statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Zunächst bedarf es allerdings einer näheren Bestimmung der verfahrensrechtlichen Bedeutung des dem Erlass der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden „Antrags“ des Vaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für X. Wäre das Begehren des Vaters - seinem Wortlaut und seiner Begründung entsprechend - als Antrag nach § 1671 BGB zu verstehen, hätte dieser gem. § 23
ohne weitere Prüfung durch das Gericht oder weitere Zwischenschritte verfahrenseinleitende Wirkung (vgl. Sternal/ Sternal , 21. Aufl. 2023,
10; Bumiller/Harders/Schwamb/ Bumiller , 13. Aufl. 2022,
2), die Frage nach einer amtswegigen Einleitung eines Abänderungsverfahrens würde sich in diesem Fall nicht stellen. Allerdings würde der Antrag in diesem Falle wegen des vorangegangenen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts beider Eltern, mit dem auch die Voraussetzungen des § 1671 BGB entfallen sind (das Aufenthaltsbestimmungsrecht für X steht weder beiden Eltern gemeinsam, noch der Mutter alleine zu), als unzulässig zurückzuweisen sein. Angesichts der Ausgangsentscheidung des Familiengerichts aus dem Monat Juni 2023, mit der der erste Übertragungsantrag des Vaters nach § 1671 BGB bereits beschieden wurde, kommt ein solches Verständnis des Begehrens des Antragstellers jedoch nicht mehr in Betracht. Vielmehr wünscht der Vater in der Sache mit der Aufhebung des Entzugs seines Aufenthaltsbestimmungsrechts für X eine Abänderung der vorangegangenen Entscheidung iSd. §§ 1696 BGB, 166 Abs. 1
. Daher ist dem Familiengericht - wie dieses auch zutreffend angenommen hat - zunächst die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens angefallen. Zwar gilt in reinen Antragsverfahren der Grundsatz, dass auch das Abänderungsverfahren durch einen Antrag des betroffenen Elternteils einzuleiten ist (vgl. Prütting/Helms/ Hammer ,
, 6. Aufl. 2023, § 166
, RN. 11 ff.; Sternal/ Schäder , 21. Aufl. 2023,
9). Hier hatte das Familiengericht im Vorverfahren ungeachtet der auf § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB gestützten verfahrenseinleitenden Anträge beider Eltern jedoch eine Entscheidung nach §§ 1671 Abs. 4, 1666 BGB getroffen, d.h. von Amts wegen ein Kindesschutzverfahren eingeleitet und auf Grundlage der dort angestellten Ermittlungen einen Teil-Entzug der elterlichen Sorge beider Eltern angeordnet. Damit unterliegt aber auch das Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB dem Amtsermittlungsgrundsatz, der „Antrag“ des Vaters ist insoweit nur als das Familiengericht nicht bindende Anregung auszulegen, ein Abänderungsverfahren einzuleiten (vgl. zum Umgangsverfahren OLG Celle ZKJ 2011, 433; Senat FamRZ 2021, 205; Sternal/ Schäder , 21. Aufl. 2023,
9). Bei der Weigerung des Familiengerichts, der Anregung des Vaters folgend ein Abänderungsverfahren einzuleiten, handelt es sich um eine beschwerdefähige Entscheidung iSd. § 58
. Von einer beschwerdefähigen Entscheidung ist nach § 38 Abs. 1 S. 1
regelmäßig zwar nur dann auszugehen, wenn und soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird. Dies ist vorliegend mangels Sachentscheidung nicht der Fall. Wird aber durch die Verweigerung von Amts wegen zu treffender Maßnahmen in subjektive Rechte des Anregenden eingegriffen, kommt eine Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung in Betracht (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2022, 545; FamRZ 2015, 1991 Rn. 21; vgl. auch BVerfG FamRZ 2016, 1917 Rn. 39; Prütting/Helms/ Hammer ,
, 6. Aufl. 2023, § 166
Rn. 10). Durch die Ablehnung der Einleitung eines neuen Sorgerechtsverfahrens ist der Beschwerdeführer vorliegend unmittelbar in seinem aus Art. 6 GG fließenden Elternrecht betroffen (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2017, 898). Hieraus ergibt sich auch seine gemäß § 59
erforderliche Beschwerdebefugnis. In der Sache bleibt die zulässige Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Das Familiengericht hat die Einleitung eines neuen Sorgerechtsverfahrens mit dem Ziel der Abänderung der vorangegangenen Entscheidung gemäß §§ 166
zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Nach der hier maßgeblichen Regelung des § 1696 Abs. 2 BGB sind Maßnahmen nach § 1666 BGB, die nur ergriffen werden dürfen, wenn dies - wie hier - zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist. Der Abänderungsmaßstab des § 1696 Abs. 2 BGB genießt in diesen Fällen auch dann Vorrang vor dem des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, wenn es sich - wie hier - um einen wiederholten Antrag auf Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil handelt und das Gericht zuvor bereits einen solchen Antrag zurückgewiesen hatte (vgl. MüKoBGB/ Volke ,
nicht für angezeigt. Der Beschwerdeführer erstrebt letztlich keine Abänderung wegen veränderter Umstände, sondern begehrt eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung des Familiengerichts. Angesichts seiner fortbestehenden massiven Kritik am Erziehungsverhalten der Kindesmutter ist nicht davon auszugehen, dass sich sein Verhältnis zu dieser verbessert hat und er ihren Erziehungsvorrang respektiert. Gerade das belastete Verhältnis zur Mutter war aber ein wesentliches Kriterium für die Ausgangsentscheidung. Schließlich ist auch die Annahme fernliegend, dass die Belastung des Kindes durch den Konflikt zwischen der Kindesmutter und dem Beschwerdeführer durch einen Wechsel in dessen Haushalt entfallen könnte, da der Beschwerdeführer seine Vorwürfe gegen die Mutter aufrechterhält und seine Sichtweise in keiner Weise reflektiert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84
, die Festsetzung des Verfahrenswerts für den zweiten Rechtszug auf §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Nr. 1, 41 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 Abs. 4
nicht statthaft. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000789
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.