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VG Gießen 8. Kammer 8 K 2722/14.GI Urteil Haubergordnung; Mündlichkeitsprinzip bei den Verhandlungen der Genossenversammlung; Eigentumsrechte an den H

Obsah (4)§ 10§ 93§ 40§ 15

Haubergordnung; Mündlichkeitsprinzip bei den Verhandlungen der Genossenversammlung; Eigentumsrechte an den Haubergen Leitsatz 1) Handlungen des Vorstandes bzw. des Vorstehers einer Hauberggenossenscha

§ 10Abs. 4 Hauberg

O festgestellt worden war, hilfsweise, die von der Beklagten zu

  1. am
  2. Oktober und am
  3. November 2013 gefassten Beschlüsse für unwirksam zu erklären, weil Beschlussfähigkeit, Anwesenheit und Stimmberechtigung der Genossen auf der Grundlage eines neu angelegten Lagerbuchs ermittelt worden sind, das zuvor nicht durch Beschluss der Beklagten zu 2.

§ 10Abs. 4 Hauberg

O festgestellt worden war; 1.3. festzustellen, dass die von der Beklagten zu 2. am 25. Oktober 2013 und am 29. November 2013 gefassten Beschlüsse unwirksam sind, weil Nichtmitglieder an den Versammlungen teilgenommen haben, hilfsweise, die von der Beklagten zu 2. am 25. Oktober 2013 und am 29. November 2013 gefassten Beschlüsse für unwirksam zu erklären, weil Nichtmitglieder an den Versammlungen teilgenommen haben; 1.4. den Beklagten zu 4. zu verurteilen, den Klägern auf Antrag rechtzeitig, mindestens zwei Tage vor einer Genossenversammlung vollständige und umfassende Einsichtnahme in sämtliche den Verhandlungsgegenständen, insbesondere den zur Beschlussfassung vorgesehenen Tagesordnungspunkten zugrunde liegenden Dokumente und Unterlagen zu gewähren und ihnen dabei die Fertigung von Ablichtungen, Abschriften oder Fotografien daraus im gewünschten Umfang – ggf. auf eigene Kosten – zu gestatten; 1.5. festzustellen, dass die von der Beklagten zu 2. am 25. Oktober 2013 gefassten Beschlüsse zu den TOP 10.1 Ablehnung des Antrags auf vollständige Verteilung der den jeweiligen Anteilen entsprechenden Nutzungen auf gemeinschaftliche Rechnung, 10.2 Forsteinrichtungswerk 2011, 10.3 generelle Untersagung der Fertigung von Abschriften, Fotokopien oder Diktaten aus dem Protokollbuch, 10.4 generelle Untersagung der Herausgabe eines aktuellen Verzeichnisses der Beklagten zu 1. entsprechend des Klageantrags zu 1 .1 an die Kläger unwirksam sind, hilfsweise die von der Beklagten zu 2. am 25. Oktober 2013 gefassten Beschlüsse zu den TOP 10.1 Ablehnung des Antrags auf vollständige Verteilung der den jeweiligen Anteilen entsprechenden Nutzungen auf gemeinschaftliche Rechnung für das Jahr 2013, 10.2 Forsteinrichtungswerk 2011, 10.3 generelle Untersagung der Fertigung von Abschriften, Fotokopien oder Diktaten aus dem Protokollbuch, 10.4 generelle Untersagung der Herausgabe eines aktuellen Verzeichnisses der Beklagten zu 1. entsprechend des Klageantrags zu 1.1 an die Kläger für unwirksam zu erklären; 1.6. den Beklagten zu 4. zu verurteilen, die bislang noch nicht verteilten Nutzungen auf gemeinschaftliche Rechnung an die Kläger nach dem Verhältnis ihrer Anteile in Geld auszuzahlen; 2. festzustellen, dass 2.1. die Beschwerde der Kläger vom 2. Mai 2014 zulässig und begründet war, weil der Beklagte zu 4. die Rechnung für das Jahr 2013 verspätet gelegt und verspätet zur Einsicht bereitgehalten hatte; 2.2. die Beschwerde der Kläger vom 30. Mai 2014 zulässig und begründet war, weil die Bekanntmachung der Offenlegung der Rechnungslegung für das Jahr 2013 im „Haigerer Kurier" am 20. Mai 2014 fehlerhaft war und der Beklagte zu 4. dem Kläger zu 2. bis zum Ende der Offenlegungsfrist (1. Juni 2014) nicht die Einsichtnahme in das Rechnungsbuch gewährt hatte; 3.1. den Beklagten zu 4. zu verurteilen, den KIägern die umfassende, uneingeschränkte und nicht durch Dritte kontrollierte Einsichtnahme in alle Abteilungen und alle Seiten des neu angelegten Lagerbuchs der Beklagten zu 1. zu gewähren und ihnen dabei die Fertigung von Ablichtungen, Abschriften oder Fotografien daraus im gewünschten Umfang – ggf. auf eigene Kosten – zu gestatten; 3.2. festzustellen, dass die Freigabeanweisungen des Beklagten zu 4. an den Haubergrechner der Beklagten zu 1. zur Bezahlung der Rechnung von Steuerberater W. und der vier Rechnungen des Architekturbüros M. aus dem Jahre 2013 rechtswidrig waren; 3.3. den Beklagten zu 4. zu verurteilen, den Klägern umfassend und unter Vorlage der relevanten Belege Auskunft zu erteilen zum Rechnungsbuch der Beklagten zu 1. für das Jahr 2013 zu folgenden Fragen:

