dem KHEntgG vergütete Krankenhäuser Leitsatz Auch § 21 Abs. 1a, 2a KHG in der Fassung vom
Maßgabe von § 21 Abs. 2 KHG von einem Referenzwert die tatsächliche taggenaue Auslastung des Krankenhauses ab dem
1 Nr. 2 KHG für Gruppen von Krankenhäusern
der Zahl der Krankenhausbetten oder anderen krankenhausbezogenen Kriterien in der Höhe unterschiedlich ausgestaltet wird. Mit der daraufhin vom Bundesgesundheitsministerium erlassenen Verordnung zur Anpassung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 vom
dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vergütet werden, wurde die Pauschale orientiert an der durchschnittlich dort behandelten Fallschwere (Casemixindex) krankenhausindividuell
oben oder
unten angepasst; beim Krankenhaus der Klägerin wurde sie auf 660 EUR erhöht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AusglZAV i.V.m. der Anlage). Für Krankenhäuser, deren Leistungen
der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vergütet werden und die nicht ausschließlich teilstationäre Leistungen erbringen, wurde die Pauschale dagegen durch die Verordnung auf 280 EUR gesenkt (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AusglZAV). Die Vertragsparteien
2 KHG (der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherung sowie die Deutsche Krankenhausgesellschaft) passten daraufhin die Vereinbarung
7 KHG (in der Fassung vom 27. März 2020) zum Verfahren des
weises der Zahl der täglich voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten im Vergleich zum Referenzwert für die Ermittlung und Meldung
Absatz 2 am 8. Juli 2020 an (Zweite Ausgleichszahlungsvereinbarung).
3 und § 2 der Zweiten Ausgleichszahlungsvereinbarung waren gesonderte Referenzwerte für die Leistungsbereiche des KHEntgG und der BPflV zu ermitteln und an die Landesbehörden zu melden. Anlässlich des Wiederaufflammens der COVID-19-Pandemie im Herbst 2020 wurde das System der Ausgleichszahlungen weiter angepasst. Durch Art. 2a des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
2a KHG oblag es den Krankenhäusern, die Höhe der Ausgleichszahlung
1a Satz 1 KHG zu ermitteln, indem sie täglich, erstmals für den 18. November 2020, vom Referenzwert
2 Satz 1 KHG (Zahl der im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten) die Zahl der am jeweiligen Tag behandelten Patientinnen und Patienten abzogen. War das Ergebnis größer als Null, waren 90 Prozent dieses Ergebnisses mit der sich für das Krankenhaus in der Anlage zur COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung ergebenden tagesbezogenen Pauschale zu multiplizieren (§ 21 Abs. 2a Satz 2 KHG). Die Krankenhäuser meldeten den sich für sie
Satz 2 ergebenden Betrag differenziert
Kalendertagen wöchentlich an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde, die die von den Krankenhäusern im Land gemeldeten Beträge prüfte und summierte (§ 21 Abs. 2a Satz 3 KHG). Mittels mehrerer Verordnungen
2 Nr. 3 KHG, zuletzt durch die Covid-19-Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser
G 04/2021 (COVKHGVAAnpVO 04/2021), wurde die gesetzlich bis zum
2 KHG schlossen am
weises der Zahl der täglich voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten im Vergleich zum Referenzwert für die Ermittlung und Meldung
Absatz 2a (Ausgleichszahlung für vom Land bestimmte Krankenhäuser).
