Auslegung einer Vereinbarung in Hinblick auf Bestehen eines Wohnrechts für betreute Personen Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main, 19. Mai 2022, 2-10 O 326/21, Urteil nachgehend BGH Karlsruhe, 15. Februar 2024, V ZR 144/23, Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, Beschluss Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-10 O 326/21) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieser Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 8.368,54 € festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin begehrt die Überlassung von Räumen zur wohnlichen Nutzung sowie Kostenersatz für ausgetauschte Schlösser und eine Zimmertür. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, der seit 1978 im Vereinsregister des Amtsgerichts Stadt1 eingetragen ist. Der Zweck des Vereins liegt in der Resozialisierung suchtabhängiger Menschen. Hierzu werden suchtabhängige Personen als Gäste in ihren Einrichtungen aufgenommen, um sie beim klinischen Entzug zu begleiten. Es werden Therapien, betreutes Wohnen und Nachsorge angeboten. Die Klägerin wurde am 17.10.1978 als Gründungs- und Vorstandsmitglied der Beklagten aufgenommen. Zusätzlich schlossen die Beklagte zu 1) und die Klägerin am 18.10.1978 einen Dienstvertrag, der - auszugsweise - folgenden Inhalt hatte: „(…) Der Dienst für die X e.V. gliedert sich auf in Dienst als Geschäftsführerin für den Verein und als Leitende Mitarbeiterin in der Wohn- und Lebensgemeinschaft. Sie verpflichtet sich freiwillig, sich ganz in diese Lebensgemeinschaft einzubringen.“ Mit weiterer als Arbeits- und Dienstvertrag bezeichneten Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1), vertreten durch deren seinerzeitigen Vereinsvorsitzenden, vom 18.10.1993 wurden Ergänzungen und Erweiterungen des vorbenannten Dienstvertrages folgenden Inhalts getroffen: 1. Frau A ist mit Wirkung vom 27.12.1978 als Geschäftsführerin bei der X e.V. angestellt. Mit Wirkung vom 18.10.1993 übernimmt sie die Gesamtleitung. 2. (…) 3. (…) 4. Frau A kann Aufgaben delegieren sowie rechtliche bzw. juristische und finanzielle Beratung, Begleitung oder Vertretung jederzeit in Anspruch nehmen. Sie hat jederzeit Wohn-, Unterkunfts- und Nutzungsrecht in allen Häusern, wie bereits vorgegeben, auch nach Ausscheiden der offiziellen Dienstzeit. 5. Das Gehalt wird neu festgelegt zum 1.1.1994 auf Brutto DM 3.110,00, zuzüglich (wie gehabt) Sachbezüge Kost und Logis. 6. (….) 7. (…) 8. (…) 9. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung des Vertrags oder zur Ausfüllung eventueller Lücken des Vertrages soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung oder die Lücke bedacht hätten. 10. Mündliche Vereinbarungen des Vertrages sind nicht gültig. Diese Vereinbarung wurde zunächst nicht von der Mitgliederversammlung genehmigt; eine entsprechende Ermächtigung zum Abschluss von Verträgen eines Vorstandsmitglieds mit einem anderen Vorstandsmitglied lag ebenfalls nicht vor. Die Beklagte zu 1) war Eigentümerin dreier Immobilien und zwar der Grundstücke „Haus Y“, Straße1, Stadt1, „Haus Z“, Straße1, Stadt1, sowie „Haus Q“, Straße2, Stadt2. Einige Jahre später setzte der Nachfolger des Vorstandsvorsitzenden die Mitgliederversammlung über das Wohnrecht der Klägerin in Kenntnis und legte ob des kollusiven Zusammenwirkens der Klägerin und des vormaligen Vorstandsvorsitzenden sein Amt nieder. Zur Aufarbeitung der Geschehnisse wurde von der Mitgliederversammlung eine Kommission eingesetzt, die langwierige Verhandlungen mit der Klägerin führte, welche schließlich am 29.06.2006 in eine Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung zum Dienstvertrag mündete. Diese lautete wie folgt: 1. Das Wohnrecht für Frau A wird auf eines der Häuser der X e.V. beschränkt. Der Vorstand wird in Übereinkunft mit Frau A die entsprechende Lokalität klären. 