  1. a)Sind vor der Erteilung des Auftrags, der der unter Klageantrag zu Ziff. 4. bezeichneten Rechnung von Steuerberater H. zugrunde liegt, ein oder mehrere Alternativangebote eingeholt worden?
  2. b)Sind vor der Erteilung des Auftrags, der den unter Klageantrag zu Ziffer 4 bezeichneten Rechnungen des Architekturbüros M. zugrunde liegt, ein oder mehrere Alternativangebote eingeholt worden?
  3. c)Aus welchem Grund ist mit dem Architekturbüro M. für seine den vier Rechnungen aus dem Jahr 2013 zugrundeliegende Tätigkeit ein Zeithonorar vereinbart worden anstelle der in der HOAI vorgesehenen Grundlagen des Honorars (Leistungsphasen, abrechenbare Kosten des Objekts, Honorarzone, Honorartafel)? lst zuvor ein Wirtschaftlichkeitsvergleich angestellt worden und, wenn ja, mit welchem Ergebnis?; 4.1. festzustellen, dass die von der Beklagten zu 2. am 25. Oktober und am 29. November 2013 sowie am 10. Oktober 2014 gefassten Beschlüsse unwirksam sind, weil der Beklagte zu 4. den Kläger nicht vor den Versammlungen auf deren Anträge vom 30. August 2013 und vom 6. September 2014 das im Klageantrag zu Ziffer 1.1 bezeichnete Verzeichnis der Hauberggenossen ausgehändigt hat; hilfsweise, die von der Beklagten zu 2. am 25. Oktober und am 29. November 2013 sowie am 10. Oktober 2014 gefassten Beschlusse für unwirksam zu erklären, weil der Beklagte zu 4. den Klägern nicht vor den Versammlungen auf deren Anträge vom 30. August 2013 und vom 6. September 2014 hin das im Klageantrag zu Ziffer 1.1 bezeichnete Verzeichnis der Hauberggenossen ausgehändigt hat; 4.2. festzustellen, dass die von der Beklagten zu 2. am 10. Oktober 2014 gefassten Beschlüsse zu den TOP 4.2 Beschlussfassung zu Abfindungsvereinbarung Flurbereinigung, 9. Entlastung des Rechners, 10. Entlastung des Vorstands für unwirksam zu erklären; 4.3. festzustellen, dass die von der Beklagten zu 2. am 10. Oktober 2014 gefassten Beschlüsse wegen fehlerhafter Einladung unwirksam sind; hilfsweise, die von der Beklagten zu 2. am 10. Oktober 2014 gefassten Beschlüsse wegen fehlerhafter Einladung für unwirksam zu erklären; 4.4. den Beklagten zu 4. zu verurteilen, den Klägern Einsicht in das Protokoll der Beklagten zu 2. vom 10. Oktober 2014 zu gewähren und ihnen dabei die Fertigung von Ablichtungen, Abschriften oder Fotografien im gewünschten Umfang – ggf. auf eigene Kosten – zu gestatten; 4.5. den Beklagten zu 4. zu verurteilen, die an die Hauberggenossen G. und F. bei der Verteilung der Nutzungen auf gemeinschaftliche Rechnung in Geld als Mitglieder der aus der Klägerin zu 1. und G. bestehenden Grundstücksgemeinschaft einerseits und der aus der Klägerin zu 1. und F. bestehenden Grundstücksgemeinschaft anderseits im Dezember 2014 geleisteten Zahlungen zurückzufordern; 4.6. den Beklagten zu 4. zu verurteilen, den Klägern umfassend und unter Vorlage der relevanten Belege Auskunft zu erteilen über den Rechtsgrund für die Einzahlung eines Betrages in Höhe von 2.179,01 € auf das Girokonto der Klägerin zu 1. am 16. Dezember 2014 und, wenn es sich dabei um den Anteil der Klägerin zu 1. an den auf gemeinschaftliche Rechnung gezogenen Nutzungen in barem Geld handelt, über die Aufteilung dieses Betrages nach den Stockbuchnummern, sowie über den Bestand der Haubergkasse zum 31. Dezember 2014 Auskunft zu geben; 4.7. festzustellen, dass der Beklagte zu 4. und der Beklagte zu 4. verpflichtet sind, die den Klägern durch die Art und Weise der Rechnungslegung und der Führung des Rechnungsbuchs der Beklagten zu 1. für das Jahr 2014 sowie durch die im Beschwerdeschreiben vom 26. März 2015 unter Ziff. l. 1. bis 11. beschriebenen Sachverhalte und Vorgehensweisen bereits entstandenen und künftig eventuell entstehenden Schaden zu ersetzen; 4.8. den Beklagten zu 4. zu verurteilen, den Klägern die umfassende, uneingeschränkte und nicht durch unbefugte Dritte kontrollierte Möglichkeit zur Einsichtnahme in das vollständige Rechnungsbuch der Beklagten zu 1. für die Rechnungsjahre 2014 und 2015 zu gewähren und ihnen dabei die Fertigung von Ablichtungen, Abschriften oder Fotografien der gewünschten Unterlagen aus dem Rechnungsbuch – ggf. auf eigene Kosten – zu gestatten; 5.1. den Beklagten zu 4. zu verurteilen, den Klägern Einsicht in die aktuellen Katasterkarten zu den Liegenschaften der Hauberge, die die neuen Grenzverläufe dokumentieren, in die aktuellen Forstbetriebskarten (Stand: Forsteinrichtung 1. Januar 2012), in die Abschusspläne der beiden Jagdreviere W. für die Jahre 2012113 bis 2015/16 nebst Begründung sowie in die Abschusslisten der beiden Jagdpächter der Beklagten zu 1. für die Jahre 2012/13 bis 2014/15 zu gewähren und ihnen die Fertigung von Ablichtungen, Abschriften oder Fotografien davon im gewünschten Umfang – ggf. auf eigene Kosten – zu gestatten; 5.2. den Beklagten zu 4. zu verurteilen, den Klägern umfassend und unter Vorlage der relevanten Belege Auskunft zu erteilen, an wen er für den Nutzungszeitraum 2014/2015 außerhalb der Nutzungsverteilung nach dem Nutzungsplan vom 18. Oktober 2014 ein Einschlagrecht zur Niederwaldnutzung auf einer gemeinschaftlichen Fläche an der Grenze zu D. (Abtriebsfläche Nähe „Silo") und für die Nutzungsperiode 201512016 außerhalb der Nutzungsverteilung nach dem Nutzungsplan vom 17. Oktober 2015 auf einer gemeinschaftlichen Fläche südlich des Weges „Silo" vergeben hat, differenziert nach Mitgliedern der Beklagten zu 1. und Nichtmitgliedern, und auf welcher Rechtsgrundlage sowie zu welchen Konditionen dies erfolgt ist; 5.3. den Beklagten zu 4. zu verurteilen, einen Beschluss der Beklagten zu 2. zur Ausübung des Vorschlagsrechts für die Besetzung des der Beklagten zu 1. zustehenden Platzes im Jagdvorstand der Angliederungsgenossenschaft H. herbeizuführen; 6.1. den Beklagten zu 4. zu verurteilen, die mit Mitteln der Gemeinschaft der Anteilseigner erworbenen Anleihe der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale „C.“ mit der WKN: HL (Laufzeit bis 28. Januar 2025) und DekaBank Extrazins-Anleihe „xy (K)“ mit der WKN: yz (Laufzeit bis 14. Januar 2025), umgehend zu verkaufen und den Beklagten zu 4. zu verurteilen, den Erlös den Klägern nach dem Verhältnis ihrer Anteile auszuzahlen; 6.2. festzustellen, dass der Beklagte zu 4. verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Kauf der im Klageantrag zu Ziff. 6.1 bezeichneten Finanzanlagen und dessen Rückabwicklung bereits entstanden ist und künftig entstehen wird; 7.1. den Beklagten zu 4. zu verurteilen, den Klägern umfassend und unter Vorlage der relevanten Belege Auskunft zu erteilen, an wen (differenziert nach Mitgliedern der Beklagten zu 1. und Nichtmitgliedern), auf welcher Rechtsgrundlage und zu welchen Konditionen er für die Zeiträume 2012/2013 und 2013/2014 das Einschlagrecht zur Niederwaldnutzung außerhalb der Nutzungsverteilung nach den Nutzungsplänen vom 20. Oktober 2012 und vom 19. Oktober 2013 aus weiteren gemeinschaftlichen Flächen vergeben und um welche Flächen es sich dabei konkret gehandelt hat; 7.2. festzustellen, dass der Beklagte zu 4. verpflichtet ist, den Klägern denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die unberechtigte Zuteilung von Nutzungsrechten für die Nutzungszeiträume 2012/2013 bis 2015/2016 bereits entstanden ist und künftig entstehen wird; 8. festzustellen, dass die Beklagten zu 3. und zu 4. verpflichtet sind, die den Klägern durch die Art und Weise der Rechnungslegung und der Führung des Rechnungsbuchs der Beklagten zu 1. für das Jahr 2015 sowie durch die im Beschwerdeschreiben vom 11. Mai 2016 unter Ziff. l.1. bis 8. sowie im Beschwerdeschreiben vom 19. Mai 2016 unter Ziff. 1
  4. a)bis
  5. c)sowie 2. beschriebenen Sachverhalte und Vorgehensweisen bereits entstandenen und künftig eventuell entstehenden Schäden zu ersetzen; 9.1. den Beklagte zu 4. zu verurteilen, den Klägern unter Aushändigung von Ablichtungen der einschlägigen Belege (Rechnungen, Auszug aus dem Forsteinrichtungswerk) Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:
  6. a)lst die Rodung des Waldgrundstücks der Beklagten zu 1. oberhalb des Jagdhauses SC. im so genannten,,Kehrgrund" im Betriebsplan des am 25. Oktober 2013 beschlossenen Forsteinrichtungswerks enthalten?
  7. b)Welches Bestandsalter hatten die auf dem vorbezeichneten Grundstück aufstehenden Fichten zum Zeitpunkt der Rodung?
  8. c)Welche Holzmenge hat die Rodung erbracht?
  9. d)Welcher Erlös wurde beim Verkauf des bei der Rodung angefallenen Holzes erzielt?
  10. e)Was soll mit der nun freien Fläche von ca. 4.000 qm geschehen, die nunmehr seit fünf Jahren brachliegt und nicht zur Holzproduktion genutzt wird? 9.2. festzustellen, dass der Beklagte zu 4. verpflichtet ist, den KIägern denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die vorzeitige Rodung des Fichtenbestandes auf dem unter Ziff. 9.1 lit.
  11. a)bezeichneten Waldgrundstück bereits entstandenen ist und künftig entstehen wird; 10.1. den Beklagten zu 4. zu verurteilen, den im Jahre 2016 um die Jagdhütte S.-Weg der Beklagten zu 1. herum errichteten,,Wildgatterzaun" auf eigene Kosten zu entfernen; 10.2. festzustellen, dass der Beklagte zu 4. verpflichtet ist, den Klägern denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die im Jahre 2016 erfolgte Errichtung des “Wildgatterzauns" rund um die Jagdhütte S.-Weg der Beklagten zu 1. bereits entstandenen ist und künftig entstehen wird; 11.1. den Beklagten zu 4. zu verurteilen, den Klägern im Zusammenhang mit der Verteilung der Nutzungsrechte für den Holzeinschlag im Niederwald nach § 18 Abs. 2 Nr. 5, 2. Alt. HaubergO für die Einschlagperiode 2016/2017 unter Aushändigung von Ablichtungen der einschlägigen Belege Auskunft zu erteilen
  12. a)auf welcher Rechtsgrundlage und zu welchen Konditionen er Personen Nutzungsrechte zugeteilt hat, die nicht Mitglieder der Beklagten zu 1. sind;
  13. b)auf welcher Rechtsgrundlage und zu welchen Konditionen er Mitgliedern der Beklagten zu 1. Nutzungsrechte in einem Umfang zugeteilt hat, der über die jeweiligen Anteilsrechte hinausgeht;
  14. c)welchen Personen (differenziert nach Mitgliedern der Beklagten zu 1. und Nichtmitgliedern), auf welcher Rechtsgrundlage und zu welchen Konditionen er Nutzungsrechte an so genannten „Haubergsecken" oder sonstigen gemeinschaftlichen Flächen außerhalb der ausgewiesenen Hauberge zugeteilt und um welche Flächen es sich dabei konkret gehandelt hat;
  15. d)an welche Person(
