sei nicht erfüllt, da das Bleibeinteresse des Klägers das öffentliche Ausweisungsinteresse überwiege. Die körperlichen Leiden drohten sich in der Ukraine gravierend zu verschlimmern. Als Kontingentflüchtling könne der Kläger auch gar nicht abgeschoben werden, da er weiterhin den Schutz des § 1 Abs. 1 HumHAG genieße. Die Beklagte lehnte den Antrag hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 20. Juni 2023 als offensichtlich unbegründet ab (Ziff. 1 bis 3) Sie stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziff. 4). Sie drohte dem Kläger die Abschiebung in die Ukraine oder die Russische Föderation an (Ziff. 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 60 Monate (Ziff. 6). Sie führte aus, der Kontingentstatus des Klägers sei gem. § 51 Abs. 1 Nr. 8
mit der Stellung des Asylantrages erloschen. Der Kläger habe auch nicht den Kontingentstatus nach § 1 Abs. 1 HumHAG gesetzlich erworben, sodass dieser die Neuregelung mit dem 1. Januar 2005 nicht überdauert habe. Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sei der Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 S. 1 Alt. 2
gegeben, was auch das Offensichtlichkeitsurteil gem. § 30 Abs. 4 AsylG (in damaliger Fassung) begründe. Der Kläger sei eine Gefahr für die Allgemeinheit, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei. Hierbei sei die erforderliche prognostische Abwägung erfolgt. Der Kläger habe über einen Zeitraum von 20 Jahren in regelmäßigen Abständen Straftaten begangen, es sei keine Besserung absehbar. Er habe sich auch Verurteilungen nicht zur Warnung gereichen lassen. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Religiöse Verfolgung in der Ukraine oder in Russland sei nicht ersichtlich, auch die Staatsangehörigkeiten des Klägers seien nicht verfolgungsrelevant. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine konzentriere sich auf die Ostgebiete, in der West- und Zentralukraine sei keine schutzauslösende Gefahrendichte festzustellen. Auch stünden die humanitären Verhältnisse in den Ländern der Abschiebung nicht entgegen. Die gesundheitlichen Probleme des Klägers begründeten bei Rückkehr keine unzumutbaren Leiden. Sie seien auch in den genannten Ländern problemlos behandelbar. Eine bessere Gesundheitsversorgung in Deutschland begründe kein Abschiebungsverbot. Der Kläger hat am
in der Person des Klägers festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich vollumfänglich auf ihren Bescheid. Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Gerichtsakte, der elektronische Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Ausländerakte des Klägers. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet nach Übertragungsbeschluss vom
ersetzt wurde, schuf der Gesetzgeber eine Übergangsregelung in §§ 101, 103
. Er differenzierte damit ausdrücklich zwischen „echten“ Kontingentflüchtlingen und solchen, auf die die Regelungen des HumHAG lediglich entsprechend angewandt worden waren. Ausschließlich die „echten“ Kontingentflüchtlinge, die den Status nach § 1 Abs. 1 HumHAG kraft Gesetzes erworben hatten, sollten diesen künftig behalten. Diejenigen, auf die die Regelungen des HumHAG lediglich entsprechend angewandt worden waren, sollten ihre Niederlassungserlaubnis behalten, womit es jedoch aufgrund des abschließenden Charakters des § 101
sein Bewenden haben sollte. Nach Lesart des Bundesverwaltungsgerichts erachtete der Gesetzgeber auch zu diesem Zeitpunkt die rein aufenthaltsrechtliche Absicherung der sowjetischen Juden als hinreichend und sah nicht die Notwendigkeit einer asylrechtlichen Ausgestaltung ihres Aufenthaltes (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 12/11 – juris Rn. 14). Vielmehr wollte er deren Stellung nunmehr eindeutig und abschließend aufenthaltsrechtlich regeln. Etwaig damit einhergehende Rückwirkungen billigte das Bundesverwaltungsgericht als unbedenklich vor dem Hintergrund der mit der Neuregelung ausgeräumten Rechtsunsicherheiten (BVerwG, aaO, Rn. 14 a. E.). Der Kläger kann auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG verlangen. Dabei kann sowohl sein tatsächliches Herkunftsland dahinstehen, als auch die Frage, ob ihm dort Verfolgung droht. Der Kläger ist nämlich bereits nach § 60 Abs. 8 S. 1
vom Flüchtlingsschutz ausgeschlossen. Ausgeschlossen wird danach, wer wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und daher eine anhaltende Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet. Neben der Feststellung einer strafrechtlichen Verurteilung hat für die Erfüllung des Ausschlusstatbestandes eine individuelle Prüfung der tatsächlichen und gegenwärtigen Gefährlichkeit des Ausländers zu erfolgen (Huber/Mantel
/Hruschka/ Mantel , 3. Aufl. 2021,