3 der Vereinbarung wird die Höhe der Ausgleichszahlung ermittelt, indem die vom Land bestimmten Krankenhäuser täglich vom Referenzwert für den Leistungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes (vgl. § 1 Abs. 2 der Vereinbarung) die Zahl der am jeweiligen Tag im Leistungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes voll- und teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten abziehen und, sofern das Ergebnis größer als Null ist, 90 Prozent dieses Ergebnisses mit der sich für das Krankenhaus in der Anlage der AusglZAV ergebenden tagesbezogenen Pauschale multiplizieren. Die Klägerin wurde mit Erlass vom 21. Dezember 2020 durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration darüber informiert, dass das von ihr betriebene Krankenhaus – soweit die übrigen Voraussetzungen (7-Tage-Inzidenz, Anteil freier betreibbarer intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten) vorlägen – dem Grunde
anspruchsberechtigt für Ausgleichszahlungen
1a Satz 2 Nr. 1a KHG sei. Auf Basis der von der Klägerin übermittelten Daten erließ die WI-Bank am
dem KHEntgG oder der BPflV vergütet werden. Die Höhe der Pauschale für Fälle, die
dem KHEntG vergütet werden, betrage für das Krankenhaus der Klägerin 660 EUR. Für Fälle, die
der BPflV vergütet werden, betrage die Pauschale 280 EUR. Am
der Bundespflegesatzverordnung vergütete Fälle (also die psychiatrischen und die psychosomatischen Fachabteilungen der Klinik der Klägerin), seien entsprechend der Ausgleichszahlungsvereinbarung vom
folgenden vorläufigen Zuwendungsbescheide setzten nur noch Ausgleichszahlungen für die somatischen Fachabteilungen der Klägerin unter Berücksichtigung der tagesbezogenen Pauschale von 660 EUR wie folgt fest: Bescheid vom
übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten jeweils mit Beschluss vom
Juli 2020 (BGBl. I S. 1556) oder in der Anlage zu dieser Verordnung ergebenden tagesbezogenen Pauschale zu multiplizieren sei. Mit Anhörungsschreiben vom
teil der Klägerin auf eine geänderte Rechtslage zu stützen. Die damit verbundene echte Rückwirkung sei verfassungswidrig. Mit Zuwendungsbescheid vom
der Vorgängerregelung in § 21 Abs. 1 bis 4 KHG auch psychiatrische/psychosomatische Kliniken/Fachabteilungen Ausgleichszahlungen erhalten. Die Klägerin beantragt der Sache
, die Beklagte unter Abänderung des Zuwendungsbescheids vom 11. Oktober 2021 dazu zu verpflichten, ihr weitere Ausgleichszahlungen gemäß § 21 Abs. 1a Satz 1 KHG in Höhe von 5.338.349,28 EUR zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass für die Bereiche der Psychiatrie und der Psychosomatik keine Ausgleichzahlungen zu gewähren seien. Die herangezogene Anspruchsgrundlage des § 21 Abs. 1a KHG gewähre dem Grunde
keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen für nicht-somatische Krankenhausabteilungen, da die Anspruchsgrundlage allein für die Krankenhausbereiche gelte, in denen zur Erhöhung von betreibbaren intensivmedizinischen Bettenkapazitäten planbare Eingriffe und Behandlungen ausgesetzt würden. Dies seien nur die Abteilungen, die einen Zuschlag für die Notfallversorgung im Sinne des § 9 Abs. 1a Nr. 5 KHEntgG vereinbaren könnten. Hinsichtlich der Möglichkeit einer gesonderten Betrachtung einzelner Krankenhausabteilungen für die Berechnung der Ausgleichszahlungen führt der Beklagte im Wesentlichen aus, dass es der Systematik des Krankenhausfinanzierungsrechts im Allgemeinen und des § 21 (Abs. 1a, 2a) KHG im Besonderen widerspreche, auf das gesamte Plankrankenhaus abzustellen. So gelte im Krankenhausfinanzierungsrecht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BPfIV, dass auch die Gesamtheit der selbständigen psychiatrischen und psychosomatischen Fachabteilungen in einem somatischen Krankenhaus ein Krankenhaus im Sinne der BPfIV sei. Spiegelbildlich nehme § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG nicht nur ganze psychiatrische Krankenhäuser, sondern auch selbständige psychiatrische und psychosomatische Fachabteilungen vom Anwendungsbereich des KHEntgG aus. Dass dieses Begriffsverständnis auch im Bereich der COVID-19-Ausgleichszahlungen (in der zweiten Pandemiewelle) zugrunde liege, sei im Wortlaut des § 21 Abs. 1a KHG mit der Bezugnahme auf § 9 Abs. 1a Nr. 5 KHEntgG von Beginn an deutlich zum Ausdruck gekommen. Bereits während der ersten Pandemiewelle habe man überdies mit der Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung anknüpfend an die unterschiedlichen Finanzierungssysteme des somatischen Leistungsbereichs einerseits und des psychiatrischen/psychosomatischen Leistungsbereichs andererseits unterschiedliche Pauschalen – auch innerhalb eines Krankenhauses – vorgesehen. An diese Systematik knüpfe § 21 Abs. 1a KHG an, sodass ein Abstellen auf ein einheitliches Gesamtkrankenhaus systemwidrig wäre. Dieses Normverständnis sei durch den parlamentarischen Gesetzgeber mit dem GVWG vom
Maßgabe von § 1 Abs. 2 LTHBfInfStruktG trotz ihrer rechtlichen Unselbständigkeit verklagt werden und wird insoweit durch ihre Geschäftsleitung vertreten (§ 10 Abs. 3 LTHBfInfStruktG i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Helaba). Demzufolge ist im Rubrum nicht das Land Hessen, sondern die WI-Bank aufzuführen, weil diese den begehrten Verwaltungsakt über weitere Ausgleichszahlungen zu erlassen hätte.