  16. en)die bei Verteilung der Nutzungsrechte für die Einschlagperiode 2016/2017 nach dem Nutzungsplan in der Gruppe 2 nicht zugeordneten Einschlagrechte vergeben worden sind, zu welchen Konditionen dies geschehen ist und ob vereinbarte Gegenleistungen zur gemeinschaftlichen Haubergkasse vereinnahmt worden sind; 11.2. festzustellen, dass der Beklagte zu 4. verpflichtet ist, den Klägern denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die unberechtigte Zuteilung von Nutzungsrechten für die Einschlagperiode 2016/2017 bereits entstanden ist und künftig entstehen wird; 12. den Beklagten zu 4. zu verurteilen, den Klägern unter Vorlage von Ablichtungen der einschlägigen Belege Auskunft zu erteilen,
  17. a)ob er ein oder mehrere Angebote für die Erntenutzung des in den Nutzungsperioden 2014/2015 und 2015/2016 nicht abgeernteten Rest-Haubergs südlich des Weges „Silo" erhalten hat;
  18. b)falls ja, von welchen Personen und in welcher Höhe diese(
  19. s)Angebot(
  20. e)gemacht worden sind und aus welchem Grund der Beklagte zu 4.) kein Angebot angenommen hat. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass der Beklagte zu 3. nicht die einzelnen Eigentumsanteile, sprich die einzelnen Geldbeträge der Hauberggenossen verwalte und nicht als eine Art „Verteilungsstelle“ diene, sondern das Gesamtheitsvermögen insgesamt verwalte und insbesondere auch Maßnahmen und Nutzungsverteilung von der körperschaftlichen Struktur stets der Macht der Mehrheitsbeschlüsse unterlägen. Den Klägern stehe kein Anspruch auf Aushändigung eines aktuellen Mitgliederverzeichnisses der Genossen zu. Das Recht auf Einsichtnahme in die Mitgliederliste umfasse gerade nicht den Anspruch auf deren Überlassung bzw. auf Übersendung einer Ablichtung oder eines Ausdrucks. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs zum Vereinsrecht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – II ZR 219/09 –, juris) sei vorliegend nicht anwendbar, da es nicht nur um die Herausgabe einer Liste mit Namen und Adressen handele, sondern die Kläger die Herausgabe einer Liste, die auch den Hauberganteil des jeweiligen Genossen enthalten solle, verlangen. Das tangiere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Genossen. Die Beklagte zu 1. sei auch nicht mit einem Verein vergleichbar. Zudem stünden der Herausgabe der Liste die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entgegen. Schließlich hätten die Kläger im Wege der Akteneinsicht im Jahr 2018 Einsicht in die Mitgliederliste erhalten, sodass die Kläger bereits befriedigt seien. Zu den weiteren Ausführungen wird auf die Rückseite Blatt 692 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Vorliegend sei kein „neues“ Lagerbuch angelegt worden. Korrekturen des Lagerbuchs – auch zahlreiche – würden nicht dazu führen, dass ein fortgeschriebenes Lagerbuch zu einem „neu angelegten“ i.S.d. § 10 Abs. 4 HaubergO werde. Das korrigierte Lagerbuch habe bei den Versammlungen zur Einsichtnahme vorgelegen (vgl. zu den weiteren Ausführungen Rückseite Bl. 693 f. d. Gerichtsakte). Die Kläger hätten dementsprechend auch keinen Anspruch auf Einsichtnahme in das Lagerbuch, da ausweislich des § 10 Abs. 4 HaubergO lediglich neu angelegte Lagerbücher zur Einsichtnahme offenzulegen seien. Für bereits bestehende Lagerbücher gelte dies nicht. Die Kläger hätten ferner keinen Anspruch auf vollständige und umfassende Einsichtnahme in sämtliche Verhandlungsgegenstände, insbesondere den zur Beschlussfassung vorgesehenen Tagesordnungspunkten zugrundeliegenden Dokumente und Unterlagen vor den Versammlungen. Einen solchen Anspruch sehe das Haubergrecht nicht vor. Dies würde zudem den Beklagten zu 4. mit weiteren unnötigen Pflichten belasten, der die Vorstandsarbeit lediglich als Ehrenamt ausübe. Das Haubergrecht sehe auch keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Protokolle der Versammlungen der Hauberggenossen sowie in die aktuellen Katasterkarten zu den Liegenschaften der Hauberge vor. Die Kläger hätten kein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme dargelegt und es gäbe auch keinen besonderen Beschluss der Genossenversammlung, der die Einsichtnahme in die Protokolle rechtfertige. Ferner sei den Klägern bereits die Einsichtnahme in die Rechnungsbücher gewährt worden. Ein weitergehender Anspruch bestehe nicht. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Beschlussfassung der Beklagten zu 2. zur Ausübung des Vorschlagsrechts für die Besetzung des der Beklagten zu 1. zustehenden Platzes im Jagdvorstand der Angliederungsgenossenschaft H., da die Beklagte zu 1. bereits am 17. August 2012 unter TOP 3.7 einen einstimmigen Beschluss dahingehend gefasst habe, dass wie bisher der Beklagte zu 4. dem Jagdvorstand der Angliederungsgenossenschaft H. angehören solle. Des Weiteren hätten die Kläger insgesamt keinen Anspruch auf Schadensersatz. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass den Klägern überhaupt ein Schaden entstanden sei bzw. ein solcher künftig entstehen werde. Durch die Rodung des Waldgrundstücks im so genannten „Kehrgrund“ sei den Klägern kein Schaden entstanden. Diesen Arbeiten sei ein Beschluss des Beklagten zu 3. vorausgegangen, da ein Stromleitungsschaden vorgelegen habe. Solche Schadensfälle seien nicht im Forsteinrichtungswerk geregelt. Ferner seien die Kläger über den Inhalt des Forsteinrichtungswerks informiert gewesen. Den Klägern sei auch kein Schaden durch die Errichtung eines Gatterzauns an der Jagdhütte S.-Weg entstanden. Eine Genehmigung für einen Doppelstabzaun sei nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde verwehrt worden, da ein solcher im Außenbereich nicht möglich und baurechtlich unzulässig gewesen sei. Hinsichtlich der Klageanträge zur Verteilung von Nutzungs- und Einschlagsrechten lägen entgegen der Behauptung der Kläger die haubergrechtlichen erforderlichen Nutzungsvollmachten vor. Herr M. habe daher das Recht auf eine Nutzungsfläche von 8 Kreuzern. Das Verhalten der Kläger sei auch widersprüchlich, da dem Kläger zu 2. die Vergabe der Haubergecken bereits aus seiner Zeit als ehemaliger Vorsteher bekannt sei. Auf Vorschlag des Klägers zu 2. sei in seiner Amtszeit beschlossen worden, dass Haubergecken kostenlos einem Genossen dann zugewiesen werden, wenn dieser auch bei der Teilung mitgearbeitet und auch in den Haubergen selbst mitarbeitet habe. Soweit der Kläger zu 2. jetzt wahrheitswidrig behaupte, man habe von der Vergabe der Haubergecken nichts gewusst, sei anzumerken, dass diese Vergabe exakt der Praxis entspreche, wie sie unter seiner Vorsteherschaft in 2006 beschlossen worden sei. Ebenso verhalte es sich mit der Bearbeitung von Hauberganteilen durch Nichtgenossen (vgl. zum weiteren Vortrag Bl. 702 ff. d. Gerichtsakte). Hinsichtlich des Klageantrags zu 4.6 sei bereits aus dem Rechnungsbuch 2014 ersichtlich, dass es sich um eine monetäre Zahlung der Hauberganteile handele. Die durch die Rücklagen der Beklagten zu 1. finanzierten Anleihen seien per Beschluss der Beklagten zu 2. vom 10. Oktober 2014 genehmigt und die Anlagen seien zudem risikoarm. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2013 habe die Beklagte zu 2. ferner per Mehrheitsbeschluss beschlossen, dass keine Auskehrungen aus der Haubergkasse erfolgen sollen. Tatsächlich seien Rücklagen erforderlich, um im Bedarfsfall auf Gelder zurückgreifen zu können wie z.B. anlässlich des Sturmes Kyrill. Entgegen der Auffassung der Kläger lasse sich aus dem Haubergrecht nicht entnehmen, dass immer der Kassenbestand vollumfänglich an die Hauberggenossen ausgekehrt werden müsse, um dann im Gegenzug die anfallenden Kosten durch einzutreibende Beiträge zu realisieren. Dem Beklagten zu 2. obliege die Verwaltung des Gesamthandvermögens der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 2. als höchstes Organ der Genossenschaft habe selbstverständlich die Kompetenz, über eine solche Verwaltungsvorgehensweise und Verteilung der Gelder zu entscheiden. Die Ausführungen zum Gefährdungspotenzial der Geldanlage sei abwegig. Zum weiteren Vortrag hinsichtlich der von den Klägern gerügten Schadenspositionen wird auf Bl. 699 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Hinsichtlich der Auslagendauer der Rechnungsbücher seien keine Fehler und auch keine Schäden zu erkennen, vielmehr habe der Kläger zu 2. das Rechnungsbuch eingesehen und habe sich handschriftliche Notizen anfertigen können. Eventuelle Lieferscheine/Angebote/Vermerke/Hinweise etc. würden in einem separaten Jahresordner vom Beklagten zu 4. geführt. Diese Beige hätten lediglich einen dokumentarischen Charakter und keine Auswirkungen auf das Ergebnis des Rechnungsbuches. Ferner sei das Führen des Rechnungsbuches nach dem Haubergrecht Aufgabe des Haubergrechners. Die Belege würden den Hauberggenossen in einem Ringbuchordner vorgelegt werden. Nach erfolgter Auslage würden die Belege zu einem Buch zusammengebunden und der Haubergaufsicht zur Prüfung vorgelegt werden. Durch die Überprüfung der Haubergaufsicht des gebundenen Buches sei gewährleistet, dass keine Belege entfernt oder hinzugefügt werden können. Schließlich sei wirksam zur Genossenversammlung am 29. November 2013 eingeladen worden. Ein Verstoß gegen die Vorgaben des Haubergrechts lägen nicht vor. Denn zumindest sei wirksam durch schriftliche Einladung mit einer Tagesordnung geladen worden. Diese Einladung sei den in W. ansässigen Hauberggenossen am 23. November 2023 persönlich zugestellt worden. Eine nochmalige Wiederholung am Tag vor der Versammlung sei nicht erforderlich gewesen. Unerheblich sei ebenfalls, dass die Einladung nur an die in W. wohnenden Genossen verteilt worden sei. Die Einladung der Personengemeinschaften sei nicht zu beanstanden (vgl. hierzu die Ausführungen auf Bl. 706 d. Gerichtsakte). Es könne auch nicht außer Betracht bleiben, dass zuvor jahrzehntelang genau in dieser Weise auch durch den Kläger zu 2. eingeladen worden sei. Der Beklagte zu 4. habe sich an dieser jahrzehntelang geübten Praxis orientiert, die von niemandem bis dato beanstandet worden sei. Mit Urteil vom 4. April 2017 stellte das erkennende Gericht fest, dass die auf der Genossenversammlung der Beklagten zu 1. am 29. November 2013 gefassten Beschlüsse zur Wahl des Haubergvorstehers (TOP 3.1), zur Wahl des 1. Beisitzers (TOP 3.2) und zur Wahl des 2. Beisitzers (TOP 3.3) unwirksam sind (Az.: 8 K 82/15.GI). Einen Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Dezember 2018 abgelehnt (Az.: 7 A 1236/17.Z und 7 A 1268/17.Z). Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. März 2022 zunächst dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2023 wurde das Verfahren, soweit die Kläger ihre Klage gegen den Schöffenrat der Hauberggenossenschaften richteten,

