nicht greifen könne. Im Übrigen trägt der Beklagte vor: Bei dem streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch gehe es nicht um den bei Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes unnütz aufgewandten Vertragspreis, der für die Teile gezahlt worden sei, sondern um denjenigen überschießenden Schaden, der dem Kläger nicht durch die ursprüngliche Belastung seines Vermögens mit dem Anspruch des Berufungsbeklagten auf den Vertragspreis entstanden sei bzw. dem Abfluss dessen und der demgemäß nicht durch einen bloßen „Rücktausch“ der im Synallagma stehenden Leistungen inklusive etwa an deren Stelle getretener Surrogate nach den §§ 346ff
ausgeglichen werde. Für den hier streitgegenständlichen reinen Nichterfüllungs-Schadensersatz seien die Rechtsfolgen alleine in den §§ 249ff
zu suchen. Der Beklagte habe die gem. § 320 S. 1
nicht von Amts wegen zu berücksichtigende Einrede, die im Prozess nur auf Einwand zu berücksichtigen sei und bei der es sich zudem um ein neues Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO handele, maximal erstmalig in der Berufungserwiderung geltend gemacht. Der Beklagte sei nicht im Besitz der Anzahl an Teilen, die das Landgericht meine, dass er sie zurückzugeben hätte und zurückgeben könne. Hinsichtlich der Teile, die sich noch im Besitz des Beklagten befänden, habe der Beklagte der Klägerin bereits unter dem 20.10.2021 angeboten, die Teile herauszugeben, unter der Maßgabe, dass die Klägerin die Teile abhole oder abholen lasse. Zudem habe der Beklagte der Klägerin angeboten, gegen Erklärung der Übernahme der Transport- und Verpackungskosten unverzüglich für die Übersendung der Teile an die Klägerin zu sorgen. Entgegen der Würdigung des Senats hätten beide Parteien bereits bei Abschluss des streitgegenständlichen Werklieferungsvertrages ihre Zusammenarbeit als solche angesehen, die aufgrund ihrer Charakteristik „repräsentativer Testlauf für eine beabsichtigte jahrelange Produktionsserie“ für die beiden Streitparteien eine entsprechende hohe wirtschaftliche Bedeutung gehabt hätte. Beiden Parteien sei die wirtschaftliche Bedeutung sehr wohl bekannt und bewusst gewesen, gerade auch der Klägerin selbst, und zwar bereits bei Vertragsabschluss, weshalb auch in dem Schreiben vom 25.07.2017 von „bekanntermaßen“ die Rede sei, was aufgrund der Fassung des Tatbestandes des Urteils des Landgerichts Limburg auch an der Bindungswirkung (§ 314 ZPO) teilnehme. Der Beklagte habe der Klägerin auch bereits in seiner ersten Projektanfrage vom 16.09.20216, deren Seite 1 als Anlage vorgelegt werde, mitgeteilt, dass es sich um ein Projekt handele, welches für mehrere Jahre geplant sei. Im Übrigen komme es aus Sicht des Beklagten auf die Frage einer bereits verbindlichen weitergehenden vertraglichen Lieferverpflichtung nicht entscheidungserheblich an. § 254
regele, dass ein Mitverschulden eines Gläubigers in Betracht kommen könne, wenn dieser es unterlassen habe, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kenne noch kennen müsse. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung handele es sich um einen von dem Schuldner einzuwendenden und hinsichtlich seiner tatsächlichen Voraussetzungen darzulegenden und zu beweisenden Tatbestand. Die Klägerin lasse indes nicht einmal überhaupt vortragen, nicht von der Bedeutung des Vertrages jedenfalls für den Beklagten gewusst zu haben. Es liege weder überhaupt ein (von der Klägerin auch nicht gerügter) Verstoß gegen § 254 Abs. 2 S. 1
