GO beachtlich, wenn sich für die Behörde aufgrund einer veränderten Sachlage erstmals in einem anhängigen gerichtlichen oder Rechtsmittelverfahren die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ablehnung eines Informationszugangsantrags
3 Alt. 2 IFG ergeben haben und ihr daher auch erstmals während des laufenden Gerichtsverfahrens das
der Vorschrift vorgesehene Ermessen eröffnet ist. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG). Randnummer 2
dem der Bevollmächtigte der Klägerseite bereits in der Vergangenheit für eine Vielzahl von Mandanten als Geschädigte der in Insolvenz gegangenen J. GmbH von der Beklagten Zugang zu Informationen begehrte, stellte er auch im Jahr 2014 erneut Anträge
dem Informationsfreiheitsgesetz, mit denen er die Erteilung schriftlicher Auskünfte zu 12 Fragen sowie Akteneinsicht (Akteneinsichtsanträge 13
dem Inhalt eines in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Musterbescheides vom 1. September 2014 (Bl. 643 ff. der Behördenakte, Bd. 2) zur Entscheidung über die im Jahr 2014 gestellten Anträge auf Informationszugang gab die Beklagte – mit (teilweiser) Ausnahme der Frage 4. und der Fragen 11. und 12. – zu sämtlichen übrigen Anfragen (Fragen 1.-3. und 5.-10.) inhaltliche Auskünfte. Daneben gewährte die Beklagte entsprechend dem Akteneinsichtsgesuch 13
dieser Entscheidung mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar, wenn die Aufsichtsbehörde die von den beaufsichtigten Instituten zur Verfügung gestellten Informationen vertraulich behandeln möchte, um die Bereitschaft zur Übermittlung dieser vertraulichen Informationen an die Beklagte, und damit die Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit durch eine Weitergabe, nicht zu gefährden. Gleichzeitig wurde die Klägerseite zur beabsichtigten Zurückweisung ihres Widerspruchs angehört. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
einer kursorischen Durchsicht sämtlicher Unterlagen keine Informationen betreffend die Klägerseite gefunden worden seien und demzufolge auch nicht hätten herausgegeben werden können. Gleichwohl sei der Widerspruch nochmals zum Anlass genommen worden, sämtliche Aufsichtsunterlagen über die J. GmbH – insbesondere sämtliche Akten, in denen der „allgemeine Schriftverkehr“ zum betroffenen Finanzinstitut abgelegt worden sei – auf Unterlagen mit Bezug zur Klägerseite durchzusehen. In den hierfür gesichteten Unterlagen mit einem Umfang von mehr als 1500 Seiten seien keine Unterlagen betreffend die Klägerseite gefunden worden. Daneben habe man sämtliche Beschwerdelisten beim Fachreferat A..., welches die Aufsicht über die EdW ausübe und auf Beschwerden von Verbrauchern antworte,
entsprechenden Informationen durchgesehen. Dabei seien keine Unterlagen oder Vorgänge mit einem persönlichen Bezug zur Klägerseite aufgefunden worden. Eine nochmalige Durchsicht der Aufsichtsunterlagen darauf hin, ob und wann sich die Klägerseite im Entschädigungsfall der J. GmbH an die Beklagte gewandt habe, sei mit Blick auf den damit verbundenen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand abzulehnen. Dies gelte umso mehr, als sich die Klägerseite bis heute nicht dazu geäußert habe, ob sie sich überhaupt jemals an die BaFin gewandt habe. Da eine Informationsbeschaffungspflicht gerade nicht bestehe, müsse mangels vorliegender Informationen der Widerspruch hinsichtlich der Frage
pflichtgemäßer Ausübung des darin angelegten Ermessens aber bereits dann abgelehnt werden, wenn der Klägerseite die Unterlagen, in die sie Einsichtnahme oder deren Herausgabe sie begehre, bereits vorlägen oder sie sich die Einsicht und Auskunft in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen könne. Hier würden die begehrten Informationen aus den betroffenen Prüfberichten des Wirtschaftsprüfers K. dem Klägerbevollmächtigten bereits vorliegen. Dies müsse sich die Klägerseite zurechnen lassen. Der Bevollmächtigte der Klägerseite könne sich insoweit auch nicht auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht berufen. Es sei vielmehr als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn die Klägerseite – zusammen mit mehr als 500 weiteren Mandanten des Klägerbevollmächtigten – ihr Akteneinsichtsbegehren weiterverfolge, obwohl dies für die Beklagte mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden sei und der Klägerbevollmächtigte bereits seit langem über die begehrten Informationen verfüge. Die Ablehnungsmöglichkeit des § 9 Abs. 3 IFG bei bereits bekannten und vorhandenen Informationen ziele konkret auf die Entlastung der Behörde ab. Es würde für die BaFin als auskunftsverpflichtete Behörde einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand bedeuten, dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerseite für mehr als 500 Antragsteller Einsicht in Unterlagen zu gewähren, die diesem bereits seit langem bekannt seien und sich seit dem Tag der Erstellung bzw. seiner ersten Kenntnisnahme nicht verändert hätten. Gleiches gelte für die Anfertigung von Kopien der betroffenen Prüfberichte, welche jeweils einen Umfang von mehr als 150 Seiten hätten. Ein für die Antragstellerseite mit der Einsicht bzw. der Aushändigung von Kopien verbundener Nutzen sei dabei nicht ersichtlich. Die antrags- und widerspruchsweise Geltendmachung von bereits bekannten Informationen – welche sowohl bei der Klägerseite als auch bei der BaFin erhebliche Kosten auslösen würden – für mehr als 500 Personen sei daher jedenfalls objektiv rechtsmissbräuchlich, da ein individueller Zweck dieser Vorgehensweise des Klägerbevollmächtigten nicht erkennbar sei und aus objektiver Sicht nur das Ziel zu haben scheine, der BaFin einen Schaden zuzufügen. Randnummer 11 Die Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Versagung der Akteneinsichtsgesuche 13 a) bis e) sowie die Zurückweisung der hilfsweise gestellten Akteneinsichtsanträge 14) und 15) wurde damit begründet, dass ein Anspruch auf Informationszugang
1 Satz 1 IFG gemäß § 3 Nr. 1 d) IFG ausgeschlossen sei, da die begehrte Einsichtnahme in die betroffenen Unterlagen sich
teilig auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der BaFin als Finanzbehörde auswirken könne. Die von den Akteneinsichtsanträgen 13
1 Satz 1 Alt. 1 KWG. Die Aufgabenwahrnehmung der Beklagten erfordere es sicherzustellen, dass die beaufsichtigten Unternehmen der BaFin Informationen ohne Vorbehalte zur Verfügung stellten. Würde die Beklagte diese der Geheimhaltung unterliegenden Informationen aber auch Dritten zugänglich machen, so sei zu befürchten, dass die beaufsichtigten Unternehmen zukünftig Informationen der Beklagten vorenthalten oder sie gegebenenfalls sogar versuchen würden, diese zu unterdrücken. Diese systematischen Erwägungen würden zudem auch von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 12. November 2014 – C-140/13 –, Rn. 31 ff.) getragen,
dessen grundsätzlicher Ansicht ein fehlendes Vertrauen der beaufsichtigten Unternehmen in die Vertraulichkeit der von ihnen übermittelten Informationen die reibungslose Übermittlung solcher als vertraulich anzusehenden Informationen gefährden könne, die aber zur Ausübung der Überwachung von Wertpapierunternehmen benötigt würden. Randnummer 12 Daneben sei der Widerspruch gegen die Versagung der Akteneinsichtsgesuche 13 a) bis e) sowie die hilfsweise gestellten Akteneinsichtsanträge 14) und 15) auch deshalb zurückzuweisen, weil der begehrte Informationszugang
DAG, § 9 KWG und § 8 WpHG ausgeschlossen sei.
