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VG Darmstadt 6. Kammer 6 L 2383/23.DA Beschluss 1. § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG stellt eine Schutznorm sowohl zugunsten des Beseitigungspflichtigen nach §

Obsah (8)Art. 4§ 6Art. 2Art. 3§ 7§ 28§ 29Art. 5

Leitsatz 1. § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG stellt eine Schutznorm sowohl zugunsten des Beseitigungspflichtigen nach § 15 KrWG als auch des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne des § 20 KrWG dar

objektiver Weise dem Schutz der effektiven Abfallbeseitigung und ermöglicht gleichzeitig

subjektiver Weise den dort genannten Beseitigungspflichtigen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht.

  1. Eine Mitbenutzungsanordnung gemäß § 29 KrWG, die unter Erteilung einer Ausnahme von Anlagenzwang gemäß § 28 Abs. 2 KrWG ergeht, stellt eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dar.
  2. Eine Klageerhebung allein unter Vorlage des angefochtenen Bescheids ohne weitere Ausführungen

der Sache genügt den Begründungsanforderungen des § 6 UmwRG nicht. 4. Im Rahmen einer Anordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG hat die Behörde den Grundsatz der gebietsbezogenen Abfallentsorgung zu berücksichtigen. Tenor Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 6 des Bescheids des Antragsgegners vom 18.07.2023, Az. RPDA IV/Da 42.2-100 s 02/5-2020/2, wird angeordnet. Die Gerichtskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin haben der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1 jeweils zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 85.680 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der gegen die Beigeladene zu 1 nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ergangenen Mitbenutzungsanordnung sowie der damit verbundenen Ausnahme vom abfallrechtlichen Anlagenzwang nach § 28 Abs. 2 KrWG.

folge der Katastrophe

dem Kernkraftwerk von Fukushima am 11.03.2011 wurde

Deutschland der Ausstieg aus der Atomenergie beschlossen. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Atomgesetz (AtG) verlor das Kernkraftwerk Biblis am 06.08.2011 seine Berechtigung zum Leistungsbetrieb. Am 28.03.2012 sprach sich der Hessische Landtag auf gemeinsamen Antrag der Fraktionen der CDU, der SPD, der FDP und von Bündnis 90/Die Grünen für einen zeitnahen Rückbau des Kernkraftwerks Biblis unter Wahrung höchster Sicherheitsanforderungen aus (Drs. 18/5415 des Hessischen Landtags).

seiner Sitzung am 24.03.2021 sprach sich der Hessische Landtag zudem dafür aus, die beim Abbau entstehenden, freigemessenen und daher ungefährlichen Stoffe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen auf hessischen Deponien ordnungsgemäß zu entsorgen (LT-Drs. 20/5360). Die Antragstellerin ist Betreiberin und Rückbauverpflichtete des ehemaligen Kernkraftwerks Biblis; frühere Betreiberin war die YU. Mit zwei vollziehbaren Genehmigungsbescheiden vom 30.03.2017 erteilte das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (im Folgenden: HMUKLV) als die nach Atom- und Strahlenschutzrecht zuständige Behörde der YU als damaliger

haberin und Betreiberin des Kernkraftwerks die Genehmigung zur Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerks Biblis nach § 7 Abs. 3 AtG. Die sofortige Vollziehung der Rückbaugenehmigungen wurde angeordnet. Die Rückbauarbeiten begannen am 01.06.2017. Mit Bescheiden jeweils vom 15.12.2017 genehmigte das HMUKLV den Übergang der alleinigen atomrechtlichen Genehmigungsinhaberschaft der YU auf die Antragstellerin. Beim Rückbau des Kernkraftwerks Biblis fallen Abfälle an, an deren Entsorgung unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. Nach Schätzung der Antragstellerin werden sich die Abfälle

sgesamt auf etwa 1 Mio. t belaufen. Bei einem Teil der Abfälle handelt es sich um mineralische Abfälle mit den Abfallschlüsseln der Abfallverzeichnis-Verordnung AVV-Nr. 17 01 01 (Beton) und AVV-Nr. 17 01 07 (Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen), die dem strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahren unterliegen. Unter dem 02.07.2021, Az.: II 5.b – 99d10.37.04 (F002/21) erteilte das HMUKLV der Antragstellerin einen Freigabebescheid zur spezifischen Freigabe nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Die Freigabe wurde unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass der Strahlenschutzverantwortliche die Übereinstimmung mit dem

halt des Freigabebescheids feststellt. Zudem ist der Hinweis ergangen, dass der zuständigen Aufsichtsbehörde vor Bestätigung der Übereinstimmung mit dem

halt des Freigabebescheids eine Erklärung über den Verbleib der Abfälle und die Annahmeerklärung der Verwertungs- und Beseitigungsanlage oder eine anderweitige Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und dem Betreiber der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage einzureichen ist. Auf Grundlage der Abfallmengenplanung der Rückbauanlage Biblis ergibt sich über den gesamten Zeitraum des Rückbaus eine geschätzte Menge an nicht gefährlichen mineralischen Abfällen aus der spezifischen Freigabe von

sgesamt 3.200 t über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren, wobei die prognostizierten jährlichen Mengen zwischen 220 t und 410 t liegen Die Gesamtmenge untergliedert sich

2.600 t Beton und Setzsteine, die dem Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 unterfallen, sowie weitere 600 t Mischmaterial, die dem Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 07 unterfallen. Der Beigeladene zu 2 ist nach §§ 1 , 4 HAKrWG zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für den Kreis Bergstraße,

dessen Gebiet das Kernkraftwerk Biblis gelegen ist. Er betrieb bis zur Einführung der TA Siedlungsabfall zum 01.06.2005 die Deponie Lampertheimer Wald, die am 31.05.2005 stillgelegt wurde. Seither verfügt der Beigeladene zu 2 über keine eigene Deponie. Im Rahmen der Überlassungspflicht angediente, nicht gefährliche und mineralische Abfälle zur Beseitigung werden seitdem

umliegenden Anlagen Dritter, so auch auf der Deponie der Beigeladenen zu 1, entsorgt. Der Beigeladene zu 2 bemühte sich seit 2018 regional, überregional und bundesweit, eine annahmebereite Entsorgungsanlage für die Entsorgung der nicht gefährlichen, spezifisch freigebbaren mineralische Abfälle aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Biblis zu finden. Dafür wurden 260 Adressen von Betreibern und

habern von

sgesamt 200 Deponien im Bundesgebiet angeschrieben. Keine dieser angefragten 200 Deponien war bereit, die Rückbauabfälle anzunehmen. Die Beigeladene zu 1 ist ein gemeinsames Unternehmen des Beigeladenen zu 3, des W. sowie der D.. Sie betreibt

Büttelborn (RW) im Kreis Groß-Gerau eine Deponie, auf der Abfälle bis zur Deponieklasse II (DK II) gemäß der Deponieverordnung (DepV) abgelagert werden können. Der Beigeladene zu 3 ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, dessen Mitglieder der Kreis Groß-Gerau und die Städte und Gemeinden dieses Kreises sind. Er ist Eigentümer des Deponiegrundstücks der Beigeladenen zu 1 (G01). Mit Planfeststellungsbeschluss vom 05.06.1989, Az.: V 39 d –79 n 08/11-Bütt, wurde auf Antrag des Beigeladenen zu 3 der Bau und der Betrieb der Klasse-II-Deponie auf dem Abfallzentrum Büttelborn nach dem Abfallgesetz (AbfG) genehmigt.

den Jahren 1989 bis 1993 wurden die ersten beiden Bauabschnitte der Deponie (BA I und BA II mit den Deponiefeldern 1 bis 5) realisiert und

Betrieb genommen. Mit Bescheid vom 02.12.2008, Az.: IV/Da 42.2 100g 18.03 – T-DKII, genehmigte das Regierungspräsidium Darmstadt den Plan der Beigeladenen zu 1 auf Errichtung und Betrieb der östlichen Deponiefelder 6 - 10 als Erweiterungsfläche der Kreismülldeponie, Deponieklasse II, zur Ablagerung der im Kreisgebiet Groß-Gerau anfallenden

ertabfälle resp. mineralischen Abfälle

Büttelborn nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) – T-Deponie. Diese Deponie befindet sich noch bis zum 31.12.2030

der Ablagerungsphase und soll anschließend stillgelegt werden. Nach dem Eigenkontrollbericht für das Jahr 2022 ist noch ein Restvolumen bis zum 31.12.2030

Höhe von ca. 696.000 m³ vorhanden.

der Aufsichtsratssitzung des Beigeladenen zu 3 am 06.07.2016 wurde einstimmig beschlossen, auf der Deponie Büttelborn keine Abfälle oder sonstigen Materialien anzunehmen, die aus dem Rückbau atomrechtlich genehmigter Anlagen stammen. Im Rahmen der 36. außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beigeladenen zu 1 am 21.11.2022 wurde im Einvernehmen mit dem

haber des Planfeststellungsbeschlusses vom 05.06.1989, dem Beigeladenen zu 3, beschlossen, keine spezifisch freigebbaren Abfälle gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG auf der Deponie

Büttelborn anzunehmen. Mit Antrag vom 30.11.2021

der ergänzten Fassung vom 15.11.2022 beantragte der Beigeladene zu 2 bei dem Regierungspräsidium Darmstadt, einen geeigneten Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage

dessen Zuständigkeitsbereich nach § 29 KrWG zu verpflichten, dem Beigeladenen zu 2 gegen angemessenes Entgelt die Mitbenutzung dieser Abfallbeseitigungsanlage zu dem Zweck zu gestatten, dort die

der Antragsschrift näher bestimmten nicht gefährlichen, spezifisch freigebbaren mineralischen Abfälle aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Biblis zu beseitigen. Zudem wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verpflichtungsbescheids beantragt. Mit Schreiben vom 01.12.2021 stellte auch die Antragstellerin den Antrag, die sofortige Vollziehung der vom Beigeladenen zu 2 beantragten Anordnung der Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage anzuordnen. Mit Schreiben vom 15.11.2022 wurden der Beigeladenen zu 1, dem Beigeladenen zu 2 und der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und ein erster Entwurf einer Mitbenutzungsanordnung übergeben, der die Beigeladene zu 1 verpflichtet und auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthielt. Mit Schreiben vom 13.12.2022 zeigte die Beigeladene zu 1 gegenüber dem Antragsgegner nach § 35 Abs. 4 KrWG i.V.m. § 15 Abs. 1, 2 BImSchG an, den Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 (Beton) aus ihrem Positivkatalog zu entfernen und diesen Abfall fortan nicht mehr anzunehmen. Mit Schreiben vom 27.12.2022 fragte der Antragsgegner an, ob es sich bei der Erklärung um eine Verzichtserklärung handeln solle. Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 11.01.2023 stellte die Beigeladene zu 1 klar, dass es sich um eine Verzichtserklärung handele und Abfälle der AVV-Nr. 17 01 01 sowohl zur Verwertung als auch solche zur Beseitigung davon umfasst seien. Mit anwaltlichen Schreiben vom 13.01.2023 und 06.04.2023 nahm die Beigeladene zu 1 zu dem ersten Anhörungsentwurf Stellung. Ebenso äußerten sich der Beigeladene zu 2 mit Schreiben vom 09.12.2022 und die Antragstellerin mit Schreiben vom 16.12.2022 und 13.03.2023. Wegen des

halts wird auf diese Schreiben verwiesen. Mit Schreiben vom 26.04.2023 hörte das Regierungspräsidium Darmstadt die Beteiligten zu der Absicht an, abweichend vom ersten Entwurf zusätzlich eine die Mitbenutzungsanordnung flankierende Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des Abfallschlüssels AVV-Nr. 17 01 01 zu erlassen. Die Antragstellerin nahm hierzu mit Schreiben vom 09.05.2023 und die Beigeladene zu 1 mit Schreiben vom 24.05.2023 Stellung, auf deren

halt ebenfalls verwiesen wird. Mit Bescheid vom 18.07.2023 verpflichtete der Antragsgegner die Beigeladene zu 1, dem Beigeladenen zu 2 gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten, die

Büttelborn gelegene T-Deponie (Deponiefelder 6-10) bis zum 31.12.2030 für bestimmte bei dem Rückbau des Kernkraftwerks Biblis anfallende nicht gefährliche, spezifisch freigebbare mineralische Abfälle bis zu einer Gesamtmenge von 3.200 t mitzubenutzen, soweit die Zuordnungskriterien der Deponie eingehalten werden und sie spezifisch freigegeben worden sind (Ziffer 1). Im Einzelnen handelt es sich bei den erfassten Abfällen um Beton und Setzsteine mit dem Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 bis zu einer maximalen Menge von 2.600 t und um Mischmaterial mit dem Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 07 bis zu einer maximalen Menge von 600 t.

Ziffer 2 des Bescheids wurde die Annahme der

Ziffer 1 genannten Abfälle mit der AVV-Nr. 17 01 01 durch die Beigeladene zu 1 und deren Ablagerung auf der T.-Deponie unter dem Vorbehalt des Widerrufs zugelassen.

Ziffer 3 wird angeordnet, dass die Abfälle

Bereichen der Deponiefelder 6 - 10 einzubauen sind und der jeweilige Einbaubereich im Abfallkataster und Raster auszuweisen ist.

Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids wird angeordnet, dass die bestehenden Regelungen zum Deponiebetrieb, zum Annahmeverfahren und zur Dokumentation zu beachten sind, wobei die Annahmekontrolle auch auf dem Gelände des Abfallerzeugers erfolgen kann. Ziffer 5 regelt Modalitäten der Anlieferung. Ziffer 6 bestimmt, dass die Abfälle zeitnah eingebaut und, sofern sie nicht verpackt angeliefert werden, mit geeigneten mineralischen Abfällen ohne Bezug zum Rückbau des Kernkraftwerks Biblis abgedeckt werden sollen. Unter Ziffer 7 wird die vom Beigeladenen zu 2 und der Antragstellerin begehrte Anordnung der sofortigen Vollziehung abgelehnt.

der Begründung des Bescheids wird ausgeführt, Gegenstand der Entscheidung seien ausschließlich Abfallfraktionen, die einem spezifischen Freigabeverfahren unterzogen werden beziehungsweise wurden und nach abfallrechtlichen Regelungen zu deponieren seien. Das Freigabeverfahren garantiere, dass nur solche Abfälle konventionell entsorgt würden, durch die für Einzelpersonen eine maximale effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten könne. Der aus der Rückbauanlage Biblis anfallende Abfall sei als Abfall zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen dem Beigeladenen zu 2 als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger zu überlassen, da eine Beseitigung

eigenen Anlagen nicht erfolge. Überdies sei die Antragstellerin weder Eigentümerin noch Betreiberin einer geeigneten Deponie. Technisch geeignete Deponien der YU. seien der Antragstellerin weder als eigene Anlagen zurechenbar, noch kämen die Deponien der YU. rechtlich für eine Beseitigung der fraglichen Abfälle

Betracht. Die Deponie Büttelborn sei technisch geeignet zur Annahme der nicht gefährlichen, spezifisch freigebbaren mineralischen Abfälle. Der Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 07 sei im Positivkatalog der Deponie enthalten. Soweit ein Teilverzicht auf den den Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 betreffenden Genehmigungsumfang erklärt worden sei, werde

Ziffer 2 der Anordnung eine entsprechende Ausnahme zur Annahme und Ablagerung zugelassen. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch die Annahme und Ablagerung sei ausgeschlossen, da die Deponie bis vor kurzem für den Abfallschlüssel zugelassen gewesen und deponietechnisch unverändert geeignet sei. Das aus der Herkunft der Abfälle, die aus dem Rückbau eines Kernkraftwerks stammten, resultierende Risiko sei vernachlässigbar. Andere Deponien mit einer Zulassung für diese Abfallart, die

der Lage wären, die Abfälle abzulagern, seien im Zuständigkeitsbereich nicht vorhanden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei abgelehnt worden, weil ein konkretes öffentliches

teresse am Sofortvollzug dieser abfallrechtlichen Anordnung nicht bestehe. Einem drohenden Entsorgungsnotstand