59). Es kommt dabei insbesondere auf eine schwebende Wiederholungsgefahr an (Bergmann/Dienelt/ Dollinger , 14. Aufl. 2022,
58). Die Beklagte hat ihre Entscheidung zunächst auf die unstreitige Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gestützt (zugrundeliegend LG Kassel, Urteil vom
aus. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn ihm im Zielstaat eine Verletzung seiner Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) droht. Im Lichte des Art. 3 EMRK verbietet sich daher die Abschiebung in einen Staat, in dem der Ausländer Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ernsthaft zu erwarten hat. Dazu muss ein erforderliches Mindestmaß an Schwere solcher Verletzungen erreicht werden, ohne dass schon eine Extremgefahr im Sinne des § 60 Abs. 7
verlangt wird. Dies kann angenommen werden, wenn dem Ausländer Verelendung in dem Sinne droht, dass er in existenzielle Not geriete, insbesondere von Obdach und medizinischer Basisversorgung ausgeschlossen bliebe (Bergmann/Dienelt/ Dollinger , 14. Aufl. 2022,
85). Dem Kläger würde solche Verelendung weder in der Ukraine noch in der Russischen Föderation drohen. Dabei kann es dahinstehen, ob der Kläger dort Sozialleistungen beziehen könnte oder eine Beschäftigungsperspektive auf dem regulären Arbeitsmarkt hätte. Das Gericht bezieht sich insofern auf seinen in gleicher Sache ergangenen Eilbeschluss vom 1. September 2023 (1 L 1173/23.KS.A). Bereits dort wurde ausgeführt, der Kläger habe in der Bundesrepublik unter Beweis gestellt, dass er sich mit Rauschgifthandel und Vermögensdelikten problemlos in potentiell gewaltbereiten Kreisen bewege und dass selbst das autoritäre System des Justizvollzuges ihn wenig beeindruckt habe. Es sei nun nicht mehr glaubwürdig, wenn der Kläger vortrage, durch widrige Lebensumstände im Herkunftsland unzumutbar belastet zu werden. Dieser Einschätzung sowie den zutreffenden Ausführungen im Bescheid der Beklagten, der Kläger habe auch aufgrund seiner akademischen Ausbildung und unternehmerischen Erfahrung weiterhin die Möglichkeit auf auskömmliche Erwerbstätigkeit, schließt sich der Berichterstatter vollumfänglich an (§ 77 Abs. 3 AsylG). Soweit der Kläger pauschal vorträgt, ihm drohe die Einberufung zur ukrainischen Armee, begründet dies ebenfalls kein Abschiebungsverbot. Dabei ist hervorzuheben, dass es jedem souveränen Staat grundsätzlich freisteht, seine volljährigen Bürger zum Wehrdienst und zur Landesverteidigung heranzuziehen. Eine etwaige Rekrutierung bliebe daher jedenfalls ohne asylrechtlichen Belang. Darüber hinaus ist ohnehin nicht ersichtlich, dass der Kläger in Anbetracht seines Lebensalters und seiner von ihm selbst vorgetragenen Gebrechen überhaupt für wehrtauglich befunden würde. Weiter steht dem Kläger auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7
zu. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll nach § 60 Abs. 7
abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt dabei in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Zum Nachweis einer solchen Erkrankung hat der Betroffene ein Attest vorzulegen, welches den besonderen Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3
entspricht. Es muss also die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein. Ob es sich bei der von dem Kläger vorgetragenen Leiden des Klägers – grauer Star, Parodontitis und Alkoholkrankheit – überhaupt um lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen in diesem Sinne handelt, bedarf keiner weiteren Klärung. Der Kläger hat bereits keines der genannten Leiden zum Maßstab des § 60a Abs. 2c Satz 3
dargelegt. Im Übrigen ist der Kläger auf die öffentlich zugängliche Gesundheitsversorgung im Herkunftsland zu verweisen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, Stand Januar 2020, S. 19; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand September 2022, S. 25). Es liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass solche Erkrankungen dort nicht behandelbar wären. Schließlich ist auch die Abschiebungsandrohung der Beklagten rechtmäßig auf Grundlage des § 34 AsylG ergangen. Der Abschiebung des Klägers steht nicht ein Aufenthaltstitel entgegen. Der bisherige Aufenthaltstitel des Klägers ist durch Stellung des Asylantrages erloschen, §§ 51 Abs. 1 Nr. 8, 23 Abs. 2
. Ebenfalls ohne Bedeutung in diesem Zusammenhang bleibt Staatsangehörigkeit des Klägers, die er selbst im Zuge der informatorischen Anhörung durch das Gericht als unklar beschrieben hat. Der Ausländer kann in sein Heimatland abgeschoben werden, jedoch auch in einen beliebigen anderen Staat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt (BeckOK AuslR/ Pietzsch ,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.