1 S. 4 BEEG ist bei zeitlichem Auseinanderfallen der pandemiebedingten Umstände, wie die Quarantäne des Elterngeldberechtigten, und Einkommensminderung nicht anwendbar. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Gewährung höheren Elterngeldes
dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Die 1985 geborene Klägerin ist Mutter des 2022 geborenen Kindes C. Vor der Geburt ihres Sohnes war die Klägerin als Kinderkrankenschwester berufstätig. Die Klägerin bezog vom 25.12.2021 bis zum 13.04.2022 Mutterschaftsgeld in Höhe eines kalendertäglichen Zahlbetrags von 13,00 Euro. Daneben bezog die Klägerin von ihrem Arbeitgeber einen kalendertäglichen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 78,14 Euro für die Zeit vom 16.02.2022 bis zum 31.03.2022. Die Klägerin nahm vom 14.04.2022 bis zum 13.04.2023 Elternzeit in Anspruch. Der Arbeitgeber der Klägerin nahm im Januar 2021 eine Rückrechnung des Arbeitslohns für den November 2020 vor. So bezog die Klägerin ursprünglich für November 2020 einen steuerpflichtigen laufenden Bruttoarbeitslohn in Höhe von 4.009,81 Euro. Laut korrigierter Entgeltabrechnung für November 2020 betrug der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn nunmehr 1.821,87 Euro, da eine Entschädigungsleistung
dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Quarantäne
in Höhe von 1.034,96 Euro berücksichtigt wurde. Durch die Rückrechnung betrug der steuerpflichte Bruttoarbeitslohn für Januar 2021 laut Entgeltabrechnung nun nur noch 2.104,63 Euro. Ohne erfolgte Rückrechnung hätte der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn für Januar 2021 3.926,50 Euro betragen. Die Klägerin beantragte unter dem 14.04.2022 Elterngeld für ihren Sohn C. Der Beklagte bewilligte der Klägerin Elterngeld unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 8 Abs. 2 BEEG mit Bescheid vom 22.06.
2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 22.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Der Beklagte hat mit ihnen zu Recht entschieden, dass ein Elterngeldanspruch der Klägerin unter Berücksichtigung der Kalendermonate Dezember 2020 bis November 2021 als Bemessungszeitraum besteht und damit zutreffend die Kalendermonate Dezember 2020 bis November 2021 bei der Berechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ihres 2022 geborenen Kindes C. berücksichtigt (siehe hierzu I.). Der Beklagte hat die Höhe des Elterngeldes zutreffend festgesetzt (siehe hierzu II.). Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld richtet sich
den am 01.01.2007 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG vom 05.12.2006 (BGBl. I 2006, S. 2748) in der aufgrund Art. 5 des Gesetzes zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen geltenden Fassung vom 18.03.2022 mit Wirkung zum 19.03.2022 (BGBl. I 2022, S. 473 f.). Zunächst steht fest, dass die Klägerin die Grundvoraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs auf Elterngeld gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 BEEG für das 2022 geborene Kind C. erfüllt.
1 S. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld,
BEEG. Soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung, lauten diese Regelungen wie folgt:
1 S. 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BEEG wird das Elterngeld bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. In § 2 Abs. 1 S. 3 BEEG erfolgt die Bestimmung des Begriffs Einkommens aus Erwerbstätigkeit (auch sog. Erwerbseinkommen) unter Verweisung auf die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG).
1 S. 3 BEEG errechnet sich das Einkommen aus Erwerbstätigkeit
Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus 1. nichtselbständiger Arbeit
G sowie 2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit
G, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum
BEEG oder in Monaten der Bezugszeit
3 BEEG hat. § 2 Abs. 2 BEEG regelt die Höhe des Elterngeldes, indem die Ersatzrate des Elterngelds bei niedrigen Erwerbseinkommen erhöht und bei hohen Erwerbseinkommen reduziert wird. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 BEEG erhöht sich in den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000 Euro war, der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent.