§ 93Satz 2 Vw

GO abgetrennt. Jenes Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 8 K 3215/23.GI fortgeführt. Schließlich hat die Einzelrichterin den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 der Kammer zur Entscheidung zurückübertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Akten der Beklagten und des Landrates des L-Kreises und der beigezogenen Akten der Verfahren 8 K 3443/14.GI, 8 K 82/15.GI, 8 L 3978/15.GI, 8 L 5490/15.GI, 8 K 5629/15.GI, 8 K 1711/16.GI, 8 K 8423/17.GI , 8 K 4181/17.GI und 8 K 945/20.GI sowie die in diesen Verfahren vorgelegten Behördenakten und Dokumente einschließlich derer des Landrates des L-Kreises Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Verwaltungsrechtsweg ist

§ 40Abs. 1 Vw

GO eröffnet. Bei Hauberggenossenschaften handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom

  1. November 1991 – 8 A 12580/90 –, RdL 1992, 106 ff. m.w.N.; VG Gießen, Urteil vom
  2. Juli 2017 – 8 K 82/15 –, S. 11 des Entscheidungsabdrucks), sodass es sich bei den vorliegenden Sachverhalten um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten handelt. Die mit Schriftsatz vom
  3. Dezember 2016 abgegebene Erklärung, die Klage richte sich nunmehr gegen die Beklagten zu
  4. bis
  5. statt gegen den Schöffenrat der Hauberggenossenschaften für den (ehemaligen) F.-Kreis, ist eine zulässige Klageänderung in Form eines Parteiwechsels (vgl. BVerwG, Urteil vom
  6. Juli 1987 – 4 C 12/84 –, juris, Rdnr. 5). Das ausgeschiedene Land Hessen hat dieser Änderung als Rechtsträger des Schöffenrates im Erörterungstermin vom
  7. Dezember 2016 zugestimmt. Ebenfalls stellen die mit Schriftsätzen vom
  8. Juli und
  9. September 2015 sowie vom
  10. April und
  11. Juli 2016 erweiterten Klageanträge zulässige (objektive) Klageänderungen dar, die nach § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO sachdienlich sind. Die Beklagtenseite hat sich rügelos auf die Klage eingelassen und das Gericht hält die Klageerweiterungen auch für sachdienlich, da diese die Möglichkeit bieten, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen und keine erhebliche Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits nach sich ziehen (vgl. OVG NRW, Urteil vom
  12. September 2019 – 15 A 2751/15 –, juris, Rdnr. 52; Wolff/Decker , in: BeckOK VwGO, Stand:
  13. Oktober 2023, § 91, Rdnr. 26 ff.). Es wird mit den Erweiterungen kein völlig neuer Streitstoff zur Entscheidung gestellt, da die Kläger im Kern vor allem Verfügungen des Beklagten zu
  14. oder
  15. oder Beschlüsse der Beklagten zu
  16. angreifen. Die Klage hat nur teilweise Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Hinsichtlich der Klageanträge zu 2.1, 2.2, 3.1, 4.4, 4.7, 4.8, 5.3, 6.2, 7.2, 8, 9.1, 9.2, 10.2, 11.2 und 12 ist die Klage bereits unzulässig.
  17. Die Klage ist insoweit hinsichtlich der Klageanträge zu 3.1, 4.4, 4.8, 5.3, 9.1 und 12 als allgemeine Leistungsklage grundsätzlich statthaft. Hinsichtlich dieser Klageanträge fehlt jedoch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Unabhängig von der Frage, ob die Kläger tatsächlich einen Anspruch auf die Fertigung von Ablichtungen, Abschriften oder Fotografien des Lagerbuches haben, wurde dem Bevollmächtigten der Kläger im Rahmen des Gerichtsverfahrens mit dem Aktenzeichen 8 K 82/15.GI Akteneinsicht gewährt, wozu auch das neue Lagerbuch gehörte. Den Klägern dürfte das Lagerbuch somit bereits in Kopie vorliegen, sodass sich ihr Begehren insoweit erledigt hat. Die Kläger haben auch nicht vorgetragen, dass ihnen diese Einsicht nicht ausreicht und sie eine aktuelle Einsichtnahme begehren. Im Übrigen wäre dann ein berechtigtes Interesse auch nicht ersichtlich. Ferner teilte der Kläger zu
  18. nach dem Beklagtenvortrag auch der Haubergaufsicht mit E-Mail vom
  19. Oktober 2012 mit, dass er eine vollständige Kopie des Lagerbuches besitze (vgl. Rückseite Bl. 695 f. d. Gerichtsakte). Diesem Vortrag ist die Klägerseite auch nicht entgegengetreten. Ebenfalls haben die Kläger im Rahmen des Gerichtsverfahrens Einsicht in das Protokoll vom
  20. Oktober 2014 erhalten. Ferner hatten die Kläger aufgrund der anhängigen Gerichtsverfahren hinreichend Möglichkeit, Einsicht in die Rechnungsbücher zu nehmen und entsprechende Kopien zu machen (vgl. beispielsweise zum Rechnungsbuch für das Jahr 2015: Bl. 50 und 55 (Rückseite) d. Gerichtsakte, Az. 8 K 8423/17.GI ). Die Kläger durften sich zudem während der Einsichtnahme in die Rechnungsbücher ausreichend Notizen machen, was bereits dadurch ersichtlich wird, dass sie im Rahmen des Gerichtsverfahrens umfangreich zum Rechnungsbuch 2014 und 2015 vortragen konnten (vgl. Bl. 168 ff. d. Gerichtsakte). Des Weiteren hat die Hauberggenossenschaft bereits am
  21. August 2012 unter TOP 3.7 einen einstimmigen Beschluss dahingehend gefasst, dass wie bisher der Beklagte zu
  22. dem Jagdvorstand der Angliederungsgenossenschaft H. angehören soll (vgl. Auszug aus dem Versammlungsprotokoll vom
  23. August 2012, Anlage B27 zum Schriftsatz vom
  24. April 2024). Ein weiterer Beschluss der Beklagten zu
  25. ist daher nicht erforderlich. Ferner haben sich die Fragen hinsichtlich der Rodung des Waldgrundstücks im so genannten „Kehrgrund“ durch das Gerichtsverfahren erledigt, weil die Kläger ihre begehrten Auskünfte nunmehr im Gerichtsverfahren erhalten haben (vgl. dazu Bl. 701 ff. d. Gerichtsakte). Schließlich fehlt das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf den Klageantrag zu 12., da der Beklagte zu
  26. die Auskunft vor Klageerhebung nicht verweigert hat und eine Klage daher nicht geboten war. Zwar haben die Kläger dem Beklagten zu
  27. mit Schreiben vom
  28. Mai 2017 (Anlage K 102 zur Klageschrift) aufgefordert, zu den Fragen in dem hiesigen Klageantrag zu
  29. Auskunft zu geben. Hierauf hat der Beklagte zu
  30. mit E-Mail vom
  31. Mai 2017 (Anlage K 110 zur Klageschrift) geantwortet. Sofern die Kläger vortragen, dass die Antwort unzureichend und unklar sei (vgl. Bl. 497 f. d. Gerichtsakte), wäre es ihnen jedoch zumutbar gewesen, vor Klageerhebung nochmals bei dem Beklagten zu
  32. nachzufragen bzw. um entsprechende Präzisierung zu bitten. Aus der E-Mail des Beklagten zu
  33. geht auch nicht hervor, dass dieser auf die Fragen des Klägers zu
  34. bewusst nicht antworten wollte.
  35. Ferner ist die Klage im Hinblick auf die Klageanträge zu 2.1, 2.2, 4.7, 6.2, 7.2, 8, 9.2, 10.2 und 11.2 zwar als allgemeine Feststellungklage nach § 43 Abs. 1 VwGO grundsätzlich statthaft. a. Hinsichtlich der Klageanträge zu 4.7, 6.2, 7.2, 8, 9.2, 10.2 und 11.2 fehlt jedoch das erforderliche allgemeine Feststellungsinteresse. Das Feststellungsinteresse fehlt grundsätzlich, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (Vorrang der Leistungsklage, vgl. BGH, Urteil vom
  36. Juni 1996 – VI ZR 123/95 –, juris, Rdnr. 10). Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm grundsätzlich das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann (vgl. BGH, Urteil vom
  37. Februar 2017 – XI ZR 467/15 –, juris, Rdnr. 14). In einem solchen Fall ist die Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses unzulässig und der Kläger muss eine Leistungsklage erheben, auch in Form einer Freistellungs- oder Stufenklage nach § 254 ZPO (vgl. Anders , in: Anders/Gehle, ZPO, Stand:
  38. Auflage 2024, § 256, Rdnr. 41). Die Feststellungsklage ist trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt, weil beispielsweise der Beklagte erwarten lässt, dass er bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird (vgl. BGH, Urteil vom
  39. April 2022 – IV ZR 60/20 –, juris, Rdnr. 16; BGH, Urteil vom
  40. Oktober 2021 – VI ZR 136/20 –, juris, Rdnr. 15). In Fällen, in denen es um erst künftig erwachsende reine Vermögensschäden geht, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage grundsätzlich von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (vgl. BGH, Urteil vom
  41. Oktober 2021 – VI ZR 136/20 –, juris, Rdnr. 28 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind die Klageanträge zu 4.7, 6.2, 7.2, 8, 9.2, 10.2 und 11.2 unzulässig, weil kein Feststellungsinteresse besteht. Bezüglich des Vortrags zur Art und Weise der Rechnungslegungen mit Blick auf die Klageanträge zu 4.7 und 8 (fehlerhafte Bekanntmachungen sowie fehlerhafte Form der Rechnungsbücher, da das Rechnungsbuch nicht „geheftet“ war und die Eintragung aller Ein- und Ausgaben in das Rechnungsbuch) ist schon nicht ersichtlich, dass überhaupt eine Pflichtverletzung durch den Beklagten zu
  42. begangen wurde. Denn dass das Rechnungsbuch geheftet werden muss sowie alle Ein- und Ausgaben in ein Kassenbuch einzutragen sind, ergibt sich nicht aus der Haubergordnung für den Dillkreis und den Oberwesterwaldkreis vom
  43. Juni 1887 (Preuß. Gesetzessammlung 1887, S. 289; im Folgenden: HaubergO). Ungeachtet der Frage, ob sich eine solche Verpflichtung aus der Dienstanweisung der Haubergrechner ergeben kann, ist diese zumindest nicht mehr gültig (vgl. Band 5 der Behördenakte: Beschwerde vom
  44. Dezember 2013 wegen der Genossenversammlung am
  45. November 2013, Bl. 7 ff.). Ferner ist (deshalb) nicht ersichtlich, dass überhaupt die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Insoweit ist zu beachten, dass der Kläger zu
  46. zu einer Zeit Einsicht in die Rechnungsbücher nahm, als die Rechnungsprüfung noch nicht abgeschlossen war. Soweit die Kläger im Hinblick auf das Rechnungsbuch für das Jahr 2014 (Klageantrag zu 4.7) vortragen, dass zum Vortrag aus der alten Rechnung (zum
  47. Dezember 2013) eine Differenz in Höhe von 276,00 Euro bestünde, Kautionen fälschlicherweise als „eigenes Geld“ in der Rechnung ausgewiesen worden sei, ohne Versammlungsbeschluss Reparaturen an Jagdhütten in Höhe von 6.787,29 Euro vorgenommen worden seien, der vereinbare Ausgleich mit dem Jagdpächter Th. für die Rodung „F.“ in Höhe von 1.725,16 Euro zu Unrecht von der Genossenschaft bezahlt worden sei, die jährliche Entschädigung in Höhe von 800,00 Euro von dem Jagdpächter Th. nicht ausgewiesen sei, aufgrund eines unzureichenden Einschlags von Nadelholz im Zeitraum zwischen 2012 bis 2014 ein Verlust zu Lasten der Hauberggenossen von rund 67.000 Euro entstanden sei sowie ohne Versammlungsbeschluss zwei Wegebaumaßnahmen in den Bereichen Waalshecke und Eckenwäldchen zu Lasten der gemeinschaftlichen Rechnung in Höhe von 9.727,66 Euro durchgeführt worden seien, ist es den Klägern offensichtlich möglich, konkrete Schadenspositionen zu nennen, sodass ein Feststellungsinteresse hinsichtlich dieser vermeintlichen Schadensposten nicht besteht. Soweit die Kläger ferner das Fehlen von verschiedenen Dokumenten rügen sowie weitere Fragen im Hinblick auf die Nutzungsvereinbarung mit Herrn Th. über den Kirrplatz „Fuchsloch“ haben, ist es den Klägern zudem zumutbar, eine Stufenklage zu erheben. Die Kläger sind mithin darauf zu verweisen, zunächst Auskunftsansprüche geltend zu machen und sodann eine Leistungsklage anhand dieser Auskünfte zu beziffern. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass überhaupt ein tatsächlicher Schaden der Kläger entstanden ist und inwieweit sich ein weiterer Zukunftsschaden verwirklichen sollte. Insoweit haben die Beklagten nachvollziehbar zu den einzelnen Rechnungspositionen vorgetragen. Dem sind die Kläger auch nicht substantiiert entgegengetreten. Es wird daher ergänzend auf die Ausführungen der Beklagtenseite (vgl. Rückseite Bl. 699 ff. d. Gerichtsakte) Bezug genommen. Im Hinblick auf den weiteren Vortrag bezüglich der Rechnungslegung für das Jahr 2015 gilt ebenfalls der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage. Soweit die Kläger vortragen, dass zum Vortrag aus der alten Rechnung (zum
  48. Dezember 2014) eine Differenz in Höhe von 5.947,26 Euro bestünde, Kautionen fälschlicherweise als „eigenes Geld“ in der Rechnung ausgewiesen worden seien und der Kassenbestand deshalb um 12.840,76 Euro geringer sei, Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.118,04 Euro nicht von der Gemeinschaft zu tragen seien, für einen „Gatterrückbau“ Ausgaben in Höhe von 357,00 Euro getätigt worden seien, ein Verlust aus spekulativen Börsenpapieren in von 6.558,51 Euro ausgewiesen worden sei, am
  49. Dezember 2015 ein Betrag in Höhe von 51.774,80 Euro an Genossen ausgezahlt worden sei, ohne eine Liste beizufügen, an wen konkret welcher Beitrag gezahlt wurde sowie am
  50. Dezember 2015 ein Betrag in Höhe von 5.937,65 Euro mit der Bezeichnung „Natura“ gutgeschrieben worden sei, ist es den Klägern ebenfalls offensichtlich möglich, konkrete Schadenspositionen zu nennen, sodass ein Feststellungsinteresse nicht besteht. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sich ein weiterer Zukunftsschaden im Hinblick auf die Rechnungsbücher verwirklichen sollte. Selbst unterstellt, die zuvor genannten Positionen seien Schadenspositionen, haben die Kläger nicht ansatzweise vorgetragen inwieweit sich daraus auch die Wahrscheinlichkeit weiterer Schäden ergibt. Der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage gilt ebenfalls im Hinblick auf die im Beschwerdeschreiben vom
  51. Mai 2016 (vgl. Bl. 393 d. Gerichtsakte) beschriebenen Sachverhalte und der daraus möglichweise resultierenden Schäden. Denn auch im Hinblick auf die gerügten „Freischneideaktionen 2015“ sowie der Eichengatter verweisen die Kläger auf konkrete Rechnungen im Rechnungsbuch, sodass ihnen die konkrete Bezifferung des Schadens möglich ist. Und auch im Hinblick auf die Finanzanlagen ist weder ersichtlich, dass ein Schaden bereits entstanden ist, noch, dass in Zukunft ein solcher entstehen wird. Die Anleihe „C.“ in Höhe von 200.000,00 Euro wurde am