vor, noch könne davon ausgegangen werden, dass ein solcher kausal geworden, weitergehende als die schon ohnehin erteilten Hinweise auf die Höhe des drohenden Schadens demgemäß beachtet worden wäre. Der Beklagte hat angekündigt, die Widerklage zu erweitern mit dem Antrag, festzustellen, dass sich der Kläger und Berufungsbeklagte hinsichtlich der Verpflichtung des Klägers zur Rückgabe der - B14L106137_02_hinge_reinforcement_plate_upper_left 584 Stück - B14L106137_02_hinge_reinforcement_plate_upper_right 584 Stück - B14L106138_02_hinge_reinforcement_plate_upper_left 626 Stück - B14L106138_02_hinge_reinforcement_plate_upper_right 626 Stück in Annahmeverzug befindet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze. II. In der Sache hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage an seiner Rechtseinschätzung in dem Hinweisbeschluss vom 30.08.2021, auf den Bezug genommen wird, fest. Einer Vorgehensweise gem. § 522 Abs. 2 ZPO steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte mit Schriftsatz vom 01.11.2021 (Bl. 508ff
, denn der Senat hat mit seinem Hinweisbeschluss ausdrücklich darauf verwiesen, dass selbst für den Fall, dass der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch nicht in den Anwendungsbereich des § 348
fallen sollte, die Zug-um-Zug-Verurteilung zu Recht erfolgt ist, weil in diesem Fall das Zurückbehaltungsrecht aus § 273
greift. Mit dieser Doppelbegründung setzt sich der Beklagte im Rahmen seiner Stellungnahme nicht auseinander, so dass der Senat keine Veranlassung hat, hinsichtlich der Zug-um-Zug-Verurteilung eine abweichende Beurteilung vorzunehmen. Weder die - im Übrigen auch nur auszugsweise - erstmalig in der Berufungsinstanz vorgelegte Projektbeschreibung des Beklagten noch eine etwaige Bindungswirkung der landgerichtlichen Feststellungen gem. § 314 ZPO rechtfertigen in Bezug auf die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche eine abweichende Beurteilung. Aus der Projektbeschreibung ergibt sich nicht, dass sich die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt zu einer Lieferverpflichtung über den streitgegenständlichen Auftrag hinaus verpflichtet haben könnte. Die Angaben zur wirtschaftlichen Relevanz des Projekts nach Dauer und Umfang beziehen sich maßgeblich auf „ein bereits laufendes Projekt unseres Kunden“, nicht aber auf das Verhältnis zwischen den Parteien, zumal es zwischen den Parteien keine langjährige Geschäftsbeziehung gab und die Projektbeschreibung Bestandteil einer „werbenden“ Anfrage ist, die der Beklagte an die Klägerin richtete, um sie überhaupt zur Mitwirkung an dem Testlauf zu animieren, wobei der Klägerin durchaus auch Unsicherheiten in Bezug auf die Eckdaten des Projektes offengelegt worden sind durch den Hinweis darauf, dass es sich um ein Projekt handele, „was mehrere Jahre geplant ist“. Weder aus dem Wortlaut der mit Schriftsatz vom 01.11.2021 vorgelegten Projektbeschreibung, noch aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich eine Veranlassung, die Frage einer etwaigen (Selbst-) Bindung der Klägerin hinsichtlich der Übernahme von Folgeaufträgen abweichend zu beurteilen, zumal der Senat das Schreiben vom 25.07.2017 bereits im Rahmen des Hinweisbeschlusses berücksichtigt hat, wie sich aus dem Wortlautzitat im Sachbericht ergibt. Entgegen der Darstellung des Beklagten mit Stellungnahme vom 01.11.2021 kann dem unstreitigen Tatbestand der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Limburg vom 23.04.2021 auch nicht entnommen werden, dass das Bestehen einer derartigen Verpflichtung der Klägerin unstreitig ist. Aus der Formulierung, „Die Klägerin erklärte sich vor dem Hintergrund, dass sie mit dem Beklagten im Geschäft bleiben wollte, bereit, seinem Verlangen nachzukommen“, ergibt sich keine derartige Selbstverpflichtung der Klägerin, zumal sich aus dem Gesamtzusammenhang der Akten ergibt, dass es sich dabei um eine Erklärung (Kulanz, „good will“) dafür handelt, das trotz verspäteter Mängelrüge überhaupt zu Nachbesserungsversuchen gekommen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 710, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 S. 1 GKG (i. V. m. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3, 4 ZPO). Vorausgegangen ist unter dem 30.08.2021 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit … weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf EUR 21.037,00 festzusetzen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04.10.2021. Gründe I. Die Parteien haben erstinstanzlich im Rahmen von Klage und Widerklage um wechselseitige Ansprüche aus einem Werklieferungsvertrag betreffend die Lieferung von Verstärkerplatten gestritten, die als Scharniere für Fahrzeugtüren dienen sollten. In der Berufungsinstanz ist, da die Klägerin sich weder gegen die Abweisung ihrer Klage noch gegen die teilweise Stattgabe der Widerklage mit einer eigenen Berufung oder einer Anschlussberufung gewendet hat, nur noch die Widerklage in dem durch die Berufungsanträge maßgeblichen Umfang streitgegenständlich. Mit außergerichtlichen Anwaltsschreiben vom 25.07.2017 (Bl. 41ff
), was konkludent infolge der unstreitig nicht bezahlten und nicht zurückgegebenen Teile als Teil-Rücktritt auszulegen sei. Infolge dieses Rücktritts sei die Pflicht des Beklagten zur Zahlung des restlichen Kaufpreises, der auf die von der Nacherfüllung betroffenen Teile der Lieferung entfalle, erloschen. Der Werklieferungsvertrag habe sich nämlich in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt, bei dessen Abwicklung gem. § 345 Abs. 1
die empfangenen Leistungen zurückzugewähren seien, soweit der Rücktritt reiche, weshalb für die noch nicht bezahlten Teile keine Pflicht zur Kaufpreiszahlung bestehe. Der mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatz stehe dem Beklagten in Höhe von EUR 1.437,00 gegenüber der Klägerin zu gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 3, 281 Abs. 1
, wobei davon auszugehen sei, dass der Abnehmer des Beklagten den vollen geschuldeten Kaufpreis für die Plates gezahlt hätte bzw. den Beklagten nicht mit der Rückforderung belastet hätte, wenn die Klägerin ihrer Pflicht zur Nacherfüllung nachgekommen wäre. Der Betrag in Höhe von EUR 1.437,00 sei die Differenz des Zustands bei ordnungsgemäßer Erfüllung zum tatsächlichen Zustand, d.h. des von dem Beklagten im Falle der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu zahlenden restlichen Kaufpreises und des ihm für diesen Fall von seiner Kundin, der Firma B, zugeflossenen Betrages, d.h. sein entgangener Gewinn, zzgl. der von der Firma B ihm in Rechnung gestellten Kosten für den Transport der nachzuarbeitenden Teile. Hierbei sei die vom Beklagten abzuführende Umsatzsteuer bzw. der als Vorsteuer abziehbare Betrag außer Betracht zu lassen. Infolge des Rückabwicklungsschuldverhältnisses sei der Beklagte jedoch Zug-um-Zug zur Herausgabe der bei ihm noch vorhandenen Plates an die Klägerin Verpflichtet, §§ 346 Abs. 1, 348 S. 1
. Die mit der Widerklage erhobene Feststellungsklage sei jedoch unbegründet, weil der Beklagte nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts dargelegt und bewiesen habe, dass die Plates ursprünglich mangelhaft gewesen seien, weshalb seine Mängelrüge unbegründet gewesen sei. Ein Anspruch des Beklagten nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 3, 281
hätte vorausgesetzt, dass die ursprünglich gelieferten Plates mangelbehaftet gewesen seien, wodurch die Klägerin ihre Pflichten aus dem Werklieferungsvertrag verletzt habe. Wären sie hingegen ordnungsgemäß gewesen und die Mängelrüge nicht nur verspätet, sondern auch noch unberechtigt, hätte keine Pflicht zur Nachbesserung und im Ergebnis auch keine vertragliche Pflichtverletzung bestanden, denn im Falle einer dauerhaften Lieferkette wären diese (mangelfreien) Teile weiter geliefert worden, so dass es auf eine etwaig unberechtigte Verweigerung der Nacherfüllung bei der streitgegenständlichen Lieferung nicht angekommen wäre. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 286