InfStruktG kann das für Krankenhauswesen zuständige Ministerium der WI-Bank Aufgaben durch Vertrag übertragen. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs haben das Hessische Ministerium für Soziales und Integration und die WI-Bank zur Abwicklung der Ausgleichszahlungen einen Produktvertrag geschlossen (vgl. Bl. 45 der Behördenakte). In dieser Rubrumsberichtigung liegt auch keine subjektive Klageänderung des Beklagten, die an der Vorschrift des § 91 VwGO zu messen wäre. Mit der Änderung des Rubrums wird nur klarstellend festgestellt, dass nicht das irrtümlich in der Klageschrift genannte Land Hessen, sondern die WI-Bank selbst richtige Beklagte ist. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Es ist insbesondere unschädlich, dass kein Vorverfahren durchgeführt wurde. Zwar entfällt das Vorverfahren vorliegend weder
GO noch
GO i. V. m. § 16a HessAGVwGO . Die WI-Bank ist keine oberste Landesbehörde, da hierzu nur solche von Verfassungsrang gehören, wie z.B. Landesministerien (Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 68 Rn. 143, 138). Bei der Entscheidung
§ § 21 Abs. 1a, 2a KHG handelt es sich auch nicht um einen in der Anlage zu § 16a Abs. 1 HessAGVwGO genannten Fälle. Allerdings ist die unterbliebene Durchführung eines Widerspruchsverfahrens hier ausnahmsweise aufgrund der rügelosen Einlassung der Beklagten entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hält in ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie und in Einklang mit dem Regelungszweck des § 68 VwGO über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren regelmäßig für entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage sachlich eingelassen und dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sich sein Zweck ohnehin nicht mehr erreichen lässt (BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 – 11 C 2.93 –, BVerwGE 95, 321-332, zitiert
juris Rn. 18). Dies ist hier der Fall. Denn dem Zweck des Vorverfahrens ist dadurch genüge getan, dass sich die Beklagte als diejenige Behörde, die gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auch einen Widerspruchsbescheid hätte erlassen müssen, auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat. Die Klage ist aber unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen für die nicht-somatischen Leistungsbereiche ihres Krankenhauses
1a Satz 1, Abs. 2a Sätze 1 und 2 KHG hat. Die Ablehnung von Ausgleichszahlungen für die psychiatrischen und psychosomatischen Fachabteilungen des Klinikums der Klägerin im Schlussbescheid vom 11. Oktober 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Es kann dahinstehen, ob maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Rechtslage – wie im Regelfall bei Verpflichtungsklagen – der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im schriftlichen Verfahren der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist oder ob mit Blick darauf, dass die Ausgleichszahlungsregelung gemäß § 21 Abs. 2a Satz 4 KHG nur für einen bestimmten Zeitraum galt (
Verlängerung durch die COVKHGVAAnpVO 04/2021: bis zum
Auffassung der Kammer lediglich um eine deklaratorische Klarstellung und nicht um eine materielle Änderung der Rechtslage handelte. Selbst wenn man der Argumentation der Klägerin folgend eine konstitutive Änderung durch das GVWG und eine unzulässige Rückwirkung in materieller Hinsicht (vgl. zu den Maßstäben BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08 –, BVerfGE 135, 1-48, Rn. 40 ff.) annähme, wäre – mangels Entscheidungserheblichkeit – kein konkretes Normenkontrollverfahren