  52. Februar 2020 als Gutschrift auf das Konto der Hauberggenossenschaft gebucht. Ebenfalls wurden die Zinserträge in Höhe von 6.500,00 Euro, die in der Zwischenzeit erwirtschaftet wurden, auf dem Konto gutgeschrieben (vgl. Ordner zur Genossenversammlung am
  53. November 2022: „TOP 3“). Es steht damit bereits fest, dass kein Schaden entstanden ist, sondern sogar ein Gewinn erzielt wurde. Im Hinblick auf die Extrazins-Anleihe bei der DekaBank mit einem Volumen von 100.00,00 Euro ist ebenfalls keine Wahrscheinlichkeit für einen Verlust ersichtlich. Diese wurde zwar noch nicht aufgelöst und hat eine Laufzeit bis zum
  54. Januar
  55. Am
  56. April 2020 belief sich der Guthabenstand des Deka-Depots jedoch auf 100.156,00 Euro und das aufgrund einer von dem Kläger zu
  57. eingereichten Strafanzeige eingeleitete Verfahren wegen Verstoßes gegen §§ 266a, 263 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft Limburg am
  58. April 2021 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (vgl. Ordner zu Genossenversammung am
  59. November 2022: „TOP 3“). Ferner ist den Klägern eine Leistungsklage im Hinblick auf Schäden bzgl. der vermeintlich unberechtigten Zuteilung von Nutzungsrechten für die Nutzungszeiträume 2012/2013 bis 2015/2016 (Klageantrag zu 7.2) und 2016/2017 (Klageantrag zu 11.2) sowie der vorzeitigen Rodung des Fichtenbestandes (Klageantrag zu 9.2) zumutbar. Denn auch hier beziffern die Kläger in ihrem letzten Schriftsatz vom
  60. März 2024 konkrete Schadenspositionen (vgl. Bl. 20 d. Schriftsatzes vom
  61. März 2024), sodass die Erhebung einer Leistungsklage zumutbar ist. Ungeachtet dessen ergibt sich auch vorliegend aus dem klägerischen Vortrag nicht ansatzweise eine tatsächliche Pflichtverletzung der Beklagten. Insoweit haben die Beklagten zudem nachvollziehbar und substantiiert vorgetragen (vgl. Bl. 702 ff. d. Gerichtsakte). Schließlich können die Kläger auch im Hinblick auf die im Jahr 2016 erfolgte Errichtung eines „Wildgatterzauns“ rund um die Jagdhütte S.-Weg (Klageantrag zu 10.2) die vermeintlichen Schadenspositionen beziffern, sodass Ihnen die Erhebung einer Leistungsklage zumutbar ist. Im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, dass überhaupt die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Denn nach den obigen Ausführungen sind bei der Errichtung des Zaunes weit weniger Kosten entstanden als wenn der Beklagte zu
  62. die Errichtung eines Doppelstabgitterzauns beauftragt hätte. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass in der Zukunft ein Schaden entstehen könnte. Eine Ausnahme von dem Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage ist schließlich in den vorliegenden Fällen ebenfalls nicht gegeben, da nicht zu erwarten ist, dass der Beklagte zu
  63. bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird. b. Die Kläger haben ferner kein berechtigtes Interesse an den begehrten nachträglichen gerichtlichen Feststellungen im Hinblick auf die Klageanträge zu 2.1 und 2.
  64. Sofern – wie hier – ein erledigtes, vollständig in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis streitgegenständlich ist, wird ein besonderes, qualifiziertes Feststellungsinteresse gefordert. Ein solches kann insbesondere in bestimmten – im Wesentlichen zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entwickelten – Fallgruppen angenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
  65. April 1997 – 1 C 2/95 –, juris, Rdnr. 17). Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist demnach gegeben, wenn die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Rechtsschutzsuchenden in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern, und kann sich nach ständiger Rechtsprechung insbesondere aus einer konkreten Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitierungsinteresse, einer Präjudizwirkung für die Geltendmachung von Amtshaftungs- oder Schadenersatzansprüchen oder der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bei gewichtigen Grundrechtsbeeinträchtigungen ergeben (vgl. nur BVerwG, Urteil vom
  66. Februar 2023 – 1 C 19.21 –, juris Rdnr. 16; Urteil vom
  67. November 2020 – 2 C 5.19 –, juris, Rdnr. 13; Urteil vom
  68. März 2017 – 6 C 1.16 – juris, Rdnr. 29; Urteil vom
  69. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris, Rdnr. 20 ff.). Das berechtigte Interesse ist von dem Rechtsschutzsuchenden darzulegen und muss im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  70. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris, Rdnr. 20; Decker , in: BeckOK, VwGO, Stand:
  71. Oktober 2023, § 113, Rdnr. 86). Vorliegend kommt in allen Fällen lediglich ein berechtigtes Interesse im Sinne einer konkreten Wiederholungsgefahr in Betracht. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse aufgrund einer konkreten Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom
  72. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris, Rdnr. 21; Urteil vom
  73. November 2017 – 7 C 26.15 –, juris Rdnr. 18; Urteil vom
  74. April 2021 – 1 C 13.19 –, juris, Rdnr. 16). Nur unter diesen engen Voraussetzungen kann die gerichtliche Entscheidung für ein künftiges behördliches Handeln von „richtungsweisender“ Bedeutung sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom
  75. Dezember 2021 – 5 A 2000/20 –, juris, Rdnr. 28). Ist hingegen ungewiss, ob in Zukunft die gleichen tatsächlichen Verhältnisse noch einmal eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsakts, kann ein berechtigtes Feststellungsinteresse aus einer Wiederholungsgefahr nicht hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
  76. Oktober 2006 – 4 C 12.04 –, juris, Rdnr. 8). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegt in allen Fällen eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht vor. Im Hinblick auf den Klageantrag zu 2.1 tragen die Kläger lediglich vor, dass sie unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hätten, dass ihre Beschwerde vom
  77. Mai 2014 zulässig und begründet gewesen sei, ohne die konkrete Wiederholungsgefahr näher auszuführen. Zwar hat der Beklagte zu
  78. die Rechnung für das Jahr 2013 erst am
  79. Mai 2014 und damit erst nach dem
  80. Mai des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres bekannt gemacht, worin ein Verstoß gegen § 22 Abs. 3 HaubergO zu sehen ist. Ferner wurde die Rechnung dementsprechend auch verspätet zur Einsicht bereitgehalten. Dass diese Fehler noch einmal passieren, ist jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr wurden die Rechnungsbücher für die Jahre 2014 und 2015 ordnungsgemäß gelegt. Die Kläger haben ebenfalls kein berechtigtes Interesse an der nachträglichen gerichtlichen Feststellung, dass die Beschwerde der Kläger vom
  81. Mai 2014 zulässig und begründet war (Klageantrag zu 2.2). Ungeachtet der Frage, ob die Bekanntgabe der Offenlegung inhaltlich unzureichend war und ob der Beklagte zu
  82. dem Kläger zu
  83. innerhalb dieses Zeitraums keine Einsichtnahme in das Rechnungsbuch gewährte, haben die Kläger nicht ansatzweise dargelegt, weshalb die Gefahr besteht, dass sich diese Ereignisse wiederholen. Vielmehr wurden die von den Klägern vorgetragenen Mängel im weiteren Zeitverlauf nicht wiederholt. II. Hinsichtlich der Klageanträge zu 1.2, 1.3, 4.1 und 6.1 ist die Klage teilweise unzulässig. Denn hinsichtlich der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse auf der Genossenversammlung vom
  84. November 2013 (Klageanträge zu 1.2, 1.3 und 4.1) fehlt mit Blick auf die Beschlüsse zu TOP 1.3 bis 3.3 das Rechtsschutzinteresse. Das erkennende Gericht hat mit Urteil vom
  85. Juli 2018 bereits festgestellt, dass die unter TOP 3.1 bis 3.3 gefassten Beschlüsse der Genossenversammlung vom
  86. November 2013 unwirksam sind (vgl. VG Gießen, Urteil vom
  87. Juli 2018 – 8 K 82/15.GI –, n.v.). Im Hinblick auf den Klageantrag zu 6.1 und dem begehrten Verkauf der Anleihe der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale „C.“ (Laufzeit bis
  88. Januar 2025) fehlt es zudem am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da insoweit Erledigung eingetreten ist. Denn die Anleihe „C.“ in Höhe von 200.000,00 Euro wurde am
  89. Februar 2020 wieder als Gutschrift auf das Konto der Beklagten zu
  90. gebucht. Ebenfalls wurden die Zinserträge in Höhe von 6.500,00 Euro, die in der Zwischenzeit erwirtschaftet wurden, auf dem Konto gutgeschrieben (vgl. Ordner zur Genossenversammlung am
  91. November 2022: „TOP 3“). III. Im Übrigen ist die Klage zulässig.
  92. Hinsichtlich der Klageanträge zu 1.1, 1.4, 1.6, 3.3, 4.5, 4.6, 5.1, 5.2, 5.3, 6.1, 7.1, 10.1 und 11.1 ist die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig, insbesondere statthaft. Denn die Kläger begehren die Vornahme eines schlichten Verwaltungshandelns, welches nicht im Erlass eines Verwaltungsaktes besteht. Die begehrten Handlungen des Vorstandes bzw. des Vorstehers stellen indes keine Verwaltungsakte dar. Den Handlungen fehlt die Außenwirkung, da es sich um ein körperschaftsinternes Organstreitverfahren handelt. Streiten sich Organe oder Organteile einer Körperschaft aus Anlass eines konkreten Sachverhalts unmittelbar über Bestand und Reichweite zwischenorganschaftlicher Rechte und Pflichten, dient der Rechtsstreit also unmittelbar der Klärung, welche „Innenrechtsstellung“ ein Organ oder Organteil gegenüber einem anderen innehat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  93. August 2017 – 1 S 542/17 –, juris, Rdnr. 22). Vorliegend stehen keine in Außenrechtsverhältnissen geschützten Individualrechte der Kläger in Person in Rede, sondern allgemein innerorganschaftliche Kompetenzen, die den Klägern als Mitglied der Hauberggenossenschaft zugewiesen sind. Im Hinblick auf den Klageantrag zu 1.4 ist die Klage zudem als vorbeugende Leistungsklage zulässig. Es besteht ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis, da sich aus dem gesamten Verfahren eine Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die Überlassung von Verhandlungsgegenständen vor einer Genossenversammlung ergibt.
  94. Ferner ist die Klage im Hinblick auf die Klageanträge zu 1.2, 1.3, 1.5, 3.2, 4.1, 4.2 und 4.3 als Feststellungklage (im Übrigen) zulässig. Die Voraussetzungen des § 43 VwGO für die von den Klägern erhobene Feststellungsklage liegen vor. Insbesondere haben die Kläger ein besonderes Feststellungsinteresse. Die von der Genossenversammlung herbeigeführten Beschlussfassungen berühren die Rechtstellung der Kläger als Hauberggenossen unmittelbar. Der Genossenstatus vermittelt ihnen das Recht, an der körperschaftlichen Willensbildung teilzunehmen und darüber hinaus auch einen Anspruch darauf, dass körperliche Willensbildungsakte dem Gesetz entsprechen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  95. November 1991 – 8 A 12580/90 –, RdL 1992, 106 ff.). Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungklage steht der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die zuvor genannten Klageanträge nicht entgegen (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO). Eine Anfechtungs- oder andere Gestaltungsklage, mit der die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse überprüft werden könnte, steht den Klägern nicht zur Verfügung (vgl. VG Gießen, Urteil vom
  96. April 2017 – 8 K 82/15.GI –, n.v.). Denn die Handlungen des Beklagten zu
  97. sowie die gefassten Beschlüsse auf den Versammlungen vom
  98. Oktober und
  99. November 2013 sowie vom
  100. Oktober 2014 sind keine Verwaltungsakte, die im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 VwGO angegriffen werden könnten. Die Beschlussfassung kennzeichnet sich vielmehr als kooperationsrechtlicher Willensbildungsakt, der nach außen keine unmittelbaren Rechtswirkungen hervorbringt (vgl. zur Beschlussfassung über die Wahl des Haubergvorstandes, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  101. November 1991 – 8 A 12580/90 –, RdL 1992, 106, 107 f.). IV. Die insoweit zulässige Klage ist jedoch lediglich im Hinblick auf die Klageanträge zu 1.2, 1.3, 1,5, 4.2 und 4.3 gegen den Beklagten zu
  102. begründet.
  103. Hinsichtlich der zuvor genannten Leistungsanträge ist zunächst lediglich der Beklagte zu
  104. im vorliegenden körperschaftsinternen Organstreit passivlegitimiert. Ein Organstreit liegt hier vor, weil die Kläger als Mitglieder der Beklagten zu
  105. mit ihren Klageanträgen im Wesentlichen behaupten, zu den am
  106. Oktober und
  107. November 2013 sowie am
  108. Oktober 2014 stattgefundenen Versammlungen sei fehlerhaft eingeladen worden. Damit beziehen sich die Kläger auf eine Rechtsposition, die ihnen das Gesetz – hier die HaubergO – in ihrer Eigenschaft als Genossenschaftsmitglieder einräumt. Träfe ihre Behauptung zu, wäre ein Verstoß gegen die Ladungsvorschrift in § 15 Abs. 1 HaubergO und damit ein wesentlicher Verfahrensfehler gegeben (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
  109. Dezember 2018 – 7 A 1236/17.Z –, juris, Rdnr. 49 ). Da die Norm eine Schutznorm zugunsten der einzelnen Genossen ist, wären die Kläger durch einen Verfahrensmangel dieser Art in ihren Mitgliedschaftsrechten verletzt. Die Rechtsverletzung wäre unmittelbar durch die fehlerhafte Einberufung des Beklagten zu
  110. eingetreten, dem es nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 HaubergO obliegt, die Versammlung zu berufen und zu leiten.
  111. Die auf den Versammlungen der Hauberggenossen am
  112. Oktober 2013,
  113. November 2013 sowie am
  114. Oktober 2014 gefassten Beschlüsse sind wegen Verstoßes gegen die Ladungsvorschrift des § 15 Abs. 1 HaubergO unwirksam.