Ermangelung annahmebereiter Deponien werde bereits durch die Anordnung der Mitbenutzung als solcher begegnet. Bei der Mitbenutzungsanordnung handele es sich um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung, an dessen sofortiger Vollziehbarkeit ein privates

teresse der Antragstellerin bestehe. Ohne behördliche Anordnung der Gestattung der Mitbenutzung könne ein unverzüglicher Abbau des Kernkraftwerkes nicht stattfinden, da die räumlichen Kapazitäten auf dem Gelände der Rückbauanlage begrenzt seien und ein weiterer Abbau nur stattfinden könne, wenn die anfallenden Stoffe entsorgt würden. Bei der Abwägung der privaten

teressen seien

sbesondere aber auch die Auswirkungen einer sofortigen Vollziehung für die Beigeladene zu 1 zu berücksichtigen. Deren Aussetzungsinteresse überwiege

Anbetracht der möglichen faktischen Irreversibilität des Einbaus der Abfälle

den Deponiekörper. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 18.07.2023 verwiesen. Am 02.08.2023 erhob die Beigeladene zu 1 Klage beim beschließenden Gericht mit dem Antrag, die Ziffern 1 bis 6 des Bescheids vom 18.07.2023 aufzuheben. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 6 K 1882/23.DA anhängig. Die Klage wurde mit bei Gericht am 04.12.2023 eingegangenem Schriftsatz begründet. Unter dem 16.02.2024 erhob auch der Beigeladene zu 3 Klage gegen den Bescheid der Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.07.2023, die bei dem beschließenden Gericht unter dem Aktenzeichen 6 K 378/24.DA geführt wird. Mit vorliegendem Antrag vom 29.09.2023 hat die Antragstellerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO beantragt. Einen gleichgerichteten Antrag hat mit Schriftsatz ebenfalls vom 29.09.2023 auch der Beigeladene zu 2 gestellt; das Verfahren wird bei der beschließenden Kammer unter dem Aktenzeichen 6 L 2380/23 geführt. Die Antragstellerin trägt vor, die Statthaftigkeit des Antrags ergebe sich aus § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO. Sie sei im konkreten Fall auch dazu befugt, einen solchen Antrag zu stellen, denn die Antragsbefugnis gemäß § 80a Abs. 3 VwGO setze nicht voraus, dass der Antrag durch den von dem Verwaltungsakt Betroffenen oder den durch diesen (unmittelbar) Begünstigten gestellt werde. Der Rechtsschutzantrag nach § 80a Abs. 3 VwGO könne auch von einem sonstigen Beteiligten gestellt werden. Zunächst bestehe die konkrete Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Grundrechte der Antragstellerin,

sbesondere aus Art. 2 Abs. 1 GG, der gemäß Art. 19 Abs. 3 GG sinngemäß auch für

ländische juristische Personen anzuwenden sei. Die Antragstellerin sei zwar nicht die unmittelbare Adressatin der Anordnung. Vorliegend wäre aber zumindest nicht auszuschließen, dass im Falle einer ablehnenden Entscheidung eine Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf unbestimmte Zeit verzögert werde, wodurch die Abbruchabfälle zunächst auf dem Betriebsgelände verbleiben müssten. Hierdurch könne eine Beeinträchtigung der grundstücksbezogenen Rechte der Antragstellerin nicht ausgeschlossen werden, so dass eine rechtliche Betroffenheit anzunehmen sei. Auch vor entstehenden Verzögerungen und dadurch entstehenden wirtschaftlichen Schäden sei die Antragstellerin durch ihr Grundrecht aus Art. 2 GG geschützt. Deshalb könne dahingestellt bleiben, ob hier zugleich auch eine mögliche Verletzung der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG oder aus Art. 14 Abs. 1 GG (

Gestalt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) relevant wäre. Weiter handele es sich bei § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG um eine drittschützende Norm, die auch eine besondere Schutzwürdigkeit der Antragstellerin begründe. Die Norm diene nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern nehme auch auf den Schutz eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter - zu denen

sbesondere die Antragstellerin zähle - Rücksicht. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Durch die Einbeziehung der Antragstellerin

den Kreis der von § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG Geschützten sei eine Popularklage nicht zu befürchten, da sie Erzeugerin und Besitzerin der Abfälle sei, die der für sie zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht selbst entsorgen könne. Auch der Sinn und Zweck von § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG sowie die systematische Stellung zu den §§ 15, 17 und 20 KrWG sprächen für einen Schutz auch des jeweiligen Abfallerzeugers. Die Vorschrift diene als ultima ratio der Sicherung der Abfallbeseitigung gerade

den Fällen,

denen sie ansonsten aufgrund einer fehlenden Beseitigungsmöglichkeit des originär Verantwortlichen zu scheitern drohe. Im Falle eines solchen Scheiterns würde aber nicht allein der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gegen seine Pflicht zur Beseitigung nach § 20 Abs. 1 KrWG verstoßen. Auch dem ursprünglichen Abfallerzeuger bzw. Besitzer wäre es

einem solchen Fall nicht möglich, seiner öffentlich-rechtlichen Überlassungspflicht aus § 17 Abs. 1 KrWG nachzukommen.

dem § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG also auch

den Fällen,

denen keine originäre Entsorgungsmöglichkeit des zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zur Verfügung stehe, eine effektive Beseitigung des Abfalls ermögliche, diene die Norm sowohl

objektiver Weise dem Schutz der effektiven Abfallbeseitigung als auch

subjektiver Weise den

teressen des zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und des Erzeugers bzw. des Besitzers der jeweiligen Abfälle. Daraus resultiere im Ergebnis der materiell-rechtliche Charakter des § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG als Schutznorm im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Zudem handele es sich bei § 29 Abs. 1 KrWG um eine Rechtsnorm, die bei Drittklagen und anderen mehrpoligen Verhältnissen (zumindest auch) private

teressenkollisionen regeln und zu einem Ausgleich bringen solle. Im konkreten Fall stelle die Anordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG eine notwendige rechtliche Voraussetzung für die Erteilung der nach dem Strahlenschutzrecht erforderlichen Freigabebestätigung dar, da im Falle einer Annahmeverweigerung durch den Deponiebetreiber erst mit der Anordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG ein hinreichend sicherer Entsorgungspfad für den Verbleib der spezifisch freigebbaren Abfälle feststehe. Aus der Anordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG erwachse damit jedenfalls im Rahmen des strahlenschutzrechtlichen Freigabeprozesses ein unmittelbarer rechtlicher Vorteil zugunsten der Antragstellerin.

diesem Sinne handele es sich bei § 29 Abs. 1 KrWG um eine sog. Schutznorm unter Situationsvorbehalt. Die Mitbenutzungsanordnung ziele darauf ab, eine – nicht lediglich rein faktische – Begünstigung gegenüber der Antragstellerin zu bewirken,

dem dieser im Wege der Anordnung ein geordneter Entsorgungspfad für die Verbringung ihrer Abfälle eröffnet werden solle. Es bestehe ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen ihrer Anordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG, dem strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahren und der Pflicht der Antragstellerin zu einem unverzüglichen Abbau des ehemaligen Kernkraftwerks. Es gebe keine Umstände, die gegen das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis sprächen. Die Anordnung der Vollziehbarkeit stelle die letzte notwendige Voraussetzung für die Erteilung der Freigabebestätigung durch das HMUKLV im Rahmen des strahlenschutzrechtlichen Freigabeprozesses dar, da erst dadurch tatsächlich auch ein verlässlicher Entsorgungspfad für den Verbleib der betreffenden Abfälle sichergestellt werde. Sobald also eine vollziehbare Anordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG gegenüber der Beigeladenen zu 1 vorliege, habe diese keine Möglichkeit mehr, die Annahme der Abfälle grundsätzlich zu verweigern. Die Frage des

soweit zwischen dem Beigeladenen zu 2 und der Beigeladenen zu 1 zu vereinbarenden Entgeltes sei diesem Aspekt gegenüber nachgelagert. Zunächst müsse die grundsätzliche Entscheidung darüber getroffen werden, dass die betreffenden Abfälle an eine bestimmte Anlage anzuliefern seien, bevor die Details der Abwicklung der damit befassten Beteiligten zu klären seien. Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes nach § 80a Abs. 3 VwGO komme es maßgeblich auf die Erfolgsaussicht des gegen die behördliche Regelung eingelegten Rechtsbehelfs an. Denn

drei- oder mehrpoligen Rechtsverhältnissen stünden sich konkrete Rechtspositionen Privater gegenüber, die grundsätzlich gleichrangig seien. Darüber hinaus bedürfe es grundsätzlich keiner zusätzlichen Abwägungsentscheidung mehr (BVerfG, Beschl. vom 1. Oktober 2008, 1 BvR 2466/08). Vor dem Hintergrund einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs der Beigeladenen zu 1 könne also weder der Antragstellerin noch dem Beigeladenen zu 2 zugemutet werden, das Risiko der Herbeiführung „vollendeter Tatsachen" zu tragen. Denn nicht nur aus Sicht der Beigeladenen zu 1 drohe eine Herbeiführung (mehr oder weniger) „vollendeter" Tatsachen, sondern dies wäre

gleicher Weise

Bezug auf die Antragstellerin und den Beigeladenen zu 2 der Fall. Die Antragstellerin könne ihrem gesetzlichen Auftrag zum Rückbau des ehemaligen Kernkraftwerks Biblis jedenfalls solange nicht wie geplant entsprechen, wie die Mitbenutzungsanordnung

ihrer Vollziehbarkeit gehemmt sei, da dies den gesamten, auf den Abfluss der von der Mitbenutzungsanordnung betroffenen Abfallmengen hin getakteten Rückbauprozess

Biblis faktisch lahmlege. Eine massive Verzögerung des Rückbauprozesses und teilweise erhebliche Kostensteigerungen auf Seiten der Antragstellerin seien davon die Folge.

ähnlicher Weise wäre der Beigeladene zu 2 daran gehindert, seinem gesetzlichen Auftrag nach § 20 Abs. 1 KrWG zu entsprechen.

einem solchen Fall sei eine Ermessensverdichtung anzunehmen, dem ein Rechtsanspruch auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüberstehe. Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Tatsachenvortrag der Beigeladenen zu 1 sei jedenfalls im Rahmen des von ihr selbst angestrengten Hauptsacheverfahrens aufgrund der Fristüberschreitung des § 6 Abs. 1 Satz 1 UmwRG präkludiert. Die Beigeladene zu 1 habe durch ihren Verzicht auf den Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 und den dadurch bewirkten Teilverzicht auf den Umfang der Genehmigung ihrer Deponie eine Zulassungsentscheidung nach § 28 Abs. 2 KrWG veranlasst. Diese Zulassungsentscheidung erfülle die Merkmale einer sonstigen umweltbezogenen Zulassung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, die den Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes eröffne. Das Hauptsacheverfahren der Beigeladenen zu 1 habe darüber hinaus auch deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil sich die Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 als rechtmäßig erweise. Die Anordnung sei

haltlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 HVwVfG . Die Verwendung der Formulierung „spezifisch freigebbare Abfälle" an dieser Stelle der Mitbenutzungsanordnung diene mithin dazu, die für die Deponierung

Büttelborn bestimmten Abfälle zunächst hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und ihrer Menge zu spezifizieren, bevor die Pflicht der Beigeladenen zu 1 unter Ziffer 1. der Mitbenutzungsanordnung unter den zusätzlichen Vorbehalt gestellt werde, dass diese Abfälle tatsächlich auch spezifisch freigegeben worden seien, bevor sie der Deponie der Beigeladenen zu 1 angeliefert werden dürften. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Mitbenutzungsanordnung lägen vor. Im Rahmen dieses Verfahrens gehe es nicht um radioaktiven oder auch nur potenziell radioaktiven Abfall aus der Rückbauanlage, sondern ausschließlich um nicht gefährliche, spezifisch freigebbare mineralische Abfälle der Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 (Beton) sowie AVV-Nr. 17 01 07 (Gemische aus Beton u.a.). Bei den Abfällen handele es sich also im Wesentlichen um konventionellen Bauschutt, der nach dem Durchlaufen eines besonderen atomrechtlichen Verfahrens der spezifischen Freimessung eine Strahlenbelastung aufweise, die mit nur maximal 10 Mikrosievert um ein Vielfaches unterhalb der natürlichen Strahlenbelastung liege, der nach den Angaben des Bundesamtes für Strahlenschutz ein Mensch

Deutschland durchschnittlich aufgrund diverser Umwelteinflüsse ausgesetzt sei. Diese lägen bei durchschnittlich 2,1 Millisievert im Jahr, also mehr als das 200-fache der zulässigen Strahlungsdosis, die von den hier maßgeblichen Abfällen ausgehe. Für diese Abfälle fehle es an einer geeigneten Entsorgungsmöglichkeit. Bei den hier maßgeblichen Abfällen handele es sich um Abfälle zur Beseitigung, die auf eine Deponie zu verbringen und zu lagern seien. Es könne

Anbetracht der Abfallhierarchie des § 6 Abs. 1 KrWG auch keine Freigabe der Abfälle zur Verwertung erteilt werden, da aufgrund der vorrangigen Regelungen des Strahlenschutzrechts sowohl nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 als auch nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchV ausschließlich eine Beseitigung der spezifisch freigegebenen Abfälle zulässig sei. Ein Vorrang der Verwertung der Abfälle ergebe sich auch nicht aus Art. 4 der Richtlinie 2008/98/EG, die keinesfalls ganz oder teilweise fehlerhaft durch die Bundesrepublik Deutschland umgesetzt worden sei. Vielmehr seien die Regelungen der Abfallhierarchie

Art. 4Abs.

1 der Richtlinie 2008/98/EG bzw.

§ 6Abs. 1 Kr

WG praktisch identisch. Im Übrigen hätten die abfallrechtlichen Regelungen des Unionsrechts keinen rechtlichen Einfluss auf den strahlenschutzrechtlichen Freigabeprozess. Denn Art. 2 Abs. 1 lit. d) der Richtlinie 2008/98/EG bestimme ausdrücklich, dass die Richtlinie nicht auf radioaktive Abfälle anwendbar sei. Die Begrifflichkeiten seien nicht unterschiedlich zu verstehen. Auch § 2 Abs. 1 Satz 1 AtG bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG stelle zur Definition eines radioaktiven Stoffes ausschließlich auf solche rein physikalischen Umstände ab. Darüber hinaus sei es logisch zwingend, dass auch das Unionsrecht ein normativ bestimmtes Dosiskriterium voraussetze. Schließlich verkenne die Beigeladene zu 1 auch den

halt und die Funktion des strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahrens. Bei den Abfällen, die als spezifisch freigebbare Abfälle im Sinne der Strahlenschutzverordnung für das Freigabeverfahren vorgesehen seien, handele es sich vor dem Abschluss des Verfahrens um radioaktive Stoffe im Sinne des Strahlenschutzrechts. Erst nach dem Durchlaufen des strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahrens, das mit der Freigabebestätigung gemäß § 33 Abs. 3 StrlSchV und damit dem Nachweis, dass das Dosiskriterium von 10 Mikrosievert gemäß § 31 Abs. 2 StrlSchV hinsichtlich der betreffenden Abfälle tatsächlich auch eingehalten werde, ende, könnten diese aus dem strahlenschutzrechtlichen Regime entlassen werden. Unzutreffend sei die Behauptung der Beigeladenen zu 1, die Antragstellerin verfüge über eine eigene Anlage oder habe zumindest hinreichenden Zugriff auf eine solche Anlage,

der sie die betreffenden Abfälle entsorgen könne. Bei der Antragstellerin handele es sich zunächst um die Erzeugerin und Besitzerin von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 KrWG. Danach sei sie grundsätzlich zur Überlassung der betreffenden Abfälle an den für sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger – hier den Beigeladenen zu 2 – verpflichtet. Eine Ausnahme von dieser Pflicht bestünde nur dann, wenn die Antragstellerin die Abfälle

einer eigenen Anlage beseitigen könne (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG). Dies sei aber nicht der Fall. Die Antragstellerin verfüge über keine derartige eigene Anlage. Es sei zwar zutreffend, dass

zwischen der Planfeststellungsbeschluss zur Zulassung des neuen Deponieabschnitts der Deponie BK.

