 30.03.2017 erteilte das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (im Folgenden: HMUKLV) als die nach Atom- und Strahlenschutzrecht zuständige Behörde der E. als damaliger
haberin und Betreiberin des Kernkraftwerks die Genehmigung zur Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerks Biblis nach § 7 Abs. 3 AtG. Die sofortige Vollziehung der Rückbaugenehmigungen wurde angeordnet. Die Rückbauarbeiten begannen am 01.06.
sgesamt auf etwa 1 Mio. t belaufen. Bei einem Teil der Abfälle handelt es sich um mineralische Abfälle mit den Abfallschlüsseln der Abfallverzeichnis-Verordnung AVV-Nr. 17 01 01 (Beton) und AVV-Nr. 17 01 07 (Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen), die dem strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahren unterliegen. Unter dem 02.07.2021, Az.: II 5.b – 99d10.37.04 (F002/21) erteilte das HMUKLV der Beigeladenen zu 2 einen Freigabebescheid zur spezifischen Freigabe nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Die Freigabe wurde unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass der Strahlenschutzverantwortliche die Übereinstimmung mit dem
halt des Freigabebescheids feststellt. Zudem ist der Hinweis ergangen, dass der zuständigen Aufsichtsbehörde vor Bestätigung der Übereinstimmung mit dem
halt des Freigabebescheids eine Erklärung über den Verbleib der Abfälle und die Annahmeerklärung der Verwertungs- und Beseitigungsanlage oder eine anderweitige Vereinbarung zwischen der Beigeladenen zu 2 und dem Betreiber der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage einzureichen ist. Auf Grundlage der Abfallmengenplanung der Rückbauanlage Biblis ergibt sich über den gesamten Zeitraum des Rückbaus eine geschätzte Menge an nicht gefährlichen mineralischen Abfällen aus der spezifischen Freigabe von
sgesamt 3.200 t über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren, wobei die prognostizierten jährlichen Mengen zwischen 220 t und 410 t liegen Die Gesamtmenge untergliedert sich
2.600 t Beton und Setzsteine, die dem Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 unterfallen, sowie weitere 600 t Mischmaterial, die dem Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 07 unterfallen. Der Antragsteller betrieb bis zur Einführung der TA Siedlungsabfall zum 01.06.2005 die Deponie Lampertheimer Wald, die am 31.05.2005 stillgelegt wurde. Seither verfügt der Antragsteller über keine eigene Deponie. Im Rahmen der Überlassungspflicht angediente, nicht gefährliche und mineralische Abfälle zur Beseitigung werden seitdem
umliegenden Anlagen Dritter, so auch auf der Deponie der Beigeladenen zu 1, entsorgt. Der Antragsteller bemühte sich seit 2018 regional, überregional und bundesweit, eine annahmebereite Entsorgungsanlage für die Entsorgung der nicht gefährlichen, spezifisch freigebbaren mineralische Abfälle aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Biblis zu finden. Dafür wurden 260 Adressen von Betreibern und
habern von
sgesamt 200 Deponien im Bundesgebiet angeschrieben. Keine dieser angefragten 200 Deponien war bereit, die Rückbauabfälle anzunehmen. Die Beigeladene zu 1 ist ein gemeinsames Unternehmen des Beigeladenen zu 3, des B. sowie der V.. Sie betreibt
Büttelborn (WT) im Kreis Groß-Gerau eine Deponie, auf der Abfälle bis zur Deponieklasse II (DK II) gemäß der Deponieverordnung (DepV) abgelagert werden können. Der Beigeladene zu 3 ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, dessen Mitglieder der Kreis Groß-Gerau und die Städte und Gemeinden dieses Kreises sind. Er ist Eigentümer des Deponiegrundstücks der Beigeladenen zu 1 (G01). Mit Planfeststellungsbeschluss vom 05.06.1989, Az.: V 39 d –79 n 08/11-Bütt, wurde auf Antrag des Beigeladenen zu 3 der Bau und der Betrieb der Klasse-II-Deponie auf dem Abfallzentrum Büttelborn nach dem Abfallgesetz (AbfG) genehmigt.
den Jahren 1989 bis 1993 wurden die ersten beiden Bauabschnitte der Deponie (BA I und BA II mit den Deponiefeldern 1 bis 5) realisiert und
Betrieb genommen. Mit Bescheid vom 02.12.2008, Az.: IV/Da 42.2 100g 18.03 – PO.-DKII, genehmigte das Regierungspräsidium Darmstadt den Plan der Beigeladenen zu 1 auf Errichtung und Betrieb der östlichen Deponiefelder 6 - 10 als Erweiterungsfläche der Kreismülldeponie, Deponieklasse II, zur Ablagerung der im Kreisgebiet Groß-Gerau anfallenden
ertabfälle resp. mineralischen Abfälle
Büttelborn nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) – PO.-Deponie. Diese Deponie befindet sich noch bis zum 31.12.2030
der Ablagerungsphase und soll anschließend stillgelegt werden. Nach dem Eigenkontrollbericht für das Jahr 2022 ist noch ein Restvolumen bis zum 31.12.2030
Höhe von ca. 696.000 m³ vorhanden.
der Aufsichtsratssitzung des Beigeladenen zu 3 am 06.07.2016 wurde einstimmig beschlossen, auf der Deponie Büttelborn keine Abfälle oder sonstigen Materialien anzunehmen, die aus dem Rückbau atomrechtlich genehmigter Anlagen stammen. Im Rahmen der 36. außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beigeladenen zu 1 am 21.11.2022 wurde im Einvernehmen mit dem
haber des Planfeststellungsbeschlusses vom 05.06.1989, dem Beigeladenen zu 3, beschlossen, keine spezifisch freigebbaren Abfälle gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG auf der Deponie
Büttelborn anzunehmen. Mit Antrag vom 30.11.2021
der ergänzten Fassung vom 15.11.2022 beantragte der Antragsteller bei dem Regierungspräsidium Darmstadt, einen geeigneten Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage
dessen Zuständigkeitsbereich nach § 29 KrWG zu verpflichten, dem Antragsteller gegen angemessenes Entgelt die Mitbenutzung dieser Abfallbeseitigungsanlage zu dem Zweck zu gestatten, dort die
der Antragsschrift näher bestimmten nicht gefährlichen, spezifisch freigebbaren mineralischen Abfälle aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Biblis zu beseitigen. Zudem wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verpflichtungsbescheids beantragt. Mit Schreiben vom 15.11.2022 wurden der Beigeladenen zu 1, dem Antragsteller und der Beigeladenen zu 2 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und ein erster Entwurf einer Mitbenutzungsanordnung übergeben, der die Beigeladene zu 1 verpflichtet und auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthielt. Mit Schreiben vom 13.12.2022 zeigte die Beigeladene zu 1 gegenüber dem Antragsgegner nach § 35 Abs. 4 KrWG i.V.m. § 15 Abs. 1, 2 BImSchG an, den Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 (Beton) aus ihrem Positivkatalog zu entfernen und diesen Abfall fortan nicht mehr anzunehmen. Mit Schreiben vom 27.12.2022 fragte der Antragsgegner an, ob es sich bei der Erklärung um eine Verzichtserklärung handeln solle. Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 11.01.2023 stellte die Beigeladene zu 1 klar, dass es sich um eine Verzichtserklärung handele und Abfälle der AVV-Nr. 17 01 01 sowohl zur Verwertung als auch solche zur Beseitigung davon umfasst seien. Mit anwaltlichen Schreiben vom 13.01.2023 und 06.04.2023 nahm die Beigeladene zu 1 zu dem ersten Anhörungsentwurf Stellung. Ebenso äußerten sich der Antragsteller mit Schreiben vom 09.12.2022 und die Beigeladene zu 2 mit Schreiben vom 16.12.2022 und 13.03.2023. Wegen des
halts wird auf diese Schreiben verwiesen. Mit Schreiben vom 26.04.2023 hörte das Regierungspräsidium Darmstadt die Beteiligten zu der Absicht an, abweichend vom ersten Entwurf zusätzlich eine die Mitbenutzungsanordnung flankierende Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des Abfallschlüssels AVV-Nr. 17 01 01 zu erlassen. Die Beigeladene zu 2 nahm hierzu mit Schreiben vom 09.05.2023 und die Beigeladene zu 1 mit Schreiben vom 24.05.2023 Stellung, auf deren
halt ebenfalls verwiesen wird. Mit Bescheid vom 18.07.2023 verpflichtete der Antragsgegner die Beigeladene zu 1, dem Antragsteller gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten, die
Büttelborn gelegene PO.-Deponie (Deponiefelder 6-10) bis zum 31.12.2030 für bestimmte bei dem Rückbau des Kernkraftwerks Biblis anfallende nicht gefährliche, spezifisch freigebbare mineralische Abfälle bis zu einer Gesamtmenge von 3.200 t mitzubenutzen, soweit die Zuordnungskriterien der Deponie eingehalten werden und sie spezifisch freigegeben worden sind (Ziffer 1). Im Einzelnen handelt es sich bei den erfassten Abfällen um Beton und Setzsteine mit dem Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 bis zu einer maximalen Menge von 2.600 t und um Mischmaterial mit dem Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 07 bis zu einer maximalen Menge von 600 t.
Ziffer 2 des Bescheids wurde die Annahme der
Ziffer 1 genannten Abfälle mit der AVV-Nr. 17 01 01 durch die Beigeladene zu 1 und deren Ablagerung auf der PO.-Deponie unter dem Vorbehalt des Widerrufs zugelassen.
Ziffer 3 wird angeordnet, dass die Abfälle
Bereichen der Deponiefelder 6 - 10 einzubauen sind und der jeweilige Einbaubereich im Abfallkataster und Raster auszuweisen ist.
Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids wird angeordnet, dass die bestehenden Regelungen zum Deponiebetrieb, zum Annahmeverfahren und zur Dokumentation zu beachten sind, wobei die Annahmekontrolle auch auf dem Gelände des Abfallerzeugers erfolgen kann. Ziffer 5 regelt Modalitäten der Anlieferung. Ziffer 6 bestimmt, dass die Abfälle zeitnah eingebaut und, sofern sie nicht verpackt angeliefert werden, mit geeigneten mineralischen Abfällen ohne Bezug zum Rückbau des Kernkraftwerks Biblis abgedeckt werden sollen. Unter Ziffer 7 wird die vom Antragsteller und der Beigeladenen zu 2 begehrte Anordnung der sofortigen Vollziehung abgelehnt.
der Begründung des Bescheids wird ausgeführt, Gegenstand der Entscheidung seien ausschließlich Abfallfraktionen, die einem spezifischen Freigabeverfahren unterzogen werden beziehungsweise wurden und nach abfallrechtlichen Regelungen zu deponieren seien. Das Freigabeverfahren garantiere, dass nur solche Abfälle konventionell entsorgt würden, durch die für Einzelpersonen eine maximale effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten könne. Der aus der Rückbauanlage Biblis anfallende Abfall sei als Abfall zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen dem Antragsteller als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger zu überlassen, da eine Beseitigung
eigenen Anlagen nicht erfolge. Überdies sei die Beigeladene zu 2 weder Eigentümerin noch Betreiberin einer geeigneten Deponie. Technisch geeignete Deponien der E. seien der Beigeladenen zu 2 weder als eigene Anlagen zurechenbar, noch kämen die Deponien der E. rechtlich für eine Beseitigung der fraglichen Abfälle
Betracht. Die Deponie Büttelborn sei technisch geeignet zur Annahme der nicht gefährlichen, spezifisch freigebbaren mineralischen Abfälle. Der Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 07 sei im Positivkatalog der Deponie enthalten. Soweit ein Teilverzicht auf den den Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 betreffenden Genehmigungsumfang erklärt worden sei, werde
Ziffer 2 der Anordnung eine entsprechende Ausnahme zur Annahme und Ablagerung zugelassen. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch die Annahme und Ablagerung sei ausgeschlossen, da die Deponie bis vor kurzem für den Abfallschlüssel zugelassen gewesen und deponietechnisch unverändert geeignet sei. Das aus der Herkunft der Abfälle, die aus dem Rückbau eines Kernkraftwerks stammten, resultierende Risiko sei vernachlässigbar. Andere Deponien mit einer Zulassung für diese Abfallart, die
der Lage wären, die Abfälle abzulagern, seien im Zuständigkeitsbereich nicht vorhanden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei abgelehnt worden, weil ein konkretes öffentliches
teresse am Sofortvollzug dieser abfallrechtlichen Anordnung nicht bestehe. Einem drohenden Entsorgungsnotstand
Ermangelung annahmebereiter Deponien werde bereits durch die Anordnung der Mitbenutzung als solcher begegnet. Bei der Mitbenutzungsanordnung handele es sich um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung, an dessen sofortiger Vollziehbarkeit ein privates
teresse der Beigeladenen zu 2 bestehe. Ohne behördliche Anordnung der Gestattung der Mitbenutzung könne ein unverzüglicher Abbau des Kernkraftwerkes nicht stattfinden, da die räumlichen Kapazitäten auf dem Gelände der Rückbauanlage begrenzt seien und ein weiterer Abbau nur stattfinden könne, wenn die anfallenden Stoffe entsorgt würden. Bei der Abwägung der privaten
teressen seien
sbesondere aber auch die Auswirkungen einer sofortigen Vollziehung für die Beigeladene zu 1 zu berücksichtigen. Deren Aussetzungsinteresse überwiege
Anbetracht der möglichen faktischen Irreversibilität des Einbaus der Abfälle
den Deponiekörper. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 18.07.2023 verwiesen. Am 02.08.2023 erhob die Beigeladene zu 1 Klage beim beschließenden Gericht mit dem Antrag, die Ziffern 1 bis 6 des Bescheids vom 18.07.2023 aufzuheben. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 6 K 1882/23.DA anhängig. Die Klage wurde mit bei Gericht am 04.12.2023 eingegangenem Schriftsatz begründet. Unter dem 16.02.2024 erhob auch der Beigeladene zu 3 Klage gegen den Bescheid der Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.07.2023, die bei dem beschließenden Gericht unter dem Aktenzeichen 6 K 378/24.DA geführt wird. Mit vorliegendem Antrag vom 29.09.2023 hat der Antragsteller die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO beantragt. Einen gleichgerichteten Antrag hat mit Schriftsatz ebenfalls vom 29.09.2023 auch die Beigeladene zu 2 gestellt; das Verfahren wird bei der beschließenden Kammer unter dem Aktenzeichen 6 L 2383/23 geführt. Der Antragsteller ist der Ansicht, der Antrag sei nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO statthaft. Bei dem Bescheid des Antragsgegners vom 18.07.2023 handele es sich um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der ihn als Dritten begünstige. Ihm werde dadurch als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger ein eigenes materielles Mitbenutzungsrecht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG hinsichtlich der PO.-Deponie der Beigeladenden zu 1 eingeräumt. Dieses Recht beruhe auf der einfachgesetzlichen Schutznorm des § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG, auf die sich (auch) der Antragsteller berufen könne. Aufgabenzuweisungen und Zuständigkeiten von Hoheitsträgern könnten, auch wenn sie grundsätzlich keine Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG seien und ihre gerichtliche Durchsetzung mithin nicht verfassungsrechtlich gesichert sei, gleichwohl Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO begründen. § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG stelle eine Schutznorm sowohl für begünstigte Beseitigungspflichtige nach § 15 KrWG als auch für begünstigte öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne von § 20 KrWG dar. Dem
der Norm genannten Entsorgungspflichtigen solle jeweils die Erfüllung seiner Entsorgungspflicht ermöglicht werden und verleihe auch dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eine entsprechende verselbständigte Rechtsposition gegenüber der für die Entscheidung über die Mitbenutzungsanordnung zuständigen Behörde. Dies werde auch anhand der Formulierungen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 KrWG und gemäß § 29 Abs. 1 Satz 5 KrWG deutlich. Zudem könne der Antragsteller die Antragsbefugnis aus der Mitbenutzungsanordnung ableiten, durch die ihm ein Recht zur Mitbenutzung der Deponie der Beigeladenen zu 1 gewährt werde. Es sei zwar richtig, dass sich die Rückbauabfälle derzeit im Besitz der Beigeladenen zu 2 befänden und noch unter das Atom- und Strahlenschutzrecht fielen. Die Freigabe der