§ 15Abs. 1 Hauberg

O sind zu den Genossenversammlungen sämtliche Genossen mindestens drei Tage vorher mittels ortsüblicher, in den Fällen des § 14 Nr. 1 HaubergO mittels schriftlicher Vorladung, welche die Gegenstände der Beratung angibt, einzuberufen (Satz 1). Soll einer der in § 14 HaubergO bezeichneten Gegenstände zur Verhandlung kommen, so ist die Vorladung am Tage vor der Versammlung in ortsüblicher Weise zu wiederholen (Satz 2). „Ortsübliche“ Bekanntmachungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts haben sich in Hessen an § 7 Abs. 1 HGO zu orientieren (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom

  1. September 2015 – 7 B 1636/15 –, n.v.), wonach öffentliche Bekanntmachungen in einem Ort grundsätzlich in einer örtlich verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung, in einem Amtsblatt oder im Internet zu erfolgen haben. Dementsprechend bestimmte § 8 Abs. 1 der damals gültigen Hauptsatzung der Stadt H. vom
  2. Oktober 2013, dass öffentliche Bekanntmachungen mit Abdrucken in der „Haigerer Zeitung“ und im „Haigerer Kurier“ oder auf der Internetseite der Stadt H. zu erfolgen haben. Vorliegend sollte auf der Genossenversammlung vom
  3. Oktober 2013 über die Entlastung des Rechners (§ 14 Nr. 7 HaubergO) ein Beschluss gefasst werden. Auf der Genossenversammlung vom
  4. November 2013 sollte ein neuer Haubergvorstand (Fall des § 14 Nr. 6 HaubergO) sowie der Jagdausschuss gewählt werden. Auf der Genossenversammlung vom
  5. Oktober 2014 sollte ferner über die Inbetriebnahme des neu angelegten Lagerbuchs (§ 14 Nr. 2 HaubergO) sowie über die Entlastung des Rechners (§ 14 Nr. 7 HaubergO) ein Beschluss gefasst werden. Angelegenheiten, welche die Substanz der Genossenschaftsgrundstücke betreffen (Fall des § 14 Nr. 1 HaubergO), standen hingegen in allen betreffenden Versammlungen nicht auf der Tagesordnung. Insofern wäre zu den Genossenversammlungen ortsüblich, d. h. öffentlich zu laden gewesen. Dies ist vorliegend indes nicht geschehen. Die Einladungen zu den Genossenversammlung am
  6. Oktober 2013,
  7. November 2013 und
  8. Oktober 2014 erfolgten zwar sämtlich durch eine pünktliche Veröffentlichung in der „Dillzeitung/Haigerer Kurier“ sowie in der „Haigerer Zeitung“. Eine ordnungsgemäße Ladung zu den Versammlungen scheitert jedoch daran, dass entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 HaubergO die Gegenstände der Beratung, also die Tagesordnung der Versammlung, bei den Veröffentlichungen in den Tageszeitungen nicht angegeben waren. Unter dem Begriff „Gegenstände der Beratung“ sind die voraussehbaren Verhandlungspunkte zu verstehen. Die einzuladenden Personen sollen bereits mit der Ladung erfahren, welche Angelegenheiten verhandelt und beschlossen werden sollen, um sich sachgerecht auf die Sitzung vorbereiten zu können (vgl. zur vergleichbaren Vorschrift des § 58 HGO : Schmidt , in: Rauber/Rupp u.a., Hessische Gemeindeordnung, Stand:
  9. Auflage 2021, § 58 HGO , S. 385). Die Hauberggenossen sollen sich nach dem Zweck der Norm bereits zu diesem Zeitpunkt eine Meinung bilden, Vorbereitungen für die Beratung in der Sitzung treffen und die erforderlichen Informationen einholen können. Anzugeben sind jedenfalls die wesentlichen Punkte der geplanten Verhandlung. Wird die Tagesordnung vollständig angegeben, genügt dies in jedem Fall auch dann, wenn nachträgliche kurzfristige Änderungen jedenfalls unwesentlicher Art hieran vorgenommen werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
  10. Dezember 2018 – 7 A 1236/17 –, juris, Rdnr. 32). Im vorliegenden Fall wurde bei den Veröffentlichungen in den Tageszeitungen ein Gegenstand der Verhandlungen aber nicht angegeben; weder wurden die Tagesordnungen abgedruckt, noch allgemeine Angaben gemacht, welche Gegenstände zur Beratung anstünden. Eine Heilung dieses Formfehlers durch die schriftliche Einladung, welche die Tagesordnung enthielt, könnte zwar grundsätzlich in Betracht kommen. Denn die Schriftform ist gegenüber der Ladung mittels öffentlicher Bekanntmachung die strengere Form. Diese Alternative zur Bekanntmachung durch die Tagespresse oder das Internet dürfte nicht nur in den Fällen des § 14 Nr. 1 HaubergO, in denen der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Variante 2 HaubergO dies ausdrücklich vorsieht, in Betracht kommen (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom
  11. Dezember 2018 – 7 A 1236/17 –, juris, Rdnr. 37), sondern darüber hinaus erst recht in den übrigen Fällen des § 14 HaubergO. Eine Heilung durch die schriftliche Einladung scheidet vorliegend aber aus, weil die Einladung nicht an alle Hauberggenossen schriftlich verteilt wurde, sondern unstreitig nur an die Hauberggenossen mit Wohnsitz in W. Im Übrigen dürfte die schriftliche Einladung per Handzettel – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch nicht den Anforderungen an eine schriftliche Vorladung i. S. d. § 15 HaubergO genügen, weil sie nicht an die Mitglieder der Hauberggenossenschaft persönlich adressiert war (vgl. VG Gießen, Urteil vom
  12. April 2017 – 8 K 82/15.GI –, n.v.). Ebenfalls kann die per E-Mail versandte Einladung zu den Versammlungen den Formfehler nicht heilen (vgl. zur Einberufung in elektronischer Form: Schmidt , in: Rauber/Rupp u.a., Hessische Gemeindeordnung, Stand:
  13. Auflage 2021, § 58 HGO , S. 384), weil die Einladungen mit der Tagesordnung nur an die etwa 30 Hauberggenossen elektronisch übermittelt worden ist, deren E-Mail-Adressen dem Vorsteher bekannt gewesen sind (vgl. Bl. 189 d. Gerichtsakte). Ferner besteht ein weiterer – ebenfalls nicht geheilter – Ladungsmangel darin, dass unstreitig Personengemeinschaften wie Erbengemeinschaften oder Eheleute bzw. Personengesellschaften nur eine einzige Einladung an die E-Mail-Adresse eines ihrer Mitglieder erhalten haben (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
  14. Dezember 2018 – 7 A 1236/17 –, juris, Rdnr. 42). Dieser Ladungsmangel wirkt sich auf die Wirksamkeit der in den Genossenversammlungen gefassten Beschlüsse aus. Die ausdrückliche Anordnung in § 15 Abs. 1 HaubergO lässt dem Haubergvorsteher keinen Handlungsspielraum. Zwar mag nicht jeder Verstoß gegen die formellen Anforderungen einer ordnungsgemäßen Genossenversammlung die Unwirksamkeit eines darin gefassten Beschlusses zur Folge haben. Denn nur dann, wenn der Verfahrensfehler so schwerwiegend ist, dass der Fortbestand des Beschlusses von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann, kann die Beachtung von Verfahrensvorschriften Vorrang vor dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit beanspruchen. Anhand des Regelungszwecks der verletzten Verfahrensvorschrift ist zu bestimmen, ob die Verletzung der hierdurch geschützten Interessen stärker zu gewichten ist als das Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschlusses (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom
  15. Oktober 2014 – 17 P 13.91 –, juris Rdnr. 36). Bei der Formvorschrift des § 15 Abs. 1 HaubergO handelt es sich um eine wesentliche Verfahrensvorschrift (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
  16. Dezember 2018 – 7 A 1236/17.Z –, juris, Rdnr. 47 ff.; VG Gießen, Urteil vom
  17. März 2022 – 8 K 945/20 –, juris, Rdnr. 48; Urteil vom
  18. April 2017 – 8 K 82/15.GI –, S. 14 des amtlichen Umdrucks). Die Formvorgabe dient mittelbar der Willensbildung der Genossenversammlung, indem sie dem einzelnen Genossen eine sachgerechte Versammlungsvorbereitung ermöglichen und ihn vor unbedachten und unvorbereiteten Entscheidungen schützen soll. Die rechtzeitige Ladung unter Übermittlung der Tagesordnung soll ihm Gelegenheit geben, sich ein Bild über die zu treffenden Entscheidungen zu machen und ihm die Möglichkeit eröffnen, sich sachgerecht und ordnungsgemäß auf die Genossenversammlung vorbereiten zu können. Damit wird eine, demokratischen Grundprinzipien gerecht werdende, Willensbildung der Genossenversammlung gewährleistet und der Gefahr einer Überrumpelung einzelner Genossen bei der Beratung und anschließenden Abstimmung entgegengewirkt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
  19. Dezember 2018 – 7 A 1236/17.Z –, juris, Rdnr. 49 ; zur Ladung von Personalratsmitgliedern: vgl. Bay. VGH, Beschluss vom
  20. Oktober 2014 – 17 P 13.91 –, juris, Rdnr. 28; zur Ladung von Betriebsratsmitgliedern: vgl. BAG, Beschluss vom
  21. April 2014 – 1 ABR 2/13 (B) –, juris Rdnr. 26). Gerade weil vorliegend die Angabe des Gegenstandes der Versammlung unter Verstoß gegen § 15 Abs. 1 HaubergO unterblieben ist, ist eine hinreichende Vorbereitung der Genossen auf die Versammlung nicht möglich gewesen. Insoweit ist auch der Vortrag der Beklagten, dass nicht außer Betracht bleiben könne, dass zuvor jahrzehntelang genau in dieser Weise auch durch den Kläger zu
  22. eingeladen worden sei und sich der Beklagte zu
  23. lediglich an dieser jahrzehntelang geübten Praxis orientiert habe, die von niemandem in der Vergangenheit beanstandet worden sei, unbeachtlich. Schließlich ist ein weiterer Formverstoß darin zu erblicken, dass die Vorladung entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 HaubergO nicht am Tage vor den Versammlungen in ortsüblicher Weise wiederholt wurde. Diese Vorschrift ist sicherlich im historischen Kontext zu verstehen: Als ortsübliche Bekanntmachungen noch mittels „Ortsschelle“ erfolgten, dürfte einer Erinnerung am Tag vor der Versammlung eine große Bedeutung zugekommen sein. Indessen hat die Vorschrift als Bestandteil des geltenden Landesrechts nach wie vor Gültigkeit. Veränderte örtliche Gepflogenheiten gestatten es den Beteiligten daher nicht, gänzlich von einer – nach heutigen Maßstäben – ortsüblichen Wiederholung der Vorladung zur Genossenversammlung abzusehen (vgl. VG Gießen, Urteil vom
  24. April 2017 – 8 K 82/15.GI –, n.v.). Da die auf den Versammlungen am
  25. Oktober 2013,
  26. November 2013 sowie am
  27. Oktober 2014 getroffenen Beschlüsse bereits aufgrund des unheilbaren Ladungsfehlers unwirksam sind, kann dahinstehen, ob mit Blick auf die Klageanträge zu 1.2, 1.3, 1.5, 4.1 und 4.2 die Beschlüsse auch wegen der dort genannten Gründe unwirksam sind. V. Die Klage ist im Hinblick auf den Klageantrag zu 6.1 – soweit sie zulässig ist (vgl. die Ausführungen zu II.) – nur insoweit begründet, als die Kläger begehren, den Beklagten zu
  28. zu verurteilen, die mit Mitteln der Gemeinschaft der Anteilseigner erworbene DekaBank Extrazins-Anleihe „xy mit der WKN: yz (Laufzeit bis
  29. Januar 2025) umgehend zu verkaufen.
  30. Vorliegend ist ebenfalls lediglich der Beklagte zu
  31. und nicht der Beklagte zu
  32. passivlegitimiert. Ein Organstreit liegt hier ebenfalls vor, weil die Kläger als Mitglieder der Beklagten zu
  33. behaupten, dass ihnen aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Hauberggenossenschaft ein Recht auf die begehrten Leistungen zustehen und der Beklagte zu
  34. diese Leistungen verweigert habe. Richtiger Beklagter ist folglich das Organ, das die angegriffene Maßnahme getroffen oder die begehrte Maßnahme unterlassen hat und dem eine Kompetenzverletzung anzulasten wäre (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
  35. Dezember 2018 – 7 A 1268/17.Z –, juris, Rdnr. 24 ff.). Die Kläger lasten dem Beklagten zu
  36. eine Kompetenzverletzung an, dem es nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 HaubergO obliegt, die Hauberge zu verwalten.
  37. Die Kläger haben als Hauberggenossen einen Anspruch auf Verkauf der DekaBank Extrazins-Anleihe „xy mit der WKN: yz (Laufzeit bis
  38. Januar 2025). Denn der Beklagte zu
  39. war nicht berechtigt, die Finanzmittel der Hauberggenossenschaft ohne wirksame Beschlussfassung der Haubergversammlung für Anleihengeschäfte einzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese risikobehaftet waren oder nicht. Zwar regelt § 8 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 5 HaubergO, dass die Verteilung der Nutzungen nach Anteilen eine Angelegenheit ist, die von dem Vorsteher besorgt wird. Wie der Wortlaut allerdings bereits erkennen lässt, handelt es sich nur um die Verteilung der Nutzungen. Zudem besorgt der Vorsteher nach § 18 Abs. 1 HaubergO nur die Angelegenheiten, die weder der Genossenversammlung noch dem Vorstand vorbehalten ist. Die Art der Nutzung unterliegt der Beschlussfassung durch die Versammlung der Hauberggenossen, der nach § 14 Nr. 3 HaubergO auch die Entscheidung über die Einführung eines von der Niederwaldwirtschaft abweichenden Betriebes, z.B. den Übergang von der Niederwald- zur Hochwaldwirtschaft, zusteht. Insoweit ist es auch der Genossenversammlung vorbehalten, die Art der Nutzung bzw. der Nutzungsverteilung durch einen Mehrheitsbeschluss zu bestimmen und zu ändern (vgl. BFH, Urteil vom
  40. Dezember 1962 – III 321/60 S –, juris, Rdnr. 29). Es ist daher folgerichtig, dass die Genossenversammlung auch ein Bestimmungsrecht über die Verwendung der gemeinschaftlichen Nutzungen eingeräumt wird (vgl. wohl ebenso BGH, Beschluss vom
  41. April 1952 – V BLw 43/51 –, RdL 1952, 219, 221; Delius , Hauberge und Hauberggenossenschaften des Siegerlandes, 1910, S. 80 f.). Da ein Beschluss über den Kauf von Anleihen nicht vorliegt, da die Versammlungsbeschlüsse vom
  42. Oktober 2014 aufgrund eines Ladungsfehlers unwirksam sind (vgl. oben), handelte der Beklagte zu
  43. rechtswidrig, sodass die Kläger einen Anspruch auf Verkauf der entsprechenden Anleihe haben. VI. Mit Blick auf die Klageanträge zu 1.1, 1.4, 1.6, 3.2, 3.3, 4.5, 4.6, 5.1, 5.2, 7.1, 9.1, 10.1 und 11.1 ist die Klage schließlich unbegründet.
  44. Die Kläger haben gegen den Beklagten zu
  45. keinen Anspruch auf Herausgabe eines vollständigen Mitgliederverzeichnisses (Klageantrag zu 1.1). Die HaubergO kennt einen solchen Anspruch nicht. Nach der Andeutung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung von Tagesordnungspunkten der Genossenversammlung haben die Hauberggenossen zwar „grundsätzlich“ einen Anspruch auf Aushändigung einer Mitgliederliste (Hess. VGH, Beschluss vom