2 S. 2 BEEG sinkt in den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 Euro war, der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses den Betrag von 1.200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent. Eine zeitliche Bestimmung der Begrifflichkeit „vor der Geburt des Kindes“ erfolgt in § 2b Abs. 1 S. 1 BEEG. Danach sind für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit i. S. d. § 2c BEEG vor der Geburt gemäß § 2b Abs. 1 S. 1 BEEG die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich (sog. Bemessungszeitraum). Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums erfolgt hinsichtlich der Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit unter den Voraussetzungen des § 2b Abs. 1 S. 2 bis S. 4 BEEG. Gemäß § 2b Abs. 1 S. 2 BEEG bleiben bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums
1 S. 1 BEEG Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person 1. im Zeitraum
1 S. 2 und 3 und Abs. 5 S. 3 Nr. 2 BEEG Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, 2. während der Schutzfristen
des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld
dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) oder
dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen (KVLG) hat,
dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31.05.2011 geltenden Fassung oder
dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst
dem Zivildienstgesetz geleistet hat und in den Fällen der Nr. 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 BEEG sind abweichend von § 2 Abs. 1 S. 2 BEEG Kalendermonate im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 BEEG auf Antrag der berechtigten Person zu berücksichtigen.
1 S. 4 BEEG bleiben abweichend von § 2 Abs. 1 S. 2 BEEG bleiben auf Antrag bei der Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom
BEEG abzustellen ist, da die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BEEG i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i. V. m. § 19 EStG vor der Geburt ihres Kindes hatte. Damit bestimmt sich der zwölfmonatige Bemessungszeitraum für das vorgeburtliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit
1 S. 1 BEEG. Die Kalendermonate Dezember 2021 und Januar 2022 waren gemäß § 2b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 BEEG nicht in den Bemessungszeitraum einzubeziehen, da die Klägerin ab dem 25.12.2021 und damit für diese Kalendermonate Mutterschaftsgeld bezog. Für die Auslassung von Kalendermonaten genügt es bereits, wenn die elterngeldberechtigte Person den jeweiligen Ausklammerungstatbestand für mindestens einen Tag im jeweiligen Kalendermonat erfüllt. Als Folge verschiebt sich der Bemessungszeitraum um die Zahl der ausgelassenen Monate in die Vergangenheit (Röhl, in: Rolfs/Giesen/ Meßling/Udsching (Hrsg.), BeckOK ArbR, Kommentar,
gebildet,
dem unter den dort im Einzelnen normierten Voraussetzungen insbesondere Zeiträume eines Elterngeldbezuges für ein älteres Kind, Zeiten des Mutterschaftsgeldbezuges und Zeiten einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung ebenfalls „unberücksichtigt“ zu bleiben haben (vgl. Röhl, in: Rolfs/ Giesen/Meßling/Udsching (Hrsg.), BeckOK ArbR, Kommentar, 71. Ed. (Stand: 01.03.2024), § 2b BEEG Rn. 10a). Um in den Genuss der erweiterten Möglichkeit zur Ausklammerung zu kommen, müssen die Elterngeldberechtigten glaubhaft machen, dass sie in den betreffenden Monaten wegen der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen hatten. Die damit vorausgesetzte Kausalität ist
allgemeinen sozialrechtlichen Maßstäben zu bestimmen; die Pandemie muss also bei wertender Betrachtung mindestens gleichwertige Ursache des Einkommensverlustes sein (vgl. Röhl, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching (Hrsg.), BeckOK ArbR, Kommentar, 71. Ed. (Stand: 01.03.2024), § 2b BEEG Rn. 10a).
der Gesetzesbegründung soll zu den Einkommensminderungen aufgrund der COVID-19-Pandemie auch mittelbare Änderungen der Einkommenssituation, wie zum Beispiel die Reduzierung der Arbeitszeit zugunsten der Kinderbetreuung sowie Kurzarbeit in den Betrieben bis hin zur Arbeitslosigkeit zählen (BT-Drucks. 19/18698, S. 7 f.; vgl. Grüner/u.a., in Wiegand (Hrsg.), BEEG, Kommentar,
der Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs abgeleitet werden. Eine Ursache, die als rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist, drängt die sonstigen Umstände in den Hintergrund; diese müssen in wertender Betrachtung als rechtlich nicht wesentliche Mitursachen für die Frage der Verursachung unberücksichtigt bleiben. Ein Verursachungsfaktor darf bei Vorhandensein mehrerer nur dann als wesentliche Bedingung qualifiziert werden, wenn annähernde Gleichwertigkeit besteht. Es reicht deshalb nicht aus, wenn die COVID-19-Pandemie bloße conditio sine qua non für eine Minderung von Erwerbseinkommen ist. Vielmehr müsste die COVID-19-Pandemie im Verhältnis zu anderen Kausalbeiträgen der dominierende Faktor sein oder wenigstens gleichwertig mit anderen dominieren (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 19.06.2019 – L 2 EG 1/19, Juris Rn. 28; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.01.2022 – L 11 EG 730/20, Juris Rn. 40; LSG Bayern, Urt. v. 11.09.2018 – L EG 29/17, Juris Rn. 99). An diesen Maßstäben gemessen ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass wesentlich ursächlich für die Einkommensminderung die Rückrechnung des Arbeitgebers der Klägerin und nicht die COVID-19-Pandemie gewesen ist. Zwar hat diese Rückrechnung ihren Ursprung in der Quarantäne, der sich die Klägerin im November 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie unterziehen musste und daher nur Anspruch auf Arbeitslohn für 16 Arbeitstage hatte. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um einen solchen mittelbaren Umstand, den der Gesetzgeber im Blick bei der Schaffung des Verschiebetatbestandes des § 2b Abs. 1 S. 4 BEEG hatte. Der Gesetzgeber wollte
der Gesetzesbegründung nur mittelbare Umstände wie zum Beispiel die Reduzierung der Arbeitszeit zugunsten der Kinderbetreuung, Betriebsschließungen, Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit etc., die sich auf die Einkommenssituation im jeweiligen Kalendermonat auswirken, erfassen. Vorliegend hat der Arbeitgeber der Klägerin ihr zunächst für November 2020 den vollen Arbeitslohn gewährt, obwohl ihr eine Entschädigung
SG aufgrund der Quarantäne zu stand. Die Verdienstausfallentschädigung aufgrund des IfSG ist
G steuerfrei. Daneben trägt die Entschädigungsbehörde
SG die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung allein; ein Abzug von Arbeitnehmerbeitragsanteilen erfolgt nicht. Aufgrund dessen hatte der Arbeitgeber der Klägerin eine Korrektur (sog. Aufrollung) der Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeträge vorzunehmen. Hingegen hatte die Klägerin im Januar 2021, als die Aufrollung erfolgte, keine Einkommensminderung aufgrund der COVID-19-Pandemie. Ursächlich war vielmehr die Aufrollung zwecks Korrektur des Arbeitslohnes und der damit verbundenen Lohnsteuer sowie den Sozialversicherungsbeiträgen.
Auffassung der Kammer wollte der Gesetzgeber solche Umstände nicht unter dem Verschiebetatbestand des § 2b Abs. 1 S. 4 BEEG erfassen. Eine derartige Auslegung würde auch nicht der Systematik des elterngeldrechtlichen Regelungen entsprechen. Denn solche – wie im Fall der Klägerin – ungerecht erscheinenden Ergebnisse hat der Gesetzgeber durch die steuerliche Prägung des Einkommensbegriffs des BEEG hingenommen. Zu beachten ist auch, dass das Elterngeld keine echte Entgeltersatzleistung ist, sondern diesen nur ähnelt, es handelt sich vielmehr um eine im Kern steuerfinanzierte Leistung besonderer Art (von Koppenfels-Spies, in: Knickrehm/ Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl. 2023, § 2 BEEG Rn. 1). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld im BEEG gehören, einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.20211 – 1 BvR 2712/09, BVerfGK 18, 456, Juris Rn. 8; BSG, Urt. v. 18.08.20211 – B 10 EG 8/10 R, Juris Rn. 27). Dies gilt insbesondere, da es sich beim Elterngeld um eine freiwillige steuerfinanzierte Leistung des Staates handelt. Ob der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung seines Gestaltungsspielraums die gerechteste und zweckmäßigste Lösung trifft, ist von den Gerichten nicht zu überprüfen (BVerfG, Beschl. v. 09.11.2011 – 1 BvR 1853/11, BVerfGK 19, 186, Juris Rn. 10; Beschl. v. 05.11.1974 – 2 BvL 6/71). II. Zuletzt ist die Berechnung der Höhe des Elterngeldes in Form von Basiselterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat vom 16.02.2022 bis 15.02.2023 rechnerisch nicht zu beanstanden. Denn die Kammer vermag auch im Übrigen in den von dem Beklagten vorgenommenen Berechnungen hinsichtlich der besagten Elterngeldhöhe keine sachlichen oder rechtlichen Fehler, die sich zu Ungunsten der Klägerin auswirken könnten, zu erkennen – solche sind im Übrigen auch insoweit von der Klägerin nicht geltend gemacht worden –, sodass sich die Berechnung der Höhe des Elterngeldes für den ersten bis zwölften Lebensmonat als rechtmäßig erweist, ohne dass die Klägerin hierdurch in ihren beschwert ist (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG).
alledem haben sich die angefochtenen Bescheide des Beklagten als rechtmäßig erwiesen. Die Klage war demgemäß abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus §§ 143, 144 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000779
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