2. Dieses Wohnrecht erlischt, wenn Frau A das Wohnrecht nicht mehr selbständig wahrnehmen kann und der Verein ihr dann einen ihrem Status als langjährige Leiterin und Geschäftsführerin angemessenen und zumutbaren Pflegeplatz besorgt hat. 3. Sollte der Verein X e.V. die Arbeit an suchtgefährdeten Menschen einstellen und die Diakoniezentren in Stadt1 und Stadt2 schließen, erlischt das Wohnrecht automatisch. In diesem Fall sieht Frau A als Ausgleich für den Verlust des Wohnrechts eine sofort in bar zahlbare Entschädigung in Höhe von 20.000 € zu, die ab Fälligkeit mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen ist. 4. Der Verein ist vor Übertragung des Eigentums an dem Haus, an dem das Wohnrecht besteht, an einen Dritten dazu verpflichtet, in Übereinkunft mit Frau A für sei eine andere, ihrem Status als langjährige Leiterin und Geschäftsführerin angemessene und zumutbare Wohnung zu suchen. 5. Die Satzung des Vereins, die Geschäftsordnung des Vorstandes in der gültigen Fassung vom 29.06.2006 sind Bestandteil des Dienstverhältnisses. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt andere Beschlüsse durch die Mitgliederversammlung gefasst werden, müssen diese im Einverständnis mit Frau A in eine weitere Änderung bzw. Ergänzung des Dienstvertrages umgesetzt werden. Die Beklagte zu 2) wurde mit Stiftungsgeschäft vom 31.05.2012 durch den damaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 1) und der Klägerin gegründet. Die Beklagte zu 1) übertrug in der Folge der Beklagten zu 2) die beiden in Stadt1 gelegenen Grundstücke. Am 17.08.2012 fand eine Telefonkonferenz zwischen der Klägerin und weiteren Vorstandsmitgliedern beider Beklagten statt, worüber unter dem 21.08.2012 folgendes Protokoll errichtet wurde: Protokollarische Niederschrift In der Telefonkonferenz vom 17.08.2012, 11.00 Uhr (…) wurde folgender Beschluss gefasst: 1. Die zwischen dem Verein X e.V., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Pfarrer B und Frau A, am 29.06.2006 vereinbarte Änderungs- bzw. Ergänzungsvereinbarung zum Dienstvertrag von Frau A wird von der X-Stiftung für die Häuser Straße1 und Straße1 in Stadt1 voll inhaltlich übernommen. 2. Gemäß dem Protokoll über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des X e.V. vom 29.06.2006 ist der vorstehende Vertrag einstimmig von den Mitgliedern genehmigt worden. 3. Das Wohnrecht im Haus Q in Stadt2 des Vereins X e.V. verbleibt im ursprünglichen Vertrag. 4. In der Mitgliederversammlung vom 14.11.2011 des Vereins X e.V. wird eine Mithaftung desselben neben der neu gegründeten Stiftung ausdrücklich gebilligt. Einstimmig angenommen bei einer Enthaltung. 5. In der nächsten Beirats- und Vorstandssitzung der X-Stiftung wird diese Niederschrift protokollarisch bestätigt werden. Zwei Tage nach der Protokollniederschrift, am 23.08.2012, wurde ein „Beitritt zur Wohnrechtsvereinbarung mit A“ zwischen allen drei Parteien geschlossen. Diese lautet auszugsweise wie folgt: (…) Zwischen dem X e.V. und der Geschäftsführerin des Vereins, Frau A, besteht nach Maßgabe der in Anlage beigefügten Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung vom 29. Juli 2006 zum Dienstvertrag vom 18. Oktober 1978 eine Vereinbarung über ein schuldrechtliches Wohnrecht zugunsten der Geschäftsführerin (die „Wohnrechtsvereinbarung“). Dieses Wohnrecht erstreckt sich auf alle drei Häuser des X e.V. Im Zuge der Übertragung der Stadt1er Grundstücke auf die X-Stiftung zur Erfüllung und zum Vollzug des Stiftungsgeschäfts soll die Geschäftsführerin jedoch nach dem Willen des Vereins und dessen Mitgliederversammlung sowie nach dem Willen der Stiftung durch die Übertragung nicht schlechter gestellt werden. Verein und Stiftung sowie deren relevanten Gremien haben daher der Ausweitung der Wohnrechtsvereinbarung auf die Stiftung zugestimmt. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt: 1. Die X-Stiftung tritt der Wohnrechtsvereinbarung mit Erwerb des Eigentums an den beiden überlassenen Stadt1er Grundstücken durch Eintragung im Grundbuch bei. Sie übernimmt dabei die Rechte und Pflichten des X e.V., aus dem schuldrechtlichen Wohnrecht mit befreiender Wirkung für den Verein, soweit sie aus den überlassenen Stadt1er Grundstücken zu erfüllen sind. 2. Die Klärung der Lokalität erfolgt nach wie vor nach Maßgabe der Wohnrechtsvereinbarung durch Abstimmung zwischen dem Vorstand des X e.V. und der Geschäftsführerin. Die X-Stiftung ermächtigt und bevollmächtigt den X e.V., soweit rechtlich erforderlich, hiermit, die entsprechende Leistungsbestimmung auch mit Wirkung für und gegen die X-Stiftung zu treffen. Die Modalitäten der Wohnrechtsausübung auf den überlassenen Grundstücken (Räumlichkeiten, besondere Nutzungsrechte etc.) bedürfen der vorherigen Zustimmung der X-Stiftung, die jedoch nicht unbillig vorenthalten werden darf. Bei der Entscheidung über die Zustimmung ist insbesondere das Lebenswerk der Geschäftsführerin für die X zu berücksichtigen und ein angemessener Lebensstandard im Ruhestand zu ermöglichen. Eine Beeinträchtigung der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben von Verein oder Stiftung können aber nicht verlangt werden. 3. Die X-Stiftung und der X e.V. haften für die Erfüllung der Verpflichtungen des jeweils anderen Teils gegenüber der Geschäftsführerin in vollem Umfang als Gesamtschuldner. 4. Die übrigen Bestimmungen der Wohnrechtsvereinbarung bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für den Schutz der Geschäftsführerin und ihres Wohnrechts bei einer Übertragung an Dritte (zu denen, zur Vermeidung von Missverständnissen, nicht die X-Stiftung gehört). Im Fall von Widersprüchen hat diese Beitrittsvereinbarung Vorrang vor älteren Vereinbarungen. 5. (…) 6. Andere Vereinbarungen zum Wohnrecht von Frau A bestehen zwischen den Parteien nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für den Verzicht auf Rechte hieraus. 7. (…) 8. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung hiervon unberührt. Die unwirksame und/oder undurchsetzbare Bestimmung soll durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt werden, die der unwirksamen und/oder undurchsetzbaren Bestimmung nach dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke. Die Klägerin beendete im Februar 2018 ihren aktiven Dienst bei der Beklagten zu 1). In der Zeit von 2016 bis 2018 wurden Umbaumaßnahmen im Haus „Y“ vorgenommen, in dessen Zuge die Klägerin im November 2018 sechs Schlüssel für den von der Klägerin genutzten bzw. bewohnten Räumlichkeiten erhielt. Drei Generalschlüssel verblieben bei einem Vorstandsmitglied der Beklagten zu 2. Am 08.05.2020 tauschte ein ehrenamtlicher Mitarbeiter der Beklagten zu 1 mit dem Generalschlüssel den Zylinder der Wohnungseingangstür der Klägerin gegen einen anderen Zylinder aus. Von einem weiteren von der Klägerin genutzten Arbeits- und Gästezimmer wurde auf Veranlassung des Vorstandsvorsitzenden der Schließzylinder ausgebaut. Der von der Klägerin am selben Tag hinzugerufene Schlüsseldienst wurde vom ehrenamtlichen Mitarbeiter der Beklagten zu 1. der Zutritt zum Haus verwehrt. Hierauf ließ die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt auf eigene Kosten neue Schließzylinder einbauen. Die Kosten hierfür beziffert die Klägerin wie folgt: Einsatz des Schlüsseldienstes am 08.05.2020 60,00 € Austausch der Schließzylinder 1.465,24 € Mahnkosten des Schlüsseldienstes 106,30 € insgesamt 1.661,54 € Vom 11.04.2021 auf den 12.04.2021 fand im Haus „Y“ ein Polizeieinsatz wegen eines mutmaßlichen Schusswaffengebrauchs statt. Die Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt in ihrer Wohnung. Im Verlauf der polizeilichen Durchsuchung des Hauses wurde die Wohnungstür der Klägerin gewaltsam von der Polizei geöffnet, wodurch die Tür zerstört wurde. Die Klägerin beauftragte eine Schreinerei mit dem Austausch der Tür. Hierfür sind Kosten in Höhe von 1.725,50 € entstanden. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, ihr stehen auf Grundlage des Wohnrechts für das Stadt1er Zimmer zwei Haustürschlüssel sowie drei Schlüssel für die Wohnungs- bzw. Zimmereingangstüren zu. Dieser Anspruch auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes am Stadt1er Zimmer ergebe sich, weil sie gemäß Nr. 4 des Vertrages vom 18.10.1993 sowie Nr. 3 des Beschlusses vom 17.08.2012 ein Wohnrecht im „Haus Q“ habe. Hinsichtlich der von ihr verauslagten Kosten für den Austausch der Schlösser sowie der Tür hat sie gemeint, hierauf Zahlungsansprüche gegenüber den Beklagten gemäß §§ 601 Abs. 2 S. 1, 683, 677, 670 BGB zu haben. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr € 3.386,54 sowie Versicherung1-GmbH, Straße3, Stadt3 zu Rechtsschutz-Schaden-Nr. … vorgerichtliche Anwaltskosten von € 343,91, jeweils nebst Zinsen seit 04.09.2021, zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr das sogenannte „Stadt1er Zimmer“ im „Haus Q“, Straße2, Stadt2, nebst zwei Haustürschlüsseln (für den Vordereingang und die Hintertür des Gartens) sowie drei Schlüsseln für die Wohnungs- und Zimmereingangstüren zu überlassen, 3. festzustellen, dass sie dem Vorstand der Beklagten zu 2. angehört. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben erstinstanzlichen die Auffassung vertreten, die Vereinbarung vom 18.10.1993 sei wegen fehlender Zustimmung der Mitgliederversammlung nicht wirksam gewesen. Vielmehr sei gerade unter Umgehung der Mitgliederversammlung ein Wohnungsrecht an sämtlichen drei Häusern der Beklagten zu 1) begründet worden. Bei der Regelung in § 4 des Arbeits- und Dienstvertrages vom 18.10.1993 handele es sich um eine völlig unverhältnismäßig begünstigende Regelung, die durch die Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung vom 18.10.1993 auf eines der Häuser der Beklagten zu 1) beschränkt werden sollte. Es sei im Rahmen der Telefonkonferenz vom 17.08.2012 nicht die Einräumung eines zusätzlichen Wohnrechts an dem Stadt2er Haus diskutiert worden; dies sei im Hinblick auf die Vorgeschichte und die herbeigeführte Vereinbarung vom 29.06.2006 widersinnig gewesen. Vielmehr habe der Zweck der Telefonkonferenz darin gelegen, durch die Übertragung der Stadt1er Grundstücke auf die Beklagte zu 2) keine Änderung der Wahlmöglichkeiten der Klägerin vorzunehmen. Sie behaupten, die Wohnungstür sei im Rahmen des Polizeieinsatzes wegen Verschuldens der Klägerin zerstört worden; diese habe trotz dessen sie den Einsatz gehört habe, nicht auf Verlangen der Polizei die Tür geöffnet, obwohl ihr dies möglich gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2022 (Bl. 160 ff. d. A.) Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe weder auf vertraglicher noch gesetzlicher Grundlage ein Anspruch auf Erstattung eines Aufwandes für den Austausch von Schlössern. Da der Austausch der Schlösser gerade gegen den Willen der Beklagten vorgenommen worden sei, entfalle eine Ersatzpflicht nach § 677 BGB. Eine Erstattung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen scheitere insbesondere daran, dass die Beklagte keine eigenen Aufwendungen erspart habe. Ein Anspruch für den Ersatz einer Tür nach § 281 Abs. 1 BGB scheide aus, da sich die Beklagte vor der Selbstvornahme durch die Klägerin nicht in Verzug mit einer geschuldeten Leistung befunden habe. Ein Wohnrecht der Klägerin in der Liegenschaft in Stadt2 bestehe nicht, weil sich dies weder aus dem Vertrag vom 29.06.2006, noch aus der protokollarischen Niederschrift vom 21.08.2012 ergebe. Jedenfalls mit der späteren Vereinbarung vom 23.08.2012 seien sämtliche vorherigen Regelungen abgeändert bzw. überholt worden. Darin sei ausdrücklich vereinbart worden, dass „andere Vereinbarungen zum Wohnrecht“ der Klägerin zwischen den Parteien nicht bestehen. Nach