  46. November 2015 – 7 B 2450/15 –, n.v.). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof verweist insoweit auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum privatrechtlichen Vereinsrecht (BGH, Beschluss vom
  47. Oktober 2010 – II ZR 219/09 –, juris). Es kann jedoch dahinstehen, ob die vereinsrechtliche Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall tatsächlich Anwendung findet, was problematisch sein könnte, da der Fall des BGH um einen Verein mit einem unübersehbaren Mitgliederbestand bundesweit handelte und die Herausgabe an einen Treuhändler erfolgen sollte, wohingegen es sich vorliegend um einen überschaubaren Mitgliederkreis handelt (knapp über 300 Anteilseigener) und die Mitglieder auch nicht immer freiwillig (z.B. durch Erbnachfolge) Hauberggenossen werden. Ferner kann auch dahinstehen, ob die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einer Aushändigung der Mitgliederliste entgegenstehen (verneinend OLG Hamm, Urteil vom
  48. April 2023 – I-8 U 94/22 –, juris, Rdnr. 83 mit Verweis auf den Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Denn selbst unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum privatrechtlichen Vereinsrecht auf den vorliegenden Fall sowie der datenschutzrechtlichen Vorschriften liegen die erforderlichen Voraussetzungen für die Offenbarung der Namen und Anschriften der Mitglieder im vorliegenden Fall nicht vor. Denn der Bundesgerichtshof verlangt ein „berechtigtes Interesse“ an der Übermittlung der Mitgliederliste. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied nach den Umständen des konkreten Falles die in der Mitgliederliste enthaltenen Informationen ausnahmsweise benötigt, um das sich aus seiner Mitgliedschaft ergebende Recht auf Mitwirkung an der Willensbildung im Verein wirkungsvoll ausüben zu können (vgl. BGH, Beschluss vom
  49. Oktober 2010 – II ZR 219/09 –, juris, Rdnr. 3 ff.; ebenfalls BGH, Urteil vom
  50. April 2013 – II ZR 161/11 –, juris, Rdnr. 13; ferner aus neuerer Zeit: OLG Hamm, Urteil vom
  51. April 2023 – I-8 U 94/22 –, juris, Rdnr. 26). Ungeachtet der Frage, ob dem Herausgabeanspruch einer Mitgliederliste bereits die Beschlussfassungen der Beklagten zu
  52. vom
  53. Mai 2011 und
  54. Oktober 2013 entgegenstehen (insoweit vgl. VG Gießen, Beschluss vom
  55. September 2015 – 8 L 3978/15.GI –, n.v.), haben die Kläger vorliegend kein hinreichendes berechtigtes Interesse an dem Erhalt der Mitgliederliste geltend gemacht. Denn nach den obigen Ausführungen haben die Kläger – entgegen ihrem Vortrag – nicht bereits aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Hauberggenossenschaft einen Anspruch auf Aushändigung der begehrten Mitgliederliste. Nach der zuvor genannten Definition des BGHs soll die Aushändigung der Liste eine Ausnahme bilden. Die Kläger gaben an, dass sie die Liste benötigen, um insbesondere die Angabe der Stimmkräfte der einzelnen Mitglieder zu überprüfen, um rechtzeitig vor den Genossenschaftsversammlungen die Möglichkeit zu haben, für beabsichtigte Anträge um Unterstützung zu werben, sowie um nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 HaubergO einen Antrag auf Berufung einer Versammlung stellen zu können. Ungeachtet dessen, dass es grundsätzlich lediglich die Aufgabe des Beklagten zu
  56. ist, die Beschlussfähigkeit der Versammlung festzustellen (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 1 HaubergO), können die Kläger kein berechtigtes Interesse für sich beanspruchen. Ihnen stehen – anders als den Vereinsmitgliedern in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – durchaus alternative Möglichkeiten zur Verfügung, die Mitglieder zu kontaktieren, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss nehmen zu können. Bei den Hauberggenossen handelt es sich um einen räumlich und personell überschaubaren Personenzusammenschluss (etwas mehr als 300 Anteilseigner). Viele der anderen Hauberggenossen dürften den Klägern zudem bekannt sein. Denn der Kläger zu
  57. war jahrelang (von 2000 bis 2011) selbst Haubergvorsteher und dürfte – wie auch die Mitgesellschafterin der Klägerin zu
  58. – die Genossen weit überwiegend über die Dorfgemeinschaft kennen. Soweit die Kläger vortragen, dass die Vorstandstätigkeit des Klägers zu
  59. nunmehr viele Jahre zurückliege und sich seither erhebliche Veränderungen durch Erbfälle und Eigentumsübertragungen ergeben hätten, mehr als ein Viertel der Anteilseigener nicht in W. leben würde und viele Genossen sich bei den Versammlungen vertreten lassen würden, ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn dem Kläger zu
  60. liegt bereits eine umfangreiche Mitgliederliste aus dem Jahr 2018 vor (vgl. Bl. 674 d. Gerichtsakte). Auch wenn diese mittlerweile nicht mehr auf dem aktuellen Stand sein dürfte, dürfte es dem Kläger aufgrund seiner oben genannten Erfahrung sowie der örtlichen Gegebenheiten, des Vorliegens der Liste aus dem Jahr 2018 sowie der Einsichtnahme in das aktuelle Mitgliederverzeichnis ohne Weiteres möglich sein, seine Mitgliedsrechte auszuüben, um insbesondere ein Viertel der Genossen nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 HaubergO kontaktieren zu können, um einen Antrag auf Berufung einer Versammlung zu stellen oder nach § 14 Nr. 9 HaubergO einen Antrag auf Beschlussfassung zu stellen. Zudem dürfte den Klägern mittlerweile auch eine Mitgliederliste mit Stand vom
  61. November 2022 vorliegen, die sich in der Behördenakte zu dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 8 K 2332/22.GI befindet und die dem Bevollmächtigten der Kläger im Wege der Akteneinsicht übermittelt worden ist. Auf dieser Liste befinden sich – mit Ausnahme der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer – alle von den Klägern begehrten Auskünfte. Ferner haben die Kläger innerhalb der Akteneinsicht im Gerichtsverfahren eine Vielzahl von Vollmachten der Hauberggenossen einsehen können. Zwar dürfte die Aushändigung einer aktuellen Liste für die Kläger einfacher sein. Die Schwelle der Unzumutbarkeit ist nach den obigen Ausführungen aber keinesfalls erreicht. Dass die Kläger anscheinend kein tatsächliches berechtigtes Interesse an der Aushändigung der Liste haben, zeigt sich schließlich dadurch, dass sie trotz der bereits vorliegenden Mitgliederlisten, der Erfahrung des Klägers zu
  62. sowie der örtlichen Gegebenheiten bislang keine mitgliedschaftlichen Rechte, wie beispielsweise die Stellung eines Antrags nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 HaubergO, geltend gemacht haben.
  63. Des Weiteren haben die Kläger gegen den Beklagten zu
  64. keinen Anspruch auf vorherige Einsichtnahme in die den zur Beschlussfassung vorgesehenen Tagesordnungspunkten zugrundeliegenden Dokumente und Unterlagen (Klageantrag zu 1.4). Die HaubergO schreibt nicht vor, dass den Hauberggenossen die Unterlagen, über die in der Sitzung beschlossen werden soll, vor der Sitzung schriftlich vorliegen bzw. den Hauberggenossen vorab übersandt werden müssen. Vielmehr geht die HaubergO wie auch die Hessische Gemeindeordnung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
  65. August 1986 – 2 TG 798/86 –, juris, Rdnr. 58 ; Schmidt , in: Rauber/Rupp u.a., Hessische Gemeindeordnung, Stand:
  66. Auflage 2021, § 54 HGO , S. 365), deren Grundsätze entsprechend Anwendung finden, vom Mündlichkeitsprinzip bei den Verhandlungen der Gemeindevertretung bzw. der Genossenversammlung aus. Insbesondere begründet § 15 Abs. 1 HaubergO nicht das Recht eines Hauberggenossen, neben der Einladung und der Tagesordnung sämtliche für die Sitzung relevante Unterlagen in schriftlicher Form zu erhalten (vgl. zu § 58 Abs. 1 HGO : VG Gießen, Urteil vom
  67. Dezember 2020 – 8 K 2724/19.GI –, juris, Rdnr. 48 ; VG Kassel, Beschluss vom
  68. April 2020 – 3 L 348/20.KS –, juris, Rdnr. 12 ; a.A. VG Frankfurt, Beschluss vom
  69. August 2020 – 7 L 1818/2020.F –, juris, Rdnr. 9 ff.). Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass eventuell auch die Beschlussfassungen in den Genossenversammlungen eine Komplexität erreichen können, die es sinnvoll erscheinen lässt, zur Vorbereitung der Versammlung nicht lediglich die Einladung und die Tagesordnung an die Genossen zu versenden, sondern diesen zu einer angemessenen Vorbereitung der Versammlung Anträge und weitere Unterlagen rechtzeitig vor der jeweiligen Sitzung gerade dann zukommen zu lassen, wenn diese umfangreicher und komplizierter sind (vgl. in diesem Sinne Bennemann/Teschke , in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. II, Stand: März 2021, § 58 HGO , Rdnr. 9). Einen Anspruch auf die Übersendung weiterer Unterlagen ergibt sich aus § 15 Abs. 1 HaubergO dennoch nicht. Die Tatsache, dass der Beklagte zu
  70. den Klägern in der Vergangenheit teilweise bereits vorab Unterlagen übersandt hat, ist zwar sinnvoll, eine Rechtspflicht hierzu gibt es allerdings nicht (vgl. VG Kassel, Beschluss vom
  71. April 2020 – 3 L 348/20.KS –, juris, Rdnr. 14 ). Aus diesem Grund haben die einzelnen Hauberggenossen auch keinen Anspruch darauf, dass der Haubergvorstand entsprechenden Beschlussvorlagen sämtliche Unterlagen beifügt, die dem Vorstand im Rahmen seiner Vorbereitungskompetenz vorgelegen haben.
  72. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Freigabeanweisungen des Beklagten zu
  73. an den Haubergrechner der Beklagten zu
  74. zur Bezahlung der Rechnung von Steuerberater H. und der vier Rechnungen des Architekturbüros M. aus dem Jahre 2013 rechtswidrig waren (Klageantrag zu 3.2), da sich die Freigabeanweisungen als rechtmäßig erweisen. Dem Vorsteher kommt nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 HaubergO eine Verwaltungsaufgabe zu. Ferner hat er die Dienstführung des Haubergrechners zu beaufsichtigen, § 18 Abs. 2 Nr. 7 HaubergO, der für das Kassen- und Rechnungswesen nach § 22 Abs. 1 HaubergO zuständig ist. Dem Vorsteher steht innerhalb seiner Verwaltungsaufgabe ein gewisser Handlungsspielraum zu. Es wäre nicht praktikabel, wenn dieser die Genossenschaft (die in der Regel nur einmal im Jahr als Versammlung zusammenkommt) bei jeder einzelnen notwendigen Ausgabe zunächst abstimmen lassen muss. Zwar mag die Rechnung des Steuerberaters H. zunächst unspezifiziert gewesen sein. Der Steuerberater H. hat aber mit Schreiben vom
  75. Juli 2014 seine Rechnung vom
  76. Juni 2013 näher und hinreichend konkretisiert (vgl. Bl. 32 ff. des Hefters Nr. 8 der Verwaltungsakte). Und auch das Architekturbüro M. hat in einem weiteren Schreiben vom
  77. und
  78. Juli 2014 seine Rechnungen spezifiziert und einen Stundennachweis nachgerecht (vgl. Bl. 36 ff. des Hefters Nr. 8 der Verwaltungsakte). Insoweit ist auch zu beachten, dass nach den Freigaben des Beklagten zu
  79. und der Ausführung durch den Rechner anschließend noch eine Prüfung der gelegten Rechnung nach § 22 Abs. 4 HaubergO stattfindet. Deshalb kann nicht per se auf die Rechtswidrigkeit der Freigabeanweisungen geschlossen werden, wenn die Rechnungen im Zeitpunkt der Freigabe noch nicht spezifiziert genug waren. Die Rechtswidrigkeit der Freigabeanweisungen ergibt sich auch nicht daraus, dass mit dem Architekturbüro M. für seine den vier Rechnungen aus dem Jahr 2013 zugrundeliegende Tätigkeit anstelle der in der HOAI vorgesehenen Grundlagen des Honorars (Leistungsphasen, abrechenbare Kosten des Objekts, Honorarzone, Honorartafel) ein Zeithonorar vereinbart wurde. Herr M. hat in seiner Stellungnahme vom
  80. Januar 2017 ausführlich und nachvollziehbar vorgetragen, warum seine Architektenleistung nur im Rahmen einer Dienstleitung nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet werden konnte. Insoweit wird auf seine Ausführungen verwiesen (Stellungnahme des Herrn M. vom
  81. Januar 2017, Präsentation zu TOP 4 zur Genossenversammlung vom
  82. Oktober 2017 in Ordner zur Versammlung vom
  83. Oktober 2017). Ferner hat der Kläger zu
  84. als ehemaliger Vorsteher die Aufträge an den Architekten M. im Jahr 2010 selbst vergeben (vgl. die Stellungnahme des Vorstehers, Bl. 31 des Hefters Nr. 8 der Verwaltungsakte; ferner Stellungnahme des Herrn M. vom
  85. Januar 2017, Präsentation zu TOP 4 zur Genossenversammlung vom
  86. Oktober 2017 im Ordner zur Versammlung vom
  87. Oktober 2017), sodass sein nunmehriges Begehren auch rechtsmissbräuchlich ist, wenn er auf der einen Seite die Aufträge selbst verteilt und im Anschluss die Feststellung begehrt, deren Rechnungsfreigabe durch den „neuen“ Vorsteher seien rechtswidrig. Die Freigabeanweisungen sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil vor der Auftragserteilung keine Vergleichsangebote eingeholt wurden. Zunächst ist schon nicht ersichtlich, warum der Vorsteher vor der Auftragserteilung zwingend dazu angehalten sein sollte, Vergleichsangebote einzuholen. Ein entsprechender Beschluss der Genossenversammlung liegt ebenfalls – soweit ersichtlich – nicht vor. Zudem hat der Kläger zu
  88. als ehemaliger Vorsteher die Aufträge an den Architekten M. im Jahr 2010 selbst vergeben (vgl. die Stellungnahme des Vorstehers, Bl. 31 des Hefters Nr. 8 der Verwaltungsakte; ferner Stellungnahme des Herrn M. vom
  89. Januar 2017, Präsentation zu TOP 4 zur Genossenversammlung vom
  90. Oktober 2017 in Ordner zur Versammlung vom
  91. Oktober 2017), sodass der Kläger zu
  92. die fehlenden Vergleichsangebote zu vertreten hätte. Schließlich wurde von dem Beklagten zu
  93. in seiner Stellungnahme vom
  94. Januar 2014 hinreichend dargelegt, dass die Einholung von Vergleichsangeboten aufgrund der kurzen Reaktionszeit nicht möglich gewesen ist, da die Umsatzsteuererklärung bis zum
  95. Mai 2012 erklärt werden musste, um weitere Säumniszuschläge/Zinsen abwenden zu können (vgl. die Stellungnahme des Beklagten zu 4., Bl. 30 des Hefters Nr. 8 der Verwaltungsakte).
  96. Die Kläger haben gegen den Beklagten zu
  97. ferner keinen Anspruch auf Auszahlung der bislang noch nicht verteilten Nutzungen auf gemeinschaftliche Rechnung an die Kläger nach dem Verhältnis ihrer Anteile in Geld (Klageantrag zu 1.6) sowie Zurückforderung der geleisteten Zahlungen an die Hauberggenossen G. und F. bei der Verteilung der Nutzungen auf gemeinschaftliche Rechnung in Geld als Mitglieder der aus der Klägerin zu
