§ 3 Abs. 1 IRG sperrt EU-konforme Auslegung von Art. 4 Nr. 1 Rahmenbeschluss EU-Haftbefehl Leitsatz 1. Art. 4 Nr. 1 Rahmenbeschluss EU-Haftbefehl ermöglicht grundsätzlich auch die Auslieferung bei fehlender beidseitiger Strafbarkeit. 2. § 3 Abs. 1 IRG steht dieser Auslegung vom eindeutigen Wortlaut entgegen. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Tenor Die Auslieferung des Verfolgten nach Bulgarien wegen der in dem Europäischen Haftbefehl der Bezirksstaatsanwaltschaft Harmanli vom 25. Februar 2022 (Aktenzeichen: …) in Verbindung mit dem Urteil des Bezirksgerichts in Harmanli vom 5. Juni 2020 (Aktenzeichen: …) und dem Beschluss des Bezirksgerichts von Haskovo vom 12. November 2021 (Aktenzeichen: Strafverfahren Nr. …) genannten Tat ist unzulässig. Gründe I. Gegen den auf freiem Fuß befindlichen Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl der Bezirksstaatsanwaltschaft Harmanli vom 25. Februar 2022 (Aktenzeichen: …). Danach wurde der Verfolgte durch das Bezirksgericht in Harmanli am 5. Juni 2020 (Aktenzeichen: …) zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in Höhe von 3 Jahren verurteilt, weil er am 9. April 2020 um 15:50 Uhr eine ihm im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie auferlegte 14-tägige Quarantäne missachtete, indem er sich nicht an seiner Quarantäneanschrift, nämlich in seiner Wohnung in der Straße1 in Harmanli, sondern auf dem Bürgersteig vor seiner Wohnung aufhielt. Mit Beschluss vom 12. November 2021 ersetzte das Bezirksgericht von Haskovo (Aktenzeichen: Strafverfahren Nr. …) die Bewährungsstrafe durch eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten und 18 Tagen. Die Auslieferung soll zur Strafvollstreckung dieser Freiheitsstrafe erfolgen, die noch vollständig zu verbüßen ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 17. April 2024 beantragt, die Auslieferung für unzulässig zu erklären. II. 1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Bulgarien ist unzulässig. Es liegt ein Auslieferungshindernis nach § 81 i.V.m. § 3 Abs. 1 IRG vor. Denn bei der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Tat handelt es sich weder um eine Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/594/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl (im Folgenden: Rahmenbeschluss) noch ist die Tat nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Die Tat könnte nach deutschem Recht nur als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Rechtsgrundlage für die Anordnung einer häuslichen Quarantäne bei Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern ist, sofern sie nicht an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Wer einer derartigen vollziehbaren Anordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, begeht nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG lediglich eine Ordnungswidrigkeit. 2. Auch unter Berücksichtigung von Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses ist die Auslieferung für unzulässig zu erklären.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.