Nordrhein-Westfalen zugunsten der YU. erlassen worden sei. Damit stünde die Deponie aber keinesfalls auch schon kurz- oder mittelfristig für die Aufnahme der hier relevanten Abfälle zur Verfügung. Die Deponie BK. wäre vielmehr erst dann tatsächlich auch betriebsbereit, wenn und sobald die

sofern noch erforderlichen vorbereitenden Arbeiten samt den notwendigen behördlichen Abnahmen durchgeführt worden und abgeschlossen seien. Die

betriebnahme des neuen Deponieabschnitts sei nach

formationen der Bezirksregierung Arnsberg nicht vor dem Jahr 2028 zu erwarten. Im Übrigen werde die Deponie BK. von der YU. betrieben. Auch wenn es sich dabei um ein verwandtes Konzernunternehmen der Antragstellerin handele, könne sie über die Deponie BK. gleichwohl nicht verfügen wie über eine eigene Anlage.

sofern bleibe es zunächst bei der Überlassungspflicht der Antragstellerin gemäß § 17 Abs. 1 KrWG gegenüber dem für sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Der für die Antragstellerin zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, der Beigeladene zu 2, verfüge selbst nicht über eine geeignete Deponie, um die Abfälle zu entsorgen. Er habe ohne Erfolg 260 Adressen von Betreibern und

habern von

sgesamt 200 Deponien im gesamten Bundesgebiet angeschrieben. Demgegenüber betreibe die Beigeladene zu 1 eine Abfallbeseitigungsanlage, die grundsätzlich für die Deponierung der Abfälle der Antragstellerin geeignet sei. Soweit die Beigeladene zu 1

dieser Hinsicht versucht habe, die Eignung ihrer Deponie durch einen „Verzicht auf den Abfallschlüssel mit der AVV-Nr. 17 01 01 (Beton)" zu unterlaufen, komme einem solchen „Verzicht" zum einen schon keine konstitutive Wirkung zu und sei im Übrigen auch als rechtsmissbräuchliches Verhalten von Seiten der Beigeladenen zu 1 zu qualifizieren. Die Anordnung sei für die Beigeladene zu 1 auch zumutbar. Der Antragsgegner habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die maximale abzulagernde Gesamtmenge der Abfälle, die sich auf ein Volumen von ca. 1.900 m³ bemesse, im Verhältnis zu dem vorhandenen Restvolumen der CX.-Deponie, die aktuell ca. 696.000 m³ (Stand Eigenkontrollbericht 2022) betrage, als äußerst gering zu betrachten sei. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Deponie stehe deshalb objektiv nicht zu befürchten. Schädliche radiologische Auswirkungen seien schon aufgrund ihrer Eigenschaft als spezifisch freigebbare, nicht gefährliche mineralische Abfälle, die einem behördlich überwachten Messverfahren unterlägen, nicht zu befürchten. Sofern und soweit aus dem Kreis der Beigeladenen zu 1 gegenüber der Öffentlichkeit Zweifel an der Tragfähigkeit des 10 Mikrosievert-Kriteriums des § 31 Abs. 2 StrlSchV vorgebracht worden seien und würden, seien diese rechtlich nicht beachtlich. Zum einen konstituiere dieses Kriterium ein Schutzniveau, das

soweit anerkanntermaßen den größtmöglichen Schutz

radiologischer Hinsicht gewähre. Zum anderen handele es sich bei der Beigeladenen zu 1 um ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen, das sich überwiegend

öffentlicher Hand befinde und das einen öffentlichen Auftrag wahrnehme. Die Beigeladene zu 1 sei daher schon im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips zur Befolgung des geltenden Rechts verpflichtet und könne sich nicht auf eine Unzumutbarkeit hinsichtlich der Beachtung staatlich bestimmter Grenzwerte oder eines fehlenden Vertrauens

die Befolgung dieser Grenzwerte durch die zuständigen staatlichen Stellen berufen. Auch eine Berufung auf Grundrechte sei der Beigeladenen zu 1 als gemischtwirtschaftliches Unternehmen verwehrt. Dem Antragsgegner seien im Rahmen der Anordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG keine Ermessensfehler unterlaufen. Der Antragsgegner habe seine Pflicht zu einer hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts nicht dadurch verletzt, dass er die Ermittlung einer annahmebereiten Entsorgungsanlage für die Aufnahme der Abfälle weitgehend dem Beigeladenen zu 2 überlassen habe. Denn dies sei zunächst dessen Aufgabe als zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Erfüllung seiner Pflichten aus §§ 17 Abs. 1 und 20 Abs. 1 KrWG gewesen. Der Antragsgegner habe sich auch auf das Ergebnis der entsprechenden Abfragen verlassen dürfen, da der Beigeladene zu 2 als Zweckverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, mithin selbst ein Hoheitsträger sei, der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden sei. Im Übrigen habe der Antragsgegner zumindest bei der Antragstellerin wiederholt aus eigenem Antrieb nachgefragt, ob ihr eine eigene Anlage zur Entsorgung der Abfälle zur Verfügung stehe. Darüber hinaus habe sich der Antragsgegner auch mit der Frage, ob

ihrem Zuständigkeitsbereich nicht andere Deponien für die Aufnahme der Abfälle

Betracht kommen, auseinandergesetzt, wie die Ausführungen zur Ausübung des Ermessen im Rahmen der Mitbenutzungsanordnung zeigten. Soweit die Beigeladene zu 1 auf die angebliche Möglichkeit eines Entsorgungsausschlusses nach § 20 Abs. 3 KrWG als Alternative zu einer Anordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG hinweise, lägen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss nicht vor. Hätte der Beigeladene zu 2 einen solchen Entsorgungsausschluss erklärt, wäre vollends unklar gewesen, auf welche Weise und

welcher Anlage die Abfälle zu entsorgen seien. Die Herbeiführung eines solchen Zustands wäre evident rechtswidrig gewesen. Der Vortrag der Beigeladenen zu 1, der Antragsgegner habe sich

unzulässiger Weise eine zu enge räumliche Beschränkung auferlegt, sei unzutreffend. Dies beweise schon die wiederholte Nachfrage gegenüber der Antragstellerin zu einer möglichen Entsorgung der Abfälle

einer eigenen Anlage.

Anbetracht des sich auch aus Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2008/98/EG ergebenden Grundsatzes der Nähe und dem Beschluss, den der Hessische Landtag erst im März 2021 im Sinne der Entsorgung der Abfälle

einer „hessischen Deponie" bzw. einer „geeigneten, ortsnahen Deponie" getroffen habe, werde man jedenfalls keinen Ermessensfehler des Antragsgegners annehmen können, wenn sich dieser schließlich tatsächlich für eine ortsnahe hessische Deponie entschieden habe. Soweit

der Anordnung unter Nr. 2 zusätzlich auch eine Ausnahme zur Annahme und Ablagerung von Abfällen mit der AVV-Nr. 17 01 01 zugelassen worden sei, sei diese tatsächlich und rechtlich nicht erforderlich. Der Abfallschlüssel der Deponie, wie er maßgeblich im Rahmen des entsprechenden Planfeststellungsverfahrens festgelegt worden sei, bestehe vielmehr

unveränderter Form fort. Daran ändere auch der sog. „Verzicht", den die Beigeladene zu 1 mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 gegenüber der Antragsgegnerin erklärt habe, nichts, da einem solchen Verzicht keinerlei (einseitige) konstitutive Rechtswirkungen zukomme. Darüber hinaus sei ein solcher Verzicht auch rechtsmissbräuchlich. Diese rechtlich überflüssige Regelung führe jedoch nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Anordnung. Sie stelle lediglich eine unschädliche –

haltlich aber redundante – Regelung dar. Das Aussetzungsinteresse der Beigeladenen zu 1 überwiege nicht das bestehende öffentliche

teresse sowie das private

teresse der Antragstellerin und das besonderes

teresse des Beigeladenen zu 2 an der sofortigen Vollziehung der Mitbenutzungsanordnung. Wie der Antragsgegner selbst noch im Rahmen des Anhörungsschreibens festgestellt habe, bestehe im Hinblick auf die freigebbaren Abfälle aus der Rückbauanlage ein akuter „Entsorgungsnotstand“. Einen solchen schnellstmöglich zu beenden, liege im öffentlichen

teresse. Aus der politischen Entscheidung für einen generellen und umfassenden Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie auf Bundesebene sowie aus den ausdrücklichen Stellungnahmen des Hessischen Landtags vom 28. März 2012 und vom 24. März 2021 ergebe sich ebenfalls ein konkretes öffentliches

teresse nicht nur an der Abschaltung von Atomkraftwerken, sondern auch an deren zeitnahen Rückbau und der Entsorgung der anfallenden Abfallstoffe. Darüber hinaus begründe die zwischenzeitlich erfolgte Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 AtG, wonach ein vom Netz genommenes Kernkraftwerk „unverzüglich stillzulegen und abzubauen" sei, ebenfalls ein hinreichendes öffentliches

teresse für den nicht nur „zeitnahen", sondern sogar „unverzüglichen" Rückbau eines solchen Kernkraftwerks. Es bestehe auch ein privates

teresse an der sofortigen Vollziehung der Mitbenutzungsanordnung. Ohne Anordnung des Sofortvollzugs könne ein unverzüglicher Abbau des Kernkraftwerks nicht stattfinden, da die räumlichen Kapazitäten auf dem Gelände der Rückbauanlage begrenzt seien und ein weiterer Abbau nur stattfinden könne, wenn die anfallenden Stoffe entsorgt würden. Die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung aus § 7 Abs. 3 Satz 4 AtG zum Rückbau und der von der Antragstellerin detailliert geplante Rückbauprozess würden bei einem möglicherweise jahrelangen Rechtsstreit über mehrere

stanzen somit erheblichen Verzögerungen unterliegen und gegebenenfalls zusätzliche Kosten von 10,8 Mio. und 14,4 Mio. EUR begründen. Soweit der Antragsgegner maßgeblich auf die (angebliche) „faktische Irreversibilität des Einbaus" der Abfälle

die Deponie abstelle und

sbesondere damit das Absehen von dem Erlass der sofortigen Vollziehung begründet habe, sei dies eine einseitige Überbetonung dieses Umstandes zugunsten der Beigeladenen zu 1. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass auch der Antragsgegner eine spätere Bergung bereits eingebauter Abfälle lediglich für „nicht auszuschließen" halte.

einem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 23.06.2023 werde außerdem davon ausgegangen, dass das Wiederfinden der Abfälle im Deponiekörper und damit der Ausbau möglich sein sollte. Ein solches „Bergungsszenario" würde sich aber nur dann stellen, wenn sich die Anordnung nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens

sgesamt als rechtswidrig erweise. Als zu Unrecht

Anspruch genommene Partei hätte die Beigeladene zu 1 dann jedoch zumindest einen Anspruch auf Schadenersatz. Angesichts der schon

grundrechtlicher Hinsicht gleichgewichtigen Positionen

einem mehrpoligen Rechtsverhältnis verbiete es sich von vornherein, lediglich die möglichen Folgen der Vollziehung des Verwaltungsaktes für die Partei, die den Rechtsbehelf gegen den sie belastenden Verwaltungsakt eingelegt habe, zu berücksichtigen. Die Antragstellerin beantragt, die sofortige Vollziehung der Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt zur Gestattung der Mitbenutzung der CX.-Deponie für spezifisch freigegebene Abfälle gern. § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 28 Abs. 2 KrWG vom 18. Juli 2023 gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt. Er ist der Auffassung, allein die Antragstellerin sei durch den Bescheid faktisch begünstigt, da durch die Mitbenutzungsanordnung ein Entsorgungsweg aufgezeigt werde und die Abfälle vor diesem Hintergrund freigegeben werden könnten. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1 fehle auch nicht das Rechtsschutzinteresse an dem vorliegenden Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung. Im Falle der Stattgabe wäre die Pflicht der Beigeladenen zu 1 zur Gestattung der Mitbenutzung ihrer Deponie durch den Beigeladenen zu 2 gegen angemessenes Entgelt sofort vollziehbar, so wie es Ziffer 1 der Mitbenutzungsanordnung regele. Auch eine „Zug-um-Zug-Gestattungspflicht“ könne für sofort vollziehbar erklärt werden. Der Beigeladene zu 2 hätte einen Vorteil aus der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Mitbenutzungsanordnung, denn die Beigeladene zu 1 wäre zu Verhandlungen mit dem Antragsteller über ein angemessenes Entgelt verpflichtet und der Beigeladene zu 2 könne bei Erfolglosigkeit der Verhandlungen einen Antrag nach § 29 Abs. 1 Satz 2 KrWG stellen, den der Antragsgegner zu bescheiden hätte. Soweit das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses damit begründe werde, dass lediglich eine für sofort vollziehbar erklärte Mitbenutzungsanordnung im Hinblick auf § 40 Abs. 2 StrlSchV eine ausreichende Grundlage für die Erteilung einer Freigabe bilde, und dabei auf Ausführungen des Antragsgegners verwiesen werde, der dies ebenso vertrete, sei dies unzutreffend. Er habe nur darauf hingewiesen, dass eine für sofort vollziehbar erklärte Mitbenutzungsanordnung keine vergleichbare Gewissheit der tatsächlichen Durchführung der Deponierung biete wie eine Annahmeerklärung. Das bedeute aber nicht, dass eine Erfüllung der aufschiebenden Freigabe-Bedingungen A-5 und A-8 i.V.m. Hinweis H-2 des Freigabebescheids des HMUKLV vom 02.07.2021 – Az. II 5.b – 99d10.37.04 (F002/21) – auf der Grundlage einer für sofort vollziehbar erklärten Mitbenutzungsanordnung nicht möglich wäre. Für den Fall, dass die vorliegend erkennende Kammer auf den im vorliegenden Eilverfahren gestellten Antrag hin die Mitbenutzungsanordnung des Antragsgegners für sofort vollziehbar erklären sollte, würde diese anschließend vollzogen werden. Es sei davon auszugehen, dass das Verfahren der Beigeladenen zu 1

der Hauptsache (Az. 6 K 1882/23.DA) erfolglos bleiben und der erlassene Verwaltungsakt damit Bestand haben werde. Daraus folge jedoch nicht, dass die Vollziehung der Entscheidung als eilbedürftig anzusehen sei. Der Antragsgegner ist zunächst der Ansicht, die Klagebegründung der Beigeladenen zu 1 sei wegen Nichteinhaltung der Begründungsfrist nach § 6 Satz 1 und Satz 2 UmwRG

weiten Teilen unbeachtlich. Der Vortrag zu Tatsachen und Beweismitteln sei durch die

nerprozessuale Präklusion ausgeschlossen, zu berücksichtigen sei lediglich der Vortrag der Beigeladenen zu 1 bezüglich ihrer rein rechtlichen Ausführungen. Die Mitbenutzungsanordnung stelle einen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dar, weil sie bestimme, dass die aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Biblis anfallenden Abfälle auf der Deponie der Beigeladenen zu 1 abgelagert werden sollen. Damit ziele die Mitbenutzungsanordnung – jedenfalls

Bezug auf die

Ziffer 1 und Ziffer 2 genannten Abfälle mit der AVV-Nr. 17 01 01 – auf die Erweiterung des Kreises zugelassener Abfälle und damit auf die Änderung der Art und Weise des Betriebes der Deponie. Als abfallrechtliche Entscheidung sei die Mitbenutzungsanordnung unter Anwendung der abfallrechtlichen Vorschriften des § 29 i.V.m. § 28 KrWG erlassen worden, die sich auf Faktoren i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG, nämlich Abfälle bezögen, sodass die Voraussetzung der Anwendung umweltbezogener Vorschriften des § 1 Abs. 4 Nr. 2 UmwRG erfüllt sei. Die Präklusion im Hauptsacheverfahren sei für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von Bedeutung, weil die Prüfung der Erfolgsaussichten

der Hauptsache nur anhand der gem. § 6 Satz 1 UmwRG fristgerecht zur Begründung der Klage vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel erfolgen könne. Darüber hinaus sei die Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 nicht zu beanstanden. Die Ansicht der Beigeladenen zu 1, die Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 sei unzureichend bestimmt, weil die Bedeutung des Kriteriums der „spezifischen Freigebbarkeit“ unklar sei, treffe nicht zu.