Rede stehenden Rückbauabfälle könne erst durchgeführt werden und der damit verbundene Rechtsregimewechsel vom Atom- und Strahlenschutzrecht zum Abfallrecht tatsächlich erst dann eintreten, wenn die streitbefangene Mitbenutzungsanordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt nicht nur lediglich existiere, sondern wenn sie darüber hinaus auch vollziehbar sei. Dies sei
sbesondere der gesetzlichen Wertung des § 40 Abs. 2 StrlSchV und der Anlage 8 Teil C Nr. 1 StrlSchV zu entnehmen. Aus diesem Grund sei der Antrag des Begünstigten auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO gerade dann zulässig, wenn die durch den Verwaltungsakt gewährte Begünstigung für den Betreffenden wegen eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung faktisch nicht bestehe. Der Antragsteller sei auch
soweit antragsbefugt, als das Regierungspräsidium vorliegend die Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG mit einer Ausnahmezulassung nach § 28 Abs. 2 KrWG verbunden habe. Diese sei vorliegend nicht isoliert ausgesprochen, sondern im Rahmen der Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG erteilt und mit dieser verbunden worden. Hinsichtlich des Abfalls mit der AVV-Abfallschlüsselnummer 17 01 01 stehe und falle die Mitbenutzungsanordnung des Regierungspräsidiums mit der Ausnahmezulassung nach § 28 Abs. 2 KrWG gemäß Ziffer 2 des Bescheids. Die Mitbenutzungsanordnung sei
soweit untrennbar mit der Ausnahmezulassung nach § 28 Abs. 2 KrWG verbunden. Bezüglich des Antragstellers sei auch das erforderliche Rechtschutzbedürfnis gegeben. Dass die Vollziehbarkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts für den Begünstigten tatsächlich oder rechtlich vorteilhaft sei, ergebe sich schon aus der Natur des betreffenden Verwaltungsakts als begünstigender Verwaltungsakt. Nichts anderes gelte aber für einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung hinsichtlich des dadurch Begünstigten. Auch das erforderliche Rechtschutzbedürfnis sei gegeben. Die Zahlung eines angemessenen Entgelts Zug-um-Zug stelle nach dem Bescheid vom 18.07.2023 und auch nach der zugrunde liegenden Norm des § 29 Abs. 1 KrWG keine Voraussetzung für das Gebrauchmachen des Rechts zur Mitbenutzung dar. Die Beigeladene zu 1 verkenne grundlegend, dass die
Rede stehende Mitbenutzungsanordnung öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten und kein zivilrechtliches Leistungsverhältnis begründe. Die von der Beigeladenen zu 1 angeführte Vorschrift § 320 BGB greife hier schon aus diesem Grunde nicht ein. Die Mitbenutzungsanordnung fingiere gerade keinen zivilrechtlichen Entsorgungsvertrag, wie er zwischen zwei Privatrechtssubjekten als Vertragsparteien verhandelt und geschlossen würde. Vielmehr entstehe die Nutzungsberechtigung unmittelbar durch die behördliche Verpflichtung. Darüber hinaus sei die Entrichtung eines angemessenen Entgelts nach § 29 Abs. 1 KrWG gemäß der Konzeption des Gesetzgebers keine Voraussetzung der Mitbenutzung durch den Begünstigten, sondern dessen Folge. Das ergebe sich aus der gesetzlichen Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Regelung, mit dem es nicht vereinbar wäre, wenn mit der Durchführung der bezweckten gemeinwohlverträglichen Beseitigung der betreffenden Abfälle gegebenenfalls so lange zugewartet werden müsste, bis die Frage der Angemessenheit des zu entrichtenden Entgelts abschließend geklärt sei. Vielmehr dürfe der Begünstigte regelmäßig von einer vollziehbaren Mitbenutzungsanordnung auch dann Gebrauch machen, wenn das angemessene Entgelt zunächst noch zwischen den Beteiligten vereinbart oder – im Falle des Scheiterns einer Vereinbarung – behördlich ermittelt werden müsse. Eine für sofort vollziehbar erklärte Mitbenutzungsanordnung bilde im Hinblick auf § 40 Abs. 2 StrlSchV auch eine ausreichende Grundlage für die Erteilung einer Freigabe. Die wirksame und vollziehbare Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG würde im vorliegenden Fall die ansonsten nach § 40 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV erforderliche Annahmeerklärung des Deponiebetreibers bzw. die danach alternativ erforderliche anderweitige Vereinbarung ersetzen. Deren Bestandskraft bedürfe es
soweit nicht. Zwar könne eine wirksame und vollziehbare Mitbenutzungsanordnung, die (noch) nicht bestandskräftig sei, im Rechtsbehelfsverfahren noch aufgehoben werden. Dies unterscheide sie jedoch nicht von der Annahmeerklärung und der anderweitigen Vereinbarung, denen ebenfalls eine potentielle Aufhebbarkeit
newohne. Der Antrag gemäß § 80a Abs. 3 VwGO auf Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch begründet.
Fällen,
denen der angefochtene Verwaltungsakt dem begünstigten Dritten eine Rechtsposition einräume, sei dessen privates
teresse an der Beibehaltung der ihm mit dem Verwaltungsakt eingeräumten Rechtsposition nicht von vornherein weniger gewichtig als das private
teresse des Adressaten des Verwaltungsakts. Deshalb sei Ausgangspunkt der gerichtlichen
teressenabwägung
einem Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO
erster Linie die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes mögliche und gebotene summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs
der Hauptsache. Ergebe die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs
der Hauptsache, dass der angefochtene Verwaltungsakt aller Voraussicht nach einer gerichtlichen Kontrolle im Hauptsacheverfahren Stand halten werde, und erweise sich daneben die Vollziehung der Entscheidung auch als eilbedürftig, so sei dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten
teresse des begünstigten Dritten, von der eingeräumten Rechtsposition Gebrauch machen zu können, Vorrang gegenüber dem privaten Aufschubinteresse des Adressaten des Verwaltungsakts einzuräumen. Sei es jedoch etwa wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen nicht möglich, die Erfolgsaussichten
der Hauptsache summarisch zu beurteilen, so seien durch das Gericht allein die einander gegenüberstehenden
teressen zu gewichten. Im vorliegenden Fall bestehe die Besonderheit, dass die hier
Rede stehende Angelegenheit den Antragsteller
seiner öffentlich-rechtlichen Entsorgungsverantwortung als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger betreffe. Damit nehme der Antragsteller im vorliegenden Fall keine privaten
teressen wahr, sondern verkörpere das öffentliche
teresse. Entsprechendes gelte für die Beigeladende zu 1, bei der es sich um ein kommunal beherrschtes gemischtwirtschaftliches Unternehmen handele, das zudem die öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge im Bereich der Abfallentsorgung wahrnehme. Lediglich die Beigeladende zu 2 habe
dieser Angelegenheit ein eigenes privates Vollziehungsinteresse. Im vorliegenden Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO komme es
Ermangelung privater
teressen mithin ausnahmsweise allein auf das besondere öffentliche
teresse an der Vollziehbarkeit der streitbefangenen Verfügungen an, gegebenenfalls flankierend auf das private Vollzugsinteresse der Beigeladenden zu 2. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Klage der Beigeladenen zu 1 habe
der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg. Ihr gesamtes Vorbringen zur Klagebegründung sei im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von vornherein unbeachtlich. Die Beigeladene zu 1 habe nämlich im Hauptsacheverfahren die gem. § 6 Satz 1 UmwRG geltende Klagebegründungsfrist von zehn Wochen nicht eingehalten. Die daraus folgende Präklusion der Beigeladenen zu 1 im Hauptsacheverfahren sei auch für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend zu berücksichtigen, weil sich das summarische Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
sbesondere nach den Erfolgsaussichten der Klage
der Hauptsache richte. So dürften diese Teile der Klagebegründung auch im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sei hier anwendbar. Bei der Mitbenutzungsanordnung handele es sich auch um eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Die von der Beigeladenen zu 1 betriebene Deponie sei eine technische Anlage, deren Betrieb als ein Vorhaben gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zu verstehen sei. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sei unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung weit auszulegen, was dem vom Europäischen Gerichtshof vertretenen Verständnis entspreche. Wenngleich mit der Mitbenutzungsanordnung keine wesentliche Änderung des Betriebs einer Deponie im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG
Rede stehe, sei die durch die Gestattung der Mitbenutzung bewirkte Änderung der Deponie bzw. des Betriebs bei der gebotenen weiten Auslegung als ein Vorhaben anzusehen. Denn hiervon umfasst seien
sbesondere auch solche Entscheidungen, die lediglich Elemente einer Zulassungsentscheidung enthielten. Entsprechende Elemente einer Zulassungsentscheidung beinhalte auch die Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG,
dem sie dem Begünstigten die Mitbenutzung der Deponie gestatte und spiegelbildlich den Deponiebetreiber zur Gestattung der Mitbenutzung der Deponie durch den Dritten verpflichte. So beziehe sich die Mitbenutzungsanordnung auf die betreffende Deponiezulassung und gestalte den Betrieb im Sinne einer umweltrelevanten Behördenhandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention und des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Dies gelte hier noch mehr, weil die Mitbenutzungsanordnung zumindest teilweise im Zusammenhang mit einer damit verbundenen Ausnahmezulassung nach § 28 Abs. 2 KrWG stehe, die den Zulassungsumfang der Deponie ausnahmsweise punktuell erweitere. Außerdem knüpfe die Mitbenutzungsanordnung gem. § 29 Abs. 1 Satz 4 KrWG auch unmittelbar an umweltbezogene Bestimmungen an, denn das nach § 15 Abs. 2 Satz 2 KrWG zu beachtende Wohl der Allgemeinheit könne
sbesondere auch bei umweltbezogenen Beeinträchtigungen bzw. umweltbezogenen Gefährdungen und/oder umweltbezogenen schädlichen Beeinflussungen beeinträchtigt werden. Auch die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 KrWG sei davon abhängig, dass dadurch nicht das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt werde, knüpfe also ebenfalls an umweltbezogene Bestimmungen an. Dass das Vorbringen der Beigeladenen zu 1
vollem Umfang unbeachtlich sei, ergebe sich
sbesondere aus dem Zweck der Präklusionsvorschrift, den Verfahrensstoff zu fixieren. Bei der Präklusionswirkung sei so nicht zwischen einem Vortrag zu Tatsachen und Beweismitteln und einem Vortrag zu Rechtsausführungen zu unterscheiden. Weil die Klage der Beigeladenen zu 1 mangels einer nicht präkludierten Klagebegründung keinen Erfolg haben könne, sei der Klage auch im Rahmen der summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren keine Erfolgsaussicht zuzusprechen. Das verfassungsrechtlich gewährte rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, da es durch die Präklusionsvorschrift
verfassungsrechtlich zulässiger Weise eingeschränkt sei. Denn
RG sei
sbesondere eine hinreichend klare Präklusionsfrist geregelt, die es dem Betroffenen ermögliche, sich vor Ablauf der Frist im Klageverfahren zu äußern. Dies gelte erst recht, wenn der Betroffene – wie hier die Beigeladene zu 1 – anwaltlich vertreten sei und sogar schon (ebenfalls anwaltlich vertreten) im Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen sei. Die bloße Vorlage des angegriffenen Bescheids genüge zur Klagebegründung nicht, denn diese lasse nicht ansatzweise erkennen, gegen welche im Bescheid enthaltenen tatsächlichen und/oder rechtlichen Annahmen der Behörde sich der Rechtsbehelfsführer konkret wenden wolle. Der Bescheid vom 18.07.2023 erweise sich darüber hinaus auch dann als rechtmäßig, wenn man das Vorbringen der Beigeladenen zu 1 vollumfänglich beachte. Die Verfügungen unter Ziffern 1 bis 6 des angegriffenen Bescheids seien entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1 hinreichend bestimmt gemäß § 37 Abs. 1 HVwVfG . Richtig sei, dass die betreffenden Abfälle
dem Bescheid auch als „nicht gefährliche, spezifisch freigebbare mineralische Abfälle“ (Seite 1 des Bescheids) bezeichnet würden. Aus den Erläuterungen werde jedoch deutlich, dass mit der Formulierung „freigebbar“ zum Ausdruck gebracht werde, „dass die fraglichen Abfälle derzeit noch nicht freigegeben seien, sie aber für eine künftige Freigabe vorgesehen seien (Seite 5 des Bescheids). Ferner werde aus den Erläuterungen im Bescheid deutlich, dass sich dem Verständnis des Regierungspräsidiums zufolge ein Wechsel von „spezifisch freigebbar“ zu „spezifisch freigegeben“ allein nach den strahlenschutzrechtlichen Anforderungen richte. Vorliegend stehe strahlenschutzrechtlich allein eine „spezifische Freigabe zur Beseitigung“
Rede. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Mitbenutzungsanordnung gemäß § 29 Abs. 1 KrWG lägen vor. Wie von § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG vorausgesetzt, handele es sich vorliegend um Abfälle zur Beseitigung. Denn nach Anlage 8 Teil C Nr. 1 StrlSchV setze eine spezifische Freigabe zur Beseitigung voraus, dass die Stoffe, für die eine wirksame Feststellung nach § 42 Absatz 1 StrlSchV getroffen werde, auf einer Deponie abgelagert oder
einer Verbrennungsanlage beseitigt werden. Damit werde die abfallrechtliche Beseitigung des Materials strahlenschutzrechtlich verbindlich vorgegeben. Soweit die Beigeladene zu 1
diesem Zusammenhang die Abfallhierarchie des Art. 4 der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) bemühe, übersehe sie den unionsrechtlichen Anwendungsausschluss gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d) der Richtlinie 2008/98/EG. Danach fielen „radioaktive Abfälle“ ausdrücklich nicht
den Anwendungsbereich der Abfallrahmenrichtlinie. Soweit also die deutsche Vorschrift § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrWG „Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes oder des Strahlenschutzgesetzes“ aus dem Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausnehme, geschehe dies
Umsetzung des unionsrechtlichen Anwendungsausschlusses des Art. 2 Abs. 1 Buchst. d) der Richtlinie 2008/98/EG. Auch
unionsrechtlicher Hinsicht gelte mithin der Vorrang des Atom- und Strahlenschutzrechts. Dass das Material den Vorgaben der Strahlenschutzverordnung zufolge einer abfallrechtlichen Beseitigung zuzuführen sei, kollidiere somit nicht mit Art. 4 der Richtlinie 2008/98/EG. Zu Unrecht meine die Beigeladene zu 1
diesem Zusammenhang, es komme für den unionsrechtlichen Anwendungsausschluss für „radioaktive Abfälle“ allein auf physikalische Eigenschaften des Materials an, denn die Legaldefinition
1 der Richtlinie 2006/117/Euratom beinhalte ebenfalls eine normative Begriffskomponente. Es sei auch zweckmäßig, dass die