) fest, dass die Plates ursprünglich mangelhaft gewesen seien, denn der Sachverständige habe plausibel und nachvollziehbar aufgezeigt, dass eine ganze Reihe von Ursachen dafür in Betracht komme, dass der Endabnehmer die Plates nicht habe verwenden können, insbesondere, weil das Gegenstück, die Schraube, nie geprüft worden sei, was bereits zum damaligen Zeitpunkt hätte geschehen müssen. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass Probleme mit der Gewindegängigkeit auf Lackrückstände zurückzuführen seien in Anbetracht der Tatsache, dass Teile der gegenständlichen Art in der Regel in der Fertigung lackiert würden. Schließlich habe der Sachverständige im Rahmen seiner Stichprobe nicht nur Teile gefunden, die nicht gewindegängig gewesen seien, sondern auch Teile, die in Ordnung gewesen seien. Angesichts der im Rahmen des ersten Nachbesserungsversuchs durchgeführten Nachbearbeitung könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin dabei „falsch“ vorgegangen sei und im Ergebnis ein zu großes Gewinde erzeugt habe in der Annahme, hiermit den Ansprüchen des Endkunden Genüge zu tun. Der Sachverständige habe zudem nachvollziehbar dargelegt, dass es technisch nicht möglich sei, einzelne Fälle von Unregelmäßigkeiten oder Graten im Gewinde auszuschließen. Eine zu 100% mangelfreie Herstellung sei technisch ausgeschlossen, einzelne Fehlstücke seien deshalb in der Regel zu akzeptieren. Dass das Bohrbild über das auf dem Foto ersichtliche Stück hinaus bei anderen Plates ebenfalls verrutscht gewesen sei, habe der Beklagte nicht dargelegt und bewiesen. Es erscheine, da kein weiteres solches Stück aufgetaucht sei, nicht ausgeschlossen, dass auch die schlechte Gewindegängigkeit nur einzelne Plates betroffen habe oder eine andere, der Klägerin nicht anzulastende Ursache gehabt hätte. Diese Unsicherheit gehe, auch wenn die Klägerin den ersten Nachbesserungsversuch unternommen habe, zulasten des Beklagten, denn die Klägerin habe die Nachbesserung damals nicht mit dem Ziel vorgenommen, dem Beklagten im hiesigen Rechtsstreit die Beweisführung zu erschweren. So, wie die Klägerin letztlich das Risiko für ihr Anerkenntnis einer Nachbesserungspflicht trage, trage der Beklagte das Risiko dafür, seiner ursprünglichen Rügeobliegenheit nicht nachgekommen zu sein. Die Nachbesserung durch die Klägerin sei ohne Zweifel fehlerhaft, die ursprüngliche Lieferung sei es nur möglicherweise. Gegen dieses dem Beklagten am 26.04.2021 (Bl. 413 d. A.) zugestellte Urteil wendet er sich mit seiner am 26.05.2021 (Bl. 449 d. A.) eingelegten und auf Antrag vom 25.06.2021 (Bl. 459 d. A.) bis 28.07.2021 (Bl. 462 d. A.) verlängerten Begründungsfrist am 28.07.2021 (Bl. 463 d. A.) begründeten Berufung, mit der er sich in beschränktem Umfang gegen die (teilweise) Abweisung der Widerklage wendet. Der Beklagte moniert Rechtsfehler, insbesondere die Berücksichtigung des Einwandes gem. §§ 348, 322 S. 2
, obwohl die Klägerin keine diesbezügliche Einrede erhoben habe, sowie eine Verkennung der Beweislast hinsichtlich der Berechtigung der ursprünglichen Mängelrüge. Unter Wiederholung, Vertiefung und Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen trägt der Beklagte vor: Bei den Lieferungen habe es sich um repräsentative Testläufe für eine beabsichtigte jahrelange Produktionsserie und damit eine jahrelange Zusammenarbeit der Firmen der Lieferketten gehandelt. Die Klägerin habe die Verstärkerplatten in zwei Tranchen erstmalig ausgeliefert. § 348
sei auf den dem Beklagten zustehenden Schadensersatzanspruch nicht anwendbar, weil es sich dabei nicht um eine synallagmatisch verbundene Leistung handele, die dem Anwendungsbereich des § 348