4 IFG bestehe kein Anspruch auf Zugang zu Informationen, wenn diese einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterlägen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich für die Beschäftigten der BaFin gemäß § 11 FinDAG aus den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des § 9 Abs. 1 KWG und § 8 Abs. 1 WpHG. Danach dürften die Mitarbeiter der BaFin die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines beaufsichtigten Unternehmens oder eines Dritten liege, nicht unbefugt offenbaren. Die Geheimhaltungspflicht gelte dabei auch während der Insolvenz eines beaufsichtigten Unternehmens. Randnummer 13 Weiter könne die Einsicht in die betroffenen Unterlagen auch nicht unter Schwärzung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen erfolgen. Denn die Herausnahme oder Schwärzung einzelner Informationen mit Instituts- oder Drittbezug führe gerade nicht zu einem ausreichenden Schutz der Belange der J. GmbH bzw. von Dritten, da gleichwohl – auch ohne die Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen – Rückschlüsse auf Kunden- und Geschäftsbeziehungen der hier betroffenen J. GmbH möglich seien. Randnummer 14 Den Akteneinsichtsgesuchen 13
der spezielleren Vorschrift des § 3 Nr. 4 IFG seien die Akteneinsichtsgesuche auch
den allgemeineren Vorschriften der §§ 5 und 6 IFG abzulehnen.
Satz 1 IFG bestehe ein Anspruch auf Zugang zu Informationen nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegenstehe. Von diesem Schutz würden auch die Berichte von Wirtschaftsprüfern bzw. in Auftrag gegebene Berichte über Sonderprüfungen erfasst, zumal die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften darauf hinwiesen. Daneben beinhalteten die betroffenen Unterlagen auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der J. GmbH, weshalb der Informationszugang auch
Randnummer 16 Soweit die Unterlagen personenbezogene Daten enthielten, sei der Anspruch darüber hinaus auch
1 und Abs. 2 IFG ausgeschlossen.
2 IFG bestehe kein überwiegendes Interesse am Informationszugang, soweit diese Informationen mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis eines Dritten in Zusammenhang stünden sowie bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterlägen. Die Informationen in den betroffenen Unterlagen bezögen sich
Auffassung der Beklagten auf das Dienst- und Amtsverhältnis Dritter, die bei der J. GmbH beschäftigt gewesen seien, sowie auf Personen, welche mit der Aufsicht über das betroffene Institut bei der Beklagten bzw. deren Vorgängerbehörden beschäftigt gewesen seien, und daher einem Amtsgeheimnis unterliegen würden. Zudem befände sich in den Unterlagen auch die Korrespondenz mit Rechtsanwälten, deren Berufsgeheimnis vom Informationszugang betroffen wäre. Randnummer 17 Hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuchs 13
auf das gleiche Begehren gerichteter Klagen durch denselben Prozessbevollmächtigten zunächst Zweifel an der Zulässigkeit der Klagen geäußert, die Entscheidung insoweit letztlich aber offengelassen. Entscheidungstragend hat das Verwaltungsgericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die rechtlichen Darlegungen in den jeweiligen Widerspruchsbescheiden Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht unter (teilweiser) Wiedergabe der Entscheidungsgründe eines Urteils der Kammer vom
GO zugelassen und insoweit das Zulassungsantragsverfahren als Berufungsverfahren fortgeführt.
Ansicht des Senats hatte die Klägerseite in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung (sinngemäß) die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage dargelegt, ob § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 KWG und § 8 WpHG der Beklagten bei richtlinienkonformer Auslegung in der Regel gebiete, Dritten den Zugang zu Informationen zu versagen. Das Verwaltungsgericht habe sich in dem angegriffenen Gerichtsbescheid auf die (geänderte) Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen vom 11. März 2015 – 6 A 1071/13 und 6 A 1598/13 – gestützt, gegen die der Senat jedoch jeweils die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung
GO zugelassen habe. Das Bundesverwaltungsgericht wiederum habe die geänderte Rechtsprechung des Senats zum Anlass genommen, um ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung von Fragen zur Reichweite des Berufsgeheimnisses (Verschwiegenheitspflicht) der Finanzaufsichtsbehörde zu richten (Beschluss vom
Ansicht der Klägerseite komme es hierfür maßgeblich auf das Vorliegen eines entsprechenden Interesses im Zeitpunkt der Behördenantragstellung an. Als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 14. Februar 2022 (Bl. 153 f.) legte der Bevollmächtigte in Abschrift eine von den jeweiligen Klägern unterzeichnete Erklärung vor, in der diese bestätigten, dass sie
wie vor Interesse an der Fortführung des Verfahrens hätten und es ihnen weiterhin um die Informationen gehe, die mit der Klage vom
DAG, § 9 KWG, § 3 Nr. 1 d) IFG, § 8 Abs. 1 WpHG ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang verkannt, dass unter den Begriff der vertraulichen Information im Sinne des Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2014/39/EG und damit unter das Berufsgeheimnis nicht bereits grundsätzlich alle unternehmensbezogenen Angaben, die das beaufsichtigte Unternehmen an die Aufsichtsbehörde übermittelt habe, fallen würden, sondern hierfür weitere Voraussetzungen vorliegen müssten, die hier allerdings nicht gegeben seien. Ob die Unterlagen tatsächlich einem Geheimhaltungsbedürfnis unterfielen, bedürfe insofern einer Prüfung im jeweiligen Einzelfall sowie gegebenenfalls einer gerichtlichen Kontrolle mit einer entsprechenden Beweiserhebung oder der Durchführung eines in-camera-Verfahrens. Eine generelle Bereichsausnahme von Informationszugangsansprüchen
dem IFG – insbesondere aufgrund des Berufsgeheimnisses – für sämtliche der Beklagten vorliegenden unternehmensbezogenen Informationen gebe es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht. Entsprechendes gelte insbesondere auch für in den Verwaltungsvorgängen enthaltene Äußerungen der Aufsichtsbehörde einschließlich ihrer Korrespondenz mit anderen Stellen. Auch diese Informationen seien nicht bereits grundsätzlich und umfassend vom aufsichtsrechtlichen Geheimnis als Teil des Berufsgeheimnisses im Sinne des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/39/EG erfasst. Das Verwaltungsgericht hätte diese Rechtsfrage zumindest im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens durch den Europäischen Gerichtshof klären lassen müssen. Da dies ebenso wenig wie eine hierauf gerichtete Beweisaufnahme erfolgt sei, erweise sich der Gerichtsbescheid als rechtsfehlerhaft und sei daher aufzuheben. Für die Klägerseite werde daher die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE, EuGH-Vorlage vom 4. November 2015 – 7 C 4/14 –, juris) und die daraufhin ergehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Randnummer 27 Zur weiteren Begründung stellt der Bevollmächtigte der Klägerseite – unter abschnittsweiser und (nahezu) wörtlicher Wiedergabe des „Orientierungssatzes“ zum Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 4. November 2015 – 7 C 4/14 –, juris) – die Einordnung der betroffenen Informationen durch das Verwaltungsgericht als vertraulich im Sinne des Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG infrage. Noch wesentlicher sei
seiner Ansicht jedoch, dass eine unternehmensbezogene Angabe