Rede stehenden Abfälle nicht auf andere Weise beseitigt würden als auf der Deponie der Beigeladenen zu 1. Es bestehe keine Rechtspflicht der Beigeladenen zu 2 zur Nutzung etwaiger eigener Anlagen. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen seien nach der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung des § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG der Entsorgungsverantwortung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zugewiesen. Nur soweit die Erzeuger/Besitzer diese Abfälle
eigenen Anlagen beseitigten, bestehe nach § 17 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 KrWG ausnahmsweise keine Entsorgungsverantwortung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für diese Abfälle zur Beseitigung und – damit korrespondierend – keine Überlassungspflicht der Erzeuger/Besitzer gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Auch für den von der Beigeladenen zu 1 bemühten hypothetischen Beispielfall eines Entsorgungsnotstands, der darauf zurückgehe, dass ein überlassungspflichtiger Erzeuger/Besitzer seine Beseitigungsabfälle selbst beseitigen könne, dies aber nicht möchte und die Abfälle stattdessen lieber dem ohnehin grundsätzlich entsorgungsverantwortlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen wolle, dem es jedoch an einer eigenen geeigneten Entsorgungsanlage fehle, habe der Gesetzgeber § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG vorgesehen. Der zuständigen Behörde sei es nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG
einem entsprechend gelagerten konkreten Einzelfall nicht verwehrt, eine Mitbenutzungsanordnung gegenüber einem überlassungswilligen und -pflichtigen Erzeuger/Besitzer zu erlassen, falls dieser selbst über eine geeignete Beseitigungsanlage verfüge. Auf die von der Beigeladenen zu 1 angesprochene E. komme es nicht an, denn Anlagenbetreiber gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 AtG sei vorliegend die Beigeladene zu 2. Dementsprechend sei diese im abfallrechtlichen Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes als Erzeugerin und Besitzerin der Rückbauabfälle anzusehen. Im Übrigen könne aus dem bloßen Abschluss eines Planfeststellungsverfahrens für eine Erweiterung der Deponie HG. nicht geschlossen werden, dass damit ad hoc neue Deponiekapazitäten zur Verfügung stünden. Auch hätte das Regierungspräsidium Darmstadt
der vorliegenden Angelegenheit jedenfalls nicht vorrangig eine Gesellschaft des QC.-Konzern
Anspruch nehmen müssen, sofern dies überhaupt möglich gewesen wäre. Ermessensfehler seien ebenfalls keine zu verzeichnen. Der Antragsgegner habe alle maßgeblichen Gesichtspunkte
seine Ermessensentscheidung einbezogen, sodass keine Ermessensfehler mit Blick auf die Sachverhaltsaufklärung vorlägen. Soweit die Beigeladene zu 1 meine, das Regierungspräsidium habe keine eigenen Ermittlungen zu der Frage angestellt, ob es auf dem freien Entsorgungsmarkt keine zur Annahme der Abfälle bereiten Anlagenbetreiber gebe und es auch ungeprüft geblieben sei, ob der Antragsteller die gebotenen Anstrengungen unternommen habe, für die anordnungsgegenständlichen Abfälle Abnehmer am freien Entsorgungsmarkt ausfindig zu machen, enthalte § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG derartige Voraussetzungen gar nicht. Auch auf Ermessensebene müsse die zuständige Behörde nicht etwa selbst ermittelt haben, ob auf dem „freien Entsorgungsmarkt“ überhaupt keine Anlage zur Annahme der
Rede stehenden Abfälle
Betracht komme. Im Übrigen habe der Antragsgegner sehr wohl eigene Sachverhaltsermittlungen angestellt. Im Übrigen verwahre sich der Antragsteller gegen den unzutreffenden Vorwurf der Beigeladenen zu 1, im vorliegenden Fall selbst nicht genug veranlasst zu haben. Die Deponie
Brandenburg sei entgegen der unzutreffenden Darstellung der Beigeladenen zu 1 nicht übergangen worden. Der Antragsgegner habe zu Recht angenommen, eine Annahme durch eine Deponie
Brandenburg scheide aufgrund landespolitischer Vorgaben des Landes Brandenburg aus. Das HMUKLV habe sich dazu bereit erklärt, auf Ebene der Ministerien beider Länder die Möglichkeiten zu sondieren. Am 10.02.2021 habe das HMUKLV dem Antragsteller telefonisch mitgeteilt, dass es keine Möglichkeit gebe, die freigemessenen Abfälle aus Biblis auf einer Deponie
Brandenburg zu entsorgen. Somit erweise sich, dass auch bezüglich der betreffenden Deponie
Brandenburg letztlich keine Möglichkeit der Beseitigung der
Rede stehenden Rückbauabfälle bestanden habe. Ein Ermessensfehler sei auch
soweit nicht gegeben, als der Antragsgegner keine vermeintlichen „strukturellen Defizite“ auf Seiten des Antragstellers
seine Ermessenserwägungen einbezogen habe. Es bestünden keine vermeintlichen „strukturellen Defizite“,
sbesondere seien öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht dazu verpflichtet, ihnen zur Beseitigung überlassene nicht gefährliche mineralische Abfälle notwendig
eigenen Deponien zu beseitigen. Es bestehe auch keine Veranlassung für den Antragsteller, eine eigene Deponie einzurichten, da es problemlos möglich sei, umliegende Deponien auf vertraglicher Basis zu nutzen. Lediglich hinsichtlich der freigemessenen Abfälle aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Biblis habe sich kein Entsorgungsweg finden lassen. Selbst mit der Beigeladenen zu 1 bestehe eine Kooperation bei der Beseitigung nicht gefährlicher mineralischer Abfälle. Die Deponie Büttelborn habe
soweit als Beseitigungsanlage für die nicht gefährlichen mineralischen Abfälle aus dem Gebiet des Kreises Bergstraße, die nicht verwertet werden, zur Verfügung gestanden und stehe dies immer noch. Unzutreffend sei ferner die Kritik der Beigeladenen zu 1, der Antragsgegner habe ermessensfehlerhaft die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit alternativer Maßnahmen nicht erwogen. Die Frage einer „
anspruchnahme von QC.-Gesellschaften“ sei ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Regierungspräsidiums im Vorfeld des Bescheids vom 18.07.2023 breit diskutiert worden, was auch aus der Begründung des besagten Bescheids ersichtlich sei. Das Regierungspräsidium Darmstadt habe alternativ auch keinen Entsorgungsausschluss nach § 20 Abs. 3 KrWG für die
Rede stehenden Rückbauabfälle verfügen können und dürfen. Hypothetische Erwägungen dazu, was gewesen wäre, wenn der Antragsteller (dann wohl rechtswidrig) die
Rede stehenden Abfallarten von der Entsorgung ausgeschlossen hätte, müsse der Antragsgegner bei seiner Ermessensentscheidung über die Mitbenutzungsanordnung jedenfalls nicht anstellen. Dies gelte auch hinsichtlich der Frage, ob bzw.
wieweit der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG auch bei einer anderen Behörde hätte stellen können. Es handele sich hierbei nicht um Ermessensgesichtspunkte, die
die Erwägungen hätten eingestellt werden müssen. Der Antragsgegner habe seine Ermessensausübung auch nicht etwa
räumlicher Hinsicht unzulässig verengt. Die Beigeladene zu 1
terpretiere
diesem Zusammenhang das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.1992, 7 C 21/91,
unzutreffender Weise. Der besagten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei zu entnehmen, dass der vom Gericht angenommene Grundsatz der „gebietsbezogenen Abfallentsorgung“ Ausdruck einer zugleich rationellen wie umweltschonenden Abfallentsorgung sei. Es handele sich um einen Gesichtspunkt, der abfallwirtschaftlich heute nach wie vor bzw. erst recht allgemein anerkannt sei, und zwar als abfallrechtlicher Grundsatz der Nähe im Sinne von Art. 16 Abs. 3 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG. Danach seien Beseitigungsabfälle
einer der ihrem Entstehungsort am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen zu beseitigen. Bezüglich der Deponie GQ. erschließe sich nicht, weshalb ein im Entscheidungszeitpunkt offenbar nicht abgeschlossenes abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren bezüglich einer Erweiterung jener Deponie relevant sein solle. Die Deponie FU. komme für eine Beseitigung der
Rede stehenden Abfälle schon deshalb nicht
Betracht, weil sie sich bereits seit längerer Zeit
der Stilllegungsphase befinde, so dass eine Ablagerung von Beseitigungsabfällen dort schlicht nicht mehr möglich sei. Die Mitbenutzungsanordnung sei gegenüber der Beigeladenen zu 1 auch nicht unverhältnismäßig. Sie müsse gemäß der Mitbenutzungsanordnung die Mitbenutzung ihrer Deponie im Hinblick auf bestimmte nicht gefährliche mineralische Abfälle ermöglichen, die dort ohnehin bereits als Deponat vorzufinden seien, und für deren Ablagerung die PO.-Deponie geeignet sei. Die Beigeladene zu 1 werde dafür zudem ein angemessenes Entgelt erhalten. Den Bedenken der Beigeladenen zu 1
Bezug auf das Ende der Ablagerungsphase der PO.-Deponie mit Ablauf des 31.12.2030 habe der Antragsgegner dadurch Rechnung getragen, dass die Mitbenutzungsanordnung gemäß Ziffer 1 des Bescheids vom 18.07.2023 ebenfalls nur bis zum 31.12.2030 gelte, und dass die darin bezeichnete Abfallmenge ersichtlich als Maximalmenge gekennzeichnet sei. Rechtmäßig sei auch die mit der Mitbenutzungsanordnung verbundene Ausnahmezulassung nach § 28 Abs. 2 KrWG. Es handele sich im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegend um eine behördliche Einzelfallentscheidung, denn ausweislich Ziffer 2 des Bescheids vom 18.07.2023 werde lediglich die Annahme der
Ziffer 1 genannten Abfälle mit der AVV-Nr. 17 01 01 und deren Ablagerung auf der PO.-Deponie zugelassen. Eine generelle Änderung der Anlage für eine gewisse Dauer durch die Maßnahme liege gerade nicht vor. Hier gehe es um eine klar umgrenzte Ausnahme vom Zulassungsumfang einer bestehenden und abfallrechtlich zugelassenen Deponie – also um eine Einzelfallausnahme. Soweit das Bundesverwaltungsgericht
seiner jüngeren Entscheidung bezüglich einer Ausnahmezulassung des Weiteren auf einen „atypischen Fall“ abstelle, läge ein solcher vor. Die
Rede stehenden nicht gefährlichen mineralischen Abfälle unterschieden sich von anderen nicht gefährlichen mineralischen Abfällen dadurch, dass sie aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Biblis stammten und aufgrund ihrer speziellen Herkunft sich kein Deponiebetreiber finde, der diese Abfälle freiwillig zur Ablagerung auf seiner Deponie annehme. Die Klage des Beigeladenen zu 3 habe ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Sie sei bereits unzulässig. Dem Beigeladenen zu 3 fehle es bereits an der erforderlichen Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Dieser möge zwar Eigentümer des Grundstücks sein, die Mitbenutzungsanordnung beschwere ihn jedoch nicht.
sbesondere sei er nicht eigentumsbetroffen. Auf Art. 14 GG könne er sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht berufen. Wenn man dem Beigeladenen zu 3 grundsätzlich zugestehen wolle, sich wie ein privater Grundstückseigentümer auf sein zivilrechtlich geschütztes Eigentum im Sinne der §§ 903 ff. BGB zu berufen, so bewirke die streitbefangene Mitbenutzungsanordnung jedenfalls keine Verletzung seines zivilrechtlichen Eigentums, denn sie regele (nur) öffentlich-rechtliche Pflichten und Rechte. Im Übrigen seien die Befürchtungen des Beigeladenen zu 3, wonach eine Deponierung der streitgegenständlichen nicht gefährlichen mineralischen Rückbauabfälle eine Folgenutzung des Deponiegeländes als Erholungs- und Freizeitgelände der begründeten Sorge vor gesundheitlichen Schäden aussetzen würde, im Lichte des strahlenschutzrechtlichen Verfahrens der spezifischen Freigabe durch nichts begründet. Darüber hinaus überrasche der Vortrag, denn auf der Deponie Büttelborn seien
der Vergangenheit bereits nach der Strahlenschutzverordnung freigegebene Abfälle aus atomrechtlich genehmigten Anlagen
nicht unerheblichen Mengen abgelagert worden. Die Klage sei zudem verfristet, denn der Beigeladene zu 3 habe nicht
nerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids vom 18.07.2023 Klage erhoben. Aufgrund der bestehenden Verflechtungen mit der Beigeladenen zu 1 und der Übersendung des Bescheids mit E-Mail des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 20.07.2023 sei von einer Bekanntgabe auszugehen. Zudem sei die Klage unbegründet. Denn der Bescheid vom 18.07.2023 sei rechtmäßig. Jedenfalls werde der Beigeladene zu 3 aus den zur Zulässigkeit genannten Gründen nicht
seinen Rechten verletzt. Das erforderliche besondere
teresse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aufgrund der Verzahnung von Atom- und Strahlenschutzrecht mit dem Abfallrecht. Daher bedürfe es bei der Entsorgung von Rückbauabfällen im vorliegenden Fall einer vollziehbaren Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG. Die Beigeladende zu 2 könne andernfalls die gesetzliche Pflicht gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 AtG zum unverzüglichen Rückbau ihrer atomrechtlichen Anlage nicht bzw. nicht wie geplant erfüllen. Es bestehe ein rechtsregimeübergreifender Entsorgungsnotstand, dem durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung notwendig zeitnah abgeholfen werden müsse. Auch der Antragsteller sei mangels einer eigenen Deponie ohne Vollziehbarkeit der Verfügungen nicht
der Lage, den Anspruch der Beigeladenden zu 2 auf Überlassung der freigegebenen Abfälle zu erfüllen. Die Dringlichkeit habe auch der Antragsgegner zunächst angenommen. Weshalb er
der Folgezeit seine Auffassung bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung geändert habe, erschließe sich nicht. Er versuche,
unzulässiger Weise die hier übergreifend maßgeblichen Rechtsregime des Atom- und Strahlenschutzrechts und des Abfallrechts
formaler Hinsicht „gegeneinander auszuspielen“. Die These des Antragsgegners, einem drohenden Entsorgungsnotstand werde „bereits durch die Anordnung der Mitbenutzung als solche begegnet“, verkenne, dass ohne einen tatsächlich zu nutzenden Entsorgungsweg für freigebbare Rückbauabfälle auch der weitere Rückbau des Kernkraftwerks Biblis vereitelt bzw. zumindest verzögert werde. Ein besonderes öffentliches
teresse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestätige auch der Beschluss des Hessischen Landtags vom 19.03.2021 (Drs. 20/5360). Das ebenfalls
den Blick zu nehmende private
teresse der Beigeladenden zu 2 korrespondiere im Wesentlichen mit dem vorstehend dargelegten öffentlichen
teresse. Hinzu komme noch das ebenfalls beachtliche erhebliche wirtschaftliche
teresse der Beigeladenden zu 2. Für diese ergäben sich wegen der fehlenden Vollziehbarkeit der
Rede stehenden Verfügungen und wegen der daraus bis auf Weiteres resultierenden Verzögerung des Rückbaus des Kernkraftwerks Biblis beachtliche nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen. Soweit sich die Beigeladene zu 1 im Zusammenhang mit der
teressenabwägung auf den Gesichtspunkt der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache berufe, enthalte § 80a Abs. 3 VwGO schon kein solches Verbot. Ein Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache könne gegebenenfalls
Konstellationen im Sinne des § 123 VwGO eine Rolle spielen. Dessen ungeachtet werde die Hauptsache jedoch im vorliegenden Fall faktisch auch gar nicht vorweggenommen, da es der Beigeladenden zu 1 nicht unmöglich sei, erforderlichenfalls einen Wiederausbau der Abfälle zu realisieren. Es bestünden keine echten, belastbaren Anhaltspunkte für eine Irreversibilität des Einbaus der hier
Rede stehenden Abfälle. Dies ergebe sich letztendlich auch aus einer
ternen E-Mail des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 23.06.
