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AG Darmstadt 52 F 500/21 S Beschluss

Anmerkung Der Beschluss vom 09.09.2023 wurde bzgl. des Scheidungsausspruches am 09.09.2023, bzgl. des weiteren Beschlussinhaltes am 23.01.2024 rechtskräftig. Verfahrensgang nachgehend OLG Frankfurt, 2

§ 10I Vers

AusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 21,3940 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 2.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der WWK Lebensversicherung a. G. mit dem Ausgleichswert von 2.664,21 Euro unterbleibt der Ausgleich. Zu 3.: Für das Anrecht des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. mit dem Ausgleichswert von 26,21 Euro unterbleibt der Ausgleich. Zu 4.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G.

§ 10I Vers

AusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 29.307,94 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 5.: Für das Anrecht des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. mit dem Ausgleichswert von 7.165,65 Euro unterbleibt der Ausgleich. Zu 6.: Das Anrecht des Antragstellers bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V.

§ 10I Vers

AusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 616,79 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 7.: Das Anrecht des Antragstellers bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V.

§ 10I Vers

AusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 22.089,50 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 8.: Das Anrecht des Antragstellers bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V.

§ 10I Vers

AusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 13.082,00 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 9.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Cosmos Lebensversicherungs AG

§ 10I Vers

AusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 34.222,64 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 10.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wäre nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 8,0323 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Aufgrund der Vereinbarung der Ehegatten war nur ein Ausgleichswert von 6,0323 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Zu 11.: Der Antragsteller hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der Deutschen Bank AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht der Antragsgegnerin wäre nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 4.294,50 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen auszugleichen. Hierfür wäre von der Deutschen Bank AG an die Deutsche Rentenversicherung Hessen ein Beitrag von 4.294,50 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag wäre ab Ende der Ehezeit (hier: 01.04.2021) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11). Diesen Ausgleich haben die Beteiligten ausgeschlossen. Zu 12.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. mit dem Ausgleichswert von 2.250,03 Euro unterbleibt der Ausgleich. Zu 13.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. mit dem Ausgleichswert von 225,92 Euro unterbleibt der Ausgleich. Zu 14.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. mit dem Ausgleichswert von 906,71 Euro unterbleibt der Ausgleich. Zu 15.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. mit dem Ausgleichswert von 897,90 Euro unterbleibt der Ausgleich. Zu 16.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. wäre nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5.860,64 Euro zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Diesen Ausgleich haben die Beteiligten ausgeschlossen. Zu 17.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der VBL mit dem Ausgleichswert von 5,4 Versorgungspunkten unterbleibt der Ausgleich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000825

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