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LG Hanau 7. Zivilkammer 7 O 401/23 Beschluss Zuständigkeit der Kammer für Streitigkeiten aus Heilbehandlung bei Impfschäden

Zuständigkeit der Kammer für Streitigkeiten aus Heilbehandlung bei Impfschäden Anmerkung Die Entscheidung ist abgeändert durch OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.04.2024, Az. 11 UH 5/24 Verfahrensga

§ 630aRn. 10, mit Hinweis auf BGHZ 144, 1 (3 ff.) = NJW 2000, 1784; Drechsler Med

R 2021, 439 f.). Heilbehandlungen sind Maßnahmen jeglicher Art, die auf Herstellung der Gesundheit, Linderung der Krankheit, Beseitigung oder Linderung von Krankheitsfolgen sowie Verhütung von Krankheiten und ihrer Verschlimmerung gerichtet sind (MüKoBGB/Schneider, 8. Aufl. 2020,

§ 1904Rn.

30). Da vom Begriff der Heilbehandlung auch Maßnahmen umfasst werden, die eine Erkrankung verhüten sollen, können auch Impfungen dazu gezählt werden (BeckOGK/Brilla, 15.6.2023,

§ 1829Rn.

66) Von Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen werden vertragliche wie gesetzliche Ansprüche erfasst. Der Anspruch muss im Zusammenhang mit einer (selbständig oder abhängig) durchgeführten Tätigkeit der Heilbehandlung stehen (MüKoZPO/Pabst,

  1. Aufl. 2022, GVG § 72a Rn. 16). Ansprüche i.S. von § 348 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e sind alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche, die sich aus einer Heilbehandlung ergeben. Maßgeblich ist die Qualifikation der den Anspruch auslösenden Tätigkeit. Auf bestimmte Qualifikationen der sie ausübenden Personen kommt es nicht an, auch nicht darauf, ob die als Heilbehandlung zu qualifizierende Tätigkeit selbständig oder in einem Abhängigkeitsverhältnis ausgeübt worden ist. Der in der Begründung des Ausschussberichts zur Einführung von § 72a GVG genannte Personenkreis (Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Psychologen, Psychotherapeuten und Physiotherapeuten) kann erweitert werden. Die anspruchsbegründende Tätigkeit muss nicht als Beruf ausgeübt werden. Die Ansprüche müssen sich nicht notwendig gegen die die Heilbehandlung ausübende Person richten. Auch deren Ansprüche, sei es auf Honorar oder Schadensersatz werden von lit. e erfasst (MüKoZPO/Stackmann,
  2. Aufl. 2020, ZPO § 348 Rn. 58). Die streitgegenständlichen Ansprüche wurden nach dem Vortrag der Klägerseite auch durch die Heilbehandlung, also die Impfung, ausgelöst. Rechtfertigung für die Begründung einer Sonderzuständigkeit sind in erster Linie die Schwierigkeiten bei der Sachverhaltserfassung und Beweiswürdigung, denen durch die Entwicklung eines medizinischen Sachverstandes der befassten Richter begegnet werden soll (BT-Drs. 14/4722 zu dem wortgleichen § 348 I Nr. 2 Buchst. e ZPO) ( OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 23.4.2018 – 13 SV 6/18 ). Dies trifft auf die vorliegend zu klärenden Sach- und Rechtsfragen zu, es geht nicht lediglich um die rein arzneimittel-technischen Fragen, sondern auch um die damit verbundenen Einwirkungen auf den Patienten bei der Heilbehandlung. Insbesondere sind medizinische Fragen bei der Anwendung des Impfstoffs in Bezug auf den konkreten Patienten zu berücksichtigen. Die Parteien hatten rechtliches Gehör. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000782

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