teressen wahrnehmen. § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG stelle keine Schutznorm zugunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.09.2018 - Az. 7 C 23.16) bedürfe es einer hinreichend deutlichen gesetzlichen Regelung, damit die betreffende Vorschrift (hier: § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG) als Schutznorm zu Gunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers angesehen werden könne. Eine Antragsbefugnis stehe dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, der nicht grundrechtlich geschützt sei, nur zu, wenn „wegen des Vorbehalts des Gesetzes eine hinreichend deutliche normative Entscheidung gerade für die Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung des Gegenrechts" bestehe. Eine ausdrückliche Aussage, nach der der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG einklagen könne, enthalte das Gesetz nicht. Dem Antragsteller stehe auch keine Antragsbefugnis aus der Mitbenutzungsanordnung selbst zu, da er derzeit nicht faktisch begünstigt sei. Zurzeit lägen keine bereits freigegebenen Abfälle vor. Damit würden die Abfälle nach der Vorgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrWG noch nicht
den Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes fallen. Allein die Beigeladene zu 2 sei durch den Bescheid faktisch begünstigt, da durch die Mitbenutzungsanordnung ein Entsorgungsweg aufgezeigt werde und die Abfälle vor diesem Hintergrund freigegeben werden könnten. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1 fehle dem Antragsteller jedoch nicht das Rechtsschutzinteresse an dem vorliegenden Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung. Im Falle der Stattgabe wäre die Pflicht der Beigeladenen zu 1 zur Gestattung der Mitbenutzung ihrer Deponie durch den Antragsteller gegen angemessenes Entgelt sofort vollziehbar, so wie es Ziffer 1 der Mitbenutzungsanordnung regele. Auch eine „Zug-um-Zug-Gestattungspflicht“ könne für sofort vollziehbar erklärt werden. Der Antragsteller hätte einen Vorteil aus der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Mitbenutzungsanordnung, denn die Beigeladene zu 1 wäre zu Verhandlungen mit dem Antragsteller über ein angemessenes Entgelt verpflichtet und der Antragsteller könne bei Erfolglosigkeit der Verhandlungen einen Antrag nach § 29 Abs. 1 Satz 2 KrWG stellen, den der Antragsgegner zu bescheiden hätte. Soweit das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses damit begründe werde, dass lediglich eine für sofort vollziehbar erklärte Mitbenutzungsanordnung im Hinblick auf § 40 Abs. 2 StrlSchV eine ausreichende Grundlage für die Erteilung einer Freigabe bilde, und dabei auf Ausführungen des Antragsgegners verwiesen werde, der dies ebenso vertrete, sei dies unzutreffend. Er habe nur darauf hingewiesen, dass eine für sofort vollziehbar erklärte Mitbenutzungsanordnung keine vergleichbare Gewissheit der tatsächlichen Durchführung der Deponierung biete wie eine Annahmeerklärung. Das bedeute aber nicht, dass eine Erfüllung der aufschiebenden Freigabe-Bedingungen A-5 und A-8 i.V.m. Hinweis H-2 des Freigabebescheids des HMUKLV vom 02.07.2021 – Az. II 5.b – 99d10.37.04 (F002/21) – auf der Grundlage einer für sofort vollziehbar erklärten Mitbenutzungsanordnung nicht möglich wäre. Für den Fall, dass die vorliegend erkennende Kammer auf den im vorliegenden Eilverfahren gestellten Antrag des Antragstellers hin die Mitbenutzungsanordnung des Antragsgegners für sofort vollziehbar erklären sollte, würde diese anschließend vollzogen werden. Es sei davon auszugehen, dass das Verfahren der Beigeladenen zu 1
der Hauptsache (Az. 6 K 1882/23.DA) erfolglos bleiben und der erlassene Verwaltungsakt damit Bestand haben werde. Daraus folge jedoch nicht, dass die Vollziehung der Entscheidung als eilbedürftig anzusehen sei. Der Antragsgegner ist zunächst der Ansicht, die Klagebegründung der Beigeladenen zu 1 sei wegen Nichteinhaltung der Begründungsfrist nach § 6 Satz 1 und Satz 2 UmwRG
weiten Teilen unbeachtlich. Der Vortrag zu Tatsachen und Beweismitteln sei durch die
nerprozessuale Präklusion ausgeschlossen, zu berücksichtigen sei lediglich der Vortrag der Beigeladenen zu 1 bezüglich ihrer rein rechtlichen Ausführungen. Die Mitbenutzungsanordnung stelle einen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dar, weil sie bestimme, dass die aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Biblis anfallenden Abfälle auf der Deponie der Beigeladenen zu 1 abgelagert werden sollen. Damit ziele die Mitbenutzungsanordnung – jedenfalls
Bezug auf die
Ziffer 1 und Ziffer 2 genannten Abfälle mit der AVV-Nr. 17 01 01 – auf die Erweiterung des Kreises zugelassener Abfälle und damit auf die Änderung der Art und Weise des Betriebes der Deponie. Als abfallrechtliche Entscheidung sei die Mitbenutzungsanordnung unter Anwendung der abfallrechtlichen Vorschriften des § 29 i.V.m. § 28 KrWG erlassen worden, die sich auf Faktoren i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG, nämlich Abfälle bezögen, sodass die Voraussetzung der Anwendung umweltbezogener Vorschriften des § 1 Abs. 4 Nr. 2 UmwRG erfüllt sei. Die Präklusion im Hauptsacheverfahren sei für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von Bedeutung, weil die Prüfung der Erfolgsaussichten
der Hauptsache nur anhand der gem. § 6 Satz 1 UmwRG fristgerecht zur Begründung der Klage vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel erfolgen könne. Darüber hinaus sei die Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 nicht zu beanstanden. Die Ansicht der Beigeladenen zu 1, die Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 sei unzureichend bestimmt, weil die Bedeutung des Kriteriums der „spezifischen Freigebbarkeit“ unklar sei, treffe nicht zu.
Ziffer 1 der Mitbenutzungsanordnung würden die von der Anordnung erfassten Abfälle hinreichend genau bezeichnet. Auch aus dem Wortlaut sowie aus der Begründung der Mitbenutzungsanordnung unter I.
1 Buchst. d) der Richtlinie 2008/98/EG hänge „allein von den tatsächlichen Eigenschaften des Abfalls ab“. Richtigerweise sei der Begriff der „radioaktiven Abfälle“
1 Buchst. d) der Richtlinie 2008/98/EG ein Rechtsbegriff, der der regulatorischen Konkretisierung bedürfe. Diese nötige regulatorische Konkretisierung habe zunächst der europäische Richtliniengeber
7 der Richtlinie 2011/70/Euratom vorgenommen. Danach seien es die
Umsetzung der Richtlinie von den Mitgliedstaaten erlassenen nationalen Vorschriften, deren Anwendung und Vollzug durch die nationalen Behörden darüber entscheiden, ob ein Abfall radioaktiv im Rechtssinne sei oder als nicht radioaktiver Abfall qualifiziert werden könne. Die einschlägigen mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften seien
Deutschland die Vorschriften des Atomgesetzes i.V.m. der Strahlenschutzverordnung. Erst wenn also
Anwendung und Vollzug dieser atom- und strahlenschutzrechtlichen Vorschriften im jeweiligen Einzelfall feststehe, dass die betreffenden Abfälle kein radioaktiver Abfall i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrWG sind, finde das konventionelle unionsrechtliche und deutsche Abfallrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d) der Richtlinie 2008/98/EG und § 2 Abs. 2 Nr.6 KrWG Anwendung. Das sei unionsrechtskonform. Das konventionelle Abfallrecht der EU-Abfallrahmenrichtlinie und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes finde also im Geltungsbereich des Atom- und Strahlenschutzrechts, der gemäß § 42 Abs. 1 StrlSchV bis zur Feststellung der Übereinstimmung mit dem
halt des Freigabebescheides reiche, keine Anwendung. Eine anderweitige Beseitigung,
sbesondere
„eigenen“ Entsorgungsanlagen der Beigeladenen zu 2 sei nicht möglich. § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG regele keine Pflicht, sondern lediglich die Möglichkeit zur Beseitigung von Abfällen
eigenen Anlagen. Das ergebe sich explizit aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 3 KrWG. Aus der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG folge, dass eine Überlassungspflicht für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen bestehe, soweit sie diese Abfälle nicht
eigenen Anlagen beseitigen.
der von der Beigeladenen zu 1 angeführten Fallkonstellation,
der der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger selbst über keine Entsorgungsmöglichkeit verfüge, könne eine Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG auch gegen den Abfallerzeuger oder -besitzer erlassen werden. Abfallerzeugerin sei vorliegend nach den Maßstäben der einschlägigen Rechtsprechung die Beigeladene zu 2, welche die Abbrucharbeiten durchführe; die E. sei nach diesen Maßstäben hingegen keine Abfallerzeugerin der hier
Rede stehenden Abfälle. Denn abzustellen sei auf die Durchführung der Rückbaumaßnahmen als abfallerzeugender Tätigkeiten. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob eine Eigenentsorgung der E.
der Deponie HG. hätte stattfinden können. Im Übrigen würde eine Deponierung der Abfälle auf einer Deponie, die im Vergleich zur Deponie der Beigeladenen zu 1 deutlich weiter entfernt liege, unweigerlich bzw. generell zu deutlich mehr schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KrWG führen. Die Länge des Transportweges mit all seinen nachteiligen Umweltauswirkungen sei ein Aspekt, der auch gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KrWG unter dem Tatbestandsmerkmal des Wohls der Allgemeinheit zu berücksichtigen sei. Soweit die Beigeladene zu 1 meine, der Grundsatz der ortsnahen Entsorgung begründe keine Pflicht zur Nutzung der nächstgelegenen Deponie, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit einer gebietsnahen Entsorgung jedoch grundsätzlich dem extensiven Transport von Abfällen vorzuziehen. Dies gelte auch, obwohl das Bundesverwaltungsgericht anführe, dass die gebietseigene Entsorgung keinen unbedingten Vorrang genieße. Auch Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Richtlinie 2008/98/EG würden den Grundsatz der Nähe unterstreichen, der § 29 Abs. 1 KrWG zugrunde zu legen sei. Im vorliegenden Fall gebe es keine gewichtigen Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Entsorgung
einer gebietsfremden Anlage ergebe. Vielmehr sei die besondere Nähe der gewählten Deponie zum Anfallort des Abfalls (Standort des Kernkraftwerks Biblis) ein gewichtiges Argument für die Auswahl der Deponie der Beigeladenen zu 1. Der Vortrag der Beigeladenen zu 1, die Entsorgungsmöglichkeit
einer eigenen Anlage hindere die Mitbenutzungsanordnung auch
soweit, als die angebliche Deponierungsmöglichkeit der E. der Beigeladenen zu 2 zuzurechnen sei, laufe
s Leere. Eine Pflicht zur Eigendeponierung bestehe nicht. Auch sei hier keine Eigendeponierung der Beigeladenen zu 2 möglich, da diese keine eigenen Abfallentsorgungsanlagen betreibe und die E. nicht Abfallerzeugerin sei.
sbesondere sei die Deponie HG. (ebenso wie die (Werks-)Deponien LC., MH., LD. und NS.) keine „eigene“ Anlage der Beigeladenen zu 2 im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG. Denn die Beigeladene zu 2 habe keine Bestimmungsgewalt bzw. Verfügungsbefugnis über die von der E. betriebene Deponie HG.
ne. Darüber hinaus könnten derzeit keine Abfälle der Abfallschlüsselnummern AVV-Nr. 17 01 01 und AVV-Nr.17 01 07 auf der Deponie HG. abgelagert werden. Auf dem bestehenden Deponieabschnitt für Aushub- und Abbruchmassen sei die Ablagerung bereits im Jahr 2009 beendet worden und der Abschnitt befinde sich
der Stilllegungsphase. Das Vorhaben der Erweiterung um einen Deponieabschnitt der Deponieklasse I für mineralische Abfälle habe die Bezirksregierung Arnsberg per Planfeststellungsbeschluss vom 20.09.2023, Az.: 61.v2-3.7-2014-2, zwar zugelassen. Bis zum Beginn des Ablagerungsbetriebes seien hier allerdings zuvor die vorbereitenden Arbeiten samt behördlicher Abnahmen durchzuführen, die nach Einschätzung der Bezirksregierung Arnsberg noch vier Jahre
Anspruch nehmen würden. Die Ermessensentscheidung sei fehlerfrei erfolgt. Der Antragsgegner habe den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt. Eine eigene Anfrage hinsichtlich der Beseitigung der Abfälle durch den Antragsgegner sei
Anbetracht des im Entsorgungsgebiet bestehenden Mangels an anderen geeigneten Deponien nicht vonnöten gewesen. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Anfragen des Antragstellers gegenüber anderen Entsorgungsanlagenbetreibern fehlerhaft oder unglaubwürdig oder sonst
irgendeiner Hinsicht defizitär gewesen seien.