Ablauf von fünf Jahren grundsätzlich nicht mehr als Geschäftsgeheimnis unter das Berufsgeheimnis im Sinne des Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG falle, weshalb der Gerichtsbescheid jedenfalls insoweit unter einem Rechtsfehler leide. Randnummer 28 Die Behauptung der Beklagten, dass die betroffenen Unterlagen tatsächlich Geheimhaltungsvorschriften unterlägen, habe diese nicht bewiesen. Die Beklagte treffe insoweit aber die Beweislast. Demgegenüber sei einem diesbezüglich gestellten Beweisantrag der Klägerseite grundlos nicht entsprochen worden. Dieser hätte aber ergeben, dass die betroffenen Unterlagen tatsächlich keinen Geheimhaltungsvorschriften unterlägen. Randnummer 29 Für den Fall, dass das Berufungsgericht den (Rechts-) Ansichten der Klägerseite nicht folgen werde, sei es zumindest geboten, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Randnummer 30 Hinsichtlich der zwischenzeitlich auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichten Unterlagen beanstandet der Klägerbevollmächtigte, dass die Informationen für etwaige Interessenten, und somit auch für seine Mandantschaft, nur erschwert zugänglich seien. Die Navigation über die Internetseite erschließe sich nicht ohne weiteres, weshalb die betroffenen Unterlagen auf einer Unterseite der Internetpräsenz versteckt erschienen. Zudem sei fraglich, ob die Kläger die Informationen auch tatsächlich abrufen könnten. Denn für den Klägerbevollmächtigten sei der Aufruf der Unterseite auf der Internetpräsenz der Beklagten über seinen PC-Arbeitsplatz nicht möglich gewesen. Bei dem allein vorhandenen Webbrowser Mozilla Firefox erscheine eine Fehlermeldung, wonach eine gesicherte Verbindung nicht habe aufgebaut werden können. Zum
weis legte der Klägerbevollmächtigte einen Ausdruck dieser Fehlermeldung vor (Bl. 132 der Gerichtsakte). Unabhängig von den technischen Problemen sei zudem fraglich, ob die Beklagte tatsächlich sämtliche Informationen veröffentlicht habe. Dies werde bestritten. Der Klägerseite sei es nicht möglich, diese Behauptung der Beklagten auch nur ansatzweise zu überprüfen. Zudem könne nicht erkannt werden, ob die nunmehr veröffentlichten Dokumente mit denen in der Anlage zum Schriftsatz vom 16. April 2014 im parallelen erstinstanzlichen Verfahren 7 K 4127/12.F von der Beklagten grün markierten Dokumenten übereinstimmten. Dieser Schriftsatz sei schon nicht ordnungsgemäß in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt worden. Randnummer 31 Weiter bilde mindestens eine Datei den Akteninhalt nur unvollständig ab. Dies betreffe die Datei „[..]24.pdf“, die mit Bl. 243 ende. Die Datei „[..]25.pdf“ beginne jedoch nicht mit der zu erwartenden Seite 2 des dort enthaltenen Schreibens. Randnummer 32 Hinzu komme, dass die Größe und der Umfang der Dateien die hinter den jeweiligen Verfahren stehenden natürlichen Personen überfordern dürften. Allein der Bevollmächtigte verfüge über entsprechende technische Voraussetzungen. Der Beklagten sei gleichwohl darin zuzustimmen, dass die Anfertigung von Kopien für alle Kläger unter Berücksichtigung der hierfür anfallenden Kosten nicht sinnvoll erscheine. Dies würde zudem den Klägerbevollmächtigten zusätzlich belasten. Randnummer 33 Ob mittlerweile also die Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes
3 Alt. 2 IFG vorlägen, bedürfe noch des
weises der vollständigen Veröffentlichung der betroffenen Informationen. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne vorliegend also durchaus bereits die Erledigungssituation eingetreten sein. Denn es sei
weisbar, ob die Klägerseite, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Einsicht in die Unterlagen genommen habe. Eine Erledigungserklärung könne daher hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens in Aussicht gestellt werden, sobald die Beklagte die Vollständigkeit der veröffentlichten Dokumente
weise. Für das Anfechtungsbegehren könne eine Erledigungserklärung allerdings nicht in Aussicht gestellt werden. Denn trotz der zwischenzeitlichen Veröffentlichung von Dokumenten hätte ansonsten der Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sowie die erstinstanzliche Entscheidung weiter Bestand. Die Beklagte könne insoweit durch Rücknahme ihrer Verwaltungsentscheidung abhelfen. Randnummer 34 Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerseite, „den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. M. vom 19.10.2015, 7 K 44/15.F (V) abzuändern und den Klageanträgen 1, 2 a, b, c, d, e gegen die Beklagte in vollem Umfang stattzugeben, hilfsweise, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. M. vom 19.10.2015, 7 K 44/15.F (V) aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuerlichen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen“. Randnummer 35 Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, „die jeweilige Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19.10.2015, Az: 7 K 44/15.F, zurückzuweisen“. Randnummer 36 Zur Begründung ihres Antrags im Berufungsverfahren trägt die Beklagte vor, dass die Berufung hinsichtlich des Klageantrags zu 1.) – mit dem die Klägerseite Auskunft darüber begehrt, welche genauen Unterlagen der Beklagten über die jeweiligen Kläger vorliegen, sowie hilfsweise, welche genauen, die (jeweiligen) Kläger betreffenden Unterlagen, die nicht von diesen selbst stammen, der Beklagten vorliegen – bereits unzulässig sei. Mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 19. Mai 2016 sei die Berufung hinsichtlich des Klageantrags zu 1.) gerade nicht zugelassen worden. Randnummer 37 Darüber hinaus sei die Berufung insoweit auch unbegründet. Entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerseite habe sich das Verwaltungsgericht im angegriffenen Gerichtsbescheid mit dem Klageantrag zu 1.) in ausreichender Weise auseinandergesetzt. Hierfür habe das Verwaltungsgericht
GO berechtigterweise von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, da es den rechtlichen Darlegungen im streitbefangenen Widerspruchsbescheid vollumfänglich gefolgt sei und diese daher in Bezug genommen habe. Ein Begründungsausfall – wie von der Klägerseite gerügt – sei insoweit nicht erkennbar. Nur ergänzend sei erneut darauf hinzuweisen, dass der Beklagten keine vom Klageantrag zu 1.) erfassten Unterlagen vorlägen. Randnummer 38 Soweit der Bevollmächtigte der Klägerseite in der Berufungsbegründung anführe, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einer etwaigen rechtsmissbräuchlichen Verhaltensweise der Klägerseite bzw. des Bevollmächtigten seien rechtsfehlerhaft, sei dieses Vorbringen bereits unerheblich. Die Klägerseite übersehe insofern, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit offengelassen habe und die Entscheidung daher nicht tragend auf der Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerseite beruhe. Die Klage sei folglich auch nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen worden. Randnummer 39 Gleichwohl halte sie – die Beklagte – weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass die „massenhafte“ Erhebung von Klagen grundlos erfolgt sei. Der Bevollmächtigte der Klägerseite verschweige, dass durch ihn seit dem Jahr 2012 insgesamt mehr als vierhundert inhaltsgleiche Klagen mit Bezug zur J. GmbH sowohl beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main als auch parallel beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben worden seien. Allein aufgrund der gerichtsinternen Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main sei mit dem hier streitgegenständlichen Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2015 (nur) über die noch 26 offenen Klageverfahren entschieden worden. Letztlich sei in diesem Zusammenhang noch zu beachten, dass das rechtsmissbräuchliche Vorgehen des Klägerbevollmächtigten bereits in zahlreichen – von der Beklagten in der Berufungserwiderung vom 29. August 2016 einzeln aufgeführten (Bl. 41 der Gerichtsakte 6 A 2771/15.Z und 6 A 1358/16 ) – Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main festgestellt worden sei. Randnummer 40 Entgegen der in der Berufungsbegründung angeführten Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerseite sei das Verwaltungsgericht im streitgegenständlichen Gerichtsbescheid daneben auch zu Recht von einem Ausschluss des Anspruchs auf Informationszugang
DAG, § 9 KWG, § 3 Nr. 1 d) IFG ausgegangen. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerseite in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Berufungsgerichts vom