Ziffer 1 der Mitbenutzungsanordnung würden die von der Anordnung erfassten Abfälle hinreichend genau bezeichnet. Auch aus dem Wortlaut sowie aus der Begründung der Mitbenutzungsanordnung unter I.

  1. auf Seite 3 und unter II.
  2. auf Seite 5 folge eindeutig, dass die spezifische Freigabe eine solche nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Anlage 8 Teil A Nr. 1 und Teil C StrlSchV sein müsse, die die Beseitigung fester Stoffe auf Deponien zulasse. Die Frage, ob die Beigeladene zu 1 zur Annahme von freigebbaren Abfällen nicht verpflichtet sein solle, wenn die Voraussetzungen der spezifischen Freigebbarkeit nicht vorgelegen hätten, stelle sich nicht, da für den Vollzug der Freigabevorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV die zuständige Atom- und Strahlenschutzbehörde berufen sei. Erteile diese eine Entscheidung über eine spezifische Freigabe nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV, sei damit wirksam festgestellt worden, dass die betreffenden Abfälle spezifisch freigebbar seien. § 29 Abs. 1 KrWG erfasse bereits nach dem Wortlaut allein Abfälle zur Beseitigung. Um solche Abfälle gehe es im vorliegenden Fall. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1 beziehe sich die Mitbenutzungsanordnung offenkundig nicht auf Abfälle zur Verwertung. Denn sie beziehe sich bereits mit dem Tenor unter Ziffer 1 auf Abfälle zur Deponierung auf der Deponie der Beigeladenen zu
  3. Die Ausführungen der Beigeladenen zu 1 zum Verhältnis zwischen dem deutschen und dem europäischen Abfallrecht, mit denen sie einen Verstoß des deutschen Strahlenschutz- und Abfallrechts (§§ 31 ff. StrlSchV, § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrWG) gegen den unionsabfallrechtlichen Verwertungsvorrang (Art. 2 Abs. 1 Buchst. d) i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG) darlegen wolle, kranke an dem grundlegenden Missverständnis, der Begriff „radioaktive Abfälle“

Art. 2Abs.

1 Buchst. d) der Richtlinie 2008/98/EG hänge „allein von den tatsächlichen Eigenschaften des Abfalls ab“. Richtigerweise sei der Begriff der „radioaktiven Abfälle“

Art. 2Abs.

1 Buchst. d) der Richtlinie 2008/98/EG ein Rechtsbegriff, der der regulatorischen Konkretisierung bedürfe. Diese nötige regulatorische Konkretisierung habe zunächst der europäische Richtliniengeber

Art. 3Nr.

7 der Richtlinie 2011/70/Euratom vorgenommen. Danach seien es die

Umsetzung der Richtlinie von den Mitgliedstaaten erlassenen nationalen Vorschriften, deren Anwendung und Vollzug durch die nationalen Behörden darüber entscheiden, ob ein Abfall radioaktiv im Rechtssinne sei oder als nicht radioaktiver Abfall qualifiziert werden könne. Die einschlägigen mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften seien

Deutschland die Vorschriften des Atomgesetzes i.V.m. der Strahlenschutzverordnung. Erst wenn also

Anwendung und Vollzug dieser atom- und strahlenschutzrechtlichen Vorschriften im jeweiligen Einzelfall feststehe, dass die betreffenden Abfälle kein radioaktiver Abfall i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrWG sind, finde das konventionelle unionsrechtliche und deutsche Abfallrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d) der Richtlinie 2008/98/EG und § 2 Abs. 2 Nr.6 KrWG Anwendung. Das sei unionsrechtskonform. Das konventionelle Abfallrecht der EU-Abfallrahmenrichtlinie und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes finde also im Geltungsbereich des Atom- und Strahlenschutzrechts, der gemäß § 42 Abs. 1 StrlSchV bis zur Feststellung der Übereinstimmung mit dem

halt des Freigabebescheides reiche, keine Anwendung. Eine anderweitige Beseitigung,

sbesondere

„eigenen“ Entsorgungsanlagen der Antragstellerin sei nicht möglich. § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG regele keine Pflicht, sondern lediglich die Möglichkeit zur Beseitigung von Abfällen

eigenen Anlagen. Das ergebe sich explizit aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 3 KrWG. Aus der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG folge, dass eine Überlassungspflicht für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen bestehe, soweit sie diese Abfälle nicht

eigenen Anlagen beseitigen.

der von der Beigeladenen zu 1 angeführten Fallkonstellation,

der der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger selbst über keine Entsorgungsmöglichkeit verfüge, könne eine Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG auch gegen den Abfallerzeuger oder -besitzer erlassen werden. Abfallerzeugerin sei vorliegend nach den Maßstäben der einschlägigen Rechtsprechung die Antragstellerin, welche die Abbrucharbeiten durchführe; die YU. sei nach diesen Maßstäben hingegen keine Abfallerzeugerin der hier

Rede stehenden Abfälle. Denn abzustellen sei auf die Durchführung der Rückbaumaßnahmen als abfallerzeugender Tätigkeiten. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob eine Eigenentsorgung der YU.

der Deponie BK. hätte stattfinden können. Im Übrigen würde eine Deponierung der Abfälle auf einer Deponie, die im Vergleich zur Deponie der Beigeladenen zu 1 deutlich weiter entfernt liege, unweigerlich bzw. generell zu deutlich mehr schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KrWG führen. Die Länge des Transportweges mit all seinen nachteiligen Umweltauswirkungen sei ein Aspekt, der auch gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KrWG unter dem Tatbestandsmerkmal des Wohls der Allgemeinheit zu berücksichtigen sei. Soweit die Beigeladene zu 1 meine, der Grundsatz der ortsnahen Entsorgung begründe keine Pflicht zur Nutzung der nächstgelegenen Deponie, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit einer gebietsnahen Entsorgung jedoch grundsätzlich dem extensiven Transport von Abfällen vorzuziehen. Dies gelte auch, obwohl das Bundesverwaltungsgericht anführe, dass die gebietseigene Entsorgung keinen unbedingten Vorrang genieße. Auch Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Richtlinie 2008/98/EG würden den Grundsatz der Nähe unterstreichen, der § 29 Abs. 1 KrWG zugrunde zu legen sei. Im vorliegenden Fall gebe es keine gewichtigen Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Entsorgung

einer gebietsfremden Anlage ergebe. Vielmehr sei die besondere Nähe der gewählten Deponie zum Anfallort des Abfalls (Standort des Kernkraftwerks Biblis) ein gewichtiges Argument für die Auswahl der Deponie der Beigeladenen zu 1. Der Vortrag der Beigeladenen zu 1, die Entsorgungsmöglichkeit

einer eigenen Anlage hindere die Mitbenutzungsanordnung auch

soweit, als die angebliche Deponierungsmöglichkeit der YU. der Antragstellerin zuzurechnen sei, laufe

s Leere. Eine Pflicht zur Eigendeponierung bestehe nicht. Auch sei hier keine Eigendeponierung der Antragstellerin möglich, da diese keine eigenen Abfallentsorgungsanlagen betreibe und die YU. nicht Abfallerzeugerin sei.

sbesondere sei die Deponie BK. (ebenso wie die (Werks-) Deponien GF., HH., IE. und ON.) keine „eigene“ Anlage der Antragstellerin im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG. Denn die Antragstellerin habe keine Bestimmungsgewalt bzw. Verfügungsbefugnis über die von der YU. betriebene Deponie BK.

ne. Darüber hinaus könnten derzeit keine Abfälle der Abfallschlüsselnummern AVV-Nr. 17 01 01 und AVV-Nr. 17 01 07 auf der Deponie BK. abgelagert werden. Auf dem bestehenden Deponieabschnitt für Aushub- und Abbruchmassen sei die Ablagerung bereits im Jahr 2009 beendet worden und der Abschnitt befinde sich

der Stilllegungsphase. Das Vorhaben der Erweiterung um einen Deponieabschnitt der Deponieklasse I für mineralische Abfälle habe die Bezirksregierung Arnsberg per Planfeststellungsbeschluss vom 20.09.2023, Az.: 61.v2-3.7-2014-2, zwar zugelassen. Bis zum Beginn des Ablagerungsbetriebes seien hier allerdings zuvor die vorbereitenden Arbeiten samt behördlicher Abnahmen durchzuführen, die nach Einschätzung der Bezirksregierung Arnsberg noch vier Jahre

Anspruch nehmen würden. Die Ermessensentscheidung sei fehlerfrei erfolgt. Der Antragsgegner habe den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt. Eine eigene Anfrage hinsichtlich der Beseitigung der Abfälle durch den Antragsgegner sei

Anbetracht des im Entsorgungsgebiet bestehenden Mangels an anderen geeigneten Deponien nicht vonnöten gewesen. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Anfragen des Beigeladenen zu 2 gegenüber anderen Entsorgungsanlagenbetreibern fehlerhaft oder unglaubwürdig oder sonst

irgendeiner Hinsicht defizitär gewesen seien.

Bezug auf die Deponien der YU. seien weitreichende Nachforschungen seitens des Antragsgegners angestellt worden – allesamt mit einem negativen Ausgang. Auch sei vorliegend keine annahmebereite Deponie „übergangen“ worden. Eine Beseitigung auf der brandenburgischen Deponie sei aufgrund landespolitischer Vorgaben nicht möglich gewesen, wie unter II.10 auf Seite 13 der Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 ausgeführt werde.

den Ausführungen der Beigeladenen zu 1 zu strukturellen Defiziten bleibe unklar, was mit Blick auf den Beigeladenen zu 2 die Alternative zur Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 hätte sein sollen. Im Übrigen bestehe keine unmittelbare gesetzliche Pflicht für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, ausnahmslos jede Entsorgungsanlagen-Art mit einer gesonderten Kapazität mindestens einmal selbst vorhalten zu müssen. Auch wäre es sicher nicht allgemeinwohldienlich, die von der Beigeladenen zu 1 bemängelten strukturellen Defizite zu beheben,

dem für 3.200 t Abfälle im Gebiet des Beigeladenen zu 2 eine Deponie auf einer neuen Fläche geschaffen werde, obwohl die Deponie der Beigeladenen zu 1 nicht nur über ein sehr großes eingerichtetes und nutzbares Ablagerungsvolumen verfüge, sondern auch ortsnah ansässig und verfügbar sei. Der Antragsgegner habe sich auch nicht unzureichend mit alternativen Maßnahmen auseinandergesetzt. Für den hier

Rede stehenden Abfall komme keine andere Beseitigungsanlage als die Deponie der Beigeladenen zu 1

Betracht. Die YU. sei nicht Abfallerzeugerin und könne daher nicht als solche

Anspruch genommen werden. Die Antragstellerin verfüge über keine eigene Deponie, zu deren Nutzung sie verpflichtet werden könne. Die von der Beigeladenen zu 1 erörterte Möglichkeit eines Entsorgungsausschlusses nach § 20 Abs. 3 KrWG, die vermeintlich eine anschließende Heranziehung dieser Beteiligten ohne Weiteres ermöglicht hätte, sei fernliegend bzw. unmöglich. Erstens sei ein Ausschluss nichts, was der Antragsgegner selbst unmittelbar hätte anordnen können, sondern § 20 Abs. 3 KrWG sehe

soweit zunächst eine Entscheidung und einen Antrag des betreffenden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vor, dem der Antragsgegner hätte zustimmen müssen. Auch

materieller Hinsicht hätten die sachlichen Voraussetzungen für die Zustimmungserteilung nicht vorgelegen. Aber selbst bei unterstellter Möglichkeit eines Entsorgungsausschlusses hätte dieser nicht zur Folge gehabt, dass die YU. und/oder die Antragstellerin zur Deponierung hätten verpflichtet werden können. Im Übrigen hätte sich die Anordnung auch ohne einen solchen Entsorgungsausschluss rein rechtstheoretisch gegen die YU. als „Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage“ i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG richten können, und umgekehrt hätte sich die Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 auch dann gegen die Beigeladene zu 1 richten können, wenn ein Entsorgungsausschluss nach § 20 Abs. 3 KrWG vorgenommen worden wäre. Denn auch dann wäre die Beigeladene zu 1 weiterhin „Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage“ i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG und damit taugliche Adressatin der Mitbenutzungsanordnung gewesen. Der Beigeladene zu 2 hätte zwar auch einen entsprechenden Antrag auf Mitbenutzung bei der für die Deponie BK. zuständigen Behörde stellen können. Eine Ablagerung der hier

Rede stehenden Abfälle auf dieser Deponie sei jedoch allein schon angesichts der weitaus größeren Entfernung nicht allgemeinwohlverträglich. Im Übrigen könne eine Ablagerung der Abfälle auf der Deponie BK. auch derzeit sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen nicht stattfinden. Der Ansicht der Beigeladenen zu 1, auf die Ortsnähe der Entsorgungsstätte komme es nicht ausschlaggebend an, sei zu widersprechen. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.1993 (7 C 21/91) folge, dass der Grundsatz der möglichst ortsnahen Beseitigung von Abfällen zur Beseitigung im Rahmen der Ermessenserwägungen nur „zugunsten gewichtiger Gründe“ zurückgedrängt werden könne, die ihrerseits mit dem Gebot der Allgemeinwohlverträglichkeit der Abfallbeseitigung gemäß § 15 Abs. 2 KrWG übereinstimmten bzw. darin ihre sachliche Grundlage haben müssten. Erneut sei darauf hinzuweisen, dass offenkundig eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliege, wenn die Nutzung einer gebietsfremden Deponie

einem anderen Bundesland zu erheblich größeren Umweltauswirkungen führen würde als die Nutzung einer möglichst ortsnahen Deponie. Dies gelte

sbesondere, wenn im Übrigen die Nutzung der gebietsfremden Deponie keine besonderen Vorteile mit sich bringe, also im Ergebnis sachlich nicht gerechtfertigt sei. So liege der Fall aber hier: Es lägen keine „gewichtigen Gründe“ vor, warum anstatt der Deponie der Beigeladenen zu 1 eine gebietsfremde Deponie genutzt werden sollte. Die Deponie UB.