Bezug auf die Deponien der E. seien weitreichende Nachforschungen seitens des Antragsgegners angestellt worden – allesamt mit einem negativen Ausgang. Auch sei vorliegend keine annahmebereite Deponie „übergangen“ worden. Eine Beseitigung auf der brandenburgischen Deponie sei aufgrund landespolitischer Vorgaben nicht möglich gewesen, wie unter II.10 auf Seite 13 der Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 ausgeführt werde.
den Ausführungen der Beigeladenen zu 1 zu strukturellen Defiziten bleibe unklar, was mit Blick auf den Antragsteller die Alternative zur Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 hätte sein sollen. Im Übrigen bestehe keine unmittelbare gesetzliche Pflicht für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, ausnahmslos jede Entsorgungsanlagen-Art mit einer gesonderten Kapazität mindestens einmal selbst vorhalten zu müssen. Auch wäre es sicher nicht allgemeinwohldienlich, die von der Beigeladenen zu 1 bemängelten strukturellen Defizite zu beheben,
dem für 3.200 t Abfälle im Gebiet des Antragstellers eine Deponie auf einer neuen Fläche geschaffen werde, obwohl die Deponie der Beigeladenen zu 1 nicht nur über ein sehr großes eingerichtetes und nutzbares Ablagerungsvolumen verfüge, sondern auch ortsnah ansässig und verfügbar sei. Der Antragsgegner habe sich auch nicht unzureichend mit alternativen Maßnahmen auseinandergesetzt. Für den hier
Rede stehenden Abfall komme keine andere Beseitigungsanlage als die Deponie der Beigeladenen zu 1
Betracht. Die E. sei nicht Abfallerzeugerin und könne daher nicht als solche
Anspruch genommen werden. Die Beigeladene zu 2 verfüge über keine eigene Deponie, zu deren Nutzung sie verpflichtet werden könne. Die von der Beigeladenen zu 1 erörterte Möglichkeit eines Entsorgungsausschlusses nach § 20 Abs. 3 KrWG, die vermeintlich eine anschließende Heranziehung dieser Beteiligten ohne Weiteres ermöglicht hätte, sei fernliegend bzw. unmöglich. Erstens sei ein Ausschluss nichts, was der Antragsgegner selbst unmittelbar hätte anordnen können, sondern § 20 Abs. 3 KrWG sehe
soweit zunächst eine Entscheidung und einen Antrag des betreffenden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vor, dem der Antragsgegner hätte zustimmen müssen. Auch
materieller Hinsicht hätten die sachlichen Voraussetzungen für die Zustimmungserteilung nicht vorgelegen. Aber selbst bei unterstellter Möglichkeit eines Entsorgungsausschlusses hätte dieser nicht zur Folge gehabt, dass die E. und/oder die Beigeladene zu 2 zur Deponierung hätten verpflichtet werden können. Im Übrigen hätte sich die Anordnung auch ohne einen solchen Entsorgungsausschluss rein rechtstheoretisch gegen die E. als „Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage“ i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG richten können, und umgekehrt hätte sich die Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 auch dann gegen die Beigeladene zu 1 richten können, wenn ein Entsorgungsausschluss nach § 20 Abs. 3 KrWG vorgenommen worden wäre. Denn auch dann wäre die Beigeladene zu 1 weiterhin „Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage“ i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG und damit taugliche Adressatin der Mitbenutzungsanordnung gewesen. Der Antragsteller hätte zwar auch einen entsprechenden Antrag auf Mitbenutzung bei der für die Deponie HG. zuständigen Behörde stellen können. Eine Ablagerung der hier
Rede stehenden Abfälle auf dieser Deponie sei jedoch allein schon angesichts der weitaus größeren Entfernung nicht allgemeinwohlverträglich. Im Übrigen könne eine Ablagerung der Abfälle auf der Deponie HG. auch derzeit sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen nicht stattfinden. Der Ansicht der Beigeladenen zu 1, auf die Ortsnähe der Entsorgungsstätte komme es nicht ausschlaggebend an, sei zu widersprechen. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.1993 (7 C 21/91) folge, dass der Grundsatz der möglichst ortsnahen Beseitigung von Abfällen zur Beseitigung im Rahmen der Ermessenserwägungen nur „zugunsten gewichtiger Gründe“ zurückgedrängt werden könne, die ihrerseits mit dem Gebot der Allgemeinwohlverträglichkeit der Abfallbeseitigung gemäß § 15 Abs. 2 KrWG übereinstimmten bzw. darin ihre sachliche Grundlage haben müssten. Erneut sei darauf hinzuweisen, dass offenkundig eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliege, wenn die Nutzung einer gebietsfremden Deponie
einem anderen Bundesland zu erheblich größeren Umweltauswirkungen führen würde als die Nutzung einer möglichst ortsnahen Deponie. Dies gelte
sbesondere, wenn im Übrigen die Nutzung der gebietsfremden Deponie keine besonderen Vorteile mit sich bringe, also im Ergebnis sachlich nicht gerechtfertigt sei. So liege der Fall aber hier: Es lägen keine „gewichtigen Gründe“ vor, warum anstatt der Deponie der Beigeladenen zu 1 eine gebietsfremde Deponie genutzt werden sollte. Die Deponie GQ.
Wiesbaden sei nicht geeignet, die nicht gefährlichen, spezifisch freigebbaren mineralischen Abfälle anzunehmen. Sie habe sich zur Zeit des Erlasses der Mitbenutzungsanordnung bereits an der Kapazitätsgrenze befunden. Drei Planfeststellungsanträge der Betreiberin auf Erweiterung der Deponie zur Schaffung zusätzlicher Deponiekapazitäten für Abfälle der Deponieklassen DK I und DK II
den Deponieabschnitten III und IV der Deponie seien noch nicht beschieden gewesen, wie auch der Begründung der Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023, dort Seite 16, entnommen werden könne. Wann auf der Deponie GQ. neue nutzbare Deponiekapazitäten zur Ablagerung zur Verfügung stünden, könne nach jetzigem Stand weiterhin nicht konkret vorhergesagt werden. Lediglich für die Erweiterung der Deponie um den Deponieabschnitt IV für Abfälle der Deponieklasse DK I sei mit Planfeststellungsbeschluss vom 13.12.2023
zwischen die Zulassung erlassen worden. Voraussetzung für den Ablagerungsbeginn sei jedoch die Erteilung der behördlichen Abnahme, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht beantragt sei. Die Ablagerung der hier
Rede stehenden Abfälle auf der Deponie FU. habe nicht
Betracht gezogen werden müssen, weil die Kapazitätsgrenze der Deponie bereits erreicht gewesen sei und sich die Deponie
der Stilllegungsphase befinde. Eine unangemessene Belastung der Beigeladenen zu 1 liege
der Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 nicht. Soweit die hier
Rede stehenden Abfälle voraussichtlich bis
das Jahr 2033 anfielen, sich die Deponie der Beigeladenen zu 1 aber lediglich noch bis zum 31.12.2030
der Ablagerungsphase befinde, sei nicht ersichtlich, worin
soweit eine unangemessene Belastung der Beigeladenen zu 1 liegen sollte. Ziffer 1 der Mitbenutzungsanordnung nenne ausdrücklich das Datum des 31.12.2030 und entspreche
soweit der Deponiezulassung der Deponie der Beigeladenen zu 1. Ob nach Ablauf des Jahres 2030 tatsächlich noch Abfälle anfielen und wie mit diesen dann umzugehen sei, müsse gegebenenfalls zu einem späteren, künftigen Zeitpunkt geprüft, bewertet und entschieden werden.
der Konsequenz bedeute das, dass die Beigeladene zu 1 für den Fall, dass bis zum Ablauf des 31.12.2030 noch nicht die gesamten 3.200 t Abfall angeliefert worden seien, umso weniger belastet werde. Auch im Übrigen sei die Mitbenutzungsanordnung gegenüber der Beigeladenen zu 1 zumutbar, also verhältnismäßig im engeren Sinne. Zu beurteilen sei die Zumutbarkeit nicht nur nach wirtschaftlichen, sondern vor allem auch nach abfallpolitischen Gesichtspunkten. So komme es beispielsweise darauf an, ob die Duldung der Mitbenutzung zur Folge habe, dass beispielsweise die Kapazität einer Deponie wesentlich früher erschöpft werde. Dies sei hier jedoch gerade nicht der Fall. Die anfallende Abfallmenge sei im Verhältnis zum zugelassenen und nutzbaren Verfüllvolumen der Deponie der Beigeladenen zu 1 nur sehr gering. Die vom Antragsgegner unter Ziff. 2 der Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 ausgesprochene Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme lägen vor. Es handele sich offensichtlich um einen Einzelfall. Sowohl Menge als auch Art und Herkunft des hier
Rede stehenden Abfalls stünden konkret fest und seien bereits durch die Mitbenutzungsanordnung selbst festgelegt worden. Der Bescheid erteile damit für die Deponie der Beigeladenen zu 1 keine generelle Erlaubnis für die Abfallart AVV-Nr. 17 01 01 oder allgemein für sämtliche Abbruchabfälle im Kontext von Kernkraftwerksabbruchmaßnahmen oder ähnlichen Vorhaben. Eine Anlagenzulassung werde hiermit ganz offensichtlich nicht gewährt. Auch eine allgemeine Regelung oder eine Dauerregelung für einen sehr langen Zeitraum sei nicht getroffen worden. Weiter mache die quantitativ äußerst geringe Menge von 1.900 m³ im Vergleich zum Gesamtvolumen der Deponie von 696.000 m³ lediglich einen minimalen Anteil von lediglich 0,27 % aus. Auch die Atypik des Falls sei zu bejahen. Soweit die Beigeladene zu 1 meine, eine atypische Situation könne nur dann vorliegen, wenn der bestehende Entsorgungsbedarf nicht auf dem grundsätzlich vorgeschriebenen Weg der Entsorgung
einer dafür zugelassenen Anlage möglich sei, sei darauf hinzuweisen, dass vorliegend für die
Rede stehenden Abfälle aus dem Kernkraftwerk Biblis ein Entsorgungsbedürfnis bestehe und dieses am effektivsten und am effizientesten durch die Nutzung der Deponie der Beigeladenen zu 1 gedeckt werde. Die Klage des Beigeladenen zu 3 habe ebenfalls keine Erfolgsaussichten. Sie sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Konkrete Pläne, den Deponieberg nach der Stilllegungsphase als Erholungs- und Erlebnisraum für die örtliche und regionale Bevölkerung auszuweisen und zu gestalten, seien dem Antragsgegner nicht bekannt. Der Beigeladene zu 3 sei
der Hauptsache schon nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Für ihn folgten aus der Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 keine öffentlich-rechtlichen Pflichten. Auch andere rechtliche
teressen des Beigeladenen zu 3 seien durch die Mitbenutzungsanordnung nicht berührt.
sbesondere habe der Ausgang dieses Verfahrens keinen Einfluss auf die unmittelbaren Rechtsbeziehungen der an dem Streit Beteiligten untereinander. Der Beigeladenen zu 1 habe er den Betrieb der Deponie
einem Umfang gestattet, der auch die Ablagerung der hier
Rede stehenden Abfälle umfasse.
Bezug auf die Nutzung des Grundstücks als Deponie seien aufgrund der öffentlich-rechtlichen Festlegung des Zwecks des Grundstücks zur Deponienutzung im Rahmen der abfallrechtlichen Planfeststellung die Befugnisse des Beigeladenen zu 3 aus seinem zivilrechtlichen Eigentum zudem rechtmäßig und wirksam eingeschränkt. Hinsichtlich des gemeinsamen Basisabdichtungssystems sei klarstellend darauf hinzuweisen, dass das Sickerwasser von beiden Deponien
Sickerwassersammlern gesammelt und dann
die Sickerwasserreinigungsanlage (SIRA) weitergeleitet werde, die von der ON. betrieben werde. Zudem habe der Beigeladene zu 3 schon nicht vorgetragen, wie hier ein vermeintlicher Eintrag von Nukliden überhaupt erfolgen können solle, denn aufgrund der Freigabebedingungen stehe fest, dass eine relevante radiologische Belastung des Deponiesickerwassers ausgeschlossen sei. Auch liege keine Betroffenheit
seinen Eigentumsrechten bzw.
seinen Dispositionen hinsichtlich der situationsadäquaten Nutzung des Grundstücks vor. Eine Nachnutzung müsse je nach konkreter Deponienutzung gefunden werden. Ein zukünftig aufzustellender Bebauungsplan könne unproblematisch die Ablagerung der
Rede stehenden Abfälle auf der Deponie berücksichtigen.
