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VG Kassel 2. Kammer 2 K 1316/21.KS Urteil Ausnahme vom Vorbildungserfordernis der Fahrlehrerausbildung § 54 FahrlG, § 2 FahrlG

Ausnahme vom Vorbildungserfordernis der Fahrlehrerausbildung Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 2 K 1316/21.KS Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das

die mündliche Verhandlung maßgeblich. Schriftsatznachlass kann gem. §§ 283 Abs. 1, 139 Abs. 5 ZPO i. V. m. § 173 S. 1

auf Antrag gewährt werden, wenn ein Beteiligter sich in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, oder ihm eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, stellt der Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Satz 1

) gemäß § 173 Satz 1

i. V. m. § 296 ZPO die zeitliche Grenze für die Berücksichtigung von Vorbringen dar. Bei der Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gründe ein Schriftsatznachlass zu gewähren ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Verfahrensbeschleunigung als auch den Anspruch auf rechtliches Gehör zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom

  1. April 2020 – 1 C 25.20 –, Rn. 20, juris). Dies zugrunde gelegt liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Schriftsatznachlasses hier nicht vor. Der Kläger bezieht sich mit seinem Antrag auf die Ausführungen der Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung zu Aufklärungs-, Beratungs- und Hinweispflichten des Beklagten. Dieser Problemkreis ist aber gerade im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden und auch der Kläger hat die Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt (vgl. S. 3 f. Sitzungsprotokoll). Die Beteiligten hatten darüber hinaus hierzu bereits im Vorfeld vorgetragen, so etwa der Kläger mit Schriftsatz vom 26.01.
  2. Es ist mitnichten erkennbar, dass der Kläger sich hierzu nicht im Termin erklären konnte. Auch der Umstand, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage im Wege eines Vergleichsbeschlusses noch als offen gewertet hat, in der mündlichen Verhandlung aber die Einschätzung geäußert hat, dass der Beklagte die Vorbeschäftigungen, die der Kläger vorweisen kann, ohne Verstoß gegen Aufklärungs-, Beratungspflichten oder Hinweispflichten ausreichend gewürdigt haben dürfte, stellt keinen überraschenden Sinneswandel des Gerichts dar, zu dem der Kläger sich nicht hätte im Termin erklären können. Vielmehr fußt die zuletzt mitgeteilte Einschätzung darauf, dass die Einzelrichterin nunmehr im Vorgriff auf eine streitige Entscheidung zu erkennen gegeben hat, wie die offenen Sach- und Rechtsfragen einzuordnen und zu beantworten sein könnten, und den Beteiligten hierzu konkret Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Auch die übrigen in dem nach Ablehnung des Schriftsatznachlasses bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 10.06.2024 aufgeführten Gesichtspunkte (Berücksichtigung der Einzelergebnisse des Onlinetests, Anforderungen an die Benennung der maßgeblichen Ermessenserwägungen, Stellenwert der Empathie) geböten – unabhängig davon, dass sie als nach Abschluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig sind – keine andere Betrachtung. Vielmehr hat auch insoweit eine ausführliche Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung stattgefunden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2

) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Da der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c FahrlG – und nicht auf unmittelbare Erteilung der Genehmigung gem. § 2 FahrlG – gestellt hat, besteht insoweit auch ein entsprechendes Sachbescheidungsinteresse. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14.06.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 113 Abs. 1 und 5

). Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen hat das Gericht in der vorliegenden Verpflichtungskonstellation auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. Wysk, 3. Aufl. 2020,

§ 113Rn. 103, mit weiteren Nachweisen). Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Fahrl

G liegen nicht vor. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c FahrlG sieht nunmehr für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis im Unterschied zur früheren Rechtslage die Möglichkeit einer Ausnahme vom Erfordernis eines Bildungsabschlusses nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG vor. Durch Ausgestaltung von § 54 Abs. 1 FahrlG als „Kann“-Vorschrift besteht schon kein gebundener Anspruch. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Ermessensfehler liegen nicht vor (vgl. § 114

). Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Entscheidungsfindung des Beklagten fehlerhaft gewesen ist, weil sie den Zweck der Ermächtigung verfehlt hätte (sog. Ermessensfehlgebrauch, vgl. Schoch/Schneider/Riese, 45. EL Januar 2024,

§ 114Rn.