dem IFG greife nicht. Weder das Verwaltungsgericht noch die Beklagte seien in ihren Entscheidungen von einer in § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 KWG angelegten und pauschal anspruchsausschließenden Bereichsausnahme ausgegangen. Vielmehr folge das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung der geänderten Rechtsprechung des Berufungsgerichts in seinem Urteil vom
Ansicht der Beklagten sei jedenfalls
Maßgabe des nationalen Rechts in § 9 KWG angelegt, dass eine Information dann als vertraulich zu behandeln sei, wenn sie im Rahmen der Aufsichtstätigkeit bekannt geworden sei und ein Interesse an ihrer Geheimhaltung bestehe. Weitere Voraussetzungen, wie etwa ein „berechtigtes Geheimhaltungsinteresse“, existierten demgegenüber nicht. Randnummer 43 Das Verwaltungsgericht habe – wie auch aus dem angegriffenen Gerichtsbescheid hervorgehe – zu Recht von einer Beweiserhebung abgesehen. Die Beklagte habe in den erstinstanzlichen Verfahren in ihrem Schriftsatz vom
einer vorrangigen, den Informationsanspruch ausschließenden Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen nicht nur aus dem Inhalt der Akten selbst beantworten lasse, sei der konkrete Inhalt der Unterlagen für die gerichtliche Entscheidung nicht relevant gewesen. Denn auch
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 2. November 2010 – 20 F 2/10) könne über einen Anspruchsausschluss
4 IFG i. V. m. § 9 KWG auch unabhängig davon entschieden werden, um welche konkreten Daten es gehe. Randnummer 45 Mit Schriftsatz vom
dem Informationsfreiheitsgesetz umfassend berücksichtigt. Eine über diesen Umfang hinausgehende Verpflichtung der Beklagten sei daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu erwarten. Die Klägerseite habe hierzu bislang auch nichts vorgetragen. Randnummer 47 Weiter führt die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung an, dass der Verweis der Klägerseite auf die digitale Veröffentlichung auch für sämtliche Beteiligte in den weiteren Verfahren die deutlich kostengünstigere Methode des Informationszugangs darstelle. Alternativ hierzu wäre die Beklagte gehalten, für die Klägerseite des vorliegenden Verfahrens sowie in sämtlichen weiteren Verfahren in diesem Zusammenhang – etwa 211 Personen – entweder jeweils die vollständigen Unterlagen zu kopieren oder Datenträger (DVDs) zu erstellen. Die dabei entstehenden Kosten wären
der Verordnung über die Gebühren und Auslagen
dem IFG (IFGGebV) von der Klägerseite zu zahlen und stünden dabei in keinem Verhältnis zu der aufgezeigten kostenlosen Möglichkeit des Abrufs über das Internet. Zudem würde die Anfertigung von Kopien oder Datenträgern eine erhebliche zeitliche Belastung für die Mitarbeiter der Beklagten bedeuten, die dann über einen längeren Zeitraum nicht für ihre eigentlichen Aufgaben zur Verfügung stünden. Randnummer 48 Der in § 9 Abs. 3 IFG enthaltene materiell-rechtliche Ablehnungsgrund müsse
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016 – 7 C 7.14 –, Rdnr. 14) bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden. Randnummer 49 Soweit der Klägerbevollmächtigte die Unvollständigkeit der veröffentlichten Unterlagen rüge, müsse darauf hingewiesen werden, dass der Umfang der nunmehr veröffentlichten Unterlagen den Aufsichtsunterlagen zur J. GmbH, die dem Klägerbevollmächtigten in dem bereits genannten Verfahren 6 A 1426/13 mittels einer DVD zur Verfügung gestellt und deren Vollständigkeit nicht beanstandet worden sei, entspreche. Die Rüge der Unvollständigkeit durch die Klägerseite im vorliegenden Verfahren könne daher nicht
vollzogen werden. Randnummer 50 Eine Unvollständigkeit der veröffentlichten Unterlagen ergebe sich auch nicht aus dem Hinweis der Klägerseite zu den Dateien „[..]24.pdf“ sowie der Datei „[..]25.pdf“ und dem vermeintlichen Fehlen einer Seite. Der Klägervertreter übersehe, dass sich der Inhalt des Schreibens auf Bl. 243 der Datei „[..]24.pdf“ nicht auf die J. GmbH beziehe, sondern auf ein Unternehmen mit dem Namen „L. GmbH“. Das Informationsbegehren der Klägerseite beziehe sich folglich nicht auf das hier betroffene Schreiben, welches auf Bl. 243 der Datei „[..]24.pdf“ beginne. Dieses betroffene Schreiben vom 2. Oktober 1998 bestehe zwar aus mindestens 2 Seiten, jedoch sei lediglich die erste Seite zu den Aufsichtsunterlagen über die J. GmbH gelangt, da die
folgenden Seiten für den betroffenen Lebenssachverhalt nicht erforderlich gewesen seien. Inhaltlich werde in dem Schreiben ohnehin nur der Gebrauch der Bezeichnung „Wertpapierhandelsbank“ im Allgemeinen thematisiert, wobei sich der Bezug zur J. GmbH nur aus dem aufgebrachten handschriftlichen Vermerk ergebe. Mit Blick auf die J. GmbH sei der Akteninhalt insofern vollständig. Wie die Beklagte darüberhinausgehend die Vollständigkeit der veröffentlichten Aufsichtsunterlagen
weisen solle, bleibe jedenfalls auch
den Beanstandungen der Klägerseite unklar. Randnummer 51 Die Beklagte habe die Beanstandung der Klägerseite im Berufungsverfahren hinsichtlich der Zugangsmöglichkeiten zu den veröffentlichten Unterlagen zum Anlass genommen, diese noch einmal einer Überprüfung zu unterziehen. Die Beklagte habe dabei keine Unregelmäßigkeiten feststellen können. Sowohl aus dem internen Netzwerk der Beklagten als auch von außerhalb seien sämtliche veröffentlichten Dateien im PDF-Format mit den gängigen Internetbrowsern „Google Chrome“ sowie „Microsoft Edge“ vollständig und fehlerfrei abrufbar gewesen. Auch die beanstandete Dateigröße von bis zu 56 MB stehe dem Ausschlussgrund
3 IFG nicht entgegen. Der Klägervertreter sei frühzeitig auf den nicht unerheblichen Umfang der Aufsichtsunterlagen hingewiesen worden. Gleichwohl habe die Klägerseite an dem Umfang ihres Informationszugangsbegehrens festgehalten. Randnummer 52 Da die Veröffentlichung der Unterlagen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden müsse, greife der genannte Ausschlussgrund
3 Alt. 2 IFG auf materiell-rechtlicher Ebene, weshalb weder das Entfallen des Vertraulichkeitsinteresses von unternehmensbezogenen Daten durch Zeitablauf von 5 Jahren der Klage nunmehr zum Erfolg verhelfen könne, noch könne von einer Erledigungssituation im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO ausgegangen werden. Eine entsprechende Erledigung würde in den hier betroffenen Verfahren erst dann eintreten, wenn die Klägerseite tatsächlich von der Einsichtnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht habe. Ein entsprechender
weis, der von der Klägerseite zu erwarten sei, werde aber nur schwierig erbracht werden können. Randnummer 53 Schließlich halte die Beklagte an ihrer Auffassung fest, dass der Informationszugangsanspruch der Klägerseite bereits deshalb ausgeschlossen sei, weil der Klägerbevollmächtigte aus anderen Verwaltungsstreitverfahren bereits über die begehrten Informationen verfüge und seine weiteren Mandanten daher in zumutbarer Weise durch ihn an die begehrten Unterlagen gelangen könnten. Der bereits geltend gemachte etwaige Einwand des Klägerbevollmächtigten, dass eine Weitergabe aufgrund seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und der hierfür verweigerten Zustimmung seiner Mandantschaft aus dem früheren Verfahren entgegenstehe, erweise sich als lebensfremd. Randnummer 54 Mit Beschluss vom
GO zulässig. Sie ist insbesondere noch rechtzeitig innerhalb der mit gerichtlicher Verfügung der Vorsitzenden des Senats vom 14. Juni 2016 gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 VwGO gewährten Verlängerung der Begründungsfrist (vgl. Bl. 27 der Gerichtsakte 6 A 1358/16 ) im Anwaltsschriftsatz der Klägerseite vom 25. Juli 2016 begründet worden (Bl. 29 ff. der Gerichtsakte 6 A 2771/15.Z und 6 A 1358/16 ). Randnummer 63 2. Die Berufung ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2.)
der – hier allein in Betracht kommenden – Anspruchsgrundlage des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG (a.), weil der geltend gemachte Anspruch von der Beklagten (mittlerweile)
3 IFG abgelehnt werden kann (b.). Randnummer 64 a. Für den im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständlichen Anspruch auf Akteneinsicht in die in dem Klageantrag zu 2.)
