Leitsatz Der Begriff des Rechtsanspruchs i.S.v. § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG erfasst - abweichend von der Legaldefinition des „Anspruchs“ in § 194 Abs. 1 BGB - jede Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. BT-Drs. VI/1786, 48), über die die Arbeitsgerichte mit einer Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs befinden können. Folglich ist die Einigungsstelle gemäß Absatz 2 Satz 1 nur zuständig, soweit es sich um Streitigkeiten handelt, die rein tatsächliche Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers zum Inhalt haben, sog. Regelungsstreitigkeiten. Ob mit der Beschwerde ein Rechtsanspruch oder eine Regelungsstreitigkeit geltend gemacht wird, ist aufgrund des Inhalts der Beschwerdebegründung zu beurteilen. Der Gegenstand der Beschwerde richtet sich ausschließlich danach, was der Arbeitnehmer zum Gegenstand gemacht hat und nicht danach, wie die Beteiligten diese im Bestellungsverfahren auslegen. Unerheblich ist, ob ein Rechtsanspruch tatsächlich besteht. Vielmehr ist entscheidend, ob ein (vermeintlicher) Rechtsanspruch geltend gemacht wird. Ob ein Rechtsanspruch besteht, hat nämlich nicht die Einigungsstelle zu entscheiden, sondern unterliegt als Rechtsfrage allein der gerichtlichen Überprüfung. Damit ist in dem Verfahren um die Bildung der Einigungsstelle gemäß § 100 ArbGG maßgeblich, ob offensichtlich ein Rechtsanspruch in Streit steht. Nur unter dieser Voraussetzung ist die Bildung der Einigungsstelle abzulehnen. Ist hingegen zweifelhaft, ob es um die Verfolgung eines Rechtsanspruchs oder um eine bloße Regelungsstreitigkeit geht, ist die Einigungsstelle zu bilden. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt am Main, 10. April 2024, 2 BV 112/24 Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2024 - 2 BV 112/24 - wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Bestellung von Einigungsstellen wegen Arbeitnehmerbeschwerden. Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ist Teil eines weltweit tätigen Unternehmensverbundes der Expressluftfahrt. Der Antragsteller ist der für ihren Betrieb in Frankfurt am Main gewählte Betriebsrat. Mit E-Mail vom 5. Februar 2024 ( Anl. 10 der Beschwerdebegründung ) legte der Arbeitnehmer A Beschwerde bei der Arbeitgeberin ein und führte zur Begründung u.a. aus: „…Ziel des mobilen Arbeitens ist es, die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Freizeit in einer modernen Gesellschaft zu verbessern, indem die Arbeit flexibel gestaltet werden kann. Das hat in den letzten drei Jahren, in denen ich zu 80 Prozent von zu Hause aus gearbeitet habe, sehr gut funktioniert. Nun fühle ich mich als Vater von vier Kindern durch die neue GBV zum mobilen Arbeiten ungerechtfertigt benachteiligt und in der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Freizeit stark eingeschränkt und diskriminiert. Dabei lassen meine Tätigkeiten eine flexible Gestaltung im Sinne der GBV zum Mobilen Arbeiten zu! Diese Einschätzung teilt auch das lokale Management und der örtliche Betriebsrat! Da ich aufgrund meines falschen Jobprofils vom Homeoffice ausgeschlossen bin und dadurch überdurchschnittlich benachteiligt und diskriminiert werde, insbesondere im Hinblick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht, haben mein direkter Vorgesetzter B und ich eine individuelle Vereinbarung zum mobilen Arbeiten getroffen, die sich an der GBV mobiles Arbeiten orientiert. Bitte beachten Sie die beigefügte Kommunikation…“ Das Betriebsratsmitglied C legte mit E-Mail vom 1. März 2024 ( Anl. 9 der Beschwerdebegründung ) beim Betriebsrat Beschwerde nach § 85 BetrVG ein. Darin heißt es auszugsweise: „Ich fühle mich durch die seit dem 01.03.2024 geltende GBV Mobiles Arbeiten (Hybrid Working) benachteiligt und ungerecht behandelt. Durch die in der Anlage 1 der genannten GBV aufgelisteten Jobprofile ist es mir nicht mehr möglich, weiterhin 1-2 Tage pro Woche im Homeoffice zu arbeiten. Die Jobprofile beziehen sich dabei auf meinen Jobtitel, welcher aus meiner Sicht zur noch nicht rechtskräftig erfolgten Eingruppierung gehört. Allein dadurch ist Anlage 1 rechtlich fragwürdig. Die vom Arbeitgeber genannten Begründungen, welche einen Arbeitseinsatz am Standort rechtfertigen sollen, sind alle samt haltlos. Seit Beginn der Corona Pandemie wurde in meiner Abteilung abwechselnd im Homeoffice gearbeitet, und zu keiner Zeit gab es ein Informations- oder Produktivitätsdefizit. Auch war die Präsenz am Standort regelmäßig einmal pro Woche und zu besonderen Anlässen jederzeit gegeben. Durch den Wegfall von 2 Tagen Homeoffice entsteht für mich eine zusätzliche Fahrtzeit von ca. 20 Stunden pro Monat (ca. 2,5 Stunden pro Tag für Hin- und Rückfahrt), was auch gleichzeitig einen Verlust von 20 Stunden Freizeit pro Monat bedeutet. Des Weiteren fallen dadurch zusätzliche Fahrtkosten von über 500km pro Monat an.“ Die in den beiden Beschwerden erwähnte Gesamtbetriebsvereinbarung Mobiles Arbeiten ( Hybrid Working - nachfolgend GBV Mobiles Arbeiten ) findet bei der Arbeitgeberin seit dem 1. März 2024 Anwendung. Nach dieser ist für die Jobpositionen der Arbeitnehmer C und A eine Homeoffice Tätigkeit nicht mehr zulässig. Die Arbeitgeberin leitete, da der Betriebsrat seine Zustimmung zur Versetzung dieser Arbeitnehmer verweigert hatte, Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main ein. Mit Schreiben vom 5. März 2024 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, dass er die Beschwerden für berechtigt erachte und bat um Abhilfe. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat mit Schreiben vom 7. März 2024, dass sie den Beschwerden nicht abhelfen werde, weil es sich um vermeintliche nicht erfüllte Rechtsansprüche handele. Daraufhin beschloss der Betriebsrat in seiner Sitzung am 18. März 2024, das hiesige Verfahren einzuleiten und die Kanzlei D mit der Durchführung des Verfahrens zu beauftragen. An dieser Beschlussfassung nahm das Betriebsratsmitglied C teil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf die tatbestandlichen Feststellungen unter I. der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats auf Einsetzung der Einigungsstellen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Einigungsstelle sei nicht einzusetzen, da ihr jedenfalls formelle Hindernisse entgegenstünden. Ob ein Fall der offensichtlichen Unzuständigkeit gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG vorliege,könne daher dahinstehen. Der Beschluss des Betriebsrats vom 18. März 2024 bezüglich der beiden streitgegenständlichen Beschwerden, die Einigungsstelle anzurufen und die Kanzlei D zu beauftragen, sei wegen der Mitwirkung des Betriebsratsmitglieds C formell nicht ordnungsgemäß erfolgt. Dieser sei im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verhindert gewesen und habe sich an der Beratung und der Beschlussfassung der ihn betreffenden Angelegenheit nicht beteiligen dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses unter II. verwiesen. Gegen diesen ihm am 11. April 2024 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 22. April 2024 Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Er vertritt nach erneuter, diesmal ohne Beteiligung des Betriebsratsmitglieds C in seiner Sitzung vom 15. April 2024 herbeigeführter Beschlussfassung des Gremiums über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens die Auffassung, es könne hiernach dahinstehen, ob der Beschluss vom 18. März 2024 unwirksam sei. Der Betriebsrat meint, den Beschwerden der beiden Mitarbeiter sei zu entnehmen, dass sie gerade keinen Rechtsanspruch auf Gewährung von mobilem Arbeiten geltend machten. Vielmehr fühlten sie sich ungerecht behandelt, da ihnen im Gegensatz zu anderen Kollegen die Möglichkeit zum mobilen Arbeiten nicht mehr eingeräumt werde, obwohl dies in der Vergangenheit unproblematisch funktioniert habe. Im Übrigen komme ein Rechtsanspruch auf Gewährung mobilen Arbeitens aus der GBV Mobiles Arbeiten nicht in Betracht.Denn nach § 3 Nr.1 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung seien nur die in Anlage 1 aufgelisteten Mitarbeitergruppen (Job Familys) für das Homeoffice berechtigt. Wer unter die berechtigten Mitarbeitergruppen falle, sei aber wiederum abhängig von der Eingruppierung nach der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Entgeltordnung vom 20. November 2021. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgericht vom 25. März 2024 über die Unwirksamkeit dieser Gesamtbetriebsvereinbarung lasse sich der GBV Mobiles Arbeiten kein Rechtsanspruch ableiten. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens des Betriebsrats wird auf die Beschwerdebegründung vom 22. April 2022 verwiesen. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2024 - 2 BV 112/24 - abzuändern und 1. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsthema „Beschwerde des Herrn C vom 1. März 2024“ Herrn E, F, xxxx, zu bestellen, sowie 2. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsthema „Beschwerde des Herrn A vom 5. Februar 2024“ Herrn E, F, xxxx, zu bestellen, 3. sowie die Anzahl der Beisitzer der unter Ziffer 1. und 2. bezeichneten Einigungsstellen mit je drei Beisitzern pro Seite festzulegen. Die Beteiligte zu 2. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens. Sie ist der Ansicht, der Formfehler habe durch den nachträglichen Beschluss nach der Prozessentscheidung des Arbeitsgerichts nicht mehr geheilt werden können. Im Übrigen seien, so meint die Arbeitgeberin weiter, die Anträge des Betriebsrats bereits unzulässig, weil sie nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 ZPO genügten. Schließlich sei die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig, da Gegenstand der Beschwerden jeweils ein vermeintlicher Rechtsanspruch sei. Der Versuch des Betriebsrats, einen Zusammenhang mit der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Entgeltordnung herzustellen, gehe aufgrund der eigenen Regelung der GBV Mobiles Arbeiten in deren Anlage 1 über die berechtigten Jobprofile bzw. Arbeitnehmer fehl. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Arbeitgeberin in der Beschwerdeinstanz wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 24. Mai 2022 verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Der Bildung der begehrten Einigungsstellen steht entgegen, dass sie offensichtlich unzuständig sind, weil Gegenstand der Mitarbeiterbeschwerden Rechtsansprüche sind. 1. Die Beschwerde ist zulässig.
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