Wiesbaden sei nicht geeignet, die nicht gefährlichen, spezifisch freigebbaren mineralischen Abfälle anzunehmen. Sie habe sich zur Zeit des Erlasses der Mitbenutzungsanordnung bereits an der Kapazitätsgrenze befunden. Drei Planfeststellungsanträge der Betreiberin auf Erweiterung der Deponie zur Schaffung zusätzlicher Deponiekapazitäten für Abfälle der Deponieklassen DK I und DK II

den Deponieabschnitten III und IV der Deponie seien noch nicht beschieden gewesen, wie auch der Begründung der Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023, dort Seite 16, entnommen werden könne. Wann auf der Deponie UB. neue nutzbare Deponiekapazitäten zur Ablagerung zur Verfügung stünden, könne nach jetzigem Stand weiterhin nicht konkret vorhergesagt werden. Lediglich für die Erweiterung der Deponie um den Deponieabschnitt IV für Abfälle der Deponieklasse DK I sei mit Planfeststellungsbeschluss vom 13.12.2023

zwischen die Zulassung erlassen worden. Voraussetzung für den Ablagerungsbeginn sei jedoch die Erteilung der behördlichen Abnahme, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht beantragt sei. Die Ablagerung der hier

Rede stehenden Abfälle auf der Deponie IA. habe nicht

Betracht gezogen werden müssen, weil die Kapazitätsgrenze der Deponie bereits erreicht gewesen sei und sich die Deponie

der Stilllegungsphase befinde. Eine unangemessene Belastung der Beigeladenen zu 1 liege

der Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 nicht. Soweit die hier

Rede stehenden Abfälle voraussichtlich bis

das Jahr 2033 anfielen, sich die Deponie der Beigeladenen zu 1 aber lediglich noch bis zum 31.12.2030

der Ablagerungsphase befinde, sei nicht ersichtlich, worin

soweit eine unangemessene Belastung der Beigeladenen zu 1 liegen sollte. Ziffer 1 der Mitbenutzungsanordnung nenne ausdrücklich das Datum des 31.12.2030 und entspreche

soweit der Deponiezulassung der Deponie der Beigeladenen zu 1. Ob nach Ablauf des Jahres 2030 tatsächlich noch Abfälle anfielen und wie mit diesen dann umzugehen sei, müsse gegebenenfalls zu einem späteren, künftigen Zeitpunkt geprüft, bewertet und entschieden werden.

der Konsequenz bedeute das, dass die Beigeladene zu 1 für den Fall, dass bis zum Ablauf des 31.12.2030 noch nicht die gesamten 3.200 t Abfall angeliefert worden seien, umso weniger belastet werde. Auch im Übrigen sei die Mitbenutzungsanordnung gegenüber der Beigeladenen zu 1 zumutbar, also verhältnismäßig im engeren Sinne. Zu beurteilen sei die Zumutbarkeit nicht nur nach wirtschaftlichen, sondern vor allem auch nach abfallpolitischen Gesichtspunkten. So komme es beispielsweise darauf an, ob die Duldung der Mitbenutzung zur Folge habe, dass beispielsweise die Kapazität einer Deponie wesentlich früher erschöpft werde. Dies sei hier jedoch gerade nicht der Fall. Die anfallende Abfallmenge sei im Verhältnis zum zugelassenen und nutzbaren Verfüllvolumen der Deponie der Beigeladenen zu 1 nur sehr gering. Die vom Antragsgegner unter Ziff. 2 der Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 ausgesprochene Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme lägen vor. Es handele sich offensichtlich um einen Einzelfall. Sowohl Menge als auch Art und Herkunft des hier

Rede stehenden Abfalls stünden konkret fest und seien bereits durch die Mitbenutzungsanordnung selbst festgelegt worden. Der Bescheid erteile damit für die Deponie der Beigeladenen zu 1 keine generelle Erlaubnis für die Abfallart AVV-Nr. 17 01 01 oder allgemein für sämtliche Abbruchabfälle im Kontext von Kernkraftwerksabbruchmaßnahmen oder ähnlichen Vorhaben. Eine Anlagenzulassung werde hiermit ganz offensichtlich nicht gewährt. Auch eine allgemeine Regelung oder eine Dauerregelung für einen sehr langen Zeitraum sei nicht getroffen worden. Weiter mache die quantitativ äußerst geringe Menge von 1.900 m³ im Vergleich zum Gesamtvolumen der Deponie von 696.000 m³ lediglich einen minimalen Anteil von lediglich 0,27 % aus. Auch die Atypik des Falls sei zu bejahen. Soweit die Beigeladene zu 1 meine, eine atypische Situation könne nur dann vorliegen, wenn der bestehende Entsorgungsbedarf nicht auf dem grundsätzlich vorgeschriebenen Weg der Entsorgung

einer dafür zugelassenen Anlage möglich sei, sei darauf hinzuweisen, dass vorliegend für die

Rede stehenden Abfälle aus dem Kernkraftwerk Biblis ein Entsorgungsbedürfnis bestehe und dieses am effektivsten und am effizientesten durch die Nutzung der Deponie der Beigeladenen zu 1 gedeckt werde. Die Klage des Beigeladenen zu 3 habe ebenfalls keine Erfolgsaussichten. Sie sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Konkrete Pläne, den Deponieberg nach der Stilllegungsphase als Erholungs- und Erlebnisraum für die örtliche und regionale Bevölkerung auszuweisen und zu gestalten, seien dem Antragsgegner nicht bekannt. Der Beigeladene zu 3 sei

der Hauptsache schon nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Für ihn folgten aus der Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 keine öffentlich-rechtlichen Pflichten. Auch andere rechtliche

teressen des Beigeladenen zu 3 seien durch die Mitbenutzungsanordnung nicht berührt.

sbesondere habe der Ausgang dieses Verfahrens keinen Einfluss auf die unmittelbaren Rechtsbeziehungen der an dem Streit Beteiligten untereinander. Der Beigeladenen zu 1 habe er den Betrieb der Deponie

einem Umfang gestattet, der auch die Ablagerung der hier

Rede stehenden Abfälle umfasse.

Bezug auf die Nutzung des Grundstücks als Deponie seien aufgrund der öffentlich-rechtlichen Festlegung des Zwecks des Grundstücks zur Deponienutzung im Rahmen der abfallrechtlichen Planfeststellung die Befugnisse des Beigeladenen zu 3 aus seinem zivilrechtlichen Eigentum zudem rechtmäßig und wirksam eingeschränkt. Hinsichtlich des gemeinsamen Basisabdichtungssystems sei klarstellend darauf hinzuweisen, dass das Sickerwasser von beiden Deponien

Sickerwassersammlern gesammelt und dann

die Sickerwasserreinigungsanlage (SIRA) weitergeleitet werde, die von der Abfall-Wirtschafts-Service GmbH (AWS) betrieben werde. Zudem habe der Beigeladene zu 3 schon nicht vorgetragen, wie hier ein vermeintlicher Eintrag von Nukliden überhaupt erfolgen können solle, denn aufgrund der Freigabebedingungen stehe fest, dass eine relevante radiologische Belastung des Deponiesickerwassers ausgeschlossen sei. Auch liege keine Betroffenheit

seinen Eigentumsrechten bzw.

seinen Dispositionen hinsichtlich der situationsadäquaten Nutzung des Grundstücks vor. Eine Nachnutzung müsse je nach konkreter Deponienutzung gefunden werden. Ein zukünftig aufzustellender Bebauungsplan könne unproblematisch die Ablagerung der

Rede stehenden Abfälle auf der Deponie berücksichtigen.

soweit bleibe durchaus jede situationsadäquate Deponiefolgenutzung weiterhin völlig unberührt. Die Klage sei zudem unbegründet, was sich aus dem bisherigen Vortrag ergebe. Trotz Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 sei die sofortige Vollziehung der Verfügung nicht anzuordnen. Weder aus dem Beschluss des Hessischen Landtags vom 24.03.2021 noch aus der gesetzgeberischen Entscheidung

§ 7Abs. 3 Satz 4 At

G, die Anlage nach endgültiger Beendigung des Leistungsbetriebes „unverzüglich stillzulegen und abzubauen", lasse sich ein öffentliches

teresse an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Mitbenutzungsanordnung ableiten. Die Formulierung des § 7 Abs. 3 Satz 4 AtG ziele allein darauf ab, dass stillgelegt und abzubauen sei. Dass auch eine sofortige Deponierung stattzufinden habe, habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Erklärung des Hessischen Landtags könne lediglich als ein den politischen Willen wiedergebendes Dokument angesehen werden. Aus abfallrechtlicher Sicht bestehe ebenfalls keine besondere Dringlichkeit, da die anfallende Abfallmenge im Verhältnis zum Verfüllvolumen der CX.-Deponie nur sehr gering sei. Des Weiteren unterliege die Zwischenlagerung der spezifisch freigebbaren Abfälle mangels möglicher Freigabe durch die Strahlenschutzbehörde weiterhin den atom- und strahlenschutzrechtlichen Vorgaben. Zudem entstehe durch das Belassen der Stoffe auf dem Gelände der Rückbauanlage kein rechtswidriger Zustand, da dies keine endgültige Ablagerung darstelle, sondern lediglich die Übergangsphase zwischen Anfall der spezifisch freigebbaren Abfälle und der Annahme durch und die Ablagerung auf einer Deponie. Durch das zeitlich begrenzte Belassen der nicht freigegebenen Abfälle auf dem Gelände des Kernkraftwerks Biblis sei die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt. Es liege zudem auch kein Entsorgungsnotstand vor. Es bestehe daher kein über das Anordnungsinteresse hinausgehendes Vollziehungsinteresse. Ein erhebliches öffentliches

teresse an der sofortigen Vollziehung der Mitbenutzungsanordnung ergebe sich auch nicht aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, das erst mit dem Vollzug der Freigabe zur Anwendung komme. Damit liege auch keine Verletzung der jeweiligen Pflichten nach § 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG vor. Schließlich stehe das private

teresse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung hinter dem Aussetzungsinteresse der Beigeladenen zu 1 zurück. Dies resultiere aus der Irreversibilität eines Einbaus von Abfällen

den Deponiekörper. Die Beigeladene zu 1 beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Ansicht, der Antrag sei bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehle bereits die erforderliche Antragsbefugnis. Antragsbefugt für einen Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO sei lediglich der durch den Verwaltungsakt Begünstigte. Ein Verwaltungsakt mit begünstigender Wirkung für die Antragstellerin liege jedoch nicht vor. Nach der gesetzlichen Definition des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG enthalte ein Verwaltungsakt eine Begünstigung, wenn durch ihn ein Recht oder ein rechtlich erheblicher Vorteil begründet werde. Eine rein faktische Betroffenheit eines Dritten reiche nicht aus. Aus dem Regelungsgehalt des streitgegenständlichen Bescheides vom 18.07.2023 folge jedoch kein unmittelbarer rechtlicher Vorteil für die Antragstellerin; ein solcher ergebe sich weder aus der Mitbenutzungsanordnung nach § 29 KrWG noch aus Ziffer 2 des Bescheides vom 18.07.

  1. Die unter Ziffer 1 des Bescheides vom 18.07.2023 ausgesprochene Verpflichtung der Beigeladenen zu 1 zur Gestattung der Mitbenutzung nach § 29 Abs. 1 KrWG stelle zwar einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung dar; durch diesen werde jedoch nicht die Antragstellerin begünstigt. Begünstigter einer solchen Entscheidung sei nämlich nur derjenige, dem die Mitbenutzung gestattet werde. Dies sei allein der Beigeladene zu
  2. Soweit die Antragstellerin geltend mache, ihrer Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG nicht nachkommen zu können, betreffe dies ausschließlich das von der Mitbenutzungsanordnung nicht erfasste Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen zu
  3. Im Übrigen bestehe mangels Anwendbarkeit des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Überlassungspflicht der Antragstellerin nach § 17 KrWG solange nicht, wie das Freigabeverfahren für die betroffenen Abfälle noch nicht abgeschlossen sei. Die bloße Zulässigkeit einer Begünstigung nach der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage begründe für sich genommen die Antragsbefugnis nicht. Eine Mitbenutzungsanordnung zugunsten der Antragstellerin als Beseitigungspflichtige nach § 15 KrWG sei gerade nicht ergangen. Bei § 29 KrWG handele es sich zudem um eine Regelung des allgemeinen Abfallrechts, die an sich keinen Bezug zum Atom- und Strahlenschutzrecht aufweise. Für die Frage, welche

teressen von dieser Regelung geschützt werden, könne daher nicht auf die Bedeutung abgestellt werden, welche einer Mitbenutzungsanordnung

einem strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahren zukomme. Eine Mitbenutzungsanordnung erfordere keinen atypischen Einzelfall und könne daher auch zur Bewältigung eines dauerhaften Entsorgungsbedarfs eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erlassen werden.

solchen Fällen komme die Mitbenutzungsanordnung letztlich jedem Überlassungspflichtigem, der im Zuständigkeitsbereich des Begünstigten ansässig sei,

gleicher Weise wie vorliegend der Antragstellerin – mittelbar und faktisch – zugute. Es könne nicht angenommen werden, dass § 29 KrWG einem derart uferlosen Personenkreis ein subjektives Recht einräumen solle. Auch die

Ziffer 2 des Bescheides vom 18.07.2023 getroffene Regelung begünstige die Antragstellerin nicht. § 28 Abs. 2 KrWG regele lediglich das Rechtsverhältnis zwischen dem Adressaten und der Behörde, also ein klassisches Zweipersonenverhältnis. Begünstigt werde durch eine Ausnahme gemäß § 28 Abs. 2 KrWG von dem

§ 28Abs. 1 Kr

WG geregelten Anlagenzwang allein der Adressat. Zudem fehle gegenwärtig das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag, weil eine Verbesserung der Rechtstellung durch den Antrag nicht eintrete. Durch die Formulierung „gegen Entgelt“ bringe sowohl das Gesetz als auch der Bescheid zum Ausdruck, dass die Zahlungspflicht mit der Leistung der Mitbenutzung synallagmatisch verknüpft sei. Das bedeute, dass Leistung und Gegenleistung Zug um Zug zu erbringen seien (§ 320 BGB). Auf öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse sei mangels Sonderregelung grundsätzlich das allgemeine Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog anzuwenden. Selbst im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids sei die Beigeladene zu 1 mithin berechtigt, die Annahme der angedienten Abfälle abzulehnen, falls nicht zugleich die Zahlung des von dem Beigeladenen zu 2 zu entrichtenden Entgelts angeboten werde. Denn weder aus dem Gesetz noch aus dem Bescheid ergebe sich eine Vorleistungspflicht der Beigeladenen zu 1. Voraussetzung für die Anlieferung der Abfälle sei mithin, dass das zu entrichtende Entgelt bereits der Höhe nach feststehe und angeboten werde. Da sich die Beteiligten über das Entgelt noch nicht geeinigt hätten, müsse das Festsetzungsverfahren nach § 29 Abs. 1 Satz 2 KrWG noch durchlaufen werden. Es sei daher nicht absehbar, wann im Falle einer angeordneten sofortigen Vollziehung hiervon Gebrauch gemacht werden könne. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle auch deshalb, weil von der Mitbenutzungsanordnung selbst im Falle einer Vollziehbarkeitserklärung mangels strahlenschutzrechtlicher Freigabe kein Gebrauch gemacht werden könne. Eine nur sofort vollziehbare Mitbenutzungsanordnung genüge nicht den strahlenschutzrechtlichen Anforderungen an die Sicherstellung eines Entsorgungswegs, da lediglich eine vorläufige, aber keine endgültige Entsorgungsmöglichkeit gesichert werde. Es sei daher eine bestandskräftige Mitbenutzungsanordnung erforderlich. Daher sei davon auszugehen, dass eine Freigabe für Abfälle, die von der Mitbenutzungsanordnung umfasst seien, auch im Falle der Vollziehbarkeitserklärung nicht erteilt werden würde. Damit würde die Vollziehbarkeitserklärung faktisch leerlaufen, weil ohne Freigabe eine Überlassung der

Rede stehenden Abfälle nicht erfolgen könne. Eine Verbesserung der Rechtspositionen der Antragstellerin und des Beigeladenen zu 2 durch den vorliegenden Antrag sei damit nicht erkennbar. Der Antrag sei zudem unbegründet. Das Gericht habe nach § 80a Abs. 3 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, für die die summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten

der Hauptsache der wesentliche Gesichtspunkt sei. Darauf, wie Beteiligte des Rechtsstreits die Erfolgsaussichten beurteilten, komme es nicht an. Dabei sei anerkannt, dass es im gerichtlichen Eilverfahren bei Vorliegen eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung aufgrund prinzipiell gleichwertiger Rechtspositionen maßgeblich auf die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs ankomme. Bei summarischer Rechtmäßigkeitsprüfung stelle sich die Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 als offensichtlich rechtswidrig dar. Die Beigeladene zu 1 ist zunächst der Ansicht, der mit ihrer Klagebegründung erfolgte Vortrag sei nicht präkludiert. Das Umwelt-Rechtbehelfsgesetz finde auf die vorliegende Anfechtungsklage gegen die mit Bescheid vom 18.07.2023 erteilte Mitbenutzungsanordnung nach § 29 KrWG sowie die gleichzeitig erteilte Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG keine Anwendung. Der sachliche Anwendungsbereich sei hier nicht eröffnet. Bei den einzelnen

dem Bescheid geregelten Ziffern handele es sich um eigenständige Regelungen, auf die das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz jeweils nicht anwendbar sei. Die Mitbenutzungsanordnung nach § 29 KrWG (Ziffer 1 des Bescheids) sei keine Zulassung eines Vorhabens im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Die Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung führe nämlich weder zu einer Erweiterung oder einer sonstigen Änderung eines bestehenden Anlagenbetriebs, noch werde dadurch ein neuer oder anderer Eingriff