soweit bleibe durchaus jede situationsadäquate Deponiefolgenutzung weiterhin völlig unberührt. Die Klage sei zudem unbegründet, was sich aus dem bisherigen Vortrag ergebe. Trotz Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 sei die sofortige Vollziehung der Verfügung nicht anzuordnen. Weder aus dem Beschluss des Hessischen Landtags vom 24.03.2021 noch aus der gesetzgeberischen Entscheidung
G, die Anlage nach endgültiger Beendigung des Leistungsbetriebes „unverzüglich stillzulegen und abzubauen", lasse sich ein öffentliches
teresse an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Mitbenutzungsanordnung ableiten. Die Formulierung des § 7 Abs. 3 Satz 4 AtG ziele allein darauf ab, dass stillgelegt und abzubauen sei. Dass auch eine sofortige Deponierung stattzufinden habe, habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Erklärung des Hessischen Landtags könne lediglich als ein den politischen Willen wiedergebendes Dokument angesehen werden. Aus abfallrechtlicher Sicht bestehe ebenfalls keine besondere Dringlichkeit, da die anfallende Abfallmenge im Verhältnis zum Verfüllvolumen der PO.-Deponie nur sehr gering sei. Des Weiteren unterliege die Zwischenlagerung der spezifisch freigebbaren Abfälle mangels möglicher Freigabe durch die Strahlenschutzbehörde weiterhin den atom- und strahlenschutzrechtlichen Vorgaben. Zudem entstehe durch das Belassen der Stoffe auf dem Gelände der Rückbauanlage kein rechtswidriger Zustand, da dies keine endgültige Ablagerung darstelle, sondern lediglich die Übergangsphase zwischen Anfall der spezifisch freigebbaren Abfälle und der Annahme durch und die Ablagerung auf einer Deponie. Durch das zeitlich begrenzte Belassen der nicht freigegebenen Abfälle auf dem Gelände des Kernkraftwerks Biblis sei die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt. Es liege zudem auch kein Entsorgungsnotstand vor. Es bestehe daher kein über das Anordnungsinteresse hinausgehendes Vollziehungsinteresse. Ein erhebliches öffentliches
teresse an der sofortigen Vollziehung der Mitbenutzungsanordnung ergebe sich auch nicht aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, das erst mit dem Vollzug der Freigabe zur Anwendung komme. Damit liege auch keine Verletzung der jeweiligen Pflichten nach § 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG vor. Schließlich stehe das private
teresse der Beigeladenen zu 2 an der sofortigen Vollziehung hinter dem Aussetzungsinteresse der Beigeladenen zu 1 zurück. Dies resultiere aus der Irreversibilität eines Einbaus von Abfällen
den Deponiekörper. Die Beigeladene zu 1 beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Ansicht, der Antrag sei bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehle gegenwärtig das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag, weil er seine Rechtstellung durch den Antrag nicht verbessern könne. Durch die Formulierung „gegen Entgelt“ bringe sowohl das Gesetz als auch der Bescheid zum Ausdruck, dass die Zahlungspflicht mit der Leistung der Mitbenutzung synallagmatisch verknüpft sei. Das bedeute, dass Leistung und Gegenleistung Zug um Zug zu erbringen seien (§ 320 BGB). Auf öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse sei mangels Sonderregelung grundsätzlich das allgemeine Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog anzuwenden. Selbst im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids sei die Beigeladene zu 1 mithin berechtigt, die Annahme der angedienten Abfälle abzulehnen, falls nicht zugleich die Zahlung des von dem Antragsteller zu entrichtenden Entgelts angeboten werde. Denn weder aus dem Gesetz noch aus dem Bescheid ergebe sich eine Vorleistungspflicht der Beigeladenen zu 1. Voraussetzung für die Anlieferung der Abfälle sei mithin, dass das zu entrichtende Entgelt bereits der Höhe nach feststehe und angeboten werde. Da sich die Beteiligten über das Entgelt noch nicht geeinigt hätten, müsse das Festsetzungsverfahren nach § 29 Abs. 1 Satz 2 KrWG noch durchlaufen werden. Es sei daher nicht absehbar, wann der Antragsteller im Falle einer angeordneten sofortigen Vollziehung hiervon Gebrauch machen könne. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle auch deshalb, weil von der Mitbenutzungsanordnung selbst im Falle einer Vollziehbarkeitserklärung mangels strahlenschutzrechtlicher Freigabe kein Gebrauch gemacht werden könne. Eine nur sofort vollziehbare Mitbenutzungsanordnung genüge nicht den strahlenschutzrechtlichen Anforderungen an die Sicherstellung eines Entsorgungswegs, da lediglich eine vorläufige, aber keine endgültige Entsorgungsmöglichkeit gesichert werde. Es sei daher eine bestandskräftige Mitbenutzungsanordnung erforderlich. Daher sei davon auszugehen, dass eine Freigabe für Abfälle, die von der Mitbenutzungsanordnung umfasst seien, auch im Falle der Vollziehbarkeitserklärung nicht erteilt werden würde. Damit würde die Vollziehbarkeitserklärung faktisch leerlaufen, weil ohne Freigabe eine Überlassung der
Rede stehenden Abfälle nicht erfolgen könne. Eine Verbesserung der Rechtsposition des Antragstellers durch den vorliegenden Antrag sei damit nicht erkennbar. Bezüglich Ziffer 2 des Bescheids fehle dem Antragsteller zudem die Antragsbefugnis. Die dort geregelte Ausnahme vom Anlagenzwang nach § 28 Abs. 1 KrWG sei keine Annex-Regelung zu der Mitbenutzungsanordnung, sondern hinsichtlich der Abfälle mit dem Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 deren Voraussetzung. Es handele sich bei den Verfügungen unter Ziffer 1 und Ziffer 2 mithin um unabhängige Verwaltungsakte, die lediglich
einem Bescheid zusammengefasst worden seien. Ein Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO erfordere eine Verfügung, die den Adressaten zum Vorteil eines bestimmten Dritten belaste. Vorliegend handele es sich bei der Verfügung unter Ziffer 2 des Bescheids jedoch nicht um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, die den Antragsteller begünstige. § 28 Abs. 2 KrWG regele lediglich das Rechtsverhältnis zwischen dem Adressaten und der Behörde, begünstigt werde mithin allein der Adressat. Soweit Dritte wie hier von einer erteilten Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG profitierten, stelle dies keine Begünstigung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG dar, denn es werde kein Recht oder ein rechtlich erheblicher Vorteil begründet. Eine rein faktische Betroffenheit reiche nicht aus. Der Antrag sei zudem unbegründet. Das Gericht habe nach § 80a Abs. 3 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, für die die summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten
der Hauptsache der wesentliche Gesichtspunkt sei. Darauf, wie Beteiligte des Rechtsstreits die Erfolgsaussichten beurteilten, komme es nicht an. Dabei sei anerkannt, dass es im gerichtlichen Eilverfahren bei Vorliegen eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung aufgrund prinzipiell gleichwertiger Rechtspositionen maßgeblich auf die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs ankomme. Bei summarischer Rechtmäßigkeitsprüfung stelle sich die Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 als offensichtlich rechtswidrig dar. Die Beigeladene zu 1 ist zunächst der Ansicht, der mit ihrer Klagebegründung erfolgte Vortrag sei nicht präkludiert. Das Umwelt-Rechtbehelfsgesetz finde auf die vorliegende Anfechtungsklage gegen die mit Bescheid vom 18.07.2023 erteilte Mitbenutzungsanordnung nach § 29 KrWG sowie die gleichzeitig erteilte Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG keine Anwendung. Der sachliche Anwendungsbereich sei hier nicht eröffnet. Bei den einzelnen
dem Bescheid geregelten Ziffern handele es sich um eigenständige Regelungen, auf die das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz jeweils nicht anwendbar sei. Die Mitbenutzungsanordnung nach § 29 KrWG (Ziffer 1 des Bescheids) sei keine Zulassung eines Vorhabens im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Die Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung führe nämlich weder zu einer Erweiterung oder einer sonstigen Änderung eines bestehenden Anlagenbetriebs, noch werde dadurch ein neuer oder anderer Eingriff
Natur und Landschaft zugelassen. Die Vorschrift des § 29 KrWG setze einen bereits bestehenden Anlagenbetrieb voraus. Es könne nur eine solche Mitbenutzung angeordnet werden, welche den gesetzlichen Anforderungen vollständig entspreche. Auch könne durch die Mitbenutzungsanordnung der Betreiber nicht zu einer Änderung seiner Anlage verpflichtet werden. Somit bewege sich die Pflicht zur Mitbenutzung stets
nerhalb des bereits zugelassenen Nutzungszwecks der Anlage. Ein Element einer Zulassungsentscheidung weise die Anordnung nicht auf, da eine Mitbenutzungsanordnung nicht einmal eine begrenzte Zulassungswirkung entfalte. Die Subsumtion der Anordnung unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sei ferner verfassungswidrig, weil eine beliebige Erweiterung der Präklusionsvorschrift auf der Ebene der Rechtsanwendung gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verstieße. Ein Prozessbeteiligter müsse mit einer Anwendung der Präklusionsregelung nach § 6 UmwRG nicht immer schon dann rechnen, wenn es um einen Verwaltungsakt gehe, bei dem auch umweltbezogene Rechtsvorschriften anzuwenden seien. Die Frage der Präklusion sei erstmals im Schriftsatz des Antragstellers vom 19.01.2024 aufgeworfen worden. Ersichtlich seien bis zu diesem Zeitpunkt weder das Gericht noch die übrigen Beteiligten von der Anwendbarkeit des § 6 UmwRG ausgegangen. Auch bei der Entscheidung nach § 28 Abs. 2 KrWG handele es sich nicht um eine Zulassungsentscheidung, vielmehr werde dadurch lediglich eine Ausnahme von der Pflicht zur Benutzung zugelassener Anlagen erteilt. Eine solche Ausnahme stelle nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Zulassungsentscheidung dar. Ferner sei selbst bei Anwendung der Präklusionsvorschrift deren Wirkung auf den Vortrag beschränkt, welcher sich auf die betreffende Regelung beziehe. Auch beziehe sich die Wirkung allein auf Tatsachen und Beweismittel, nicht hingegen auf reine Rechtsausführungen. Auch Tatsachen, die sich aus dem angegriffenen Bescheid ergäben, seien nicht erfasst, weil dieser bereits bei Klageerhebung vorgelegt worden sei. Ferner seien Tatsachen zu berücksichtigen, mit denen sich die Beteiligten bereits umfassend auseinandergesetzt hätten und so keiner weiteren Ermittlung durch das Gericht bedürften. Dem Bescheid vom 18.07.2023 mangele es an der nach § 37 Abs. 1 HVwVfG erforderlichen Bestimmtheit. Es verblieben wesentliche Unklarheiten hinsichtlich der von dem Bescheid erfassten Abfälle. Ausreichend deutlich werde
Tenor und Begründung des Bescheides noch, dass für die anordnungsgegenständlichen Abfälle eine Freigabe nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Anlage 8 Teil A Nr. 1 und Teil C StrlSchV durch die zuständige Strahlenschutzbehörde tatsächlich vorliegen müsse. Unklar bleibe
des, ob die erteilte Freigabe für sich genommen hinreichend dafür sein solle, dass ein Abfall unter den Bescheid vom 18.07.2023 falle oder ob dem Kriterium der „spezifischen Freigebbarkeit“ eine eigenständige Bedeutung zukomme, mit der Folge, dass die Beigeladene zu 1 zur Annahme von freigegebenen Abfällen nicht verpflichtet sei, wenn die Voraussetzungen der spezifischen Freigebbarkeit nicht vorlägen. Im Ergebnis bleibe
sbesondere unklar, ob Abfälle nur dann von dem Bescheid umfasst sein sollten, wenn eine andere Freigabemöglichkeit als nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Anlage 8 Teil A Nr. 1 und Teil C StrlSchV nicht bestehe. Die Regelungen normierten nur eine von mehreren Freigabemöglichkeiten. Eine danach erfolgte Freigabe beschränke auf der Rechtsfolgenseite die anschließende Entsorgung auf eine Beseitigung auf einer Deponie. Andere für Abfälle mit dem Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 oder AVV-Nr. 17 01 07 denkbare spezifische Freigabemöglichkeiten, beispielsweise nach § 36 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 oder Nr. 6 StrlSchV seien mit einer solchen Einschränkung des Entsorgungswegs nicht verbunden. Dass eine Freigabe nicht nach diesen Regelungen, sondern lediglich nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV erteilt werde, könne im Einzelfall darauf beruhen, dass die Voraussetzungen der übrigen Freigabetatbestände nicht vorliegen würden, aber auch darauf, dass sich der strahlenschutzrechtlich Verantwortliche trotz Vorliegens der materiellen Voraussetzungen von vornherein nicht um eine alternative Freigabe bemühe. § 29 KrWG setze nach seinem Sinn und Zweck das Fehlen anderer Entsorgungsmöglichkeiten voraus und greife daher
Fällen,
denen der Verantwortliche einen „Entsorgungsnotstand“ durch Nicht-Ausschöpfung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten künstlich herbeiführe, schon tatbestandlich nicht ein. Im Bescheid vom 18.07.2023 bleibe letztlich offen, welche der
Betracht kommenden Fallgestaltungen erfasst seien. Soweit sich der Bescheid – was wegen der fehlenden Bestimmtheit des Anordnungsgegenstands nicht klar sei – auch auf Abfälle beziehen sollte, die verwertbar seien, wäre die Mitbenutzungsanordnung
soweit wegen Verstoßes gegen die Abfallhierarchie rechtswidrig. Soweit anstelle einer Freigabe der Abfälle zur Beseitigung auch eine Freigabe zur Verwertung erteilt werden könne, beanspruche dieses Verfahren Vorrang. Der Antragsgegner meine zwar, ein Vorrang der Verwertung bestehe im strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahren nicht, weil das Abfallrecht wegen der Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrWG erst nach der Freigabe anwendbar sei. Diese Betrachtungsweise greife jedoch zu kurz. Der Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung ergebe sich nämlich auch aus dem Unionsrecht, namentlich aus Art. 4 der Richtlinie 2008/98/EG. Die Abfallrahmenrichtlinie finde zwar nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d) Richtlinie 2008/98/EG auf „radioaktive Abfälle“ ebenfalls keine Anwendung. Hieraus folge
des kein Ausschluss der Anwendbarkeit der Abfallrahmenrichtlinie während eines strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahrens für Abfälle, die anschließend konventionell entsorgt werden sollten. Denn im Gegensatz zu § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrWG, der für den Anwendungsausschluss vom Kreislaufwirtschaftsgesetz daran anknüpfe, ob Abfälle dem Atom- oder Strahlenschutzrecht unterliegen, hänge der Anwendungsausschluss nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe
sbesondere könne Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d) Richtlinie 2008/98/EG schon wegen der vielen Stoffen anhaftenden geringfügigen natürlichen Radioaktivität nicht so ausgelegt werden, dass jede noch so kleine Strahlungsaktivität zur Unanwendbarkeit des europäischen Abfallrechts führe. Aus der Richtlinie 2011/70/Euratom ergebe sich kein anderes Verständnis des Begriffs „radioaktiv“
1 Buchstabe d) Richtlinie 2008/98/EG. Im Gegenteil: Auch nach der Begriffsbestimmung
7 Richtlinie 2011/70/Euratom komme dem Erfordernis der Entsorgung unter einem besonderen Rechtsregime ausschlaggebende Bedeutung zu. Im Übrigen sei fraglich, ob die Begriffsbestimmung
haltlich für die Auslegung anderer Rechtsakte – hier der Richtlinie 2008/98/EG – herangezogen werden könne. Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund sei eine richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung der Strahlenschutzverordnung geboten, nach der die Abfallhierarchie des Art. 4 Richtlinie 2008/98/EG im Rahmen des strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahrens zu beachten sei. Soweit eine Verwertung mit den Schutzzwecken des Strahlenschutzrechts vereinbar sei, seien die deutschen Behörden verpflichtet, eine solche Verwertung zu ermöglichen und gegebenenfalls auch durchzusetzen. Von einer solchen Vereinbarkeit der Verwertung mit den Schutzzwecken des Strahlenschutzrechts könne immer dann ausgegangen werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien, die die Strahlenschutzverordnung selbst für eine Freigabe zur Verwertung vorsehe. Dass § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrWG für den Ausschluss von Abfällen aus dem Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes darauf abstelle, dass diese als „radioaktive Stoffe“ unter das Atom- oder das Strahlenschutzgesetz fielen, sei für sich genommen mit der Richtlinie 2008/98/EG vereinbar. Für Abfälle, die unionsrechtlich nicht von der Bereichsausnahme für „radioaktive Abfälle“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d) der Richtlinie 2008/98/EG erfasst seien und deshalb unter diese Richtlinie fielen, müsse dann allerdings durch die Regelungen des Atom- und Strahlenschutzrechts sichergestellt werden, dass diese keiner Entsorgung unter Missachtung der Abfallhierarchie zugeführt werden. Ausreichend sei es
soweit, dass sich die Regelungen des Atom- und Strahlenschutzrechts
einer Weise unionskonform auslegen ließen. Dies sei im Hinblick auf die strahlenschutzrechtlichen Freigaberegelungen schon deshalb der Fall, weil sie der zuständigen Strahlenschutzbehörde ein Ermessen einräume, sodass die Strahlenschutzbehörde durch Ablehnung von Freigabeanträgen, die trotz Möglichkeit einer Verwertung auf eine Beseitigung gerichtet seien, im Ermessenswege sicherstellen könne – und wegen des Gebots der richtlinienkonformen Auslegung auch müsse –, dass die Abfallhierarchie im Ergebnis eingehalten werde. Dies bedeute im vorliegenden Kontext, dass Abfälle, für die nach Art. 4 RL 2008/98/EG vorrangig eine Freigabe zur Verwertung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 6 oder 7 StrlSchV zu erteilen sei, aber unionsrechtswidrig nur zur Beseitigung freigegeben würden, rechtswidrigerweise von der Mitbenutzungsanordnung umfasst seien. Der streitgegenständlichen Mitbenutzungsanordnung stehe darüber hinaus entgegen, dass der Abfallerzeuger – die E. – und der Abfallbesitzer – die Beigeladene zu 2 – zu einer Entsorgung
eigenen Anlagen
der Lage seien. Entgegen der im Bescheid vom 18.07.2023 vertretenen Auffassung des Antragsgegners seien Abfallerzeuger und Abfallbesitzer zur Nutzung eigener Beseitigungsanlagen verpflichtet, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger – wie hier – zur Entsorgung tatsächlich nicht
der Lage sei. Nach den §§ 7 und 15 KrWG seien grundsätzlich der Abfallerzeuger und -besitzer zur Entsorgung der Abfälle verpflichtet. Dies sei Ausdruck der gesetzgeberischen Grundentscheidung für die Geltung des Verursacherprinzips. Von dieser grundsätzlichen Verantwortung der Abfallerzeuger und -besitzer begründe § 17 KrWG, wonach Abfälle aus privaten Haushaltungen sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen aus Gründen der staatlichen Daseinsvorsorge dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen seien, eine Ausnahme.
