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AG Frankfurt Abt. 934. Einzelrichter 934 XIV 168/22 B Beschluss § 417 Abs 2 FamFG, § 62 Abs 3 AufenthG, § 63 Abs 3a AufenthG, § 422 Abs 2 FamFG

Obsah (4)§ 417§ 62§ 422§ 81

Verfahrensgang nachgehend LG Frankfurt am Main, 15. Februar 2022, 2-29 T 15/22, Beschluss Tenor In dem Freiheitsentziehungsverfahren … wird gegen die Betroffene zur Sicherung der Abschiebung Haft bis

§ 417Fam

FG in Verbindung mit § 62 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 3a Nr. 5 und 6 AufenthG Haft zur Sicherung der Abschiebung anzuordnen. Es besteht Fluchtgefahr. Die Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig. Auch das Schreiben des Rechtsanwalts … vom 24.11.2021 mit dem Verweis auf § 25 Abs. 5 AufenthG ändert an der vollziehbaren Ausreisepflicht nichts. Unabhängig von der Frage, ob ein Bedürfnis der Mutter der Betroffenen nach ausschließlicher Pflege durch die Betroffene hier überhaupt rechtliche Relevanz besitzt, besteht schon gar nicht die ausschließliche Notwendigkeit einer Pflege durch die Betroffene. An der Adresse der Betroffenen wohnt neben der Schwester noch die Familie der Schwester, womit der Haushalt der Mutter insgesamt 6 Familienmitglieder umfasst (Bl. 185 der Ausländerakte). Eine Pflege der Mutter bzw. eine Organisation zur professionellen Pflege ist somit auch nach der Abschiebung der Betroffenen sichergestellt und es besteht in diesem Sinne keine familiäre Bedarfsgemeinschaft.

§ 62Abs. 3a Nr. 5 Aufenth

G wird Fluchtgefahr im Sinne von Abs. 3 S. 1 Nr. 1 widerleglich vermutet, wenn der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat. Die Betroffene hat sich insbesondere ihrer am 11.01.2022 geplanten Abschiebung entzogen, indem sie sich, als die Beamten des Rückführungsdienstes die Betroffene zum o.g. Flug verbrachten, vehement verweigerte, den ihr zugewiesenen Sitzplatz einzunehmen. Dies ließ sie lautstark gegenüber der Flugcrew sowie den eingesetzten Beamten verlauten. Hier kündigte sie gegenüber den eingesetzten Beamten an, dass sie mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die Abschiebung verhindern werde, egal wie, sodass die Abschiebung abgebrochen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (s. BGH, Beschluss vom 15.09.2016, Az.: V ZB 69/16; s. auch LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.12.2017, Az.: 2-29 T 277/17) kann ein solcher passiver Widerstand im Rahmen der geplanten Abschiebung einen Haftgrund darstellen. Das Verhalten der Betroffenen zielte darauf ab, die geplante Abschiebung zu verhindern. Es war zu erwarten, dass angesichts der von ihr klar zum Ausdruck gebrachten Weigerungshaltung der Flug für sie nicht stattfinden wird.

§ 62Abs. 3a Nr. 6 Aufenth

G wird ferner Fluchtgefahr im Sinne von Abs. 3 S. 1 Nr. 1 widerleglich vermutet, wenn der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Eine ausdrückliche Erklärung des Ausländers, dass er sich der Abschiebung entziehen will, i. S. d. § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG liegt vor, wenn der Ausländer klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten würde (BGH, Beschluss vom