Natur und Landschaft zugelassen. Die Vorschrift des § 29 KrWG setze einen bereits bestehenden Anlagenbetrieb voraus. Es könne nur eine solche Mitbenutzung angeordnet werden, welche den gesetzlichen Anforderungen vollständig entspreche. Auch könne durch die Mitbenutzungsanordnung der Betreiber nicht zu einer Änderung seiner Anlage verpflichtet werden. Somit bewege sich die Pflicht zur Mitbenutzung stets

nerhalb des bereits zugelassenen Nutzungszwecks der Anlage. Ein Element einer Zulassungsentscheidung weise die Anordnung nicht auf, da eine Mitbenutzungsanordnung nicht einmal eine begrenzte Zulassungswirkung entfalte. Die Subsumtion der Anordnung unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sei ferner verfassungswidrig, weil eine beliebige Erweiterung der Präklusionsvorschrift auf der Ebene der Rechtsanwendung gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verstieße. Ein Prozessbeteiligter müsse mit einer Anwendung der Präklusionsregelung nach § 6 UmwRG nicht immer schon dann rechnen, wenn es um einen Verwaltungsakt gehe, bei dem auch umweltbezogene Rechtsvorschriften anzuwenden seien. Die Frage der Präklusion sei erstmals im Schriftsatz des Beigeladenen zu 2 vom 19.01.2024 aufgeworfen worden. Ersichtlich seien bis zu diesem Zeitpunkt weder das Gericht noch die übrigen Beteiligten von der Anwendbarkeit des § 6 UmwRG ausgegangen. Auch bei der Entscheidung nach § 28 Abs. 2 KrWG handele es sich nicht um eine Zulassungsentscheidung, vielmehr werde dadurch lediglich eine Ausnahme von der Pflicht zur Benutzung zugelassener Anlagen erteilt. Eine solche Ausnahme stelle nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Zulassungsentscheidung dar. Ferner sei selbst bei Anwendung der Präklusionsvorschrift deren Wirkung auf den Vortrag beschränkt, welcher sich auf die betreffende Regelung beziehe. Auch beziehe sich die Wirkung allein auf Tatsachen und Beweismittel, nicht hingegen auf reine Rechtsausführungen. Auch Tatsachen, die sich aus dem angegriffenen Bescheid ergäben, seien nicht erfasst, weil dieser bereits bei Klageerhebung vorgelegt worden sei. Ferner seien Tatsachen zu berücksichtigen, mit denen sich die Beteiligten bereits umfassend auseinandergesetzt hätten und so keiner weiteren Ermittlung durch das Gericht bedürften. Dem Bescheid vom 18.07.2023 mangele es an der nach § 37 Abs. 1 HVwVfG erforderlichen Bestimmtheit. Es verblieben wesentliche Unklarheiten hinsichtlich der von dem Bescheid erfassten Abfälle. Ausreichend deutlich werde

Tenor und Begründung des Bescheides noch, dass für die anordnungsgegenständlichen Abfälle eine Freigabe nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Anlage 8 Teil A Nr. 1 und Teil C StrlSchV durch die zuständige Strahlenschutzbehörde tatsächlich vorliegen müsse. Unklar bleibe

des, ob die erteilte Freigabe für sich genommen hinreichend dafür sein solle, dass ein Abfall unter den Bescheid vom 18.07.2023 falle oder ob dem Kriterium der „spezifischen Freigebbarkeit“ eine eigenständige Bedeutung zukomme, mit der Folge, dass die Beigeladene zu 1 zur Annahme von freigegebenen Abfällen nicht verpflichtet sei, wenn die Voraussetzungen der spezifischen Freigebbarkeit nicht vorlägen. Im Ergebnis bleibe

sbesondere unklar, ob Abfälle nur dann von dem Bescheid umfasst sein sollten, wenn eine andere Freigabemöglichkeit als nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Anlage 8 Teil A Nr. 1 und Teil C StrlSchV nicht bestehe. Die Regelungen normierten nur eine von mehreren Freigabemöglichkeiten. Eine danach erfolgte Freigabe beschränke auf der Rechtsfolgenseite die anschließende Entsorgung auf eine Beseitigung auf einer Deponie. Andere für Abfälle mit dem Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 oder AVV-Nr. 17 01 07 denkbare spezifische Freigabemöglichkeiten, beispielsweise nach § 36 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 oder Nr. 6 StrlSchV seien mit einer solchen Einschränkung des Entsorgungswegs nicht verbunden. Dass eine Freigabe nicht nach diesen Regelungen, sondern lediglich nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV erteilt werde, könne im Einzelfall darauf beruhen, dass die Voraussetzungen der übrigen Freigabetatbestände nicht vorliegen würden, aber auch darauf, dass sich der strahlenschutzrechtlich Verantwortliche trotz Vorliegens der materiellen Voraussetzungen von vornherein nicht um eine alternative Freigabe bemühe. § 29 KrWG setze nach seinem Sinn und Zweck das Fehlen anderer Entsorgungsmöglichkeiten voraus und greife daher

Fällen,

denen der Verantwortliche einen „Entsorgungsnotstand“ durch Nicht-Ausschöpfung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten künstlich herbeiführe, schon tatbestandlich nicht ein. Im Bescheid vom 18.07.2023 bleibe letztlich offen, welche der

Betracht kommenden Fallgestaltungen erfasst seien. Soweit sich der Bescheid – was wegen der fehlenden Bestimmtheit des Anordnungsgegenstands nicht klar sei – auch auf Abfälle beziehen sollte, die verwertbar seien, wäre die Mitbenutzungsanordnung

soweit wegen Verstoßes gegen die Abfallhierarchie rechtswidrig. Soweit anstelle einer Freigabe der Abfälle zur Beseitigung auch eine Freigabe zur Verwertung erteilt werden könne, beanspruche dieses Verfahren Vorrang. Der Antragsgegner meine zwar, ein Vorrang der Verwertung bestehe im strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahren nicht, weil das Abfallrecht wegen der Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrWG erst nach der Freigabe anwendbar sei. Diese Betrachtungsweise greife jedoch zu kurz. Der Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung ergebe sich nämlich auch aus dem Unionsrecht, namentlich aus Art. 4 der Richtlinie 2008/98/EG. Die Abfallrahmenrichtlinie finde zwar nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d) Richtlinie 2008/98/EG auf „radioaktive Abfälle“ ebenfalls keine Anwendung. Hieraus folge

des kein Ausschluss der Anwendbarkeit der Abfallrahmenrichtlinie während eines strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahrens für Abfälle, die anschließend konventionell entsorgt werden sollten. Denn im Gegensatz zu § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrWG, der für den Anwendungsausschluss vom Kreislaufwirtschaftsgesetz daran anknüpfe, ob Abfälle dem Atom- oder Strahlenschutzrecht unterliegen, hänge der Anwendungsausschluss nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe

  1. d)Richtlinie 2008/98/EG allein von den tatsächlichen physikalischen Eigenschaften des Abfalls als radioaktiv ab. Abfälle, die nicht radioaktiv im Sinne der Richtlinie seien, aus Vorsorgegründen vom nationalen Gesetzgeber aber gleichwohl zunächst dem Strahlenschutzregime unterworfen würden, unterlägen daher schon während eines strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahrens dem Unionsabfallrecht. Sofern die Voraussetzungen für eine Freigabe nach Strahlenschutzrecht vorlägen, seien Abfälle gerade nicht radioaktiv im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe
  2. d)Richtlinie 2008/98/EG.

sbesondere könne Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d) Richtlinie 2008/98/EG schon wegen der vielen Stoffen anhaftenden geringfügigen natürlichen Radioaktivität nicht so ausgelegt werden, dass jede noch so kleine Strahlungsaktivität zur Unanwendbarkeit des europäischen Abfallrechts führe. Aus der Richtlinie 2011/70/Euratom ergebe sich kein anderes Verständnis des Begriffs „radioaktiv“

Art. 2Abs.

1 Buchstabe d) Richtlinie 2008/98/EG. Im Gegenteil: Auch nach der Begriffsbestimmung

Art. 3Nr.

7 Richtlinie 2011/70/Euratom komme dem Erfordernis der Entsorgung unter einem besonderen Rechtsregime ausschlaggebende Bedeutung zu. Im Übrigen sei fraglich, ob die Begriffsbestimmung

haltlich für die Auslegung anderer Rechtsakte – hier der Richtlinie 2008/98/EG – herangezogen werden könne. Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund sei eine richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung der Strahlenschutzverordnung geboten, nach der die Abfallhierarchie des Art. 4 Richtlinie 2008/98/EG im Rahmen des strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahrens zu beachten sei. Soweit eine Verwertung mit den Schutzzwecken des Strahlenschutzrechts vereinbar sei, seien die deutschen Behörden verpflichtet, eine solche Verwertung zu ermöglichen und gegebenenfalls auch durchzusetzen. Von einer solchen Vereinbarkeit der Verwertung mit den Schutzzwecken des Strahlenschutzrechts könne immer dann ausgegangen werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien, die die Strahlenschutzverordnung selbst für eine Freigabe zur Verwertung vorsehe. Dass § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrWG für den Ausschluss von Abfällen aus dem Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes darauf abstelle, dass diese als „radioaktive Stoffe“ unter das Atom- oder das Strahlenschutzgesetz fielen, sei für sich genommen mit der Richtlinie 2008/98/EG vereinbar. Für Abfälle, die unionsrechtlich nicht von der Bereichsausnahme für „radioaktive Abfälle“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d) der Richtlinie 2008/98/EG erfasst seien und deshalb unter diese Richtlinie fielen, müsse dann allerdings durch die Regelungen des Atom- und Strahlenschutzrechts sichergestellt werden, dass diese keiner Entsorgung unter Missachtung der Abfallhierarchie zugeführt werden. Ausreichend sei es

soweit, dass sich die Regelungen des Atom- und Strahlenschutzrechts

einer Weise unionskonform auslegen ließen. Dies sei im Hinblick auf die strahlenschutzrechtlichen Freigaberegelungen schon deshalb der Fall, weil sie der zuständigen Strahlenschutzbehörde ein Ermessen einräume, sodass die Strahlenschutzbehörde durch Ablehnung von Freigabeanträgen, die trotz Möglichkeit einer Verwertung auf eine Beseitigung gerichtet seien, im Ermessenswege sicherstellen könne – und wegen des Gebots der richtlinienkonformen Auslegung auch müsse –, dass die Abfallhierarchie im Ergebnis eingehalten werde. Dies bedeute im vorliegenden Kontext, dass Abfälle, für die nach Art. 4 RL 2008/98/EG vorrangig eine Freigabe zur Verwertung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 6 oder 7 StrlSchV zu erteilen sei, aber unionsrechtswidrig nur zur Beseitigung freigegeben würden, rechtswidrigerweise von der Mitbenutzungsanordnung umfasst seien. Der streitgegenständlichen Mitbenutzungsanordnung stehe darüber hinaus entgegen, dass der Abfallerzeuger – die YU. – und der Abfallbesitzer – die Antragstellerin – zu einer Entsorgung

eigenen Anlagen

der Lage seien. Entgegen der im Bescheid vom 18.07.2023 vertretenen Auffassung des Antragsgegners seien Abfallerzeuger und Abfallbesitzer zur Nutzung eigener Beseitigungsanlagen verpflichtet, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger – wie hier – zur Entsorgung tatsächlich nicht

der Lage sei. Nach den §§ 7 und 15 KrWG seien grundsätzlich der Abfallerzeuger und -besitzer zur Entsorgung der Abfälle verpflichtet. Dies sei Ausdruck der gesetzgeberischen Grundentscheidung für die Geltung des Verursacherprinzips. Von dieser grundsätzlichen Verantwortung der Abfallerzeuger und -besitzer begründe § 17 KrWG, wonach Abfälle aus privaten Haushaltungen sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen aus Gründen der staatlichen Daseinsvorsorge dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen seien, eine Ausnahme.

Fällen,

denen die Überlassungspflicht ausnahmsweise nicht zur Sicherstellung einer Entsorgung führe, weil der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger selbst über keine Entsorgungsmöglichkeit verfüge, müsse nach Sinn und Zweck der Regelung die Entsorgungsverpflichtung der Erzeuger und Besitzer wieder aufleben. Nur dieses Verständnis werde der ordnungsrechtlichen Zielsetzung des Gesetzes gerecht. Außerdem würde es einen erheblichen Wertungswiderspruch darstellen, wenn

solchen Fällen zur Verhinderung eines Entsorgungsnotstands zwar unbeteiligte Dritte

Anspruch genommen werden könnten (§ 29 KrWG), nicht aber der nach dem Verursacherprinzip für die Abfälle verantwortliche Erzeuger oder Besitzer selbst. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.10.2014 – 7 C 1/13) sei die YU. als Abfallerzeuger anzusehen, weil die für den Anfall der Abfälle wesentlichen Entscheidungen noch

die Zeit fielen,

der diese Gesellschaft Betreiberin des Kernkraftwerks Biblis gewesen sei. Für das

§ 29Abs. 1 Satz 1 Kr

WG vorausgesetzte Fehlen eigener Entsorgungsmöglichkeiten sei damit nicht allein auf die Entsorgungsmöglichkeiten der Antragstellerin – als Abfallbesitzerin –, sondern auch auf die Entsorgungsmöglichkeiten der YU. – als Abfallerzeugerin – abzustellen. Der YU. als Abfallerzeugerin stehe für die Beseitigung der streitgegenständlichen Abfälle jedenfalls mit der Deponie BK. eine eigene Abfallbeseitigungsanlage zur Verfügung, die zur Annahme und Beseitigung der streitgegenständlichen Abfälle geeignet sei. Der Weiterbetrieb der Deponie sei zwischenzeitlich mit Planfeststellungsbeschluss vom 20.09.2023 (Az.: 61.v2-3.7-2014-2) planfestgestellt. Die hier streitgegenständlichen Abfälle könnten auf der Deponie beseitigt werden, da die Abfälle AVV-Nr. 17 01 01 und AVV-Nr. 17 01 07 im Positivkatalog der Deponie enthalten seien. Die RWE-Deponie sei zwar primär eine Werksdeponie zur Entsorgung eigener Abfälle aus den Braunkohlekraftwerken des Rheinischen Reviers; da jedoch diese Abfallart aufgrund des Braunkohleausstieges rückläufig sei, sollten zukünftig auch weitere geeignete mineralische Abfälle Dritter dort entsorgt werden (vgl. Planfeststellungsbeschluss, Seite 2 und 98). Der Grundsatz der ortsnahen Entsorgung stehe einer Entsorgung der Abfälle auf dem von der YU. betriebenen Deponieabschnitt der BK. nicht entgegen. Weder aus Art. 16 der Richtlinie 2008/98/EG ergebe sich eine Pflicht, die nächstgelegene Deponie zu benutzen, noch aus dem aktuellen Abfallwirtschaftsplan Hessen (Stand: 09.09.2021).