Fällen,
denen die Überlassungspflicht ausnahmsweise nicht zur Sicherstellung einer Entsorgung führe, weil der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger selbst über keine Entsorgungsmöglichkeit verfüge, müsse nach Sinn und Zweck der Regelung die Entsorgungsverpflichtung der Erzeuger und Besitzer wieder aufleben. Nur dieses Verständnis werde der ordnungsrechtlichen Zielsetzung des Gesetzes gerecht. Außerdem würde es einen erheblichen Wertungswiderspruch darstellen, wenn
solchen Fällen zur Verhinderung eines Entsorgungsnotstands zwar unbeteiligte Dritte
Anspruch genommen werden könnten (§ 29 KrWG), nicht aber der nach dem Verursacherprinzip für die Abfälle verantwortliche Erzeuger oder Besitzer selbst. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.10.2014 – 7 C 1/13) sei die E. als Abfallerzeuger anzusehen, weil die für den Anfall der Abfälle wesentlichen Entscheidungen noch
die Zeit fielen,
der diese Gesellschaft Betreiberin des Kernkraftwerks Biblis gewesen sei. Für das
WG vorausgesetzte Fehlen eigener Entsorgungsmöglichkeiten sei damit nicht allein auf die Entsorgungsmöglichkeiten der Beigeladenen zu 2 – als Abfallbesitzerin –, sondern auch auf die Entsorgungsmöglichkeiten der E. – als Abfallerzeugerin – abzustellen. Der E. als Abfallerzeugerin stehe für die Beseitigung der streitgegenständlichen Abfälle jedenfalls mit der Deponie HG. eine eigene Abfallbeseitigungsanlage zur Verfügung, die zur Annahme und Beseitigung der streitgegenständlichen Abfälle geeignet sei. Der Weiterbetrieb der Deponie sei zwischenzeitlich mit Planfeststellungsbeschluss vom 20.09.2023 (Az.: 61.v2-3.7-2014-2) planfestgestellt. Die hier streitgegenständlichen Abfälle könnten auf der Deponie beseitigt werden, da die Abfälle AVV-Nr. 17 01 01 und AVV-Nr. 17 01 07 im Positivkatalog der Deponie enthalten seien. Die QC.-Deponie sei zwar primär eine Werksdeponie zur Entsorgung eigener Abfälle aus den Braunkohlekraftwerken des Rheinischen Reviers; da jedoch diese Abfallart aufgrund des Braunkohleausstieges rückläufig sei, sollten zukünftig auch weitere geeignete mineralische Abfälle Dritter dort entsorgt werden (vgl. Planfeststellungsbeschluss, Seite 2 und 98). Der Grundsatz der ortsnahen Entsorgung stehe einer Entsorgung der Abfälle auf dem von der E. betriebenen Deponieabschnitt der HG. nicht entgegen. Weder aus Art. 16 der Richtlinie 2008/98/EG ergebe sich eine Pflicht, die nächstgelegene Deponie zu benutzen, noch aus dem aktuellen Abfallwirtschaftsplan Hessen (Stand: 09.09.2021).
Übereinstimmung damit habe auch der Antragsteller als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger seine Umfrage nicht auf Hessen beschränkt, sondern Deponien
ganz Deutschland angeschrieben. Eine Entsorgungsmöglichkeit
einer eigenen Anlage bestehe darüber hinaus auch dann, wenn nicht die E., sondern die Beigeladene zu 2 als Abfallerzeugerin angesehen werde. Das Vorliegen einer eigenen Anlage im Sinne von §§ 17 Abs. 1 Satz 2, 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG setze nicht voraus, dass der Abfallerzeuger und/oder -besitzer die Anlage selbst betreiben müsse. Es müsse lediglich sichergestellt sein, dass der Abfallerzeuger und/oder -besitzer seine Abfälle mit der gleichen Planungssicherheit wie
einer
seinem Alleineigentum oder
seiner Betreiberschaft stehenden Anlage beseitigen könne. Dabei sei bereits die Zugehörigkeit zu einem Konzern für das Vorhandensein einer „eigenen Anlage“ im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG als ausreichend anzusehen. Der Antragsgegner habe das
WG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Ermächtigung zum Erlass einer Mitbenutzungsanordnung diene dem Ausgleich von Anlagen- und Kapazitätsengpässen im Falle eines Entsorgungsnotstands; eine Mitbenutzungsanordnung dürfe daher nur im äußersten Notfall ergehen. Dabei sei
sbesondere relevant, ob andere zumutbare Entsorgungsmöglichkeiten für die
Rede stehenden Abfälle vorhanden seien. Die
das Ermessen einzustellenden Alternativen beschränkten sich dabei nicht auf solche, welche die entscheidende Behörde
eigener Zuständigkeit durchsetzen könne. Der Antragsgegner habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Dies betreffe bereits die Annahme, auf dem freien Entsorgungsmarkt gebe es keine zur Annahme der Abfälle bereiten Anlagenbetreiber. Der Antragsgegner habe
soweit die Behauptungen des Antragstellers zur fehlenden annahmebereiten Entsorgungsanlage ungeprüft übernommen. Ungeprüft geblieben sei dabei
sbesondere, ob der Antragsteller die gebotenen Anstrengungen unternommen habe, für die anordnungsgegenständlichen Abfälle Abnehmer am freien Entsorgungsmarkt ausfindig zu machen. Nach dem der Beigeladenen zu 1 bekannten Sachverhalt bestünden jedoch bereits Zweifel daran, dass der Antragsteller diesen Anforderungen gerecht geworden sei. Denn jedenfalls die der Beigeladenen zu 1 vorliegende Anfrage habe schon gar nicht dazu führen können, eine Entsorgungsanlage für die anordnungsgegenständlichen Abfälle zu finden, da sich die Anfrage zum einen ausdrücklich lediglich auf den Abfallschlüssel mit der AVV-Nr. 17 01 07 bezogen habe. Zum anderen habe das Schreiben zwar die
formation enthalten, dass die Abfälle aus dem Rückbau eines Kernkraftwerks stammten; ein Versuch, die erwartbaren Bedenken gegen eine Ablagerung solcher Abfälle zu entkräften, sei
dem Schreiben
des nicht unternommen worden. Weiter ergebe sich aus dem Schreiben des Antragstellers vom 30.11.2021, Seite 20, Bl. 3910/4032 f. der Verwaltungsvorgänge, dass die Deponie LP. aus Brandenburg bereit gewesen sei, die Abfälle anzunehmen. Die mit dem Deponiebetreiber geführten Gesprächen seien aus nicht ersichtlichen Gründen jedoch nicht weiter verfolgt worden.
dem Bescheid vom 18.07.2023 werde dazu lediglich angeführt, dass die Annahme durch die Deponie LP. aufgrund landespolitischer Vorgaben des Landes Brandenburg ausscheide. Um welche „Vorgaben“ es sich im Einzelnen gehandelt habe, lasse sich dem Bescheid nicht entnehmen. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund diesen „landespolitischen Vorgaben“ überhaupt Bedeutung zukommen sollte. Denn der Abschluss von Entsorgungsverträgen unterliege
Deutschland keinem ministeriellen Zustimmungsvorbehalt. Rein politische Vorgaben hinderten die Nutzung eines rechtlich zulässigen Entsorgungswegs somit nicht. Der Erlass einer Mitbenutzungsanordnung entspreche vorliegend nicht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, da der Entsorgungsnotstand auf strukturelle Defizite auf Seiten des Antragstellers zurückzuführen sei. Da der Antragsteller gegenwärtig über keine Deponie für die Beseitigung andienungspflichtiger nicht gefährlicher mineralischer Abfälle verfüge und solche Abfälle ohne vertragliche Absicherung
umliegenden Anlagen Dritter entsorgt würden, verletze der Antragsteller fortwährend seine gesetzlichen Pflichten als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Die Funktion des § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG bestehe darin, Anlagen- und Kapazitätsengpässe auszugleichen, sei jedoch nicht dazu da, es einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu ermöglichen, sich seiner eigenen Verantwortung zulasten Dritter zu entledigen. Vorrangig sei es
solchen Fällen vielmehr, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit den zur Verfügung stehenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zur Pflichterfüllung anzuhalten. Ermessensfehlerhaft sei es zudem, dass die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit alternativer Maßnahmen zur Verhinderung des vermeintlichen Entsorgungsnotstands vom Antragsgegner nicht erwogen worden seien. Dies betreffe
sbesondere Maßnahmen, die auf eine
anspruchnahme der Entsorgungspflichtigen nach §§ 7 und 15 KrWG, also der E. – als Abfallerzeugerin – und der Beigeladenen zu 2 – als Abfallbesitzerin –, abgezielt hätten. Selbst wenn man – unzutreffend – eine unmittelbare Heranziehung dieser Gesellschaften nach § 62 KrWG nicht für zulässig erachten würde, wäre zumindest die naheliegende Möglichkeit eines Entsorgungsausschlusses nach § 20 Abs. 3 KrWG
den Blick zu nehmen gewesen. Für ein solches Vorgehen streite hier maßgeblich das Verursacherprinzip.
Bezug auf den von der E. betriebenen DK I-Abschnitt der Deponie HG. hätte eine fehlende Zulassung – wie bei der Beigeladenen zu 1 – durch Erlass einer Einzelausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG überwunden werden können. Ermessensfehlerhaft sei es zudem, dass der Antragsgegner allein die bei Erlass des Bescheids vom 18.07.2023 bestehende Genehmigungslage
den Blick genommen habe. Durch die Mitbenutzungsanordnung würden der Beigeladenen zu 1 Pflichten auferlegt, die über einen mehrjährigen Zeitraum zu erfüllen seien. Eine solche zeitlich gestreckte Anordnung setze voraus, dass die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage und die tragenden Ermessenserwägungen nicht nur im Erlasszeitpunkt, sondern voraussichtlich während der gesamten Geltungsdauer des Verwaltungsakts vorliegen. Die Deponie HG. sei jedenfalls seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.09.2023 (Az.: 61.v2-3.7-2014-2), also seit Ende September 2023 dafür geeignet und zugelassen, die anordnungsgegenständlichen Abfälle anzunehmen und zu beseitigen. Mit entsprechenden Ermessensfehlern seien auch die Ausführungen des Antragsgegners zu weiteren von der E. betriebenen Deponien behaftet.
den Kraftwerksreststoffdeponien NS., MH. sowie LC. könnten
gesondert ausgewiesenen Deponiebereichen auch eigene mineralische Abfälle, die nicht Kraftwerksreststoffe seien, beseitigt werden, sodass auch diese Deponien für die
Rede stehenden Abfälle grundsätzlich geeignet seien. Auch
soweit hätte also erwogen werden müssen, etwaige Zulassungshindernisse durch eine Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG zu überwinden. Zu Unrecht sei der Antragsgegner bei seiner Ermessensausübung zudem davon ausgegangen, dass nach dem Grundsatz der Gebietsbezogenheit der Abfallentsorgung ausschließlich Entsorgungsanlagen
Hessen und vorrangig
seinem eigenen Zuständigkeitsbereich für die Entsorgung der Abfälle
Frage kämen. Das
Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.1992 (7 C 21/91) äußere sich zum Grundsatz der Gebietsbezogenheit dahin, dass Abfälle zur Beseitigung derjenigen Gebietskörperschaft als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger zu überlassen seien,
dessen Zuständigkeitsbereich sie anfielen. Im Rahmen der Ermessenserwägungen hinsichtlich der Anordnung einer Mitbenutzung könne einer gebietsfremden Entsorgungsanlage jedoch Vorrang eingeräumt werden, wenn gewichtige Gründe dafür sprächen. Gemessen an diesem Maßstab habe der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da er gebietsfremde Anlagen im Rahmen seiner Ermessenserwägungen nicht
Betracht gezogen und diese lediglich auf die
seinem Zuständigkeitsbereich gelegenen Deponien
Wiesbaden und Büttelborn beschränkt habe.
soweit habe der Antragsgegner die grundsätzliche Geeignetheit der Deponie GQ. nicht
ausreichender Weise im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt. Die Betreiberin der Deponie habe bereits im Jahr 2017 einen Planfeststellungsantrag bei der zuständigen Genehmigungsbehörde eingereicht und ein Ablagerungsvolumen von rund 2,9 Mio. m³ beantragt, was rund 4,6 Mio. t entspreche. Das Regierungspräsidium Darmstadt habe als zuständige Behörde unter dem 19.10.2022 (Az.: RPDA - Dez. IV/Wi 42-100 g 20/1-2020/10) den vorzeitigen Beginn der Errichtung zur Erweiterung der Deponie GQ. um den neuen Deponieabschnitt auf der Grundlage dieses Antrags aus dem Jahr 2019 für einen Zeitraum von sechs Monaten zugelassen. Der Bescheid äußere sich weder zu dem Planfeststellungsantrag noch zur Zulassung des vorzeitigen Beginns. Im Rahmen der Prüfung der regionalen Beseitigungsmöglichkeiten sei auch die OW.