dieser Vorschrift hat jeder
Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes – wie hier der Beklagten (vgl. § 1 FinDAG) – einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Unter einer amtlichen Information ist dabei
1 IFG jede für amtliche Zwecke dienende Aufzeichnung, und zwar unabhängig von der Art ihrer Speicherung, zu verstehen. Erforderlich ist dabei, dass die Behörde über die entsprechenden Informationen verfügt, weshalb tauglicher Gegenstand eines Informationszugangsanspruchs
1 und § 2 Nr. 1 IFG nur die bei der Behörde vorhandenen Unterlagen – wie hier die Aufsichtsunterlagen der Beklagten bezüglich der J. GmbH – sind. Randnummer 66 Vorliegend ist der Informationszugangsanspruch der Klägerseite entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aufgrund einer rechtsmissbräuchlichen Verhaltensweise ausgeschlossen. Der angeführte Einwand des Rechtsmissbrauchs – welcher
Ansicht der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung vom 29. August 2016 sowie unter Berücksichtigung der dort einzeln aufgeführten und als unzulässig abgewiesenen Klagen durch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Bl. 41 der Gerichtsakte 6 A 2771/15.Z und 6 A 1358/16 ) auch eine Abweisung der Klage in der Berufungsinstanz als unzulässig begründet – rechtfertigt im vorliegenden Verfahren eine Ablehnung des Antrags auf Informationszugang
1, 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht. Randnummer 67
der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – der sich der Senat insoweit anschließt – darf ein Anspruch auf Informationszugang
dem Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen als rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden (BVerwG, Urteil vom 24. November 2020 – 10 C 12/19 –, juris, Rdnr. 13). Randnummer 68 Zwar kommt eine Ablehnung als rechtsmissbräuchlich auch bei dem eigentlich voraussetzungslos gewährten Anspruch auf Informationszugang
dem Informationsfreiheitsgesetz in Betracht, etwa wenn das Verhalten des jeweiligen Antragstellers so zu werten ist, dass es ihm – auch neben anderen sachfremden Intentionen – nicht um die Information, sondern ersichtlich nur darum geht, der in Anspruch genommenen Behörde einen Schaden zuzufügen. Das allgemeine Informationsinteresse des betroffenen Antragstellers wird jedoch gesetzlich vermutet, weshalb die jeweilige Behörde die unzulässige Rechtsausübung darlegen und beweisen muss (BVerwG, Urteil vom
1, 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden. Denn die – hier seitens der Beklagten gerügte – „massenhafte“ Erhebung von mehreren hundert Klagen seit dem Jahr 2012 durch den Klägerbevollmächtigten betrifft die Sphäre außerhalb des jeweiligen Mandatsverhältnisses mit den Klägern des vorliegenden Verfahrens, weshalb diese sich das Verhalten ihres Bevollmächtigten nicht zurechnen lassen müssen und ihr Informationszugangsbegehren nicht aus diesem Grund als rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden darf. Darüber hinausgehende Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Kläger informationsfreiheitsfremde Zwecke verfolgen und eigentlich kein Interesse (mehr) an einer Einsicht in die in ihrem Klageantrag zu 2.)
dem Willen des Gesetzgebers gerade bei einer Abrufbarkeit über das Internet bestehen (BT-Drucks. 15/4493, S. 16; Schoch, in: IFG,
der Zumutbarkeit der Informationsbeschaffung relevant (vgl. BT- Drucks. 15/1493, S. 16; Sicko, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal,
dem eingangs dargelegten Maßstab ohne jeden Zweifel um eine allgemein zugängliche Quelle. Randnummer 75 Dieser Einordnung des Senats stehen ferner auch nicht die im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung von Seiten des Klägerbevollmächtigten vorgetragenen Bedenken entgegen, wonach die Dateien auf der Homepage der Beklagten von dieser jederzeit wieder gelöscht oder in weitergehendem Umfang als bisher geschwärzt werden könnten, weshalb für die Kläger kein dauerhafter Zugang zu den Informationen gewährleistet sei. Der Bevollmächtigte der Kläger übersieht insofern zunächst, dass im Rahmen des erhobenen Verpflichtungsbegehrens auf Zugang zu amtlichen Informationen darauf abzustellen ist, ob der geltend gemachte Anspruch allein im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016 – 7 C 7/14 –, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 7 C 23/18 –, juris) – und nicht etwa dauerhaft – besteht, beziehungsweise gemäß § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG abgelehnt werden kann. Insofern sieht das Informationsfreiheitsgesetz daneben auch ein entsprechendes zeitbezogenes Tatbestandserfordernis, wonach ein Anspruch nur dann unter Verweis auf die Verfügbarkeit der begehrten Informationen in einer allgemein zugänglichen Quelle
3 Alt. 2 IFG abgelehnt werden kann, wenn die Informationen auf unbestimmte Zeit und in unveränderter Form in zumutbarer Weise erlangt werden können, nicht vor. Einer solchen gesetzlichen Vorgabe bedarf es ferner auch nicht. Denn in den Fällen einer späteren Veränderung – wie etwa durch
trägliches Schwärzen – der betroffenen Informationen oder der Rückgängigmachung der Veröffentlichung besteht die Möglichkeit, erneut einen Antrag
1, 1 Abs. 1 IFG zu stellen. Randnummer 76 Schließlich erscheinen die Bedenken des Klägerbevollmächtigten in diesem Zusammenhang auch als unbegründet. Denn für den Senat besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Erklärung der Beklagtenvertreter im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zu zweifeln, dass von Seiten der Beklagten keinerlei Interesse daran bestehe, die Informationen von ihrer Homepage zu entfernen oder die Informationen unkenntlich zu machen, weshalb die Verwaltungsvorgänge auch bereits seit 2 ½ Jahren unverändert im Internet zur Einsichtnahme zur Verfügung stünden. Randnummer 77 bb. Die Kläger können sich die auf der Internetseite der Beklagten eingestellten Aufsichtsunterlagen betreffend die J. GmbH auch „in zumutbarer Weise“ im Sinne des § 9 Abs. 3 IFG beschaffen. Randnummer 78 (1.) Durch das Erfordernis der Zumutbarkeit des Informationszugangs sollen die individuellen Umstände des jeweiligen Antragstellers – wie etwa das Alter, Bildungsgrad, finanzielle Situation, Behinderung, technische Ausstattung und Wohnsitz – Berücksichtigung finden. Danach kann – mit Blick auf die finanzielle Situation der betroffenen Person – etwa dann nicht von einem zumutbaren Informationszugang ausgegangen werden, wenn die Informationen in einer behördlichen Publikation enthalten, diese aber nicht kostenlos oder zumindest zu einem angemessenen Preis erworben werden kann (BT-Drucks. 15/4493, S. 16; Blatt, in: Brink/Polenz/Blatt, IFG,
dem IFG“, erscheinen an … Stelle die streitbefangenen Aufsichtsunterlagen der J. GmbH. Die hier beschriebene Navigation zu den begehrten Unterlagen auf der Internetseite der Beklagten ist damit derart einfach gelagert, dass – ausgehend von einem Anwender mit auch nur unterdurchschnittlichen Fähigkeiten im Bereich von Computer- und Internetanwendungen – grundsätzlich jede interessierte Person einen zumutbaren Zugang zu den hier veröffentlichten Informationen hat. Dies gilt erst recht, wenn diese Person – wie hier – für die Durchsetzung des von ihr begehrten Informationszugangs die Hilfe eines anwaltlichen Bevollmächtigten in Anspruch nimmt. Randnummer 88 Schließlich überzeugt in diesem Zusammenhang auch der Einwand des Klägerbevollmächtigten nicht, dass die betroffene Unterseite der Internetpräsenz der Beklagten – und in der Folge auch die dort eingestellten Dateien – nicht aufrufbar sei, weil ein entsprechender Versuch von seinem Arbeitsplatzrechner aus fehlgeschlagen sei. Obwohl der Klägerbevollmächtigte im Berufungsverfahren zum
weis entsprechende Bildschirmausdrucke von Fehlermeldungen vorgelegt hat, überzeugt dieser Vortrag nicht. Denn es erscheint widersprüchlich, wenn er im gleichen Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 – und dort auf der gleichen Seite seiner Ausführungen – einerseits beanstandet, die Unterseite auf der Internetpräsenz der Beklagten über seinen PC-Arbeitsplatz nicht aufrufen zu können, andererseits aber die Vollständigkeit der Unterlagen anzweifelt, weil „beim Durchsehen der Dateien“ die Datei „[..]24.pdf“ mit Bl. 243 auf Seite 1 eines dort enthaltenen Schriftsatzes ende, die Datei „[..]25.pdf“ aber nicht mit der zu erwartenden Seite 2 des Schreibens beginne. Da der Klägerbevollmächtigte die vermeintliche Unvollständigkeit der genannten Dateien (
seinem Vortrag) infolge einer eigenen Durchsicht rügt, muss es ihm – entgegen seiner Behauptung – durchaus möglich gewesen sein, diese aufzurufen und einzusehen. Insofern schenkt der Senat dem Einwand, dass die Unterseite auf der Internetpräsenz der Beklagten für den Klägerbevollmächtigten nicht aufrufbar sein soll, keinen Glauben. Der Klägerseite ist es in Ermangelung an substantiiertem Vorbringen daher nicht gelungen, Probleme oder besondere Mühen beim Öffnen der eingestellten Dateien sowie der Einsichtnahme in die Dokumente aufzuzeigen. Randnummer 89 cc. Weiter bestehen für den Senat auch keine Zweifel an der Identität – und damit der Vollständigkeit – der vom Akteneinsichtsbegehren der Klägerseite in ihrem Klageantrag zu 2.) a) bis e) erfassten Unterlagen mit den hiervon betroffenen Bestandteilen der auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichten Aufsichtsunterlagen über die J. GmbH. Der Senat stützt seine Feststellungen dabei auf die vollständige Durchsicht der Aufsichtsunterlagen sowie den dabei erfolgten und
gehend dargestellten Abgleich der klägerseits begehrten mit den im Internet veröffentlichten Informationen. Randnummer 90 (1.) Die mit dem Klageantrag zu 2.) a) begehrten Unterlagen stehen für die Klägerseite auf der Internetpräsenz der Beklagten zur Einsichtnahme bereit. Mit diesem Klageantrag begehrt die Klägerseite Akteneinsicht in das Gutachten der Sonderprüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft M.