Übereinstimmung damit habe auch der Beigeladene zu 2 als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger seine Umfrage nicht auf Hessen beschränkt, sondern Deponien

ganz Deutschland angeschrieben. Eine Entsorgungsmöglichkeit

einer eigenen Anlage bestehe darüber hinaus auch dann, wenn nicht die YU., sondern die Antragstellerin als Abfallerzeugerin angesehen werde. Das Vorliegen einer eigenen Anlage im Sinne von §§ 17 Abs. 1 Satz 2, 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG setze nicht voraus, dass der Abfallerzeuger und/oder -besitzer die Anlage selbst betreiben müsse. Es müsse lediglich sichergestellt sein, dass der Abfallerzeuger und/oder -besitzer seine Abfälle mit der gleichen Planungssicherheit wie

einer

seinem Alleineigentum oder

seiner Betreiberschaft stehenden Anlage beseitigen könne. Dabei sei bereits die Zugehörigkeit zu einem Konzern für das Vorhandensein einer „eigenen Anlage“ im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG als ausreichend anzusehen. Der Antragsgegner habe das

§ 29Abs. 1 Kr

WG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Ermächtigung zum Erlass einer Mitbenutzungsanordnung diene dem Ausgleich von Anlagen- und Kapazitätsengpässen im Falle eines Entsorgungsnotstands; eine Mitbenutzungsanordnung dürfe daher nur im äußersten Notfall ergehen. Dabei sei

sbesondere relevant, ob andere zumutbare Entsorgungsmöglichkeiten für die

Rede stehenden Abfälle vorhanden seien. Die

das Ermessen einzustellenden Alternativen beschränkten sich dabei nicht auf solche, welche die entscheidende Behörde

eigener Zuständigkeit durchsetzen könne. Der Antragsgegner habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Dies betreffe bereits die Annahme, auf dem freien Entsorgungsmarkt gebe es keine zur Annahme der Abfälle bereiten Anlagenbetreiber. Der Antragsgegner habe

soweit die Behauptungen des Beigeladenen zu 2 zur fehlenden annahmebereiten Entsorgungsanlage ungeprüft übernommen. Ungeprüft geblieben sei dabei

sbesondere, ob der Beigeladene zu 2 die gebotenen Anstrengungen unternommen habe, für die anordnungsgegenständlichen Abfälle Abnehmer am freien Entsorgungsmarkt ausfindig zu machen. Nach dem der Beigeladenen zu 1 bekannten Sachverhalt bestünden jedoch bereits Zweifel daran, dass der Beigeladene zu 2 diesen Anforderungen gerecht geworden sei. Denn jedenfalls die der Beigeladenen zu 1 vorliegende Anfrage habe schon gar nicht dazu führen können, eine Entsorgungsanlage für die anordnungsgegenständlichen Abfälle zu finden, da sich die Anfrage zum einen ausdrücklich lediglich auf den Abfallschlüssel mit der AVV-Nr. 17 01 07 bezogen habe. Zum anderen habe das Schreiben zwar die

formation enthalten, dass die Abfälle aus dem Rückbau eines Kernkraftwerks stammten; ein Versuch, die erwartbaren Bedenken gegen eine Ablagerung solcher Abfälle zu entkräften, sei

dem Schreiben

des nicht unternommen worden. Weiter ergebe sich aus dem Schreiben des Beigeladenen zu 2 vom 30.11.2021, Seite 20, Bl. 3910/4032 f. der Verwaltungsvorgänge, dass die Deponie GE. aus Brandenburg bereit gewesen sei, die Abfälle anzunehmen. Die mit dem Deponiebetreiber geführten Gesprächen seien aus nicht ersichtlichen Gründen jedoch nicht weiter verfolgt worden.

dem Bescheid vom 18.07.2023 werde dazu lediglich angeführt, dass die Annahme durch die Deponie GE. aufgrund landespolitischer Vorgaben des Landes Brandenburg ausscheide. Um welche „Vorgaben“ es sich im Einzelnen gehandelt habe, lasse sich dem Bescheid nicht entnehmen. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund diesen „landespolitischen Vorgaben“ überhaupt Bedeutung zukommen sollte. Denn der Abschluss von Entsorgungsverträgen unterliege

Deutschland keinem ministeriellen Zustimmungsvorbehalt. Rein politische Vorgaben hinderten die Nutzung eines rechtlich zulässigen Entsorgungswegs somit nicht. Der Erlass einer Mitbenutzungsanordnung entspreche vorliegend nicht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, da der Entsorgungsnotstand auf strukturelle Defizite auf Seiten des Beigeladenen zu 2 zurückzuführen sei. Da der Beigeladene zu 2 gegenwärtig über keine Deponie für die Beseitigung andienungspflichtiger nicht gefährlicher mineralischer Abfälle verfüge und solche Abfälle ohne vertragliche Absicherung

umliegenden Anlagen Dritter entsorgt würden, verletze der Beigeladene zu 2 fortwährend seine gesetzlichen Pflichten als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Die Funktion des § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG bestehe darin, Anlagen- und Kapazitätsengpässe auszugleichen, sei jedoch nicht dazu da, es einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu ermöglichen, sich seiner eigenen Verantwortung zulasten Dritter zu entledigen. Vorrangig sei es

solchen Fällen vielmehr, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit den zur Verfügung stehenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zur Pflichterfüllung anzuhalten. Ermessensfehlerhaft sei es zudem, dass die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit alternativer Maßnahmen zur Verhinderung des vermeintlichen Entsorgungsnotstands vom Antragsgegner nicht erwogen worden seien. Dies betreffe

sbesondere Maßnahmen, die auf eine

anspruchnahme der Entsorgungspflichtigen nach §§ 7 und 15 KrWG, also der YU. – als Abfallerzeugerin – und der Antragstellerin – als Abfallbesitzerin –, abgezielt hätten. Selbst wenn man – unzutreffend – eine unmittelbare Heranziehung dieser Gesellschaften nach § 62 KrWG nicht für zulässig erachten würde, wäre zumindest die naheliegende Möglichkeit eines Entsorgungsausschlusses nach § 20 Abs. 3 KrWG

den Blick zu nehmen gewesen. Für ein solches Vorgehen streite hier maßgeblich das Verursacherprinzip.

Bezug auf den von der YU. betriebenen DK I-Abschnitt der Deponie BK. hätte eine fehlende Zulassung – wie bei der Beigeladenen zu 1 – durch Erlass einer Einzelausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG überwunden werden können. Ermessensfehlerhaft sei es zudem, dass der Antragsgegner allein die bei Erlass des Bescheids vom 18.07.2023 bestehende Genehmigungslage

den Blick genommen habe. Durch die Mitbenutzungsanordnung würden der Beigeladenen zu 1 Pflichten auferlegt, die über einen mehrjährigen Zeitraum zu erfüllen seien. Eine solche zeitlich gestreckte Anordnung setze voraus, dass die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage und die tragenden Ermessenserwägungen nicht nur im Erlasszeitpunkt, sondern voraussichtlich während der gesamten Geltungsdauer des Verwaltungsakts vorliegen. Die Deponie BK. sei jedenfalls seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.09.2023 (Az.: 61.v2-3.7-2014-2), also seit Ende September 2023 dafür geeignet und zugelassen, die anordnungsgegenständlichen Abfälle anzunehmen und zu beseitigen. Mit entsprechenden Ermessensfehlern seien auch die Ausführungen des Antragsgegners zu weiteren von der YU. betriebenen Deponien behaftet.

den Kraftwerksreststoffdeponien ON., HH. sowie GF. könnten

gesondert ausgewiesenen Deponiebereichen auch eigene mineralische Abfälle, die nicht Kraftwerksreststoffe seien, beseitigt werden, sodass auch diese Deponien für die

Rede stehenden Abfälle grundsätzlich geeignet seien. Auch

soweit hätte also erwogen werden müssen, etwaige Zulassungshindernisse durch eine Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG zu überwinden. Zu Unrecht sei der Antragsgegner bei seiner Ermessensausübung zudem davon ausgegangen, dass nach dem Grundsatz der Gebietsbezogenheit der Abfallentsorgung ausschließlich Entsorgungsanlagen

Hessen und vorrangig

seinem eigenen Zuständigkeitsbereich für die Entsorgung der Abfälle

Frage kämen. Das

Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.1992 (7 C 21/91) äußere sich zum Grundsatz der Gebietsbezogenheit dahin, dass Abfälle zur Beseitigung derjenigen Gebietskörperschaft als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger zu überlassen seien,

dessen Zuständigkeitsbereich sie anfielen. Im Rahmen der Ermessenserwägungen hinsichtlich der Anordnung einer Mitbenutzung könne einer gebietsfremden Entsorgungsanlage jedoch Vorrang eingeräumt werden, wenn gewichtige Gründe dafür sprächen. Gemessen an diesem Maßstab habe der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da er gebietsfremde Anlagen im Rahmen seiner Ermessenserwägungen nicht

Betracht gezogen und diese lediglich auf die

seinem Zuständigkeitsbereich gelegenen Deponien

Wiesbaden und Büttelborn beschränkt habe.

soweit habe der Antragsgegner die grundsätzliche Geeignetheit der Deponie UB. nicht

ausreichender Weise im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt. Die Betreiberin der Deponie habe bereits im Jahr 2017 einen Planfeststellungsantrag bei der zuständigen Genehmigungsbehörde eingereicht und ein Ablagerungsvolumen von rund 2,9 Mio. m³ beantragt, was rund 4,6 Mio. t entspreche. Das Regierungspräsidium Darmstadt habe als zuständige Behörde unter dem 19.10.2022 (Az.: RPDA - Dez. IV/Wi 42-100 g 20/1-2020/10) den vorzeitigen Beginn der Errichtung zur Erweiterung der Deponie UB. um den neuen Deponieabschnitt auf der Grundlage dieses Antrags aus dem Jahr 2019 für einen Zeitraum von sechs Monaten zugelassen. Der Bescheid äußere sich weder zu dem Planfeststellungsantrag noch zur Zulassung des vorzeitigen Beginns. Im Rahmen der Prüfung der regionalen Beseitigungsmöglichkeiten sei auch die Main-Taunus-Recycling GmbH (MTR)

IA. kontaktiert worden, trotz Aufforderung des Antragsgegners die ablehnende Antwort der MTR jedoch nicht vorgelegt worden. Der Grund dafür, diese Entsorgungsmöglichkeit nicht weiter zu verfolgen, sei offenbar ein Beschluss der Gesellschafter der MTR gewesen, wonach keine Materialien aus dem Bereich kerntechnischer Anlagen auf der Deponie IA. entsorgt werden dürfen. Es sei willkürlich, dass bei Erlass der Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 gleichlautende Gesellschafterbeschlüsse für die CX.-Deponie keinerlei Berücksichtigung gefunden hätten. Die Mitbenutzungsanordnung sei schließlich unverhältnismäßig, da sie nicht angemessen sei. Der Antragsgegner habe unberücksichtigt gelassen, dass sich die Deponie der Beigeladenen zu 1

Büttelborn lediglich noch bis zum 31.12.2030

der Ablagerungsphase befinde. Der

der Anlage 2 des Antrags vom 30.11.2021 enthaltenen Abfallmengenplanung des Rückbaus sei jedoch zu entnehmen, dass die Abfälle voraussichtlich bis

das Jahr 2033 anfallen würden. Der Bescheid äußere sich nicht dazu, was mit den Abfällen geschehe, die nach Erlöschen der Genehmigung der CX.-Deponie anfallen. Die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids erteilte Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG sei ebenfalls rechtswidrig. Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 KrWG lasse lediglich Ausnahmen im Einzelfall zu, die im Ergebnis nicht die Qualität einer dauerhaften Anlagenzulassung erreichen könnten. Zudem müsse der Einzelfall „atypisch“ sein. Es handele sich vorliegend schon nicht um einen Einzelfall. Der vorliegende Entsorgungsbedarf sei weder einmalig noch geringfügig. Die hier

Rede stehenden Abfälle seien zwar nach ihrer Art (strahlenschutzrechtlich freigegebene Betonabfälle mit dem Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01), nach ihrer Herkunft (anfallend beim Rückbau des Kernkraftwerks Biblis) und auch der Menge nach (ca. 2.600 t bis voraussichtlich zum 31.12.2030) umgrenzt. Es handele sich bei den 2.600 t jedoch um eine größere Abfallmenge, deren Beseitigung zudem nicht einmalig erfolgen solle, sondern vielmehr mehrere Jahre

Anspruch nehmen werde. Es werde daher eine über einen langen Zeitraum währende Dauerregelung geschaffen. Zudem fehle es vorliegend auch an der für einen Einzelfall im Sinne des § 28 Abs. 2 KrWG erforderlichen „Atypik“. Ein solcher atypischer Fall erfordere, dass spezifische Besonderheiten vorlägen, die von solchem Gewicht seien, dass sie eine ausnahmsweise Beseitigung der Abfälle außerhalb einer zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage rechtfertigen könnten. Das sei nur der Fall, wenn für die zu entsorgenden Abfälle keine zugelassenen Beseitigungsanlagen zur Verfügung stünden. Es existierten jedoch Deponien, welche für die

Rede stehenden Betonabfälle zugelassen seien. Im Rahmen der umfassenden

teressenabwägung überwögen die

teressen der Beigeladenen zu 1 an der Aussetzung des Sofortvollzugs. Durch die begehrte Anordnung der sofortigen Vollziehung und dem damit einhergehenden Vollzug der streitbefangenen Mitbenutzungsanordnung liefe der begehrte Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren der Beigeladenen zu 1 aufgrund der faktischen Unmöglichkeit, eingebaute Abfälle aus dem Deponiekörper wieder auszubauen,

s Leere. Damit würde zugleich die Entscheidung

der Hauptsache

einer dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes widersprechenden Weise endgültig vorweggenommen. Durch die deponiefachliche Stellungnahme vom 23.06.2023 werde lediglich klargestellt, dass ein Wiederfinden der Abfälle möglich sei. Der Vermerk befasse sich jedoch nicht mit der Folgefrage, ob Abfälle nach ihrem Wiederfinden anschließend auch mit verhältnismäßigen Mitteln geborgen werden könnten. Jedenfalls an dieser Möglichkeit fehle es vorliegend. Diesem erheblichen Suspensivinteresse der Beigeladenen zu 1 stünden keine gleichermaßen gewichtigen öffentlichen oder privaten

teressen gegenüber. Die Beseitigung der anordnungsgegenständlichen Abfälle sei nicht dringlich. Es fehle damit ein besonderes Vollzugsinteresse. Bei dem Beschluss des Hessischen Landtags,

dem dieser sich für den zeitnahen Rückbau des Atomkraftwerks Biblis ausspreche, handele es sich um eine politische Absichtserklärung, die mangels Rechtsverbindlichkeit keine rechtliche Dringlichkeit zum Sofortvollzug begründen könne. Da die anordnungsgegenständlichen Abfälle bis zum Abschluss des strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahrens dem Atom- und Strahlenschutzrecht unterlägen und deshalb nicht

den Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes fielen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 KrWG), bestehe folglich keine Überlassungspflicht der Antragstellerin nach § 17 Abs. 1 KrWG und auch keine korrespondierende Übernahmepflicht des Beigeladenen zu 2. Die fehlende Vollziehbarkeit der Mitbenutzungsanordnung führe auch nicht zu einer Verletzung des Rückbaugebots nach § 7 Abs. 3 Satz 4 AtG. Die Anordnung betreffe mit höchstens 3.200 t einen äußerst geringen Anteil der beim Rückbau des Kernkraftwerks Biblis

sgesamt entstehenden Abfälle. Der weit überwiegende Teil der Rückbaumaßnahmen könne daher durchgeführt werden, ohne dass dabei Abfälle der anordnungsgegenständlichen Art entstünden.

rechtlicher Hinsicht gebiete es § 7 Abs. 3 Satz 4 AtG zwar, Kernkraftanlagen „unverzüglich stillzulegen und abzubauen“. Dies bedeute ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern. Die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 AtG verlange nicht, dass das Kernkraftwerk Biblis zurückzubauen sei, soweit und solange für die beim Rückbau anfallenden Abfälle keine gesicherte Entsorgungsmöglichkeit bestehe. Auch die grundrechtlich geschützten privaten

teressen der Antragstellerin überwögen das Suspensivinteresse der Beigeladenen zu 1 nicht. Auf die

teressen der Antragstellerin komme es bei der hier vorzunehmenden

teressenabwägung nicht an, denn weder § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG noch § 28 Abs. 2 KrWG seien gegenüber der Antragstellerin drittschützend. Im Übrigen genüge eine lediglich sofort vollziehbare Mitbenutzungsanordnung nicht den strahlenschutzrechtlichen Anforderungen an die Sicherstellung eines Entsorgungswegs im Sinne des § 40 Abs. 2 StrSchV. Der Beigeladene zu 2 hat keinen Antrag gestellt. Er ist der Auffassung, die Antragstellerin sei ebenso wie er selbst antragsbefugt im Sinne des § 80a Abs. 3 VwGO, denn auch sie werde durch die Mitbenutzungsanordnung begünstigt. § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG stelle eine Schutznorm sowohl für begünstigte Beseitigungspflichtige nach § 15 KrWG als auch für begünstigte öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne von § 20 KrWG dar. Es sei zwar richtig, dass die Rückbauabfälle derzeit noch unter das Atom- und Strahlenschutzrecht fielen. Die Freigabe der