64). Der Beklagte hat vielmehr den Sachverhalt im Zusammenhang mit der Schulbildung und den beruflichen Vorerfahrungen des Klägers und dem absolvierten Berufseignungstest ordnungsgemäß ermittelt und sachgerecht, das heißt dem Ziel oder Zweck der Ermessensnorm entsprechend, bewertet. Die Ermessensentscheidung der Behörde über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c FahrlG hat sich maßgeblich daran zu orientieren, ob, trotzdem die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG im Hinblick auf den (formalen) Bildungsabschluss nicht erfüllt sind, die schulische Bildung, die Berufsausbildung und die Vorbeschäftigung des Betreffenden insgesamt den gleichen Wert aufweisen. Dabei ist freilich keine Gleichwertigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 FahrlG gefordert, da in derartigen Fällen bereits das Vorbildungserfordernis erfüllt und eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich wäre (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.02.2023, 12 K 3619/21.F, nicht veröffentlicht; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 18.12.2019 – 11 C 19.1139, juris). Sinn und Zweck der Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG im Rahmen der Novellierung des Fahrlehrergesetzes im Jahr 2017 war letztlich eine Flexibilisierung im Hinblick auf den Zugang zum Beruf des Fahrlehrers, wobei grundsätzliche Mindestanforderungen nicht außer Kraft gesetzt werden sollten (so etwa die Stellungnahme aus dem Plenarprotokoll 18/215, S. 21633; vgl. für eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Gesetzesmaterialien Hess. VGH, Urteil vom 26.04.2023 – 2 A 310/22 , Rn. 29 ff., juris), nicht zuletzt um die Qualität der pädagogischen Ausbildung der Fahrlehrer zu erhöhen (BT-Drs. 18/10937, S. 1). Daraus lässt sich konkret entnehmen: Leitbild bleibt weiterhin die Fahrlehrerausbildung im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26.04.2023 – 2 A 310/22 , Rn. 37 , juris) – die im Übrigen regelmäßig mit einem mittleren Bildungsabschluss einhergehen dürfte (vgl. BT-Drucks. 18/11289, S. 7; Hess. VGH, Urteil vom 26.04.2023 – 2 A 310/22 , Rn. 33 , juris). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof leitet dies überzeugend aus dem Berufsprofil – Erteilung von theoretischem und praktischen Unterricht – ab. Für den theoretischen Fahrschulunterricht könne der Fahrlehrer demnach auf die im allgemeinbildenden Schulunterricht erworbenen Fähigkeiten zurückgreifen und (guter) fahrpraktischer Unterricht könne insbesondere dann erteilt werden, wenn der Betreffende sich als Auszubildender selbst früher einmal in der Situation des Lernenden befunden habe (Hess. VGH, Urteil vom 26.04.2023 – 2 A 310/22 , Rn. 48 f., juris). Die Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs beziehen sich unmittelbar zwar auf eine teleologische Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG, beanspruchen aber gleichermaßen Geltung, soweit es darum geht, den Wert zu bestimmen, den die Vorbildung haben um, um am Maßstab der Regelungsziele – Flexibilisierung einerseits, Qualitätssicherung andererseits – die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu rechtfertigen. Insgesamt muss bei dem Betreffenden letztlich ein Mindestmaß an pädagogischen Fähigkeiten vorliegen, insbesondere vor dem Hintergrund des Regelungsziels, die Qualität der pädagogischen Ausbildung der Fahrlehrer zu erhöhen (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 14.12.2020 – 6 B 162/20 –, Rn. 25, juris, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 18/10937, S. 1). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die pädagogischen Kompetenzen erst im Rahmen der Fahrlehrerausbildung erworben werden sollen. Denn nach der Konzeption des Gesetzgebers – wie sie deutlich in den Materialien im Zuge der Neuregelung des FahrlG zum Ausdruck gelangt ist – setzt der Zugang zu dieser Ausbildung gerade eine gewisse Vorbildung voraus. Diese soll gewissermaßen die Voraussetzung dafür bieten, dass die in der Ausbildung vermittelten Inhalte, insbesondere im Hinblick auf die pädagogischen Fähigkeiten, überhaupt auf fruchtbaren Boden fallen können. Vor dem Hintergrund des so durch Auslegung ermittelten Zwecks der Ermessensermächtigung in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c FahrlG ist ein Ermessensfehler des Beklagten hier nicht erkennbar. Bei Würdigung der Vorbeschäftigungen des Klägers durfte darauf abgestellt werden, dass letztlich nichts erkennbar ist, was die geforderte Wertigkeit seiner Vorbildung nahelegt, insbesondere im Hinblick auf seine pädagogisch-praktischen Kenntnisse. Auch eine Kompensation durch Fähigkeiten wie Lebenserfahrung, Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit oder Geduld ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht möglich. Diese Gesichtspunkte mögen zwar mittelbar auch ausschlaggebend dafür sein, wie kompetent der Kläger den Unterricht als Fahrlehrer gestalten kann. Im Rahmen der Ermessensausübung durfte der Beklagte nichtsdestoweniger darauf abstellen, ob die berufliche Praxis des Klägers unmittelbar erkennen lässt, dass er entsprechende pädagogische Fähigkeiten mitbringt. Der Kläger hat zwar nunmehr ein Arbeitszeugnis seines früheren Arbeitgebers, der Werkzeugschleiferei D. vorgelegt. Auch die dort beschriebenen Aufgaben ergeben jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger entweder selbst ausbildend oder unterrichtend tätig gewesen ist und dadurch entsprechende pädagogische Kompetenzen gesammelt haben könnte, oder aber dafür, dass er zumindest als Lernender Erfahrungen in Lehrsituationen gesammelt hätte, die er nunmehr gewinnbringend im Rahmen der Fahrlehrerausbildung und der anschließenden Berufstätigkeit als Fahrlehrer einbringen könnte. Entgegen den Ausführungen des Klägers ist auch nicht ausreichend, dass er mit dem Erwerb des Hauptschulabschlusses eine schulische Ausbildung von gewisser Dauer erworben hat und damit die pädagogischen Grundlagen für den Erwerb der pädagogischen Eignung durch die Fahrlehrerausbildung gegeben sei. Denn nach der ständigen Rechtsprechung ist anerkannt, dass selbst ein mittlerer Abschluss für sich genommen nicht den Zugang zum Fahrlehrerberuf eröffnet, da er keine gleichwertige Vorbildung i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG darstellt (Hess. VGH, Urteil vom 26.04.2023 – 2 A 310/22 , Leitsatz und Rn. 19 , juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 14.12.2020 – 6 B 162/20 –, Leitsatz Rn. 22, 25, juris; VG Wiesbaden, Beschluss vom 27.09.2022 – 5 L 1579/21.WI , Leitsätze, Rn. 30 ff., juris). Dies muss erst recht für den Hauptschulabschluss gelten. Diese Wertung würde schließlich übergangen, wenn das Vorliegen des Hauptschulabschlusses für sich genommen bereits die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c FahrlG rechtfertigte. Es ist nicht nachvollziehbar, warum man – wie vom Kläger vertreten – bei dem geforderten Umfang der pädagogischen Fähigkeiten auf die nächstniedrigere Ebene zurückgreifen sollte. Nach der Wertung des Gesetzgebers – wie sie weiter oben bereits ausführlich dargestellt worden ist – setzt das für die Fahrlehrerausbildung erforderliche theoretische Wissen vielmehr grundsätzlich einen mittleren Bildungsabschluss voraus (vgl. BT-Drucks. 18/11289, S. 7; Hess. VGH, Urteil vom 26.04.2023 – 2 A 310/22 , Rn. 33 , juris). Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass der Hauptschulabschluss im Zusammenspiel mit den konkreten praktischen beruflichen Vorerfahrungen des Klägers für eine Ausnahmegenehmigung ausreichend wäre. Insoweit wurde bereits ausführlich gewürdigt, dass im Fall des Klägers nicht erkennbar ist, dass er pädagogisch-praktische Kenntnisse von gleichem Wert aufweist. Es ist nicht erkennbar, inwiefern er diese gerade im Rahmen seiner (Haupt-)Schulbildung erworben haben sollte. Umgekehrt ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger im Anschluss an seine Schuldbildung im Rahmen seiner praktischen Tätigkeit theoretische Kenntnisse erworben hätte, die dem Bildungsniveau entsprächen, das mit dem Realschulabschluss einhergeht. Schließlich ist dem Beklagten auch keine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts vorzuwerfen, die zu einem entsprechenden Ermessensfehlgebrauch geführt hätte. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Verwaltungsverfahren keine weiteren Nachweise vom Kläger angefordert hat. Dies wäre letztlich als Beratungspflicht i. S. d. § 25 HVwVfG einzustufen. Danach trifft die Behörde aber nur dann eine entsprechende Pflicht, die Abgabe von Anträgen oder Erklärungen anzuregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Dem Kläger war vielmehr aufgrund des in der Akte dokumentierten E-Mail-Verkehrs bekannt, dass die bloße Bewährung im Beruf jedenfalls nicht ausreichend ist (so etwa E-Mail vom 08.04.2021, Bl. 2 des Verwaltungsvorgangs). Im Übrigen bleibt dem Kläger vorzuhalten, dass der Beratungspflicht der Behörde eine Mitwirkungslast des mündigen Bürgers korrespondiert, seine Angelegenheiten möglichst sachgerecht und sorgfältig zu erledigen, und hierbei auch eine entsprechende Eigeninitiative (eigene Erkundigungen) zu entfalten (NK-VwVfG/Rüdiger Engel/Mario Pfau, 2. Aufl. 2019, VwVfG § 25 Rn. 2). Im Verwaltungsverfahren übersandte der Kläger einen tabellarischen Lebenslauf, machte im Übrigen aber keine Angaben zu den einzelnen Stationen. Es hätte aber gerade in seiner Verantwortung gelegen, aus eigener Initiative weitere Erläuterungen zu seinem Lebenslauf zu geben, um Anknüpfungspunkte dafür zu liefern, dass er seine praktische Berufserfahrung eine Vorbildung von gleichem Wert darstellt. Eine allgemeine behördliche Belehrungspflicht losgelöst von § 25 HVwVfG besteht schließlich ebenfalls nicht. Ob die Behörde Hinweise zu geben hat, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, ob der Bürger sich über die rechtlichen Gegebenheiten unschwer orientieren kann (NK-VwVfG/Rüdiger Engel/Mario Pfau, 2. Aufl. 2019, VwVfG § 25 Rn. 3). Dies ist hier aber gerade der Fall. Vor diesem Hintergrund bedürfen im Übrigen auch die Häufigkeit, der Inhalt sowie die sonstigen Umstände der Telefonate, die unter den Beteiligten stattgefunden haben, keiner näheren Aufklärung durch das Gericht. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Beklagte hier die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung verletzt hätte. Soweit der Kläger bei dieser Ausgangslage bemängelt, dass der Beklagte es versäumt habe, abstrakt-generelle Kriterien dazu zu benennen, wann eine in ihrem Wert gleiche Vorbildung vorliege, überzeugt auch dieser Einwand nicht. Denn im Rahme von Ermessensvorschriften besteht ein subjektives Recht auf eine fehlerfreie (pflichtgemäße) Ermessensausübung (BeckOK VwVfG/Aschke, 63. Ed. 1.1.2023, VwVfG § 40 Rn. 75), nicht hingegen auf die Aufstellung oder Mitteilung abstrakt-genereller Leitlinien für die Ermessensausübung.Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften o. ä. dienen letztlich dem Ziel einer gleichmäßigen Ermessensausübung und sind grundsätzlich zulässig und mit der gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass einer Ermessensentscheidung zu vereinbaren, wenn und soweit sie sich am Zweck der Ermächtigung orientieren und selbst sachgerecht sind. Sie vermitteln dann über den Gleichheitssatz im Interesse der Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte Anhaltspunkte für die durch die Verwaltung zu treffende Entscheidung aufzustellen (vgl. ausführlich HK-VerwR/Kyrill-Alexander Schwarz, 5. Aufl. 2021,