März 2002 – ersichtlich gemeint vom
März 2003 ist auf der Internetseite der Beklagten abrufbar und einsehbar. Auf Seite 1 der Übersicht über die eingestellten Dateien befindet sich auch die Datei „[..]23.pdf“ mit der inhaltlich passenden Bezeichnung „X.: Sonderprüfung
Die Datei enthält den genannten Sonderprüfungsbericht, an dessen Vollständigkeit
einer Durchsicht des Dokuments durch den Senat kein Anlass zu Zweifeln besteht. Die Seiten des Gutachtens sind fortlaufend nummeriert und es endet auf Seite 83 mit den Unterschriften der verantwortlichen Wirtschaftsprüfer. Die zwischen Seite 27 und 28 des Berichts eingefügten Anlagen 15 bis 17 beeinträchtigen dabei die Verständlichkeit des Berichts nicht. Randnummer 92 Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei nicht um den vom Akteneinsichtsgesuch
dem Klageantrag 2.)
Eröffnung des Liquidationsverfahrens beziehungsweise des Insolvenzverfahrens – an die Liquidatoren beziehungsweise den Insolvenzverwalter der betroffenen Gesellschaft und nicht an die Beklagte als Aufsichtsbehörde. Wird ein Jahresabschluss samt Prüfbericht – berechtigt oder pflichtwidrig (vgl. zum Dispens von der Prüfungspflicht im Liquidationsverfahren: § 71 Abs. 3 GmbHG; im Insolvenzverfahren: Schmittmann, in: Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 20. Aufl. 2023, § 155 InsO, Rdnr. 59 ff.) – nicht erstellt, so kann dieser auch nicht zu den Verwaltungsvorgängen der Beklagten gelangen und Akteneinsicht insofern auch nicht gewährt werden. Der Senat erachtet insofern die – von Seiten des Klägerbevollmächtigten auch nicht im Ansatz durch substantiierten Vortrag angegriffene – Mitteilung der Beklagten, dass ihr die Prüfberichte für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 nicht vorliegen, als derart plausibel und
vollziehbar, dass an ihrer inhaltlichen Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Randnummer 97 (b.) Soweit daneben vom Akteneinsichtsbegehren der Klägerseite auch alle übrigen – nicht nur die genannten Geschäftsjahre betreffenden – Berichte von Wirtschaftsprüfern in Sachen J. GmbH erfasst sind, ist der Antrag nicht bereits zwingend wegen eines Verstoßes gegen die auch in informationsfreiheitsrechtlichen Verfahren zu beachtenden Bestimmtheitsanforderungen abzulehnen. Randnummer 98 Mit dem Grundgedanken des Informationsfreiheitsgesetzes – die Kontrolle staatlichen Handelns durch transparentes Verwaltungshandeln und insbesondere einem allgemeinen und voraussetzungslosen Zugang zu amtlichen Informationen zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 1 und S. 6) – ist es vereinbar, jedenfalls grundlegende Anforderungen an einen Informationszugangsantrag zu stellen. Der Informationszugangsantrag muss dabei so bestimmt gefasst sein, dass für die auskunftspflichtige Behörde eine entsprechende Recherche
der Beschreibung der begehrten Information durch den Antragsteller in den (ordnungsgemäß geführten) Akten der Behörde möglich ist. Nur diese Auffassung wird der in § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG festgelegten kurzen Bearbeitungszeit von einem Monat gerecht. Diese ist nur dann einhaltbar, wenn weit ausgreifende Globalanträge – mit denen sich ein Antragsteller einen Überblick zu den bei der informationspflichtigen Stelle vorhandenen Informationen verschaffen möchte – in einer eine praktikable Bearbeitung ermöglichenden Weise – erforderlichenfalls
entsprechenden Hinweisen der anspruchsverpflichteten Behörde – konkretisiert werden (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
der Begründung des Informationsfreiheitsgesetzes eine hinreichende Präzisierung des Antrags sowie eine entsprechende Beratung der Behörde mit Blick auf die Regelung des § 25 VwVfG als selbstverständlich erachtet hat (vgl. BT- Drs. 15/4493, S. 14; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Juni 2022 – OVG 12 B 17/20 –, juris, Rdnr. 31). Randnummer 99 Ob der vorliegende Informationszugangsantrag der Klägerseite mit der Beschreibung „alle übrigen Berichte von Wirtschaftsprüfern in Sachen J. GmbH“ diesen Anforderungen genügt und hinreichend bestimmt gefasst ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat. Denn die Beklagte hat auf ihrer Internetpräsenz neben den Prüfberichten des Wirtschaftsprüfers K. zum jeweiligen Jahresabschluss mit Lagebericht für die Geschäftsjahre 1998 bis 2003 auch in einem derart beachtlichen Umfang weitere Berichte von Wirtschaftsprüfern zur unbeschränkten Einsichtnahme im Internet bereitgestellt, dass infolge der Durchsicht der Verwaltungsvorgänge
Auffassung des Senats die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass sich die Klägerseite – wie mit ihrem Klageantrag allein zulässig denkbar intendiert – einen vollumfänglichen Überblick über weitere Wirtschaftsprüferberichte durch Einsichtnahme in die Aufsichtsunterlagen im Internet verschaffen kann. Randnummer 100 Exemplarisch verweist der Senat zur Begründung seiner Feststellung auf einzelne, in den Verwaltungsvorgängen befindliche Wirtschaftsprüferberichte. So ist etwa der bereits vom Klageantrag zu 2.) a) erfasste Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft M. über die Sonderprüfung
März 2003 in den Unterlagen enthalten. Dieser ist auf Seite 1 der Übersichtsseite über die eingestellten Dateien ab Bl. 2 ff. der Datei „[..]23.pdf“ („X.: Sonderprüfung
In der Datei „[..]22.pdf“ (Titel: „X.: Prüfung
H geschwärzt […]“) – ebenfalls auf Seite 1 der Übersichtsseite der eingestellten Aufsichtsunterlagen – findet sich ab Bl. 2 ff. daneben auch der Bericht des Wirtschaftsprüfers K. über die Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln
HG (a.F.) für die Zeit vom
1 des Wertpapierhandelsgesetzes Zeitraum 01.01.1998 bis zum 26.07.1999 geschwärzt […]“), „[..]20.pdf“ (Titel: „X.: Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln
1 des WPHG vom 16.11.2001 bis zum 09.12.2002 geschwärzt […]) und „[..]19.pdf“ (Titel: „X.: Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln
1 des WPHG vom 16.11.2000 bis zum 15.11.2001 geschwärzt […]) dann die entsprechenden Berichte des Wirtschaftsprüfers K.