1 GG einzuleiten.
1a Satz 1 KHG, der durch das GVWG vom 11. Juli 2021 nicht verändert wurde, erhalten die
den Sätzen 2 und 4 bestimmten zugelassenen Krankenhäuser, soweit sie zur Erhöhung der Verfügbarkeit von betreibbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten planbare Aufnahmen, Operationen oder Eingriffe verschieben oder aussetzen, für Ausfälle von Einnahmen, die dadurch entstehen, dass Betten auf Grund der SARS-CoV-2-Pandemie nicht so belegt werden können, wie es geplant war, Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich
2a Sätze 1 und 2 KHG. In § 21 Abs. 2a Satz 1 KHG in der Fassung vom 11. Juli 2021 (n.F.) ist nunmehr unmissverständlich geregelt, dass bei der Ermittlung des Differenzwertes (Referenzwert abzüglich der Zahl der am jeweiligen Tag behandelten Patienten) nur auf den Leistungsbereich des KHEntgG abzustellen ist und damit der
der BPflV vergütete Leistungsbereich unberücksichtigt bleibt. Danach ermitteln die vom Land
Absatz 1a Satz 2 oder Satz 4 bestimmten Krankenhäuser die Höhe der Ausgleichszahlungen
Absatz 1a Satz 1, indem sie täglich, erstmals für den 18. November 2020, vom Referenzwert
Absatz 2 Satz 1 die Zahl der am jeweiligen Tag behandelten Patientinnen und Patienten abziehen (
ZV oder in der Anlage zu dieser Verordnung ergebenden tagesbezogenen Pauschale zu multiplizieren. Dies ergab sich bei Anwendung der herkömmlichen Auslegungsregeln aber bereits aus § 21 Abs. 2a Satz 1 KHG in der Fassung vom
der Anlage der AusglZV zu multiplizieren sei, zu. Denn Satz 1 verweist nur auf den Referenzwert
Absatz 2 Satz 1, der seinem Wortlaut
nicht
den beiden Leistungsbereichen differenziert. Der dann gebildete einheitliche (auch auf die psychischen und psychosomatischen Fachabteilungen bezogene) Differenzwert wäre dann
ZV ergebenden tagesbezogenen Pauschale – im Falle der Klägerin: mit 660 EUR – zu multiplizieren. Die historische Auslegung und systematische Erwägungen sprechen allerdings dagegen, auch den nicht-somatischen Leistungsbereich (gemischter Krankenhäuser) für die Höhe der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen. Die Gesetzesgenese und die Gesetzgebungsmaterialien zeigen deutlich, dass es nicht dem Willen des damaligen Gesetzgebers entsprach, die tagesbezogene Pauschale für den somatischen Leistungsbereich auch auf den nicht-somatischen Leistungsbereich zu erstrecken. Die Absätze 1a, 2a und 4a des § 21 KHG wurden erst durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit vom
der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden (§ 1 Abs. 2 AusglZV) niedrigere tagesbezogene Pauschalen vor als für Krankenhäuser, deren Leistungen
dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden (§ 1 Abs. 1 AusglZV). Die Anknüpfung an die unterschiedlichen Finanzierungssysteme der Krankenhäuser führte bei gemischten Krankenhäusern, also solchen mit sowohl somatischen als auch selbständigen psychiatrischen und psychosomatischen Fachabteilungen, bereits im Laufe der ersten Pandemiewelle dazu, dass die Höhe der Ausgleichszahlung
1 und 2 KHG für den
der BPflV vergüteten (nicht-somatischen) Leistungsbereich niedriger war als für den
dem KHEntgG vergüteten (somatischen) Leistungsbereich (vgl. hierzu auch die Begründung zur AusglZV: BR-Drs. 348/20, S. 59). Denn gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BPfIV gilt als Krankenhaus im Sinne der Bundespflegesatzverordnung auch die Gesamtheit der selbständigen psychiatrischen und psychosomatischen Fachabteilungen in einem somatischen Krankenhaus. Spiegelbildlich nimmt § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG nicht nur ganze psychiatrische Krankenhäuser, sondern auch selbständige psychiatrische und psychosomatische Fachabteilungen vom Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes aus. Dementsprechend hatten gemischte Krankenhäuser seit 13. Juli 2020