Rede stehenden Rückbauabfälle könne erst durchgeführt werden und der damit verbundene Rechtsregimewechsel vom Atom- und Strahlenschutzrecht zum Abfallrecht tatsächlich erst dann eintreten, wenn die streitbefangene Mitbenutzungsanordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt nicht nur lediglich existiere, sondern wenn sie darüber hinaus auch vollziehbar sei. Dies sei

sbesondere der gesetzlichen Wertung des § 40 Abs. 2 StrlSchV und der Anlage 8 Teil C Nr. 1 StrlSchV zu entnehmen. Aus diesem Grund sei der Antrag des Begünstigten auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO gerade dann zulässig, wenn die durch den Verwaltungsakt gewährte Begünstigung für den Betreffenden wegen eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung faktisch nicht bestehe. Die Antragsbefugnis umfasse auch die Ausnahmezulassung nach § 28 Abs. 2 KrWG unter Ziffer 2 des Bescheids vom 18.07.2023. Diese sei vorliegend nicht isoliert ausgesprochen, sondern im Rahmen der Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG erteilt und mit dieser verbunden worden. Hinsichtlich des Abfalls mit der Abfallschlüsselnummer AVV-Nr. 17 01 01 stehe und falle die Mitbenutzungsanordnung des Regierungspräsidiums mit der Ausnahmezulassung nach § 28 Abs. 2 KrWG gemäß Ziffer 2 des Bescheids. Die Mitbenutzungsanordnung sei

soweit untrennbar mit der Ausnahmezulassung nach § 28 Abs. 2 KrWG verbunden. Auch das erforderliche Rechtschutzbedürfnis sei gegeben. Die Zahlung eines angemessenen Entgelts Zug-um-Zug stelle nach dem Bescheid vom 18.07.2023 und auch nach der zugrunde liegenden Norm des § 29 Abs. 1 KrWG keine Voraussetzung für das Gebrauchmachen des Rechts zur Mitbenutzung dar. Die Beigeladene zu 1 verkenne grundlegend, dass die

Rede stehende Mitbenutzungsanordnung öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten und kein zivilrechtliches Leistungsverhältnis begründe. Die von der Beigeladenen zu 1 angeführte Vorschrift § 320 BGB greife hier schon aus diesem Grunde nicht ein. Die Mitbenutzungsanordnung fingiere gerade keinen zivilrechtlichen Entsorgungsvertrag, wie er zwischen zwei Privatrechtssubjekten als Vertragsparteien verhandelt und geschlossen würde. Vielmehr entstehe die Nutzungsberechtigung unmittelbar durch die behördliche Verpflichtung. Darüber hinaus sei die Entrichtung eines angemessenen Entgelts nach § 29 Abs. 1 KrWG gemäß der Konzeption des Gesetzgebers keine Voraussetzung der Mitbenutzung durch den Begünstigten, sondern dessen Folge. Das ergebe sich aus der gesetzlichen Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Regelung, mit dem es nicht vereinbar wäre, wenn mit der Durchführung der bezweckten gemeinwohlverträglichen Beseitigung der betreffenden Abfälle gegebenenfalls so lange zugewartet werden müsste, bis die Frage der Angemessenheit des zu entrichtenden Entgelts abschließend geklärt sei. Vielmehr dürfe der Begünstigte regelmäßig von einer vollziehbaren Mitbenutzungsanordnung auch dann Gebrauch machen, wenn das angemessene Entgelt zunächst noch zwischen den Beteiligten vereinbart oder – im Falle des Scheiterns einer Vereinbarung – behördlich ermittelt werden müsse. Eine für sofort vollziehbar erklärte Mitbenutzungsanordnung bilde im Hinblick auf § 40 Abs. 2 StrlSchV auch eine ausreichende Grundlage für die Erteilung einer Freigabe. Die wirksame und vollziehbare Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG würde im vorliegenden Fall die ansonsten nach § 40 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV erforderliche Annahmeerklärung des Deponiebetreibers bzw. die danach alternativ erforderliche anderweitige Vereinbarung ersetzen. Deren Bestandskraft bedürfe es

soweit nicht. Zwar könne eine wirksame und vollziehbare Mitbenutzungsanordnung, die (noch) nicht bestandskräftig sei, im Rechtsbehelfsverfahren noch aufgehoben werden. Dies unterscheide sie jedoch nicht von der Annahmeerklärung und der anderweitigen Vereinbarung, denen ebenfalls eine potentielle Aufhebbarkeit

newohne. Der Antrag gemäß § 80a Abs. 3 VwGO auf Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch begründet.

Fällen,

denen der angefochtene Verwaltungsakt dem begünstigten Dritten eine Rechtsposition einräume, sei dessen privates

teresse an der Beibehaltung der ihm mit dem Verwaltungsakt eingeräumten Rechtsposition nicht von vornherein weniger gewichtig als das private

teresse des Adressaten des Verwaltungsakts. Deshalb sei Ausgangspunkt der gerichtlichen

teressenabwägung

einem Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO

erster Linie die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes mögliche und gebotene summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs

der Hauptsache. Ergebe die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs

der Hauptsache, dass der angefochtene Verwaltungsakt aller Voraussicht nach einer gerichtlichen Kontrolle im Hauptsacheverfahren Stand halten werde, und erweise sich daneben die Vollziehung der Entscheidung auch als eilbedürftig, so sei dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten

teresse des begünstigten Dritten, von der eingeräumten Rechtsposition Gebrauch machen zu können, Vorrang gegenüber dem privaten Aufschubinteresse des Adressaten des Verwaltungsakts einzuräumen. Sei es jedoch etwa wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen nicht möglich, die Erfolgsaussichten

der Hauptsache summarisch zu beurteilen, so seien durch das Gericht allein die einander gegenüberstehenden

teressen zu gewichten. Der Beigeladene zu 2 ist der Ansicht, die Klage der Beigeladenen zu 1 habe

der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg. Ihr gesamtes Vorbringen zur Klagebegründung sei im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von vornherein unbeachtlich. Die Beigeladene zu 1 habe nämlich im Hauptsacheverfahren die gem. § 6 Satz 1 UmwRG geltende Klagebegründungsfrist von zehn Wochen nicht eingehalten. Die daraus folgende Präklusion der Beigeladenen zu 1 im Hauptsacheverfahren sei auch für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend zu berücksichtigen, weil sich das summarische Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

sbesondere nach den Erfolgsaussichten der Klage

der Hauptsache richte. So dürften diese Teile der Klagebegründung auch im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sei hier anwendbar. Bei der Mitbenutzungsanordnung handele es sich auch um eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Die von der Beigeladenen zu 1 betriebene Deponie sei eine technische Anlage, deren Betrieb als ein Vorhaben gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zu verstehen sei. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sei unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung weit auszulegen, was dem vom Europäischen Gerichtshof vertretenen Verständnis entspreche. Wenngleich mit der Mitbenutzungsanordnung keine wesentliche Änderung des Betriebs einer Deponie im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG

Rede stehe, sei die durch die Gestattung der Mitbenutzung bewirkte Änderung der Deponie bzw. des Betriebs bei der gebotenen weiten Auslegung als ein Vorhaben anzusehen. Denn hiervon umfasst seien

sbesondere auch solche Entscheidungen, die lediglich Elemente einer Zulassungsentscheidung enthielten. Entsprechende Elemente einer Zulassungsentscheidung beinhalte auch die Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG,

dem sie dem Begünstigten die Mitbenutzung der Deponie gestatte und spiegelbildlich den Deponiebetreiber zur Gestattung der Mitbenutzung der Deponie durch den Dritten verpflichte. So beziehe sich die Mitbenutzungsanordnung auf die betreffende Deponiezulassung und gestalte den Betrieb im Sinne einer umweltrelevanten Behördenhandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention und des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Dies gelte hier noch mehr, weil die Mitbenutzungsanordnung zumindest teilweise im Zusammenhang mit einer damit verbundenen Ausnahmezulassung nach § 28 Abs. 2 KrWG stehe, die den Zulassungsumfang der Deponie ausnahmsweise punktuell erweitere. Außerdem knüpfe die Mitbenutzungsanordnung gem. § 29 Abs. 1 Satz 4 KrWG auch unmittelbar an umweltbezogene Bestimmungen an, denn das nach § 15 Abs. 2 Satz 2 KrWG zu beachtende Wohl der Allgemeinheit könne

sbesondere auch bei umweltbezogenen Beeinträchtigungen bzw. umweltbezogenen Gefährdungen und/oder umweltbezogenen schädlichen Beeinflussungen beeinträchtigt werden. Auch die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 KrWG sei davon abhängig, dass dadurch nicht das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt werde, knüpfe also ebenfalls an umweltbezogene Bestimmungen an. Dass das Vorbringen der Beigeladenen zu 1

vollem Umfang unbeachtlich sei, ergebe sich

sbesondere aus dem Zweck der Präklusionsvorschrift, den Verfahrensstoff zu fixieren. Bei der Präklusionswirkung sei so nicht zwischen einem Vortrag zu Tatsachen und Beweismitteln und einem Vortrag zu Rechtsausführungen zu unterscheiden. Weil die Klage der Beigeladenen zu 1 mangels einer nicht präkludierten Klagebegründung keinen Erfolg haben könne, sei der Klage auch im Rahmen der summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren keine Erfolgsaussicht zuzusprechen. Das verfassungsrechtlich gewährte rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, da es durch die Präklusionsvorschrift

verfassungsrechtlich zulässiger Weise eingeschränkt sei. Denn

§ 6Satz 1 Umw

RG sei

sbesondere eine hinreichend klare Präklusionsfrist geregelt, die es dem Betroffenen ermögliche, sich vor Ablauf der Frist im Klageverfahren zu äußern. Dies gelte erst recht, wenn der Betroffene – wie hier die Beigeladene zu 1 – anwaltlich vertreten sei und sogar schon (ebenfalls anwaltlich vertreten) im Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen sei. Die bloße Vorlage des angegriffenen Bescheids genüge zur Klagebegründung nicht, denn diese lasse nicht ansatzweise erkennen, gegen welche im Bescheid enthaltenen tatsächlichen und/oder rechtlichen Annahmen der Behörde sich der Rechtsbehelfsführer konkret wenden wolle. Der Bescheid vom 18.07.2023 erweise sich darüber hinaus auch dann als rechtmäßig, wenn man das Vorbringen der Beigeladenen zu 1 vollumfänglich beachte. Die Verfügungen unter Ziffern 1 bis 6 des angegriffenen Bescheids seien entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1 hinreichend bestimmt gemäß § 37 Abs. 1 HVwVfG . Richtig sei, dass die betreffenden Abfälle

dem Bescheid auch als „nicht gefährliche, spezifisch freigebbare mineralische Abfälle“ (Seite 1 des Bescheids) bezeichnet würden. Aus den Erläuterungen werde jedoch deutlich, dass mit der Formulierung „freigebbar“ zum Ausdruck gebracht werde, „dass die fraglichen Abfälle derzeit noch nicht freigegeben seien, sie aber für eine künftige Freigabe vorgesehen seien (Seite 5 des Bescheids). Ferner werde aus den Erläuterungen im Bescheid deutlich, dass sich dem Verständnis des Regierungspräsidiums zufolge ein Wechsel von „spezifisch freigebbar“ zu „spezifisch freigegeben“ allein nach den strahlenschutzrechtlichen Anforderungen richte. Vorliegend stehe strahlenschutzrechtlich allein eine „spezifische Freigabe zur Beseitigung“

Rede. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Mitbenutzungsanordnung gemäß § 29 Abs. 1 KrWG lägen vor. Wie von § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG vorausgesetzt, handele es sich vorliegend um Abfälle zur Beseitigung. Denn nach Anlage 8 Teil C Nr. 1 StrlSchV setze eine spezifische Freigabe zur Beseitigung voraus, dass die Stoffe, für die eine wirksame Feststellung nach § 42 Absatz 1 StrlSchV getroffen werde, auf einer Deponie abgelagert oder

einer Verbrennungsanlage beseitigt werden. Damit werde die abfallrechtliche Beseitigung des Materials strahlenschutzrechtlich verbindlich vorgegeben. Soweit die Beigeladene zu 1

diesem Zusammenhang die Abfallhierarchie des Art. 4 der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) bemühe, übersehe sie den unionsrechtlichen Anwendungsausschluss gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d) der Richtlinie 2008/98/EG. Danach fielen „radioaktive Abfälle“ ausdrücklich nicht

den Anwendungsbereich der Abfallrahmenrichtlinie. Soweit also die deutsche Vorschrift § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrWG „Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes oder des Strahlenschutzgesetzes“ aus dem Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausnehme, geschehe dies

Umsetzung des unionsrechtlichen Anwendungsausschlusses des Art. 2 Abs. 1 Buchst. d) der Richtlinie 2008/98/EG. Auch

unionsrechtlicher Hinsicht gelte mithin der Vorrang des Atom- und Strahlenschutzrechts. Dass das Material den Vorgaben der Strahlenschutzverordnung zufolge einer abfallrechtlichen Beseitigung zuzuführen sei, kollidiere somit nicht mit Art. 4 der Richtlinie 2008/98/EG. Zu Unrecht meine die Beigeladene zu 1

diesem Zusammenhang, es komme für den unionsrechtlichen Anwendungsausschluss für „radioaktive Abfälle“ allein auf physikalische Eigenschaften des Materials an, denn die Legaldefinition

Art. 5Nr.

1 der Richtlinie 2006/117/Euratom beinhalte ebenfalls eine normative Begriffskomponente. Es sei auch zweckmäßig, dass die

Rede stehenden Abfälle nicht auf andere Weise beseitigt würden als auf der Deponie der Beigeladenen zu 1. Es bestehe keine Rechtspflicht der Antragstellerin zur Nutzung etwaiger eigener Anlagen. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen seien nach der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung des § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG der Entsorgungsverantwortung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zugewiesen. Nur soweit die Erzeuger/Besitzer diese Abfälle

eigenen Anlagen beseitigten, bestehe nach § 17 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 KrWG ausnahmsweise keine Entsorgungsverantwortung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für diese Abfälle zur Beseitigung und – damit korrespondierend – keine Überlassungspflicht der Erzeuger/Besitzer gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Auch für den von der Beigeladenen zu 1 bemühten hypothetischen Beispielfall eines Entsorgungsnotstands, der darauf zurückgehe, dass ein überlassungspflichtiger Erzeuger/Besitzer seine Beseitigungsabfälle selbst beseitigen könne, dies aber nicht möchte und die Abfälle stattdessen lieber dem ohnehin grundsätzlich entsorgungsverantwortlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen wolle, dem es jedoch an einer eigenen geeigneten Entsorgungsanlage fehle, habe der Gesetzgeber § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG vorgesehen. Der zuständigen Behörde sei es nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG

einem entsprechend gelagerten konkreten Einzelfall nicht verwehrt, eine Mitbenutzungsanordnung gegenüber einem überlassungswilligen und -pflichtigen Erzeuger/Besitzer zu erlassen, falls dieser selbst über eine geeignete Beseitigungsanlage verfüge. Auf die von der Beigeladenen zu 1 angesprochene YU. komme es nicht an, denn Anlagenbetreiber gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 AtG sei vorliegend die Antragstellerin. Dementsprechend sei diese im abfallrechtlichen Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes als Erzeugerin und Besitzerin der Rückbauabfälle anzusehen. Im Übrigen könne aus dem bloßen Ab

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