HG (a.F.) für die aus den Titeln der Dateien zu entnehmenden Zeiträume. Randnummer 101 Neben diesen Berichten des Wirtschaftsprüfers K. zu Prüfungen
HG (a.F.) sowie der weiteren genannten Wirtschaftsprüferberichte von anderen Wirtschaftsprüfern und betreffend verschiedene Zeiträume ist für den Senat kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass die Beklagte der Klägerseite Berichte von Wirtschaftsprüfern vorenthält. Vielmehr besteht beim Senat
Durchsicht der Aufsichtsunterlagen die Überzeugung, dass die Beklagte mit den auf ihrer Internetpräsenz veröffentlichten Verwaltungsvorgängen zur Finanzaufsicht über die J. GmbH auch sämtliche – vom Begehren der Klägerseite
ihrem Klageantrag zu 2.) b) erfassten – Wirtschaftsprüferberichte zur Akteneinsicht freigegeben hat. Es ist insofern seit der Einstellung dieser Informationen auf der Internetpräsenz der Beklagten am 6. Mai 2021 die Aufgabe der Klägerseite – beziehungsweise ihres Bevollmächtigten –, von der nunmehr (bereits seit einigen Jahren) bestehenden Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Aufsichtsunterlagen Gebrauch zu machen und anhand der verfügbaren Verwaltungsvorgänge substantiiert darzulegen, welche Berichte von Wirtschaftsprüfern
ihrer Ansicht noch nicht vorliegen. Randnummer 103 Insofern greift auch die Rüge des Klägerbevollmächtigten, die eingestellten Aufsichtsunterlagen wären derart umfangreich, dass sich eine Erfüllung des Informationszugangsanspruchs für die Klägerseite nicht
prüfen lasse, nicht durch. Die Klägerseite ist ohne jeden Zweifel selbst dazu angehalten, die gleichen Bemühungen wie der Senat zu unternehmen, um sich einen Überblick über die im Internet problemlos abrufbaren Aufsichtsunterlagen betreffend die J. GmbH zu verschaffen. Dies gilt umso mehr, als der vom Klägerbevollmächtigten für seine Mandanten gestellte (sogenannte) Globalantrag („alle übrigen Berichte von Wirtschaftsprüfern in Sachen J. GmbH“) zulässigerweise ohnehin nur dazu dienen kann, sich zunächst einen Überblick über die bei der informationspflichtigen Stelle vorhandenen Informationen zu verschaffen (vgl. Schoch, in: IFG,
erfolgter Durchsicht auch in diesem Zusammenhang beispielhaft auf die
folgend eingesehenen Unterlagen hin. Die Datei „[..]28.pdf“ (Titel: „X.: VII 7
dem Klageantrag zu 2.) c) der Klägerseite – bereits mehrere Berichte. Dabei handelt es sich um Berichte über die Auswertungen der Prüfberichte zu Jahresabschlüssen der J. GmbH. Ab Bl. 3 ff. der genannten PDF-Datei ist ein Bericht mit dazugehörigen Anlagen über die Auswertung der Prüfberichte des Wirtschaftsprüfers K. betreffend den Konzernabschluss zum
folgend findet sich sodann auf Bl. 95 ff. die mit einer Androhung von Zwangsgeld sowie einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Aufforderung der Rechtsvorgängerin der Beklagten an die J. GmbH vom
Maßgabe des Akteneinsichtsbegehrens zu 2.) c) erfolgten Durchsicht der veröffentlichten Verwaltungsvorgänge kann der Senat feststellen, dass die von diesem Begehren betroffenen Unterlagen im Internet abrufbar und der Informationszugangsanspruch daher auch insoweit
3 Alt. 2 IFG abgelehnt werden kann. Die vorangehend (exemplarisch) angeführten Unterlagen zum Akteneinsichtsbegehren
dem Klageantrag zu 2.)
der überzeugenden Begründung im streitbefangenen Widerspruchsbescheid infolge der Insolvenz der J. GmbH für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 keine Prüfberichte zu den jeweiligen Jahresabschlüssen erstellt wurden. Insofern sind für diesen Zeitraum auch keine darauf bezogenen internen Stellungnahmen, Berichte oder entsprechende Korrespondenz zum Inhalt der (nicht vorhandenen) Prüfberichte zu erwarten. Randnummer 112 (4.) Sodann begehrt die Klägerseite mit ihrem Klageantrag zu 2.) d) noch Akteneinsicht in alle Schreiben und Schriftstücke, Unterlagen, Verträge, Aktennotizen, die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Bezug zur J. GmbH vorliegen, soweit sie keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten und eine Preisgabe nicht gegen eine durch Rechtsvorschrift geregelte Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht verstößt. Randnummer 113
verständiger Würdigung durch den Senat (§ 125 Abs. 1, 88 VwGO) bezieht sich dieser Antrag nur auf diejenigen Aufsichtsunterlagen zur J. GmbH, die nicht bereits von den vorangehenden Informationszugangsbegehren
den Klageanträgen zu 2.)
3 Alt. 2 IFG abgelehnt werden kann. Randnummer 114
Auffassung des Senats kann sich die Klägerseite den mit ihrem Globalantrag zu 2.)
KWG, den weiteren Berichten zu Prüfungen
HG sowie den Berichten zu den Geschäftsjahren 1998 bis 2003 und hierauf bezogene (interne) Unterlagen, finden sich in den auf der Internetseite der Beklagten abrufbaren Dateien auch weitere – wie im Klageantrag zu 2.)
3 Alt. 2 IFG abgelehnt werden kann. Randnummer 119 Hervorzuheben ist wiederum, dass die Klägerseite sowie ihr Bevollmächtigter auch in diesem Zusammenhang in keiner Weise hinreichend dargelegt haben, dass die allgemein abrufbaren Aufsichtsunterlagen zur J. GmbH unvollständig wären. Die im Berufungsverfahren allein vorgetragene Beanstandung, dass mindestens eine Datei den Akteninhalt nur unvollständig abbilde, weil die betroffene Datei „[..]24.pdf“ auf Bl. 243 der Akte – beziehungsweise Bl. 250 der Datei – mit Seite 1 eines dort enthaltenen Schreibens ende, und die Datei „[..]25.pdf“ nicht aber – wie eigentlich zu erwarten sei – mit Seite 2 des Schreibens beginne, vermag Zweifel an der Vollständigkeit der Unterlagen nicht zu begründen. Der Senat erachtet die im Berufungsverfahren vorgetragene Erklärung der Beklagten, wonach dieses Schreiben eine andere Gesellschaft – die L. GmbH – betreffe und allein aufgrund des darin thematisierten Begriffs der „Wertpapierhandelsbank“ sowie dem auf dem Schreiben aufgebrachten handschriftlichen Vermerk zum Verwaltungsvorgang der J. GmbH genommen worden sei, als derart schlüssig und in sich kohärent, dass der Senat dieser Erklärung Glauben schenkt. Im Übrigen ist die behauptete Unvollständigkeit von einer vermeintlich fehlenden Seite in Anbetracht des Gesamtumfangs der Verwaltungsvorgänge von 31 PDF-Dateien mit jeweils mehr als 100 und teilweise auch mehr als 200 Blatt Aktenvolumen als derart unbedeutend anzusehen, dass die Rüge bereits grundsätzlich nicht geeignet erscheint, die Vollständigkeit der veröffentlichten Unterlagen in Zweifel zu ziehen. Randnummer 120 (5.) Mit ihrem Klageantrag zu 2.) e) begehrt die Klägerseite schließlich Akteneinsicht in alle internen Stellungnahmen und alle Korrespondenz, die
Bekanntgabe des Prüfungsberichts von M. – wohl gemeint das Gutachten über die Sonderprüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft M.