G und der BPflV zu ermitteln und an die Landesbehörden zu melden und erhielten für den nicht-somatischen Leistungsbereich niedrigere Ausgleichszahlungen als noch zu Beginn der Corona-Pandemie. Vor dem Hintergrund der Gesetzesgenese käme zwar in Betracht, dass die psychiatrischen und psychosomatischen Fachabteilungen – wie noch im ersten vorläufigen Zuwendungsbescheid von der WI-Bank angenommen – eine niedrigere Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung der Pauschale von § 1 Abs. 2 AusglZV (im Falle der Klägerin, die insoweit voll- und teilstationäre Leistungen erbringt: 280 EUR) erhalten. Dies findet aber wiederum im Wortlaut keine Stütze, weil in § 21 Abs. 2a Satz 2 KHG (a.F.) auf die Anlage der AusglZV Bezug genommen wird, die ihrerseits nur die (höheren) Pauschalen
ZV für Krankenhäuser, deren Leistungen
dem KHEntgG vergütet werden, regelt. Der Wortlaut in Verbindung mit der historischen Auslegung deutet damit bereits deutlich darauf hin, dass nur der somatische Leistungsbereich der Krankenhäuser für die Höhe der Ausgleichszahlung relevant sein sollte. Dies wird von der systematischen Auslegung gestützt. Aus der Bezugnahme auf die Anlage der AusglZV in § 21 Abs. 2a Satz 2 KHG folgt, dass der in § 21 Abs. 2a Sätze 1 und 2 KHG verwendete Krankenhausbegriff nicht im natürlichen Wortsinn zu verstehen ist, sondern das Wortverständnis des Krankenhausfinanzierungsrechts gemeint ist und zwar nur bezogen auf den somatischen Leistungsbereich. Denn § 1 Abs. 1 AusglZV sowie die Anlage beziehen sich nur auf Krankenhäuser, deren Leistungen
dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden – im Unterschied zu solchen, deren Leistungen
der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden (vgl. § 1 Abs. 2 AusglZV). Ein Plankrankenhaus kann – entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Beklagten und der vorstehenden Ausführungen zu den Anwendungsbereichen des KHEntgG und der BPflV – sowohl aus einem somatischen Krankenhaus als auch einem Krankenhaus im Sinne der BPflV (psychiatrisches und/oder psychosomatisches Krankenhaus) bestehen. Dass in § 21 Abs. 1a und 2a KHG in der Fassung vom 18. November 2020 im Unterschied zu der während der ersten Corona-Welle geltenden Ausgleichszahlungsregelung (§ 21 Abs. 1und 2 KHG) der Krankenhausbegriff im krankenhausfinanzierungsrechtlichen Sinn gemeint und auf somatische Krankenhäuser beschränkt ist, ergibt sich auch aus § 21 Abs. 1a KHG, weil dort in Satz 2 auf das KHEntgG Bezug genommen wird. Zu ausgleichszahlungsberechtigten Krankenhäusern können gemäß § 21 Abs. 1a Satz 2 KHG (a.F.) nur Krankenhäuser bestimmt werden, die entweder (Nr. 1a) einen Zuschlag für die Teilnahme an der umfassenden oder erweiterten Notfallversorgung gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 5 KHEntgG für das Jahr 2019 oder 2020 vereinbart haben oder die (vgl. Nr. 1b) zwar noch keinen solchen Zuschlag vereinbart haben, aber deren Versorgungsstruktur die Voraussetzungen für eine erweiterte Notfallversorgung erfüllt oder die (Nr. 2) gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 5 KHEntgG einen Zuschlag für die Teilnahme an der Basisnotfallversorgung für das Jahr 2019 oder 2020 vereinbart haben. Da – wie oben ausgeführt – das Krankenhausentgeltgesetz nicht für selbständige psychiatrische und psychosomatische Fachabteilungen in einem Mischkrankenhaus gilt, sind im Umkehrschluss auch nur die somatischen Fachabteilungen eines gemischten Krankenhauses von Anfang an auszahlungsberechtigt im Sinne von § 21 Abs. 1a Satz 1 KHG gewesen. Es kann dahinstehen, ob entsprechend den Ausführungen der Klägerseite tatsächlich Personal von psychiatrischen und insbesondere psychosomatischen Fachabteilungen zur Erhöhung der Verfügbarkeit der betreibbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten in somatische Fachabteilungen verlagert worden ist und elektive psychiatrische und psychosomatische Behandlungen verschoben worden sind. Denn die von der Klägerin ins Feld geführten die teleologischen Argumente führen angesichts des eindeutigen Auslegungsergebnisses anhand des Wortlauts, der Historie und der Systematik nicht weiter. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000819
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