unterfalle. Vielmehr handele es sich bei dem Schadensersatzanspruch um einen Anspruch wegen Vertragspflichtverletzung, der nicht in einem synallagmatischen Verhältnis zum Anspruch der Klägerin auf Rückgabe der gelieferten Verstärkerplatten stehe. Obwohl das Landgericht dem Beklagten rechtsfehlerfrei den bezifferten Anspruch auf entgangenen Gewinn zugesprochen habe, habe es den Feststellungsantrag, der auf identischen Voraussetzungen und derselben Tatsachenlage beruhe, zurückgewissen unter Verkennung der Tatsache, dass es sich insoweit um denjenigen festzustellenden Schaden des Beklagten, insbesondere in Form von entgangenem Gewinn, handele, der für den Beklagten noch nicht bezifferbar sei. Der Beklagte habe dargelegt und nachgewiesen, dass er bei vertragsgemäßem Verhalten der Klägerin zu der Firma B eine langfristige Lieferbeziehung hätte aufbauen können, aus der er Gewinne hätte erzielen können. Warum das Landgericht meine, dem Beklagten stünden solche weitergehenden Gewinne über den konkreten Gewinn hinaus nicht zu, könne nicht nachvollzogen werden. Insoweit komme es entgegen der landgerichtlichen Würdigung auch nicht darauf an, ob die ursprüngliche Mängelrüge berechtigt gewesen sei. Hätte die Klägerin die von ihr geschuldete zweite Nachbesserung ordnungsgemäß durchgeführt, wäre gegebenenfalls auch geklärt worden, ob etwaige Probleme, die zu der zweiten Mängelrüge geführt hätten, auf minderwertige Schrauben zurückzuführen seien. Selbst wenn die erste Mängelrüge unberechtigt gewesen sei, hätte die Klägerin die Teile nicht im Rahmen des Nachbesserungsversuchs beschädigen dürfen dergestalt, dass nachgearbeitete Teile erstmalig zu mangelhaften Teilen wurden. Dafür, dass hier der Beklagte erstmalig unbegründet gerügt und die Klägerin mangelfreie Teile nachgearbeitet und damit beschädigt habe, gebe es keine Anhaltspunkte. Der Beklagte hat angekündigt zu beantragen, unter Teilaufhebung des Urteils des LG Limburg, Aktenzeichen 1 O 233/17, die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte auf den Widerklage-Antrag des Beklagten und Berufungsklägers
sämtliche Ansprüche im Rückgewährverhältnis, also nicht nur die primären Rückgewährpflichten, sondern auch die Verpflichtung zum Schadensersatz. Der Beklagte könne nicht allen Ernstes erwarten, dass ihm ein entgangener Gewinn zugesprochen werde und er gleichzeitig die gelieferten Verstärkerplatten behalten könne. Die erste Mängelrüge des Beklagten sei ohne jeglichen Zweifel in rechtlicher Hinsicht verspätet gewesen. Die Klägerin hätte sich daher unabhängig davon, ob die Mängelrüge des Beklagten in der Sache gerechtfertigt gewesen sei oder nicht, auf den Standpunkt stellen können, wegen Verspätung nicht mehr zur Nachbesserung verpflichtet zu sein. Mit der Zusage einer Nachbesserung sei ein neues, vom ursprünglichen Vertrag losgelöstes Rechtsverhältnis über die Nachbesserungspflicht der Klägerin (Schuldanerkenntnis) geschaffen worden. Einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 3, 281
könne der Beklagte jedoch nur dann geltend machen, wenn die ursprüngliche Leistung, wie von ihm behauptet, mangelhaft gewesen wäre, wofür der Beklagte beweispflichtig sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne der vom Beklagten ursprünglich gerügte Mangel nicht festgestellt werden, da nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen mehrere Ursachen in Betracht kämen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der Klägerin liegen würden. Die Berufungsbegründung ist der Klägerin am 03.08.2021 zugestellt worden unter Fristsetzung zur Berufungserwiderung bis zum 30.08.2021. Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze. II. Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber nach derzeitigem Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht - jedenfalls im Ergebnis - nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Ferner hat der Beklagte weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall; entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige abstrakt-generelle Rechtsfragen wirft die Berufung nicht auf. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Das Landgericht hat die Widerklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Hinsichtlich des ausgeurteilten Schadensersatzbetrages erfolgte zu Recht eine Zug-um-Zug-Verurteilung (A.). Ganz unabhängig von der Frage, ob die Berufungsangriffe des Beklagten gegen die Abweisung des Feststellungsantrags überzeugen, kann der Beklagte die begehrte Feststellung aus rechtlichen Gründen schon deshalb nicht beanspruchen, weil die Gewinnerwartung aus der in Anbahnung bzw. in Aufbau befindlichen, intendierten Lieferkette jedenfalls kein ersatzfähiger Schaden ist, der in adäquat zurechenbarer Weise dem streitgegenständlichen Werklieferungsvertrag zugerechnet werden könnte. Es fehlt insoweit an der Kausalität zwischen der im Streit stehenden Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden. Durch die bloße Pflichtverletzung allein ist das nämlich noch nicht der Fall (B.). (A.) Gem. § 348 S. 1
sind die beiderseitigen Rückgewährpflichten aus §§ 346, 347 Zug um Zug zu erfüllen. Dabei hat jeder Rückgewährschuldner gem. §§ 320 Abs. 1 S. 1, 348 S. 2
ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Gläubiger die Rückgewähr seiner Leistung verlangt, ohne selbst die Rückgewähr der empfangenen Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anzubieten (Staudinger/Kaiser
1 m. w. N.). Entgegen der Berufung werden von dem Zurückbehaltungsrecht nach § 348
nicht nur die Verpflichtungen aus §§ 346, 347
erfasst, sondern auch Ansprüche aus § 285 Abs. 1
auf die Herausgabe eines Surrogats und Schadenersatzansprüche wegen Schutzpflichtverletzung vor Erklärung des Rücktritts (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2
) und wegen Leistungsstörungen im Rückabwicklungsverhältnis nach Erklärung des Rücktritts (§§ 280-284, 286, 304
) (Faust in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-
, 9. Aufl., § 348
(Stand: 01.02.2020) Rz. 9 m. w. N.). Für die Frage der Anwendbarkeit des § 348
unerheblich ist die Frage der synallagmatischen Verknüpfung von Anspruch und Gegenanspruch, weil es sich bei dem Rückgewährschuldverhältnis ohnehin nicht um ein synallagmatisches Verhältnis i.S.v. §§ 320-326
handelt (Staudinger/Kaiser
2 m. w. N.). §§ 320, 322
kommen zwar kraft der Verweisung in § 348
zur Anwendung, die übrigen Vorschriften gelten jedoch nicht (Faust in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-
, 9. Aufl., § 348
(Stand: 01.02.2020) Rz. 7). Selbst wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgehen würde, dass der streitgegenständliche bezifferte Schadensersatzanspruch nicht unter § 348
fällt, weil es sich dabei um einen Anspruch aus dem ursprünglichen Vertrag handelt, der den Rücktritt überdauert, nicht aber um einen Anspruch aus dem Rückgewährschuldverhältnis, ändert dies nichts daran, dass das Landgericht im Ergebnis zu Recht eine Zug-um-Zug Verurteilung ausgesprochen hat, weil in diesem Fall dann das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1
eingreift (BeckOK
/H. Schmidt, 59. Ed. 1.8.2021,
OGK/Schall, 1.5.2021,
2; NK-
/Johannes Hager, 4. Aufl. 2021,
PK-
, 9. Aufl., § 348
(Stand: 01.02.2020) Rz. 9 m. w. N.; Staudinger/Kaiser
6 m. w. N.), das die Klägerin im Rahmen der Berufungserwiderung - ganz unabhängig davon, ob man ihrem bisherigen gerichtlichen und außergerichtlichen Verhalten bereits eine konkludente Geltendmachung entnehmen kann - sogar ausdrücklich geltend gemacht hat. Um die Einrede vor Gericht zu erheben, muss kein förmlicher Antrag gestellt werden. Für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts reicht es aus, dass der Wille, die eigene Leistung im Hinblick auf das Ausbleiben der Gegenleistung zurückzubehalten, jedenfalls - wie hier - im Prozess eindeutig erkennbar ist (BGH Urteil vom 16.10.2009 - V ZR 203/08 - Rz. 20). Selbst wenn man annehmen würde, dass die Klägerin das Zurückbehaltungsrecht erstmalig in der Berufungsinstanz geltend gemacht hat, ist dies unschädlich, weil die Voraussetzungen des § 531 ZPO gegeben sind (Staudinger/Bittner/Kolbe