  1. Mai 2016 – V ZB 27/16 -, Rd-Nr. 5, juris – bezieht sich auf § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG a.F., welcher wortlautgleich in § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG übernommen worden ist). Durch das oben dargestellte Verhalten sowie der Umstand, dass sie bereits in den Diensträumen des Rückführungsdienstes äußerte, dass sie unter keinen Umständen nach Moskau fliegen werde, da sich ihre Mutter in Deutschland aufhalte und diese erkrankt sei, brachte die Betroffene klar zum Ausdruck, dass sie keinesfalls bereit ist, freiwillig auszureisen. Sofern die Betroffene durch ihren Bevollmächtigten und im Rahmen der Anhörung nunmehr angab, freiwillig zusammen mit ihrer Mutter ausreisen zu wollen, konnte dem kein Glauben geschenkt werden. Die Betroffene ist nunmehr seit längerem ausreisepflichtig und ist dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen, obwohl umfangreiche Angebote bestanden. Zu diesen Angeboten zählt insbesondere die durch die Zentrale Ausländerbehörde in der EAE speziell eingerichtete Beratungsstelle mit einem regelmäßigen Beratungsangebot und der Vermittlung von kostenlosen Flügen zum Zwecke der freiwilligen Ausreise in das Heimatland sowie Fördermittel zur Starthilfe durch Organisationen wie der International Organisation for Migration (IOM). Zu solchen Beratungsgesprächen wird jeder Ausländer, der in der EAE registriert wird, eingeladen. Die Dauer der Haft ist dem Tenor zu entnehmen. Dieser Zeitraum ist zum einen notwendig, zum anderen aber auch ausreichend, um die Abschiebung der Betroffenen durchzuführen. Die Rückführung mit Sicherheitsbegleitung kann nach Angaben der antragstellenden Behörde in der beantragten Haftdauer realisiert werden. Eine frühere Flugbuchung zur Überstellung ist aktuell deutschlandweit nicht möglich, da Russland aktuell nach Angaben der Bundespolizei keine abzuschiebenden Personen per Einzelmaßnahme und mit Sicherheitsbegleitung entgegennimmt. Es muss daher auf eine Chartermaßnahme ausgewichen werden. Die nächste Chartermaßnahme ist aktuell in der Mitte der
  2. KW 2022 geplant. Auch ein kurzer zeitlicher Puffer von nicht mehr als 6 Tagen für allfällige Verzögerungen erscheint angemessen. Die Haft wird auch in der Abschiebehafteinrichtung in … europarechtskonform vollzogen werden können (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 17.09.2014, V ZB 111/14, juris). Die Anordnung ist auch insgesamt verhältnismäßig. Aufgrund des Verhaltes während der Abschiebungsmaßnahme, wodurch die Betroffene sich ihrer Abschiebung entzogen hat, verdeutlichte sie, dass sie sich auch zukünftig einer Abschiebung entziehen will und wird. Diesem Verhalten zugrunde legend, ist es nicht anzunehmen, dass die Betroffene nunmehr bereit ist, sich den hiesigen Gesetzen zu beugen und bei den Behörden mitzuwirken und für die Abschiebung freiwillig zur Verfügung zu stehen. Das Verhalten der Betroffenen zeigt deutlich, dass sie den Aufforderungen der Ausländerbehörde nicht Folge leistet, um sich ihrer Abschiebung zu entziehen. Dabei ändert sich auch nichts, dass die Familie der Betroffenen 500 Euro beim Bevollmächtigten hinterlegt hat. Strafverfahren, die ein erforderliches Einvernehmen einer Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG bedürfen, sind nicht bekannt. An der Haft- und Reisefähigkeit der Betroffenen bestehen ausweislich des in der Anhörung gewonnen Eindrucks keine Bedenken.

§ 422Abs. 2 S. 1 Fam

FG ist die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen, da andernfalls der Zweck der Entscheidung nicht sichergestellt werden kann. Da gegen die Betroffene eine Freiheitsentziehung angeordnet wurde, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 22 Abs. 1, § 23 Nr. 15 GNotKG) mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung

§ 81Abs. 1 Satz 2 Fam

FG in entsprechender Anwendung von Art. 6 Abs. 3 Buchstabe e EMRK abzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010 – Az. V ZB 222/09). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000692

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