FU. kontaktiert worden, trotz Aufforderung des Antragsgegners die ablehnende Antwort der OW. jedoch nicht vorgelegt worden. Der Grund dafür, diese Entsorgungsmöglichkeit nicht weiter zu verfolgen, sei offenbar ein Beschluss der Gesellschafter der MTR gewesen, wonach keine Materialien aus dem Bereich kerntechnischer Anlagen auf der Deponie FU. entsorgt werden dürfen. Es sei willkürlich, dass bei Erlass der Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 gleichlautende Gesellschafterbeschlüsse für die PO.-Deponie keinerlei Berücksichtigung gefunden hätten. Die Mitbenutzungsanordnung sei schließlich unverhältnismäßig, da sie nicht angemessen sei. Der Antragsgegner habe unberücksichtigt gelassen, dass sich die Deponie der Beigeladenen zu 1
Büttelborn lediglich noch bis zum 31.12.2030
der Ablagerungsphase befinde. Der
der Anlage 2 des Antrags vom 30.11.2021 enthaltenen Abfallmengenplanung des Rückbaus sei jedoch zu entnehmen, dass die Abfälle voraussichtlich bis
das Jahr 2033 anfallen würden. Der Bescheid äußere sich nicht dazu, was mit den Abfällen geschehe, die nach Erlöschen der Genehmigung der PO.-Deponie anfallen. Die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids erteilte Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG sei ebenfalls rechtswidrig. Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 KrWG lasse lediglich Ausnahmen im Einzelfall zu, die im Ergebnis nicht die Qualität einer dauerhaften Anlagenzulassung erreichen könnten. Zudem müsse der Einzelfall „atypisch“ sein. Es handele sich vorliegend schon nicht um einen Einzelfall. Der vorliegende Entsorgungsbedarf sei weder einmalig noch geringfügig. Die hier
Rede stehenden Abfälle seien zwar nach ihrer Art (strahlenschutzrechtlich freigegebene Betonabfälle mit dem Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01), nach ihrer Herkunft (anfallend beim Rückbau des Kernkraftwerks Biblis) und auch der Menge nach (ca. 2.600 t bis voraussichtlich zum 31.12.2030) umgrenzt. Es handele sich bei den 2.600 t jedoch um eine größere Abfallmenge, deren Beseitigung zudem nicht einmalig erfolgen solle, sondern vielmehr mehrere Jahre
Anspruch nehmen werde. Es werde daher eine über einen langen Zeitraum währende Dauerregelung geschaffen. Zudem fehle es vorliegend auch an der für einen Einzelfall im Sinne des § 28 Abs. 2 KrWG erforderlichen „Atypik“. Ein solcher atypischer Fall erfordere, dass spezifische Besonderheiten vorlägen, die von solchem Gewicht seien, dass sie eine ausnahmsweise Beseitigung der Abfälle außerhalb einer zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage rechtfertigen könnten. Das sei nur der Fall, wenn für die zu entsorgenden Abfälle keine zugelassenen Beseitigungsanlagen zur Verfügung stünden. Es existierten jedoch Deponien, welche für die
Rede stehenden Betonabfälle zugelassen seien. Im Rahmen der umfassenden
teressenabwägung überwögen die
teressen der Beigeladenen zu 1 an der Aussetzung des Sofortvollzugs. Durch die begehrte Anordnung der sofortigen Vollziehung und dem damit einhergehenden Vollzug der streitbefangenen Mitbenutzungsanordnung liefe der begehrte Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren der Beigeladenen zu 1 aufgrund der faktischen Unmöglichkeit, eingebaute Abfälle aus dem Deponiekörper wieder auszubauen,
s Leere. Damit würde zugleich die Entscheidung
der Hauptsache
einer dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes widersprechenden Weise endgültig vorweggenommen. Durch die deponiefachliche Stellungnahme vom 23.06.2023 werde lediglich klargestellt, dass ein Wiederfinden der Abfälle möglich sei. Der Vermerk befasse sich jedoch nicht mit der Folgefrage, ob Abfälle nach ihrem Wiederfinden anschließend auch mit verhältnismäßigen Mitteln geborgen werden könnten. Jedenfalls an dieser Möglichkeit fehle es vorliegend. Diesem erheblichen Suspensivinteresse der Beigeladenen zu 1 stünden keine gleichermaßen gewichtigen öffentlichen oder privaten
teressen gegenüber. Die Beseitigung der anordnungsgegenständlichen Abfälle sei nicht dringlich. Es fehle damit ein besonderes Vollzugsinteresse. Bei dem Beschluss des Hessischen Landtags,
dem dieser sich für den zeitnahen Rückbau des Atomkraftwerks Biblis ausspreche, handele es sich um eine politische Absichtserklärung, die mangels Rechtsverbindlichkeit keine rechtliche Dringlichkeit zum Sofortvollzug begründen könne. Da die anordnungsgegenständlichen Abfälle bis zum Abschluss des strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahrens dem Atom- und Strahlenschutzrecht unterlägen und deshalb nicht
den Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes fielen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 KrWG), bestehe folglich keine Überlassungspflicht der Beigeladenen zu 2 nach § 17 Abs. 1 KrWG und auch keine korrespondierende Übernahmepflicht des Antragstellers. Die fehlende Vollziehbarkeit der Mitbenutzungsanordnung führe auch nicht zu einer Verletzung des Rückbaugebots nach § 7 Abs. 3 Satz 4 AtG. Die Anordnung betreffe mit höchstens 3.200 t einen äußerst geringen Anteil der beim Rückbau des Kernkraftwerks Biblis
sgesamt entstehenden Abfälle. Der weit überwiegende Teil der Rückbaumaßnahmen könne daher durchgeführt werden, ohne dass dabei Abfälle der anordnungsgegenständlichen Art entstünden.
rechtlicher Hinsicht gebiete es § 7 Abs. 3 Satz 4 AtG zwar, Kernkraftanlagen „unverzüglich stillzulegen und abzubauen“. Dies bedeute ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern. Die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 AtG verlange nicht, dass das Kernkraftwerk Biblis zurückzubauen sei, soweit und solange für die beim Rückbau anfallenden Abfälle keine gesicherte Entsorgungsmöglichkeit bestehe. Auch die grundrechtlich geschützten privaten
teressen der Beigeladenen zu 2 überwögen das Suspensivinteresse der Beigeladenen zu 1 nicht. Auf die
teressen der Beigeladenen zu 2 komme es bei der hier vorzunehmenden
teressenabwägung nicht an, denn weder § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG noch § 28 Abs. 2 KrWG seien gegenüber der Beigeladenen zu 2 drittschützend. Im Übrigen genüge eine lediglich sofort vollziehbare Mitbenutzungsanordnung nicht den strahlenschutzrechtlichen Anforderungen an die Sicherstellung eines Entsorgungswegs im Sinne des § 40 Abs. 2 StrSchV. Die Beigeladene zu 2 hat keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 2 ist der Ansicht, der Tatsachenvortrag der Beigeladenen zu 1 sei jedenfalls im Rahmen des von ihr selbst angestrengten Hauptsacheverfahrens aufgrund der Fristüberschreitung des § 6 Abs. 1 Satz 1 UmwRG präkludiert. Die Beigeladene zu 1 habe durch ihren Verzicht auf den Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 und den dadurch bewirkten Teilverzicht auf den Umfang der Genehmigung ihrer Deponie eine Zulassungsentscheidung nach § 28 Abs. 2 KrWG veranlasst. Diese Zulassungsentscheidung erfülle die Merkmale einer sonstigen umweltbezogenen Zulassung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, die den Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes eröffne.
ihrem eigenen Eilverfahren 6 L 2383/23.DA und im Klageverfahren 6 K 1882/23.DA trägt sie darüber hinaus vor, es gebe keine Umstände, die gegen das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis sprächen. Die Anordnung der Vollziehbarkeit stelle die letzte notwendige Voraussetzung für die Erteilung der Freigabebestätigung durch das HMUKLV im Rahmen des strahlenschutzrechtlichen Freigabeprozesses dar, da erst dadurch tatsächlich auch ein verlässlicher Entsorgungspfad für den Verbleib der betreffenden Abfälle sichergestellt werde. Sobald also eine vollziehbare Anordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG gegenüber der Beigeladenen zu 1 vorliege, habe diese keine Möglichkeit mehr, die Annahme der Abfälle grundsätzlich zu verweigern. Die Frage des
soweit zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen zu 1 zu vereinbarenden Entgeltes sei diesem Aspekt gegenüber nachgelagert. Zunächst müsse die grundsätzliche Entscheidung darüber getroffen werden, dass die betreffenden Abfälle an eine bestimmte Anlage anzuliefern seien, bevor die Details der Abwicklung der damit befassten Beteiligten zu klären seien. Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes nach § 80a Abs. 3 VwGO komme es maßgeblich auf die Erfolgsaussicht des gegen die behördliche Regelung eingelegten Rechtsbehelfs an. Denn
drei- oder mehrpoligen Rechtsverhältnissen stünden sich konkrete Rechtspositionen Privater gegenüber, die grundsätzlich gleichrangig seien. Darüber hinaus bedürfe es grundsätzlich keiner zusätzlichen Abwägungsentscheidung mehr (BVerfG, Beschl. vom 1. Oktober 2008, 1 BvR 2466/08). Vor dem Hintergrund einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs der Beigeladenen zu 1 könne also weder dem Antragsteller noch der Beigeladenen zu 2 zugemutet werden, das Risiko der Herbeiführung „vollendeter Tatsachen" zu tragen. Denn nicht nur aus Sicht der Beigeladenen zu 1 drohe eine Herbeiführung (mehr oder weniger) „vollendeter" Tatsachen, sondern dies wäre
gleicher Weise
Bezug auf den Antragsteller und die Beigeladenen zu 2 der Fall. Die Beigeladene zu 2 könne ihrem gesetzlichen Auftrag zum Rückbau des ehemaligen Kernkraftwerks Biblis jedenfalls solange nicht wie geplant entsprechen, wie die Mitbenutzungsanordnung
ihrer Vollziehbarkeit gehemmt sei, da dies den gesamten, auf den Abfluss der von der Mitbenutzungsanordnung betroffenen Abfallmengen hin getakteten Rückbauprozess
Biblis faktisch lahmlege. Eine massive Verzögerung des Rückbauprozesses und teilweise erhebliche Kostensteigerungen auf Seiten der Beigeladenen zu 2 seien davon die Folge.
ähnlicher Weise wäre der Antragsteller daran gehindert, seinem gesetzlichen Auftrag nach § 20 Abs. 1 KrWG zu entsprechen.
einem solchen Fall sei eine Ermessensverdichtung anzunehmen, dem ein Rechtsanspruch auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüberstehe. Das Hauptsacheverfahren der Beigeladenen zu 1 habe darüber hinaus auch deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil sich die Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 als rechtmäßig erweise. Die Anordnung sei
haltlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 HVwVfG . Die Verwendung der Formulierung „spezifisch freigebbare Abfälle" an dieser Stelle der Mitbenutzungsanordnung diene mithin dazu, die für die Deponierung
Büttelborn bestimmten Abfälle zunächst hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und ihrer Menge zu spezifizieren, bevor die Pflicht der Beigeladenen zu 1 unter Ziffer 1. der Mitbenutzungsanordnung unter den zusätzlichen Vorbehalt gestellt werde, dass diese Abfälle tatsächlich auch spezifisch freigegeben worden seien, bevor sie der Deponie der Beigeladenen zu 1 angeliefert werden dürften. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Mitbenutzungsanordnung lägen vor. Im Rahmen dieses Verfahrens gehe es nicht um radioaktiven oder auch nur potenziell radioaktiven Abfall aus der Rückbauanlage, sondern ausschließlich um nicht gefährliche, spezifisch freigebbare mineralische Abfälle der Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 (Beton) sowie AVV-Nr. 17 01 07 (Gemische aus Beton u.a.). Bei den Abfällen handele es sich also im Wesentlichen um konventionellen Bauschutt, der nach dem Durchlaufen eines besonderen atomrechtlichen Verfahrens der spezifischen Freimessung eine Strahlenbelastung aufweise, die mit nur maximal 10 Mikrosievert um ein Vielfaches unterhalb der natürlichen Strahlenbelastung liege, der nach den Angaben des Bundesamtes für Strahlenschutz ein Mensch
Deutschland durchschnittlich aufgrund diverser Umwelteinflüsse ausgesetzt sei. Diese lägen bei durchschnittlich 2,1 Millisievert im Jahr, also mehr als das 200-fache der zulässigen Strahlungsdosis, die von den hier maßgeblichen Abfällen ausgehe. Für diese Abfälle fehle es an einer geeigneten Entsorgungsmöglichkeit. Bei den hier maßgeblichen Abfällen handele es sich um Abfälle zur Beseitigung, die auf eine Deponie zu verbringen und zu lagern seien. Es könne
Anbetracht der Abfallhierarchie des § 6 Abs. 1 KrWG auch keine Freigabe der Abfälle zur Verwertung erteilt werden, da aufgrund der vorrangigen Regelungen des Strahlenschutzrechts sowohl nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 als auch nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchV ausschließlich eine Beseitigung der spezifisch freigegebenen Abfälle zulässig sei. Ein Vorrang der Verwertung der Abfälle ergebe sich auch nicht aus Art. 4 der Richtlinie 2008/98/EG, die keinesfalls ganz oder teilweise fehlerhaft durch die Bundesrepublik Deutschland umgesetzt worden sei. Vielmehr seien die Regelungen der Abfallhierarchie
1 der Richtlinie 2008/98/EG bzw.
WG praktisch identisch. Im Übrigen hätten die abfallrechtlichen Regelungen des Unionsrechts keinen rechtlichen Einfluss auf den strahlenschutzrechtlichen Freigabeprozess. Denn Art. 2 Abs. 1 lit. d) der Richtlinie 2008/98/EG bestimme ausdrücklich, dass die Richtlinie nicht auf radioaktive Abfälle anwendbar sei. Die Begrifflichkeiten seien nicht unterschiedlich zu verstehen. Auch § 2 Abs. 1 Satz 1 AtG bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG stelle zur Definition eines radioaktiven Stoffes ausschließlich auf solche rein physikalischen Umstände ab. Darüber hinaus sei es logisch zwingend, dass auch das Unionsrecht ein normativ bestimmtes Dosiskriterium voraussetze. Schließlich verkenne die Beigeladene zu 1 auch den
halt und die Funktion des strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahrens. Bei den Abfällen, die als spezifisch freigebbare Abfälle im Sinne der Strahlenschutzverordnung für das Freigabeverfahren vorgesehen seien, handele es sich vor dem Abschluss des Verfahrens um radioaktive Stoffe im Sinne des Strahlenschutzrechts. Erst nach dem Durchlaufen des strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahrens, das mit der Freigabebestätigung gemäß § 33 Abs. 3 StrlSchV und damit dem Nachweis, dass das Dosiskriterium von 10 Mikrosievert gemäß § 31 Abs. 2 StrlSchV hinsichtlich der betreffenden Abfälle tatsächlich auch eingehalten werde, ende, könnten diese aus dem strahlenschutzrechtlichen Regime entlassen werden. Unzutreffend sei die Behauptung der Beigeladenen zu 1, die Beigeladene zu 2 verfüge über eine eigene Anlage oder habe zumindest hinreichenden Zugriff auf eine solche Anlage,
der sie die betreffenden Abfälle entsorgen könne. Bei der Beigeladenen zu 2 handele es sich zunächst um die Erzeugerin und Besitzerin von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 KrWG. Danach sei sie grundsätzlich zur Überlassung der betreffenden Abfälle an den für sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger — hier den Antragsteller — verpflichtet. Eine Ausnahme von dieser Pflicht bestünde nur dann, wenn die Beigeladene zu 2 die Abfälle
einer eigenen Anlage beseitigen könne (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG). Dies sei aber nicht der Fall. Die Beigeladene zu 2 verfüge über keine derartige eigene Anlage. Es sei zwar zutreffend, dass
zwischen der Planfeststellungsbeschluss zur Zulassung des neuen Deponieabschnitts der Deponie HG.
Nordrhein-Westfalen zugunsten der E. erlassen worden sei. Damit stünde d
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.