132), namentlich das maßgebliche Tatsachenvorbringen unstreitig ist. Zwischen dem streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch und dem Herausgabeanspruch besteht auch die für § 273
erforderliche Konnexität. Der Anspruch der Klägerin, auf den sie ihr Zurückbehaltungsrecht stützt, richtet sich gerade gegen den Beklagten als Gläubiger des Schadensersatzanspruchs. Beide Ansprüche stehen in einem Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Werklieferungsvertrag. (B.) Dahinstehen kann, ob das Landgericht das Vorliegen einer klägerischen Pflichtverletzung im Ergebnis zu Recht (und gegebenenfalls auch mit zutreffender Begründung) verneint hat, weil selbst für den Fall des Vorliegens einer Pflichtverletzung der Klägerin bezogen auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist, die zur Erstattungsfähigkeit des aus der aufzubauenden Geschäftsbeziehung erwarteten, entgangenen Gewinns nach § 252
führen würde. Das Zustandekommen einer Vereinbarung, wonach die Klägerin verpflichtet gewesen ist, über die hier streitgegenständlichen Teillieferungen hinaus weitergehende Plates zu liefern, kann nicht festgestellt werden. Bei den streitgegenständlichen Lieferungen handelt es sich nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten um „Testläufe“, wobei nicht ersichtlich ist, dass die Parteien bereits rechtsverbindliche Absprachen zur weiteren Vorgehensweise für den Fall eines positiven Testergebnisses getroffen hatten. Der Beklagte hat insbesondere nicht dargetan, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, Folgeaufträge anzunehmen und den Beklagten zu unveränderten Konditionen weiter zu beliefern. Streitgegenständlich ist ein Einzelauftrag, bei dem es sich nach dem Beklagtenvorbringen „um repräsentative Testläufe für eine beabsichtigte jahrelange Produktionsserie“ gehandelt haben soll. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Intention bei Abschluss des streitgegenständlichen Werklieferungsvertrages im Verhältnis zwischen den Parteien zur Geschäftsgrundlage gemacht worden sein könnte, gibt es nicht. Die Klägerin trägt insoweit unwidersprochen vor, dass ihr der Verwendungszweck der streitgegenständlichen Teile überhaupt erst bei Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche offengelegt worden sei und sie keine Kenntnis von den strategischen Erwägungen des Beklagten gehabt habe. Bei dieser Sachlage kann das Zustandekommen einer auf Dauer angelegten Kooperationsvereinbarung zwischen den Parteien nicht festgestellt werden, zumal der Beklagte etwaige essentialia negotii einer derartigen Kooperationsvereinbarung auch nicht substantiiert dargetan, geschweige denn unter Beweis gestellt hat. Schadensersatzansprüche, insbesondere bezogen auf entgangenen Gewinn, können demnach auch nicht auf die Verletzung von Pflichten aus einer solchen Kooperationsvereinbarung gestützt werden. Nach derzeitigem Sachstand gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung zustande gekommen sein könnte, die die Klägerin zur Lieferung weiterer Teile über die streitgegenständlichen Lieferungen hinaus verpflichtet haben könnte. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass zwischen den Parteien beispielsweise ein Rahmenvertrag oder ein Sukzessivlieferungsvertrag geschlossen wurde mit zukünftigen Lieferverpflichtungen der Klägerin. Besteht ein Rahmenliefervertrag in Form eines sog. Dauerlieferungs- oder Bezugsvertrags, werden die konkreten Hauptleistungspflichten der Beteiligten in Bezug auf die zu liefernde Ware erst durch die separat zu schließenden Ausführungsverträge begründet. Dass die streitgegenständliche(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.