H betreffen, soweit sie keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten und eine Preisgabe nicht gegen eine durch Rechtsvorschrift geregelte Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht verstößt. Der Senat geht aufgrund der Formulierung „(…), die
Bekanntgabe des Prüfungsberichts von M. erstellt oder geführt wurde(n)“ und der dadurch erkennbaren Verknüpfung mit dem genannten Bericht infolge verständiger Würdigung (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 88 VwGO) des Klageantrags davon aus, dass sich das Akteneinsichtsbegehren nicht (erneut) auf sämtliche, sondern allein auf solche internen Stellungnahmen und Korrespondenz bezieht, die zeitlich
der Bekanntgabe des Prüfberichts entstanden sind und zugleich einen inhaltlichen Zusammenhang zu dem betroffenen Bericht aufweisen. Randnummer 121 Der so verstandene Antrag kann schließlich auch
3 Alt. 2 IFG abgelehnt werden, weil die Klägerseite die vom Klageantrag betroffenen Unterlagen auf der Internetseite der Beklagten einsehen kann. Die dort veröffentlichten Unterlagen enthalten an verschiedenen Stellen Vermerke sowie Korrespondenz mit Bezug zur Sonderprüfung
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die zeitlich
der Bekanntgabe beziehungsweise Fertigstellung des Berichts am
140). Dieses Schreiben wurde auch an verschiedene weitere Adressaten – wie etwa das Hessische Landeskriminalamt (Datei [..]6.pdf, Bl. 139) – zur Kenntnisnahme übermittelt. Daneben weist auch die an die X...-Bank übermittelte Stellungnahme der Beklagten vom März 2008 (Datei [..]11.pdf, Bl. 65 ff.) im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) und der M. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen inhaltlichen Zusammenhang zur hier betroffenen Sonderprüfung
Eine weitere inhaltliche Anknüpfung erfolgt im Rahmen einer Stellungnahme der Beklagten aus Mai 2008 aus Anlass einer Anfrage der Europäischen Kommission vom
alledem ist der Senat
erfolgter Durchsicht der veröffentlichten Aufsichtsunterlagen sowie im Rahmen einer Gesamtschau der vorangehend zu den jeweiligen Klageanträgen beispielhaft angeführten Unterlagen davon überzeugt, dass die Verwaltungsvorgänge im Umfang des Akteneinsichtsbegehrens der Klägerseite mit ihrem Klageantrag zu 2.) a) bis e) veröffentlicht und abrufbar sind, weshalb der Informationszugangsantrag der Klägerseite
3 Alt. 2 IFG abgelehnt werden kann. Randnummer 123 dd. Schließlich hat die Beklagte das ihr
3 IFG zustehende Ermessen (1.) erkannt und – mit den im Berufungsverfahren
geschobenen sowie dort gemäß § 114 Satz 2 VwGO beachtlichen Ermessenserwägungen (2.) – letztlich auch im Rahmen der gerichtlich nur eingeschränkt erfolgenden Kontrolle (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (3.). Randnummer 124 (1.) Besteht für einen Antragsteller – wie hier – die Möglichkeit, sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen zu verschaffen, so „kann“ die informationspflichtige Stelle gemäß § 9 Abs. 3 IFG in der Rechtsfolge den Antrag auf Informationszugang ablehnen. Bei der Möglichkeit zur Ablehnung eines Antrags im Sinne des § 7 Abs. 1 IFG handelt es sich somit nicht um eine gebundene Entscheidung. Vielmehr eröffnet das in der Vorschrift des § 9 Abs. 3 IFG eingeräumte Ermessen der jeweiligen informationspflichtigen Stelle die Möglichkeit, den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls sowie dem spezifischen Anliegen des Antragstellers Rechnung zu tragen (Schoch, in: IFG, 2. Aufl. 2016, § 9, Rdnr. 60 f.). Ermessensleitend kann dabei insbesondere der mit der Beschaffung verbundene Aufwand für den Antragsteller sowie für die Behörde zu berücksichtigen sein. Grundsätzlich kann dabei angenommen werden, je höher der Aufwand des Antragstellers ist – sich die Informationen zumutbar anderweitig zu beschaffen – und je niedriger der Aufwand der Behörde ist, den Informationszugangsantrag zu erfüllen, desto eher wird es der Behörde verwehrt sein, einen Antrag
3 Alt. 2 abzulehnen (Blatt, in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, 1. Aufl. 2017, § 9 Rdnr. 24). Randnummer 125 (2.) Dabei bedarf es an dieser Stelle keiner abschließenden Klärung durch den Senat, ob die Beklagte mit den bereits im Verwaltungsverfahren in ihrem Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2014 ab Seite 8 (allein) zum Akteneinsichtsantrag Nr. 13.
GO zu beachtende Ergänzung dieser Ermessensbetätigung hinsichtlich aller übrigen Informationszugangsbegehren zulässt. Denn
Auffassung des Berufungsgerichts unter Orientierung an den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14/10 –, juris, Rdnr. 8 ff.) aufgestellten weiteren Rechtssätzen (a.) und der danach im Einzelfall gebotenen Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen zum Ergänzen von Ermessenserwägungen durfte die Beklagte in der gegebenen Verfahrenskonstellation ausnahmsweise auch erstmalig im gerichtlichen Verfahren das ihr bei einer Versagung
3 Alt. 2 IFG zustehende Ermessen hinsichtlich aller vom Klagebegehren umfassten Informationszugangsbegehren ausüben (b.). In der Folge sind hier nicht lediglich die im Widerspruchsbescheid vom
GO zu berücksichtigen. Randnummer 126 (a.) Dabei übersieht der Senat nicht, dass eine im gerichtlichen Verfahren beachtliche Heilung eines Begründungsmangels hinsichtlich des Ermessens grundsätzlich eine erstmalige Ermessensbetätigung bereits im Verwaltungsverfahren und der behördlichen Entscheidung voraussetzt. Ob ein
schieben von Ermessenserwägungen zulässig ist, bestimmt sich dabei allein
dem materiellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht. § 114 Satz 2 VwGO regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen derart veränderte Ermessungserwägungen im Prozess zu berücksichtigen sind. Zweck der genannten Vorschrift ist es klarzustellen, dass ein verwaltungsverfahrensrechtlich und materiell-rechtlich zulässiges
schieben von Ermessenserwägungen nicht an prozessualen Hindernissen scheitert (BVerwG, Urteil vom
dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht ist, dass der Verwaltungsakt hierdurch nicht in seinem Wesen verändert, der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird und dass die
geschobenen Umstände schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 46/12 –, juris, Rdnr. 32). Randnummer 127 (b.) Gleichwohl steht
Auffassung des Senats im vorliegenden Fall § 114 Satz 2 VwGO auch einer Berücksichtigung der im Berufungsverfahren im Schriftsatz der Beklagten vom 7. Mai 2021 (Bl. 95 ff. der Gerichtsakte 6 A 2771/15.Z und 6 A 1358/16 ) erstmalig angestellten Ermessensbetätigung zum Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG im Rahmen der hier erfolgenden Überprüfung auf Ermessensfehler
GO nicht entgegen. Der Senat orientiert sich dabei maßgeblich an einer in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründeten Ausnahme und den darin aufgestellten Rechtssätzen, wonach in Fallkonstellationen, in denen es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt und sich die Notwendigkeit der Ermessensausübung aufgrund
träglich eingetretener neuer Umstände erst
Klageerhebung ergibt (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14/10 –, juris, Rdnr. 8), eine behördliche Ermessensentscheidung ausnahmsweise auch erstmals im gerichtlichen Verfahren getroffen und in einem bereits anhängigen Verwaltungsstreitverfahren berücksichtigt werden darf. Randnummer 128 Sowohl die in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Intention zu § 114 Satz 2 VwGO (vgl. BT-Drucks. 13/3993 S. 13 und BT-Drucks. 13/5098 S. 24) als auch die hierzu ergangene ständige höchstrichterliche Rechtsprechung stehen einem Verständnis der genannten Vorschrift nicht entgegen, wonach – in der aufgezeigten Fallkonstellation – ausnahmsweise auch eine erstmalige Ermessensbetätigung im gerichtlichen Verfahren zulässig ist. Hierfür spricht, dass sich (auch)
der genannten (Ausnahme-) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts seine ständige Rechtsprechung –
der eine
GO beachtliche Ergänzung der Ermessenserwägungen eine erstmalige Ermessensausübung bereits im Verwaltungsverfahren voraussetzt – auf behördliche Entscheidungen bezieht, die nicht nur von vornherein in das Ermessen der Behörde gestellt waren, sondern deren gerichtliche Überprüfung sich – anders als hier –
der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung richtete (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14/10 –, juris, Rdnr. 9). Ferner ist
den zutreffenden Ausführungen in dieser Entscheidung, denen sich der Senat anschließt, der in der genannten Vorschrift angelegten prozessualen Ermächtigung der Behörde, ihre Ermessenserwägungen auch noch im gerichtlichen Verfahren zu ergänzen, kein generelles Verbot zu entnehmen, eine Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen. Der systematische Zusammenhang mit § 114 Satz 1 VwGO macht vielmehr deutlich, dass es (verallgemeinert) um die gerichtliche
prüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen geht und hierbei – prozessual – auch
trägliche Ermessenserwägungen der Behörde einbezogen werden dürfen. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen dafür, jedenfalls bei einer Konstellation, in der es (wie hier) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt und sich die Notwendigkeit der Ermessensausübung aufgrund
träglich eingetretener neuer Umstände erst
Klageerhebung ergibt, eine inhaltliche Einbeziehung auch der erstmals im gerichtlichen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.