dem Inhalt dieser maßgeblichen Regelung stehe der Klägerin kein weitergehendes Wohnrecht zu. Mangels Bestehens der Hauptforderung fehle es auch an einer Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Nebenforderungen. Gegen das ihr am 23. Mai 2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 3. Juni 2022 Berufung eingelegt und diese am 8. Juli 2022 begründet. Mit der Berufung verfolgt sie ihr erstinstanzliches Begehren hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) weiter. Sie rügt, dass die Behauptung der Klägerin, der Vorstand der Beklagten sei am 08.05.2020 in die Wohnung der Klägerin eingedrungen, um die Schließzylinder auszutauschen, unzutreffend als streitige Tatsache im angegriffenen Urteil wiedergegeben sei, obwohl dies nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 08.02.2022 zugestanden worden sei. Streitig sei lediglich, ob die Klägerin die Schlösser vor dem 08.05.2020 eigenmächtig ausgetauscht habe. Dies stelle eine falsche Tatsachenfeststellung dar, auf der das Urteil beruhe. Die Beklagten hätten wegen einer vermeintlichen Besitzstörung infolge des im November 2018 vorgenommenen Austauschs der Schlösser durch die Klägerin sofort durch einen eigenen Austausch der Schlösser reagieren müssen, falls die Klägerin die Schlösser in verbotener Eigenmacht ausgetauscht hätte, § 859 Abs. 3 BGB). Jedenfalls hätte es den Beklagten oblegen, bis spätestens 06.11.2021 Klage zu erheben (§§ 864 Abs. 1, 862 BGB), was nicht erfolgt sei. Als Eigentümerin der Schlösser stehe der Klägerin ein Schadensersatzanspruch für die durch die Beklagten am 08.05.2022 zerstörten Schlösser zu. In Bezug auf die zerstörte Tür stehe der Klägerin als Verwendungen gemäß § 601 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz nach dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag zu, §§ 683, 677, 670 BGB. Der Austausch habe dem mutmaßlichen Willen beider Beklagter entsprochen, da sie eine Beschädigung ihres Eigentums beseitigt habe. Sie vertritt weiterhin die Rechtsauffassung, der Anspruch auf die Einräumung des unmittelbaren Besitzes am „Stadt1er Zimmer“ folge aus Nr. 4 des Vertrages vom 18.10.1993 (Anlage K2) sowie Nr. 3 des Beschlusses vom 17.08.2012 (Anlage K6). Das Ausgangsgericht habe den Anspruch wegen fehlerhafter Rechtsanwendung, sprich einer fehlerhaften Vertragsauslegung abgelehnt. Die Vereinbarung vom 23.08.2021 regele den Beitritt der Beklagten zu 2) zu den Wohnrechtsvereinbarungen, die die Klägerin vorher mit der Beklagten zu 1) geschlossen habe. Die Beitrittsvereinbarung beziehe sich nur allein deshalb auf die beiden Häuser in Stadt1, weil die Beklagte zu 2) nur diese beiden Häuser übernommen habe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-10 O 326/21) vom 19.05.2022, zugestellt am 23.05.2022 teilweise abzuändern und 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin € 3.386,54 sowie Versicherung1-GmbH, Straße3, Stadt3, Rechtsschutz-Schaden-Nr. …, vorgerichtliche Anwaltskosten von € 343,91, jeweils nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2021, zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin das sogenannte „Stadt1er Zimmer“ im „Haus Q“, Straße2, Stadt2, nebst zwei Haustürschlüssen (für den Vordereingang und die Hintertür des Gartens) sowie drei Schlüsseln für die Wohnungs- bzw. Zimmereingangstüren zu überlassen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie haben binnen der ihnen gesetzten Frist auf die Berufung erwidert und verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Im Übrigen wird zur Darstellung der Sach- und Rechtslage auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht insoweit weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. 1. Die Klägerin kann keinen Ersatz der für den Austausch der Türschlösser entstanden Kosten von den Beklagten verlangen.
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