§ 114Rn.

39). Eine derartige gleichheitsrechtliche Dimension seines Falls hat der Kläger hier jedoch nicht aufgezeigt. Nach der amtlichen Gesetzesbegründung zur Einführung der Ausnahmemöglichkeit in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c FahrlG (BT-Drs. 18/10937 S. 141) kann daneben zwar auch die Teilnahme an einem Berufseignungstest ein Indiz dafür liefern, ob ein Fahrlehrerlaubnisbewerber trotz geringerer Vorbildung für die Ausbildung und Berufsausübung geeignet ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist ein Ermessensfehler des Beklagten aber nicht erkennbar. Der Begriff des Indizes bezeichnet nach der Definition im „Duden“ in der Rechtssprache einen „Umstand, der mit Wahrscheinlichkeit auf einen bestimmten Sachverhalt, vor allem auf die Täterschaft einer bestimmten Person schließen lässt; be- oder entlastender Umstand“ (abgerufen am 28.06.2024 unter duden.de). Demgegenüber können die im Prozessrecht entwickelten Definitionen, auf die sich der Kläger beruft, nicht unbesehen übertragen werden, da sie sich auf einen speziellen, anderen Fall beziehen. Im Kontext der Auslegung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c FahrlG bleibt festzuhalten, dass das in einem Berufseignungstest erreichte Ergebnis den Schluss zulassen muss, dass der Betreffende die geforderte dem Wert nach gleiche Vorbildung aufweist, insbesondere im Hinblick auf die pädagogischen Fähigkeiten. Vor diesem Hintergrund ist hier eine Betrachtung der Einzelmerkmale des Tests statthaft, wenn nicht sogar geboten. Denn im Hinblick auf die Wertbemessung der beim Kläger vorhandenen Vorbildung sind die einzelnen Testergebnisse aussagekräftiger als das Gesamtergebnis. Denn diese lassen ein differenziertes Bild über die Stärken und Schwächen des Bewerbers zu, etwa im Hinblick auf dessen pädagogischen Fähigkeiten. Allein ein solche im Einzelnen aufgeschlüsselte Betrachtung ermöglicht es, das Testergebnis mit dem Lebenslauf ins Verhältnis zu setzen und auf dieser Grundlage den Wert der Vorbildung dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c FahrlG entsprechend würdigen zu können. Diese besondere Konstellation rechtfertigt es – in Abweichung zu allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. etwa Fischer/Jeremias/Dieterich PrüfungsR, Rn. 569, beck-online), wie sie auch der Abschlussprüfung am Ende der Fahrlehrerausbildung zugrunde zu legen sein mögen – nicht allein oder primär auf das Gesamtergebnis des Berufseignungstests abzustellen, sondern vorrangig die Einzelmerkmale in den Blick zu nehmen. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte hier ermessensfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Kläger im Bereich der sozialen Kompetenz nur unterdurchschnittlich abgeschnitten hat. Er hat schriftsätzlich sowie in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass und inwieweit die – soweit sich das den Unterlagen des Testanbieters entnehmen lässt – hierdurch abgeprüften Kompetenzen einen Bezug zum Anforderungsprofil der Tätigkeit eines Fahrlehrers haben. Es gehe demnach um eine Anpassung der Fahrschulausbildung an das individuelle Leistungsvermögen der Fahrschülerinnen und Fahrschüler, was ohne entsprechend ausgeprägte soziale Kompetenzen, insbesondere ein ausreichendes Maß an Empathie, nicht gelänge. Dies zugrunde gelegt ist nicht erkennbar, dass der Kläger trotz des insgesamt überdurchschnittlichen Testergebnisses das für die Fahrlehrerausbildung geforderte Mindestmaß an pädagogischen Fähigkeiten aufweist. Zudem hat auch die nochmalige Testabsolvierung ein unterdurchschnittliches Ergebnis im sozialen Bereich und in anderen Bereichen ergeben, was dieses Werturteils weiter erhärtet. So ist zu befürchten, dass auch die dem Kläger attestierte jeweils unterdurchschnittlich ausgeprägte Offenheit für Erfahrungen und Verträglichkeit einer angemessenen Gestaltung des theoretischen und praktischen Fahrlehrunterrichts entgegenstehen. Alles in allem taugen die Ergebnisse des Berufseignungstests damit nicht als Indiz, um nahezulegen, dass der Kläger eine Vorbildung aufweist, die einen gleichen Wert wie die gesetzlich vorausgesetzte Vorbildung hätte. Vor diesem Hintergrund kann schließlich auch die generelle Aussagekraft des vom C. angebotenen Berufseignungstests offen gelassen werden. Auch bedürfen die näheren Umstände der Testerbringung hier keiner Sachverhaltsaufklärung. Der Kläger hat gem. § 154 Abs. 1

die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167

i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i. V. m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird damit gegenstandslos. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000842

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