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AG Wiesbaden 99 C 741/93 Urteil Zur Haftung der Gemeinde wegen von Bäumen fallenden Kastanien

Zur Haftung der Gemeinde wegen von Bäumen fallenden Kastanien Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 400,-- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Tatbestand Am 23.09.1992 befuhr der Kläger mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen die Straße A. in Wiesbaden. Als er dort verkehrsbedingt anhalten mußte, schlugen Kastanien aus einem der dort stehenden zwölf Bäume auf sein Fahrzeug. Die Kastanien sind über 100 Jahre alt und haben über 25 Meter hohe Kronen. Der Beklagte behauptet, die Kastanie habe die Windschutzscheibe seines Pkws zertrümmert und verlangt Schadensersatz in Höhe von 1.656,67 DM gemäß Kostenvoranschlag des Autohauses P. vom 25.09.1992, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 4 der Gerichtsakten). Er ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, für den Beklagten habe sich allenfalls das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Darüber hinaus könnten Kastanien eine intakte Windschutzscheibe nicht durchschlagen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Dies setzt nämlich ein Verschulden der Beklagten voraus. Um einen Schadenseintritt durch fallende Kastanien zu verhindern besteht entweder nur die Möglichkeit, alle Kastanienbäume in der Nähe von Orten zu fällen, die von Menschen begangen oder befahren werden, was mit den Grundsätzen eines vernünftigen Naturschutzes nicht zu vereinbaren ist, oder alle diese Gebiete für den menschlichen Verkehr im Herbst zu sperren, was wegen des Fortgangs eines geregelten Lebens ausgeschlossen ist, oder schließlich alle Bäume mit Netzen zu versehen, was zum einen aus Kostengründen und zum anderen aus Gründen des allgemeinen Verkehrs nicht möglich ist. So ist es zum Beispiel gerade an der Unfallstelle, die gerichtsbekannt ist, nicht möglich, Stangen in die Fahrbahn zu rammen, an denen dann Netze befestigt werden könnten, weil dann die naheliegende Gefahr bestünde, daß Pkws oder Menschen zwar nicht mehr von herabstürzenden Baumfrüchten getroffen würden, aber mit den zahlreichen Stangen kollidierten, die dort auf engem Raum angebracht werden müßten. Der Kläger mag sich vor Augen halten, daß es Schäden gibt, die dem allgemeinen Lebensrisiko unterfallen und für die eben Dritte nicht haften. Die Verkehrssicherungspflicht ist eben gerade keine Gefährdungshaftung, bei der ein Haftungsrisiko auch ohne Verschulden gegeben wäre. Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 ZPO der Kläger als unterlegene Partei zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000718

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.