  98. und G. bestehenden Grundstücksgemeinschaft einerseits und der aus der Klägerin zu
  99. und F. bestehenden Grundstücksgemeinschaft anderseits im Dezember 2014 (Klageantrag zu 4.5). Den Ansprüchen stehen Versammlungsbeschlüsse entgegen. Die Hauberge stehen – entgegen der klägerischen Auffassung – nicht im Mit- oder Bruchteilseigentum der Genossen, sondern im Eigentum der Hauberggenossenschaft als juristischen Person (vgl. BGH, Beschluss vom
  100. April 1952 – V BLw 43/51 –, RdL 1952, 219; Beschluss vom
  101. Februar 1957 – V BLw 25/56 –, juris, Rdnr. 11; FG Münster, Urteil vom
  102. Januar 2015 – 8 K 3618/12 GrE –, juris, Rdnr. 15 m.w.N.; Mittelstädt , in: Staudinger, EGBGB/BGB, Stand:
  103. Mai 2021, Art. 164 EGBGB, Rdnr. 38 und 46; a.A. Lorsbach , Hauberge und Hauberggenossenschaften des Siegerlandes, 1956, S. 90). Die Vorschrift des § 2 HaubergO, wonach die Hauberge ein ungeteiltes und unteilbares Gesamteigentum der Besitzer sind, besagt nichts für die rechtliche Natur des Hauberganteils. Und auch durch die Eintragung des Haubergeigentums im Grundbuch derart, als habe man es mit einem – allerdings etwas modifizierten – Miteigentum zu tun, ergibt sich nichts anderes, da die Art der Eintragung im Grundbuch lediglich nach praktischen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die rechtliche Natur des Haubergeigentums geregelt worden ist (vgl. hierzu insbesondere die Ausführungen von Delius , Hauberge und Hauberggenossenschaften des Siegerlandes, 1910, S. 84 ff.). Bei der Hauberggenossenschaft sind die Rechte zwischen der Genossenschaft und den Mitgliedern vielmehr geteilt. Der Genossenschaft stehen die im Eigentumsrecht enthaltenen Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse über das Haubergvermögen zu. So verfügt die Hauberggenossenschaft über die Substanz des Haubergvermögens. Die Hauberggenossenschaft regelt und verteilt ferner die Nutzungen bis ins Einzelne. Bei dieser Regelung kann sie durch Beschlüsse stark in die Nutzungsrechte der Hauberggenossen eingreifen. Die Nutzungsrechte sind keine selbständigen dinglichen Rechte, da sie der Körperschaftsgewalt hinsichtlich ihrer Ausübung zu sehr unterworfen sind. Die Hauberggenossenschaft ist damit eine Vermögensgenossenschaft ähnlich der Aktiengesellschaft (vgl. Delius , Hauberge und Hauberggenossenschaft des Siegerlandes, 1910, S. 82 f. und 93; a.A. Lorsbach , Hauberge und Hauberggenossenschaften des Siegerlandes, 1956, S. 90, wonach die Genossenschaft als solche nur als Sachwalterin der Genossen auftritt und ihr ein eigenes Verfügungsrecht über den Erlös aus einem Nutzungsverkauf durch ihre Organe an sich nicht zusteht). Den Genossen steht hingegen die freie Verfügung über ihre Anteile zu (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der HaubergO). Zu den für die Genossenschaft gemeinschaftlichen Lasten, Kosten, Diensten und Naturalleistungen trägt jeder Genosse nach dem Verhältnis seines Anteils bei. Nach demselben Verhältnis werden die gemeinschaftlichen Nutzungen verteilt (§ 8 Abs. 2 HaubergO). Diese Aufteilung der Eigentumsbefugnisse bedeutet jedoch nicht, dass der Hauberganteil ein Teileigentum an den Hauberggrundstücken im Sinne des bürgerlichen Rechts darstellt (vgl. Delius , Hauberge und Hauberggenossenschaften des Siegerlandes, 1910, S. 82 f.). Wer die Nutzungsrechte der Hauberggenossen als Miteigentumsrechte konstruiert, übersieht vollständig die der Gesamtheit, der Genossenschaft, zustehenden Eigentumsbefugnisse und damit die Besonderheit der Hauberggenossenschaften. Insoweit finden die Regelungen der Bruchteilsgemeinschaft (insbesondere § 432 BGB) keine Anwendung und es auch unschädlich, dass Klägerin zu
  104. sowie die Hauberggenossen G. und F. im Dezember 2014 keine Vereinbarung vorgelegt haben, auf welches Konto die Verteilung der Nutzungen auf gemeinschaftliche Rechnung erfolgen soll. Es ist daher der Genossenversammlung vorbehalten, die Art der Nutzung bzw. der Nutzungsverteilung durch einen Mehrheitsbeschluss zu bestimmen und zu ändern. Insoweit ist es folgerichtig, dass die Genossenversammlung auch ein Bestimmungsrecht über die Verwendung der gemeinschaftlichen Nutzungen eingeräumt wird (vgl. bereits die Ausführungen unter Punkt VI.). Denn durch die Neuverteilung der Nutzungen im Sinne der Zurückhaltung einer Rücklage wird in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte eingegriffen, sodass ein Versammlungsbeschluss erforderlich ist. Insoweit ist es rechtmäßig, dass die Beklagte zu
  105. jährlich über die Höhe der Auszahlung nach den jeweiligen Anteilen entscheidet.
  106. Aus den zuvor genannten Gründen haben die Kläger auch keinen Anspruch gegen den Beklagten zu
  107. auf Auszahlung des Verkaufserlöses der DekaBank Extrazins-Anleihe „xy“ mit der WKN: yz (Laufzeit bis
  108. Januar 2025) nach dem Verhältnis ihrer Anteile (Klageantrag zu 6.1), denn insoweit stehen auch diesem Begehren die jährlichen Versammlungsbeschlüsse zu den Rücklagen entgegen.
  109. Ferner haben die Kläger keinen Anspruch auf Entfernung des um die Jagdhütte S.-Weg errichteten Wildgatterzauns auf Kosten des Beklagten zu
  110. (Klageantrag zu 10.1). Aus dem Versammlungsprotokoll vom
  111. November 2015 geht – entgegen dem klägerischen Vortrag – zunächst nicht eindeutig hervor, dass lediglich ein Doppelstabgitterzaun beschlossen wurde. Vielmehr dürfte nach dem Protokoll davon auszugehen sein, dass grundsätzlich über die Umzäunung der Jagdhütte S.-Weg abgestimmt wurde (vgl. Anlage 91 zur Klageschrift). Insoweit kann auch dahinstehen, ob es sich bei dem errichteten Waldgatterzaun um ein aliud zum Doppelstabgitterzaun handelt. Vielmehr ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Waldgatterzaun notwendig war (vgl. hierzu die Ausführungen des Beklagten zu 4., Anlage 91 zur Klageschrift, sowie die Ausführungen der Beklagtenseite, Bl. 702 d. Gerichtsakte) und dieser ausweislich der Rechnung der Firma S. vom
  112. Juni 2016 (vgl. Anlage 96 zur Klageschrift) lediglich 2.312,00 Euro netto kostete und damit deutlich günstiger war als der auf der Versammlung am
  113. November 2015 vorgestellte Doppelstabgitterzaun. Die Hauberggenossen haben daher anteilsmäßig deutlich weniger Kosten zu tragen. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass der Haubergvorsteher nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 HaubergO die Hauberge verwaltet und ihm insoweit zumindest auch ein gewisser Spielraum in den Entscheidungen zusteht. Es wäre nicht praktikabel, wenn der Vorsteher jede Maßnahme bis ins Detail mit der Beklagten zu
  114. abstimmen müsste. Er ist lediglich verpflichtet, sparsam und wirtschaftlich mit dem Vermögen der Genossenschaft umzugehen, sodass er grundsätzlich auch die Möglichkeit hat, einen günstigeren Zaun errichten zu lassen, solange dieser die erforderlichen Kriterien erfüllt, über die zuvor abgestimmt wurde. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigten, dass die untere Naturschutzbehörde mitteilte, dass sie keinen Doppelstabgitterzaun genehmigen könne und nur die einfachste Bauweise möglich sei (vgl. Versammlungsprotokoll vom
  115. Oktober 2017, Bl. 20 d. Gerichtsakte zum Az. 8 K 8423/17.GI ). Dass der nunmehr errichtete Zaun den Vorgaben einer Gebäudeversicherung – wie von den Klägern vorgetragen – nicht genügt, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht substantiiert vorgetragen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag, dass der Beklagte zu
  116. die Versammlung nicht hinreichend informiert habe. Zwar hat der Beklagte zu
  117. die Genossen in der Versammlung vom
  118. Juni 2016 ausweislich des Protokolls (vgl. Anlage 94 zur Klageschrift) nicht darüber informiert, dass die Rechnung der Firma S. in Höhe von 2.312,00 Euro lediglich den Nettobetrag ausweist und das Knotengeflecht aus dem Vorrat der Beklagten zu
  119. genutzt wurde, sodass die Firma S. nur Personalkosten in Rechnung gestellt hat. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb sich hieraus ein Anspruch auf Entfernung des Wildgatterzauns ergeben sollte. Es wäre im Übrigen auch unverhältnismäßig, wenn der Wildgatterzaun auf eigene Kosten des Beklagten zu
  120. entfernt werden würde, damit im Anschluss ein neuer, deutlich teurerer Zaun, der von der Naturschutzbehörde zudem auch nicht genehmigt werden würde, auf Kosten der Genossenschaft errichtet werden würde.
  121. Schließlich haben die Kläger gegen den Beklagten zu
  122. keinen Anspruch auf Auskunft der in den Klageanträgen zu 3.3, 4.6, 5.2, 7.1, 9.1 und 11.1 bezeichneten Fragen bzw. auf Einsichtnahme in die im Klageantrag zu 5.1 begehrten Unterlagen. Einen Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus der HaubergO. Nicht eigens geregelte Auskunftsansprüche folgen nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts daher – insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften – nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Voraussetzung effektiver Rechtswahrung aus dem streitigen materiellen Recht, zu dem sie Annexe oder Nebensprüche darstellen (BVerwG, Beschluss vom
  123. Juni 2013 – 3 C 20/12 –, juris, Rdnr. 5; zum Zivilrecht vgl. etwa BGH, Urteil vom
  124. Mai 2013 – X ZR 69/11 – juris, Rdnr. 27 ff.; Urteil vom
  125. Mai 2013 – IV ZR 165/12 – juris, Rdnr. 10). Insofern bedarf es weder einer ausdrücklichen Regelung noch einer Analogie. Dies gilt auch für eine Hauberggenossenschaft, wenn ein Hauberggenosse – wie hier – gegen sie materiell-rechtliche Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis geltend macht. Insoweit ist jedoch erforderlich, dass ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft besteht. Diese Voraussetzung gilt umso mehr bei den Hauberggenossenschaften, bei denen der Vorsteher bzw. der Vorstand lediglich ehrenamtlich tätig ist. Das Recht auf Einsichtnahme in das Rechnungsbuch ist in der HaubergO fest verankert. Unter Zugrundelegung der zuvor genannten Voraussetzungen muss den Hauberggenossen daher insbesondere bei Fragen im Hinblick auf das Rechnungsbuch grundsätzlich auch die Möglichkeit gegeben werden, die Rechnungslegung zu prüfen und ggfs. Rückfragen zu stellen, sofern sich diese nicht bereits mit der Einsicht beantworten lassen (vgl. dazu Kähler , in: BeckOGK, BGB, Stand:
  126. Dezember 2023, § 242, Rdnr. 685 ff.). Es wäre sachfremd, wenn den Hauberggenossen ein Anspruch auf Einsicht zustehen würde, diese aber keine berechtigten Rückfragen stellen dürften. Aber auch sofern im Übrigen ein Anspruch auf Einsichtnahme nicht explizit in der HaubergO geregelt ist, haben die einzelnen Hauberggenossen grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft, wenn sie ein berechtigtes Interesse geltend machen. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze steht den Klägern ein Anspruch auf Beantwortung ihrer Fragen mit Blick auf die Klageanträge zu 3.3, 4.6, 5.2, 7.1, 9.1 und 11.1 jedoch nicht zu. Zwar handelt es sich bei den begehrten Auskünften um Angelegenheiten der Hauberggenossenschaft, da die Kläger Fragen bzgl. der Rechnungslegung, Rodung eines Waldgrundstücks sowie der Niederwaldnutzung und der Verteilung der Haubergecken haben. Im Hinblick auf den Klageantrag zu 3.3 geht aus den Verwaltungsakten auch nicht hervor, ob Alternativangebote eingeholt wurden und ob im Hinblick auf die Architektenleistung ein Wirtschaftlichkeitsvergleich angestellt wurde (vgl. Bl. 32 ff. des Hefters Nr. 8 der Verwaltungsakte). Die Kläger haben jedoch kein berechtigtes Interesse an den begehrten Auskünften. Im Hinblick auf das Auskunftsersuchen hinsichtlich der Rechnung des Steuerberaters H. handelt es sich um ein Auskunftsverlangen ins Blaue hinein, welches rechtsmissbräuchlich ist. Nach den obigen Ausführungen (vgl. Punkt VII. 3.) ist der Beklagte zu
  127. schon nicht veranlasst gewesen, vor den jeweiligen Auftragserteilungen entsprechende Vergleichsangebote einzuholen. Die begehrte Auskunft hat insoweit keine Relevanz für die Kläger und deren mitgliedschaftlichen Rechte. Im Übrigen haben die Kläger mittlerweile durch die Übersendung der Verwaltungsvorgänge hinreichend Auskunft erhalten. Denn der Steuerberater H. hat mit Schreiben vom
  128. Juli 2014 seine Rechnung vom
  129. Juni 2013 hinreichend konkretisiert (vgl. Bl. 32 ff. des Hefters Nr. 8 der Verwaltungsakte). Und auch die Beklagtenseite hat im Hinblick auf die begehrte Auskunft substantiiert vorgetragen. Das Auskunftsbegehren zu den Rechnungen des Architekturbüros M. ist ebenfalls rechtsmissbräuchlich. Denn der Kläger zu
  130. hat die Aufträge an den Architekten M. als ehemaliger Vorsteher der Hauberggenossenschaft im Jahr 2010 selbst vergeben (vgl. die Stellungnahme des Beklagten zu 4., Bl. 31 des Hefters Nr. 8 der Verwaltungsakte; ferner Stellungnahme des Herrn M. vom
  131. Januar 2017, Präsentation zu TOP 4 zur Genossenversammlung vom
  132. Oktober 2017 in Ordner zur Versammlung vom
  133. Oktober 2017). Damit dürfte der Kläger zu
  134. die Antworten auf seine Fragen hinreichend bekannt sein. Herr M. hat in seiner Stellungnahme vom
  135. Januar 2017 auch ausführlich und nachvollziehbar vorgetragen, warum seine Architektenleistung nur im Rahmen einer Dienstleitung nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet werden konnte und wie er von dem Kläger zu
  136. beauftragt wurde. Insoweit wird auf seine Ausführungen verwiesen (Stellungnahme des Herrn M. vom
  137. Januar 2017, Präsentation zu TOP 4 zur Genossenversammlung vom
  138. Oktober 2017 in Ordner zur Versammlung vom
  139. Oktober 2017). Es besteht auch kein berechtigtes Interesse an den begehrten Auskünften im Hinblick auf den Klageantrag zu 4.
  140. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Einzahlung eines Betrages in Höhe von 2.179,01 Euro auf das Girokonto der Klägerin zu
  141. am
  142. Dezember 2014 ihren Grund in dem Versammlungsbeschluss vom
  143. Oktober 2013 zu TOP 10.1 (auch wenn die Versa

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